Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B10 313.698-1/2008/7E
B10 313.701-1/2008/6E
B10 313.700-1/2008/6E
B10 313.699-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011(AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 06 12.826-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011(AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 06 12.826-BAT, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt.
II. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch zwei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011(AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 06 12.827-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011(AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 06 12.827-BAT, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt.
II. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch zwei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011(AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 06 12.828-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011(AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 06 12.828-BAT, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt.
II. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch zwei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011(AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 07 05.431-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011(AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 07 05.431-BAT, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt.
II. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch zwei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführer brachten vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der goranischen Volksgruppe zu sein und die im Spruch angeführten Namen zu führen.
Erst-, Zweit und Drittbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zufolge am 27.11.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2006 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Kind eine Münze verschluckt habe und sei dieses im Krankenhaus in XXXX nicht behandelt worden. Die Münze sei zwei Wochen später mit dem Stuhl abgegangen. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer Lehrer in einer goranischen Schule in XXXX gewesen. Der Direktor sei Albaner gewesen, deswegen sei der Erstbeschwerdeführer seit September 2006 arbeitslos. Zudem sei es im Haus vor seinem Haus am 01.10.2006 zu einem Bombenanschlag gekommen. Ab September 2006 habe er anonyme Drohbriefe mit Totenköpfen bekommen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2006 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Kind eine Münze verschluckt habe und sei dieses im Krankenhaus in römisch 40 nicht behandelt worden. Die Münze sei zwei Wochen später mit dem Stuhl abgegangen. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer Lehrer in einer goranischen Schule in römisch 40 gewesen. Der Direktor sei Albaner gewesen, deswegen sei der Erstbeschwerdeführer seit September 2006 arbeitslos. Zudem sei es im Haus vor seinem Haus am 01.10.2006 zu einem Bombenanschlag gekommen. Ab September 2006 habe er anonyme Drohbriefe mit Totenköpfen bekommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme dieselben Fluchtgründe an.
Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Sie stellte, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin am 13.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Sie stellte, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin am 13.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.07.2007 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.07.2007 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Berufungen (nunmehr als Beschwerden zu bezeichnen) erhoben.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 wurde den Beschwerdeführern das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren insbesondere zur aktuellen allgemeinen Situation im Kosovo sowie zu ihren Familienverhältnissen und ihrer persönlichen Situation in Österreich und im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2011 wurde Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Dazu wurde ausgeführt, dass den Feststellungen zur aktuellen Situation in der Republik Kosovo nicht entgegen getreten werde. Die Beschwerdeführer würden zur Kenntnis nehmen, dass aufgrund der - gegenüber ihrer im November 2006 erfolgten Ausreise aus dem Kosovo - grundlegend geänderten Situation im Herkunftsstaat eine Asylgewährung nicht (mehr) in Betracht komme.Mit Schriftsatz vom 20.10.2011 wurde Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. Dazu wurde ausgeführt, dass den Feststellungen zur aktuellen Situation in der Republik Kosovo nicht entgegen getreten werde. Die Beschwerdeführer würden zur Kenntnis nehmen, dass aufgrund der - gegenüber ihrer im November 2006 erfolgten Ausreise aus dem Kosovo - grundlegend geänderten Situation im Herkunftsstaat eine Asylgewährung nicht (mehr) in Betracht komme.
Die Viertbeschwerdeführerin laboriere an einem angeborenen Augenleiden (zentrale Linsentrübung, grauer Star beidseits). Zumindest bis zum Schulalter seien engmaschige Augenuntersuchungen an einer spezialisierten Augenklinik erforderlich, um bei entsprechender Indikation (Zunahme der Trübung der Augenlinsen) die Katarakt-Operation mit Einsetzung einer Kunstlinse rasch vornehmen zu können. Eine solche Kontrolle und Operation sei im Kosovo nicht gesichert.
In der Zeit ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich hätten die Beschwerdeführer gute Kenntnisse der deutschen Sprache erlernt und ihre Sprachkenntnis durch eine Sprachprüfung auf Niveau A2 unter Beweis gestellt. Der Drittbeschwerdeführer habe in XXXX Kindergarten und Volksschule besucht und gehe seit September 2011 in die Hauptschule XXXX. Die Viertbeschwerdeführerin besuche aktuell den Kindergarten.In der Zeit ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich hätten die Beschwerdeführer gute Kenntnisse der deutschen Sprache erlernt und ihre Sprachkenntnis durch eine Sprachprüfung auf Niveau A2 unter Beweis gestellt. Der Drittbeschwerdeführer habe in römisch 40 Kindergarten und Volksschule besucht und gehe seit September 2011 in die Hauptschule römisch 40 . Die Viertbeschwerdeführerin besuche aktuell den Kindergarten.
Sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich immer wieder um eine Erwerbstätigkeit bemüht, was aber mangels Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS nicht möglich gewesen sei. Es lägen für beide Beschwerdeführer gültige Einstellungszusagen vor. Der Erstbeschwerdeführer habe in Österreich den Führerschein erworben. Es bestehe ein auf drei Jahre befristeter Mietvertrag. Der Erstbeschwerdeführer sei Mitglied des Roten Kreuzes Niederösterreich und helfe ehrenamtlich beim XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Blutspenderin und habe unentgeltlich beim Feuerwehrfest mitgearbeitet. Sie sei Mitglied des Frauenteams des XXXX.Sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich immer wieder um eine Erwerbstätigkeit bemüht, was aber mangels Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS nicht möglich gewesen sei. Es lägen für beide Beschwerdeführer gültige Einstellungszusagen vor. Der Erstbeschwerdeführer habe in Österreich den Führerschein erworben. Es bestehe ein auf drei Jahre befristeter Mietvertrag. Der Erstbeschwerdeführer sei Mitglied des Roten Kreuzes Niederösterreich und helfe ehrenamtlich beim römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin sei Blutspenderin und habe unentgeltlich beim Feuerwehrfest mitgearbeitet. Sie sei Mitglied des Frauenteams des römisch 40 .
Es gäbe keine engen Bindungen zum Herkunftsstaat mehr. Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten ihre gesamte Sozialisation in Österreich verbracht.
Dazu wurden folgende Unterlagen mitübermittelt:
Befund XXXX vom 08.04.2011 die Viertbeschwerdeführerin betreffendBefund römisch 40 vom 08.04.2011 die Viertbeschwerdeführerin betreffend
Attest XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.10.2011 die Viertbeschwerdeführerin betreffendAttest römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.10.2011 die Viertbeschwerdeführerin betreffend
Wehrdienstbuch des Erstbeschwerdeführers
Sprachzertifikat Deutsch Niveau A2 des Erstbeschwerdeführers
Sprachzertifikat Deutsch Niveau A2 der Zweitbeschwerdeführerin
Schulbesuchsbestätigung der Musikhauptschule XXXX des DrittbeschwerdeführersSchulbesuchsbestätigung der Musikhauptschule römisch 40 des Drittbeschwerdeführers
Stellungnahme der Musikhauptschule XXXXStellungnahme der Musikhauptschule römisch 40
Zeugnisse der Volksschule XXXX des DrittbeschwerdeführersZeugnisse der Volksschule römisch 40 des Drittbeschwerdeführers
Stellungnahme der Volksschule XXXXStellungnahme der Volksschule römisch 40
Bestätigung Kindergarten XXXXBestätigung Kindergarten römisch 40
Führerschein Republik Österreich des Erstbeschwerdeführers
2 Einstellungszusagen den Erstbeschwerdeführer betreffend
1 Einstellungszusage die Zweitbeschwerdeführerin betreffend
Mietvertrag
Stellungnahme der Marktgemeinde XXXXStellungnahme der Marktgemeinde römisch 40
Mitgliedsausweis Rotes Kreuz des Erstbeschwerdeführers
Bestätigung Freiwillige Feuerwehr XXXXBestätigung Freiwillige Feuerwehr römisch 40
Spielerbestätigung XXXX die Zweitbeschwerdeführerin betreffendSpielerbestätigung römisch 40 die Zweitbeschwerdeführerin betreffend
Spielerbestätigung XXXX den Drittbeschwerdeführer betreffendSpielerbestätigung römisch 40 den Drittbeschwerdeführer betreffend
Zahlreiche Unterstützungsschreiben
Mit Schriftsatz vom 12.11.2011 wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer vom AMS erteilten Beschäftigungsbewilligung als Forstarbeiter unselbständig erwerbstätig sei. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin um Entlassung aus der Grundversorgung angesucht, was am 11.11.2011 mit sofortiger Wirkung bewilligt worden sei. Die Beschwerdeführer seien somit selbsterhaltungsfähig.
Dazu wurden vorgelegt:
Bescheid des AMS
Anmeldung Sozialversicherung
Bestätigung Einstellung Grundversorgung
Brutto/Netto-Rechner
Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der goranischen Volksgruppe und führen die im Spruch angeführten Namen. Der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer reisten am 27.11.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Viertbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.07.2007 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.07.2007 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes wurden am 20.10.2011 zurückgezogen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes wurden am 20.10.2011 zurückgezogen.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo keine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung droht. Darüber hinaus wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Im Heimatland der Beschwerdeführer leben die Eltern und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer war in seiner Heimat als Lehrer tätig.
Die Beschwerdeführer sind laut ZMR-Auskunft seit 06.12.2006 im Bundesgebiet gemeldet. Der Erstbeschwerdeführer ist als Forstarbeiter unselbständig erwerbstätig, ist im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, gültig bis 31.12.2011, verdient über 17.000 Euro Jahresgehalt und ist selbsterhaltungsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage.
Der Drittbeschwerdeführer besuchte den Kindergarten und die Volksschule in XXXX und ist derzeit in der 1. Klasse der Musikhauptschule XXXX.Der Drittbeschwerdeführer besuchte den Kindergarten und die Volksschule in römisch 40 und ist derzeit in der 1. Klasse der Musikhauptschule römisch 40 .
Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX geboren und besucht den Kindergarten in XXXX.Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und besucht den Kindergarten in römisch 40 .
Die Beschwerdeführer nehmen aktuell keine Unterstützungsleistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch.
Zur Lage im Kosovo wird, soweit hier entscheidungsrelevant, festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Astigmatismus und Katarakt werden in die Augenklinik der Universitätsklinik Prishtina behandelt. Keine Implantation der Augenprothesen möglich. (XXXX, Polizeilicher Verbindungsbeamter - Kosovo Police Attaché, 08.08.2011)Astigmatismus und Katarakt werden in die Augenklinik der Universitätsklinik Prishtina behandelt. Keine Implantation der Augenprothesen möglich. (römisch 40 , Polizeilicher Verbindungsbeamter - Kosovo Police Attaché, 08.08.2011)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)
Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:
Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Dragash- ethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)
Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.
Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)
Politische Vertretung
Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.
Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)
GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 7; (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.
Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.
Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.
Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Justiz
Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt drei Richter, allesamt Albaner, beschäftigt.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Sprache, Bildungssektor
Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.
Neben den beiden kosovoweiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)
In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.
Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)
Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.
Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallellen Strukturen unterrichtet.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)
Im Dorf Mlike (nahe Dragas) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben.
(B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008. http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)
Derzeit besteht die Schule wieder, es wird nach dem serbischen Lehrplan unterrichtet. (Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2010)
Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.
Das kosovarische Curriculum (das in serbischer Sprache nicht angeboten wird) wird weder in Serbien noch in Bosnien-Herzegowina anerkannt. Wer dort oder an der Universität in Nord - Mitrovica eine höhere Bildung genießen will, kann das nur, indem er dem serbischen Curriculum folgt, weshalb viele Goraner (Eltern, Lehrer und Schüler) sich weigern, sich in das kosovarische Schulsystem zu integrieren.
(Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seiten 44-45)
Zwei Fakultäten, nämlich die pädagogische Fakultät in Prizren und die Fakultät für Managment in Pec bieten Vorlesung in bosnischer Sprache an. Seit dem Studienjahr 2007/08 ist der Studienzweig Informatik auch in bosnischer Sprache möglich.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 10; Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seite 44)
Gesundheitswesen
Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)
Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Sozialwesen
Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.
Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6)
Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt
Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragas zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Insgesamt waren im Jahr 2008 5777 (4494 Albaner und 1282 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25.02.2009
(Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Rückkehrstrategie für das Jahr 2009)
http://www.komuna-dragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)
Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren einhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)
Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.
Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar.
(Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5)
Sicherheitslage
Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 6 Polizisten in der Grenzpolizeistation Krusevo). EULEX unterstützt KP in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.
Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragas stationiert.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vetretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8; Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25.02.2009
(Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Rückkehrstrategie für das Jahr 2009); Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: September 2009), 27.10.2009
http://www.komuna-dragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:
Operational Guidance Notes 22.07 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite
8)
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge,die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 19)
Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:
Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).
Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)
Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)
Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)
Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.
(OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006)
Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.
Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird).
(Spezialattaché XXXX: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. Im jüngsten Positionspapier des UNHCR scheinen Goraner nicht als gefährdete Personengruppe auf, die Sicherheitslage in der Region GORA hat sich auch 2009 deutlich verbessert.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17; UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09 November 2009; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 27.09.2009; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2010)
Die Gemeinde Dragash/Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).
Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)
Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)
Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen.
(Spezialattaché XXXX: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Diese aktuellen Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 zur Kenntnisnahme gebracht. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme dazu ausdrücklich vorgebracht, dass diesen nicht entgegen getreten werde.
Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vor dem Bundesasylamt vorgelegten UNMIK-Ausweisen von Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in und den Geburtsurkunden von Dritt- und Viertbeschwerdeführer/in. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer beruht auf den Angaben im Verfahren sowie ihren Sprachkenntnissen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, basiert auf den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo. Weiters wurde im Schriftsatz vom 20.10.2011 mitgeteilt, dass den aktuellen Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo nicht entgegen getreten werde. Die Beschwerdeführer würden zur Kenntnis nehmen, dass aufgrund der - gegenüber ihrer im November 2006 erfolgten Ausreise aus dem Kosovo - grundlegend geänderten Situation im Herkunftsstaat eine Asylgewährung nicht (mehr) in Betracht komme.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Eltern und Geschwister von Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in weiterhin im Kosovo leben. Der Erstbeschwerdeführer war gemäß seinen eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Lehrer tätig. Darüber hinaus verfügt der Erstbeschwerdeführer über Arbeitspraxis in Österreich. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellungen zum Kosovo und zu den Goranern gründen sich auf die oben zitierten Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität der Aussagen, welche die Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestritten haben, kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht.
Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführer ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen Registern und den im Zuge der Schriftsätze vom 20.10. bzw. 12.11.2011 vorgelegten Unterlagen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
In den gegenständlichen Fällen liegen Familienverfahren vor:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt. Die Beschwerdeverfahren waren am 01.01.2010 anhängig, sodass sie nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 geführt werden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt. Die Beschwerdeverfahren waren am 01.01.2010 anhängig, sodass sie nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, geführt werden.
Ad I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Ad römisch eins.) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Im Übrigen wird auch auf die Feststellungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Im Übrigen wird auch auf die Feststellungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059) haben die Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers und haben sie keine Gründe vorgebracht, weshalb dies in Zukunft nicht wieder möglich sein sollte, womit sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert darstellt, als die laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.2003/01/0059) haben die Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers und haben sie keine Gründe vorgebracht, weshalb dies in Zukunft nicht wieder möglich sein sollte, womit sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert darstellt, als die laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Zudem war der Erstbeschwerdeführer im Kosovo als Lehrer tätig und verfügt mittlerweile über Arbeitspraxis in Österreich. Es ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, weshalb der gesunde und arbeitsfähige Erstbeschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht wieder im Stande sein sollte, seine Existenzgrundlage durch eine berufliche Tätigkeit oder zumindest durch die Aufnahme einer Gelegenheitsarbeit zu sichern. Insofern haben sich im Verfahren keine Umstände ergeben - und wurden solche auch von den Beschwerdeführern selbst nicht behauptet -, inwieweit sich die zukünftige Lebenssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo entscheidungserheblich von ihrer konkreten Situation im Kosovo in der Vergangenheit unterscheiden sollte.
Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgetreten, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und allfälliger Unterstützung von Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken. Auch von Amts wegen ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten.Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgetreten, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und allfälliger Unterstützung von Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken. Auch von Amts wegen ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR in den Beschwerdefällen nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR in den Beschwerdefällen nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
Auch aus gesundheitlicher Sicht die Viertbeschwerdeführerin betreffend können vor dem Hintergrund der unten dargestellten Judikaturrichtlinien der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) keine Hindernisse für die Zulässigkeit einer Rückkehr der Viertbeschwerdeführerin iSd Art 2 und 3 EMRK erkannt werden:Auch aus gesundheitlicher Sicht die Viertbeschwerdeführerin betreffend können vor dem Hintergrund der unten dargestellten Judikaturrichtlinien der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) keine Hindernisse für die Zulässigkeit einer Rückkehr der Viertbeschwerdeführerin iSd Artikel 2 und 3 EMRK erkannt werden:
Die Viertbeschwerdeführerin leidet unter Katarakt (Grauer Star), welcher gemäß den Länderfeststellungen im Kosovo behandelbar ist. Wenn auch die Transplantation von Kunstlinsen im Kosovo gemäß diesen Feststellungen nicht möglich ist, so bleibt festzustellen, dass eine solche laut einzig aktuellem Befund des XXXX vom 08.04.2011 derzeit nicht vorgesehen ist, sondern nur für den Fall eines Fortschreitens der Linsentrübung. Abgesehen davon weist das Krankheitsbild der Viertbeschwerdeführerin nicht jene Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen.Die Viertbeschwerdeführerin leidet unter Katarakt (Grauer Star), welcher gemäß den Länderfeststellungen im Kosovo behandelbar ist. Wenn auch die Transplantation von Kunstlinsen im Kosovo gemäß diesen Feststellungen nicht möglich ist, so bleibt festzustellen, dass eine solche laut einzig aktuellem Befund des römisch 40 vom 08.04.2011 derzeit nicht vorgesehen ist, sondern nur für den Fall eines Fortschreitens der Linsentrübung. Abgesehen davon weist das Krankheitsbild der Viertbeschwerdeführerin nicht jene Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen.
Diesbezüglich ist zunächst generell darauf hinzuweisen, dass nach dieser Rechtsprechung Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03; Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2008, B 2400/07-9).Diesbezüglich ist zunächst generell darauf hinzuweisen, dass nach dieser Rechtsprechung Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03; Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2008, B 2400/07-9).
Um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen, ist es erforderlich, dass in der Person des Fremden derartige außergewöhnliche Umstände verwirklicht sind, die eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall der Viertbeschwerdeführerin besteht aus genannten Gründen jedoch kein solcher Hinweis auf derartige "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten.Um eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen, ist es erforderlich, dass in der Person des Fremden derartige außergewöhnliche Umstände verwirklicht sind, die eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall der Viertbeschwerdeführerin besteht aus genannten Gründen jedoch kein solcher Hinweis auf derartige "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten.
Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05.
In dem im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.
Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Klargestellt wird somit, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, nicht ausschlaggebend ist. So wurde auch in der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina als offenkundig haltlos beurteilt und wurde begründend ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.Klargestellt wird somit, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, nicht ausschlaggebend ist. So wurde auch in der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina als offenkundig haltlos beurteilt und wurde begründend ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Im Beschwerdefall ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR somit nicht, dass auf Grund des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen würden.
Ad II.) Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennAd römisch zwei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch in den vorliegenden Beschwerdefällen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.
Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer liegt jedenfalls vor. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich dieser Eingriff als verhältnismäßig erweist.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Erst-, Zweit und Drittbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zufolge am 27.11.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Sie sind seitdem ununterbrochen - somit seit fünf Jahren - im Bundesgebiet aufhältig. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Sie stellte, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, am 13.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.Erst-, Zweit und Drittbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zufolge am 27.11.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Sie sind seitdem ununterbrochen - somit seit fünf Jahren - im Bundesgebiet aufhältig. Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Sie stellte, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, am 13.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung der Beschwerdeführer daher unter diesem Blickwinkel für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben vergleiche das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung der Beschwerdeführer daher unter diesem Blickwinkel für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.
Neben dem langjährigen (wenngleich lediglich auf vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz beruhenden) rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich waren darüber hinaus aber auch folgende Überlegungen entscheidungsrelevant:
Hinsichtlich der Beschwerdeführer sei festgehalten, dass diese in Österreich strafrechtlich unbescholten sind und sie keine Unterstützung aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes mehr in Anspruch nehmen.
Der Erstbeschwerdeführer ist im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, gültig bis 31.12.2011, und als Forstarbeiter unselbständig erwerbstätig. Aufgrund seines Jahreseinkommens von über 17.000 Euro ist er als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Darüber hinaus verfügt der Erstbeschwerdeführer über zwei Einstellungszusagen anderer Arbeitgeber. Der Erstbeschwerdeführer erlangte am 27.07.2010 das Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2. Weiters erwarb er in Österreich den Führerschein. Der Erstbeschwerdeführer ist Mitglied des Roten Kreuzes Niederösterreich und hilft ehrenamtlich beim XXXX.Der Erstbeschwerdeführer ist im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, gültig bis 31.12.2011, und als Forstarbeiter unselbständig erwerbstätig. Aufgrund seines Jahreseinkommens von über 17.000 Euro ist er als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Darüber hinaus verfügt der Erstbeschwerdeführer über zwei Einstellungszusagen anderer Arbeitgeber. Der Erstbeschwerdeführer erlangte am 27.07.2010 das Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2. Weiters erwarb er in Österreich den Führerschein. Der Erstbeschwerdeführer ist Mitglied des Roten Kreuzes Niederösterreich und hilft ehrenamtlich beim römisch 40 .
Auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage. Die Zweitbeschwerdeführerin erlangte am 11.01.2011 das Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2. Sie ist Mitglied des Frauenteams des XXXX und hilft im Verein ehrenamtlich mit als auch bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX.Auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage. Die Zweitbeschwerdeführerin erlangte am 11.01.2011 das Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2. Sie ist Mitglied des Frauenteams des römisch 40 und hilft im Verein ehrenamtlich mit als auch bei der Freiwilligen Feuerwehr römisch 40 .
Der zehnjährige Drittbeschwerdeführer kam im Alter von fünf Jahren ins Bundesgebiet, wurde somit großteils im Bundesgebiet sozialisiert und absolvierte seine gesamte Schulausbildung in Österreich. Derzeit besucht er die Musikhauptschule XXXX.Der zehnjährige Drittbeschwerdeführer kam im Alter von fünf Jahren ins Bundesgebiet, wurde somit großteils im Bundesgebiet sozialisiert und absolvierte seine gesamte Schulausbildung in Österreich. Derzeit besucht er die Musikhauptschule römisch 40 .
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung mit einzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei den Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.
Aus dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers lässt sich im vorliegenden Beschwerdefall eine soziale Verfestigung erkennen, die eine "gelungene Integration" in Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer erkennen lässt:
Der minderjährige Beschwerdeführer hat seine gesamte bisherige Schulausbildung in Österreich absolviert, entsprechend der Stellungnahme der Volksschule XXXX vom 07.10.2011 gilt der Drittbeschwerdeführer als hilfsbereit und liebenswürdig, er wurde von den Mitschülern sehr bald anerkannt und integriert. Der Drittbeschwerdeführer hat sich körperlich, sprachlich und schulisch gut entwickelt und entspreche den Leistungsanforderungen der Volksschule. Gemäß der Stellungnahme der Musikhauptschule XXXX vom 07.10.2011 kann der Drittbeschwerdeführer den Anforderungen des Unterrichts der Hauptschule gut folgen. Er hat schnell Freunde gefunden, ist offen gegenüber allem Neuen und sehr aufgeschlossen und willig im Unterricht. Die Zusammenarbeit mit dem Elternhaus verläuft problemlos, der Kontakt wird von Seiten des Elternhauses gesucht und sämtliche Pflichten werden rasch und ohne Aufforderung erfüllt.Der minderjährige Beschwerdeführer hat seine gesamte bisherige Schulausbildung in Österreich absolviert, entsprechend der Stellungnahme der Volksschule römisch 40 vom 07.10.2011 gilt der Drittbeschwerdeführer als hilfsbereit und liebenswürdig, er wurde von den Mitschülern sehr bald anerkannt und integriert. Der Drittbeschwerdeführer hat sich körperlich, sprachlich und schulisch gut entwickelt und entspreche den Leistungsanforderungen der Volksschule. Gemäß der Stellungnahme der Musikhauptschule römisch 40 vom 07.10.2011 kann der Drittbeschwerdeführer den Anforderungen des Unterrichts der Hauptschule gut folgen. Er hat schnell Freunde gefunden, ist offen gegenüber allem Neuen und sehr aufgeschlossen und willig im Unterricht. Die Zusammenarbeit mit dem Elternhaus verläuft problemlos, der Kontakt wird von Seiten des Elternhauses gesucht und sämtliche Pflichten werden rasch und ohne Aufforderung erfüllt.
Es ist zwar davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer auch seine ursprüngliche Muttersprache in Wort beherrscht; da beim ihm ein Schulbesuch im Kosovo aber nicht vorliegt, ist es hingegen als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache schriftlich erlernt hat.
Dass der Drittbeschwerdeführer über besondere Bindungen in den Kosovo, die über entferntere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hinausgehen, verfügt, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Es ist daher zu erwarten, dass der minderjährige Beschwerdeführer - selbst im Fall von Kenntnissen der Muttersprache - im Falle einer Rückkehr in den Kosovo angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wäre (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gegen Deutschland).Dass der Drittbeschwerdeführer über besondere Bindungen in den Kosovo, die über entferntere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte hinausgehen, verfügt, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden. Es ist daher zu erwarten, dass der minderjährige Beschwerdeführer - selbst im Fall von Kenntnissen der Muttersprache - im Falle einer Rückkehr in den Kosovo angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wäre vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gegen Deutschland).
Die Viertbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet geboren und erfolgte ihre bisherige Sozialisation ausschließlich im Bundesgebiet. Sie besucht derzeit den Kindergarten in XXXX.Die Viertbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet geboren und erfolgte ihre bisherige Sozialisation ausschließlich im Bundesgebiet. Sie besucht derzeit den Kindergarten in römisch 40 .
Der erkennende Gerichtshof gelangt somit abschließend zu der Ansicht, dass in den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer - vor allem aber im Fall des zehnjährigen Drittbeschwerdeführers, der seit fünf Jahren in Österreich lebt und die Schule besucht - eine gelungene Integration und Verwurzelung im Bundesgebiet vorliegt.
Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang aber darüber hinaus auch ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen bisher vorliegen. Auch dieser Umstand hatte in die vorzunehmende Interessensabwägung mit einzufließen, ebenso wie die ebenfalls entscheidungsrelevante Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer während des nunmehr fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich zu keiner Zeit illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhielten; vielmehr verfügten sie (wenigstens) über vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz und damit über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Abgesehen von der illegalen Einreise sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, daher in den gegenständlichen Fällen nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen gegenüber den Beschwerdeführern ergangen sind sowie unter Bedachtnahme auf die genannten besonderen Umstände dieser Fälle erweisen sich daher die Ausweisungen der Beschwerdeführer als unzulässig im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisungen der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sind.Unter Berücksichtigung des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich vergleiche zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen gegenüber den Beschwerdeführern ergangen sind sowie unter Bedachtnahme auf die genannten besonderen Umstände dieser Fälle erweisen sich daher die Ausweisungen der Beschwerdeführer als unzulässig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 und war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sind.
Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung von Niederlassungsbewilligungen an die Beschwerdeführer gemäß § 44a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung von Niederlassungsbewilligungen an die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44 a, NAG.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung von mündlichen Verhandlungen beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung von mündlichen Verhandlungen beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, Familienverfahren, Integration, Interessensabwägung, non refoulementZuletzt aktualisiert am
09.01.2012