TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/28 C8 256060-0/2008

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Veröffentlicht am 28.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C8 256060-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, FZ. 04 14.864-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004, FZ. 04 14.864-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2004 einen Asylantrag in Österreich. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung in der Erstaufnahmestelle am 26.07.2004, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass gegen ihn wegen seiner politischen Tätigkeit ein Haftbefehl bestehen würde. Allerdings nicht wegen eines "kriminellen" Delikts. Er wolle sich dahingehend korrigieren, dass es gegen ihn im Jahr 2000 einen Haftbefehl gegeben habe. Dieser sei von der Polizei Sialkot erlassen worden.

Auf Grund dieses Haftbefehls sei er für zwei bis vier Tage von der Polizei Sialkot verhaftet und wieder freigelassen worden. Der Haftbefehl sei nicht mehr gültig. Er sei, so glaube er, im April 2000 von der Polizei verhaftet worden. Das genaue Datum könne er nicht angeben. Er sei seit 1999 Mitglied der Moslem League, Nawaz Sharif Gruppe, in Sialkot. Er sei ein normales Mitglied bzw. ein Arbeiter für die Partei. Er habe bei verschiedenen Veranstaltungen der Organisation mitgemacht. Derzeit werde er nicht von den Behörden in seinem Heimatland gesucht. Die Polizei schikaniere ihn aber wegen seiner politischen Aktivitäten. Auch die Armeegeheimdienste würden ihn aus diesem Grunde schikanieren. Er wisse nicht, von wo diese Geheimdienste sein würden.

Auf die Frage, wann und wie er sein Heimatland verlassen habe und wann und wie er nach Österreich gekommen sei, gab dieser an am 11.06.2004 Sialkot mit dem Flugzeug verlassen zu haben und nach Karachi geflogen zu sein. Dort habe er sich drei bis vier Tage aufgehalten. Danach sei er mit Hilfe eines Schleppers und mit Hilfe von verschiedenen Verkehrsmitteln bzw. auch zu Fuß über ihn unbekannte Länder nach Österreich eingereist.

Sowohl in Österreich als auch in keinem anderen Land der EU bzw. Norwegen und Island habe er Verwandte.

In Pakistan sei er auf Grund seiner politischen Gesinnung von den Behörden schikaniert worden. Aus anderen Gründen habe er keine Probleme gehabt. Als Nawaz Sharif abgesetzt worden sei, hätten die Probleme begonnen, weil er sein Unterstützer gewesen sei. Wie bereits erwähnt, sei er im Jahr 2000 für einige Tage verhaftet worden. Die Polizei versuche jeden Unterstützer von dem abgesetzten Premierminister zum Überlaufen zu bringen. Falls sie dies nicht tun würden, würden diese, so wie der Beschwerdeführer, bedroht und schikaniert.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer noch andere Gründe habe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, gab dieser an, dass dies sein einziger Grund gewesen sei. Wegen der Schikanen der Polizei habe er seiner Arbeit nicht nachgehen können und sei sein Geschäft Pleite gegangen.

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer unter seiner Aussage, dass er von Seiten der Polizei und der Militärgeheimdienste schikaniert worden sei, verstehen würde, gab dieser an, dass beispielsweise die Polizei von Sialkot unter dem Befehl von der Zentralpolizei von Pakistan, aber auch Militärangehörige ohne Haft oder Hausdurchsuchungsbefehl zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn bedroht hätten. Der letzte Vorfall habe sich am 11.5.2004 ereignet. Der Bruder von Nawaz Sharif, Shabaz Sharif, habe von Dubai aus Pakistan kommen wollen. Allerdings sei er ohne Grund zurückgeschickt worden. Dagegen habe er und andere Parteiangehörige demonstriert und habe die Polizei angefangen Leute zu verhaften. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er geflüchtet.

Auf die Frage auf welchen Zeitraum sich die von ihm geschilderten Schikanen durch das Militär und die Polizei erstreckt hätten, gab dieser an, dass dies seit dem Militärputsch im Jahr 1999 gewesen sei.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge der von ihm angegebenen Vorfälle des öfteren misshandelt oder verletzt worden sei, gab dieser an jedes Mal geschlagen worden zu sein. Er sei auch des öfteren verletzt worden.

Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer wegen dieser Misshandlungen an eine übergeordnete Dienstelle der Polizei oder der Militärbehörde gewandt habe, gab dieser an, dass ihn die Polizei selbst geschlagen und verletzt habe. Er hätte nicht gewusst, wo er sich deswegen beschweren hätte sollen.

Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er wieder verhaftet zu werden und womöglich unter falschen Anschuldigungen angezeigt und bestraft zu werden. Das hätte man auch mit den anderen Parteimitgliedern gemacht.

Am 29.11.2004 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er Pakistan verlassen habe an, dass die Region in Pakistan, aus der der Beschwerdeführer stamme eine sehr unruhige Gegend gewesen sei. Es würde dort immer wieder Spannungen zwischen den verschiedenen Parteien, Spannungen zwischen den unterschiedlichen religiösen Gruppen geben und es komme auch immer wieder zu Spannungen im Grenzgebiet zu Indien. Deshalb wolle er nicht mehr länger dort leben und sei weggegangen.

Auf die Frage, welche der drei von ihm angeführten Problembereiche sich auf ihn ausgewirkt hätten, gab dieser an, dass dies alle drei Bereiche gewesen wären. Dass die Flucht auslösenden Ereignisse seien aber die politischen Probleme gewesen.

Auf die Frage, welche konkreten politischen Probleme der Beschwerdeführer gehabt habe, gab dieser an Mitglied der Pakistan-Muslim-League (Nawaz) gewesen zu sein. Seit die Regierung unter Musharraf an der Macht gewesen sei, habe er deswegen Probleme.

Auf die Frage, welche Probleme er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur PML-N gehabt habe, gab dieser an, dass im Mai 2004 der Bruder von Nawaz Sharif, Shabaz Sharif, nach Pakistan einreisen habe wollen und ihn eine große Menge von PML-Angehörigen am Flughafen willkommen heißen hätten wollen.

Es sei ihm aber die Einreise verweigert worden und die, die zu seiner Begrüßung gekommen seien, etwa 5000 Personen, seien von der Polizei vertrieben worden. Die Versammlung sei aufgelöst und einige auch vorübergehend mitgenommen worden.

Der Beschwerdeführer habe Glück gehabt, da der Bus, indem er angereist sei ebenfalls von der Polizei angehalten worden wäre. Einige von Ihnen seien verprügelt, andere mitgenommen worden. Er habe aber weglaufen können.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer vor dem Vorfall schon einmal Berührungspunkte mit der Polizei gehabt habe, gab dieser an, dass es zuvor einen einzigen Übergriff der Polizei gegen den Beschwerdeführer gegeben habe. Dieser datiere aus dem Jahr 2002. Er denke, dass dies im April gewesen sei. Er habe damals an einer Demonstration teilgenommen und sei wie andere wahllos mitgenommen worden. Nach zwei Tagen habe er ohne weitere Konsequenzen wieder gehen dürfen. Abgesehen davon, habe es aber niemals irgendwelche konkreten Maßnahmen der Polizei gegen seine Person gegeben.

Die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer auch jemals ein Haftbefehl erlassen, ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, verneinte dieser. So etwas sei in Pakistan aber auch nicht notwendig, da man dort eine Militärregierung habe.

Auf Vorhalt, dass den dem Bundesasylamt vorliegenden Informationen nicht zu entnehmen sei, dass einfache Parteimitglieder der PML auf Grund ihrer politischen Orientierung irgendwelchen Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien (British Home Office Country Assessment 2004, election-wordl-elections in Pakistan), gab dieser an, dass man ihm sagen solle warum er aus Pakistan weggegangen sei, wenn man so viele Informationen haben würde, dass in Pakistan alles so gut sei. Er habe die Probleme, die er geschildert habe. Es sei eben so, dass PML-N Angehörige für jeden Bombenanschlag und alle Dinge, die in seiner Region passieren würden, verantwortlich gemacht bzw. verdächtigt worden wären.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme der EAST am 26.07.2004 angegeben habe, dass gegen ihn im Jahr 2000 ein Haftbefehl erlassen worden sei, er deshalb auch vorübergehend festgehalten worden sei, nunmehr aber das Bestehen einer derartigen Situation dezidiert ausschließen würde, gab dieser an so etwas niemals gesagt zu haben.

Auf die Anmerkung hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift aber seine Angaben bestätigt habe, gab dieser an dazu nichts angeben zu können. Er sage die Wahrheit. Er wisse nicht was passieren würde, wenn er nach Pakistan zurückkehren würde.

Er fühle sich in Österreich sicher. Er wisse nicht was in Pakistan wäre.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde im Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2004 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde im Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die Verwaltungsbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Lagebericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.04.2004, Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.09.1999 an VG Schlewig).

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass bei der Beurteilung des Vorbringens jedenfalls auch mitberücksichtigt werden müsse, dass der Asylwerber ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens habe, was natürlich auch zu einer verzerrten Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbingen, wie im gegenständlichen Fall, führen könne.

Der Beschwerdeführer behaupte bereits seit Ende der 90-er Jahre auf Grund seiner Zugehörigkeit zur PML-N ständigen Verfolgungen durch die pakistanischen Sicherheitsbehörden, bis hin zum Militärgeheimdienst, unterlegen zu sein. In der Ersteinvernahme am 26.07.2004 behauptete der Beschwerdeführer im Detail eine mehrtägige Mitnahme auf Grund eines bestehenden Haftbefehls im Jahre 2000 und in der Folge mehrmalige Mitnahmen und "Hausbesuche". Der letzte Übergriff sei mit Mai 2004 anlässlich einer Versammlung, Demonstration, datiert gewesen.

In der Einvernahme am 29.11.2004 bestätigte der Beschwerdeführer den Vorfall vom Mai 2004. Er widerspricht sich aber zu allen anderen bisher gemachten Verfolgungssituationen. Er gebe dezidiert an, ein einziges Mal vor dem Jahre 2004, nämlich im Mai 2002, für zwei Tage von der Polizei von einer Demonstration weg mitgenommen worden zu sein. Das Vorliegen jeglicher sonstiger polizeilicher Maßnahmen gegen ihn werde dezidiert verneint. Insbesondere werde auch das Nachfragen verneint, dass jemals ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Derart widersprüchlichen Angaben sei jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Als zusätzliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei die behauptete Involvierung eines militärischen Geheimdienstes. Es sei völlig auszuschließen, dass ein derart hochspezialisierter Dienst, wie ein militärischer Nachrichtendienst, mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen, Demonstrationsteilnahmen, befasst werde.

Die sich aus dem Informationsmaterial zum Herkunftsland des Beschwerdeführers ergebende Verfolgungssicherheit für "einfache Parteimitglieder" von legalen Parteien könne er in keinster Weise durch seine Aussagen erschüttern. Aus der Zusammenschau dieser als Faktum anzusehenden Erkenntnisse der Behörden und den völlig unsubstantierten, unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich eindeutig, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers lediglich der Asylerlangung hätten dienen sollen und in keinster Weise der Realität entsprechen würden.

Zu Spruchpunkt II. verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemein extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht bestehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine allgemeine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemein extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht bestehe.

Zu Spruchpunkt III. hielt die Verwaltungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich seien, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt die Verwaltungsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich seien, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde). In der Berufung wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt.

4. Am 15.07.2011 wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme für die Beurteilung der für 8 EMRK relevanten Fragen und die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan zu allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Im Antwortschreiben vom 29.07.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht verheiratet sei und in keiner Lebensgemeinschaft in Österreich lebe. Außerdem habe er weder Kinder noch Verwandte in Österreich. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse führte dieser aus, dass er in Wort und Schrift über gute deutsche Kenntnisse verfügt. Als Beweis dafür legte er mehrere Kursbestätigungen verschiedener Kursträger vor.

Außerdem führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit fast zwei Jahren für Emedia Print selbständig arbeiten würde. Er würde sehr gut verdienen und könne für sich ohne Unterstützung der Republik Österreich für sich sorgen. In der Sommersaison 2010, 2011 habe er auch vom AMS eine Bewilligung erhalten und gearbeitet. Außerdem würde er über einen Gewerbeschein für Lieferküche (XXXX) verfügen.Außerdem führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit fast zwei Jahren für Emedia Print selbständig arbeiten würde. Er würde sehr gut verdienen und könne für sich ohne Unterstützung der Republik Österreich für sich sorgen. In der Sommersaison 2010, 2011 habe er auch vom AMS eine Bewilligung erhalten und gearbeitet. Außerdem würde er über einen Gewerbeschein für Lieferküche (römisch 40 ) verfügen.

Er wolle in Österreich studieren und sei zu diesem Zweck seit drei Jahren oft in der Bibliothek Klagenfurt.

Außerdem habe er viele österreichische Freunde und Geschäftspartner. Er habe eine österreichische Frau, wolle Kinder und eine gute Existenz. Er spare Geld und sei nicht strafbar geworden.

Um weitere Unterlagen (Erklärung seines Pensionsinhaber über Integration, Bestätigung seines Vermieters über die Bezahlung der Miete, Unterstützungsschreiben von Freunden, neue Dokumente der Sozialversicherung, österreichischen Führerschein) vorzulegen, wurde vom Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist von drei Wochen eingeräumt.

Auf eine neuerliche Aufforderung des Asylgerichtshofes vom 13.09.2011 innerhalb von drei Tagen die persönlichen Daten bzw. den Namen seiner von ihm bezeichneten Frau dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, führte dieser aus, dass er sich vor 10 Tagen von seiner Freundin getrennt hat. Sie würde ihm verweigern, dass er ihre Daten weiter gebe. Seither habe sie jeden Kontakt mit ihm abgebrochen und müsse er daher annehmen, dass sie es mit der Beziehung nicht ernst gemeint habe. Zudem wurde vom Beschwerdeführer eine Zahlungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

2. Das Bundesasylamt hat nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt drei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde wird der substantiierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Insofern wird auch dem Ersuchen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal der Beschwerdeführer erklären möchte, wie alles passiert ist und er noch sehr viele Dokumente besitzt, nicht nachgekommen. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer jeder Zeit frei gestanden die von ihm in den Raum gestellten Unterlagen dem Asylgerichtshof vorzulegen.

3.1. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat.

Auch auf Basis der aktuellen Länderberichte von Pakistan kann keine allgemeine Verfolgung von Angehörigen der Mitglieder der PML (N) in Pakistan angenommen werden und hat der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung plausibel dargelegt.

Seine Angaben erwiesen sich als allgemein gehalten und wenig detailreich. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage näher darzulegen, warum gerade er Ziel einer Verfolgung wurde bzw. werden hätte sollen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie auch in der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes bereits ausführlich dargelegt wurde, in der Darstellung seiner Fluchtgeschichte in wesentlichen Punkten völlig widersprüchliche Angaben gemacht hat.

Noch in der mit ihm am 26.07.2004 aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, dass im Jahr 2000 von der Polizei in Sialkot ein Haftbefehl erlassen wurde und er in Folge dessen für zwei bis vier Tage von der Polizei verhaftet und danach wieder freigelassen wurde.

In der mit dem Beschwerdeführer am 29.11.2004 aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf die Frage, ob gegen ihn jemals ein Haftbefehl erlassen worden ist bzw. ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder der Beschwerdeführer zu einer Fahndung ausgeschrieben wurde an, dass nichts von alledem gewesen ist. Es ist seiner Meinung in Pakistan aber auch nicht notwendig, da man dort eine Militärregierung hat.

Auf Vorhalt dieser divergierenden Aussagen gab der Beschwerdeführer ohne diesen Widerspruch entsprechend aufzuklären lediglich an, dass er so etwas nie gesagt hat. Auch auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer aber mit seiner Unterschrift den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat, gab dieser dazu lediglich an dazu nichts angeben zu wollen. Er würde dazu die Wahrheit sagen.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich allerdings auch in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Festnahme, als er am 26.07.2004 dazu noch ausführte, dass er im Jahr 2000 für einige Tage verhaftet wurde, während er in der Niederschrift vom 29.11.2004 behauptete im Jahr 2002 für zwei Tage festgenommen worden zu sein. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2004 aber darüber hinaus ausführte, dass er ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen wurde, führte dieser in diesem Zusammenhang im Gegensatz zu den Angaben in der Niederschrift vom 26.07.2004 auch aus, dass es nur einmal einen derartigen Vorfall gegeben hat.

Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof, wie bereits für das Bundesasylamt, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch von Armeegeheimdiensten schikaniert worden sein soll. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang nicht in der Lage gewesen etwaige genaueren Angaben zu diesem Geheimdienst zu machen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach am 11.06.2004 mit dem Flugzeug von Sialkot nach Karachi geflogen ist und von dort aus nach Russland geflogen ist, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dieser von einem Geheimdienst jedenfalls an der Ausreise aus Pakistan gehindert worden wäre, wenn dieser ihn tatsächlich im Visier gehabt hätte. Insofern kann dieses Vorbringen lediglich als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet werden, als dieser innerhalb der Organisation der Moslem League, Nawaz Sharif Gruppe, in Sialkot keine besondere Rolle eingenommen hat und eigenen Angaben nach lediglich ein normales Mitglied bzw. ein Arbeiter dieser Partei gewesen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in der mit ihm am 29.11.2004 aufgenommen Niederschrift noch in der von ihm eingebrachten Beschwerde davon etwas erwähnt hat.

Der Asylgerichtshof geht daher auf Grund der Schilderungen des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer in Pakistan keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.

3.2. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, der in den Raum gestellten Verfolgungshandlungen durch Mitglieder der gegnerischen Partei bzw. der örtlichen Polizei entgehen. Dass diese den Beschwerdeführer überall in Pakistan suchen würden und finden könnten, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes.

Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (junger gesunder Mann, Familienangehörige in Pakistan).

Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Pakistan erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

4. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.

Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer besuchte in der Zeit von 1975 bis 1989 in Sialkot eine Grundschule. In der Zeit von 1989 bis 2004 war er in Sialkot als Hilfsarbeiter tätig. Zudem lebt seine Mutter in Pakistan, sodass er bei einer Rückkehr über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Anschläge der Taliban nichts zu ändern.

Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Es haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

5. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwas mehr als sieben Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre und wurden im Verfahren keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Dies wurde im Rahmen einer ergänzenden Verfahrensanordnung hinsichtlich seiner ursprünglich widersprüchlichen Angaben zu seinem Privat und Familienleben klargestellt, als dieser in den am 21.09.2011 an den Asylgerichtshof gerichteten Schreiben ausführte, dass sich seine Freundin vor 10 Tagen von ihm getrennt und er davon ausgeht, dass diese es mit ihrer Beziehung nicht ernst gemeint hat. Der Beschwerdeführer gibt überdies an einen Freundeskreis in Österreich zu haben. Abgesehen davon, dass dieser vom Beschwerdeführer mit keinen konkreten Namen belegt wurde, muss der Asylgerichtshof davon ausgehen, dass die freundschaftlichen Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.

Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gibt dieser zwar an für die "Emedia Print" seit fast zwei Jahre tätig zu sein. Als Nachweis dafür wurden dem Asylgerichtshof allerdings lediglich Abrechnungen vom Zeitraum April 2011 bis Juni 2011 vorgelegt. Darüber hinaus wurden von Seiten des Beschwerdeführers Bestätigungen seiner kurzfristigen Tätigkeit als Küchenhilfe bzw. Speisenerzeuger aus dem Jahr 2009 und 2010 vorgelegt.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zwar nachweislich seit dem Jahr 2009 immer wieder einen Deutschkurs besucht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zwar nachweislich seit dem Jahr 2009 immer wieder einen Deutschkurs besucht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:

"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).

Auch wenn der Beschwerdeführer im Strafregisterauszug vom 28.11.2011 unter den von ihm angegeben Namen nicht aufscheint, überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Auch wenn der Beschwerdeführer im Strafregisterauszug vom 28.11.2011 unter den von ihm angegeben Namen nicht aufscheint, überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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