TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/29 B13 263912-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2011
beobachten
merken

Spruch

B13 263.912-2/2008/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA: Serbien, vertreten durch Dr. KLODNER, SPRAKUIN Integrationsverein, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2008, Zl 08 02.218-EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. 11. 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch Dr. KLODNER, SPRAKUIN Integrationsverein, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 7. 2008, Zl 08 02.218-EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. 11. 2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte am 8. 11. 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Der Beschwerdeführer wurde am 10. 11. 2004 beim Erstaufnahmezentrum Ost einvernommen und führte dort aus, bereits in Deutschland um Asyl angesucht zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an. Er sei deshalb aus seinem Heimatland geflüchtet, weil Roma von den Leuten malträtiert werden würden. Roma hätten keine Rechte. Es sei von ihm zwei oder dreimal Geld verlangt worden. Als er dem nicht Folge geleistet habe, sei er verprügelt worden. Einmal sei seine Freundin angegriffen worden, wobei versucht worden sei, sie zu vergewaltigen. Es seien Gegenstände aus seiner Wohnung gestohlen worden. Er habe diese Vorfälle bei der Polizei gemeldet, aber die Polizei und die Täter würden zusammenarbeiten. Ansonsten habe er keine weiteren Fluchtgründe.

Am 24. 8. 2005 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen und gab dort ergänzend an, dass er seine bisher getätigten Angaben aufrecht halten würde. In Österreich würden sich seine Lebensgefährtin und sein Sohn aufhalten. Zudem habe er einige Onkel und Tanten in Österreich, von denen bereits einige die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Seine Eltern und ein Bruder würden in Serbien leben. Er habe die letzten drei Jahre seines Aufenthaltes in Serbien im Haus seiner Großmutter gelebt. Vorher habe er in Deutschland gelebt, nämlich von 1996 bis 1998 und danach wiederum bis 1999. Im Jahre 1999 sei er wieder nach Serbien zurückgekehrt. Er habe in Serbien als Landwirt gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass drei Männer von ihm Geld gefordert hätten. Dies habe ca acht Monate vor seiner Ausreise begonnen. Er habe sich an die Polizeibehörden gewandt, die ihm jedoch erklärt hätten, wegen der ihm unbekannten Täter nicht eingreifen zu können.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 9. 2005, Zl 04 21.845-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. 9. 2007 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestelltMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 9. 2005, Zl 04 21.845-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. 9. 2007 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. 9. 2005 Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 27. 1. 2006 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurück, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

Am 5. 3. 2008 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen, nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am selben Tag erfolgten Erstbefragung beim Bezirkspolizeikommando XXXX, gab der Beschwerdeführer an, deshalb nicht nach Serbien zurückkehren zu können, weil er befürchte zum Militär eingezogen zu werden und im Kosovo kämpfen zu müssen. Angehörige der Volksgruppe der Roma müssten nämlich als Erste an die Front.Anlässlich der am selben Tag erfolgten Erstbefragung beim Bezirkspolizeikommando römisch 40 , gab der Beschwerdeführer an, deshalb nicht nach Serbien zurückkehren zu können, weil er befürchte zum Militär eingezogen zu werden und im Kosovo kämpfen zu müssen. Angehörige der Volksgruppe der Roma müssten nämlich als Erste an die Front.

Am 10. 3. 2008 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen und verwies wiederum auf seine Befürchtung von den Militärbehörden eingezogen zu werden und im Kosovo kämpfen zu müssen. Eine in seinem Heimatort lebende ältere Frau, eine Nachbarin, habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Miliz bei ihm gewesen sei. Anlässlich seiner ersten Asylantragstellung habe er nicht gewusst, zum Militär gehen zu müssen.

Am 24. 4. 2008 fand bei der Erstaufnahmestelle Ost eine fortgesetzte Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass vor der Tür des Wohnhauses seiner Mutter in XXXX, eine Handgranate explodiert sei und seine Mutter, sein Bruder und sein in Serbien lebender Sohn dabei verletzt worden seien. Dieser Vorfall sei vor zweieinhalb oder drei Wochen geschehen. Er habe durch seine Mutter davon erfahren.Am 24. 4. 2008 fand bei der Erstaufnahmestelle Ost eine fortgesetzte Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass vor der Tür des Wohnhauses seiner Mutter in römisch 40 , eine Handgranate explodiert sei und seine Mutter, sein Bruder und sein in Serbien lebender Sohn dabei verletzt worden seien. Dieser Vorfall sei vor zweieinhalb oder drei Wochen geschehen. Er habe durch seine Mutter davon erfahren.

Am 21. 5. 2008 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, in der der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom XXXX vorlegte. Aus diesem geht hervor, dass der XXXX bei einem Bombenanschlag getötet worden sei. In der Nähe befindliche Nachbarn seien im Rahmen dieses Vorfalles verletzt worden, so auch - wie bereits ausgeführt - die Mutter, der Bruder und der Sohn des Beschwerdeführers. Über Befragung, dass dem vom Beschwerdeführer angeführten Anschlag auf seine Familie kein Glauben geschenkt werden könne, da dem Zeitungsartikel zufolge der XXXX ermordet und dabei drei unbeteiligte Personen verletzt worden seien, sodass der Anschlag nicht der Familie des Beschwerdeführers gegolten habe, gab er an, Beweise vorgelegt zu haben und er dem nichts weiters hinzuzufügen habe.Am 21. 5. 2008 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, in der der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom römisch 40 vorlegte. Aus diesem geht hervor, dass der römisch 40 bei einem Bombenanschlag getötet worden sei. In der Nähe befindliche Nachbarn seien im Rahmen dieses Vorfalles verletzt worden, so auch - wie bereits ausgeführt - die Mutter, der Bruder und der Sohn des Beschwerdeführers. Über Befragung, dass dem vom Beschwerdeführer angeführten Anschlag auf seine Familie kein Glauben geschenkt werden könne, da dem Zeitungsartikel zufolge der römisch 40 ermordet und dabei drei unbeteiligte Personen verletzt worden seien, sodass der Anschlag nicht der Familie des Beschwerdeführers gegolten habe, gab er an, Beweise vorgelegt zu haben und er dem nichts weiters hinzuzufügen habe.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 3. 7. 2008, Zl 08 02.218-EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 4. 7. 2008 persönlich übernommen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 3. 7. 2008, Zl 08 02.218-EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 4. 7. 2008 persönlich übernommen.

Mit Schriftsatz vom 14. 7. 2008 wurde durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29. 7. 2008, Zl B12 263.912-2/2008/5Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29. 7. 2008, Zl B12 263.912-2/2008/5Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 17. 11. 2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG)."

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.

Dem Bundesasylamt ist zunächst dahingehend insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im nunmehr zweiten Asylverfahren auch die Ableistung des Wehrdienstes vorgebracht hat, wozu jedoch festzuhalten ist, dass dieser nunmehr behauptete Fluchtgrund bereits im ersten abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegen hat Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, er würde im Falle seiner Rückkehr vom serbischen Militär eingezogen und in den Krieg in den Kosovo geschickt werden, so ist als notorisch anzusehen, dass es in absehbarer Zeit keinen bewaffneten Konflikt geben wird.

Primär aber stützt der Beschwerdeführer seine neuerliche Antragstellung auf einen Fluchtgrund, welcher seinen Behauptungen zu Folge erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer bringt nämlich im zweiten Asylverfahren im Wesentlichen vor, dass vor der Tür des Wohnhauses seiner Mutter in XXXX, eine Handgranate explodiert sei und seine Mutter, sein Bruder und sein in Serbien lebender Sohn dabei verletzt worden seien. Ziel dieses Anschlages sei seine Familie gewesen.Der Beschwerdeführer bringt nämlich im zweiten Asylverfahren im Wesentlichen vor, dass vor der Tür des Wohnhauses seiner Mutter in römisch 40 , eine Handgranate explodiert sei und seine Mutter, sein Bruder und sein in Serbien lebender Sohn dabei verletzt worden seien. Ziel dieses Anschlages sei seine Familie gewesen.

Es soll nun nicht unerwähnt bleiben, dass die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getätigten beweiswürdigenden Ausführungen, wonach auch dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt, durchaus nicht von der Hand zu weisen sind, jedoch bezieht sich - wie bereits erwähnt - dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers auf behauptete Umstände, welche sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen hätten. Insbesondere weisen diese völlig neu behaupteten Fluchtgründe auch keinerlei Bezug oder Anknüpfungspunkt zu den ursprünglich im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Gründen auf. Im Falle von nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens und nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat behaupteter Weise neu entstandenen Fluchtgründen, welche in keinerlei Bezug stehen zu den bisherigen, im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behaupteten Verfolgungsgründen, hat die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen neuen Fluchtgründen aber in einem neuen, inhaltlich zu führenden Asylverfahren zu erfolgen.

Der erkennende Gerichthof kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 5. 3. 2008 wegen "entschiedener Sache" im gegenständlichen Fall nicht berechtigt ist; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden:

Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten