Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C10 411377-3/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 11 02.730-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 11 02.730-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstverfahren:römisch eins.1. Erstverfahren:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005) gestellt. Am gleichen Tage fand im Stadtpolizeikommando Klagenfurt, Polizeianhaltezentrum, die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005) gestellt. Am gleichen Tage fand im Stadtpolizeikommando Klagenfurt, Polizeianhaltezentrum, die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Der Bf. wurde am 27.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost), im Asylverfahren im Beisein des Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS) hat mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl. 09 08.635-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS) hat mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl. 09 08.635-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Da der Bf. an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde durch das Bundesasylamt der og. Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Zustellgesetz 1982 bei der Behörde am 25.11.2009 hinterlegt. Am selben Tag erfolgte der Aushang aufgrund der Hinterlegung beim Bundesasylamt. Der Bf. behob am 02.12.2009 den Bescheid.Da der Bf. an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde durch das Bundesasylamt der og. Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz 1982 bei der Behörde am 25.11.2009 hinterlegt. Am selben Tag erfolgte der Aushang aufgrund der Hinterlegung beim Bundesasylamt. Der Bf. behob am 02.12.2009 den Bescheid.
Gemäß § 23 Abs 4 Zustellgesetz 1982 gilt der Bescheid mit 25.11.2009 als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2010.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Zustellgesetz 1982 gilt der Bescheid mit 25.11.2009 als zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2010.
3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim BAS am 28.12.2009 per Fax eingelangte und mit 28.12.2009 datierte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahren anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Bf. Asyl zu gewähren oder in eventu dem Bf. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Im selben Schreiben beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde beim BAS ein. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Bf. am 27.11.2009 zugestellt worden sei. Er habe sich daraufhin am 07.12.2009 nach Wien begeben, um rechtliche Unterstützung durch einen namentlich genannten Verein zu erhalten und habe einem namentlich genannten Mitarbeiter eine Vollmacht zu Beschwerdeerhebung erteilt. Dieser Mitarbeiter sei am 08.12.2009 bis Freitag, dem 11.12.2009 erkrankt und sei mangels Dispositionsfähigkeit nicht in der Lage gewesen, fristgerecht eine Beschwerde zu verfassen. Dieses Hindernis sei erst mit dem ersten Arbeitstag am 14.12.2009 weggefallen. Dem Antrag angeschlossen war eine Kopie der Vollmacht, datiert mit 07.12.2009.
Mit Fax vom 11.01.2010 übermittelte der Bf. ein ärztliches Bestätigungsformular, betreffend den namentlich genannten Mitarbeiter des Vereins.
4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.01.2010, Zl. 09 08.635-BAS, am 26.01.2010 dem bevollmächtigten Vertreter des Bf. zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.01.2010, Zl. 09 08.635-BAS, am 26.01.2010 dem bevollmächtigten Vertreter des Bf. zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.11.2010, Zl. 411377-2/2010/2E, die Beschwerde gegen den unter 4. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen und mit Beschluss vom 19.11.2010, Zl. 411377-1/2010/2E die Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.11.2010, Zl. 411377-2/2010/2E, die Beschwerde gegen den unter 4. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen und mit Beschluss vom 19.11.2010, Zl. 411377-1/2010/2E die Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
I.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:römisch eins.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:
1. Der Bf. stellte am 21.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 21.03.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 25.03.2011 und am 21.04.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost) niederschriftlich einvernommen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.04.2011, Zl. 11 02.730-EAST Ost, zugestellt am 22.04.2011 wies das EAST Ost den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Der Bf. habe sich auf dieselben Beweggründe für das Verlassen seines Heimatlandes bezogen und er stütze sich zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe. Das Vorbringen, die Bedrohungssituation bestehe durch den Tod eines "Syyaf" Mitgliedes bei einer Explosion, sei bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden. Es könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, wenn dieses auf ein unglaubwürdiges Vorbringen aufbaue, zumal dieses nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei. Auch das von Bf. vorgelegte Bescheinigungsmittel (handschriftliche Bestätigung) zur befürchteten Verhaftung begründe keinen neuen Sachverhalt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.04.2011, Zl. 11 02.730-EAST Ost, zugestellt am 22.04.2011 wies das EAST Ost den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Der Bf. habe sich auf dieselben Beweggründe für das Verlassen seines Heimatlandes bezogen und er stütze sich zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe. Das Vorbringen, die Bedrohungssituation bestehe durch den Tod eines "Syyaf" Mitgliedes bei einer Explosion, sei bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden. Es könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, wenn dieses auf ein unglaubwürdiges Vorbringen aufbaue, zumal dieses nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei. Auch das von Bf. vorgelegte Bescheinigungsmittel (handschriftliche Bestätigung) zur befürchteten Verhaftung begründe keinen neuen Sachverhalt.
Dieser Bescheid wurde am 22.04.2011 rechtswirksam zugestellt.
3. Gegen den unter 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 29.04.2011 fristgerecht beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof vom 29.04.2011. In der Beschwerde wurde beantragt, dem Bf. den Status eines Asylberechtigte, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Ausweisung aufzuheben.
4. Das Bundesasylamt hat mit 06.05.2011 die Beschwerde einschließlich der Akten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
II.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
III.2. Zur Beschwerde gegen den Spruch des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen den Spruch des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde der Antrag des Bf. auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als auch der Ausweisung des Bf. indizieren können.
4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.4. Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.
5. In der Beschwerde vom 29.04.2011 verweist der Bf. auf eine Änderung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, die sich seit dem Erstverfahren massiv verschlechtert hätte. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei Gefährdungsprognose aus aktueller Sicht angestellt habe, sei das gegenständliche Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet.
Damit ist die Beschwerde im Recht. Wie auch der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, besteht hinsichtlich eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 die Verpflichtung, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH vom 29.06.2011, U1533/10; vgl. auch VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Die belangte Behörde hat sich in nicht zu bemängelnder Weise mit der Behauptung des Bf., auf Grund einer ihm angelasteten Bombenexplosion in einem Bergwerk drohender Verfolgung ausgesetzt zu sein, auseinandergesetzt. Dass eine Prüfung hinsichtlich einer eingetretenen Sachverhaltsänderung in Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan erfolgte, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid weder mit der Frage, ob eine entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Situation in Afghanistan eingetreten ist, auseinandergesetzt noch länderspezifische Feststellungen getroffen.Damit ist die Beschwerde im Recht. Wie auch der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, besteht hinsichtlich eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 die Verpflichtung, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH vom 29.06.2011, U1533/10; vergleiche auch VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Die belangte Behörde hat sich in nicht zu bemängelnder Weise mit der Behauptung des Bf., auf Grund einer ihm angelasteten Bombenexplosion in einem Bergwerk drohender Verfolgung ausgesetzt zu sein, auseinandergesetzt. Dass eine Prüfung hinsichtlich einer eingetretenen Sachverhaltsänderung in Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan erfolgte, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid weder mit der Frage, ob eine entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Situation in Afghanistan eingetreten ist, auseinandergesetzt noch länderspezifische Feststellungen getroffen.
Die belangte Behörde wird sich daher mit dieser Frage im fortgesetzten Verfahren zu befassen und länderspezifische Feststellungen zu treffen haben. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass, entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005, in einer allenfalls neuerlich zurückweisenden Entscheidung zwingend über die Ausweisung oder deren Unzulässigkeit abzusprechen ist.Die belangte Behörde wird sich daher mit dieser Frage im fortgesetzten Verfahren zu befassen und länderspezifische Feststellungen zu treffen haben. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass, entsprechend der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, in einer allenfalls neuerlich zurückweisenden Entscheidung zwingend über die Ausweisung oder deren Unzulässigkeit abzusprechen ist.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
08.02.2012