TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/1 D7 247983-2/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D7 247983-2/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Herkunftsstaat Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zahl 02 37.407-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Herkunftsstaat Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zahl 02 37.407-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Familie am 04.12.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2002 einen Asylantrag.römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Familie am 04.12.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2002 einen Asylantrag.

Die Beschwerdeführerin wurde am 05.12.2002 beim Grenzüberwachungsposten HARDEGG in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Im Zuge dessen brachte die Beschwerdeführerin einen Personalausweis in Vorlage.

Am 30.06.2003 erfolgte beim Bundesasylamt eine Einvernahme der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch und zwei Vertrauenspersonen. Im Zuge dessen brachte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde in Vorlage.

Die Beschwerdeführerin wurde beim Bundesasylamt am 24.07.2003 in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch und einer Vertrauensperson einvernommen. Im Zuge dessen brachte die Beschwerdeführerin mehrere Schreiben in Vorlage.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2004, Zahl 02 37.407-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2004, Zahl 02 37.407-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.06.2007, Zahl

247.983/0/10E-IX/49/04, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.247.983/0/10E-IX/49/04, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, gemäß §§ 15, 127 StGB in Österreich rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,-- im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, 127, StGB in Österreich rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,-- im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde am 17.08.2007 ein Schreiben der Staatendokumentation übermittelt.

Am 20.11.2007 wurde beim Bundesasylamt eine Einvernahme der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch und der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin durchgeführt. Im Zuge der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin mehrere Schreiben und eine Heiratsurkunde in Vorlage.

Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt am 04.12.2007 eine Stellungnahme.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zahl 02 37.407-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 2003/101 abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF 2003/101, zulässig sei und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zahl 02 37.407-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2003/101 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung 2003/101, zulässig sei und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zahl 02 37.407-BAG, zugestellt am 19.12.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 02.01.2008 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zahl 02 37.407-BAG, zugestellt am 19.12.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 02.01.2008 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde).

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

I.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 01.06.2010 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 01.06.2010 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Dem Asylgerichtshof wurde am 02.07.2010 ein Schreiben des Bundesasylamtes an das Arbeitsmarktservice XXXX übermittelt.Dem Asylgerichtshof wurde am 02.07.2010 ein Schreiben des Bundesasylamtes an das Arbeitsmarktservice römisch 40 übermittelt.

Am 15.02. und 22.03.2011 langen beim Asylgerichtshof die Bekanntgaben der Auflösung der Vollmachtsverhältnisse der rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ein.

Für den 23.03.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 02.02.2011 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.

§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 05.12.2002 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 05.12.2002 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der am 23.03.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der am 23.03.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Frau XXXX gehört der Volksgruppe der Russen an. Die Beschwerdeführerin ist keine Staatsangehörige Kasachstans. Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist Tadschikistan.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 gehört der Volksgruppe der Russen an. Die Beschwerdeführerin ist keine Staatsangehörige Kasachstans. Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist Tadschikistan.

II.3.2. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und ihre Ehegatte aus Angst vor asylrelevanter Verfolgung im Sommer 1996 aus Tadschikistan ausgereist sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder im Fall ihrer Rückkehr sein werden.römisch zwei.3.2. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und ihre Ehegatte aus Angst vor asylrelevanter Verfolgung im Sommer 1996 aus Tadschikistan ausgereist sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder im Fall ihrer Rückkehr sein werden.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Söhnen, die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, und ihr Ehegatte konnte bis zur Ausreise aus Tadschikistan den Lebensunterhalt für sich, die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn als Grenzschutzbeamter bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist in der UdSSR, im Gebiet des heutigen Kasachstan, geboren. Sie lebte sechs Jahre lang im heutigen Gebiet der Russischen Föderation und besuchte eine technische Hochschule in XXXX. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehegatten, der Staatsangehöriger von Tadschikistan ist, viele Jahre in Tadschikistan, wo auch der gemeinsame Sohn geboren wurde. Die Beschwerdeführerin, die einen technischen Hochschulabschluss in Russland erworben hat, ist eine körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Söhnen, die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, und ihr Ehegatte konnte bis zur Ausreise aus Tadschikistan den Lebensunterhalt für sich, die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn als Grenzschutzbeamter bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist in der UdSSR, im Gebiet des heutigen Kasachstan, geboren. Sie lebte sechs Jahre lang im heutigen Gebiet der Russischen Föderation und besuchte eine technische Hochschule in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehegatten, der Staatsangehöriger von Tadschikistan ist, viele Jahre in Tadschikistan, wo auch der gemeinsame Sohn geboren wurde. Die Beschwerdeführerin, die einen technischen Hochschulabschluss in Russland erworben hat, ist eine körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.3.4. Die verheiratete Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Asylantrages am 05.12.2002 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten, dessen Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, der in Tadschikistan geboren wurde, steht in Verdacht, in Österreich gewerbsmäßig strafbare Handlungen begangen zu haben, sein Asylverfahren wurde wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt, er ist derzeit nicht in Österreich aufhältig. Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin, der nicht der Sohn ihres Ehegatten ist, ist nie nach Österreich gereist. Die Beschwerdeführerin verbringt ihre Tage in Österreich mit Schwarzarbeit. Sie geht zusammen mit ihrem Ehegatten "putzen", hat dafür jedoch weder eine Genehmigung noch zahlt sie Steuern. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lässt sich eine Wohnung und ein Auto von einer Klosterschwester finanzieren. Die Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Sprachkurse oder Fortbildungsveranstaltungen. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied eines Vereines und spricht nur gebrochen Deutsch. Sie hat in Österreich Bekannte, von denen sie nur die Vornamen, aber nicht die Familiennamen kennt. Die Beschwerdeführerin verbringt ihre Tage mit Spazierengehen und Hundeausführen. Die Beschwerdeführerin verstößt nicht nur laufend durch ihre illegale Erwerbstätigkeit gegen die österreichisches Rechtsordnung, sie wurde zudem von einem österreichischen Landesgericht rechtskräftig verurteilt (siehe dazu Verfahrensgang I.).römisch zwei.3.4. Die verheiratete Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Asylantrages am 05.12.2002 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten, dessen Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, der in Tadschikistan geboren wurde, steht in Verdacht, in Österreich gewerbsmäßig strafbare Handlungen begangen zu haben, sein Asylverfahren wurde wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt, er ist derzeit nicht in Österreich aufhältig. Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin, der nicht der Sohn ihres Ehegatten ist, ist nie nach Österreich gereist. Die Beschwerdeführerin verbringt ihre Tage in Österreich mit Schwarzarbeit. Sie geht zusammen mit ihrem Ehegatten "putzen", hat dafür jedoch weder eine Genehmigung noch zahlt sie Steuern. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lässt sich eine Wohnung und ein Auto von einer Klosterschwester finanzieren. Die Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Sprachkurse oder Fortbildungsveranstaltungen. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied eines Vereines und spricht nur gebrochen Deutsch. Sie hat in Österreich Bekannte, von denen sie nur die Vornamen, aber nicht die Familiennamen kennt. Die Beschwerdeführerin verbringt ihre Tage mit Spazierengehen und Hundeausführen. Die Beschwerdeführerin verstößt nicht nur laufend durch ihre illegale Erwerbstätigkeit gegen die österreichisches Rechtsordnung, sie wurde zudem von einem österreichischen Landesgericht rechtskräftig verurteilt (siehe dazu Verfahrensgang römisch eins.).

II.3.5. Zur aktuellen Lage in Tadschikistan wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in Tadschikistan wird festgestellt:

1. Rückblick

Nach der Unabhängigkeit am 09. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rachmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet.

(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2010, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Laenderinformationen/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html)

2. Allgemeine Lage

Die Verbesserung der Sicherheitssituation seit Ende des Bürgerkrieges in Tadschikistan ging einher mit der stetig zunehmenden Machtkonzentration in der Person des Präsidenten. Der aktuelle Amtsinhaber, Imomali Rahmon, ist seit 1994 in dieser Position und wurde im November 2006 für einen Zeitraum von sieben Jahren wiedergewählt.

(KfW Entwicklungsbank: Landesinformation Tadschikistan, Stand: Juni 2009, http://www.kfwentwicklungsbank.

de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/Asien/Tadschikistan/Landesinformation.jsp)

Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge.

(LIPortal - Länderinformationsportal Inwent - Reinhard Eisener:

Tadschikistan -

Innenpolitisches, kein Datum,

http://liportal.inwent.org/tadschikistan/geschichte-staat.html )

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei. Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010 erbrachten keine wesentliche Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten. Die Präsidentschaftswahlen am 06.11.2006 gewann Staatspräsident Rachmon mit angeblich 79 Prozent der Stimmen. Echte Gegenkandidaten gab es nicht.

Die Macht des Präsidenten wurde durch die Verfassungsänderung von 1999 weiter ausgebaut und die Bevölkerung stimmte am 22. Juni 2003 in einem Referendum Verfassungsänderungen zu, insbesondere der Wiederwahlmöglichkeit des Staatspräsidenten, für welchen nun die Möglichkeit besteht, nach den Wahlen von 2006 noch zwei weitere siebenjährige Amtsperioden an der Macht zu bleiben. Sowohl die Parlaments- als auch die Präsidentschaftswahlen wurden von der OSZE/ODIHR beobachtet und heftig kritisiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2010, http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Laenderinformationen/Tadschikistan/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tadschikistan/Innenpolitik.html, / FH - Freedom House: Freedom in the World 2010: Tajikistan, Mai 2010).

Die Sicherheitslage ist seit August 2010 deutlich angespannt. Nach dem Ausbruch von 25 Häftlingen mit islamistischem Hintergrund aus einem Gefängnis in der Hauptstadt Duschanbe wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Polizeistation im Norden des Landes mehrere Menschen getötet oder verletzt. Auch an der Grenze zu Afghanistan kam es seitdem zu Gefechten mit Schusswechseln zwischen tadschikischen Grenztruppen und islamistischen Splittergruppen. Am 19. September 2010 wurden mehr als 40 tadschikische Soldaten von bisher unbekannten Angreifern unter Einsatz auch schwerer Waffen im Rasht-Tal getötet. Die tadschikischen Sicherheitsbehörden und das Verteidigungsministerium führen aktuell umfangreiche Maßnahmen im Bereich des Rasht-Tales und in nahe gelegenen Gebieten durch. Bereits im Jahr 2009 gab es in Duschanbe auch in unmittelbarer Nähe zu offiziellen und Regierungsgebäuden drei Bombenanschläge, bei denen vorwiegend Sachschaden entstand.

(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 30.11.2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-

SiHi/TadschikistanSicherheit.html)

3. Rechtschutz

Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet.

(Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder, Band 21,Tadschikistan, November 2009)

Korruption ist in allen Gesellschaftsbereichen weit verbreitet. Tadschikistan wurde auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von 2009 von Transparency International auf den 158. von 180 Plätzen gereiht.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2010: Tajikistan, Mai 2010)

4. Menschenrechte

Die tadschikische Verfassung zählt die Rechte und Freiheit des Menschen zu den höchsten Werten. Das Leben, die Ehre, die Würde und andere Naturrechte des Menschen sind unantastbar. Der Staat garantiert die Rechte und Freiheiten jedes Staatsbürgers, unabhängig von seiner Nationalität, Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Anschauung, Bildung und sozialen Status. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

(Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder, Band 21, Tadschikistan, November 2009)

Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hat sich die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen unterzeichnet. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da; dennoch bestehen Defizite (z.B. menschenunwürdige Bedingungen in Strafvollzugsanstalten).

(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2010, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/Tadschikistan/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tadschikistan/Innenpolitik.html)

Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden, sehen sich jedoch einem wachsenden Druck der Regierung ausgesetzt. Es gibt in Tadschikistan über 3.500 registrierte lokale Nichtregierungsorganisationen, die sich in verschiedensten Bereichen betätigen. Viele von ihnen existieren jedoch nur auf dem Papier.

(Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder, Band 21, Tadschikistan, November 2009)

5. Todesstrafe

Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft.

(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2010, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html)

6. Religion

Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen.

(CIA: The World Factbook, Tajikiastan, November 9, 2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html)

Die Verfassung und Gesetze gewähren Religionsfreiheit. Jeder kann seine Religion frei wählen und ausüben, sowie konvertieren und missionieren, es existiert keine Staatsreligion.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010, 17. November 2010)

7. Minderheiten

Die Tadschiken sind, sowohl aus sprachlicher, kultureller und auch ethnischer Sicht, sehr eng mit den Persern verwandt. Die Bevölkerung besteht aus ca. 65-80% Tadschiken, 15-25% Usbeken, 1-6% Russen sowie Kasachen, Kirgisen, Turkmenen, Pamiris und etwa 1.200 Deutschstämmigen (1979: noch 39.000). Letztere leben hauptsächlich in eigenen Dörfern oder in der Hauptstadt Duschanbe. Nach der Unabhängigkeit haben viele Russen und Deutsche das Land verlassen. Es gab Berichte, dass einige Rechtsdurchsetzungsbeamte ethnische Afghanen und Usbeken belästigten, doch derartige Berichte waren nicht sehr häufig. Generell war Diskriminierung kein signifikantes Problem.

(Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder, Band 21, Tadschikistan, November 2009 / USDOS - U.S. Department of State: 2009 Country Reports

on Human Rights Practices, Tajikistan, March 11, 2010)

8. Rückkehr

Tadschikistan ist die ärmste unter den fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Mindestens zwei Drittel der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.

Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, darunter Privatisierung der Großbetriebe und Landreform, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Trotzdem sind z. B. im Finanzsektor inzwischen deutliche Fortschritte und Entwicklungen erkennbar. Rücküberweisungen im Ausland tätiger Tadschiken, Auslandsinvestitionen und Infrastrukturprojekte tragen zu einer allmählichen Besserung der wirtschaftlichen Lage bei. Der Staat wird durch ausländische Hilfsprogramme unterstützt (u.a. nach dem seit 50 Jahren schlimmsten Winter im Jahr 2007/2008), auch um die Nahrungsmittelknappheit abzubauen. Dennoch leben ca. 53% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze.Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, darunter Privatisierung der Großbetriebe und Landreform, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Trotzdem sind z. B. im Finanzsektor inzwischen deutliche Fortschritte und Entwicklungen erkennbar. Rücküberweisungen im Ausland tätiger Tadschiken, Auslandsinvestitionen und Infrastrukturprojekte tragen zu einer allmählichen Besserung der wirtschaftlichen Lage bei. Der Staat wird durch ausländische Hilfsprogramme unterstützt (u.a. nach dem seit 50 Jahren schlimmsten Winter im Jahr 2007 aus 2008,), auch um die Nahrungsmittelknappheit abzubauen. Dennoch leben ca. 53% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze.

(Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder, Band 21, Tadschikistan, November 2009 / AA - Auswärtiges Amt:

Tadschikistan: Wirtschaft, Stand: März 2010, http://www.auswaertigesamt.de/sid_6C421B88EB5251DCF6360447C9CE3981/DE/Laenderinformationen/Tadschikis

tan/Wirtschaft_node.html)

Konstante Wachstumsraten in fast allen Bereichen und makroökonomische Stabilisierung kennzeichneten in den letzten Jahren die wirtschaftliche Entwicklung in Tadschikistan. Im Jahr 2008 lag das Wirtschaftswachstum bei 7,9%, (BIP 2008 5,13 Mrd. US-Dollar). Motor des Wirtschaftswachstums waren vor allem die hohen Rücküberweisungen tadschikischer Wanderarbeiter, aber auch die bis Ende letzten Jahres stabilen Weltmarktpreise für Tadschikistans wichtigstes Exportgut Aluminium. Die Inflation lag für 2008 bei 11,8% und damit dank gesunkener Treibstoff- und Lebensmittelpreise deutlich unter dem Niveau von 2007 (19,7 %). Seit Jahresbeginn 2009 machen sich die Auswirkungen der globalen Finanzkrise in Gestalt rückläufiger Exporteinnahmen und Gastarbeiterüberweisungen auch in Tadschikistan bemerkbar, so dass für dieses Jahr mit einem deutlich geringeren Wirtschaftswachstum gerechnet wird.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Tadschikistan: Wirtschaft; 03/2009; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tadschikistan/Wirtschaft.html, Zugriff 16.7. 2009)(Deutsches Auswärtiges Amt: Tadschikistan: Wirtschaft; 03 aus 2009,; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tadschikistan/Wirtschaft.html, Zugriff 16.7. 2009)

Etwa 70% der Bevölkerung lebt in großer Armut auf dem Land und Hunger breitet sich in die Städte aus. Besonders Khujand, ein früher besonders politisch einflussreicher Teil des Landes ist betroffen. In den letzten Jahren verließ eine stetig steigende Anzahl junger Menschen das Land um als Saisonarbeitskräfte vor allem in Russland und Kasachstan zu arbeiten. Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise wird sich die Anzahl der Tadschiken, die im Ausland arbeiten 2009 verringern und damit auch die Geldsendungen, die so lebenswichtig für die wirtschaftliche Stabilität des Landes sind.

(International Crisis Group: Tajikistan - On the Road to Failure;

12. Februar 2009;

http://www.crisisgroup.org/home/index.cfm?id=5907&l=1; Zugriff 16. 7. 2009)

9. Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung ist gemäß Verfassung kostenlos. Jede adäquate Behandlung ist jedoch in der Regel kostenpflichtig. Medikamente, meist Derivate aus Russland, sind erhältlich. Das noch aus Sowjetzeiten stammende gute Netz der medizinischen Versorgung in Tadschikistan wurde durch den Bürgerkrieg und die schlechte wirtschaftliche Lage des Landes beeinträchtigt. Dies betrifft vor allem die Qualität in technischer und hygienischer Hinsicht. Kriegsopfer und Flüchtlingsbewegungen haben die schwach entwickelte medizinische Infrastruktur belastet. Hinzu kommen Personalmangel und Missmanagement. Internationale Organisationen versuchen den bestehenden Problemen entgegenzuwirken. Besorgniserregend ist vor allem der Anstieg von Tuberkulose, HIV und Typhus. Vom Verfall der Strukturen ist besonders der ländliche Bereich betroffen. Der strenge Winter 2007/2008 stürzte ganz Tadschikistan in eine kritische Energieversorgungslage und humanitäre Krise, die auch im Gesundheitswesen Spuren hinterließ.Die medizinische Versorgung ist gemäß Verfassung kostenlos. Jede adäquate Behandlung ist jedoch in der Regel kostenpflichtig. Medikamente, meist Derivate aus Russland, sind erhältlich. Das noch aus Sowjetzeiten stammende gute Netz der medizinischen Versorgung in Tadschikistan wurde durch den Bürgerkrieg und die schlechte wirtschaftliche Lage des Landes beeinträchtigt. Dies betrifft vor allem die Qualität in technischer und hygienischer Hinsicht. Kriegsopfer und Flüchtlingsbewegungen haben die schwach entwickelte medizinische Infrastruktur belastet. Hinzu kommen Personalmangel und Missmanagement. Internationale Organisationen versuchen den bestehenden Problemen entgegenzuwirken. Besorgniserregend ist vor allem der Anstieg von Tuberkulose, HIV und Typhus. Vom Verfall der Strukturen ist besonders der ländliche Bereich betroffen. Der strenge Winter 2007 aus 2008, stürzte ganz Tadschikistan in eine kritische Energieversorgungslage und humanitäre Krise, die auch im Gesundheitswesen Spuren hinterließ.

(Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder, Band 21, Tadschikistan, November 2009)

II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte im Asylverfahren nach Vorlage eines Personalausweises der ehemaligen UdSSR beim Bundesasylamt festgestellt werden. Ihr Herkunftsstaat und ihre Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnten ebenfalls bereits vom Bundesasylamt auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnte im Asylverfahren nach Vorlage eines Personalausweises der ehemaligen UdSSR beim Bundesasylamt festgestellt werden. Ihr Herkunftsstaat und ihre Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnten ebenfalls bereits vom Bundesasylamt auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren festgestellt werden.

Gemäß § 1 Z 4 AsylG 1997 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren angegeben, in der früheren UdSSR, im heutigen Gebiet von Kasachstan, geboren zu sein. Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren immer wieder betont, dass sie nicht die kasachische Staatsbürgerschaft besitzt, sondern nachdem sie viele Jahre in anderen Ländern gelebt hat, sich nur kurze Zeit als Flüchtling in Kasachstan aufgehalten hat, bevor sie nach Österreich gereist ist. Die Beschwerdeführerin hat sechs Jahre in XXXX, dem heutigen Gebiet der Russischen Föderation, gelebt und dort eine technische Hochschule abgeschlossen. Der jüngere, mittlerweile erwachsene, Sohn der Beschwerdeführerin, der zugleich der einzige Sohn ihres Ehegatten ist, ist in Tadschikistan geboren und hat dort mehrere Jahre gelebt und die Schule besucht. Die Beschwerdeführerin ist mit einem Mann verheiratet, der seit seiner Geburt bis zum Sommer 1996, somit während der ersten 34 Jahre seines Lebens, ununterbrochen im Gebiet von Tadschikistan gelebt hat. Bei Tadschikistan handelt es sich jedenfalls um das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Ehegatten der Beschwerdeführerin und somit jedenfalls um seinen Herkunftsstaat. Weiters ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, entgegen seinen Behauptungen im Asylverfahren, auch die Staatsbürgerschaft von Tadschikistan besitzt (siehe dazu unten Beweiswürdigung II.4.2.) und wahrheitswidrig behauptet hat, staatenlos zu sein, was im Erkenntnis des Asylgerichtshofes des Ehegatten vom heutigen Tag festgestellt wurde (siehe dazu Erkenntnis im Verfahren D7 257224-2/2008). Der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich auf Grund der Staatsbürgerschaft des Ehegatten der Beschwerdeführerin und ihres langjährigen Aufenthaltes in Tadschikistan bei Tadschikistan um den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin handelt.Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren angegeben, in der früheren UdSSR, im heutigen Gebiet von Kasachstan, geboren zu sein. Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren immer wieder betont, dass sie nicht die kasachische Staatsbürgerschaft besitzt, sondern nachdem sie viele Jahre in anderen Ländern gelebt hat, sich nur kurze Zeit als Flüchtling in Kasachstan aufgehalten hat, bevor sie nach Österreich gereist ist. Die Beschwerdeführerin hat sechs Jahre in römisch 40 , dem heutigen Gebiet der Russischen Föderation, gelebt und dort eine technische Hochschule abgeschlossen. Der jüngere, mittlerweile erwachsene, Sohn der Beschwerdeführerin, der zugleich der einzige Sohn ihres Ehegatten ist, ist in Tadschikistan geboren und hat dort mehrere Jahre gelebt und die Schule besucht. Die Beschwerdeführerin ist mit einem Mann verheiratet, der seit seiner Geburt bis zum Sommer 1996, somit während der ersten 34 Jahre seines Lebens, ununterbrochen im Gebiet von Tadschikistan gelebt hat. Bei Tadschikistan handelt es sich jedenfalls um das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Ehegatten der Beschwerdeführerin und somit jedenfalls um seinen Herkunftsstaat. Weiters ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, entgegen seinen Behauptungen im Asylverfahren, auch die Staatsbürgerschaft von Tadschikistan besitzt (siehe dazu unten Beweiswürdigung römisch zwei.4.2.) und wahrheitswidrig behauptet hat, staatenlos zu sein, was im Erkenntnis des Asylgerichtshofes des Ehegatten vom heutigen Tag festgestellt wurde (siehe dazu Erkenntnis im Verfahren D7 257224-2/2008). Der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich auf Grund der Staatsbürgerschaft des Ehegatten der Beschwerdeführerin und ihres langjährigen Aufenthaltes in Tadschikistan bei Tadschikistan um den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin handelt.

II.4.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit (II.3.1.) und zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit (römisch zwei.3.1.) und zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch am 05.12.2002 an, dass sie staatenlos sei. Ihr Mann werde politisch verfolgt und in weiterer Folge auch sie.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.06.2003 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zusammengefasst an, dass sie russischer Abstammung sei, ihr Mann habe bei den Grenzschutztruppen, Einheit XXXX, in Tadschikistan gedient. In XXXX habe die Familie bis 1996 gelebt, danach sei die Familie nach Kasachstan gereist und habe sich dort um die Staatsbürgerschaft bemüht. Die Familie habe auch keine russische Staatsbürgerschaft bekommen und sich sogar an die UNO in dieser Sache gewandt, alles erfolglos. Die Familie habe in Kasachstan um Asyl angesucht, dies sei jedoch abgelehnt worden.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.06.2003 gab die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zusammengefasst an, dass sie russischer Abstammung sei, ihr Mann habe bei den Grenzschutztruppen, Einheit römisch 40 , in Tadschikistan gedient. In römisch 40 habe die Familie bis 1996 gelebt, danach sei die Familie nach Kasachstan gereist und habe sich dort um die Staatsbürgerschaft bemüht. Die Familie habe auch keine russische Staatsbürgerschaft bekommen und sich sogar an die UNO in dieser Sache gewandt, alles erfolglos. Die Familie habe in Kasachstan um Asyl angesucht, dies sei jedoch abgelehnt worden.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch am 24.07.2003 zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin in Kasachstan geboren sei, jedoch bis 1996 in Tadschikistan gelebt habe und zusammen mit ihrem Ehegatten nach Kasachstan gezogen sei, um den Bürgerkrieg in Tadschikistan zu umgehen. Sie habe die Staatsbürgerschaft der UdSSR gehabt und nach dem Zerfall der UdSSR habe die Familie keine Nachfolgestaatsbürgerschaft bekommen, weder in Kasachstan noch in Tadschikistan. Sie seien daher staatenlos. Von 1996 bis November 2002 habe die Familie in XXXX gelebt. Ihre Familie habe versucht, die russische Staatsbürgerschaft zu erlangen, jedoch sei ihnen gesagt worden, dass sie vorher eine andere Staatsbürgerschaft zurücklegen müssten. Da die Familie jedoch auch Verwandte in Russland haben müsste, sei das nicht möglich gewesen. Die Familie habe sich auch an die UNO gewandt. Nachdem das Anliegen schließlich bei der UNO in Kasachstan aufgenommen worden sei, habe die Familie die Antwort bekommen, dass die Familie nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention falle, die Familie sei vom Emigrationszentrum in Kasachstan nicht als Flüchtlinge, sondern als Migranten bezeichnet worden, obwohl sie beim XXXX als Flüchtlinge gemeldet gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe kein Heimatland.Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch am 24.07.2003 zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin in Kasachstan geboren sei, jedoch bis 1996 in Tadschikistan gelebt habe und zusammen mit ihrem Ehegatten nach Kasachstan gezogen sei, um den Bürgerkrieg in Tadschikistan zu umgehen. Sie habe die Staatsbürgerschaft der UdSSR gehabt und nach dem Zerfall der UdSSR habe die Familie keine Nachfolgestaatsbürgerschaft bekommen, weder in Kasachstan noch in Tadschikistan. Sie seien daher staatenlos. Von 1996 bis November 2002 habe die Familie in römisch 40 gelebt. Ihre Familie habe versucht, die russische Staatsbürgerschaft zu erlangen, jedoch sei ihnen gesagt worden, dass sie vorher eine andere Staatsbürgerschaft zurücklegen müssten. Da die Familie jedoch auch Verwandte in Russland haben müsste, sei das nicht möglich gewesen. Die Familie habe sich auch an die UNO gewandt. Nachdem das Anliegen schließlich bei der UNO in Kasachstan aufgenommen worden sei, habe die Familie die Antwort bekommen, dass die Familie nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention falle, die Familie sei vom Emigrationszentrum in Kasachstan nicht als Flüchtlinge, sondern als Migranten bezeichnet worden, obwohl sie beim römisch 40 als Flüchtlinge gemeldet gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe kein Heimatland.

Die Beschwerdeführerin wurde am 20.11.2007 im fortgesetzten Verfahren niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch beim Bundesasylamt ein weiteres Mal zu ihren Ausreisegründen befragt. Der Beschwerdeführerin wurde unter anderem mitgeteilt, dass die Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine Anfrage bezüglich Staatsbürgerschaft gestellt habe. Die Antwort habe unter anderem gelautet, dass alle jene Personen, die am 06. November 1994 die tadschikische Staatsbürgerschat besaßen, diese auch nachfolgend besitzen würden. Demnach dürfte die Beschwerdeführerin die tadschikische Staatsbürgerschaft nach wie vor besitzen. Die Auskunft würde bestätigen, dass gerade jene, die am November 1994 noch die tadschikische Staatsbürgerschaft besessen hätten auch heute noch besitzen würden. Das treffe genau auf die Beschwerdeführerin zu. Das Bundesasylamt gehe aufgrund der aktuellen Auskunft davon aus, dass entgegen der mündlichen Auskunft der Beschwerdeführerin bei ihr offensichtlich doch die tadschikische Staatsbürgerschaft vorliege. Der Beschwerdeführerin sei weiters erklärt worden, dass gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 28.11.1991 als Staatsbürger der Russischen Föderation alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt würden, die am 06.02.1992 ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebten würden. Nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz könnten nun Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen seien und in Staaten, die zur UdSSR gehörten hätten, leben würden und nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten hätten und in Folge dessen staatenlos seien, die russische Staatsangehörigkeit im vereinfachten Verfahren erwerben. Die Beschwerdeführerin gab dazu befragt an, dass gegen den Erwerb der tadschikischen Staatbürgerschaft sprechen würde, dass Tadschikistan ein moslemisches Land sei, sie sei Russin und werde dort ständig Probleme haben. Gefragt, was aus heutiger Sicht dagegen spreche, sich um die russische Staatsbürgerschaft zu bemühen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eine Fremde in Russland wäre und sich in Österreich schon integriert habe. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass auch ihr älterer Sohn, der nicht der Sohn ihres Ehegatten sei, kein Staatsbürger von Kasachstan sei, obwohl er immer in Kasachstan gelebt habe bzw. immer noch dort leben würde. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin gefragt, welche Probleme die Beschwerdeführerin gehabt habe, gab diese an, ihr Mann habe seine Arbeit am Flughafen in Tadschikistan verloren weil er Russe sei. Man müsse mindestens acht Kinder haben, damit man eine Arbeit bekomme. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei, als er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, von der Schule ohne Schuhe und ohne Kappe nach Hause gekommen. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wer ihm das angetan habe, Schüler und auch Erwachsene. Wenn man in Tadschikistan lebe, müsse man mit Drogen handeln, es sei dort alles kriminell. Es würden sogar Tadschiken aus Tadschikistan flüchten. Die Familie habe alles in Tadschikistan verloren.

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zusammengefasst davon aus, dass der Ehegatte und der nunmehr volljährige gemeinsame, jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, in Tadschikistan geboren seien. Die Beschwerdeführerin sei in Kasachstan geboren und habe von 1981 bis 1996 mit der Familie in Tadschikistan gelebt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zuletzt bei den Grenztruppen in Tadschikistan gedient und sei 1996 mit der gesamten Familie im Zuge des Bürgerkriegs von Tadschikistan nach Kasachstan geflohen. Die Familienmitglieder hätten versucht, in Kasachstan als Flüchtlinge anerkannt zu werden - dazu lägen Unterlagen, insbesondere Schreiben des UNHCR, vor - oder die russische oder kasachische Staatsbürgerschaft zu bekommen. Trotz Unterstützung durch den UNHCR sei es nicht möglich gewesen, dass die Familie in Kasachstan als Flüchtlinge anerkannt worden sei, da die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Nach angeblichen Schikanen durch die Polizei in Kasachstan sei die Familie über Tschechien nach Österreich gereist, wo für alle drei Familienmitglieder Asylanträge gestellt worden seien. Fakt und auch durch die Beschwerdeführerin unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte am Stichtag, dem 06. November 1994, in Tadschikistan gelebt und dort unstrittig als tadschikische Staatsangehörige gegolten hätten und nach wie vor gelten würden. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen hätte die Beschwerdeführerin auch durch Ausreise aus Tadschikistan im Jahr 1996 und nachfolgenden Aufenthalt in Kasachstan die originär durch Gesetz erworbene tadschikische Staatsbürgerschaft nicht verloren. Auch wenn es der Beschwerdeführerin in Kasachstan bis zur Ausreise im Jahr 2002 nicht gelungen sei, bei den dortigen Vertretungsbehörden Tadschikistans eine Bestätigung für die tadschikische Staatszugehörigkeit zu erhalten, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie tadschikische Staatsbürger seien und aus diesem Grund jedenfalls Tadschikistan als Herkunftsstaat zu prüfen sei. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erlangten alle Bürger der russischen sozialistischen Föderation, die am Tag des Inkrafttretens des StA-Gesetzes (28. 11. 1991) ständig auf dem Territorium der RSFSR gelebt haben, die russische Staatsbürgerschaft. Die Familie der Beschwerdeführerin habe am Stichtag zwar nicht in der RSFSR gelebt, sei aber russischer Abstammung und habe zuvor in der UdSSR gelebt. Entsprechend den vorliegenden Informationen würde es also jedenfalls die Möglichkeit, im vereinfachten Verfahren die russische Staatsbürgerschaft zu erlangen, geben. Alle wesentlichen Kriterien seien von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erfüllt. Aufgrund dessen, dass aktuell bilaterale Abkommen zwischen Tadschikistan und der Russischen Föderation bestünden, welche die Doppelstaatsbürgerschaft ermöglichen würden, sei festzustellen, dass die Familie der Beschwerdeführerin offenbar mit dem vorgenannten Stichtag jedenfalls die tadschikische Staatsbürgerschaft originär erworben habe, sowie die Möglichkeit bestehe, die russische Staatsbürgerschaft im vereinfachten Verfahren zu erlangen, obwohl es der Familie der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2002 in Kasachstan nicht möglich gewesen sei, eine Bestätigung darüber zu erlangen. Die Mutter des Ehegatten der Beschwerdeführerin lebe aktuell in XXXX in einem Altersheim. Es gebe für die Familie XXXX die tadschikische Staatsbürgerschaft originär durch Gesetz. Alternativ habe die Familie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, auch die russische Staatsbürgerschaft im vereinfachten Verfahren zu erlangen. Die Familie habe zuletzt in Kasachstan gelebt und Kasachstan wegen Problemen verlassen. Kasachstan sei nicht Prüfungsgegenstand. Die dazu vorgebrachten Gründe seien daher nicht näher zu erläutern. Prüfungsgegenstand sei Tadschikistan. Der Krieg in Tadschikistan sei seit 1997 beendet. Nicht nachvollziehbar sei, dass Handlungen von Kriminellen aus dem Jahr 1996 gegen die Familie der Beschwerdeführerin aktuell relevante Probleme verursachen könnten. Die Beschwerdeführerin habe weder in Tadschikistan noch in der Russischen Föderation mit Bürgerkrieg, Hungerkatastrophen oder anderen ähnlich gelagerten Gefahren zu rechnen. Es könnten keine aktuellen Gründe dafür vorgebracht werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Tadschikistan oder in der Russischen Föderation mit asylrelevanten Problemen aktuell und individuell konfrontiert sein könnte. Im vorliegenden Fall seien keine relevanten Gründe dafür vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführerin in Tadschikistan oder in der Russischen Föderation mit Verfolgung zu rechnen hätte. Die Angaben zur russischen Abstammung sowie zum Aufenthalt in Tadschikistan bis 1996 sowie in Kasachstan bis 2002 und die Einreise über Tschechien nach Österreich im Jahr 2002 seien unzweifelhaft und aktenkundig. Ebenso aktenkundig seien von der Beschwerdeführerin beigebrachte Schreiben, die belegen würden, dass die Beschwerdeführerin in Tadschikistan über verschiedene Wege versucht habe, eine Bestätigung der Staatsbürgerschaft bzw. die Anerkennung als Flüchtlinge zu erlangen (Dokumente seien teilweise in Kopie vorgelegt und in Übersetzung bei den Akten). Die Identität der Personen stehe ebenfalls fest. Im Jahr 2005 sei die Familie gemeinsam nach Belgien gereist, wo sie ebenfalls versuchten hätten, Asyl zu erlangen. Im Zuge eines Dublinverfahrens sei die Familie nach Österreich rücküberstellt worden. Nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin in Tadschikistan oder in der Russischen Föderation mit relevanten Problemen konfrontiert sein könnte. Nach vorliegenden Unterlagen würde es keine Hinweise dazu geben und das dazu erstattete Vorbringen sei allgemein gehalten, habe keinen relevanten zeitlichen Bezug mehr und sei nicht geeignet, eine solche aktuelle und individuelle Gefahr glaubhaft zu machen. Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Das Bundesasylamt gelange nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführerin in dem zu prüfenden Herkunftsstaat Tadschikistan Verfolgung im Sinn der Konvention drohe. Von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe könne nicht gesprochen werden. Festzustellen sei, dass eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Aus der allgemeinen Lage im zu prüfenden Herkunftsstaat Tadschikistan allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht und sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG könnten nicht festgestellt werden. Die Behörde gelange zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu werden. Es sei daher festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung den Herkunftsstaat Tadschikistan zulässig sei. Im gegenständlichen Fall könne nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliege. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sehe sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zusammengefasst davon aus, dass der Ehegatte und der nunmehr volljährige gemeinsame, jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, in Tadschikistan geboren seien. Die Beschwerdeführerin sei in Kasachstan geboren und habe von 1981 bis 1996 mit der Familie in Tadschikistan gelebt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zuletzt bei den Grenztruppen in Tadschikistan gedient und sei 1996 mit der gesamten Familie im Zuge des Bürgerkriegs von Tadschikistan nach Kasachstan geflohen. Die Familienmitglieder hätten versucht, in Kasachstan als Flüchtlinge anerkannt zu werden - dazu lägen Unterlagen, insbesondere Schreiben des UNHCR, vor - oder die russische oder kasachische Staatsbürgerschaft zu bekommen. Trotz Unterstützung durch den UNHCR sei es nicht möglich gewesen, dass die Familie in Kasachstan als Flüchtlinge anerkannt worden sei, da die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Nach angeblichen Schikanen durch die Polizei in Kasachstan sei die Familie über Tschechien nach Österreich gereist, wo für alle drei Familienmitglieder Asylanträge gestellt worden seien. Fakt und auch durch die Beschwerdeführerin unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte am Stichtag, dem 06. November 1994, in Tadschikistan gelebt und dort unstrittig als tadschikische Staatsangehörige gegolten hätten und nach wie vor gelten würden. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen hätte die Beschwerdeführerin auch durch Ausreise aus Tadschikistan im Jahr 1996 und nachfolgenden Aufenthalt in Kasachstan die originär durch Gesetz erworbene tadschikische Staatsbürgerschaft nicht verloren. Auch wenn es der Beschwerdeführerin in Kasachstan bis zur Ausreise im Jahr 2002 nicht gelungen sei, bei den dortigen Vertretungsbehörden Tadschikistans eine Bestätigung für die tadschikische Staatszugehörigkeit zu erhalten, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie tadschikische Staatsbürger seien und aus diesem Grund jedenfalls Tadschikistan als Herkunftsstaat zu prüfen sei. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erlangten alle Bürger der russischen sozialistischen Föderation, die am Tag des Inkrafttretens des StA-Gesetzes (28. 11. 1991) ständig auf dem Territorium der RSFSR gelebt haben, die russische Staatsbürgerschaft. Die Familie der Beschwerdeführerin habe am Stichtag zwar nicht in der RSFSR gelebt, sei aber russischer Abstammung und habe zuvor in der UdSSR gelebt. Entsprechend den vorliegenden Informationen würde es also jedenfalls die Möglichkeit, im vereinfachten Verfahren die russische Staatsbürgerschaft zu erlangen, geben. Alle wesentlichen Kriterien seien von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erfüllt. Aufgrund dessen, dass aktuell bilaterale Abkommen zwischen Tadschikistan und der Russischen Föderation bestünden, welche die Doppelstaatsbürgerschaft ermöglichen würden, sei festzustellen, dass die Familie der Beschwerdeführerin offenbar mit dem vorgenannten Stichtag jedenfalls die tadschikische Staatsbürgerschaft originär erworben habe, sowie die Möglichkeit bestehe, die russische Staatsbürgerschaft im vereinfachten Verfahren zu erlangen, obwohl es der Familie der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2002 in Kasachstan nicht möglich gewesen sei, eine Bestätigung darüber zu erlangen. Die Mutter des Ehegatten der Beschwerdeführerin lebe aktuell in römisch 40 in einem Altersheim. Es gebe für die Familie römisch 40 die tadschikische Staatsbürgerschaft originär durch Gesetz. Alternativ habe die Familie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, auch die russische Staatsbürgerschaft im vereinfachten Verfahren zu erlangen. Die Familie habe zuletzt in Kasachstan gelebt und Kasachstan wegen Problemen verlassen. Kasachstan sei nicht Prüfungsgegenstand. Die dazu vorgebrachten Gründe seien daher nicht näher zu erläutern. Prüfungsgegenstand sei Tadschikistan. Der Krieg in Tadschikistan sei seit 1997 beendet. Nicht nachvollziehbar sei, dass Handlungen von Kriminellen aus dem Jahr 1996 gegen die Familie der Beschwerdeführerin aktuell relevante Probleme verursachen könnten. Die Beschwerdeführerin habe weder in Tadschikistan noch in der Russischen Föderation mit Bürgerkrieg, Hungerkatastrophen oder anderen ähnlich gelagerten Gefahren zu rechnen. Es könnten keine aktuellen Gründe dafür vorgebracht werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Tadschikistan oder in der Russischen Föderation mit asylrelevanten Problemen aktuell und individuell konfrontiert sein könnte. Im vorliegenden Fall seien keine relevanten Gründe dafür vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführerin in Tadschikistan oder in der Russischen Föderation mit Verfolgung zu rechnen hätte. Die Angaben zur russischen Abstammung sowie zum Aufenthalt in Tadschikistan bis 1996 sowie in Kasachstan bis 2002 und die Einreise über Tschechien nach Österreich im Jahr 2002 seien unzweifelhaft und aktenkundig. Ebenso aktenkundig seien von der Beschwerdeführerin beigebrachte Schreiben, die belegen würden, dass die Beschwerdeführerin in Tadschikistan über verschiedene Wege versucht habe, eine Bestätigung der Staatsbürgerschaft bzw. die Anerkennung als Flüchtlinge zu erlangen (Dokumente seien teilweise in Kopie vorgelegt und in Übersetzung bei den Akten). Die Identität der Personen stehe ebenfalls fest. Im Jahr 2005 sei die Familie gemeinsam nach Belgien gereist, wo sie ebenfalls versuchten hätten, Asyl zu erlangen. Im Zuge eines Dublinverfahrens sei die Familie nach Österreich rücküberstellt worden. Nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin in Tadschikistan oder in der Russischen Föderation mit relevanten Problemen konfrontiert sein könnte. Nach vorliegenden Unterlagen würde es keine Hinweise dazu geben und das dazu erstattete Vorbringen sei allgemein gehalten, habe keinen relevanten zeitlichen Bezug mehr und sei nicht geeignet, eine solche aktuelle und individuelle Gefahr glaubhaft zu machen. Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Das Bundesasylamt gelange nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführerin in dem zu prüfenden Herkunftsstaat Tadschikistan Verfolgung im Sinn der Konvention drohe. Von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe könne nicht gesprochen werden. Festzustellen sei, dass eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Aus der allgemeinen Lage im zu prüfenden Herkunftsstaat Tadschikistan allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht und sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG könnten nicht festgestellt werden. Die Behörde gelange zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu werden. Es sei daher festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung den Herkunftsstaat Tadschikistan zulässig sei. Im gegenständlichen Fall könne nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliege. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sehe sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.

In zwei unterschiedlichen Beschwerden wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten. In einer der Beschwerden wurde zusammengefasst behauptet, dass die Beschwerdeführer nicht Staatsangehörige von Tadschikistan sei, sondern staatenlos. Es fehle jegliche Auseinandersetzung, ob sich die Beschwerdeführerin legal oder illegal in Kasachstan aufgehalten habe. Dem gesamten Vorbringen komme insofern Asylrelevanz zu, als nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Minderheit ausgesetzt gewesen sei. Außerdem habe sich das Bundesasylamt nicht damit auseinandergesetzt, warum der Beschwerdeführerin in Kasachstan kein Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. In der zweiten Beschwerde wurde zusätzlich neu ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wegen seiner exponierten Stellung als Grenzsoldat in Tadschikistan im Kampf gegen das organisierte Verbrechen in "eine immer prekärere Situation" geraten war. Weiters wurde die konkrete Adresse der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX genannt.In zwei unterschiedlichen Beschwerden wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten. In einer der Beschwerden wurde zusammengefasst behauptet, dass die Beschwerdeführer nicht Staatsangehörige von Tadschikistan sei, sondern staatenlos. Es fehle jegliche Auseinandersetzung, ob sich die Beschwerdeführerin legal oder illegal in Kasachstan aufgehalten habe. Dem gesamten Vorbringen komme insofern Asylrelevanz zu, als nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Minderheit ausgesetzt gewesen sei. Außerdem habe sich das Bundesasylamt nicht damit auseinandergesetzt, warum der Beschwerdeführerin in Kasachstan kein Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. In der zweiten Beschwerde wurde zusätzlich neu ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wegen seiner exponierten Stellung als Grenzsoldat in Tadschikistan im Kampf gegen das organisierte Verbrechen in "eine immer prekärere Situation" geraten war. Weiters wurde die konkrete Adresse der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin in der Stadt römisch 40 genannt.

Der erkennende Senat geht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zur behaupteten Staatenlosigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin und den behaupteten Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Tadschikistan im Sommer 1996 aus.

Zunächst fiel auf, dass die Beschwerdeführerin versuchte, in der Beschwerdeverhandlung den konkreten Fragen der vorsitzenden Richterin auszuweichen. Auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung in Asylverfahren war für die vorsitzende Richterin bald offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin versuchte, Zeit zu gewinnen, um sich an ihr Vorbringen zu ihren angeblichen Ausreisegründen zu erinnern. Hätte die Beschwerdeführerin die Vorfälle in Tadschikistan tatsächlich erlebt, wäre sie in der Lage gewesen, die Fragen der vorsitzenden Richterin umgehend zu beantworten:

"... VR: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr nach

Tadschikistan?

BF2: Das ist ein moslemisches Land. Dort gibt es überhaupt keine Russen mehr.

VR: Wer konkret sollte Ihnen, weshalb konkret, etwas antun?

BF2: Was heißt, etwas antun, mein Mann wurde fast umgebracht.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Das ist ein islamisches Land.

VR: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

BF2: Ja, sehr gut.

VR: Wer konkret sollte Ihnen, weshalb konkret, etwas antun?

BF2: Wir sind von dort geflüchtet. Wir hatten dort alles. Wohnung und Arbeit, wir hatten alles dort.

VR: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

BF2: Ja, gut.

VR: Wer konkret sollte Ihnen, weshalb konkret, etwas antun?

BF2: Ich kann nicht konkret angeben, wer mir was antun sollte. Ich verweise aber auf mein bisheriges Vorbringen. Ich bin keine tadschikische Staatsbürgerin, man wird mich dort nicht aufnehmen.

VR: Wollen Sie meine Frage konkreter beantworten oder nicht?

BF2: Welche Frage?

VR: Wer konkret sollte Ihnen, weshalb konkret, etwas antun?

BF2: Sie können das nicht verstehen, weil Sie dort 1996 nicht gelebt haben. Dort gibt es überhaupt keine Russen mehr. Mehr kann ich dazu nicht sagen. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 14f).

Selbstverständlich wäre dieser Umstand für sich alleine (noch) nicht geeignet gewesen, automatisch auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin zu schließen.

Wenn die Beschwerdeführerin in einer Berufung vom 26.04.2004 ausführt, dass sie ein Mal in Tadschikistan mit ihrem Ehegatten unterwegs gewesen sei, als plötzlich Polizisten mit einem Auto neben ihr gehalten und die Beschwerdeführerin, da sie keinen Pass gehabt habe, in eine Auto zerren hätten wollen, um sie zwecks Überprüfung ihrer Identität zur Polizeistation mitzunehmen, die Beschwerdeführerin zu schreien begonnen habe, eine Visitenkarte eines Mitarbeiters des Innenministeriums von Tadschikistan gezeigt habe und die Polizisten gesagt hätten, dass alles in Ordnung sei und weitergefahren wären, kann darin weder eine asylrelevante Verfolgung erkannt noch auf Grund der langen Zeitspanne bis zur Ausreise ein zeitlicher Konnex zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tadschikistan hergestellt werden:

".... VR: Sie haben in einer Berufung vom 26.07.2004 geschrieben,

dass es einen Vorfall gab, als Polizisten Sie in ein Auto gezerrt haben (Akt BAA, Seite 121). Wissen Sie noch wo und wann dieser Vorfall war?

BF2: Das steht auch im Protokoll?

VR: Ja, das haben Sie in der Berufung vorgebracht?

BF2: Ich dachte nicht, dass das erfasst wurde.

VR: Wissen Sie noch wo und wann dieser Vorfall war?

BF2: Ich weiß es nicht genau, es war aber in Tadschikistan. Das war damals, als es den Krieg gegeben hat.

VR: War es lange oder kurz vor der Ausreise?

BF2: Ich glaube 1,5 Jahre vor der Ausreise von Tadschikistan nach Kasachstan. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 16).

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete im Beschwerdeverfahren und in seinen schriftlichen Beschwerden, kein Staatsangehöriger von Tadschikistan, sondern staatenlos zu sein. Der erkennende Senat kann dieser Behauptung nicht folgen, sondern geht vielmehr davon aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht nur bezüglich seiner Staatsangehörigkeit im Asylverfahren bewusst unwahre Angaben gemacht hat.

Zunächst fiel auf, dass die Beschwerdeführerin einerseits behauptet, staatenlos zu sein, andererseits jedoch Eigentümerin einer Wohnung in XXXX ist, was zumindest Indiz dafür ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten die angebliche Staatenlosigkeit erfunden haben, um eine dramatische Situation zu konstruieren in der Hoffnung, dadurch doch noch Asyl in Österreich zu erhalten. Selbstverständlich wäre alleine der Umstand, dass Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Wohnung in Tadschikistan ist, für sich alleine nicht ausreichend gewesen, dadurch automatisch auf die Unglaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu schließen.Zunächst fiel auf, dass die Beschwerdeführerin einerseits behauptet, staatenlos zu sein, andererseits jedoch Eigentümerin einer Wohnung in römisch 40 ist, was zumindest Indiz dafür ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten die angebliche Staatenlosigkeit erfunden haben, um eine dramatische Situation zu konstruieren in der Hoffnung, dadurch doch noch Asyl in Österreich zu erhalten. Selbstverständlich wäre alleine der Umstand, dass Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Wohnung in Tadschikistan ist, für sich alleine nicht ausreichend gewesen, dadurch automatisch auf die Unglaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu schließen.

Dazu kommt aber, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben hat, dass er sein ganzes Leben bis Sommer 1996, somit von seiner Geburt bis zum 34. Lebensjahr, in Tadschikistan gelebt habe (Verhandlungsschrift, Seite 4, 5 und 8). Gemäß dem Verfassungsgesetz der Republik Tadschikistan über die Staatsbürgerschaft der Republik Tadschikistan vom 04.11.1995, das somit während des Aufenthaltes des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Tadschikistan in Geltung war, wird die Staatsbürgerschaft gemäß Art. 21 lit. c leg. cit. im Registrierungsmodus erworben von Staatsbürgern der ehemaligen UdSSR, die auf dem Territorium der Staaten wohnhaft sind, die zur ehemaligen UdSSR gehörten und auch die Personen, die auf das Territorium der Republik Tadschikistan gekommen sind, um hier zu wohnen, wenn sie binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetztes ihren Wunsch, die Staatsbürgerschaft der Republik Tadschikistan zu erwerben deklarieren (Anmerkung: Gesetz samt Übersetzung liegt im Akt ein).Dazu kommt aber, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben hat, dass er sein ganzes Leben bis Sommer 1996, somit von seiner Geburt bis zum 34. Lebensjahr, in Tadschikistan gelebt habe (Verhandlungsschrift, Seite 4, 5 und 8). Gemäß dem Verfassungsgesetz der Republik Tadschikistan über die Staatsbürgerschaft der Republik Tadschikistan vom 04.11.1995, das somit während des Aufenthaltes des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Tadschikistan in Geltung war, wird die Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 21, Litera c, leg. cit. im Registrierungsmodus erworben von Staatsbürgern der ehemaligen UdSSR, die auf dem Territorium der Staaten wohnhaft sind, die zur ehemaligen UdSSR gehörten und auch die Personen, die auf das Territorium der Republik Tadschikistan gekommen sind, um hier zu wohnen, wenn sie binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetztes ihren Wunsch, die Staatsbürgerschaft der Republik Tadschikistan zu erwerben deklarieren (Anmerkung: Gesetz samt Übersetzung liegt im Akt ein).

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hätte somit bereits alleine auf Grund des Umstandes, dass er seit seiner Geburt immer auf dem Territorium der heutigen Republik Tadschikistan gelebt hat, dass verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gewährung der Staatsbürgerschaft, weshalb seine Behauptung, dass ihm die Staatsbürgerschaft seines Herkunftsstaates nicht gewährt worden sein soll, weder plausibel ist noch mit seinen verfassungsrechtlich gewährten Ansprüchen in seinem Herkunftsstaat Tadschikistan übereinstimmt. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wären auf Grund des tadschikischen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Verfassungsrang rechtliche Möglichkeiten offengestanden, seinen Anspruch auf seine tadschikische Staatsbürgerschaft durchzusetzen. Dass er Derartiges versucht hätte und gescheitert sei, hat der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Asylverfahren nicht einmal behauptet.

Dazu kommt auch noch der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben hat, bis zu seiner Ausreise im Sommer 1996 in der bewaffneten, uniformierten Einheit, somit in staatlicher, hoheitlicher Vollziehung, des tadschikischen Grenzschutzes gearbeitet zu haben. Art. 22 des Gesetzes der Republik Tadschikistan über die Rechtslage der ausländischen Bürger in der Fassung der Gesetze der Russischen Föderation von 1997, Nr. 421 vom 15. Mai 1998, Nr. 33 vom 06. August 2001 und Nr. 29 vom 01. August 2003, der wortwörtlich bereits in der Fassung dieses Gesetzes Nr 230 vom 01.02.1996, somit zum Zeitpunkt vor der Ausreise des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus Tadschikistan in Geltung war, lautet:Dazu kommt auch noch der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben hat, bis zu seiner Ausreise im Sommer 1996 in der bewaffneten, uniformierten Einheit, somit in staatlicher, hoheitlicher Vollziehung, des tadschikischen Grenzschutzes gearbeitet zu haben. Artikel 22, des Gesetzes der Republik Tadschikistan über die Rechtslage der ausländischen Bürger in der Fassung der Gesetze der Russischen Föderation von 1997, Nr. 421 vom 15. Mai 1998, Nr. 33 vom 06. August 2001 und Nr. 29 vom 01. August 2003, der wortwörtlich bereits in der Fassung dieses Gesetzes Nr 230 vom 01.02.1996, somit zum Zeitpunkt vor der Ausreise des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus Tadschikistan in Geltung war, lautet:

"Artikel 22 Bezug zum Wahlrecht

Ausländische Staatsbürger dürfen in der Republik Tadschikistan nicht wählen, nicht in die gesetzgebenden Behörden gewählt werden und nicht für Exekutivbehörden bestimmt werden und dürfen auch nicht in Abstimmungen des Volkes (Referendum) teilnehmen." (Anmerkung: Gesetze in beiden Fassungen samt Übersetzung liegen im Akt ein).

Insgesamt ist der erkennende Senat daher davon überzeugt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, da er als uniformierter, bewaffneter Mann in staatlicher, hoheitlicher Vollziehung des tadschikischen Grenzschutzes, somit einer Exekutivbehörde, gearbeitet hat, nicht staatenlos sein konnte, jedenfalls die tadschikische Staatsbürgerschaft hatte und im Asylverfahren bewusst unwahre Angaben zur behaupteten Staatenlosigkeit machte in der Hoffnung, sein Asylvorbringen dadurch übersteigert darzustellen.

In einer der Beschwerden wird ausgeführt, dass jegliche Auseinandersetzung fehle, ob sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte legal oder illegal in Kasachstan aufgehalten hätten und es wird bemängelt, dass das Bundesasylamt sich nicht damit auseinandergesetzt habe, warum der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten in Kasachstan kein Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Diese Ausführungen verkennen jedoch, dass es nicht Aufgabe des österreichischen Asylverfahrens ist, zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, deren Herkunftsstaat zweifelsfrei Tadschikistan ist (siehe dazu die Ausführungen oben II.4.1.), bzw. wie im konkreten Fall des Ehegatten der Beschwerdeführerin, der zudem auch Staatsangehöriger von Tadschikistan ist (siehe dazu die Ausführungen weiter oben), legal in einem anderen Staat als ihrem Herkunftsstaat aufhalten dürfen. Ebenso wenig ist es Aufgabe des österreichischen Asylverfahrens, zu überprüfen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in Kasachstan laut eines Schreiben des XXXX in XXXX aus dem Jahr 2000 (Anmerkung: es handelt sich um die Bestätigung der Auszahlung finanzieller Unterstützung während des Aufenthaltes des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Kasachstan und eine Bestätigung, wonach die aus Tadschikistan stammende Familie der Beschwerdeführerin in Kasachstan nicht unter das Mandat der UNO fällt; siehe Kopien samt Übersetzung im Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Seite 74ff) nicht unter das UNO Mandat fielen und dort nicht Asyl erhielten. Das Bundesasylamt hatte sich nach Auffassung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes somit in seinem Bescheid in rechtskonformer Weise auch nicht mit diesen Themen auseinanderzusetzen.In einer der Beschwerden wird ausgeführt, dass jegliche Auseinandersetzung fehle, ob sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte legal oder illegal in Kasachstan aufgehalten hätten und es wird bemängelt, dass das Bundesasylamt sich nicht damit auseinandergesetzt habe, warum der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten in Kasachstan kein Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Diese Ausführungen verkennen jedoch, dass es nicht Aufgabe des österreichischen Asylverfahrens ist, zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, deren Herkunftsstaat zweifelsfrei Tadschikistan ist (siehe dazu die Ausführungen oben römisch zwei.4.1.), bzw. wie im konkreten Fall des Ehegatten der Beschwerdeführerin, der zudem auch Staatsangehöriger von Tadschikistan ist (siehe dazu die Ausführungen weiter oben), legal in einem anderen Staat als ihrem Herkunftsstaat aufhalten dürfen. Ebenso wenig ist es Aufgabe des österreichischen Asylverfahrens, zu überprüfen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in Kasachstan laut eines Schreiben des römisch 40 in römisch 40 aus dem Jahr 2000 (Anmerkung: es handelt sich um die Bestätigung der Auszahlung finanzieller Unterstützung während des Aufenthaltes des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Kasachstan und eine Bestätigung, wonach die aus Tadschikistan stammende Familie der Beschwerdeführerin in Kasachstan nicht unter das Mandat der UNO fällt; siehe Kopien samt Übersetzung im Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Seite 74ff) nicht unter das UNO Mandat fielen und dort nicht Asyl erhielten. Das Bundesasylamt hatte sich nach Auffassung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes somit in seinem Bescheid in rechtskonformer Weise auch nicht mit diesen Themen auseinanderzusetzen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab gegen Ende seines zweiten

Asylverfahrens an, dass er Vater eines Sohnes sei. Ansonsten hätte

er keine Kinder, die Beschwerdeführerin jedoch einen weiteren Sohn,

den der Ehegatte der Beschwerdeführerin nie adoptiert habe. In

diesem Zusammenhang war nicht zu übersehen, dass es der Ehegatte der

Beschwerdeführerin in seinen beiden Asylverfahren in Österreich mit

der Wahrheit offensichtlich nicht genau nahm bzw. nichts dabei fand,

vor österreichischen Behörden immer wieder bewusst unwahre Angaben

zu machen, was nicht gerade für seine persönliche Glaubwürdigkeit

spricht. So behauptete der Ehegatte der Beschwerdeführerin im ersten

Asylverfahren, Zahl 02 37.401, anlässlich seiner niederschriftlichen

Befragung beim Bundesasylamt am 05.12.2002 in Anwesenheit eines

Dolmetschers, wahrheitswidrig, dass er der Vater von zwei Kinder

sei: "... verheiratet, habe 2 Kinder ..." (Akt des Bundesasylamtes

des Ehegatten, Zahl 02 37.401, Seite 1) und widerholte diese

unwahren Angaben auch noch in der niederschriftlichen Einvernahme am

24.07.2003 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache

Russisch: "... unser Sohn XXXX ist in Tadschikistan geboren und

unser Sohn XXXX ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 03 37.401, Seite 67). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab auch im zweiten Asylverfahren in Österreich anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 24.07.2007 in Anwesenheit einerunser Sohn römisch 40 ..." (Akt des Bundesasylamtes des Ehegatten, Zahl 03 37.401, Seite 67). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab auch im zweiten Asylverfahren in Österreich anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 24.07.2007 in Anwesenheit einer

Dolmetscherin für die Sprache Russisch an: "... mein jüngster Sohn

...". In der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.07.2007 behauptete der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zunächst, nicht weniger als drei Mal, dass er auch einen älteren Sohn habe, korrigierte das jedoch, indem er später behauptete, den Sohn der Beschwerdeführerin adoptiert zu haben, was jedoch ebenfalls nicht

der Wahrheit entspricht: "... Mein ältester Sohn bekam von den

Soldaten ausgerechnet an seinem Geburtstag Granaten. [...] Mein Sohn ging hin und [...] und mein Sohn ist geflüchtet. Ich meine damit meinen Adoptivsohn. ...". Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Senat mit seinen unwahren Angaben konfrontiert, konnte dafür jedoch keine plausible Erklärung finden: "...VR: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 26.07.2007 angegeben, dass Ihre beiden Asylverfahren in Kasachstan abweisend entschieden wurden und dass Ihr Sohn wegen Drogenhandel in Kasachstan angeklagt worden sein soll. Meinten Sie damit Ihren Sohn XXXX, denn XXXX der in Kasachstan geblieben und nicht mit Ihnen nach Österreich gereist ist, ist doch nicht Ihr Sohn, sondern der Sohn Ihrer Ehegattin?Soldaten ausgerechnet an seinem Geburtstag Granaten. [...] Mein Sohn ging hin und [...] und mein Sohn ist geflüchtet. Ich meine damit meinen Adoptivsohn. ...". Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Senat mit seinen unwahren Angaben konfrontiert, konnte dafür jedoch keine plausible Erklärung finden: "...VR: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 26.07.2007 angegeben, dass Ihre beiden Asylverfahren in Kasachstan abweisend entschieden wurden und dass Ihr Sohn wegen Drogenhandel in Kasachstan angeklagt worden sein soll. Meinten Sie damit Ihren Sohn römisch 40 , denn römisch 40 der in Kasachstan geblieben und nicht mit Ihnen nach Österreich gereist ist, ist doch nicht Ihr Sohn, sondern der Sohn Ihrer Ehegattin?

BF1: Ich meinte damals XXXX. Das ist unser Sohn. Ich bin aber nicht sein leiblicher Vater, ich habe XXXX auch nicht adoptiert.BF1: Ich meinte damals römisch 40 . Das ist unser Sohn. Ich bin aber nicht sein leiblicher Vater, ich habe römisch 40 auch nicht adoptiert.

VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass XXXX auch XXXX heißt, wenn er gar nicht Ihr leiblicher Sohn ist und Sie ihn auch nicht adoptiert haben?VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass römisch 40 auch römisch 40 heißt, wenn er gar nicht Ihr leiblicher Sohn ist und Sie ihn auch nicht adoptiert haben?

BF: Das habe ich nie gesagt. Er heißt nicht XXXX sondern hat den Geburtsnamen meiner Frau namens XXXX.BF: Das habe ich nie gesagt. Er heißt nicht römisch 40 sondern hat den Geburtsnamen meiner Frau namens römisch 40 .

VR: Das Bundesasylamt teilt dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 02.02.2011 mit, dass das Asylverfahren Ihres Sohnes XXXX, Zahl 02 37.410, eingestellt wurde. Ihr Sohn stehe im Verdacht gewerbsmäßig strafbare Handlungen begangen zu haben und dürfte sich zurzeit nicht in Österreich aufhalten. Wissen Sie, wo sich Ihr Sohn derzeit aufhält?VR: Das Bundesasylamt teilt dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 02.02.2011 mit, dass das Asylverfahren Ihres Sohnes römisch 40 , Zahl 02 37.410, eingestellt wurde. Ihr Sohn stehe im Verdacht gewerbsmäßig strafbare Handlungen begangen zu haben und dürfte sich zurzeit nicht in Österreich aufhalten. Wissen Sie, wo sich Ihr Sohn derzeit aufhält?

BF1: Nein, ich glaube nicht, dass er in Österreich ist. Das letzte Mal hat er mich aus Frankreich angerufen. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 5).

Wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht einmal bei derart grundlegenden Dingen wie Vaterschaft und/oder Adoption und dem Familiennamen des Sohnes seiner Ehegattin bei der Wahrheit bleibt, muss daraus geschlossen werden, dass er keinerlei Skrupel hatte, in beiden Asylverfahren immer wieder bewusst unwahre Angaben zu machen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin scheint auch einen dem durchschnittlichen Rechtsempfinden befremdlichen Zugang zum rechtskonformen Verhalten zu haben, da er nicht weniger als drei Mal rechtskräftig von einem Landesgericht in Österreich verurteilt wurde und in diesem Zusammenhang nur "glaubt", in Österreich "zwei oder drei Mal" verurteilt worden zu sein. Von Reue oder Einsichtigkeit in Verbindung mit seinen Straftaten war in der Beschwerdeverhandlung nichts zu merken: "...VR: Wurden Sie jemals wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder wurden Sie von einer Behörde bestraft?

BF1: Ja. Ich glaube zwei oder drei Mal. Das war in Österreich.

VR: Ich habe hier in Ihrem Akt drei rechtskräftige Verurteilungen jeweils vom Landesgericht XXXX im Jahr 2007, 2008 und 2010. Stimmt das?VR: Ich habe hier in Ihrem Akt drei rechtskräftige Verurteilungen jeweils vom Landesgericht römisch 40 im Jahr 2007, 2008 und 2010. Stimmt das?

BF1: Das stimmt. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 5).

Aber auch die Beschwerdeführerin selbst wurde bereits ein Mal rechtskräftig von einem österreichischen Landesgericht wegen der Begehung einer Straftat rechtskräftig verurteilt:

"...VR: Wurden Sie jemals wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder wurden Sie von einer Behörde bestraft?

BF2: Ja, da gab es was. Wir bekamen kein Sozialgeld und mussten unser Leben irgendwie finanzieren.

VR: Sie haben zuvor gesagt, dass das Sozialgeld erst vor einem Jahr eingestellt wurde.

BF2: Wir haben vor diesem Jahr auch ca. vier Monate kein Geld mehr bekommen.

VR: Sie haben somit während des letzen Jahres plus 4 Monate kein Sozialgeld mehr bekommen?

BF2: Ja, das Sozialgeld wurde vor ca. einem Jahr und vier Monaten eingestellt.

VR: Ihre rechtskräftige Verurteilung stammt aber aus dem Jahr 2007.

BF2: Dann war das vielleicht damals, als ich ein Kind und einen Hund hatte und wir irgendwie durchkommen mussten. ..."

(Verhandlungsschrift, Seite 11).

Die Beschwerdeführerin erdreistete sich, zu behaupten, dass sie - obwohl sie nachweislich zum Zeitpunkt der Straftat in Österreich Sozialhilfe bezog - eine Straftat begangen hätte, weil sie keine Sozialhilfe bezogen hätte. Es war somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nichts dabei fand, den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes in der Beschwerdeverhandlung anzulügen, was gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben in der Beschwerdeverhandlung spricht.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptete, dass es irgendwann im Jahr 1992 oder 1993 (somit drei bis vier Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tadschikistan), als die Beschwerdeführerin einkaufen gewesen sei, fast zu einem Unfall gekommen wäre, weil ein Wächter mit seiner Waffe "gespielt" und sich dabei Schüsse gelöst hätten. Wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin von diesem beinahe geschehenen Unfall in Tadschikistan erzählt, der die Beschwerdeführerin einige Jahre vor deren Ausreise aus Tadschikistan fast betroffen hätte, verkennt er, dass es sich dabei nur um einen beinahe geschehenen Unfall aus Unachtsamkeit, aber nicht um einen konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Angriff und somit um keinen asylrelevanten Vorfall gehandelt hat. Zudem soll dieser mehrere Jahre vor der Ausreise gewesen sein, kann also für diese in keiner Weise kausal gewesen sein.

In einer der Beschwerden wird ausgeführt, dass dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern Asylrelevanz zukomme, als nicht auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Minderheit ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben dazu im Asylverfahren behauptet, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Russen Probleme in Tadschikistan gehabt zu haben. Der erkennende Senat konnte jedoch entgegen dieser Behauptungen keine Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Tadschikistan feststellen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat angegeben, dass er zunächst als Lagerarbeiter am Flughafen in Tadschikistan gearbeitet habe, diese Arbeit jedoch, so wie zahlreiche andere Staatsangehörige Tadschikistans, wegen Bedarfmangels verloren habe. Bei den Entlassungen sei unter Berücksichtigung sozialer Verhältnisse auf besonders kinderreiche Familien Rücksicht genommen worden, indem Familienväter, die viele Kinder zu versorgen gehabt hätten, behalten und jene, welche Väter von weniger Kinder gewesen seien bzw. so wie der Ehegatte der Beschwerdeführerin nur ein Kind gehabt hätten, den Einsparungsmaßnahmen zum Opfer gefallen seien. Diese Vorgehensweise betraf alle Mitarbeiter unabhängig von der Volksgruppe und lässt keinen Rückschluss auf eine konkret gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlung bzw. Diskriminierung zu. Dazu kommt auch noch der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin unmittelbar danach ab Juli 1994 problemlos Arbeit beim Grenzschutz fand und diese bis zu seiner freiwilligen Ausreise im Sommer 1996 ausübte bzw. wegen seiner Ausreise freiwillig aufgab. Beim Grenzschutz handelt es sich um eine uniformierte, bewaffnete Einheit, die Grenzkontrollen durchführt, somit um hoheitliche, staatliche Aufgaben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte insgesamt keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus Gründen seiner Volksgruppe, seiner Religion oder aus sonstigen asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Tadschikistan glaubhaft machen.

In einer der Beschwerden wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wegen seiner exponierten Stellung als Grenzsoldat in Tadschikistan im Kampf gegen das organisierte Verbrechen in "eine immer prekärere Situation" geraten sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat dazu in seinem zweiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 24.07.2007 angegeben, dass er als Grenzsoldat gearbeitet habe und Schmuggel hätte verhindern sollen. Einmal sei er mit seinem Auto und seiner Familie unterwegs gewesen und es sei auf sein Auto geschossen worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe nach dem Vorfall einen Brief an die tadschikischen Sicherheitsbehörden beim Militär geschrieben und sei daraufhin in eine andere Militärwohnung übersiedelt worden um geschützt zu sein. Es habe auch Schießereien zwischen Rebellen, Drogenschmugglern und Grenzpolizisten gegeben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin zeigte mit diesem Vorbringen auf, dass die tadschikischen Sicherheitsbehörden sofort etwas unternahmen, um die Sicherheit der Familie der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, indem die Familie in einer Militärwohnung untergebracht wurde, in der die Familie der Beschwerdeführerin geschützt war. Wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit tadschikischer Grenzpolizisten auch zu Schießereien zwischen Rebellen, Drogenschmugglern und Grenzpolizisten gekommen ist, so ist diesem Vorbringen kein konkret gegen die individuelle Person des Ehegatte der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung aus Gründen seiner Volksgruppe, seiner Religion oder aus sonstigen asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Tadschikistan zu entnehmen.

Wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte behaupten, wegen der unsicheren Lage im Sommer 1996 ihren Herkunftsstaat Tadschikistan verlassen zu haben, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die aktuelle Sicherheitslage in Tadschikistan nicht dergestalt ist, dass von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr auszugehen ist (siehe dazu Feststellungen II.3.5.). Dazu kommt auch noch der Umstand, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin bis zu ihrem natürlichen Tod Anfang dieses Jahres in Tadschikistan leben konnte.Wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte behaupten, wegen der unsicheren Lage im Sommer 1996 ihren Herkunftsstaat Tadschikistan verlassen zu haben, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die aktuelle Sicherheitslage in Tadschikistan nicht dergestalt ist, dass von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr auszugehen ist (siehe dazu Feststellungen römisch zwei.3.5.). Dazu kommt auch noch der Umstand, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin bis zu ihrem natürlichen Tod Anfang dieses Jahres in Tadschikistan leben konnte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte kein Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus Tadschikistan im Sommer 1996 vorlegen konnten, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Das vage Fluchtvorbringen bzw. Rückkehrbefürchtungen in Verbindung mit Widersprüchen in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten führte dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugt ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Tadschikistan nie asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren und im Fall ihrer Rückkehr auch keinerlei Verfolgung (siehe dazu auch Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Tadschikistan II.3.5.) zu befürchten hätten.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte kein Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus Tadschikistan im Sommer 1996 vorlegen konnten, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Das vage Fluchtvorbringen bzw. Rückkehrbefürchtungen in Verbindung mit Widersprüchen in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten führte dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugt ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Tadschikistan nie asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren und im Fall ihrer Rückkehr auch keinerlei Verfolgung (siehe dazu auch Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Tadschikistan römisch zwei.3.5.) zu befürchten hätten.

II.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zu ihrer Situation in Österreich (II.3.3. und II.3.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 23.03.2011 (Verhandlungsschrift, Seite 10 bis 12).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zu ihrer Situation in Österreich (römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 23.03.2011 (Verhandlungsschrift, Seite 10 bis 12).

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Söhnen, die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, ist und ihr Ehegatte bis zur Ausreise aus Tadschikistan den Lebensunterhalt für sich, die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen jüngeren Sohn als Grenzschutzbeamter bestreiten konnte und die Beschwerdeführerin in der UdSSR, im Gebiet des heutigen Kasachstan, geboren ist, ergeben sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, ebenso, dass die Beschwerdeführerin sechs Jahre lang im heutigen Gebiet von Russland lebte, eine technische Hochschule in XXXX besuchte, mit ihrem Ehegatten, der Staatsangehöriger von Tadschikistan ist, viele Jahre in Tadschikistan, wo auch ihr jüngerer Sohn geboren wurde lebte und eine technischen Hochschulabschluss in Russland erworben hat (Verhandlungsschrift, Seite 10 bis 12).Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Söhnen, die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, ist und ihr Ehegatte bis zur Ausreise aus Tadschikistan den Lebensunterhalt für sich, die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen jüngeren Sohn als Grenzschutzbeamter bestreiten konnte und die Beschwerdeführerin in der UdSSR, im Gebiet des heutigen Kasachstan, geboren ist, ergeben sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, ebenso, dass die Beschwerdeführerin sechs Jahre lang im heutigen Gebiet von Russland lebte, eine technische Hochschule in römisch 40 besuchte, mit ihrem Ehegatten, der Staatsangehöriger von Tadschikistan ist, viele Jahre in Tadschikistan, wo auch ihr jüngerer Sohn geboren wurde lebte und eine technischen Hochschulabschluss in Russland erworben hat (Verhandlungsschrift, Seite 10 bis 12).

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, der in Verdacht steht, in Österreich gewerbsmäßig strafbare Handlungen begangen zu haben und dessen Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt wurde, nicht im Bundesgebiet aufhältig ist, der ältere Sohn der Beschwerdeführerin, der nicht der Sohn ihres Ehegatten ist, nie nach Österreich gereist ist, die Beschwerdeführerin keine Verwandten im Bundesgebiet hat und mit ihrem Ehegatten, dessen Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt lebt, ergeben sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift, Seite 10 bis 12).

Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ihre Tage in Österreich damit verbringen "schwarz" zu arbeiten, zusammen mit ihrem Ehegatten putzen geht, dafür jedoch weder eine Genehmigung hat, noch Steuern zahlt ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin (BF2) und ihres Ehegatten (BF1) in der Beschwerdeverhandlung: "...VR: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?

BF1: Ja. Privat putze ich mit meiner Frau, ich zahle aber keine Steuern, ich arbeite "schwarz".

VR: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt auf?

BF1: Eine Nonne von der katholischen Kirche unterstützt uns, in dem sie mein Auto finanziert und die Versicherungsbeiträge fürs Auto und auch unsere Wohnung bezahlt. Ich zahle die andere Hälfte, die Nonne zahlt nur die Hälfte der Unkosten, indem ich "schwarz" putzen gehe.

[...]

VR: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF1: Nein. Ich meine Freunde, ich kenne die Leute, bei denen wir putzen. Ich putze zusammen mit meiner Frau.

VR: Wie verbringen Sie Ihre Tage? Was machen Sie den ganzen Tag?

BF1: Jetzt arbeiten wir vor allem, wir arbeiten viel.

VR: Was machen Sie, wenn Sie nicht gerade "schwarz" arbeiten?

BF1: Wir müssen 50 km hin und her fahren, das dauert lange. Wenn ich nicht "schwarz" arbeite, mache ich nichts.

[...]

VR: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?

BF2: Nein. Sicher nicht.

VR: Sie haben eben gesagt, dass Sie Putzfrau seien?

BF2: Das sind nur private Aufträge, es ist keine offizielle Arbeit, ich arbeite aber nicht "schwarz". Das ist erlaubt.

VR: Wenn sie für jemanden arbeiten und Geld bekommen, dafür keine Steuern bezahlen, dann klingt das für mich nach Schwarzarbeit.

BF2: Ich arbeite ja nur manchmal. Sie haben offensichtlich ein anderes Verständnis für Schwarzarbeit.

VR: Sie behaupten, dass Sie nur manchmal arbeiten. Ihr Ehegatte behauptet, dass er viel arbeitet.

BF2: Immer nicht, aber manchmal muss man das Haus putzen und den Garten in Ordnung bringen, dann ist es eben mehr.

VR: Bezahlen Sie steuern?

BF2: Nein, welche Steuer? Wir arbeiten ja nur einmal im Monat.

VR: Ihr Ehegatte hat vorhin gesagt, dass er ständig mit Ihnen gemeinsam putzt.

BF2: Es ist sehr unterschiedlich, manchmal ist es drei bis vier Mal im Monat, manchmal nur ein Mal im Monat, ich kann nicht sagen, dass das ständig ist. Wir müssen irgendwie durchkommen. ..."

(Verhandlungsschrift, Seite 6f und 12).

Dieser Auszug aus der Verhandlungsschrift zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich ihrer illegalen Tätigkeit in Österreich vor dem erkennenden Senat bewusst unwahre Angaben machte, was gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben im Asylverfahren spricht. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie keine Genehmigung für ihre Arbeit hat und sich eine Wohnung und ein Auto von einer Klosterschwester finanzieren lässt. Die Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich keine Sprachkurse oder Fortbildungsveranstaltung besucht, nicht Mitglied eines Vereines ist, zwar verständlich Deutsch spricht, in Österreich aber keine Freunde, sondern nur Bekannte gefunden hat, von denen sie nicht einmal die Nachnamen kennt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung: "...VR an D: Bitte jetzt nicht übersetzen, ich will mich in Deutsch unterhalten.

VR: Besuchen Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen?

D: BF2 sagt auf Russisch: Ich kann mich jetzt nicht konzentrieren, ich leide unter Blutdruck.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Deutsch.

BF2: Haben Sie ein Zeugnis, können Sie das vorlegen?

BF: Ja, haben Sie.

VR: Haben Sie sonst noch Sprachkurse besucht?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF2: Ja, zu viele.

VR: Warum zu viele?

BF: 8 Jahre in Österreich. Viele Freund.

VR: Hat Ihr Mann Freunde in Österreich?

BF2: Wir sind immer zusammen, meine Freund, sind seine Freund.

VR: Ihr Mann hat gesagt, er hat keine Freunde.

D: BF2 sagt auf Russisch: Mein Mann spricht nur wenig.

VR: Wie verbringen Sie Ihre Tage? Was machen Sie den ganzen Tag?

BF2: Ganze Tag, ich suche Arbeit, immer. Zeitung lesen, suche Arbeit.

Anmerkung: BF 2 spricht die deutsche Sprache verständlich.

VR an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.

VR: Besuchen Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen?

BF2: Derzeit nicht, aber ich würde es gerne machen. Ich habe schon Sprachkurse gemacht, als wir in der Steiermark lebten, ich glaube, ich habe nur einen Kurs in der Steiermark besucht.

VR: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF2: Ja, sicher. Es sind Bekannte von mir, auch Österreicher, sie helfen uns auch. Es gibt viele gute Leute hier. Eine heißt XXXX, eine andere Frau heißt XXXX.BF2: Ja, sicher. Es sind Bekannte von mir, auch Österreicher, sie helfen uns auch. Es gibt viele gute Leute hier. Eine heißt römisch 40 , eine andere Frau heißt römisch 40 .

VR: Wie heißen ihre Familiennamen?

BF2: Die Familiennamen kenne ich nicht.

VR: Wie verbringen Sie Ihre Tage? Was machen Sie den ganzen Tag?

BF2: Das ist unterschiedlich. Dort wo wir leben ist es sehr schön, in der Nähe gibt es einen See. Wir gehen hin, füttern dort die Vögel. Dort gibt es ein Tierheim, wir gehen hin und gehen auch mit den Hunden spazieren.

VR: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt auf?

BF2: Eine Nonne von der katholischen Kirche unterstützt uns. Sie hat uns ein Auto gekauft, sie finanziert uns auch die Versicherungsbeiträge fürs Auto und auch unsere Wohnung bezahlt diese Nonne.

VR: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

BF2: Nein. ..." (Verhandlungsschrift, Seite 12f)

Die Beschwerdeführerin verstößt somit nicht nur laufend durch ihre illegale Erwerbstätigkeit gegen die österreichisches Rechtsordnung, sie wurde zudem bereits ein Mal von einem österreichischen Landesgericht rechtskräftig verurteilt (siehe dazu Verfahrensgang I.) bzw. Strafregisterauszug (liegt im Akt ein).Die Beschwerdeführerin verstößt somit nicht nur laufend durch ihre illegale Erwerbstätigkeit gegen die österreichisches Rechtsordnung, sie wurde zudem bereits ein Mal von einem österreichischen Landesgericht rechtskräftig verurteilt (siehe dazu Verfahrensgang römisch eins.) bzw. Strafregisterauszug (liegt im Akt ein).

II.4.5. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte keine Verfolgung in Tadschikistan glaubhaft machen konnten, konnten Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Tadschikistan unterbleiben. Die vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.1.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seite 18f). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Tadschikistan. Den Länderfeststellungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.4.5. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte keine Verfolgung in Tadschikistan glaubhaft machen konnten, konnten Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Tadschikistan unterbleiben. Die vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.1.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seite 18f). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Tadschikistan. Den Länderfeststellungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren Angaben zu den Gründen, weshalb sie Tadschikistan verlassen haben soll, keine asylrelevante Verfolgung in Tadschikistan glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin konnte keine aktuelle Gefährdungssituation in Tadschikistan glaubhaft machen und eine solche ist auch nicht von Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte weder glaubhaft machen konnten noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren Angaben zu den Gründen, weshalb sie Tadschikistan verlassen haben soll, keine asylrelevante Verfolgung in Tadschikistan glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin konnte keine aktuelle Gefährdungssituation in Tadschikistan glaubhaft machen und eine solche ist auch nicht von Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte weder glaubhaft machen konnten noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.römisch zwei.6.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten in Tadschikistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten in Tadschikistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Schwiegermutter lebte bis zu ihrem natürlichen Tod Anfang dieses Jahres unbehelligt in Tadschikistan. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung in Tadschikistan, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie im Fall ihrer Rückkehr obdachlos wäre. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte bis zur Ausreise aus Tadschikistan problemlos den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte bis zu seiner Ausreise aus Tadschikistan Arbeit und konnte problemlos die Familie der Beschwerdeführerin ernähren. Die Beschwerdeführerin selbst ist eine gebildete Frau, die sechs Jahre in der Russischen Föderation studiert hat und ein Studium als technische Zeichnerin für Flugzeuge abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin ist somit eine gebildete und ist mit Ausnahme des Umstandes, dass sie laut eigenen Angaben an hohem Blutdruck leidet, gesund. Die Beschwerdeführerin ist wegen ihres behaupteten hohen Blutdrucks in Österreich weder in ärztlicher Behandlung noch nimmt sie Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitswillige Frau im arbeitsfähigen Alter. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Tadschikistan schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie ist Eigentümerin einer Wohnung in Tadschikistan, weshalb sie bei ihrer Rückkehr nicht obdachlos wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tadschikistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).

Die Beschwerdeführerin leidet zwar laut eigenen Angaben an hohem

Blutdruck, befindet sich aber nicht in Behandlung, weshalb aus Sicht der Beschwerdeführerin offenbar kein Behandlungsbedarf besteht. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Eine medizinische Behandlung einer allenfalls auftretenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Abschiebung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Tadschikistan teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die Konstitution der Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Blutdruck, befindet sich aber nicht in Behandlung, weshalb aus Sicht der Beschwerdeführerin offenbar kein Behandlungsbedarf besteht. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan keine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. Eine medizinische Behandlung einer allenfalls auftretenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin kann das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Abschiebung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Tadschikistan teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die Konstitution der Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan Art. 3 EMRK verletzen würde, sind nicht ersichtlich bzw. ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind nicht ersichtlich bzw. ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten, dessen Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten, dessen Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwer der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin reiste am 04.12.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens, trotz entsprechender Belehrung sogar in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof, immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in Tadschikistan. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides fünf Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes neun Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2005 aus Österreich aus und hielt sich in Belgien auf, von wo sie im Oktober 2005 rücküberstellt wurde. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war demnach nicht durchgehend, sondern unterbrochen. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich laufend illegaler Beschäftigung nach, ist dennoch in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lässt sich ein Auto und eine Wohnung von einer Klosterschwester finanzieren und wurde wegen der Begehung einer Straftat in Österreich von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt. Wenn die Beschwerdeführerin nicht Schwarzarbeit nachgeht, verbringt sie ihre Tage in Österreich mit Spazierengehen und Ausführen von Hunden eines Tierheims. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Die Beschwerdeführerin hat nur einen Deutschkurs besucht und sich mittlerweile selbst bescheidene Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich zwei Freundinnen gefunden, von denen sie aber nur die Vornamen kennt. Ein besonderes Maß an Integration hat die Beschwerdeführerin jedenfalls insgesamt nicht dargetan, vielmehr zeigt ihr laufend rechtswidriges Verhalten, dass sie nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die als Erwachsene illegal nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt somit relativ schwach ausgeprägt.Die Beschwerdeführerin reiste am 04.12.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin machte im Lauf des Verfahrens, trotz entsprechender Belehrung sogar in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof, immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in Tadschikistan. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides fünf Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes neun Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2005 aus Österreich aus und hielt sich in Belgien auf, von wo sie im Oktober 2005 rücküberstellt wurde. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war demnach nicht durchgehend, sondern unterbrochen. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich laufend illegaler Beschäftigung nach, ist dennoch in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lässt sich ein Auto und eine Wohnung von einer Klosterschwester finanzieren und wurde wegen der Begehung einer Straftat in Österreich von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt. Wenn die Beschwerdeführerin nicht Schwarzarbeit nachgeht, verbringt sie ihre Tage in Österreich mit Spazierengehen und Ausführen von Hunden eines Tierheims. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Die Beschwerdeführerin hat nur einen Deutschkurs besucht und sich mittlerweile selbst bescheidene Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich zwei Freundinnen gefunden, von denen sie aber nur die Vornamen kennt. Ein besonderes Maß an Integration hat die Beschwerdeführerin jedenfalls insgesamt nicht dargetan, vielmehr zeigt ihr laufend rechtswidriges Verhalten, dass sie nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die als Erwachsene illegal nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt somit relativ schwach ausgeprägt.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen die Interessen der Beschwerdeführerin. Besonders hervorzuheben ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060 mwN). Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erscheint zur Verhütung weiterer Straftaten in Österreich dringend geboten und nicht unverhältnismäßig. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des

Art. 3 EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr nach Tadschikistan existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung nach Tadschikistan selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Artikel 3, EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr nach Tadschikistan existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung nach Tadschikistan selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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