Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C14 418.063-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. WolfgangDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang
AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011, Zahl:
09 01.020-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 29.01.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Indien zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab der BF zusammengefasst an, von der indischen Polizei verfolgt zu werden und Probleme mit Anhängern der Sekte des Baba Ram Rahim zu haben.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 29.01.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus Indien zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab der BF zusammengefasst an, von der indischen Polizei verfolgt zu werden und Probleme mit Anhängern der Sekte des Baba Ram Rahim zu haben.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.11.2010, Zahl: 09 01.020-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.11.2010, Zahl: 09 01.020-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Da der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, wurde dieser Bescheid dem BF am 06.12.2010 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt.Da der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, wurde dieser Bescheid dem BF am 06.12.2010 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt.
1.3. Mit undatiertem Schriftsatz, beim Bundesasylamt eingebracht per Telefax am 23.12.2010, stellte der BF durch seinen damaligen gewillkürten Vertreter Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., Obmann des MigrantInnenvereins St. Marx (Vollmacht erteilt am 22.12.2010), einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen obgenannten Bescheid ein.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er über die Rechtsmittelfrist nicht belehrt worden wäre und auch die Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid nicht verstanden hätte. Es hätte ihm ein Rechtsberater beigestellt werden müssen, wie dies der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem Erkenntnis U 3078/09 vom 02.10.2010 ausgesprochen hätte. Zusammengefasst handle es sich somit um ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis.
Abschließend wurde die Einvernahme des BF angeregt und beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde zu bewilligen.
Ferner beantragte der BF in der dem Antrag auf Wiedereinsetzung beigefügten Beschwerde die Beistellung eines Rechtsberaters.
1.4. Mit Schriftsatz vom 30.12.2010, beim Bundesasylamt eingebracht per Telefax am selben Tag, stellte der BF durch seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER erneut einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen obgenannten Bescheid ein.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er vorerst über die Hinterlegung beim Postamt nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Anlässlich der Vorsprache aus einem anderen Grund beim zuständigen Postamt hätte der BF erfahren, dass ein Schriftstück der Erstbehörde für ihn hinterlegt worden wäre. Dieses wäre ihm am 17.12.2010 ausgefolgt worden.
Die Verständigung über die Hinterlegung hätte der BF nicht erhalten, sondern er hätte erst aufgrund der oben beschriebenen Vorsprache aus einem anderen Grund davon Kenntnis erlangt. Seitens des BF liege somit kein Verschulden am Nichterhalt der Hinterlegungsanzeige vor. Als Beweis werde die Einvernahme des BF sowie eines informierten Vertreters des Postamts XXXX angeregt.Die Verständigung über die Hinterlegung hätte der BF nicht erhalten, sondern er hätte erst aufgrund der oben beschriebenen Vorsprache aus einem anderen Grund davon Kenntnis erlangt. Seitens des BF liege somit kein Verschulden am Nichterhalt der Hinterlegungsanzeige vor. Als Beweis werde die Einvernahme des BF sowie eines informierten Vertreters des Postamts römisch 40 angeregt.
Abschließend stelle der BF den Antrag, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben.
1.5. Im Zuge seiner Einvernahme am 19.01.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Aktuell werde er durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER vertreten.
Befragt nach der Begründung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der BF vor, dass er für den Postkasten keinen Schlüssel besäße, diesen hätte nur einer seiner Mitbewohner (sie würden zu dritt leben), der immer die Post holen würde. Der Mitbewohner hätte geglaubt, dass alles nur Werbematerial sei, und hätte alles in ein Eck geschmissen. Als sein Freund später irgendetwas gesucht hätte, hätte er zufällig den "gelben Zettel" (Anmerkung: die Hinterlegungsanzeige) gefunden und ihn dem BF gegeben. Der BF wäre hierauf sofort zur Post gelaufen und hätte den Bescheid behoben. Er hätte dann geglaubt, dass man ab dem Zeitpunkt, an dem man etwas bekomme, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einbringen könne.
Es wäre Freitag gewesen und er hätte jemanden angerufen, der gemeint hätte, dass er nunmehr zwei Wochen Zeit für eine Beschwerde hätte. In der nächsten Woche wäre der BF sofort zu einem Hilfsverein gegangen, wo ihm gesagt worden wäre, dass die Frist bereits abgelaufen wäre.
Er wäre am Mittwoch (gemeint wohl der 22.12.2010) bei einer Caritasstelle im 6. Wiener Gemeindebezirk gewesen, dort hätte man aber gemeint, dass man nichts mehr tun könne. Man hätte ihn zum MigrantInnenverein St. Marx geschickt, dort wäre er noch am Mittwoch hingegangen.
Am Freitag um die Mittagszeit hätte er vom Mitbewohner den gelben Zettel erhalten. Darauf wäre gestanden, dass man den Brief bis zum 20.12.2010 abholen könne. Er hätte ihn aber sofort geholt. Auf Nachfrage, ob der BF noch einen anderen Grund gehabt hätte, aufs Postamt zu gehen, antwortete dieser, dass ihm sein Kollege gesagt hätte, dass er einen Brief bekommen hätte. Auf Vorhalt, dass in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschrieben worden wäre, dass der BF aus einem anderen Grund zufällig zur Post gegangen wäre, gab der BF an, dass er nicht gut Deutsch könne und es dem Anwalt nicht richtig schildern hätte können.
Er hätte den Spruch des Bescheides vom 24.11.2010 und die Rechtsmittelbelehrung gelesen und so ungefähr verstanden. Danach gefragt gäbe er nun an, dass er einen zehnjährigen Schulabschluss gemacht hätte und dann mit dem College angefangen habe. Er könne Punjabi schreiben und auch lesen. Er sei aus Haryana und da sei die Schriftsprache Hindi. Punjabi hätte er im Tempel gelernt, weil er Sikh sei. Weiters führte der BF aus: "Ich bin Punjabi nicht sehr mächtig - kann ich schon lesen".
Er hätte nicht gewusst, was das für ein Brief gewesen wäre. Im Brief wäre drinnen gestanden, dass man innerhalb von zwei Wochen Beschwerde erheben könne.
1.6. Mit gegenständlichem Bescheid vom 10.02.2011, Zahl: 09 01.020-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.1.6. Mit gegenständlichem Bescheid vom 10.02.2011, Zahl: 09 01.020-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen wurde, dem BF am 06.12.2010 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden und am 21.12.2010 in Rechtskraft erwachsen sei, da ein Rechtsmittel nicht fristgerecht ergriffen worden sei.
Die schriftlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 23.12.2010, wonach der BF nicht über die Rechtsmittelfrist aufgeklärt worden wäre und er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hätte, wären nicht glaubwürdig gewesen. Ferner würden die schriftlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 30.12.2010 offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, da es zu Verständigungsproblemen mit seinem Anwalt gekommen wäre. Allerdings seien die Ausführungen des BF in der Einvernahme am 19.01.2011 durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig.
Der Behauptung, die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden zu haben, könne nicht als glaubwürdig erachtet werden, zumal Punjabi die Muttersprache des BF sei und es dem BF bereits in seinem Asylverfahren im Jahr 2009 möglich gewesen wäre, diverse schriftliche und in Punjabi verfasste Fragen zu lesen und - wenn auch in der Sprache Hindi - zu beantworten.
Weiters könne in der Unterlassung der genauen Durchsicht des Hausbrieffaches nicht bloß ein minderer Grad des Versehens erkannt werden, sondern es sei festzustellen, dass hier auffallend sorglos gehandelt worden wäre. Nach Abholung des Bescheides hätte der BF die Passage in der Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzubringen sei, falsch interpretiert. Der BF wäre allerdings mit Formular 1 zu § 17 Abs. 2 ZustG über die rechtliche Wirkungen der Hinterlegung eines Schriftstückes belehrt worden. Dieses in Deutsch verfasste Formular hätte, da in Österreich die Amtssprache Deutsch sei, auch gegenüber dem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen BF die Frist, über die er belehrt worden wäre, in Lauf gesetzt. Es wäre am BF gelegen, sich - allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers - mit dem Inhalt dieser Belehrung vertraut zu machen.Weiters könne in der Unterlassung der genauen Durchsicht des Hausbrieffaches nicht bloß ein minderer Grad des Versehens erkannt werden, sondern es sei festzustellen, dass hier auffallend sorglos gehandelt worden wäre. Nach Abholung des Bescheides hätte der BF die Passage in der Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzubringen sei, falsch interpretiert. Der BF wäre allerdings mit Formular 1 zu Paragraph 17, Absatz 2, ZustG über die rechtliche Wirkungen der Hinterlegung eines Schriftstückes belehrt worden. Dieses in Deutsch verfasste Formular hätte, da in Österreich die Amtssprache Deutsch sei, auch gegenüber dem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen BF die Frist, über die er belehrt worden wäre, in Lauf gesetzt. Es wäre am BF gelegen, sich - allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers - mit dem Inhalt dieser Belehrung vertraut zu machen.
Auch wäre es dem BF möglich gewesen, sich schon vor dem 22.12.2010, sohin innerhalb der Beschwerdefrist, an eine der vielen NGOs zu wenden oder die Beratung eines Rechtsberaters in den Räumlichkeiten des Bundesasylamtes in Anspruch zu nehmen.
Nach der Rechtslage und der dazu geübten Judikatur sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist daher abzuweisen gewesen.
Abschließend führte die Erstbehörde aus, dass sich der BF, der in Indien seinen Angaben nach eine zehnjährige Schulbildung genossen hätte, bereits seit zwei Jahren in Österreich aufhält und somit in dieser Zeit Erfahrung mit den österreichischen Behörden sammeln hätte können, weshalb an seine Person dementsprechend ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei als an eine Person, die erst kurzzeitig in Österreich aufhältig sei.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 25.02.2011 durch den gewillkürten Vertreter fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, beim Bundesasylamt eingelangt am 28.02.2011, mit der der Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, angefochten wurde.
Der BF wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen und gab an, dass er offenkundig die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hätte bzw. davon ausgegangen wäre, dass er nach der Zustellung an ihn zwei Wochen zur Beschwerdeerhebung Zeit habe. Seiner Ansicht nach hätte es der Einvernahme der beiden Mitbewohner bedurft, um erkennen zu können, dass er erst am 17.12.2010 Kenntnis von der an ihn erfolgten Zustellung erlangt hätte.
In weiterer Folge wäre dem BF mitgeteilt worden, dass er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde erheben könne, wobei er auf den Unterschied zwischen einer direkten Zustellung und einer Hinterlegung nicht hingewiesen worden wäre.
Es handle sich auf Seiten des BF lediglich um einen geringen Grad des Versehens bzw. sei dem BF ein Verschulden nicht zum Vorwurf zu machen, da er offenkundig nicht richtig belehrt worden wäre.
Abschließend beantragte der BF, der Asylgerichtshof wolle:
der Beschwerde Folge geben, den Bescheid ersatzlos beheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge geben, in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen,
eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF anberaumen.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 03.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 2 AsylG Herr Mag. Bernhard GRÖSEL, Caritas der Erzdiözese Wien, als von der Bundesministerin für Inneres als solcher bestellter Rechtsberater beigegeben.1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG Herr Mag. Bernhard GRÖSEL, Caritas der Erzdiözese Wien, als von der Bundesministerin für Inneres als solcher bestellter Rechtsberater beigegeben.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
§ 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.
Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136).
Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12.1995, Zl. 95/17/0469), vgl. VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12.1995, Zl. 95/17/0469), vergleiche VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.
2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass er mit mehreren anderen Asylwerbern in einer Wohnung lebe und nur einer von diesen einen Schlüssel für das Postfach hätte. Einer seiner Mitbewohner hätte das Postfach geleert und das darin enthaltene Werbematerial in eine Ecke geschmissen. Dabei hätte er nicht bemerkt, dass sich darunter auch die Verständigungsanzeige für den BF befunden hätte. Erst später, an einem Freitag, hätte ein anderer Mitbewohner, der zufällig etwas gesucht hätte, den gelben Zettel entdeckt und dem BF gezeigt. Dieser wäre sofort zur Post gelaufen und hätte den Bescheid behoben.
Er hätte hierauf jemanden angerufen, der ihm mitgeteilt hätte, dass er noch zwei Wochen Zeit hätte, eine Beschwerde zu erheben. Am Mittwoch in der nächsten Woche wäre der BF zu einer Beratungsstelle der Caritas gegangen, wo ihm aber gesagt worden wäre, dass man nichts mehr für ihn tun könnte und er zum Verein St. Marx gehen solle. Dies hätte er dann auch getan.
Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient vergleiche VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).
Hinsichtlich des vorgebrachten verspäteten Erhalts der Hinterlegungsanzeige aufgrund der Tatsache, dass diese von einem Mitbewohner verlegt worden wäre, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Falle vom BF, der sich in einem laufenden Asylverfahren befunden hatte und somit jeden Tag damit rechnen musste, wichtige Schriftstücke vom Bundesasylamt zu erhalten, eine besonders genaue Durchsicht des Inhalts des Hausbrieffaches zu erwarten gewesen wäre. So hätte sich der BF bei seinem Mitbewohner nach dem Inhalt des Postfaches erkundigen und diesen, der seinen Angaben nach größtenteils aus Werbematerial bestand und unbeachtet in einer Ecke der Wohnung herumlag, persönlich durchsuchen können. Diese Unterlassung der Durchsicht, die dem BF wohl täglich zugemutet hätte werden können, ist nicht, wie in der Beschwerde behauptet, bloß als minderer Grad des Versehens zu beurteilen, im Gegenteil, in Anbetracht des Umstands eines laufenden Asylverfahrens hat der BF auffallend sorglos gehandelt.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf § 17 Abs. 4 ZustG hinzuweisen, der besagt, dass die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung (die Hinterlegungsanzeige) beschädigt oder entfernt wurde. Dasselbe muss wohl besonders auch im gegenständlichen Fall gelten, wo die Anzeige ja nicht einmal beschädigt oder entfernt wurde, sondern sich - vom BF zwar unentdeckt bzw. unbeachtet - in dessen Wohnung und somit innerhalb seines Verfügungsbereiches befunden hat.Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 17, Absatz 4, ZustG hinzuweisen, der besagt, dass die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung (die Hinterlegungsanzeige) beschädigt oder entfernt wurde. Dasselbe muss wohl besonders auch im gegenständlichen Fall gelten, wo die Anzeige ja nicht einmal beschädigt oder entfernt wurde, sondern sich - vom BF zwar unentdeckt bzw. unbeachtet - in dessen Wohnung und somit innerhalb seines Verfügungsbereiches befunden hat.
Weiters brachte der BF vor, dass er nach Behebung des Bescheides - die im Übrigen noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte - die Passage in der Rechtsmittelfrist dahingehend interpretiert hätte, dass er die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab tatsächlicher Übernahme des Bescheides (anstatt ab Zustellung) einbringen könne. Hierzu ist auszuführen, dass der BF - wie vom Bundesasylamt auf Seite 16 des bekämpften Bescheides ausgeführt - ordnungsgemäß über § 17 Abs. 2 AsylG und die damit verbundenen rechtlichen Wirkungen der Hinterlegung eines Schriftstückes aufgeklärt wurde, wobei diese Belehrung auch bei einem fremdsprachigen Adressaten wie dem BF in Anbetracht der Tatsache, dass in Österreich die Amtssprache Deutsch ist (siehe auch VwGH 25.09.1991, 91/16/0046), die Frist in Lauf gesetzt hat.Weiters brachte der BF vor, dass er nach Behebung des Bescheides - die im Übrigen noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte - die Passage in der Rechtsmittelfrist dahingehend interpretiert hätte, dass er die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab tatsächlicher Übernahme des Bescheides (anstatt ab Zustellung) einbringen könne. Hierzu ist auszuführen, dass der BF - wie vom Bundesasylamt auf Seite 16 des bekämpften Bescheides ausgeführt - ordnungsgemäß über Paragraph 17, Absatz 2, AsylG und die damit verbundenen rechtlichen Wirkungen der Hinterlegung eines Schriftstückes aufgeklärt wurde, wobei diese Belehrung auch bei einem fremdsprachigen Adressaten wie dem BF in Anbetracht der Tatsache, dass in Österreich die Amtssprache Deutsch ist (siehe auch VwGH 25.09.1991, 91/16/0046), die Frist in Lauf gesetzt hat.
Vom BF unerwähnt geblieben und somit unklar ist, wer ihm nach seinen Angaben nach Erhalt des Bescheides telefonisch die Auskunft gegeben hätte, dass er noch zwei Wochen Zeit für die Einbringung einer Beschwerde hätte, allerdings ist diese Einholung einer Auskunft von einer offenbar privaten und nicht qualifizierten Person auf jeden Fall der Sphäre des BF zuzurechnen und somit kein Wiedereinsetzungsgrund.
Behauptet überdies der BF in Zusammenhang mit der in Punjabi abgefasste Rechtsmittelbelehrung, er hätte diese nur ungefähr verstanden, da er "der Sprache Punjabi nicht sehr mächtig sei", so wird dem entgegengehalten, dass der BF in seiner Einvernahme am 19.01.2011 angab, schriftlich verfasstes Punjabi sehr wohl zu verstehen, wenngleich er als Schriftsprache, wie beispielsweise bei der Beantwortung des in Punjabi verfassten Schreibens vom 30.01.2009, Hindi verwendete.
Ferner gab der BF an, am Freitag den Bescheid behoben und sich erst am Mittwoch der darauffolgenden Woche an eine Hilfsorganisation zwecks Verfassens einer Beschwerde gewandt zu haben. Hätte der BF unverzüglich, nämlich am Montag, dem 20.12.2010, Hilfe bei einer der zahlreichen NGOs gesucht bzw. eine Rechtsberatung in den Räumlichkeiten des Bundesasylamtes in Anspruch genommen, hätte noch innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben werden können. Da er jedoch schuldhaft die Setzung sofortiger Verfahrensschritte unterlassen hat, ist von grober Sorgfaltslosigkeit von Seiten des BF auszugehen. Die Versäumung der Frist ist ebenfalls ausschließlich der Sphäre des BF zuzurechnen und stellt auch in Anbetracht der für den BF immanenten Wichtigkeit des ihm zugestellten Bescheides keinen bloß minderen Grad eines Versehens dar.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass an den BF nicht ein derart hoher Maßstab angelegt werden könne wie beispielsweise an einen rechtskundigen Vertreter, wird darauf hingewiesen, dass es sich beim BF um einen Asylwerber handelt, der sich bereits seit Ende 2009 im Bundesgebiet aufhält und überdies unmittelbar nach seiner Einreise die Betreuungsstelle der Grundversorgung verlassen hat und seither selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt. Ferner hat der BF in seiner Heimat eine zehnjährige Schulausbildung genossen und seinen Angaben nach erfolgreich eine "Matura" abgelegt. Es ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund seines bei der Bescheiderlassung fast zweijährigen Aufenthaltes in Österreich und auch aufgrund seines Bildungsgrades mit den Abläufen bei den österreichischen Behörden vertraut und ihm bekannt ist, dass dabei die Einhaltung von Terminen und Fristen eine wichtige Rolle spielt. Da an den BF ein höherer Sorgfaltmaßstab anzulegen ist als an eine Person, die sich erst seit kurzer Zeit als Asylwerber in Österreich befindet, ist daraus zu folgern, dass der BF bei der Einhaltung der ihn treffenden Frist für die Erhebung einer Beschwerde die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Bezüglich des Grades des Verschuldens beim BF folgt der Asylgerichtshof somit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Erstbehörde in ihrem den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid.
Hinsichtlich des Vorwurfes in der am 23.12.2010 eingebrachten Beschwerde, dem BF hätte durch das Bundesasylamt ein Rechtsberater beigestellt werden müssen, ist ebenfalls der Argumentation der Erstbehörde zuzustimmen, derzufolge dem BF ein Rechtsberater nur auf "Verlangen" beigegeben hätte werden müssen, jedoch aus der Aktelage erkennbar ist, dass solch ein Antrag zu keinem Zeitpunkt vom BF im erstbehördlichen Verfahren gestellt wurde.
Zusammengefasst handelt es sich auch nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof folglich bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Zusammengefasst handelt es sich auch nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof folglich bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
09.02.2012