Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 414.678-1/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: unbekannt (alias Zimbabwe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 10 00.382-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: unbekannt (alias Zimbabwe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 10 00.382-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II und Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes wie folgt zu lauten haben:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei und Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes wie folgt zu lauten haben:
"II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 6 AsylG 2005 wird XXXXder Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt."II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, AsylG 2005 wird XXXXder Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 14.01.2010 als Staatsbürger von Zimbabwe einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag im Polizeikommando Wien einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. 11-19 BAA). In weiterer Folge wurde er am 16.04.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 95-105).
2. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei Ende November 2009 mit einem weißen Mann nach Südafrika gefahren, wo er in einer Hafenstadt ein Schiff bestiegen habe und in ein ihm unbekanntes Land gefahren wäre - die Reise habe drei Wochen gedauert. Nach seiner Ankunft habe ihm ein weiterer weißer Mann geholfen und ihn in einen Zug gesetzt, mit welchem er hierher gefahren sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er an, dass er seinen Vater nicht kenne, da jener verstorben sei, als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei. Über seine Mutter könne er auch keine Angaben machen, weil sie ihn nach dem Tod seines Vaters einem weißen Mann namens XXXX übergeben habe. Er wisse von XXXX, dass er auch eine Schwester habe, aber Näheres wisse er nicht. Er habe auf einer Farm "in XXXX" gelebt, weitere Angaben könne er zu seiner Wohnadresse nicht machen. Er habe bei XXXX auf der Farm gearbeitet und dafür von ihm Essen und Kleidung erhalten, jedoch kein Geld. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Zimbabwe Krieg herrsche, ihm sei der Grund dafür nicht bekannt, aber der Präsident hätte weiße Leute aufgefordert das Land zu verlassen. Da er außer XXXX keine anderen Bezugspersonen habe und auch XXXX dort niemanden habe, hätte ihn dieser gebeten, das Land zu verlassen und seine Reise organisiert. Sie hätten gemeinsam das Schiff bestiegen, aber er hätte ihn auf dem Schiff aus den Augen verloren und seither nicht mehr wiedergesehen. Ob er Probleme mit seinen heimatstaatlichen Behörden habe, wisse er nicht. Im Falle seiner Rückkehr hätte er niemanden dort.2. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei Ende November 2009 mit einem weißen Mann nach Südafrika gefahren, wo er in einer Hafenstadt ein Schiff bestiegen habe und in ein ihm unbekanntes Land gefahren wäre - die Reise habe drei Wochen gedauert. Nach seiner Ankunft habe ihm ein weiterer weißer Mann geholfen und ihn in einen Zug gesetzt, mit welchem er hierher gefahren sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er an, dass er seinen Vater nicht kenne, da jener verstorben sei, als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei. Über seine Mutter könne er auch keine Angaben machen, weil sie ihn nach dem Tod seines Vaters einem weißen Mann namens römisch 40 übergeben habe. Er wisse von römisch 40 , dass er auch eine Schwester habe, aber Näheres wisse er nicht. Er habe auf einer Farm "in XXXX" gelebt, weitere Angaben könne er zu seiner Wohnadresse nicht machen. Er habe bei römisch 40 auf der Farm gearbeitet und dafür von ihm Essen und Kleidung erhalten, jedoch kein Geld. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Zimbabwe Krieg herrsche, ihm sei der Grund dafür nicht bekannt, aber der Präsident hätte weiße Leute aufgefordert das Land zu verlassen. Da er außer römisch 40 keine anderen Bezugspersonen habe und auch römisch 40 dort niemanden habe, hätte ihn dieser gebeten, das Land zu verlassen und seine Reise organisiert. Sie hätten gemeinsam das Schiff bestiegen, aber er hätte ihn auf dem Schiff aus den Augen verloren und seither nicht mehr wiedergesehen. Ob er Probleme mit seinen heimatstaatlichen Behörden habe, wisse er nicht. Im Falle seiner Rückkehr hätte er niemanden dort.
3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Dokumente habe, welche er vorlegen könne. Zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, als er zwei Jahre alt gewesen sei, wäre sein Vater verstorben. Daraufhin habe seine Mutter ihn zu einem weißen Mann gebracht, da sie wegen der Versorgung ihres Babys wenig Zeit gehabt hätte. Der Name des weißen Mannes sei XXXX (phonetisch), welcher eine Landwirtschaft im Busch gehabt hätte. XXXX hätte ihn mit Kleidung und Essen versorgt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Landwirtschaft von3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.04.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Dokumente habe, welche er vorlegen könne. Zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, als er zwei Jahre alt gewesen sei, wäre sein Vater verstorben. Daraufhin habe seine Mutter ihn zu einem weißen Mann gebracht, da sie wegen der Versorgung ihres Babys wenig Zeit gehabt hätte. Der Name des weißen Mannes sei römisch 40 (phonetisch), welcher eine Landwirtschaft im Busch gehabt hätte. römisch 40 hätte ihn mit Kleidung und Essen versorgt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Landwirtschaft von
XXXX "in der Nähe von XXXX" gelegen sei. Bei der Landwirtschaft hätte es sich um eine Hühnerfarm gehandelt. Er habe nach dem Rechten gesehen und auf die Tiere aufgepasst. Nach weiteren Farmarbeitern befragt, legte der Beschwerdeführer dar, dass sie auch Panebo (phon.), das wären Früchte, angebaut hätten. Die Arbeiter, die zusätzlich auf der Farm gearbeitet hätten, wären nicht regelmäßig dort gewesen. Er wäre der einzige gewesen, der sich ständig dort aufgehalten habe. Ihn hätte der Farmer als Jungen aufgenommen. Die anderen wären bezahlt worden, er hingegen hätte nur Nahrung und Kleidung erhalten. XXXXFamilie (Frau und Kind) hätte in Großbritannien gelebt - gesehen habe er sie nie. Ein oder zwei Mal wäre die Frau von XXXX zu Besuch gewesen.römisch 40 "in der Nähe von XXXX" gelegen sei. Bei der Landwirtschaft hätte es sich um eine Hühnerfarm gehandelt. Er habe nach dem Rechten gesehen und auf die Tiere aufgepasst. Nach weiteren Farmarbeitern befragt, legte der Beschwerdeführer dar, dass sie auch Panebo (phon.), das wären Früchte, angebaut hätten. Die Arbeiter, die zusätzlich auf der Farm gearbeitet hätten, wären nicht regelmäßig dort gewesen. Er wäre der einzige gewesen, der sich ständig dort aufgehalten habe. Ihn hätte der Farmer als Jungen aufgenommen. Die anderen wären bezahlt worden, er hingegen hätte nur Nahrung und Kleidung erhalten. XXXXFamilie (Frau und Kind) hätte in Großbritannien gelebt - gesehen habe er sie nie. Ein oder zwei Mal wäre die Frau von römisch 40 zu Besuch gewesen.
Letztes Jahr hätte die Regierung Zimbabwes befohlen, dass alle weißen Männer das Land verlassen müssen. Als sie von den Problemen erfahren hätten, wären sie in Richtung Südafrika geflüchtet. XXXX hätte ihn daraufhin Mitte November 2009 zu einem Schiff (er glaube, dass es ein Schiff gewesen sei) am Meer gebracht, wo er etwa zwei Monate eingesperrt gewesen sei. An einer anderen Stelle der Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht in Südafrika gewesen sei. Nachdem sich die Lage beruhigt habe, hätte XXXX zu ihm gesagt, dass er aus seinem Versteck hinaus kommen könne. Als er dann von diesem Schiff, oder was es auch gewesen sei, herunter gekommen sei, hätte er verschiedene weiße Männer gesehen und nicht gewusst, was geschehen sei. Er habe einen ihm fremden Mann angerempelt und ihn gefragt, ob er ihm helfen könne. Ein weißer Mann habe ihn dann zu einem Zug gebracht - dies alles sei nicht mehr in Zimbabwe gewesen. Er wäre in einem anderen Land gewesen, aber er wisse nicht, in welchem.Letztes Jahr hätte die Regierung Zimbabwes befohlen, dass alle weißen Männer das Land verlassen müssen. Als sie von den Problemen erfahren hätten, wären sie in Richtung Südafrika geflüchtet. römisch 40 hätte ihn daraufhin Mitte November 2009 zu einem Schiff (er glaube, dass es ein Schiff gewesen sei) am Meer gebracht, wo er etwa zwei Monate eingesperrt gewesen sei. An einer anderen Stelle der Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht in Südafrika gewesen sei. Nachdem sich die Lage beruhigt habe, hätte römisch 40 zu ihm gesagt, dass er aus seinem Versteck hinaus kommen könne. Als er dann von diesem Schiff, oder was es auch gewesen sei, herunter gekommen sei, hätte er verschiedene weiße Männer gesehen und nicht gewusst, was geschehen sei. Er habe einen ihm fremden Mann angerempelt und ihn gefragt, ob er ihm helfen könne. Ein weißer Mann habe ihn dann zu einem Zug gebracht - dies alles sei nicht mehr in Zimbabwe gewesen. Er wäre in einem anderen Land gewesen, aber er wisse nicht, in welchem.
Nach seinen persönlichen Problemen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Problem sei, dass seine Mutter ihn als kleines Kind bei der Farm abgegeben habe. Er habe sie seither nicht mehr gesehen. Er wisse auch nicht, ob sie noch am Leben sei. Er sei bei XXXX aufgewachsen. Seine Schwester dürfte mittlerweile 15 oder 16 Jahre alt sein. Erneut befragt, warum er Zimbabwe verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der weiße Mann für ihn wie ein Vater gewesen wäre, da dieser ihn großgezogen habe. Als er das Schiff verlassen hätte, habe er ihn aus den Augen verloren. Außer ihm habe er keine Familie.Nach seinen persönlichen Problemen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Problem sei, dass seine Mutter ihn als kleines Kind bei der Farm abgegeben habe. Er habe sie seither nicht mehr gesehen. Er wisse auch nicht, ob sie noch am Leben sei. Er sei bei römisch 40 aufgewachsen. Seine Schwester dürfte mittlerweile 15 oder 16 Jahre alt sein. Erneut befragt, warum er Zimbabwe verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der weiße Mann für ihn wie ein Vater gewesen wäre, da dieser ihn großgezogen habe. Als er das Schiff verlassen hätte, habe er ihn aus den Augen verloren. Außer ihm habe er keine Familie.
Er hätte keine persönlichen Probleme in Zimbabwe. Der weiße Mann habe ihn mitgenommen.
Befragt, was er in seiner Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, dass wenn er nach Zimbabwe zurück kehren müsste, niemanden dort hätte. Er würde sehr gerne seine Mutter wieder sehen, doch wisse er nicht, wo sie sich befinde. Andere Probleme hätte er in Zimbabwe nicht. Eventuell bestehe die Gefahr, dass die Regierung ihn suche und umbringen wolle, weil er solange bei einem weißen Mann gelebt habe. Das sei auch der Grund, warum XXXX ihn aus dem Land weggebracht habe. Es hätten freilich nie Vorfälle gegeben, bei denen er persönlich betroffen oder bedroht worden wäre. Er wäre in Zimbabwe nicht bedroht worden. Er wisse nicht, ob er sich woanders in Zimbabwe niederlassen und einer Arbeit nachgehen könnte. Er wünschte, er könnte seine Mutter sehen. Das sei sein Problem. Er glaube auch nicht, dass der weiße Mann gewusst habe, wo seine Mutter lebe. Nachdem sie ihn bei XXXX abgegeben habe, wäre sie nie wieder aufgetaucht.Befragt, was er in seiner Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, dass wenn er nach Zimbabwe zurück kehren müsste, niemanden dort hätte. Er würde sehr gerne seine Mutter wieder sehen, doch wisse er nicht, wo sie sich befinde. Andere Probleme hätte er in Zimbabwe nicht. Eventuell bestehe die Gefahr, dass die Regierung ihn suche und umbringen wolle, weil er solange bei einem weißen Mann gelebt habe. Das sei auch der Grund, warum römisch 40 ihn aus dem Land weggebracht habe. Es hätten freilich nie Vorfälle gegeben, bei denen er persönlich betroffen oder bedroht worden wäre. Er wäre in Zimbabwe nicht bedroht worden. Er wisse nicht, ob er sich woanders in Zimbabwe niederlassen und einer Arbeit nachgehen könnte. Er wünschte, er könnte seine Mutter sehen. Das sei sein Problem. Er glaube auch nicht, dass der weiße Mann gewusst habe, wo seine Mutter lebe. Nachdem sie ihn bei römisch 40 abgegeben habe, wäre sie nie wieder aufgetaucht.
Die vorgehaltenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Zimbabwe bestätigte der Beschwerdeführer.
Er besuche gerade einen Deutschkurs. Er hätte keine persönlichen Beziehungen in Österreich.
4. Mit Bescheid vom 30.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Zimbabwe nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zimbabwe ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Zimbabwe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Zimbabwe zu befürchten hätte, verfolgt zu werden. Sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Zimbabwe sei nicht glaubhaft. In den Feststellungen, insbesondere gestützt auf Informationen des deutschen Auswärtigen Amtes, wurde im Speziellen darauf hingewiesen, dass es derzeit eine aus drei Parteien bestehende Übergangsregierung mit Ministerpräsident Morgan Tsangirvai gäbe. Zahlreiche Abmachungen des Machtteilungsabkommens seien aber nicht umgesetzt. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich mit Antritt der neuen Koalitionsregierung deutlich entspannt. Auch die Hyperinflation wäre beendet. Es sei aber in jüngster Zeit wieder zu Farmbesetzungen gekommen. Es gäbe weiterhin politische Gefangene, die Zustände in den Haftanstalten seien katastrophal. Auch die wirtschaftliche Lage habe sich im Wesentlichen verbessert, trotz weiterbestehender wirtschaftlicher und sozialer Krisenerscheinungen.4. Mit Bescheid vom 30.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Zimbabwe nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zimbabwe ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Zimbabwe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Zimbabwe zu befürchten hätte, verfolgt zu werden. Sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Zimbabwe sei nicht glaubhaft. In den Feststellungen, insbesondere gestützt auf Informationen des deutschen Auswärtigen Amtes, wurde im Speziellen darauf hingewiesen, dass es derzeit eine aus drei Parteien bestehende Übergangsregierung mit Ministerpräsident Morgan Tsangirvai gäbe. Zahlreiche Abmachungen des Machtteilungsabkommens seien aber nicht umgesetzt. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich mit Antritt der neuen Koalitionsregierung deutlich entspannt. Auch die Hyperinflation wäre beendet. Es sei aber in jüngster Zeit wieder zu Farmbesetzungen gekommen. Es gäbe weiterhin politische Gefangene, die Zustände in den Haftanstalten seien katastrophal. Auch die wirtschaftliche Lage habe sich im Wesentlichen verbessert, trotz weiterbestehender wirtschaftlicher und sozialer Krisenerscheinungen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Sprach- und Landeskenntnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er aus Zimbabwe stamme. Sein sonstiges Vorbringen sei jedoch vage und daher unglaubwürdig. So seien zunächst seine Angaben zum Reiseweg äußerst vage gewesen. Es sei keinesfalls glaubhaft, dass er sich keine Details über den Fluchtweg merken hätte können, was wiederum ein Indiz dafür sei, dass seine gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Soweit er zum Fluchtgrund angebe, dass er sein Heimatland wegen, beziehungsweise mit seinem Ziehvater und Arbeitgeber verlassen habe, wären diese Angaben (nicht) glaubwürdig und plausibel. Er sei nicht in der Lage gewesen konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Mangels Glaubhaftmachung könne daher kein Asyl gewährt werden.
Auch sonst lägen in Zimbabwe keine derartigen außerordentlichen Umstände wie Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophen oder Naturkatastrophen vor, sodass eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls indiziert wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, eine Ausweisung stelle jedenfalls keinen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben dar.Auch sonst lägen in Zimbabwe keine derartigen außerordentlichen Umstände wie Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophen oder Naturkatastrophen vor, sodass eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls indiziert wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, eine Ausweisung stelle jedenfalls keinen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben dar.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2010 in einer Justizanstalt persönlich ausgefolgt und erwuchs er daher am 18.05.2010, 24:00 in Rechtskraft.
5. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts
XXXX wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichtes vom XXXX erneut wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, weswegen er derzeit weiterhin in Haft ist.römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichtes vom römisch 40 erneut wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8. Fall, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt, weswegen er derzeit weiterhin in Haft ist.
6. Am 02.06.2010 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben. In der Beschwerde wird moniert, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Es habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und sein Vorbringen als unsubstantiiert bewertet, obwohl der Beschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme dargelegt habe, dass er wegen seines Ziehvaters geflüchtet sei. Auch die Annahme des Bundesasylamtes, wonach aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg von der Unglaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens auszugehen sei, widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sei nicht schlüssig. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung seien die Interessen des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt worden.6. Am 02.06.2010 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben. In der Beschwerde wird moniert, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Es habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und sein Vorbringen als unsubstantiiert bewertet, obwohl der Beschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme dargelegt habe, dass er wegen seines Ziehvaters geflüchtet sei. Auch die Annahme des Bundesasylamtes, wonach aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg von der Unglaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens auszugehen sei, widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sei nicht schlüssig. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung seien die Interessen des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK nicht ausreichend berücksichtigt worden.
7. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde letztendlich (nachdem zwei vorangegangene gegenteilige Entscheidungen des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit, respektive Verfahrensfehlern durch den Asylgerichtshof zu beheben waren) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011 gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 stattgegeben.7. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde letztendlich (nachdem zwei vorangegangene gegenteilige Entscheidungen des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit, respektive Verfahrensfehlern durch den Asylgerichtshof zu beheben waren) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011 gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 stattgegeben.
8. Am 12.04.2011 langte beim erkennenden Gerichtshof eine Information der BPD XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer nicht Staatsbürger von Zimbabwe ist. Einem angeschlossenen Schreiben der Botschaft der Republik Zimbabwe in XXXX vom 07.12.2010 ist zu entnehmen, dass in einem mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Interview festgestellt wurde, dass jener nicht Staatsbürger Zimbabwes ist.8. Am 12.04.2011 langte beim erkennenden Gerichtshof eine Information der BPD römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer nicht Staatsbürger von Zimbabwe ist. Einem angeschlossenen Schreiben der Botschaft der Republik Zimbabwe in römisch 40 vom 07.12.2010 ist zu entnehmen, dass in einem mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Interview festgestellt wurde, dass jener nicht Staatsbürger Zimbabwes ist.
9. Auf Grund der somit rechtzeitigen Beschwerde wurde am 08.11.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zuständigen erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:
"VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen."VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Identität ist richtig, wie von mir im Verfahren angegeben.
VR: Wie können Sie sich erklären, dass die Botschaft von Zimbabwe in XXXX der BPD XXXX mitgeteilt hat, dass ein Interview mit Ihnen geführt worden ist und dass durch dieses Interview festgestellt wurde, dass Sie nicht Staatsbürger von Zimbabwe sind?VR: Wie können Sie sich erklären, dass die Botschaft von Zimbabwe in römisch 40 der BPD römisch 40 mitgeteilt hat, dass ein Interview mit Ihnen geführt worden ist und dass durch dieses Interview festgestellt wurde, dass Sie nicht Staatsbürger von Zimbabwe sind?
BF: Ja, es war so: Man hat mich zur Botschaft von Zimbabwe gebracht, und dort wurden mir mehrere Fragen gestellt, die ich auch beantwortet habe. Zuletzt hat man mich dann nach meinem Reisepass von Zimbabwe gefragt. Ich habe geantwortet, dass ich ohne Reisepass nach Österreich gekommen bin. Daraufhin hat die Botschaft von Zimbabwe der Polizei mitgeteilt, dass ich kein Staatsangehöriger sei.
VR: Der für Ihr Verfahren zuständige Richtersenat ist für alle Asylverfahren von Zimbabwe zuständig. Es gab bereits eine Reihe von Verfahren, in denen festgestellt wurde, dass Personen die Staatsbürgerschaft von Zimbabwe fälschlich angeben, offensichtlich, da sie sich aufgrund der vergleichweise schlechten Lage im Land einen günstigeren Verfahrensausgang erhoffen. Bleiben Sie definitiv dabei, Staatsbürger von Zimbabwe zu sein? Waren Sie eventuell länger in anderen afrikanischen Ländern, oder waren Sie durchgehend in Zimbabwe?
BF: Ich bleibe bei dem, was ich gesagt habe. Ich bin Staatsangehöriger von Zimbabwe und bin auch nie in andere Länder Afrikas gereist.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich habe dort die Wahrheit gesagt. Es war damals alles in Ordnung.
VR: Als Sie nach Österreich gekommen sind, haben Sie nicht von selbst einen Asylantrag gestellt, sondern Sie wurden vielmehr in XXXX bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen irregulärem Aufenthalt betreten. Erst dann stellten Sie den Asylantrag. Warum sind Sie nicht von selbst zur Asylbehörde gegangen?VR: Als Sie nach Österreich gekommen sind, haben Sie nicht von selbst einen Asylantrag gestellt, sondern Sie wurden vielmehr in römisch 40 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen irregulärem Aufenthalt betreten. Erst dann stellten Sie den Asylantrag. Warum sind Sie nicht von selbst zur Asylbehörde gegangen?
BF: Ich wurde schon am ersten Tag meines Aufenthalts in Österreich von der Polizei betreten. Ich wusste damals nichts über Asyl, und wo man um Asyl ansuchen kann. Ich habe eine Frau auf der Straße angesprochen, ob sie mich zu sich nach Hause nehmen und mir etwas zu essen geben kann, weil ich hungrig war. Sie hat das verneint, mir aber den Weg nach Traiskirchen beschrieben. Sie hat mir gesagt, es gäbe da eine Straßenbahn, die nach Traiskirchen fährt. Ich habe mich aber nicht ausgekannt. Ich habe zwar eine Straßenbahn gesehen, bin dort aber nicht eingestiegen. Gleich darauf wurde ich schon von der Polizei verhaftet.
VR verliest die Angaben des BF zu seinem Weg von Zimbabwe nach Österreich (AS 15 BAA). Diese Ausführungen erscheinen gänzlich vage. Sind Sie heute in der Lage, diese zu ergänzen?! Es erscheint dem Senat sehr unwahrscheinlich, dass Sie nicht einmal einen einzigen Ortsnamen nennen können. Bei der Erstbefragung haben Sie nur davon gesprochen, nach Südafrika gefahren zu sein und dort ein Schiff bestiegen zu haben.
BF: Ich habe nicht gesagt, in Südafrika gewesen zu sein. Der weiße Mann, bei dem ich damals in Zimbabwe gearbeitet habe, nämlich in XXXX, hat mich auf dieser Reise geführt. Ich weiß, dass wir bis zur südafrikanischen Grenze gefahren sind, dort aber zurückgewiesen wurden. Man hat uns nicht erlaubt, nach Südafrika einzureisen. Ich selbst hatte bis dahin Zimbabwe noch nie verlassen. Deswegen weiß ich nicht, wo wir in weiterer Folge unterwegs waren.BF: Ich habe nicht gesagt, in Südafrika gewesen zu sein. Der weiße Mann, bei dem ich damals in Zimbabwe gearbeitet habe, nämlich in römisch 40 , hat mich auf dieser Reise geführt. Ich weiß, dass wir bis zur südafrikanischen Grenze gefahren sind, dort aber zurückgewiesen wurden. Man hat uns nicht erlaubt, nach Südafrika einzureisen. Ich selbst hatte bis dahin Zimbabwe noch nie verlassen. Deswegen weiß ich nicht, wo wir in weiterer Folge unterwegs waren.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Zimbabwe, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Nein, ich habe seit meiner Einreise in Österreich niemanden in Zimbabwe kontaktiert. Der Mann, für den ich damals arbeitete, brachte mich auf ein Schiff. Damals hieß es, dass alle Weißen das Land verlassen müssen. Ich bin aber nicht mit meinem Arbeitgeber mitgefahren, sondern hat er mich auf ein Schiff gebracht, mit dem ich allein ausgereist bin. Ich war drei Jahre alt, als mich meine Mutter nach dem Tod meines Vaters bei diesem Mann abgegeben hat. Seither ist meine Mutter nie wieder aufgetaucht, und hatte ich nie wieder Kontakt mit ihr. Dieser Mann hat mich wie seinen Sohn aufgenommen, großgezogen, zur Schule geschickt und mich dann auch für ihn arbeiten lassen. Ich habe ihn wie einen Vater angesehen.
VR: Hat er Sie auch wie seinen Sohn angesehen, oder war die enge Beziehung einseitig?
BF: Ja, dieser Mann hat mich auch wie seinen eigenen Sohn behandelt, und ich habe auch die ganze Zeit bei ihm gelebt.
VR: Wenn er Sie wie seinen eigenen Sohn behandelt hat, ist es nur schwer vorstellbar, dass er Ihnen, als er Sie zum Schiff gebracht hat, nicht irgendeine Kontaktadresse oder Telefonnummer gegeben hat, dass er zumindest weiß, wie es Ihnen in Zukunft geht.
BF: Ich bin damals davon ausgegangen, dass dieser Mann auch auf dem Schiff mitfahren wird. Er hat mir das auch so gesagt. Man hat mich dort in ein Zimmer gesperrt, und ich war überzeugt, dieser Mann würde auch mitfahren.
VR: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie nicht in Südafrika in das Schiff gestiegen sind. Zimbabwe hat keinen Zugang zum Meer und daher auch keinen Hafen. In welchem Land sind Sie auf das Schiff gestiegen? Wenn Sie Ihr ganzes Leben lang in Zimbabwe gelebt haben, müssen Sie ja wissen, welche Nachbarländer Zimbabwes einen Zugang zum Meer haben.
BF: Ja, ich weiß, dass wir das Schiff bestimmt nicht in Zimbabwe betreten haben. Es war aber dieser Mann, der mich gefahren hat. Ich habe keine Ahnung, in welchem Land wir waren. Ich kann das nicht sagen. Ich weiß bloß, dass es auch bestimmt nicht Südafrika war, denn dort hat man uns an der Grenze zurückgewiesen.
VR: Sie haben jetzt gesagt, Sie sind mit 3 Jahren von Ihrer Mutter zu diesem Mann gebracht worden. Vor dem BAA haben Sie zunächst gesagt, Sie sind mit 2 Jahren zu diesem Mann gebracht worden. Wissen Sie das nicht mehr genau, was möglich wäre? Was stimmt?
BF: Nein, ich habe auch damals gesagt, dass ich drei Jahre alt war, wie mich meine Mutter abgesetzt hat. Ich habe auch die Papiere darüber.
VR: Welche Papiere haben Sie darüber?
BF: Ich meine jetzt das Einvernahmeprotokoll.
VR: Wie weit ist diese Farm, wo Sie dann gelebt haben, vom Stadtzentrum von XXXX entfernt?VR: Wie weit ist diese Farm, wo Sie dann gelebt haben, vom Stadtzentrum von römisch 40 entfernt?
BF: Ich weiß, dass die Farm etwas weiter weg ist von XXXX. Ich war aber mein ganzes Leben lang nur auf dieser Farm und habe diese nie verlassen.BF: Ich weiß, dass die Farm etwas weiter weg ist von römisch 40 . Ich war aber mein ganzes Leben lang nur auf dieser Farm und habe diese nie verlassen.
VR: Was heißt, die Farm ist etwas weiter weg? Wie lange ist die Farm weg? Wie lange braucht man von der Farm ins Stadtzentrum?
BF: Das müssten so an die drei Fahrstunden sein, oder zwischen 2 und 3 Stunden.
VR: Sind Sie in der Lage, irgendeine Adresse der Farm anzugeben oder irgendeine Örtlichkeit zu nennen, die sich unmittelbar in der Nähe von dieser Farm befindet? Diese Frage erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass Sie dort Ihr ganzes Leben zugebracht haben wollen.
BF: In Zimbabwe gibt es Gebiete ohne jedwede Adressbezeichnungen. Die gegenständliche Farm befand sich im Busch. Dort gibt es keine Adressen. In Zimbabwe ist es nicht so, wie hier in Österreich, wo jede Örtlichkeit auch eine Adresse hat.
VR: Wenn Ihnen der Senat nun Kartenmaterial zu Zimbabwe vorlegt, könnten Sie dann ungefähr zeigen, wo die Farm (auch im Verhältnis zu XXXX) gelegen sein soll oder können Sie keine Karten lesen?VR: Wenn Ihnen der Senat nun Kartenmaterial zu Zimbabwe vorlegt, könnten Sie dann ungefähr zeigen, wo die Farm (auch im Verhältnis zu römisch 40 ) gelegen sein soll oder können Sie keine Karten lesen?
BF: Ich bin nicht einmal zur Schule gegangen. Wie soll ich Karten lesen können? Ich habe auch in Österreich niemals eine Karte von Zimbabwe begutachtet.
VR: Hat Ihnen Ihr Vertreter in Österreich eine Karte von Zimbabwe gezeigt, damit man feststellen kann, wo Sie gelebt haben?
BF: Mein Vertreter hat mich gefragt, woher meine Mutter stammt, und ich habe gesagt, meine Mutter ist aus XXXX.BF: Mein Vertreter hat mich gefragt, woher meine Mutter stammt, und ich habe gesagt, meine Mutter ist aus römisch 40 .
VR: Was verstehen Sie unter XXXX?
BF: Das ist der Name eines Stammes.
VR: Waren Sie eigentlich, soweit sie sich erinnern können, immer auf derselben Farm, oder sind Sie einmal umgezogen?
BF: Ich war immer nur auf der einen Farm.
VR: Hat Ihnen der Mann, der sich um Sie gekümmert hat, irgendetwas beigebracht, zum Beispiel die englische Sprache, oder wie man schreibt, oder ist so etwas nie erfolgt, obwohl er sich wie um einen Sohn um Sie gekümmert haben soll?
BF: Ja, dieser Mann hat mir beigebracht, Englisch zu sprechen. Schreiben hat er mich nicht gelehrt. Es gab aber zahlreiche Farmarbeiter auch aus Nachbarländern, die auf dieser Farm gearbeitet haben und mit ihnen habe ich dann Pidgin-Englisch gesprochen.
VR: Haben Sie eigentlich Ihre Mutter ab dem Tag, ab dem sie Sie dorthin gebracht hat, irgendwann noch einmal gesehen?
BF: Ich sah sie nie wieder.
VR: Sie haben von einer Schwester vor dem BAA gesprochen?
BF: Ja, ich habe eine Schwester. Als mich meine Mutter im Alter von 3 Jahren bei diesem Mann absetzte, hat sie meine Schwester mitgenommen.
VR: Das heißt, Ihre Schwester haben Sie auch nie wieder gesehen?
BF: Nein.
VR: Wie war der Name dieses Mannes, der sich um Sie gekümmert hat?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Das ist alles, den vollständigen Namen kennen Sie nicht?
BF: Die haben ihn alle XXXX genannt.BF: Die haben ihn alle römisch 40 genannt.
VR: Welche Staatsbürgerschaft hatte dieser Mann?
BF: Er war Brite.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Das hat er mir gesagt.
VR: Hat er Ihnen sonst noch irgendetwas über sich erzählt, außer dass er Brite ist?
BF: Die Familie dieses Mannes lebt in England. Ich war bis zum Schluss überzeugt, dass er mich einmal nach England mitnehmen würde.
VR: Hat er Ihnen sonst noch etwas über sich erzählt? Er war ja Ihre Hauptbezugsperson Ihre ganze Kindheit und Jugend hindurch. Sie müssen doch mehr über ihn wissen!?
BF: Ja, dieser Mann hat sich immer um mich gekümmert. Er hat Familie in Großbritannien und hat diese auch besucht. Sie kamen auch ihn besuchen, ich weiß nicht mehr wie oft. Als diese Dinge in Zimbabwe dann begannen, sagte er mir, ich brauche mir keine Sorgen zu machen. Ich war bis zuletzt überzeugt, er würde mich mit zu sich nach Großbritannien nehmen - auch dann noch, als er mich auf das Schiff brachte.
VR: Können Sie XXXX zumindest äußerlich beschreiben - groß, klein, dünn, dick, irgendwelche besonderen Merkmale? Sie sagen immer nur, er ist ein Weißer!?VR: Können Sie römisch 40 zumindest äußerlich beschreiben - groß, klein, dünn, dick, irgendwelche besonderen Merkmale? Sie sagen immer nur, er ist ein Weißer!?
BF: Er war nicht allzu groß, hatte vorne eine Glatze, war auch nicht übermäßig dick.
VR: Wo waren Sie eigentlich untergebracht in der Farm?
BF: Wir haben dort ein Haus gebaut.
VR: Was heißt das? Haben Sie gemeinsam mit XXXX im Haus des Farmers gewohnt oder in einer Unterkunft für Arbeiter? Wie kann sich der Senat das vorstellen?VR: Was heißt das? Haben Sie gemeinsam mit römisch 40 im Haus des Farmers gewohnt oder in einer Unterkunft für Arbeiter? Wie kann sich der Senat das vorstellen?
BF: Er hatte ein Haus, und hinten im Haus habe ich gewohnt, und es haben dort auch vorübergehend Arbeiter gewohnt.
VR: Hatten Sie ein eigenes Zimmer, oder wie kann sich der Senat das vorstellen?
BF: Ja, das war eine große Farm.
VR: Wie viele Arbeiter hatte dieser XXXX ungefähr?VR: Wie viele Arbeiter hatte dieser römisch 40 ungefähr?
BF: Wir hatten 15 Leute, die dort gearbeitet haben.
VR: Es waren alle Schwarze?
BF: Ja, alles Schwarze, aber 10 waren nicht aus Zimbabwe, sondern aus dem Ausland.
VR: Woher kamen diese?
BF: Die kamen aus den Nachbarländern.
VR: Können Sie die Nachbarländer nennen?
BF (überlegt): Einer paar kamen aus Malawi. Sie kamen aus insgesamt drei verschiedenen Ländern aus dem Ausland.
VR: Gab es da auch andere Weiße außer XXXX?
BF: Er war der einzige Weiße. Er war ja der Eigentümer der Farm.
VR: Gab es einen Vorarbeiter und dergleichen oder bestand die Farm nur aus XXXX, den 15 Arbeitern und Ihnen?VR: Gab es einen Vorarbeiter und dergleichen oder bestand die Farm nur aus römisch 40 , den 15 Arbeitern und Ihnen?
BF: Ja, es gab auch einen Vorarbeiter.
VR: Wer war das?
BF: Das war einer aus Zimbabwe.
VR: Er hieß wie?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Mit welchem Alter haben Sie begonnen, auf der Farm zu arbeiten?
BF: Ich war noch ganz klein, vielleicht 4 Jahre.
VR: Und was haben Sie gearbeitet?
BF: Auf dieser Farm gab es Hühner. Ich habe dort geputzt, gekehrt, habe die Tiere gefüttert und ihnen auch Wasser gestellt.
VR: Haben Sie Geld für Ihre Arbeiten bekommen?
BF: Nein, aber man hat mich verpflegt und mir Gewand gekauft.
VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass die Arbeiter nicht regelmäßig auf der Farm gewesen wären und nur Sie haben regelmäßig auf der Farm gearbeitet. Gab es Zeiten, wo Sie allein auf der Farm mit XXXX waren?VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass die Arbeiter nicht regelmäßig auf der Farm gewesen wären und nur Sie haben regelmäßig auf der Farm gearbeitet. Gab es Zeiten, wo Sie allein auf der Farm mit römisch 40 waren?
BF: Ja, es gab Zeiten, wo ich mit XXXX allein auf der Farm war. Ich hatte ja sonst nichts zu tun. Ich war eigentlich ständig bei ihm.BF: Ja, es gab Zeiten, wo ich mit römisch 40 allein auf der Farm war. Ich hatte ja sonst nichts zu tun. Ich war eigentlich ständig bei ihm.
VR: :Wurden Sie von diesem XXXX irgendwann geschlagen oder schlecht behandelt, oder hat er sie immer gut behandelt?VR: :Wurden Sie von diesem römisch 40 irgendwann geschlagen oder schlecht behandelt, oder hat er sie immer gut behandelt?
BF: Nein, er hat mich nie geschlagen. Er hat mich immer nur aufgefordert, , dies und jenes zu tun.
VR: Wie sah Ihr Alltag aus? Was haben Sie in Ihrer Freizeit gemacht? (Haben Sie Sport gemacht, ferngesehen?)
BF: In meiner Freizeit habe ich Fußball gespielt. Es gab dort einen Ball, und manchmal haben wir miteinander Fußball gespielt.
VR: Gab es ein Fernsehgerät?
BF: Er hatte ein Fernsehgerät.
VR: Und durften Sie fernsehen, wenn er allein mit Ihnen auf der Farm war?
BF: Ja, ich durfte fernsehen. Ich habe auch ferngesehen, aber nicht ständig.
VR: Woher wissen Sie eigentlich Ihr genaues Geburtsdatum!?
BF: Als mich meine Mutter auf dieser Farm absetzte, gab sie ihm meine Geburtsurkunde.
VR: Wo befindet sich die Geburtsurkunde?
BF: Die ist bei XXXX geblieben.BF: Die ist bei römisch 40 geblieben.
VR: Haben Sie vor dem BAA jemals erwähnt, dass es eine Geburtsurkunde für Sie gab? Dort ist protokolliert: "Ich hatte noch nie ein Dokument."
BF: Ja, ich habe gegenüber dem BAA erwähnt, dass es dieses Dokument gibt.
VR: Haben Sie das auch vor der Botschaft in Zimbabwe, erwähnt, dass Sie so ein Dokument haben?
BF: Nein, das hat man mich nicht gefragt. Ich habe lediglich auf die Fragen geantwortet, die mir dieser Mann gestellt hat.
VR: Haben Sie sich mit jemandem der Arbeiter angefreundet? Wenn man jahrelang irgendwo ist, wäre es zu erwarten, dass man mit jemandem näheren Kontakt hat?!
BF: Ja.
VR: Erzählen Sie uns darüber. Mit wem? Was haben Sie miteinander geredet? Machen Sie bitte möglichst genaue Angaben.
BF: In unserer Freizeit haben wir gemeinsam Fußball gespielt.
VR: Können sie uns irgendjemanden nennen, mit dem Sie befreundet waren?
BF: Einer hieß Ino.
VR: Woher war er?
BF: Er kam aus Malawi.
VR: Kennen Sie außer XXXX irgendwelche Städte oder andere Örtlichkeiten in Zimbabwe?VR: Kennen Sie außer römisch 40 irgendwelche Städte oder andere Örtlichkeiten in Zimbabwe?
BF: Ich war nie in irgendwelchen Städten in Zimbabwe.
VR: Welche Währung hat Zimbabwe?
BF: Der weiße Mann hat mir nie Geld gegeben. Ich weiß nicht, welches Geld man in Zimbabwe verwendet. Er hat mir immer nur Essen und Gewand gekauft.
VR: Welche Sprachen außer Englisch werden dort noch gesprochen?
BF: Es gibt viele Sprachen in Zimbabwe. Meine Mutter zum Beispiel sprach XXXX.BF: Es gibt viele Sprachen in Zimbabwe. Meine Mutter zum Beispiel sprach römisch 40 .
VR: Kennen Sie außer XXXX noch irgendeine andere Sprache?VR: Kennen Sie außer römisch 40 noch irgendeine andere Sprache?
BF: Nein.
VR: Was sagt Ihnen der Begriff Shona?
BF: Ich weiß nicht, was das Wort bedeutet.
VR: Wissen Sie irgendetwas über die politische Situation in Zimbabwe, zu dem Zeitpunkt wo Sie dort waren?
BF: Nein, ich weiß nichts über Politik.
VR: Kennen Sie irgendwelche Politiker aus Zimbabwe?
BF: Nein.
VR: Wissen Sie, wer die Macht in Zimbabwe hat?
BF: Ja, ich kenne lediglich den Namen des Präsidenten. Der weiße Mann hat mir gesagt, dass der Präsident von Zimbabwe Mumgambi heißt.
VR: Wissen Sie, wie dieser Präsident ausschaut? Wenn man fernsieht in Zimbabwe, müsste man ihn zumindest in den Nachrichten öfters sehen. Haben Sie irgendeine Ahnung, wie dieser Mumgabmi aussieht?
BF: Ich habe nie Nachrichten geschaut, aber man hat mir gesagt, dass der Präsident groß ist. Ich habe Bilder von ihm gesehen. Der weiße Mann hat mir Bilder von ihm gezeigt.
VR: Von den Bildern wissen Sie nur, dass er groß ist?
BF: Ja, ich weiß das von den Bildern, aber er ist nicht übermäßig groß.
VR: Aber sonst können Sie nichts zu seinem Äußeren sagen, außer er ist groß, er ist nicht übermäßig groß?
BF: Es ist jetzt schon bestimmt 7, 8 Jahre her, dass er mir die Bilder vom Präsidenten gezeigt hat. So genau, weiß ich das jetzt nicht mehr.
VR: Haben Sie jemals die Flagge von Zimbabwe gesehen?
BF: Ich war die ganze Zeit im Busch. Wo hätte ich da eine Fahne sehen sollen?
VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, als Sie gefragt wurden, warum Sie Zimbabwe verlassen haben, Sie hätten nur den weißen Mann gehabt. Es hätte dann Probleme für Weiße in Zimbabwe gegeben. Der weiße Mann hätte Sie dann mitgenommen. Sie selbst hätten In Zimbabwe keine persönlichen Probleme gehabt. Sie seien auch niemals bedroht worden. Eventuell bestünde die Gefahr, dass die Regierung Sie suchen und umbringen würde, weil Sie lange bei einem weißen Mann gelebt hätten. Habe ich Ihr Vorbringen richtig wiedergegeben?
BF: Ja, das stimmt. Der weiße Mann hat mir erzählt, dass er gehört habe, dass mich die Leute umbringen würden, wenn er von dort weg zieht. Deswegen hat er mich mitgenommen.
VR: Wer würde Sie umbringen?
BF: Die Bürger dort, und das ist der Grund, warum er mich mitgenommen hat.
VR: Warum würde man gerade Sie umbringen?
BF: Vielleicht, um Ansprüche auf das Land zu erheben.
VR: Was ist eigentlich mit den Arbeitern in der Farm geworden? Sind diese gemeinsam mit Ihnen weg, oder hat XXXX diese zurückgelassen?VR: Was ist eigentlich mit den Arbeitern in der Farm geworden? Sind diese gemeinsam mit Ihnen weg, oder hat römisch 40 diese zurückgelassen?
BF: Er hat sie zurückgelassen.
VR: Wissen Sie, wo XXXX hingegangen ist. Sie haben heute gesagt, Sie haben ihn aus den Augen verloren, als Sie aufs Schiff gegangen sind. Wissen Sie, ob XXXX zurück nach Zimbabwe gegangen ist oder nach England gegangen ist?VR: Wissen Sie, wo römisch 40 hingegangen ist. Sie haben heute gesagt, Sie haben ihn aus den Augen verloren, als Sie aufs Schiff gegangen sind. Wissen Sie, ob römisch 40 zurück nach Zimbabwe gegangen ist oder nach England gegangen ist?
BF: Wie er mich auf das Schiff gebracht hat, war ich fest davon überzeugt, dass er auch auf dem Schiff mitfahren würde. Doch als das Schiff anlegte und ich ihn rief, war er nicht mehr da.
VR: Wissen Sie noch, wann Sie die Farm verlassen haben, das Datum?
BF: Nein.
VR: Nicht einmal ungefähr, Monat, Jahr?
BF: Ja, das Jahr weiß ich. Ich bin Ende 2009 weggegangen, aber an das Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich kann nicht einmal schreiben.
VR: Wie sind Sie eigentlich über die Grenze von Zimbabwe in Richtung des Hafens in dem anderen Land gekommen? An der Grenze von Südafrika sind Sie zurückgeschickt worden. Wie sind Sie eigentlich über die Grenze von Zimbabwe gekommen?
BF: Ich habe keine Ahnung. Es war der weiße Mann, der die Beziehungen hatte. Ich bin mit ihm einfach mitgefahren. Er hat mir auch gesagt, ich soll ihm keine Fragen stellen. Ich soll einfach ruhig sein und warten.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Im Spital war ich in Österreich nie. Aber wenn ich Sport betreibe, dann juckt es mich am ganzen Körper und ich bekomme Kopfweh. Ich habe das schon per Zettel dem Arzt geschrieben, aber wurde noch nicht untersucht. Ich kann im Moment keinen Sport machen. Seit ich im Gefängnis bin, kann ich keine Klimmzüge oder Kniebeugen machen. Wenn mich meine Freunde zum Sport rufen, kann ich nicht mitmachen, weil es mich immer am ganzen Körper juckt.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Nein, ich habe hier niemanden.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Wie ich im Asylheim war, haben wir Deutschstunden besucht. Ich habe mich auch um Arbeit bemüht, aber als Asylwerber darf man nicht arbeiten.
VR: Wollen Sie sich zu Ihren beiden strafgerichtlichen Verurteilungen äußern? Sie wurden zwei Mal wegen Suchtgiftdelikten verurteilt, sind also Rückfalltäter.
BF: Ich hatte damals eine Freundin in Wien und wohnte bei der Caritas in XXXX. Meine Freundin hat mir immer Geld für die Fahrkarte nach XXXX gegeben, damit ich zurückfahren kann. Eines Tages hatten wir einen Streit. Ich hatte kein Geld zum zurückfahren. Ich habe das dann gemacht, um Geld für die Fahrkarte zu bekommen und wusste, nicht, dass es sich um Polizisten handelt. Sonst habe ich dazu nichts zu sagen.BF: Ich hatte damals eine Freundin in Wien und wohnte bei der Caritas in römisch 40 . Meine Freundin hat mir immer Geld für die Fahrkarte nach römisch 40 gegeben, damit ich zurückfahren kann. Eines Tages hatten wir einen Streit. Ich hatte kein Geld zum zurückfahren. Ich habe das dann gemacht, um Geld für die Fahrkarte zu bekommen und wusste, nicht, dass es sich um Polizisten handelt. Sonst habe ich dazu nichts zu sagen.
VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass die Frage, ob der BF nicht Staatsangehöriger von Zimbabwe ist, bzw. sich seine Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt und sohin eine Vorgangsweise nach § 8 Abs. 6 AsylG gerechtfertigt ist, oder im Zweifel von einer Staatsangehörigkeit Zimbabwes auszugehen wäre, der abschließenden Würdigung des erkennenden Senats vorbehalten bleibt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aber jedenfalls festzuhalten, dass tatsächlich erhebliche Zweifel an der behaupteten Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft aus Zimbabwe bestehen. Aus Effizienzgründen werden aber dennoch zu diesem Zeitpunkt auch Feststellungen zur Situation in Zimbabwe in der gegenständlichen Verhandlung erörtert.VR gibt im Einvernehmen mit dem BR bekannt, dass die Frage, ob der BF nicht Staatsangehöriger von Zimbabwe ist, bzw. sich seine Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt und sohin eine Vorgangsweise nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG gerechtfertigt ist, oder im Zweifel von einer Staatsangehörigkeit Zimbabwes auszugehen wäre, der abschließenden Würdigung des erkennenden Senats vorbehalten bleibt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist aber jedenfalls festzuhalten, dass tatsächlich erhebliche Zweifel an der behaupteten Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft aus Zimbabwe bestehen. Aus Effizienzgründen werden aber dennoch zu diesem Zeitpunkt auch Feststellungen zur Situation in Zimbabwe in der gegenständlichen Verhandlung erörtert.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) UK Home Office BIA, Operational Guidance Note Zimbabwe, 05.04.2011 und Country of Origin Information Report 19.08.2011
*) Human Rights Watch, Sleight of Hand, April 2010
*) USDOS, Human Rights Report 2010, 08.04.2011 und Religious Freedom Report 13. September 2011
*) International Crisis Group-Briefing-Zimbabwe- 2010 und 2011
*) aktuelle Medienberichte
Zimbabwe zeichnete sich in den letzten Jahren durch massive systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane aus. Die weiße Minderheit war disproportional Diskriminierungen ausgesetzt. Es gab Fälle von Misshandlungen von rückkehrenden abgelehnten Asylwerbern, (auch) seitens des Vereinigten Königreichs wurden jedoch Rückschiebungen wieder aufgenommen. Nach den Manipulationen um die letzten Präsidentschaftswahlen wurde auf internationalen Druck ein Prozess zur Machtteilung zwischen Präsident Mugabe und der MDC eingeleitet und ist Oppositionsführer Tsangirvai nun Premierminister. Präsident Mugabe und ihm nahestehende Sicherheitskräfte leisten Widerstand gegen die Machtteilung, sodass deren endgültige Nachhaltigkeit nicht gesichert ist. (Politisch motivierte) Menschenrechtsverletzungen setzten sich fort- wenn auch geringer als zuvor. Dies gilt auch für die Lage der weißen Minderheit, welche sich zuletzt etwas beruhigt hat.
Die humanitäre Lage hat sich verbessert, die Cholera-Epidemie ist beendet. Die Situation ist auch hier in städtischen Regionen besser als in ländlichen.
VR gibt bekannt: Die Lage in Zimbabwe stellt sich zwar als schlecht dar, es ist aber jedenfalls in der letzten Zeit - in einer Gesamtschau - zu einer Verbesserung gekommen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass alle Personen in Zimbabwe politisch oder sonst im Sinne der GFK verfolgt wären. Für politisch nicht aktive Personen bestehen auch keine hinreichenden Hinweise, dass im Falle einer Rückkehr allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes oder einer Asylantragstellung im Ausland eine solche asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht (vgl. AsylGH 10.03.2009, A2 245.043-0/2008/25E und nachfolgend Asylgerichtshof 29.06.2010.)VR gibt bekannt: Die Lage in Zimbabwe stellt sich zwar als schlecht dar, es ist aber jedenfalls in der letzten Zeit - in einer Gesamtschau - zu einer Verbesserung gekommen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass alle Personen in Zimbabwe politisch oder sonst im Sinne der GFK verfolgt wären. Für politisch nicht aktive Personen bestehen auch keine hinreichenden Hinweise, dass im Falle einer Rückkehr allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes oder einer Asylantragstellung im Ausland eine solche asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht vergleiche AsylGH 10.03.2009, A2 245.043-0/2008/25E und nachfolgend Asylgerichtshof 29.06.2010.)
Es gibt Anzeichen, dass Präsident Mugabe die Machtteilung durch vorgezogene Wahlen beenden will und generell Skepsis gegenüber den Gefahren der weiteren Entwicklung. Diesbezüglich kann aber noch keine abschließende Aussage getätigt werden.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich weiß gar nichts, über die Situation in Zimbabwe, denn ich kann nicht lesen und damit auch keine Zeitungen und Sonstiges verstehen.
VR: Präsident Mugabe und seine Partei sind deswegen gegen Weiße vorgegangen, weil sie glauben, die Weißen in Zimbabwe nützen die schwarze Mehrheit aus und bereichern sich. Die Weißen schaden also den Schwarzen und müssen daher laut Mugabe zurückgedrängt werden. Was ist Ihre Meinung dazu?
BF: Ich kann den weißen Mann, bei dem ich gelebt habe bestimmt nicht verurteilen. Er hat mich aufgezogen, ernährt und eingekleidet. Über andere Weiße weiß ich sonst nicht so viel
VR: Können Sie zumindest einige Worte in XXXX oder können Sie nur Englisch sprechen?VR: Können Sie zumindest einige Worte in römisch 40 oder können Sie nur Englisch sprechen?
BF: Ich spreche nur Englisch. Ich weiß auch nur von meiner Mutter, dass sie XXXX gesprochen habe. Ich selbst war damals noch klein und sprach es damals nicht.BF: Ich spreche nur Englisch. Ich weiß auch nur von meiner Mutter, dass sie römisch 40 gesprochen habe. Ich selbst war damals noch klein und sprach es damals nicht.
VR: Sie haben heute einmal gesagt, XXXX hätte Sie zur Schule gebracht. Angesichts Ihres sonstigen Vorbringens ist diese Aussage erklärungsbedürftig?!VR: Sie haben heute einmal gesagt, römisch 40 hätte Sie zur Schule gebracht. Angesichts Ihres sonstigen Vorbringens ist diese Aussage erklärungsbedürftig?!
BF: Ich war niemals in der Schule.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
BF: Alles was ich weiß, habe ich Ihnen schon gesagt.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
BF: Ich habe den Dolmetscher gut verstanden.
Weitere Beweisanträge: Keine
(...)"
10. Am 10.11.2011 teilte die Anstaltsärztin der Justizanstalt XXXX auf Nachfrage des Asylgerichtshofes mit, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der Zugangsuntersuchung eine Allergie festgestellt worden sei, jedoch bis dato eine medikamentöse Behandlung nicht erfolgt wäre.10. Am 10.11.2011 teilte die Anstaltsärztin der Justizanstalt römisch 40 auf Nachfrage des Asylgerichtshofes mit, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen der Zugangsuntersuchung eine Allergie festgestellt worden sei, jedoch bis dato eine medikamentöse Behandlung nicht erfolgt wäre.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht seinen Angaben nach im 19. Lebensjahr. Darüber hinaus können seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Zimbabwe ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer leidet zum Entscheidungszeitpunkt an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung, verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und besteht kein Hinweis auf eine besondere Integration in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit wegen seiner zweiten strafrechtlichen Verurteilung wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz in Justizhaft.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere durch die am 08.11.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Negativ-Feststellungen zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass der Beschwerdeführer sein langjähriges Leben in Zimbabwe nicht glaubhaft machen konnte, wie sich für den Asylgerichtshof insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 08.11.2011 ergeben hat; die noch gegenteilige Einschätzung des Bundesasylamtes lässt sich so nicht mehr aufrecht erhalten.
Der Beschwerdeführer gibt zwar an, sein ganzes Leben in XXXX verbracht zu haben, konnte jedoch seine Adresse nicht einmal ungefähr angeben. So erklärte er dazu trotz mehrmaliger Nachfrage auch schon vor dem Bundesasylamt, dass die Farm seines Ziehvaters in einem Busch in, beziehungsweise in der Nähe von XXXX sei. Er war auch nicht in der Lage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nähere Angaben hierzu zu machen, außer dass die Farm in einem Busch zwei bis drei Autostunden von XXXX entfernt sei.Der Beschwerdeführer gibt zwar an, sein ganzes Leben in römisch 40 verbracht zu haben, konnte jedoch seine Adresse nicht einmal ungefähr angeben. So erklärte er dazu trotz mehrmaliger Nachfrage auch schon vor dem Bundesasylamt, dass die Farm seines Ziehvaters in einem Busch in, beziehungsweise in der Nähe von römisch 40 sei. Er war auch nicht in der Lage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nähere Angaben hierzu zu machen, außer dass die Farm in einem Busch zwei bis drei Autostunden von römisch 40 entfernt sei.
Die weitere Befragung in der Beschwerdeverhandlung ergab auch, dass er über keine geographischen Grundkenntnisse verfügt. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er außer XXXX andere Städte von Zimbabwe kenne, konnte er wiederum keine konkrete Antwort geben, vielmehr meinte er, nie in irgendwelchen Städten Zimbabwes gewesen zu sein, was jedoch nicht seine völlige Unkenntnis darüber rechtfertigt. Dass es gerade im städtisch geprägten Raum von XXXX keine Straßennamen gebe, ist angesichts des hiergerichtlich aufliegenden Kartenmaterials evident unrichtig.Die weitere Befragung in der Beschwerdeverhandlung ergab auch, dass er über keine geographischen Grundkenntnisse verfügt. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er außer römisch 40 andere Städte von Zimbabwe kenne, konnte er wiederum keine konkrete Antwort geben, vielmehr meinte er, nie in irgendwelchen Städten Zimbabwes gewesen zu sein, was jedoch nicht seine völlige Unkenntnis darüber rechtfertigt. Dass es gerade im städtisch geprägten Raum von römisch 40 keine Straßennamen gebe, ist angesichts des hiergerichtlich aufliegenden Kartenmaterials evident unrichtig.
Der Beschwerdeführer war auch nicht einmal in der Lage die Nachbarländer von Zimbabwe (abgesehen von Südafrika) zu nennen, obwohl er erklärte, dass zehn seiner Arbeitskollegen auf der Farm aus drei verschiedenen Nachbarländern kommen würden und er sich mit ihnen gut verstanden hat, beziehungsweise sie miteinander Fußball gespielt hätten, womit aufgrund des dabei vorauszusetzenden Informationsaustausches erwartet werden müsste, dass er dazu zumindest rudimentäre Angaben machen könnte. Ebenso müsste erwartet werden, dass der Beschwerdeführer weiß, über den Hafen welchen Nachbarlandes er das südliche Afrika verlassen hat.
Der Beschwerdeführer konnte auch nicht angeben, welche Währung Zimbabwe hat, welche Sprachen dort gesprochen werden, wie die Flagge aussieht, wie der Präsident des Landes genau heißt, wie dessen äußeres Erscheinungsbild ist oder welche Volksgruppen dort leben - so war ihm die Bezeichnung der größten Volksgruppe (Shona) in Zimbabwe nicht bekannt. Letztlich konnte er nur den Begriff XXXX (weitere bekannte Volksgruppe), einmal als Örtlichkeit, einmal als Volksgruppe und Sprache, vage in den Raum stellen.Der Beschwerdeführer konnte auch nicht angeben, welche Währung Zimbabwe hat, welche Sprachen dort gesprochen werden, wie die Flagge aussieht, wie der Präsident des Landes genau heißt, wie dessen äußeres Erscheinungsbild ist oder welche Volksgruppen dort leben - so war ihm die Bezeichnung der größten Volksgruppe (Shona) in Zimbabwe nicht bekannt. Letztlich konnte er nur den Begriff römisch 40 (weitere bekannte Volksgruppe), einmal als Örtlichkeit, einmal als Volksgruppe und Sprache, vage in den Raum stellen.
Der Asylgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ein solch mangelndes Grundwissen des Beschwerdeführers lediglich unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen vorstellbar erschiene, so etwa wenn der Beschwerdeführer nie mit Menschen in Kontakt getreten wäre und in einer totalen Isolation gelebt hätte, was jedoch nach seinen sonstigen Angaben nicht der Fall ist. So hat er selber angegeben ferngesehen und (häufigen) Kontakt zu anderen Menschen/Arbeitskollegen (aus anderen Ländern) gehabt zu haben, beziehungsweise hätte sein Ziehvater (der ja zutreffendenfalls mit den Verhältnissen in Zimbabwe sehr vertraut gewesen sein muss) ihn sogar wie einen Sohn behandelt.
Wenn es nun eine solche tagtägliche Kommunikation gegeben hat, müsste der Beschwerdeführer aber etwa in der Lage sein, wichtige Volksgruppen oder rudimentäre geographische Gegebenheiten seines Heimatlandes zu kennen, oder zumindest mehr über sein Leben und über die von ihm gemachten Eindrücke zu berichten. Dabei handelt es sich nicht um spezielle geographische und politische Gegebenheiten, deren Kenntnis einer Person mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (keine Schulbildung) nicht zumutbar sein kann (wobei eine solche Erwartung eine unzulässige Projektion europäischer Erwartungshaltungen auf ganz anders gerichtete Lebenswelten sein könnte), sondern um die einfache Widergabe von unmittelbaren gewonnenen Erfahrungen und Informationen, wozu der Beschwerdeführer aber, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, nicht einmal ansatzweise in der Lage war. Aus all dem folgt für den Asylgerichtshof (und wird dies verstärkt durch die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Fluchtvortrages an sich), dass der Beschwerdeführer offenbar nicht bereit war und ist, seine Lebensgeschichte und seinen wahren Herkunftsstaat bekanntzugeben.
In Übereinstimmung mit all diesen Erwägungen des Asylgerichtshofes zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte die zimbabwische Vertretungsbehörden nach Durchführung eines Interviews mit dem Beschwerdeführer fest, dass dieser nicht Staatsangehöriger von Zimbabwe ist. Diesem Ergebnis ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten, wenn er letztendlich nur mutmaßt, das Fehlen eines Reisepasses sei für dieses negative Urteil ausschlaggebend gewesen; es bestehen keine Gründe für die Annahme, die Vertretungsbehörde würde die Prüfung der Staatsangehörigkeit leichtfertig oder falsch vornehmen.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht asylrelevant und unglaubwürdig.
Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
3.2.1. Es liegt zunächst auf der Hand, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Herkunft aus Zimbabwe auch den auf Zimbabwe bezogenen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommen kann. Im Einzelnen ist jedoch, unabhängig von diesem Gesichtspunkt, noch wie folgt auszuführen:
3.2.2. Der Beschwerdeführer war zunächst nicht einmal in der Lage die ohnehin schon relativ unbestimmten Angaben zu seinen Lebensumständen übereinstimmend wiederzugeben. Während er vor dem Bundesasylamt zunächst noch wörtlich ausgeführt hatte "Ich war zwei Jahre alt, als mein Vater starb. Meine Mutter brachte mich zu einem weißen Mann, der eine Landwirtschaft besaß", um erst später von einem Alter von drei Jahren zu sprechen, nannte er in der Beschwerdeverhandlung nur ein Alter von drei Jahren und bestritt die gegenteilige Aussage vor dem Bundesasylamt. Ähnliches gilt auch personenbezogene Dokumente betreffend. Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er niemals Dokumente besessen hätte, hingegen erklärte er im Widerspruch dazu vor dem Asylgerichtshof, er würde über eine Geburtsurkunde verfügen, welche bei seinem Ziehvater sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches erwiderte der Beschwerdeführer aktenwidrig, dies sehr wohl vor dem Bundesasylamt erklärt zu haben. Dem Beschwerdeführer wurden im Übrigen die Protokolle seiner Einvernahmen in der Verwaltungsinstanz rückübersetzt, deren Richtigkeit er mit seiner Unterschrift bestätigte. Hinweise auf Verständnisschwierigkeiten sind daraus nicht zu entnehmen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
3.2.3. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch waren ebenfalls widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Während er vor dem Bundesasylamt vorbrachte, nie in der Schule gewesen zu sein, erklärte an einer Stelle der Beschwerdeverhandlung unmissverständlich und aus eigenem, dass sein Ziehvater ihn in die Schule geschickt hätte. Dass der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt (Seite 11 unten der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 08.11.2011) wiederum (in Einklang mit früherem Vorbringen) bestritt, in die Schule gegangen zu sein (er hat in der Verhandlung wiederholt erklärt, keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Gerichtsdolmetscher gehabt zu haben und scheinen solche Schwierigkeiten oder Missverständnisse bei einer so klaren Aussage auch allgemein kaum vorstellbar), vermag nicht zu überzeugen, vielmehr wird darin der Versuch erblickt, die offenkundig hervorgekommenen fehlenden Grundkenntnisse zu Zimbabwe auf mangelnde Schulbildung zurückzuführen.
3.2.4. Der Beschwerdeführer konnte auch keine kongruenten Ausführungen zu den Umständen seiner Flucht, beziehungsweise seiner Reiseroute machen. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung führte er an, dass er mit einem weißen Mann (XXXX) nach Südafrika gefahren sei und mit ihm dort von einer Hafenstadt aus ein Schiff bestiegen zu haben, mit welchem er drei Wochen unterwegs gewesen wäre. Nach seiner Ankunft in einem ihm unbekannten Land habe er jedoch seinen Weggefährten aus den Augen verloren. Zweifel, dass er nicht mit einem Schiff gereist oder es in Südafrika gewesen wäre, von wo die Reise begonnen hätte, machte er bei seiner Erstbefragung nicht geltend, sondern führte er solche erst bei seiner nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme an, wenn er zu Protokoll gab, nie in Südafrika angekommen zu sein und er sich in einem Schiff - er glaube zumindest, dass es ein Schiff gewesen sei - zwei Monate versteckt gehalten zu haben. Vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer, nie in Südafrika gewesen zu sein, da sie an der Grenze zurückgewiesen worden wären, wohin sie in der Folge gefahren wären, wisse er nicht, weil er bis dahin Zimbabwe nie verlassen hätte. Er wäre von XXXX lediglich auf ein Schiff gebracht worden, mit dem er alleine ausgereist sei. Bei wahrheitsgemäßen Ausführungen wäre jedenfalls eine konsistente Darstellung zu erwarten gewesen.3.2.4. Der Beschwerdeführer konnte auch keine kongruenten Ausführungen zu den Umständen seiner Flucht, beziehungsweise seiner Reiseroute machen. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung führte er an, dass er mit einem weißen Mann (römisch 40 ) nach Südafrika gefahren sei und mit ihm dort von einer Hafenstadt aus ein Schiff bestiegen zu haben, mit welchem er drei Wochen unterwegs gewesen wäre. Nach seiner Ankunft in einem ihm unbekannten Land habe er jedoch seinen Weggefährten aus den Augen verloren. Zweifel, dass er nicht mit einem Schiff gereist oder es in Südafrika gewesen wäre, von wo die Reise begonnen hätte, machte er bei seiner Erstbefragung nicht geltend, sondern führte er solche erst bei seiner nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme an, wenn er zu Protokoll gab, nie in Südafrika angekommen zu sein und er sich in einem Schiff - er glaube zumindest, dass es ein Schiff gewesen sei - zwei Monate versteckt gehalten zu haben. Vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer, nie in Südafrika gewesen zu sein, da sie an der Grenze zurückgewiesen worden wären, wohin sie in der Folge gefahren wären, wisse er nicht, weil er bis dahin Zimbabwe nie verlassen hätte. Er wäre von römisch 40 lediglich auf ein Schiff gebracht worden, mit dem er alleine ausgereist sei. Bei wahrheitsgemäßen Ausführungen wäre jedenfalls eine konsistente Darstellung zu erwarten gewesen.
Die weiteren Einlassungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, in welchem Land er auf das Schiff gestiegen sei, vermögen schon unter Verweis auf die bei 3.1. getätigten Erwägungen nicht zu überzeugen, da von einer Person aus Zimbabwe mit sozialen Kontakten zu anderen Personen aus Nachbarländern Kenntnisse darüber zu erwarten wären, welche Nachbarländer Zugang zum Meer haben. Zudem müssten ja beim Grenzübertritt in dieses Land, der Durchreise durch den Nachbarstaat und dem Aufenthalt am Hafen Wahrnehmungen gemacht werden oder wäre auch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer XXXX (der zu diesem Zeitpunkt ja jedenfalls noch bei ihm gewesen sein soll) nach dem Reiseweg fragt.Die weiteren Einlassungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, in welchem Land er auf das Schiff gestiegen sei, vermögen schon unter Verweis auf die bei 3.1. getätigten Erwägungen nicht zu überzeugen, da von einer Person aus Zimbabwe mit sozialen Kontakten zu anderen Personen aus Nachbarländern Kenntnisse darüber zu erwarten wären, welche Nachbarländer Zugang zum Meer haben. Zudem müssten ja beim Grenzübertritt in dieses Land, der Durchreise durch den Nachbarstaat und dem Aufenthalt am Hafen Wahrnehmungen gemacht werden oder wäre auch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer römisch 40 (der zu diesem Zeitpunkt ja jedenfalls noch bei ihm gewesen sein soll) nach dem Reiseweg fragt.
Schließlich erweist es sich als nicht plausibel, dass, wenn XXXX ihn wie seinen eigenen Sohn behandelt hat, ihm, als er ihn zum Schiff gebracht hat (somit erhebliche Mühen und Kosten auf sich nehmend), nicht irgendeine Kontaktadresse oder Telefonnummer gegeben hat, um sich zumindest später über sein zukünftiges Wohlbefinden zu erkundigen oder sonst Kontakt zu halten.Schließlich erweist es sich als nicht plausibel, dass, wenn römisch 40 ihn wie seinen eigenen Sohn behandelt hat, ihm, als er ihn zum Schiff gebracht hat (somit erhebliche Mühen und Kosten auf sich nehmend), nicht irgendeine Kontaktadresse oder Telefonnummer gegeben hat, um sich zumindest später über sein zukünftiges Wohlbefinden zu erkundigen oder sonst Kontakt zu halten.
Zusammenfassend (ohne dass dabei einzelne Aspekte für sich genommen die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bewiesen, aber in einer Gesamtschau aller unter 3.1. und 3.2.1. bis 3.2.4. erörterten Punkte) geht der Asylgerichtshof somit aufgrund der unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Realität entspricht. Dass er auch nicht in der Lage war, irgendwelche konkreten zeitlichen Angaben anzugeben, untermauert die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Somit kann auch den in der Verfahrenserzählung angeführten Argumenten des Bundesasylamtes in diesem Kontext nicht entgegengetreten werden.
3.2.5. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.5. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.3. Feststellungen zu Zimbabwe, wie sie in der Verhandlung unwidersprochen mit den Parteien erörtert worden sind, waren dem vorliegenden Erkenntnis formell nicht zugrundezulegen, da nicht vom Herkunftsstaat Zimbabwe auszugehen war. Es bleibt nur anzumerken, dass selbst wenn der Beschwerdeführer aus Zimbabwe wäre und sein Vorbringen der Substanz nach zuträfe, dieses auf Basis der in der Verhandlung erörterten Quellen ebenso nicht zur Asylgewährung (der Feststellung einer aktuellen Verfolgungsgefahr) führen könnte. Dass Unterstützer von Präsident Mugabe auch nach der Machtteilung 2009 weiße Farmer gewaltsam von ihrem Land vertreiben und davon auch schwarze Farmarbeiter in Mitleidenschaft gezogen werden, ließe sich zwar mit der Quellenlage in Einklang bringen; da der Beschwerdeführer sich aber nicht gegen Präsident Mugabe politisch engagiert, wäre jedoch (seine Tätigkeit auf der Farm eines Weißen ist ja beendet) kein Grund ersichtlich, warum er aktuell gezielt im Fadenkreuz der militanten Unterstützer von Präsident Mugabe sein sollte, und daher im Falle einer Rückkehr landesweit politisch verfolgt wäre. Die grundsätzliche Stabilisierung im Land in Verbund mit der ebenso leicht verbesserten Wirtschaftslage ließe daher eine Rückkehr nach Zimbabwe und einen Existenzaufbau des volljährigen, gesunden Beschwerdeführers als zumutbar erscheinen (siehe schon AsylGH 29.06.2010, A2 412367-1/2010).
4. Rechtliche Würdigung
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380), zur Eventualbegründung bei Zutreffen des Vorbringens, siehe Punkt 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses. Demzufolge wäre keine hinreichend intensive Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht worden.
4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):
4.2.1. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs 2 nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.
Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.
4.2.2. Aufgrund der oben unter Punkt 3.1. ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, ist der erkennende Senat zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen seiner Angaben nicht aus Zimbabwe stammt, somit falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden: Es liegen keine überprüfbaren Hinweise auf einen bestimmten anderen Staat vor. Eine gutachterliche Abklärung, etwa in Form einer Sprachanalyse, ließe in diesen Fall (auch unter Beachtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Einlassungen zufolge nur die - weit verbreitete - englische Sprache spricht) die Feststellung eines ganz bestimmten Herkunftsstaates ebenso nicht mit der notwendigen Sicherheit erwarten. Auch der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit diesbezüglich keine weiteren Angaben getätigt oder Beweisanbote unterbreitet. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat daher zu unterbleiben (siehe VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
4.2.3. Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art 3 EMRK dauernd verunmöglichten. Sofern er in der Beschwerdeverhandlung allergische Reaktionen bei sportlicher Betätigung (die gleichwohl nach der in der Verfahrenserzählung erwähnten Recherche des Asylgerichtshofes aktuell keiner medizinischen Behandlung bedürfen) erwähnte, sind diese bei vorliegendem Aktenstand schon von ihrer Schwere an sich nicht geeignet, die Schwelle des Art 3 EMRK zu tangieren.4.2.3. Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Artikel 3, EMRK dauernd verunmöglichten. Sofern er in der Beschwerdeverhandlung allergische Reaktionen bei sportlicher Betätigung (die gleichwohl nach der in der Verfahrenserzählung erwähnten Recherche des Asylgerichtshofes aktuell keiner medizinischen Behandlung bedürfen) erwähnte, sind diese bei vorliegendem Aktenstand schon von ihrer Schwere an sich nicht geeignet, die Schwelle des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Zu letzterem Punkt sind in § 10 Abs 2 AsylG 2005, lit a bis h bestimmte, gegeneinander abzuwägende, Kriterien angeführt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Zu letzterem Punkt sind in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Litera a bis h bestimmte, gegeneinander abzuwägende, Kriterien angeführt.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu oben zu Spruchpunkt II). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Antragstellers nicht festgestellt werden kann vergleiche dazu oben zu Spruchpunkt römisch zwei). Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gilt.
Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, so ist in den Fällen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.Kommt dem Fremden daher weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch stellt die Ausweisung im konkreten Einzelfall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar, so ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine Ausweisung ohne weitere Beschränkung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" auszusprechen.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde; dies aus folgenden Überlegungen:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
4.3.1. Der Beschwerdeführer gab zuletzt am 08.11.2011 im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte zu haben.
Das Bundesasylamt hat nun schon im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.Das Bundesasylamt hat nun schon im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen (der Kernfamilie) in Österreich verfügt.
4.3.2. Im Rahmen der Würdigung des Rechtes auf Privatleben ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Jänner 2010, also erst seit weniger als zwei Jahren, im Bundesgebiet aufhält und daher auch keine verfestigten integrativen Elemente aufweist. Solche sind auch in der letzten Befragung des Beschwerdeführers zu dieser Thematik im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 08.11.2011 nicht hervorgekommen (siehe Seite 10 der Bezug habenden Verhandlungsschrift des Asylgerichtshofes; er sprach lediglich davon, Deutschstunden besucht und sich vergeblich um Arbeit bemüht zu haben). Gegen den Beschwerdeführer sprechen neben der kurzen Aufenthaltsdauer die irreguläre Einreise in das Bundesgebiet, sowie die Einbringung eines unbegründeten, auf unwahre Angaben gestützten, Asylantrages und insbesondere seine strafrechtlichen Verurteilungen (zuletzt als Rückfalltäter wegen Suchtmittelkriminalität), derentwegen er sich auch zum Entscheidungszeitpunkt in Justizhaft befindet, womit eine positive Zukunftsprognose gegenwärtig nicht indiziert wäre. Betreffend der von ihm gesetzten Taten ließ der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 08.11.2011 im Übrigen keine Schuldeinsicht erkennen.
4.3.3. Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ist zum Entscheidungszeitpunkt zulässig.4.3.3. Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ist zum Entscheidungszeitpunkt zulässig.
Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
24.01.2012