TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/5 C2 400455-1/2008

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Veröffentlicht am 05.12.2011
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Spruch

C2 400455-1/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, Zl. 07 08.991-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, Zl. 07 08.991-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8, 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 29.9.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, am XXXX geboren zu sein.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, am römisch 40 geboren zu sein.

Eine vom Bundesasylamt veranlasste, am 5.11.2007 durchgeführte, nervenärztliche Stellungnahme bezüglich Altersfeststellung ergab, dass der Beschwerdeführer in biologisch-chronologischer und psychosozialer Hinsicht das 18. Lebensjahr nicht erreicht zu scheinen habe, daher sei die Erreichung des 18. Lebensjahrs durch den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt nicht wahrscheinlich.

Eine im Rahmen eines eingeleiteten Dublin-Verfahrens erfolgte Antwort Griechenlands ergab, dass der Beschwerdeführer - der in Griechenland offenbar angegeben habe, am XXXX geboren zu sein - lediglich wegen der illegalen Einreise, aber nicht wegen eines Asylantrags registriert sei; er habe zu diesem Zeitpunkt kein Reisedokument oder anderes Dokument besessen.Eine im Rahmen eines eingeleiteten Dublin-Verfahrens erfolgte Antwort Griechenlands ergab, dass der Beschwerdeführer - der in Griechenland offenbar angegeben habe, am römisch 40 geboren zu sein - lediglich wegen der illegalen Einreise, aber nicht wegen eines Asylantrags registriert sei; er habe zu diesem Zeitpunkt kein Reisedokument oder anderes Dokument besessen.

Am 15.11.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er ausdrücklich angab, am XXXX geboren zu sein; er sei in Griechenland nie nach seinem Alter gefragt worden. In dieser Einvernahme war ein "gesetzlicher Vertreter" anwesend; offenbar irrtümlich wurde protokolliert, dass die Untersuchung vom 5.11.2007 die Volljährigkeit ergeben habe, da das Bundesasylamt weder die "gesetzliche Vertreterin" entlassen hat noch ist es in weiterer Folge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.Am 15.11.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er ausdrücklich angab, am römisch 40 geboren zu sein; er sei in Griechenland nie nach seinem Alter gefragt worden. In dieser Einvernahme war ein "gesetzlicher Vertreter" anwesend; offenbar irrtümlich wurde protokolliert, dass die Untersuchung vom 5.11.2007 die Volljährigkeit ergeben habe, da das Bundesasylamt weder die "gesetzliche Vertreterin" entlassen hat noch ist es in weiterer Folge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

Am 15.11.2007 wurde dem Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt, die Ausfolgung wurde von der Rechtsberaterin - offenbar als "gesetzliche Vertreterin" gegengezeichnet.

Nach Ladung über den inzwischen für die "gesetzliche Vertretung" zuständigen Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer am 19.3.2008 von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Vertreters des genannten Jugendwohlfahrtsträgers einvernommen. In dieser Einvernahme wurde zwar die Lebensgeschichte, nicht aber das Alter des Beschwerdeführers thematisiert. Allerdings legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme die Kopie eines afghanischen Personalausweises vor, laut der der Beschwerdeführer im Jahr 1385 (= 2008/09) 16 Jahre alt gewesen sei. Mit Aktenvermerk hielt das Bundesasylamt fest, dass das Geburtsdatum auf dem Personalausweis von 19 auf 16 Jahre geändert worden sei.

Vom Bundesasylamt wurde am 31.3.2008 eine länderkundige Sachverständige ersucht, Erhebungen zum Vorbringen und auch zum Alter des Beschwerdeführers zu pflegen.

Laut dem Ergebnis der Erhebungen, mitgeteilt mit Rechercheergebnis am 21.4.2008, sei der Beschwerdeführer XXXX geboren. Dies sei unter anderem vom Präsidenten der XXXX mitgeteilt worden.Laut dem Ergebnis der Erhebungen, mitgeteilt mit Rechercheergebnis am 21.4.2008, sei der Beschwerdeführer römisch 40 geboren. Dies sei unter anderem vom Präsidenten der römisch 40 mitgeteilt worden.

Nach Ladung über den für die "gesetzliche Vertretung" zuständigen Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer am 18.6.2008 von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Vertreters des genannten Jugendwohlfahrtsträgers einvernommen. In dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage, am XXXX geboren zu sein. Auf die Ausbesserungen in seinem Personalausweis angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass er das Original kopiert habe. Er wisse es nicht, es sei aber möglich, dass es bei der Ausstellung zu einem Fehler gekommen sei und das Datum falsch eingetragen worden sei. Das Original befinde sich am alten Wohnsitz des Beschwerdeführers in Kabul. Über Vorhalt des Erhebungsergebnisses zu seinem Alter beharrte der Beschwerdeführer mehrmals auf seinen obigen Angaben.Nach Ladung über den für die "gesetzliche Vertretung" zuständigen Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer am 18.6.2008 von einem Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Vertreters des genannten Jugendwohlfahrtsträgers einvernommen. In dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer auf ausdrückliche Nachfrage, am römisch 40 geboren zu sein. Auf die Ausbesserungen in seinem Personalausweis angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass er das Original kopiert habe. Er wisse es nicht, es sei aber möglich, dass es bei der Ausstellung zu einem Fehler gekommen sei und das Datum falsch eingetragen worden sei. Das Original befinde sich am alten Wohnsitz des Beschwerdeführers in Kabul. Über Vorhalt des Erhebungsergebnisses zu seinem Alter beharrte der Beschwerdeführer mehrmals auf seinen obigen Angaben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde die gesamte Obsorge über den "minderjährigen" Beschwerdeführer auf den Jugendwohlfahrtsträger übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die gesamte Obsorge über den "minderjährigen" Beschwerdeführer auf den Jugendwohlfahrtsträger übertragen.

Mit Schriftsatz vom 24.6.2008 teilte das Bundesasylamt dem Bezirksgericht XXXX mit, dass es auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in Griechenland und auf Grund des Rechercheergebnisses von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen werde.Mit Schriftsatz vom 24.6.2008 teilte das Bundesasylamt dem Bezirksgericht römisch 40 mit, dass es auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in Griechenland und auf Grund des Rechercheergebnisses von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen werde.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.6.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der Bescheid wurde am 26.6.2008 lediglich dem Jugendwohlfahrtsträger zugestellt.

Mit Schriftsatz des Jugendwohlfahrtsträgers vom 30.6.2008, beim Bundesasylamt am 1.7.2008 per Telekopie eingebracht, wurde Beschwerde ergriffen; der Jugendwohlfahrtsträger ging im Kopf der Beschwerde davon aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden sei und begründete die Beschwerde unter anderem damit, dass das Bundesasylamt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt habe.Mit Schriftsatz des Jugendwohlfahrtsträgers vom 30.6.2008, beim Bundesasylamt am 1.7.2008 per Telekopie eingebracht, wurde Beschwerde ergriffen; der Jugendwohlfahrtsträger ging im Kopf der Beschwerde davon aus, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren worden sei und begründete die Beschwerde unter anderem damit, dass das Bundesasylamt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt habe.

Im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung am 9.12.2008 wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung nach § 119 Abs. 2 FPG gestand der Beschwerdeführer, dass er im Asylverfahren ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, um nicht "nach Hause" abgeschoben zu werden. Deshalb habe er hinsichtlich seines Geburtsdatums gelogen und auch dafür gesorgt, dass die vorgelegte Kopie des Personalausweises entsprechend geändert werde. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer am XXXX geboren und bei der Antragstellung 21 Jahre alt gewesen.Im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung am 9.12.2008 wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung nach Paragraph 119, Absatz 2, FPG gestand der Beschwerdeführer, dass er im Asylverfahren ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, um nicht "nach Hause" abgeschoben zu werden. Deshalb habe er hinsichtlich seines Geburtsdatums gelogen und auch dafür gesorgt, dass die vorgelegte Kopie des Personalausweises entsprechend geändert werde. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren und bei der Antragstellung 21 Jahre alt gewesen.

Nach Befassung des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof ein länderkundiger Sachverständiger bestellt, dessen Erhebungen ergaben, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht zutreffen würden und dieser XXXX geboren worden sei.Nach Befassung des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof ein länderkundiger Sachverständiger bestellt, dessen Erhebungen ergaben, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht zutreffen würden und dieser römisch 40 geboren worden sei.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 119 Abs. 2 FPG zu einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe von zwei Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 119, Absatz 2, FPG zu einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe von zwei Wochen verurteilt.

Eine für 26.5.2011 anberaumte Verhandlung wurde wegen Erkrankung des Beschwerdeführers abberaumt.

Am 20.10.2011 wurde eine Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofs abgehalten, in der der Beschwerdeführer ein unbedenkliches, auf ihn lautendes iranisches Maturazeugnis vorlegte, nach dem der Beschwerdeführer im Jahr XXXX geboren worden sei. Das Zeugnis ist mit einem gestempelten Foto des Beschwerdeführers versehen.Am 20.10.2011 wurde eine Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofs abgehalten, in der der Beschwerdeführer ein unbedenkliches, auf ihn lautendes iranisches Maturazeugnis vorlegte, nach dem der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 geboren worden sei. Das Zeugnis ist mit einem gestempelten Foto des Beschwerdeführers versehen.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein. Er habe, als er nach Österreich gekommen sei, aus Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland sein Geburtsdatum falsch angegeben.Weiters gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren zu sein. Er habe, als er nach Österreich gekommen sei, aus Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland sein Geburtsdatum falsch angegeben.

Im Verfahren wurden die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Sowohl das Geburtsdatum als auch die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Maturazeugnis und den Ergebnissen der vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof veranlassten Erhebungen.

Schließlich decken sich die Feststellungen auch mit den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt und im Pflegschaftsverfahren mehrmals und wissentlich ein falsches Geburtsdatum angegeben.

Dies ergibt sich aus den Niederschriften der Einvernahme aus dem Asylverfahren vor dem Bundesasylamt und dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX.Dies ergibt sich aus den Niederschriften der Einvernahme aus dem Asylverfahren vor dem Bundesasylamt und dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 .

Der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien zugestellt.

Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Beschwerde wurde vom Jugendwohlfahrtsträger erhoben, ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien und dem Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig.

Auch dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde die gesamte Obsorge über den "minderjährigen" Beschwerdeführer auf den Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die gesamte Obsorge über den "minderjährigen" Beschwerdeführer auf den Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien übertragen.

Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Beschluss des genannten Gerichts.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.6.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung - hier:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung - hier:

Beschwerde - von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des Bescheides.

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes ist also einerseits ein erlassener Bescheid des Bundesasylamtes und andererseits eine rechtzeitige, von der Partei eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Daher ist vorerst zu prüfen, ob der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes überhaupt erlassen wurde. Unzweifelhaft war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung bereits volljährig, ebenso unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt den XXXX als sein Geburtsdatum angegeben, wäre nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der Zustellung daher minderjährig gewesen.Daher ist vorerst zu prüfen, ob der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes überhaupt erlassen wurde. Unzweifelhaft war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung bereits volljährig, ebenso unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt den römisch 40 als sein Geburtsdatum angegeben, wäre nach seinen Angaben zum Zeitpunkt der Zustellung daher minderjährig gewesen.

Gemäß § 23 Abs. 6 AsylG 2005 ist eine Zustellung auch wirksam bewirkt, wenn diese Zustellung auf Grund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 64) oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 16) als gesetzlichen Vertreter ergeht, selbst wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005 ist eine Zustellung auch wirksam bewirkt, wenn diese Zustellung auf Grund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater (Paragraph 64,) oder Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 16,) als gesetzlichen Vertreter ergeht, selbst wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.

Gemäß den erläuternden Bemerkungen des seit der Stammfassung unveränderten § 23 Abs. 6 AsylG 2005 (RV 952 XXII. GP) stellt die leg.cit. klar, dass Asylwerber, die die Behörde über ihr Alter falsch informieren, daraus keinen Vorteil im Sinne eines "provozierten Zustellmangels" ziehen dürfen. Wird nach der Angabe, minderjährig zu sein, an den Vertreter zugestellt, ist die Zustellung auch rechtswirksam bewirkt, wenn der Asylwerber in Wahrheit schon volljährig ist. Diese Norm ist ein typisches Instrument zur "Verfahrensmißbrauchsbekämpfung".Gemäß den erläuternden Bemerkungen des seit der Stammfassung unveränderten Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode stellt die leg.cit. klar, dass Asylwerber, die die Behörde über ihr Alter falsch informieren, daraus keinen Vorteil im Sinne eines "provozierten Zustellmangels" ziehen dürfen. Wird nach der Angabe, minderjährig zu sein, an den Vertreter zugestellt, ist die Zustellung auch rechtswirksam bewirkt, wenn der Asylwerber in Wahrheit schon volljährig ist. Diese Norm ist ein typisches Instrument zur "Verfahrensmißbrauchsbekämpfung".

Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesasylamt mehrmals die Möglichkeit, auf ausdrückliche darauf Bezug nehmende Befragung, sein richtiges Geburtsdatum zu nennen. Daher ist dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es - trotz schwerwiegender Hinweise, dass der Beschwerdeführer volljährig ist - an den Jugendwohlfahrtsträger zugestellt hat, um eine allenfalls ungültige Zustellung für den Fall der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorzubeugen. Dies wäre nur nicht zulässig, wenn die Volljährigkeit des jeweiligen Asylwerbers trotz anfänglicher Behauptung der Minderjährigkeit bewiesen und von diesem auch eingestanden worden wäre, da dann der anfängliche Verfahrensmißbrauch des jeweiligen Asylwerbers durch sein Eingeständnis insoweit geheilt wäre, als dann die Volljährigkeit feststehen würde und somit eine gesetzliche Vertretung ausgeschlossen wäre. Das ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall, da der Beschwerdeführer erst nach Zustellung des Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger das erste Mal eingestanden hat, dass er volljährig ist; der gegenständliche Bescheid ist daher - etwa auch im Hinblick auf Spruchpunkt II, der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - schon mit der Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger erlassen. Daher liegt ein gültiger, bekämpfbarer Bescheid vor.Der Beschwerdeführer hatte vor dem Bundesasylamt mehrmals die Möglichkeit, auf ausdrückliche darauf Bezug nehmende Befragung, sein richtiges Geburtsdatum zu nennen. Daher ist dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es - trotz schwerwiegender Hinweise, dass der Beschwerdeführer volljährig ist - an den Jugendwohlfahrtsträger zugestellt hat, um eine allenfalls ungültige Zustellung für den Fall der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorzubeugen. Dies wäre nur nicht zulässig, wenn die Volljährigkeit des jeweiligen Asylwerbers trotz anfänglicher Behauptung der Minderjährigkeit bewiesen und von diesem auch eingestanden worden wäre, da dann der anfängliche Verfahrensmißbrauch des jeweiligen Asylwerbers durch sein Eingeständnis insoweit geheilt wäre, als dann die Volljährigkeit feststehen würde und somit eine gesetzliche Vertretung ausgeschlossen wäre. Das ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall, da der Beschwerdeführer erst nach Zustellung des Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger das erste Mal eingestanden hat, dass er volljährig ist; der gegenständliche Bescheid ist daher - etwa auch im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei, der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - schon mit der Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger erlassen. Daher liegt ein gültiger, bekämpfbarer Bescheid vor.

Allerdings stellt sich die Frage, ob die vom Jugendwohlfahrtsträger verfasste, unterzeichnete und eingebrachte Beschwerde als Beschwerde einer Partei zu werten ist.

Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer dem Jugendwohlfahrtsträger keine Vollmacht erteilt, dieser vermeinte als gesetzlicher bzw. nach dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX als bestellter Vertreter des Beschwerdeführers tätig zu werden.Unzweifelhaft hat der Beschwerdeführer dem Jugendwohlfahrtsträger keine Vollmacht erteilt, dieser vermeinte als gesetzlicher bzw. nach dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 als bestellter Vertreter des Beschwerdeführers tätig zu werden.

Hinsichtlich der Handlungsfähigkeit von Antragstellern ist gemäß § 16 AsylG das österreichische Recht maßgeblich.Hinsichtlich der Handlungsfähigkeit von Antragstellern ist gemäß Paragraph 16, AsylG das österreichische Recht maßgeblich.

Die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten, mündigen, minderjährigen Asylwerbern ist in § 16 Abs. 3 und 4 AsylG 2005 geregelt und geht als lex specialis anderen Normen im Bereich des Asylverfahrens vor. Gemäß § 16 Abs. 3 2. Satz AsylG ist gesetzlicher Vertreter eines solchen Asylwerbers nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde aber nicht mehr minderjährig war, bestand unzweifelhaft keine gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers durch den Jugendwohlfahrtsträger.Die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten, mündigen, minderjährigen Asylwerbern ist in Paragraph 16, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 geregelt und geht als lex specialis anderen Normen im Bereich des Asylverfahrens vor. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, 2. Satz AsylG ist gesetzlicher Vertreter eines solchen Asylwerbers nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde aber nicht mehr minderjährig war, bestand unzweifelhaft keine gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers durch den Jugendwohlfahrtsträger.

Daher bleibt noch die Frage zu klären, ob durch den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX dem gegenständlichen Jugendwohlfahrträger die Vertretung des Beschwerdeführers übertragen wurde und diese Übertragung zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung aufrecht war. Hiezu ist vor allem zu bedenken, dass das Bezirksgericht einerseits von der Minderjährigkeit des - dies besser wissenden - Beschwerdeführers ausging und andererseits sich der Beschluss des Bezirksgerichts nur auf die Zeit der Minderjährigkeit beschränkt; selbst wenn ein vergleichbarer, einen wirklich Jugendlichen betreffender Beschluss mit Erreichen der Volljährigkeit nicht behoben werden würde, würde diesem Beschluss ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkung mehr zukommen, da sich § 213 ABGB - auf den sich ein solcher Beschluss stützt - nur auf Minderjährige bezieht und dem Beschluss wohl keine gesetzwidrige Bestellung über den Zeitpunkt der Minderjährigkeit hinaus unterstellt werden kann. Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass die Rechtswirkungen des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX in der logischen Sekunde nach Erlassung des Beschlusses wegen Volljährigkeit des Beschwerdeführers wegfielen.Daher bleibt noch die Frage zu klären, ob durch den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 dem gegenständlichen Jugendwohlfahrträger die Vertretung des Beschwerdeführers übertragen wurde und diese Übertragung zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung aufrecht war. Hiezu ist vor allem zu bedenken, dass das Bezirksgericht einerseits von der Minderjährigkeit des - dies besser wissenden - Beschwerdeführers ausging und andererseits sich der Beschluss des Bezirksgerichts nur auf die Zeit der Minderjährigkeit beschränkt; selbst wenn ein vergleichbarer, einen wirklich Jugendlichen betreffender Beschluss mit Erreichen der Volljährigkeit nicht behoben werden würde, würde diesem Beschluss ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkung mehr zukommen, da sich Paragraph 213, ABGB - auf den sich ein solcher Beschluss stützt - nur auf Minderjährige bezieht und dem Beschluss wohl keine gesetzwidrige Bestellung über den Zeitpunkt der Minderjährigkeit hinaus unterstellt werden kann. Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass die Rechtswirkungen des Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 in der logischen Sekunde nach Erlassung des Beschlusses wegen Volljährigkeit des Beschwerdeführers wegfielen.

Daher ist dem gegenständlichen Jugendwohlfahrtsträger auch keine zum Zeitpunkt der Ergreifung der Beschwerde aufrechte Übertragung der Obsorge zugekommen.

Es ist daher nicht zu sehen, dass der gegenständliche Jugendwohlfahrtsträger zum Zeitpunkt der Ergreifung der Beschwerde Vertreter des Beschwerdeführers im Asylverfahren war.

Es könnte lediglich argumentiert werden, dass § 23 Abs. 6 AsylG 2005 für den Fall der Zustellung einer Erledigung an den Jugendwohlfahrtsträgers bei einem Volljährigen nicht nur zur Heilung des Zustellmangels führt, sondern auch analog zur Heilung der fehlenden Vollmacht. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass eine solche Heilung der fehlenden Vollmacht durch analoge Anwendung des § 23 Abs. 6 AsylG 2005 nur dann erfolgen kann, wenn der betreffende Asylwerber unwissentlich ein falsches Geburtsdatum angegeben hat und dies auch glaubhaft machen kann. Eine Heilung der fehlenden Vollmacht durch analoge Anwendung des § 23 Abs. 6 AsylG 2005 kommt also nur in Betracht, wenn dies zur Vermeidung von unfairen Härten notwendig ist; dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - genau wusste, dass er nicht minderjährig ist. Würde man selbst bei einer absichtlichen Täuschung der Behörden und Gerichte von einer Heilung der fehlenden Vollmacht ausgehen, wäre der absichtlich die Unwahrheit sagende Asylwerber besser gestellt als der, der sein echtes Geburtsdatum angibt; dies etwa im Dublin-Verfahren oder durch den Umstand, dass ihm unentgeltlich eine volle Vertretung im Asylverfahren durch sachkundige Bedienstete des Jugendwohlfahrtsträgers zukommt.Es könnte lediglich argumentiert werden, dass Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005 für den Fall der Zustellung einer Erledigung an den Jugendwohlfahrtsträgers bei einem Volljährigen nicht nur zur Heilung des Zustellmangels führt, sondern auch analog zur Heilung der fehlenden Vollmacht. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass eine solche Heilung der fehlenden Vollmacht durch analoge Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005 nur dann erfolgen kann, wenn der betreffende Asylwerber unwissentlich ein falsches Geburtsdatum angegeben hat und dies auch glaubhaft machen kann. Eine Heilung der fehlenden Vollmacht durch analoge Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005 kommt also nur in Betracht, wenn dies zur Vermeidung von unfairen Härten notwendig ist; dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - genau wusste, dass er nicht minderjährig ist. Würde man selbst bei einer absichtlichen Täuschung der Behörden und Gerichte von einer Heilung der fehlenden Vollmacht ausgehen, wäre der absichtlich die Unwahrheit sagende Asylwerber besser gestellt als der, der sein echtes Geburtsdatum angibt; dies etwa im Dublin-Verfahren oder durch den Umstand, dass ihm unentgeltlich eine volle Vertretung im Asylverfahren durch sachkundige Bedienstete des Jugendwohlfahrtsträgers zukommt.

Im Lichte dieser Überlegungen ist daher die gegenständliche Beschwerde, die durch den Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien eingebracht wurde, als unzulässig zurückzuweisen. Der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes ist in Rechtskraft erwachsen.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit, Minderjährigkeit, Mitwirkungspflicht, Rechtskraft, Volljährigkeit, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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