Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A3 247.386-3/2010/4E
A3 247.386-4/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Guinea alias Burkina Faso alias Sierra Leone in nichtöffentlicher Sitzung ...Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Guinea alias Burkina Faso alias Sierra Leone in nichtöffentlicher Sitzung ...
I. ... zu Recht erkannt:römisch eins. ... zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXXvom 16.06.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias XXXXvom 16.06.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010
Zl. 03 00.459-BAW WE wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Zl. 03 00.459-BAW WE wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. ... beschlossen:römisch zwei. ... beschlossen:
Die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX vom 25.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 03 00.459-BAW wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 vom 25.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 03 00.459-BAW wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 21.04.2010, FZ. 03 00.459-BAW hat das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgesprochen.Mit Bescheid vom 21.04.2010, FZ. 03 00.459-BAW hat das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgesprochen.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 30.04.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt.
Mit Schreiben vom 25.05.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein, verbunden mit einer Beschwerde, gegen die Abweisung des Asylantrages.
Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht:
Er habe die Verständigung über den Bescheid am 30.04.2010 erhalten und den Bescheid am 12.05.2010 beim zuständigen Postamt abgeholt. Darin sei er über die 14tägige Beschwerdefrist informiert worden.
Der Beschwerdeführer habe jedoch angenommen, dass die 14 Tage ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden, in dem er den Bescheid auch selbst erhalten habe. Das Bundesasylamt habe ihm aber mitgeteilt, dass die Frist schon mit dem Zustellversuch durch die Post zu laufen begonnen habe. Daher ersuche er, ihm eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gleichzeitig wurde auch Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.04.2010, FZ. 03 00.459-BAW, eingereicht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010, FZ 03 00.459-BAW WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 AVG abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010, FZ 03 00.459-BAW WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 AVG abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:
"Ihrem sorgfaltslosen Handeln musste Glauben geschenkt werden. Sie konnten jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass es nicht möglich gewesen wäre, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzen. Dies auch im Hinblick auf Ihre intellektuellen Fähigkeiten (Schulbildung). Wie festgestellt, konnte kein Hinderungsgrund für die Setzung von Verfahrensschritten glaubhaft gemacht werden, da viele Möglichkeiten zur Setzung von solchen Verfahrensschritten bestehen. Zudem waren Sie auch in Ihrem bisherigen Verwaltungsverfahren unglaubwürdig und sind mit strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wohl vertraut. Auch bei Unkenntnis der deutschen Sprache und Rechtsvorschriften war es Ihnen möglich, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, zumal Sie voll informiert waren und Ihnen jederzeit auch in Ihrer Sprache, sowohl im Amt (Flüchtlingsberaterin) als auch bei verschiedenen sonstigen Flüchtlingsberatern (NGO) Hilfen zur Verfügung gestanden sind. Sämtliche Verfahrensschritte wurden Ihnen in Ihrer Sprache vom Dolmetscher übersetzt und Sie wurden jeweils ausreichend manuduziert. Auch der Wiedereinsetzungsgrund, der von Ihnen angedeuteten Rechtsunsicherheiten konnte nicht glaubhaft gemacht werden und Sie waren im vollen Umfang über den Gang des Verfahrens informiert (Flüchtlingsberater, Merkblätter, Informationen in der Niederschrift, Touchscreenautomat, etc.). Glaubhaft ist, dass Sie aus der Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache wussten, wie lange die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde andauerte. Weder die Übersetzung des Spruches noch der Rechtsmittelbelehrung weisen irgendwelche Mängel auf. Glaubhaft ist, dass Sie Ihre bisher gezeigte Sorgfaltslosigkeit in Ihren Verfahren bzw. in Ihrem bisherigen Lebenswandel in Österreich (Delikte) auch bei der Einbringung der Beschwerde fortsetzten."
In der Folge brachte der Wiedereinsetzungswerber am 16.06.2010 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010, FZ 03 00.459-BAW WE, ein, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG abgewiesen worden war.In der Folge brachte der Wiedereinsetzungswerber am 16.06.2010 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010, FZ 03 00.459-BAW WE, ein, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen worden war.
Seine ursprünglich verspätet eingebrachte Beschwerde rechtfertigte er mit dem Umstand "der desolaten Postkästen", infolge derer er den ihn betreffenden Bescheid verspätet erhalten habe. Deswegen sei es auch zu einer fehlerhaften Zustellung durch den Briefträger gekommen. Die Hinterlegungsanzeige sei so entweder falsch hinterlegt oder von anderen Bewohnern aus seinem Postfach in ein anderes gegeben worden. Sorgloses Verhalten von seiner Seite könne er nicht erkennen.
Der Asylgerichtshof hat über diese Beschwerde, erwogen wie folgt:
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein müsste, innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist von 14 Tagen ein Rechtsmittel bei der zuständigen Stelle einzubringen. Durch seinen bereits mehrmaligen Kontakt mit Rechtsberatern hätte es ihm möglich sein müssen, sich über den Inhalt bzw. die Bedeutung der Rechtsmittelbelehrung im Falle von Unklarheiten Kenntnis zu verschaffen um so die gegenständliche Frist einzuhalten.
Das erst später (am 16.06.2010) vorgebrachte Argument der "desolaten Postkästen" hätte - um Relevanz zu entfalten - bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.05.2010 vorgebracht werden müssen.
In rechtlicher Hinsicht hat der Asylgerichtshof erwogen wie folgt:
II.1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. ad Spruchteil I.:römisch zwei.2. ad Spruchteil römisch eins.:
Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig Verfahrensschritte zu setzen. Zu den erst in der Beschwerde vom 16.06.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010 erhobenen, neuen Wiedereinsetzungsgründen ("desolate Postkästen") ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen (VwGH 21.5.1997, 96/21/0574; 26.1.1998, 96/17/0302; 25.2.2003, 2002/10/0223; vgl. auch Hengstschläger Rz 610; Thienel 324f; Walter/Mayer Rz 623; ferner Stoll, BAO III 2975), wonach infolge der Befristung ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht kommt. Daher vermögen erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptungen - weil sie außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG geltend gemacht werden - einen Wiedereinsetzungsgrund nicht mehr zu begründen (VwGH 10.7.1997, 97/20/0299; 30.11.2000, 99/20/0543; 26.4.2001, 2000/20/0336). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223). Von einem neuen Antrag wäre auch dann auszugehen, wenn der objektive Erklärungswert des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch neue Darlegungen der Partei eine andere Deutung erfahren soll (VwGH 28.2.2000, 99/17/0317). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (VwGH, 25.2.2003, 2002/10/0223).Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig Verfahrensschritte zu setzen. Zu den erst in der Beschwerde vom 16.06.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010 erhobenen, neuen Wiedereinsetzungsgründen ("desolate Postkästen") ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen (VwGH 21.5.1997, 96/21/0574; 26.1.1998, 96/17/0302; 25.2.2003, 2002/10/0223; vergleiche auch Hengstschläger Rz 610; Thienel 324f; Walter/Mayer Rz 623; ferner Stoll, BAO römisch drei 2975), wonach infolge der Befristung ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht kommt. Daher vermögen erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptungen - weil sie außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG geltend gemacht werden - einen Wiedereinsetzungsgrund nicht mehr zu begründen (VwGH 10.7.1997, 97/20/0299; 30.11.2000, 99/20/0543; 26.4.2001, 2000/20/0336). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223). Von einem neuen Antrag wäre auch dann auszugehen, wenn der objektive Erklärungswert des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch neue Darlegungen der Partei eine andere Deutung erfahren soll (VwGH 28.2.2000, 99/17/0317). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (VwGH, 25.2.2003, 2002/10/0223).
Zusammenfassend ergibt sich, dass kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegt und der gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gerichteten Beschwerde nicht Folge zu geben war.
II.3. ad Spruchteil II.:römisch zwei.3. ad Spruchteil römisch zwei.:
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vom 25.05.2010) gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.04.2010 abgewiesen wurde, ist die am 25.05.2010 (Poststempel) gegen den am 30.04.2010 zugestellten Bescheid der Behörde erster Instanz erhobene Beschwerde verspätet.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Diesen Rechtsnormen entsprechend endete im Fall des Beschwerdeführers (Zustellung des angefochtenen Bescheides am 30.04.2010) die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 14.05.2010.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
26.01.2012