Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 318.402-3/2011/3E
B9 318.401-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 08.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl: 11 11.990-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vom 08.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl: 11 11.990-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 08.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl.: 11 11.991-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vom 08.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl.: 11 11.991-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin) sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reisten ihren Angaben zufolge am 4. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und brachten am 6. September 2007 jeweils Anträge auf internationalen Schutz ein. Zum Beweis der Identität legte der Erstbeschwerdeführer seinen am 3. Februar 2004 ausgestellten jugoslawischen Reisepass und die Zweitbeschwerdeführerin ihren am 28. Juni 2005 ausgestellten jugoslawischen Personalausweis vor.
Der Erstbeschwerdeführer begründete diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er Probleme mit der Zweitbeschwerdeführerin gehabt habe. Er sei zwei Wochen in der Slowakei gewesen und habe dort eine Slowakin geheiratet. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin habe davon erfahren, sie abgeholt und gegen ihren Willen "zu einem anderen Mann gebracht". Der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin aber in Folge gefunden und danach seien sie gemeinsam geflüchtet. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er von drei Personen entführt worden sei und diese Personen zu sechs, fünf und vier Jahren Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Er sei deshalb aus dem Kosovo geflohen, da er "wahrscheinlich von der Familie oder den Leuten, welche jetzt im Gefängnis sitzen" umgebracht werde. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, ebenso wenig die Zweitbeschwerdeführerin zu der ihren. Auch die Familie des Mannes, mit dem die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet gewesen sei, könne Probleme machen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrem ersten Asylverfahren im Wesentlichen an, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen familiärer Probleme verlassen habe; ihre Familie habe erfahren, dass der Erstbeschwerdeführer in der Slowakei eine andere Frau geheiratet habe. Daraufhin sei die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Familie ohne ihre Einwilligung mit einem anderen Mann verlobt und für 5 Monate zu diesem Mann gebracht worden.
Mit Bescheiden vom 07.02.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchteil I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zu (jeweils Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchteil III.). Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung durch seinen Schwiegervater bzw. Verwandte seiner Entführer wurde vom Bundesasylamt mangels Nachvollziehbarkeit und Allgemeinheit des Vorbringens für nicht glaubwürdig erachtet. Darüber hinaus hätten sich Widersprüche im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ergeben. Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens sei davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo in der Lage wären, den Beschwerdeführern bei Übergriffen Dritter effektiven Schutz zu gewähren. Da auch die Zweitbeschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht habe, aus denen glaubhaft hervorgehe, dass sie in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre, seien die Asylanträge der Beschwerdeführer abzuweisen. Weiters seien keine Umstände ersichtlich, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo entgegenstünden.Mit Bescheiden vom 07.02.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchteil römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zu (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (jeweils Spruchteil römisch drei.). Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung durch seinen Schwiegervater bzw. Verwandte seiner Entführer wurde vom Bundesasylamt mangels Nachvollziehbarkeit und Allgemeinheit des Vorbringens für nicht glaubwürdig erachtet. Darüber hinaus hätten sich Widersprüche im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ergeben. Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens sei davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo in der Lage wären, den Beschwerdeführern bei Übergriffen Dritter effektiven Schutz zu gewähren. Da auch die Zweitbeschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht habe, aus denen glaubhaft hervorgehe, dass sie in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre, seien die Asylanträge der Beschwerdeführer abzuweisen. Weiters seien keine Umstände ersichtlich, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo entgegenstünden.
Am 10. März 2008 langten beim Bundesasylamt Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 7. März 2008 ein, in denen sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragten und damit die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die Bescheide des Bundesasylamtes verbanden. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.03.2008 wurde den Anträgen der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben.Am 10. März 2008 langten beim Bundesasylamt Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 7. März 2008 ein, in denen sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragten und damit die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die Bescheide des Bundesasylamtes verbanden. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.03.2008 wurde den Anträgen der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, 6 Monate davon bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, 6 Monate davon bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der Asylgerichtshof richtete hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer Erhebungsersuchen an den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo; die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse wurden dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 20.05.2010 bzw. 22.08.2010 mitgeteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.11.2010 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer ein Rückkehrverbot rechtskräftig erlassen. Dieses Rückkehrverbot ist nach wie vor aufrecht.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 02.11.2010 wurde gegen den Erstbeschwerdeführer ein Rückkehrverbot rechtskräftig erlassen. Dieses Rückkehrverbot ist nach wie vor aufrecht.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 wurden die Beschwerden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.02.2008 gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" in den Spruchteilen II. der angefochtenen Bescheide durch die Wortfolge "Republik Kosovo" und die Wortfolge "nach Serbien, Provinz Kosovo" in den Spruchteilen III. der angefochtenen Bescheide durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wurde.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 wurden die Beschwerden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.02.2008 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien, Provinz Kosovo" in den Spruchteilen römisch zwei. der angefochtenen Bescheide durch die Wortfolge "Republik Kosovo" und die Wortfolge "nach Serbien, Provinz Kosovo" in den Spruchteilen römisch drei. der angefochtenen Bescheide durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wurde.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wurde auch vom Asylgerichtshof als unglaubwürdig qualifiziert und weiters festgehalten, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens, die Behörden im Kosovo den Beschwerdeführern bei allfälligen Übergriffen Dritter hinreichend Schutz gewähren würden. Darüber hinaus weise das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bereits mangels Konnex zu einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylrelevanz auf. Hinsichtlich der Ausweisung wurde vom Asylgerichtshof ausgeführt, dass eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht ersichtlich sei; vielmehr sei der Erstbeschwerdeführer bereits zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und sei gegen ihn ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen worden. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer, die in Österreich über keine zur Arbeitsaufnahme berechtigende Bewilligung verfügen würden, in der Lage wären für ihren Unterhalt in Österreich auf legalem Weg selbst aufzukommen. Die Zweitbeschwerdeführerin beziehe auch nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung.
Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2011, Zl. U 1354,1355/11-3, abgelehnt.
Die Beschwerdeführer stellten in Folge am 18.07.2011 ihre - zweiten - Anträge auf internationalen Schutz. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren habe; hinzufügen wolle er, dass die dritte Person von welcher der Erstbeschwerdeführer bedroht worden sei, mittlerweile aus dem Gefängnis entlassen worden sei und diese gleich nach ihrer Entlassung den Vater des Erstbeschwerdeführers geschlagen habe. Dies habe sich vor ca. 2,5 Monaten ereignet, diese Person habe nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt, sein Vater habe jedoch keine Auskunft erteilt.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie bei ihren Aussagen im Jahr 2007 bleibe; als neuen Grund für die Antragstellung wolle sie vorbringen, dass sie ihre christliche Taufe vorbereite.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.07.2011 gab der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung an, dass der "Haupttäter", welcher an seinen Problemen schuld gewesen sei, den Vater des Erstbeschwerdeführers bedroht und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt habe. Der Haupttäter habe gesagt, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers sagen müsse, wo dieser sich befinde, was der Vater des Erstbeschwerdeführers nicht getan habe; daraufhin sei sein Vater zusammengeschlagen worden. Bei diesem Haupttäter würde es sich um eine der Personen handeln, die den Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo bedroht hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Woche nach diesem Vorfall davon erfahren; nach Vorhalt, dass zu diesem Zeitpunkt sein erstes Asylverfahren noch anhängig gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht gewusst habe, wie er dies dem Asylgerichtshof mitteilen solle.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass ihre bisherigen Angaben wahr seien, sie dürfe nicht in den Kosovo zurück kehren und wisse auch nicht wohin sie gehen solle. Ihre Eltern seien gestorben. Wegen des Übertrittes zu einer anderen Glaubensgemeinschaft hätte sie im Kosovo keine Probleme, weil ihr Vater bereits verstorben sei. In Österreich habe die Beschwerdeführerin zwei Freundinnen und habe weiters einen Deutschkurs besucht. Nach dem Tod ihrer Mutter habe die Zweitbeschwerdeführerin eine Psychotherapie gemacht, sei derzeit aber nicht in Behandlung, weil sie nicht versichert sei.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.07.2011, Zl. 11 07.380-EAST West und 11 07.381-EAST West, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 18.07.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.07.2011, Zl. 11 07.380-EAST West und 11 07.381-EAST West, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 18.07.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern zugestellt am 01.08.2011, erhoben die Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 04.08.2011 fristgerecht Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass der Erstbeschwerdeführer vorgebracht habe, dass sich die Umstände nunmehr dahingehend geändert hätten, dass die Verfolger des Erstbeschwerdeführers aus dem Gefängnis entlassen worden seien, diese zwischenzeitig seinen Vater aufgesucht sowie diesen geschlagen und bedroht hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie nunmehr in Vorbereitung zur Konvertierung zum Christentum stünde. Beide Sachverhalte seien nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen und hätte daher eine neue inhaltliche Entscheidung ergehen müssen. Auch habe die Zweitbeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie einer psychologischen Betreuung bedürfe, diese allerdings nicht in Anspruch nehmen könne, weil sie über keinen Versicherungsschutz verfüge. Die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung ergebe sich daraus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2000 sexuell missbraucht worden sei. Im Hinblick auf die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie einer psychologischen Betreuung und Behandlung bedürfe, hätte jedenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um abzuklären, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Retraumatisierung zu Folge hätte und daher nicht zulässig sei.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011 wurden die Beschwerden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.07.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und §10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011 wurden die Beschwerden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.07.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und §10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Die Beschwerdeführer stellten in Folge am 10.10.2011 die verfahrensgegenständlichen - dritten - Anträge auf internationalen Schutz. Sie hätten Österreich seit der letzten Antragstellung nicht verlassen. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er dieselben Gründe wie im letzten Asylverfahren habe; Er verstehe nicht warum dieser Asylantrag abgelehnt wurde. Er habe Zeitungen und einen Freund im Kosovo zu dem er via Internet Kontakt habe. Dieser habe ihm geschrieben, dass die Leute ihn immer noch suchen würden. In Österreich kenne man scheinbar die kosovarische Tradition nicht. Wenn jemand einen anderen umbringt, ist es Tradition, dass man Blutrache nehmen muss. Auch seine Familie habe ihm gesagt, dass er auf keinen Fall zurückkehren dürfe. Die Leute könnten ihn umbringen und dann müsste seine Familie im Gegenzug wiederum diese Leute umbringen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab befragt nach ihren Fluchtgründen an, dass sie wegen der Heirat mit ihrem Mann nicht mehr nach Hause zurückkehren dürfe. Ihr Mann habe im Kosovo auch Probleme gehabt, da er von drei Personen gekidnappt worden sei. Geld und Goldketten wurden aus dem Auto gestohlen und die Räuber zu 15 Jahren Haft verurteilt.
Seit dem letzten Antrag habe sich nur geändert, dass die Zweitbeschwerdeführerin jetzt krank sei. Sie nehme psychiatrische Betreuung und Behandlung in Anspruch, und lege diesbezüglich eine Aufenthaltsbestätigung und einen Kurzbrief des XXXX vor. Sie habe Angst in den Kosovo zurück zu gehen. Als sie ihren zweiten negativen Bescheid bekommen habe, hätte sie keine Aussicht gehabt und wollte sich umbringen. Ihre Familie wäre gegen sie. Vater und Mutter wären inzwischen verstorben. Sie habe für ihren jetzigen Antrag keine neuen Gründe sondern noch immer die Probleme die sie schon damals ( beim letzten Antrag ) gehabt hätte. Sie habe Angst vor ihrem Bruder. Ob sie sterben würde wäre ihr egal, sie würde aber keinesfalls wollen dass ihr Bruder wegen ihr ins Gefängnis käme.Seit dem letzten Antrag habe sich nur geändert, dass die Zweitbeschwerdeführerin jetzt krank sei. Sie nehme psychiatrische Betreuung und Behandlung in Anspruch, und lege diesbezüglich eine Aufenthaltsbestätigung und einen Kurzbrief des römisch 40 vor. Sie habe Angst in den Kosovo zurück zu gehen. Als sie ihren zweiten negativen Bescheid bekommen habe, hätte sie keine Aussicht gehabt und wollte sich umbringen. Ihre Familie wäre gegen sie. Vater und Mutter wären inzwischen verstorben. Sie habe für ihren jetzigen Antrag keine neuen Gründe sondern noch immer die Probleme die sie schon damals ( beim letzten Antrag ) gehabt hätte. Sie habe Angst vor ihrem Bruder. Ob sie sterben würde wäre ihr egal, sie würde aber keinesfalls wollen dass ihr Bruder wegen ihr ins Gefängnis käme.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 11.990-EAST West und 11 11.991-EAST West, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.10.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 11.990-EAST West und 11 11.991-EAST West, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.10.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern zugestellt am 28.10.2011, erhoben die Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 07.11.2011 fristgerecht Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin neue Fakten vorgebracht habe.
Ihre Eltern seien inzwischen beide verstorben und jetzt würde die Familie ihr die Schuld am Tod der Eltern geben. Sie habe durch die Verweigerung der Zwangsheirat Schande über die Familie gebracht und Onkel und Bruder würden sie nun noch mehr hassen als zuvor. Verstärkt würde diese Ablehnung noch dadurch, dass sie sich für das Christentum interessiere und eine Taufe anstrebe. Im Kosovo allgemein befürchte sie nichts wegen ihres neuen Glaubens, aber sehr wohl Repressalien durch ihre Familie. Weiters wäre es durchaus für das Bundesasylamt geboten gewesen sich mit dem aktuellen psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Die ganze Situation mache dieser so zu schaffen, dass sie nach einem Suizidversuch am 16.09.2011 zwei Wochen im XXXX stationär behandelt wurde. Eine Fortführung der Therapie werde in einem Kurzarztbrief dringend empfohlen.Ihre Eltern seien inzwischen beide verstorben und jetzt würde die Familie ihr die Schuld am Tod der Eltern geben. Sie habe durch die Verweigerung der Zwangsheirat Schande über die Familie gebracht und Onkel und Bruder würden sie nun noch mehr hassen als zuvor. Verstärkt würde diese Ablehnung noch dadurch, dass sie sich für das Christentum interessiere und eine Taufe anstrebe. Im Kosovo allgemein befürchte sie nichts wegen ihres neuen Glaubens, aber sehr wohl Repressalien durch ihre Familie. Weiters wäre es durchaus für das Bundesasylamt geboten gewesen sich mit dem aktuellen psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Die ganze Situation mache dieser so zu schaffen, dass sie nach einem Suizidversuch am 16.09.2011 zwei Wochen im römisch 40 stationär behandelt wurde. Eine Fortführung der Therapie werde in einem Kurzarztbrief dringend empfohlen.
Der Lebensgefährte habe keine neuen Gründe und stütze sich auf die seiner Lebensgefährtin.
Die Beschwerden wurden dem Asylgerichtshof am 11.11.2011 zur Entscheidung vorgelegt.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden vom 11.11.2011 erwogen:
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Der Erstbeschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor, dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung zu haben, hinzugekommen sei noch, dass seine Lebensgefährtin nun verstärkt psychische Probleme habe.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die vom Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als Antragsgrund vorgebrachten Umstände - die zunächst gegen ihn und später auch gegen seinen Vater gerichteten Bedrohungen (wenn man das nunmehrige Vorbringen als der Wahrheit entsprechend ansehen würde)- daher ein vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichter Sachverhalt. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag in dieser Hinsicht die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Was das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese angab, im gegenständlichen Verfahren die gleichen Gründe wie in ihren vorhergehenden Verfahren zu haben. Als neuen Grund brachte sie vor, nach einem Suizidversuch in stationärer Behandlung gewesen zu sein und weitere Behandlungen zu benötigen. In Bezug auf eine allfällige Konversion zum christlichen Glauben gab die Zweitbeschwerdeführerin an, im Kosovo aufgrund des Übertrittes zu einer anderen Glaubensgemeinschaft keine Probleme zu haben, sie habe deswegen aber große Angst vor ihrem Bruder und ihrem Onkel.
Die Beschwerdeführer haben somit keine neuen individuellen Gründe glaubhaft vorgebracht, welche eine allenfalls an ihrer Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im Verhältnis zu den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahren keine Änderung der entscheidungsrelevanten Sachverhalte eingetreten ist und daher entschiede Sache vorliegt.
Im Lichte der Ausführungen des Bundesasylamtes im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, kann darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK). .Im Lichte der Ausführungen des Bundesasylamtes im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, kann darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). .
Weiters ist festzuhalten, dass insoweit die neuerliche Antragstellung der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer nunmehrigen Angaben, dass sie unter psychischen Problemen leide, unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist. Es ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass bereits im vorangegangenen, letzten - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 - rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahren diesbezüglich abgesprochen und ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen.
Besonders vor dem Hintergrund, dass die medizinische Behandlung im Kosovo hinreichend gewährleistet ist und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zurück kehrt, stellt dies jedenfalls kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar.Besonders vor dem Hintergrund, dass die medizinische Behandlung im Kosovo hinreichend gewährleistet ist und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zurück kehrt, stellt dies jedenfalls kein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK dar.
Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass bezogen auf den Suizidversuch, die psychischen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung in die Republik Kosovo sich Folgendes ergibt:Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass bezogen auf den Suizidversuch, die psychischen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung in die Republik Kosovo sich Folgendes ergibt:
Wie sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Republik Kosovo ergibt, sind psychische Probleme wie sie die Zweitbeschwerdeführerin für sich angibt im Kosovo grundsätzlich behandelbar. Auch sind dazu geeignete Medikamente und Therapiemöglichkeiten im Falle einer allenfalls erforderlichen Fortsetzung der Behandlung im Kosovo erhältlich und leistbar. Hingewiesen sei weiters, dass die Nachsorge von psychischen Erkrankungen zunehmend in den Mental Health Centres (MHCs) stattfindet. Es finden auch ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt. Ein solches Zentrum befindet sich etwa in Prizren. Ferner befindet sich in dieser Stadt auch eines von insgesamt acht Integrationshäuser des Kosovo, die der Rehabilitierung und Retintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen. Das Regionalkrankenhaus in Prizren verfügt über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie. Eine allenfalls von der Zweitbeschwerdeführerin gewünschte ambulante (psychologische oder psychiatrische Nachbetreuung ist somit auch nach einer Rückkehr im Kosovo grundsätzlich möglich.
Ausgehend davon seien zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, dargestellt:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art.3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst.Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst.
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Art. 3 EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Artikel 3, EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.
Zu dieser Frage äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.
Im besonders instruktiven Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom). Aus diesem Erkenntnis lässt sich, wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie, das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat als Maßstab für die Unzulässigkeit einer Ausweisung im Grunde des Art. 3 EMRK ableiten.Im besonders instruktiven Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom). Aus diesem Erkenntnis lässt sich, wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie, das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat als Maßstab für die Unzulässigkeit einer Ausweisung im Grunde des Artikel 3, EMRK ableiten.
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nun der gegenständliche Fall zu beurteilen.
Derzeit befindet sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht in stationärer psychiatrischer Behandlung. Selbst unter Annahme, dass nach Rückkehr in den Kosovo eine stationäre Nachbehandlung medizinisch nochmals indiziert erscheint, ergibt sich aus den zitierten Länderberichten - unzweifelhaft, dass eine solche möglich ist, und im Falle der Zweitbeschwerdeführerin auch keine finanziellen Hindernisse - in Bezug auf die Bezahlung von Medikamenten - vorliegen. Letztlich ist aber der Umstand, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und dem Beschwerdeführer allfälliger Weise höhere Kosten verursachen, im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend. Hingewiesen sei weiters, dass nach der Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden.
Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.
Betont wird in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin selbst im Verlauf des gesamten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt überzeugend eingewandt hat, dass eine von ihr angestrebte ambulante therapeutische Nachbetreuung im Kosovo nicht möglich wäre.
Es ergeben sich im Beschwerdefall somit unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen im Ergebnis keine Hinderungsgründe iSd Art. 3 EMRK für eine Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin in den Kosovo, da weder sie noch ihr Lebensgefährte außergewöhnliche Umstände im Verfahren vorgebracht haben, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen, noch sich von Amts wegen Gründe ergeben haben, die der Rückführung in den Herkunftsstaat aus medizinischer Sicht oder sonst entgegenstehen würden.Es ergeben sich im Beschwerdefall somit unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen im Ergebnis keine Hinderungsgründe iSd Artikel 3, EMRK für eine Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin in den Kosovo, da weder sie noch ihr Lebensgefährte außergewöhnliche Umstände im Verfahren vorgebracht haben, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen, noch sich von Amts wegen Gründe ergeben haben, die der Rückführung in den Herkunftsstaat aus medizinischer Sicht oder sonst entgegenstehen würden.
Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerden im Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerden im Spruchteil römisch eins. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen die Gründe der, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen die Gründe der, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Die Beschwerdeführer befinden sich seit September 2007 im österreichischen Bundesgebiet, weshalb jedenfalls von privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist, die jedoch dadurch gemindert werden, dass die Beschwerdeführer illegal eingereist sind und lediglich aufgrund von erfolglosen Asylanträgen für die Dauer dieser Verfahren vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt waren und mussten sich die Beschwerdeführer daher während ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt lediglich auf die Dauer der Asylverfahren beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres (jeweiligen) Antrages auf internationalen Schutz abhängen würde.
Wie bereits der Asylgerichthof im Erkenntnis vom 12.05.2011 ausgeführt hat, ist eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer verfügen eigenen Angaben zufolge über keine familiären Anknüpfungspunkte zu Personen, die in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigt sind, hingegen befinden sich zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführer sind ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert und hat die Zweitbeschwerdeführerin weiters bis jetzt Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes bezogen.
Zudem ist der Erstbeschwerdeführer im Laufe seines nicht übermäßig langen Aufenthaltes bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden und wurde gegen den Erstbeschwerdeführer wie bereits erwähnt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.11.2010 ein nach wie vor aufrechtes Rückkehrverbot erlassen. Der Erstbeschwerdeführer stellte allerdings trotz des bestehenden Rückkehrverbotes und nach negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens - hingewiesen wird an dieser Stelle auch darauf, dass die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2011 abgelehnt wurde - innerhalb des Gültigkeitszeitraumes dieses Rückkehrverbotes bzw. Aufenthaltsverbotes weitere Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich.Zudem ist der Erstbeschwerdeführer im Laufe seines nicht übermäßig langen Aufenthaltes bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden und wurde gegen den Erstbeschwerdeführer wie bereits erwähnt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 02.11.2010 ein nach wie vor aufrechtes Rückkehrverbot erlassen. Der Erstbeschwerdeführer stellte allerdings trotz des bestehenden Rückkehrverbotes und nach negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens - hingewiesen wird an dieser Stelle auch darauf, dass die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2011 abgelehnt wurde - innerhalb des Gültigkeitszeitraumes dieses Rückkehrverbotes bzw. Aufenthaltsverbotes weitere Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich.
Festzuhalten ist weiters, dass der Erstbeschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des über ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrverbotes nicht mehr rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist. Gemäß § 13 AsylG 2005 iVm § 62 FPG kommt dem Erstbeschwerdeführer daher trotz seiner Antragstellung auf internationalen Schutz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, sondern lediglich faktischer Abschiebeschutz und somit kein rechtmäßiger Aufenthalt mehr im österreichischen Bundesgebiet zu.Festzuhalten ist weiters, dass der Erstbeschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des über ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrverbotes nicht mehr rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist. Gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 62, FPG kommt dem Erstbeschwerdeführer daher trotz seiner Antragstellung auf internationalen Schutz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, sondern lediglich faktischer Abschiebeschutz und somit kein rechtmäßiger Aufenthalt mehr im österreichischen Bundesgebiet zu.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung werden im vorliegenden Fall überdies durch die Vorgangsweise der Beschwerdeführer verstärkt, da die Beschwerdeführer die vorliegenden Asylverfahren erst ca. zwei Monate nach rechtskräftigem Abschluss ihrer ersten beiden Asylverfahren angestrengt haben.
Die Ausweisungen stellen daher im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisungen stellen daher im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweisen sich auch die Beschwerden gegen Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet.Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich sind, erweisen sich auch die Beschwerden gegen Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet.
Die Beschwerden waren daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
22.02.2012