Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
C2 412945-1/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 0912.933-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 0912.933-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsbürger, der der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten angehört - stellte am 19.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am 19.10.2009 durchgeführten Erstbefragung und - nach Zulassung des Verfahrens offenbar am 30.10.2009 - der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.12.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz XXXX stamme. Dort würden auch seine gesamten Verwandten - von einer verheirateten Schwester abgesehen - wohnen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei Kommandant bei den Mujaheddin und ein Feind der Taliban gewesen. In weiterer Folge hätten die Taliban die Familie des Beschwerdeführers ins Visier genommen und auch dessen jüngsten Bruder getötet, deshalb sei der Beschwerdeführer geflohen. Sein anderer Bruder, der genannte Kommandant, habe dann beschlossen sich zu rächen, sei aber nach der Umsetzung des Planes nie mehr nach Hause gekommen. Auch sei der Vater des Beschwerdeführers an Kehlkopfkrebs erkrankt.Im Rahmen der am 19.10.2009 durchgeführten Erstbefragung und - nach Zulassung des Verfahrens offenbar am 30.10.2009 - der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9.12.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz römisch 40 stamme. Dort würden auch seine gesamten Verwandten - von einer verheirateten Schwester abgesehen - wohnen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei Kommandant bei den Mujaheddin und ein Feind der Taliban gewesen. In weiterer Folge hätten die Taliban die Familie des Beschwerdeführers ins Visier genommen und auch dessen jüngsten Bruder getötet, deshalb sei der Beschwerdeführer geflohen. Sein anderer Bruder, der genannte Kommandant, habe dann beschlossen sich zu rächen, sei aber nach der Umsetzung des Planes nie mehr nach Hause gekommen. Auch sei der Vater des Beschwerdeführers an Kehlkopfkrebs erkrankt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.4.2010, erlassen am 16.4.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt habe werden können und auch dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine reale Gefahr "im Sinne des § 8 AsylG" drohe. Weiters sei die Ausweisung im Lichte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt habe werden können und auch dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine reale Gefahr "im Sinne des Paragraph 8, AsylG" drohe. Weiters sei die Ausweisung im Lichte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig.
Mit am 23.4.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, da dem Verfahren unrichtige Tatsachenfeststellungen zu Grunde gelegt worden seien. Die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sei geprägt von einer Rückkehr der Taliban, die weite Landesteile wieder unter ihrer Kontrolle hätten. Der Staat sei dagegen schwach und ineffizient. Hiezu wurden (inzwischen veraltete) Länderberichte zitiert.
Auch sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzustellen, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt bzw. festgestellt werde, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei und die Ausweisung zu beheben.
Mit Schriftsatz vom 29.4.2010 begehrte der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerde. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte an, an Magengeschwüren zu leiden. Diese würden aus einem Hungerstreik resultieren. Weiters ging der Beschwerdeführer auf vom Bundesasylamt aufgeworfene Widersprüche ein.
In einem neuerlichen, am 5.7.2010, eingelangten Schreiben gab der Beschwerdeführer an, dass sein richtiges Geburtsdatum der XXXX sei, der schlechte Dolmetscher vor der Polizei habe dies aber nicht verstanden.In einem neuerlichen, am 5.7.2010, eingelangten Schreiben gab der Beschwerdeführer an, dass sein richtiges Geburtsdatum der römisch 40 sei, der schlechte Dolmetscher vor der Polizei habe dies aber nicht verstanden.
Mit am 18.8.2010 eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers gab dieser an, dass er ständig Tabletten nehmen müsse, um schlafen zu können, auch sei er sehr vergesslich. Der Beschwerdeführer erwarte "jede Sekunde" die Antwort des Asylgerichtshofes und wies auf die schlechte Situation in Afghanistan hin.
Mit am 26.8.2010 eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers wies dieser abermals auf das falsche Geburtsdatum hin, an dem sein iranischer Dolmetscher schuld sei.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zog dieser seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides zurück und nahm zur prekären Sicherheitslage in seinem Heimatgebiet Stellung, wo auch die regierungsfeindliche Hezb-e Islami aktiv sei. Besonders in ländlichen Gebieten seien Rückkehrer einer prekären Versorgungssituation ausgesetzt. Dies treffe auch auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatgebiet zu.Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zog dieser seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides zurück und nahm zur prekären Sicherheitslage in seinem Heimatgebiet Stellung, wo auch die regierungsfeindliche Hezb-e Islami aktiv sei. Besonders in ländlichen Gebieten seien Rückkehrer einer prekären Versorgungssituation ausgesetzt. Dies treffe auch auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatgebiet zu.
Der Beschwerdeführer sei inzwischen integriert, er spreche gut Deutsch und nehme an weiterführenden Deutschkursen teil. Auch sei der Beschwerdeführer wegen Depressionen in ständiger ärztlicher Behandlung, ebenso sei er wegen zweier Sportunfälle in ärztlicher Behandlung. Die Unfallfolgen und vor allem die Depressionen könnten in Afghanistan nicht wirksam behandelt werden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich unbescholten.
Dem Schriftsatz wurden Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, ärztliche Bestätigungen über den depressiven Zustand des Beschwerdeführers, eine Behandlungsbestätigung über eine Schulterluxation rechts aus dem Jahr 2010 und eine Behandlungsbestätigung über Verletzungen am linken Ellbogen, linken Kniegelenk und linken Fuß nach einem Fahrradunfall im April 2011 vorgelegt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Oktober 2009
BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.1.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.1.2010
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007
BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006
US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009
Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 1.2.2010
BBC: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 2.12.2009;
http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;
Zugriff 28.1.2010
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 und
International Religious Freedom Report 2010, November 2010.
Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 3.5.2010 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer leidet an Depressionen.
Das ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen.
Dem Beschwerdeführer droht ein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen bzw. eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht ein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen bzw. eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Verwandten, die in der Lage sind, ihn nach seiner Rückkehr zu unterstützen, da sein Vater schwer erkrankt ist und über andere Verwandte keine Berichte vorliegen.
Darüber hinaus ist zur Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers festzustellen, dass insbesondere in zentralen Provinzen um Kabul, also etwa seit 2008 auch in Kapisa, weiterhin gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und International Security Assistance Force (ISAF)-Truppen andererseits stattfinden, Hekmatyars Hezb-e Islami ist unter anderem in Kapisa aktiv.
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 09.02.2011, S.6 und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011, S.5)
In einer Zusammenschau des fehlenden sozialen Netzes, der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und der fragilen Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers droht diesem für den Fall seiner Rückkehr ein reales Risiko, in eine hoffnungslose Lage zu kommen bzw. seine Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.
Mangels Hinweise auf ein soziales Netz in einer hinreichend sicheren Gegend Afghanistans und auf Grund der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sowie mangels hinreichender, für den afghanischen Arbeitsmarkt relevanter Bindung, steht diesem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung, wie sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Beweismitteln ergibt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 16.4.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.4.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2011 zurückgezogen, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2011 zurückgezogen, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückführung ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK, eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung.Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückführung ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK, eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung.
Da der Beschwerdeführer darüber hinaus unbescholten ist, ist ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr zu erteilen.
Da der Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides zu beheben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, ist auch die Ausweisung - also Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides - mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu beheben.Da der Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides zu beheben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, ist auch die Ausweisung - also Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides - mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu beheben.
Auf Grund der Zurückziehung des Spruchpunktes I sowie des feststehenden Sachverhaltes ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Auf Grund der Zurückziehung des Spruchpunktes römisch eins sowie des feststehenden Sachverhaltes ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, gesamte Staatsgebiet, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
12.04.2012