TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/1 D9 415032-3/2011

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Veröffentlicht am 01.12.2011
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Spruch

D9 415032-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Felix GRAF, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 2011, Zl. 11 09.272-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Felix GRAF, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 2011, Zl. 11 09.272-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, GZ.

11 09.272-BAI, wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.11 09.272-BAI, wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 7. April 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 7. April 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, aus XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Kumyken anzugehören und muslimischen Bekenntnisses zu sein. Sie habe am 1. April 2010 per PKW ihren Herkunftsstaat verlassen und sei in weiterer Folge schlepperunterstützt bis nach Österreich gefahren. Ausschlaggebend für ihre Flucht sei die Tatsache gewesen, dass am 28. März 2010 etwa acht maskierte Personen in das Haus ihrer Eltern eingedrungen seien und dieses durchsucht hätten. Danach hätten sie ihren Vater gezwungen, den Safe des Hauses zu öffnen und ihnen alle Dokumente auszuhändigen. Nachdem die Männer die Familie aufgefordert hätten, diesen Vorfall nicht der Polizei zu melden, hätten sie ihren Bruder mitgenommen, der dann am XXXX tot aufgefunden worden sei. Da die ganze Familie in Gefahr gewesen sei, habe ihr der Onkel angeboten, sie wegzubringen.Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, aus römisch 40 zu stammen, der Volksgruppe der Kumyken anzugehören und muslimischen Bekenntnisses zu sein. Sie habe am 1. April 2010 per PKW ihren Herkunftsstaat verlassen und sei in weiterer Folge schlepperunterstützt bis nach Österreich gefahren. Ausschlaggebend für ihre Flucht sei die Tatsache gewesen, dass am 28. März 2010 etwa acht maskierte Personen in das Haus ihrer Eltern eingedrungen seien und dieses durchsucht hätten. Danach hätten sie ihren Vater gezwungen, den Safe des Hauses zu öffnen und ihnen alle Dokumente auszuhändigen. Nachdem die Männer die Familie aufgefordert hätten, diesen Vorfall nicht der Polizei zu melden, hätten sie ihren Bruder mitgenommen, der dann am römisch 40 tot aufgefunden worden sei. Da die ganze Familie in Gefahr gewesen sei, habe ihr der Onkel angeboten, sie wegzubringen.

Am 14. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese neuerlich an, ihre Reise am 1. April 2010 von XXXX aus angetreten zu haben und in der Folge nach Weißrussland gefahren zu sein, von wo sie am 6. April 2010 schlepperunterstützt per PKW nach Österreich aufgebrochen sei. Als fluchtrelevantes Ereignis führte die Beschwerdeführerin wiederum den am 28. März 2010 stattgefundenen Überfall durch etwa sieben oder acht maskierte Personen in Tarnanzügen auf das Haus ihrer Eltern an, bei dem alle im Safe der Familie befindlichen Dokumente und vermutlich auch das ganze Geld mitgenommen worden seien. Zudem habe man dabei auch ihren Bruder entführt, welcher in der Folge ermordet worden sei.Am 14. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese neuerlich an, ihre Reise am 1. April 2010 von römisch 40 aus angetreten zu haben und in der Folge nach Weißrussland gefahren zu sein, von wo sie am 6. April 2010 schlepperunterstützt per PKW nach Österreich aufgebrochen sei. Als fluchtrelevantes Ereignis führte die Beschwerdeführerin wiederum den am 28. März 2010 stattgefundenen Überfall durch etwa sieben oder acht maskierte Personen in Tarnanzügen auf das Haus ihrer Eltern an, bei dem alle im Safe der Familie befindlichen Dokumente und vermutlich auch das ganze Geld mitgenommen worden seien. Zudem habe man dabei auch ihren Bruder entführt, welcher in der Folge ermordet worden sei.

Nachdem gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ("Dublin II-VO") eingeleitete Konsultationsverfahren mit der Tschechischen Republik und Polen keine Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ergaben, wurde das Verfahren in Österreich zugelassen und ihr am 18. Mai 2010 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.Nachdem gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates ("Dublin II-VO") eingeleitete Konsultationsverfahren mit der Tschechischen Republik und Polen keine Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ergaben, wurde das Verfahren in Österreich zugelassen und ihr am 18. Mai 2010 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.

Am 3. August 2010 erfolgte durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass am frühen Morgen des 28. März 2010 sieben oder acht unbekannte Personen in das Haus ihrer Familie gestürmt seien und dieses durchsucht hätten. In weiterer Folge hätten sich diese den Tresor aufschließen lassen und alle darin befindlichen Dokumente sowie die geringen Ersparnisse der Familie an sich genommen. Zuletzt hätten die Männer dann auch noch ihren Bruder mitgenommen und die restlichen Familienmitglieder aufgefordert, nicht nach ihm zu suchen, ansonsten sowohl ihr als auch sein Leben in Gefahr wäre. Am 30. März 2010 habe dann der Cousin ihres Vaters diesem mitgeteilt, dass sich im örtlichen Leichenhaus ein Toter befinde, welcher wenig später als der Bruder der Beschwerdeführerin identifiziert worden sei. Der Leichnam habe eine Schusswunde aufgewiesen. Am Abend habe dann der Cousin ihres Vaters der restlichen Familie mitgeteilt, dass es besser sei, wenn alle das Land verließen. Ob ihre Verwandten in der Folge zur Polizei gegangen seien bzw. was weiter passiert sei, könne sie nicht sagen, da den weiblichen Mitgliedern der Familie nichts erzählt worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2010, Zl. 10 03.018-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 7. April 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Russisch Föderation" [gemeint:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2010, Zl. 10 03.018-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 7. April 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Russisch Föderation" [gemeint:

Russische Föderation] ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Russische Föderation] ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungssituation aufgrund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden habe können. Das Vorbringen sei "total vage, widersprüchlich und schemenhaft" dargestellt worden, sodass weder davon auszugehen gewesen sei, dass sich der behauptete Überfall auf das Haus zugetragen habe noch ein allfälliger "politischer Hintergrund" zu erkennen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin umfangreich erzählt habe, sei die Geschichte doch oberflächlich gehalten gewesen und hätten sich in ihrem Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten erhebliche Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten aufgetan. Die Beschwerdeführerin habe emotionslos gewirkt und die an sie gestellten Fragen zumeist damit beantwortet, dass sie das nicht wisse, sie dies nicht erklären könne oder ihr dies nicht erzählt worden sei.

Gegen den der Beschwerdeführerin am 12. August 2010 eigenhändig zugestellten Bescheid erhob diese am 17. August 2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis zu machen. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass sie in Nebenpunkten Fragen nicht beantworten habe können, sei ihr jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammenhang, dass es in ihrer Heimat unüblich sei, dass Männer mit Frauen "über gewisse Dinge" sprechen. Weiters wolle sie auch noch auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die schweren Menschenrechtsverletzungen in XXXX hinweisen.Gegen den der Beschwerdeführerin am 12. August 2010 eigenhändig zugestellten Bescheid erhob diese am 17. August 2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis zu machen. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass sie in Nebenpunkten Fragen nicht beantworten habe können, sei ihr jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammenhang, dass es in ihrer Heimat unüblich sei, dass Männer mit Frauen "über gewisse Dinge" sprechen. Weiters wolle sie auch noch auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die schweren Menschenrechtsverletzungen in römisch 40 hinweisen.

Der Asylgerichtshof wies in der Folge mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2010, Zl. D9 415032-1/2010/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2010, Zl. 10 03.018-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies in der Folge mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2010, Zl. D9 415032-1/2010/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2010, Zl. 10 03.018-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass von Seiten der Beschwerdeführerin der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass sich ihr Vorbringen aufgrund nicht plausibler und wenig nachvollziehbarer Angaben und einer vagen und unkonkreten Schilderung der behaupteten Ereignisse insgesamt als nicht glaubwürdig erwiesen habe, nicht substantiiert entgegengetreten werden habe können und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen seien.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass von Seiten der Beschwerdeführerin der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass sich ihr Vorbringen aufgrund nicht plausibler und wenig nachvollziehbarer Angaben und einer vagen und unkonkreten Schilderung der behaupteten Ereignisse insgesamt als nicht glaubwürdig erwiesen habe, nicht substantiiert entgegengetreten werden habe können und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen seien.

Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 21. Oktober 2010 in Rechtskraft.

Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 30. November 2010, U 2541/10-3, abgelehnt.

2. Bereits zuvor - nämlich am 18. November 2010 - brachte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, die Republik Österreich seit Abschluss ihres vorhergehenden Asylverfahrens nicht verlassen zu haben und keine neuen Gründe vorbringen zu können. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte sie deshalb, da sie bei den Einvernahmen in ihrem ersten Asylverfahren nicht alles angegeben habe, da sie Angst gehabt habe. Tatsächlich habe sie ihrem Bruder, welcher von Männern des FSB getötet worden sei, bei der Verteilung islamischer Literatur geholfen und hätten bei der von ihr damals bereits geschilderten Hausdurchsuchung die Männer des FSB diese Bücher gefunden. Sie werde nun des Wahhabismus beschuldigt und befürchte, vom FSB umgebracht werden zu können. Im September 2010 habe sie zudem ihr Vater angerufen und ihr mitgeteilt, dass sich mehrmals zivil gekleidete Männer, die sich als Mitarbeiter des FSB ausgegeben hätten, nach ihrem Aufenthalt erkundigt hätten, da sie ihr einige Fragen zu stellen hätten.

Am 24. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese an, in ihrem ersten Asylverfahren aus Angst den Grund verschwiegen zu haben, warum ihr Bruder getötet worden sei. Dieser habe nämlich gemeinsam mit ihr islamische Literatur verbreitet und sei in der Folge beschuldigt worden, ein Wahhabit zu sein. Nachdem er am 28. März 2010 vom Sicherheitsdienst FSB mitgenommen worden sei, hätte die Familie zwei Tage später erfahren, dass der Bruder bereits tot sei. Im Zuge der Erlangung einer Genehmigung, um den Leichnam mitnehmen und bestatten zu dürfen, habe ihr Vater dann erfahren, dass die Familie unter Beobachtung stehe und seine Tochter (die Beschwerdeführerin) in Gefahr sei, da sie auch bei der Verbreitung der Literatur geholfen habe. Die von ihr verteilten Bücher, CDs und Broschüren gebe es allesamt nicht im freien Handel und habe sie niemals Geld für das von ihr verteilte Material erhalten. Zu Hause hätten sie jedoch nur jene Bücher aufbewahrt, die ihr Bruder gerade selbst gelesen habe.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass von Seiten des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass von Seiten des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin übersandte der belangten Behörde am 29. November 2010 per Fax eine Stellungnahme in Bezug auf deren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 30. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal durch die belangte Behörde, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Auf Nachfrage, wie sie von der Rückkehr ihrer Eltern in ihr Haus in XXXX erfahren habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie einen Anruf ihres Onkels Mitte oder Ende September 2010 erhalten habe, der ihr dies mitgeteilt habe. Wo diese zuvor aufhältig gewesen seien, wisse sie nicht. Sonst könne sie nichts mehr zu sagen, da sie alles schon bei der letzten Einvernahme erzählt habe.Am 30. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal durch die belangte Behörde, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Auf Nachfrage, wie sie von der Rückkehr ihrer Eltern in ihr Haus in römisch 40 erfahren habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie einen Anruf ihres Onkels Mitte oder Ende September 2010 erhalten habe, der ihr dies mitgeteilt habe. Wo diese zuvor aufhältig gewesen seien, wisse sie nicht. Sonst könne sie nichts mehr zu sagen, da sie alles schon bei der letzten Einvernahme erzählt habe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2010, Zl. 10 10.826-EAST West, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und diese gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2010, Zl. 10 10.826-EAST West, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Asylgründe glaubwürdig darstellen habe können bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Insbesondere habe diese nicht glaubhaft machen können, warum sie den nunmehr behaupteten Verfolgungsgrund in ihrem ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt habe. Trotz der Tatsache, dass sich auch ein Cousin der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling legal im Bundesgebiet aufhalte und diese weiters seit einigen Monaten mit einem ebenfalls aus XXXX stammenden anerkannten Flüchtling in einer Partnerschaft lebe, von dem sie überdies seit etwa eineinhalb Monaten schwanger sei, liege gegenständlich auch kein Ausweisungshindernis vor.Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Asylgründe glaubwürdig darstellen habe können bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Insbesondere habe diese nicht glaubhaft machen können, warum sie den nunmehr behaupteten Verfolgungsgrund in ihrem ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt habe. Trotz der Tatsache, dass sich auch ein Cousin der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling legal im Bundesgebiet aufhalte und diese weiters seit einigen Monaten mit einem ebenfalls aus römisch 40 stammenden anerkannten Flüchtling in einer Partnerschaft lebe, von dem sie überdies seit etwa eineinhalb Monaten schwanger sei, liege gegenständlich auch kein Ausweisungshindernis vor.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit 23. Dezember 2010 rechtswirksam zugestellt und erhob diese dagegen durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen nochmals zusammengefasst und auf die "bekannten objektiven Gegebenheiten im Nordkaukasus" hingewiesen wird, die sich mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin decken würden, welche daher als real einzustufen seien. Aufgrund der bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2010 zum Ausdruck gebrachten Gefahr für die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, wo gemäß des Jahresberichts 2010 von "amnesty-international" widerrechtliche Tötungen, außergerichtliche Hinrichtungen, exzessive Gewaltanwendungen und das "Verschwindenlassen" von Personen sowie Folter und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung stünden, ernsthaft zu Schaden zu kommen, wäre dieser jedoch jedenfalls der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zuletzt sei abermals darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im vierten Schwangerschaftsmonat befinde und von den Zuwendungen ihres Lebensgefährten und Kindesvaters XXXX abhängig sei, sodass jedenfalls von einer Ausweisung Abstand genommen werden hätte müssen.Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit 23. Dezember 2010 rechtswirksam zugestellt und erhob diese dagegen durch ihren gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen nochmals zusammengefasst und auf die "bekannten objektiven Gegebenheiten im Nordkaukasus" hingewiesen wird, die sich mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin decken würden, welche daher als real einzustufen seien. Aufgrund der bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2010 zum Ausdruck gebrachten Gefahr für die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, wo gemäß des Jahresberichts 2010 von "amnesty-international" widerrechtliche Tötungen, außergerichtliche Hinrichtungen, exzessive Gewaltanwendungen und das "Verschwindenlassen" von Personen sowie Folter und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung stünden, ernsthaft zu Schaden zu kommen, wäre dieser jedoch jedenfalls der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zuletzt sei abermals darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im vierten Schwangerschaftsmonat befinde und von den Zuwendungen ihres Lebensgefährten und Kindesvaters römisch 40 abhängig sei, sodass jedenfalls von einer Ausweisung Abstand genommen werden hätte müssen.

Der Asylgerichtshof wies in der Folge mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2011, Zl. D9 415032-2/2011/2E, die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies in der Folge mit Erkenntnis vom 17. Jänner 2011, Zl. D9 415032-2/2011/2E, die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet ab.

In seiner Begründung hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, von dieser bereits in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht wurde. Die Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach die Rechtfertigung, den nunmehr behaupteten religiösen Hintergrund damals "aus Angst" nicht vorgebracht zu haben, nicht glaubwürdig sei, ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes schlüssig begründet und logisch nachvollziehbar. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Mitte oder Ende September von ihrem Vater telefonisch erfahren, dass sich zivil gekleidete Geheimdienstleute nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten, stelle keinen neuen asylrechtlich relevanten Sachverhalt dar, da auch diese behauptete Begebenheit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgefallen wäre und solcherart keinen neuen Sachverhalt darstellen könne.

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter aufgeworfene allgemeine Sicherheitsproblematik im Herkunftsstaat Russische Föderation (XXXX) war unter dem Blickwinkel der Frage der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zu überprüfen, ob sich die allgemeine Sicherheitslage in XXXX im Vergleich zum ersten Asylverfahren derart wesentlich geändert hat, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführerin im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter aufgeworfene allgemeine Sicherheitsproblematik im Herkunftsstaat Russische Föderation (römisch 40 ) war unter dem Blickwinkel der Frage der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zu überprüfen, ob sich die allgemeine Sicherheitslage in römisch 40 im Vergleich zum ersten Asylverfahren derart wesentlich geändert hat, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die belangte Behörde habe sich in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid dezidiert mit einer allfälligen Änderung der aktuellen Sicherheitssituation in XXXX und allen relevanten Aspekten einer Rückkehr der schwangeren Beschwerdeführerin dorthin auseinandergesetzt und zu Recht darauf verwiesen, dass bereits im erst vor wenigen Monaten ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2010, Zl. 10 03.018-BAI, sowie im - inzwischen auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes bestätigten - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. Oktober 2010, Zl. D9 415032-1/2010/3E, eine Überprüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgt und nach Treffen dezidierter Feststellungen zur Zumutbarkeit einer Rückkehr letztendlich verneint worden sei. Wenn in diesem Zusammenhang weiters die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin angeführt wurde, sei festzuhalten, dass eine Schwangerschaft weder eine Krankheit im Sinne des § 120 Abs.1 Z. 1 ASVG darstellt noch im Hinblick auf die bereits im Erstverfahren festgestellte ausreichende medizinische Versorgungssituation und das Vorhandensein mehrerer enger Verwandter eine relevante Sachverhaltsänderung bedeute.Die belangte Behörde habe sich in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid dezidiert mit einer allfälligen Änderung der aktuellen Sicherheitssituation in römisch 40 und allen relevanten Aspekten einer Rückkehr der schwangeren Beschwerdeführerin dorthin auseinandergesetzt und zu Recht darauf verwiesen, dass bereits im erst vor wenigen Monaten ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2010, Zl. 10 03.018-BAI, sowie im - inzwischen auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes bestätigten - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. Oktober 2010, Zl. D9 415032-1/2010/3E, eine Überprüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgt und nach Treffen dezidierter Feststellungen zur Zumutbarkeit einer Rückkehr letztendlich verneint worden sei. Wenn in diesem Zusammenhang weiters die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin angeführt wurde, sei festzuhalten, dass eine Schwangerschaft weder eine Krankheit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG darstellt noch im Hinblick auf die bereits im Erstverfahren festgestellte ausreichende medizinische Versorgungssituation und das Vorhandensein mehrerer enger Verwandter eine relevante Sachverhaltsänderung bedeute.

In Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung hielt der Asylgerichtshof fest, dass im Hinblick auf die seit etwa April 2010 bestehende - und somit gleich nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet eingegangenen - Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich in Verbindung mit der seit etwa drei bis vier Monaten vorliegenden Schwangerschaft zwar ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, dieses jedoch unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltszeitraums (neun Monate) und der Tatsache, dass dieses zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sich die Beschwerdeführerin auch angesichts eines ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits abgewiesenen Bescheides des Bundesasylamtes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, im Zuge einer Interessenabwägung weniger schwer wiege, als das Interesse der Republik Österreich, diesen Aufenthalt zu beenden.In Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung hielt der Asylgerichtshof fest, dass im Hinblick auf die seit etwa April 2010 bestehende - und somit gleich nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet eingegangenen - Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich in Verbindung mit der seit etwa drei bis vier Monaten vorliegenden Schwangerschaft zwar ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, dieses jedoch unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltszeitraums (neun Monate) und der Tatsache, dass dieses zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sich die Beschwerdeführerin auch angesichts eines ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits abgewiesenen Bescheides des Bundesasylamtes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, im Zuge einer Interessenabwägung weniger schwer wiege, als das Interesse der Republik Österreich, diesen Aufenthalt zu beenden.

3. Mit Schriftsatz vom 12. August 2011 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Vertretung schriftlich einen "Asylantrag" ein, übermittelte in Einem Kopien eines islamischen Ehevertrages, des Konventionspasses des Vaters ihres Kindes, der Geburtsurkunde ihres Kindes, der Beurkundung der Vaterschaftsanerkenntnis sowie einer Meldebestätigung und begründete ihren neuerlichen Antrag dahingehend, dass sie nunmehr mit XXXX nach islamischen Ritus verheiratet sei, mit diesem eine gemeinsame Tochter habe, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Juli 2011, Zl. 11 06.919-BAI, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Kindesvater sei Inhaber eines Konventionspasses und stelle sie daher unter "Berufung auf § 34 AsylG" den Antrag auf internationalen Schutz.3. Mit Schriftsatz vom 12. August 2011 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Vertretung schriftlich einen "Asylantrag" ein, übermittelte in Einem Kopien eines islamischen Ehevertrages, des Konventionspasses des Vaters ihres Kindes, der Geburtsurkunde ihres Kindes, der Beurkundung der Vaterschaftsanerkenntnis sowie einer Meldebestätigung und begründete ihren neuerlichen Antrag dahingehend, dass sie nunmehr mit römisch 40 nach islamischen Ritus verheiratet sei, mit diesem eine gemeinsame Tochter habe, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Juli 2011, Zl. 11 06.919-BAI, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Der Kindesvater sei Inhaber eines Konventionspasses und stelle sie daher unter "Berufung auf Paragraph 34, AsylG" den Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22. August 2011 gab sie an, die Republik Österreich seit Abschluss ihres vorhergehenden Asylverfahrens nicht verlassen zu haben und keine neuen Gründe vorbringen zu können. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle sie deshalb, da sie und ihr "Mann" vor kurzem ein Kind bekommen hätten. Ihre Tochter habe bereits einen positiven Bescheid erhalten, nun möchte auch die Beschwerdeführerin diesen Status erhalten und mit ihrem "Mann" und dem gemeinsamen Kind in Österreich leben. Nach der Geburt ihres Kindes sei sie bei einem Rechtsanwalt gewesen, welcher die Einbringung eines neuerlichen Antrages angeraten hätte.

Am 13. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese an, gesund zu sein und keine anderen Dokumente vorlegen zu können, die sie nicht bereits den Asylbehörden zur Kenntnis gebracht hätte. Ihren nunmehrigen Lebensgefährten habe sie im April 2010 in Österreich kennengelernt und diesen nach islamischen Ritus am XXXX geheiratet. Seit der Rechtskraft der beiden vorangegangenen Verfahren habe sich einzig und allein geändert, dass nunmehr die gemeinsame Tochter geboren worden sei; dies sei auch der alleinige Grund für die neuerliche Antragseinbringung.Am 13. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese an, gesund zu sein und keine anderen Dokumente vorlegen zu können, die sie nicht bereits den Asylbehörden zur Kenntnis gebracht hätte. Ihren nunmehrigen Lebensgefährten habe sie im April 2010 in Österreich kennengelernt und diesen nach islamischen Ritus am römisch 40 geheiratet. Seit der Rechtskraft der beiden vorangegangenen Verfahren habe sich einzig und allein geändert, dass nunmehr die gemeinsame Tochter geboren worden sei; dies sei auch der alleinige Grund für die neuerliche Antragseinbringung.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 verwies der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin neuerlich darauf, dass dem Kindesvater und der gemeinsamen Tochter in Österreich der Status eines/einer Asylberechtigten zuerkannt worden seien. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 34 AsylG sei somit auch der Beschwerdeführerin "Asyl zu gewähren".In einer schriftlichen Stellungnahme vom 27. Oktober 2011 verwies der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin neuerlich darauf, dass dem Kindesvater und der gemeinsamen Tochter in Österreich der Status eines/einer Asylberechtigten zuerkannt worden seien. Bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 34, AsylG sei somit auch der Beschwerdeführerin "Asyl zu gewähren".

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2011, Zl. 11 09.272-BAI, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 22. August 2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2011, Zl. 11 09.272-BAI, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 22. August 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt.

Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des nunmehrigen Verfahrens keine asyl- oder refoulmentrelevante Sachverhaltsänderung vorgebracht hätte. Die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin und deren Status als Asylberechtigte seien im Rahmen der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen, würden jedoch keinen neuen relevanten Sachverhalt darstellen. Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sei der Kindesvater kein Familienangehöriger im Sinne der Definition des Asylgesetzes 2005. Eine Gewährung desselben Schutzes in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin sei in Anwendung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 ausgeschlossen. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf die vorliegenden familiären "und/oder" privaten Anknüpfungspunkte nicht zulässig.Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des nunmehrigen Verfahrens keine asyl- oder refoulmentrelevante Sachverhaltsänderung vorgebracht hätte. Die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin und deren Status als Asylberechtigte seien im Rahmen der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen, würden jedoch keinen neuen relevanten Sachverhalt darstellen. Unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sei der Kindesvater kein Familienangehöriger im Sinne der Definition des Asylgesetzes 2005. Eine Gewährung desselben Schutzes in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin sei in Anwendung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgeschlossen. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf die vorliegenden familiären "und/oder" privaten Anknüpfungspunkte nicht zulässig.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit 4. November 2011 im Wege ihrer gewillkürten Vertretung rechtswirksam zugestellt und erhob diese dagegen fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen zusammengefasst neuerlich vorgebracht wurde, dass bei verfassungsgemäßer Interpretation der Gesetzesbestimmung des § 34 AsylG, die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht schlechter zu stellen sei, als das minderjährige Kind. Ob der Elternteil eines minderjährigen Kindes oder das minderjährige Kind selbst Antragsteller im Verfahren nach § 34 AsylG sei, könne bei verfassungskonformer Interpretation nach dem Sachlichkeitsgebot im Ergebnis keinen Unterschied machen.Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mit 4. November 2011 im Wege ihrer gewillkürten Vertretung rechtswirksam zugestellt und erhob diese dagegen fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen zusammengefasst neuerlich vorgebracht wurde, dass bei verfassungsgemäßer Interpretation der Gesetzesbestimmung des Paragraph 34, AsylG, die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht schlechter zu stellen sei, als das minderjährige Kind. Ob der Elternteil eines minderjährigen Kindes oder das minderjährige Kind selbst Antragsteller im Verfahren nach Paragraph 34, AsylG sei, könne bei verfassungskonformer Interpretation nach dem Sachlichkeitsgebot im Ergebnis keinen Unterschied machen.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 11. November 2011 langte beim Asylgerichtshof am 18. November 2011 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; 4. 11. 2004, 2002/20/0391; 20. 3. 2003, 99/20/0480; 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; 4. 11. 2004, 2002/20/0391; 20. 3. 2003, 99/20/0480; 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/ Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/ Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; 24. 8. 2004; 2003/01/0431; 21. 11. 2002, 2002/20/0315; 24. 2. 2000, 99/20/0173; 21. 10. 1999, 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; 24. 8. 2004; 2003/01/0431; 21. 11. 2002, 2002/20/0315; 24. 2. 2000, 99/20/0173; 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

3. 1. Für den Asylgerichtshof ist im gegenständlichen Verfahren die Frage maßgeblich, ob das Bundesasylamt zu Recht den nunmehr dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22. August 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).3. 1. Für den Asylgerichtshof ist im gegenständlichen Verfahren die Frage maßgeblich, ob das Bundesasylamt zu Recht den nunmehr dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22. August 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Die belangte Behörde vermeinte, die Beschwerdeführerin habe im nunmehrigen Asylverfahren keinen neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Im Hinblick auf die Geburt einer gemeinsamen Tochter mit einem anerkannten Flüchtling könnte jedoch eine Änderung der als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umstände eingetreten sein, wenngleich die Beschwerdeführerin selbst in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt eine allfällige Bedrohung wegen diesem im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation von sich aus nicht näher ausgeführt hat.

Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass, wie dargestellt, die belangte Behörde sich mit der Person des Kindesvaters nicht näher auseinandergesetzt hat. Die einzigen diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung beschränken sich darauf, dass dieser namentlich erwähnt und von einem schützenswerten Familienleben ausgegangen wird, welches schlussendlich in Abwägung der Interessen gemäß Art. 8 EMRK die belangte Behörde veranlasste, von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin abzusehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Person des Kindesvater, warum dieser aus der Russischen Föderation ausgereist und aus welchen Gründen diesem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt ist, lässt sich der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnehmen.Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass, wie dargestellt, die belangte Behörde sich mit der Person des Kindesvaters nicht näher auseinandergesetzt hat. Die einzigen diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung beschränken sich darauf, dass dieser namentlich erwähnt und von einem schützenswerten Familienleben ausgegangen wird, welches schlussendlich in Abwägung der Interessen gemäß Artikel 8, EMRK die belangte Behörde veranlasste, von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin abzusehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Person des Kindesvater, warum dieser aus der Russischen Föderation ausgereist und aus welchen Gründen diesem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt ist, lässt sich der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnehmen.

Erst bei Kenntnis der vom Kindesvater vorgetragenen Fluchtgründe ist es somit für die belangte Behörde möglich, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nicht selbst mit realistischer Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht.

Mit anderen Worten, die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit der Person des Kindesvater und mit dessen Fluchtgründen auseinanderzusetzen haben (zur möglichen "Sippenhaftung" vgl. etwa VwGH 19. 12. 2001, 98/20/0312 bzw. 17. 9. 2003, 2000/20/0137). Weiters ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" hinzuweisen (VwGH 24. 3. 2011, 2008/23/0176-8; VwGH 19. 11. 2010, 2007/19/0203 bis 0205 VwGH 28. 8. 2009, 2008/19/127).Mit anderen Worten, die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit der Person des Kindesvater und mit dessen Fluchtgründen auseinanderzusetzen haben (zur möglichen "Sippenhaftung" vergleiche etwa VwGH 19. 12. 2001, 98/20/0312 bzw. 17. 9. 2003, 2000/20/0137). Weiters ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" hinzuweisen (VwGH 24. 3. 2011, 2008/23/0176-8; VwGH 19. 11. 2010, 2007/19/0203 bis 0205 VwGH 28. 8. 2009, 2008/19/127).

Wenngleich die gegenständliche Entscheidung des Asylgerichtshofs auf jene Gründe eingeschränkt ist, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat, hätte sich nach Auffassung des Asylgerichtshofs die belangte Behörde, unbeschadet des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin ihr neues familiäres Umfeld sehr wohl als maßgeblichen Grund ihrer neuerlichen Antragseinbringung erwähnte, mit der Person des Kindesvater, seinen Fluchtgründen und allfälligen Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation von Amts wegen auseinandersetzen müssen (§ 18 AsylG 2005).Wenngleich die gegenständliche Entscheidung des Asylgerichtshofs auf jene Gründe eingeschränkt ist, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat, hätte sich nach Auffassung des Asylgerichtshofs die belangte Behörde, unbeschadet des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin ihr neues familiäres Umfeld sehr wohl als maßgeblichen Grund ihrer neuerlichen Antragseinbringung erwähnte, mit der Person des Kindesvater, seinen Fluchtgründen und allfälligen Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation von Amts wegen auseinandersetzen müssen (Paragraph 18, AsylG 2005).

Zum Hinweis im Beschwerdeschriftsatz, wonach bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 auch der Beschwerdeführerin im Wege des sogenannten Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, ist einerseits unter Hinweis auf obige Ausführungen darauf hinzuweisen, dass auch Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen sind (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009). Andererseits sind die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, auf Familienangehörige eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten oder der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden. Alleinige Ausnahme für eine weitere Anwendung stellt ein minderjähriges lediges Kind dar. Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß §§ 34 und 35 AsylG 2005 gewährt wurde, können sich demnach nicht mehr auf ein Familienverfahren berufen. "Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass Personen, die ihren Status nicht aus Eigenem erlangt haben, sondern denen der Status gemäß § 34 AsylG 2005 auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, dann keine tauglichen Bezugspersonen mehr für deren Familienangehörige sind. Damit soll verhindert werden, dass es zu sogenannten "Ketten-Familienverfahren" und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht. Haben diese Personen keine eigenen Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes, so stellt sich die Verpflichtung zur Gewährung eines entsprechenden Status an diese Personen ebenso unsachlich dar, wie in den unter Z 1 beschriebenen Fällen. Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes (Anmerkung: nunmehr "lediges") Kind handelt. Diese können daher ihren Status nach § 34 auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status bereits nach § 34 erhalten haben. Das Kind selbst ist dann aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr. Die Kette endet daher jedenfalls bei diesem. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass damit natürlich niemand von einer Schutzgewährung ausgeschlossen ist, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen aus Eigenem erfüllt" (vgl. 220BlgNR 24GP 24.).Zum Hinweis im Beschwerdeschriftsatz, wonach bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 auch der Beschwerdeführerin im Wege des sogenannten Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, ist einerseits unter Hinweis auf obige Ausführungen darauf hinzuweisen, dass auch Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen sind (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,). Andererseits sind die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, auf Familienangehörige eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten oder der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden. Alleinige Ausnahme für eine weitere Anwendung stellt ein minderjähriges lediges Kind dar. Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 gewährt wurde, können sich demnach nicht mehr auf ein Familienverfahren berufen. "Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass Personen, die ihren Status nicht aus Eigenem erlangt haben, sondern denen der Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, dann keine tauglichen Bezugspersonen mehr für deren Familienangehörige sind. Damit soll verhindert werden, dass es zu sogenannten "Ketten-Familienverfahren" und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht. Haben diese Personen keine eigenen Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes, so stellt sich die Verpflichtung zur Gewährung eines entsprechenden Status an diese Personen ebenso unsachlich dar, wie in den unter Ziffer eins, beschriebenen Fällen. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes (Anmerkung: nunmehr "lediges") Kind handelt. Diese können daher ihren Status nach Paragraph 34, auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status bereits nach Paragraph 34, erhalten haben. Das Kind selbst ist dann aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr. Die Kette endet daher jedenfalls bei diesem. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass damit natürlich niemand von einer Schutzgewährung ausgeschlossen ist, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen aus Eigenem erfüllt" vergleiche 220BlgNR 24GP 24.).

Zusammenfassend schließt der Gesetzgeber somit grundsätzlich die Anwendung sogenannter "Ketten-Familienverfahren" aus. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls stellen minderjährige ledige Kinder die einzige Ausnahme dar. Ein sonstiges Familienleben bleibt demnach bei Abwägung der Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, sollten nicht aus Eigenem die Voraussetzungen zur Gewährung von internationalem Schutz erfüllt sein.Zusammenfassend schließt der Gesetzgeber somit grundsätzlich die Anwendung sogenannter "Ketten-Familienverfahren" aus. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls stellen minderjährige ledige Kinder die einzige Ausnahme dar. Ein sonstiges Familienleben bleibt demnach bei Abwägung der Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen, sollten nicht aus Eigenem die Voraussetzungen zur Gewährung von internationalem Schutz erfüllt sein.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, erster Satz, letzter Satzteil, Abstand genommen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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