Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 308518-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2006, Zl. 05 16.387-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2006, Zl. 05 16.387-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe aus Dagestan, stellte am 4.10.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl. Die ebenfalls nach Österreich eingereiste Mutter des (volljährigen) Beschwerdeführers beantragte ebenso Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe aus Dagestan, stellte am 4.10.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl. Die ebenfalls nach Österreich eingereiste Mutter des (volljährigen) Beschwerdeführers beantragte ebenso Asyl.
1. In seiner Einvernahme am 11.10.2005 vor dem Bundesasylamt begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im Wesentlichen mit seiner Festnahme und Misshandlung durch maskierte Sicherheitskräfte im Mai und im Juni 2005, nachdem ein Freund, der als Widerstandskämpfer vom russischen Heer gesucht worden sei und beim Beschwerdeführer zuvor übernachtet habe, bei einem Gefecht mit der Polizei getötet worden sei. Die russischen Militärs dürften - so der Beschwerdeführer - von Nachbarn die Information erhalten haben, dass der Getötete beim Beschwerdeführer genächtigt habe. Im Zuge der Festnahmen sei der Beschwerdeführer nach gesuchten Personen befragt und ferner bezichtigt worden, mit separatistischen "Untergrundkämpfern" zusammenzuarbeiten.
2. Im Rahmen seiner Einvernahme am 16.11.2006 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass sein Freund, R. J., mit einer weiteren Person am 13. oder 14.3.2005 zu einem Geistlichen in das Dorf S. gefahren sei, wo er von so genannten Kadirowzy und russischen Soldaten getötet worden sei, wobei an dieser Aktion auch die regionale Bezirkspolizei beteiligt gewesen sei. Was seine Festnahme Anfang Mai 2005 anbelangt, schilderte der Beschwerdeführer, dass er am frühen Morgen von 5 bzw. 6 teilweise uniformierten und maskierten Männern zuhause festgenommen und auf das Bezirkspolizeikommissariat gebracht worden sei. Tags darauf sei er wieder freigelassen worden. Während seiner Anhaltung sei er misshandelt und nach den im März 2005 getöteten Personen sowie nach anderen Männern gefragt worden. Nach seiner Freilassung habe er wegen Nierenschmerzen das Dorfkrankenhaus in B. aufgesucht, dort jedoch keine Behandlung, sondern lediglich Medikamente erhalten. Ende Juni 2005 sei der Beschwerdeführer neuerlich in der Früh - vermutlich von den selben Personen, die teilweise maskiert gewesen seien - festgenommen und neuerlich einvernommen und geschlagen worden. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise im September 2005 nicht mehr zuhause, sondern überwiegend bei seiner Tante in C. und bei seiner Cousine in S. aufgehalten. In diesem Zeitraum sei nach ihm zwei Mal zuhause gesucht und seine Mutter über seinen Verbleibt befragt worden.
3. Mit Bescheid vom 1.12.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest; ferner wurde der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der "Russischen Föderation (Tschetschenien)" und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen.3. Mit Bescheid vom 1.12.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest; ferner wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in der "Russischen Föderation (Tschetschenien)" und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen.
In seiner Beweiswürdigung ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus: Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten ungeachtet der vorgebrachten Verfolgung "genügend Zeit gefunden", Ausreisevorbereitungen zu treffen und in Moskau bei der österreichischen Botschaft (erfolglos) ein Visum zu beantragen, was bei tatsächlich bestehender individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren würde. In Anbetracht der vorgebrachten Verfolgung wäre die einzige logische Konsequenz ein früheres Verlassen des Heimatlandes gewesen. Überdies habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, da er in seiner Einvernahme am 11.10.2005 von zwei Festnahmen gesprochen habe, wogegen er in seiner Einvernahme am 16.11.2006 behauptet habe, insgesamt drei Mal festgenommen worden zu sein. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im Rahmen ihrer Befragung in ihrem Asylverfahren auf entsprechende Nachfrage angegeben, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Festnahme in keine medizinische Behandlung begeben und sich lediglich aus der Apotheke Medikamente gegen seine Schmerzen geholt habe, obwohl der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, aufgrund seiner Nierenschmerzen im örtlichen Dorfkrankenhaus behandelt worden zu sein. Außerdem habe der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme den Umstand, dass sein Freund bei ihm zuhause übernachtet habe, nicht mehr erwähnt. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer "ein frei erfundenes, jedoch schlecht einstudiertes Fluchtvorbringen" wiedergegeben habe.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Umstände, die insbesondere aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden, seien nicht hervorgekommen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Umstände, die insbesondere aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden, seien nicht hervorgekommen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
4. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und (als Berufung bezeichnete) zulässige Beschwerde wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In seinen Beschwerdeausführungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits geltend gemachten Fluchtgründe und betonte, insgesamt zwei Mal und nicht drei Mal festgenommen worden zu sein.
5. Mit Schriftsatz vom 17.4.2008 bekräftigte der Beschwerdeführer wie schon in seiner Beschwerde, dass sein Vorbringen nicht vage und unsubstantiiert gewesen sei. Vielmehr spreche die Übereinstimmung seiner Aussagen mit jenen seiner Mutter in ihrem Asylverfahren für die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe.
In seinem Schriftsatz vom 7.9.2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeausführungen dahingehend, dass sein Freund R. J. als Widerstandskämpfer ursprünglich amnestiert, allerdings von Seiten föderativer Kräfte dennoch verfolgt und ermordet worden sei. R. J., der nach seiner Amnestie misstrauisch geblieben sei, habe seit Februar 2005 mehrmals pro Woche beim Beschwerdeführer genächtigt. Der Beschwerdeführer habe R. J. bereits seit seiner Jugend gekannt und später auch in der Moschee mit ihm zu tun gehabt. Mit demselben Schriftsatz legte der Beschwerdeführer mehrere Unterstützungsschreiben vor.
Mit Schriftsatz vom 7.9.2005 legte der Beschwerdeführer u.a. Bestätigungen über den Besuch von Sprachkursen vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:
So ist nicht vorderhand verständlich, weshalb der Versuch des Erhalts eines Visums bei der österreichischen Botschaft in Moskau die Glaubwürdigkeit der geschilderten Verfolgung in Dagestan in Zweifel ziehen sollte. Dass der Beschwerdeführer bei wirklichem Erleben der geschilderten Ereignisse früher ausgereist wäre (als er dies tatsächlich getan hat), erscheint aus der Sicht des erkennenden Senates völlig spekulativ und ungeeignet, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen. Soweit die belangte Behörde einen Widerspruch darin erkennt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 11.10.2005 von zwei Festnahmen (AS 63), in seiner Einvernahme vom 16.11.2006 jedoch - laut Protokoll - von drei Festnahmen gesprochen habe (AS 117), ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer noch im Verlauf der letztgenannten Einvernahme nach Vorhalt der zuvor getätigten Protokollierung seiner Aussage bezüglich einer dreimaligen Festnahme ausdrücklich widersprochen hatte (AS 121: "F: Wann wurden Sie das dritte Mal festgenommen? - A:
Ich wurde nur zwei Mal festgenommen."), sodass die Ursache dieses Widerspruchs durchaus auch in Verständigungsschwierigkeiten begründet sein könnten, da die Einvernahme des Beschwerdeführers mit Hilfe eines Dolmetschers für die russische Sprache (und somit nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers) durchgeführt worden ist (AS 113; auch die Mutter des Beschwerdeführers hatte im Verlauf ihres eigenen Asylverfahrens lediglich von zwei Festnahmen gesprochen [vgl. AS 113 des Aktes zu D6 308516-1/2008]). Dass von einer solchen - obendrein vom Beschwerdeführer richtig gestellten - Aussagendivergenz in Anbetracht der ansonsten zu konstatierenden Übereinstimmung der Darstellungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht auf die gänzliche Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe geschlossen werden kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers keine Kenntnis vom Besuch des Beschwerdeführers im Dorfkrankenhaus hatte, wobei der Beschwerdeführer gemäß dem Einvernahmeprotokoll vom 16.11.2006 eine Behandlung im Dorfkrankenhaus ausdrücklich verneinte (AS 119: "Ich erhielt keine Behandlung."); die Mutter des Beschwerdeführers wurde in ihrer Einvernahme auch nicht danach gefragt, ob der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung überhaupt ein Krankenhaus aufgesucht hat (s. AS 113 des Aktes zu D6 308516-1/2008).
Die von der belangten Behörde hervorgehobenen Widersprüche sind daher in Anbetracht der Kongruenz der Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter aus der Sicht des erkennenden Senates im derzeitigen Verfahrensstadium nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe maßgeblich zu erschüttern.
4.2 Das Verfahren ist auch insofern schwer mangelhaft, als die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keine fallbezogenen adäquaten Länderfeststellungen getroffen hat:
Die in den Länderfeststellungen wiedergegebenen Länderberichte enthalten - abgesehen von Fragen der innerstaatlichen Relokation tschetschenischer Volksgruppenangehöriger außerhalb Tschetscheniens - ausschließlich Ausführungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, obwohl der Beschwerdeführer in Dagestan geboren und aufgewachsen ist und dort bis zur Ausreise gelebt hat. Auch die in den Fluchtgründen geschilderten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer fanden in seinem dagestanischen Heimatort (zumindest unter Beteiligung von Mitgliedern dagestanischer Sicherheitsbehörden, die den Beschwerdeführer auch im örtlichen Bezirkspolizeikommissariat anhielten) statt.
Ungeachtet der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tschetschenischen Ethnie wären in Anbetracht des Schauplatzes der Verfolgungshandlungen und des Wohnortes des Beschwerdeführers in Dagestan fallspezifische Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Dagestan erforderlich gewesen. Eine sachgerechte Beurteilung des vorliegenden Falles setzt insbesondere nachvollziehbare Feststellungen zur Sicherheitslage in Dagestan im Hinblick auf die gewaltsamen Auseinandersetzungen staatlicher Sicherheitsstrukturen mit der auch in Dagestan operierenden (und allenfalls auch mit den tschetschenischen Rebellen kooperierenden) separatistischen Bewegung voraus, anhand derer überhaupt erst beurteilt werden kann, inwieweit die vorgebrachten Fluchtgründe einen realen Hintergrund haben. Auch der Umstand, dass sich die mit dem zweiten Tschetschenien-Krieg ausgebrochenen Kämpfe zwischen separatistischen Rebellen und russischen Kräften von Tschetschenien aus auf die umliegenden Regionen ausgebreitet haben, lässt im vorliegenden Fall Länderfeststellungen, die sich ausschließlich auf die Lage in Tschetschenien beschränken, nicht als ausreichend erscheinen. So gesehen enthält der angefochtene Bescheid keine konkreten und belegbaren sowie in weiterer Folge nachprüfbaren Feststellungen zum Vorgehen dagestanischer Behörden im Kampf gegen nordkaukasische Separatisten sowie die Schutzwilligkeit und -fähigkeit staatlicher Strukturen in Dagestan bei Übergriffen im Rahmen polizeilicher Aktionen.
Im Übrigen fehlen auch entsprechende Länderfeststellungen zur Versorgungslage in Dagestan, der insbesondere im Falle einer Relokation innerhalb der dagestanischen Teilrepublik Entscheidungsrelevanz zukommt.
Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Dagestan asylrelevante oder zumindest für den Refoulement-Schutz relevante Verfolgung droht. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd §§ 7 und 8 AsylG 1997 ausgesetzt sein könnte.Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Dagestan asylrelevante oder zumindest für den Refoulement-Schutz relevante Verfolgung droht. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 ausgesetzt sein könnte.
4.3 Als mangelhaft erweist sich das gegenständliche Verfahren auch insofern, als eine zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Angaben des Beschwerdeführers erforderliche nähere Befragung des Beschwerdeführers zur Person von R. J. unterblieben ist, obwohl die geschilderte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Freund gemäß dem Fluchtvorbringen den zentralen Aspekt der Fluchtgründe und die Ursache der fluchtauslösenden Verfolgung darstellt. Angesichts der relativ exakten Angaben des Beschwerdeführers über die näheren Umstände der Tötung seines Freundes im Zuge eines Feuergefechts in S. wäre überdies eine Überprüfung dieser Fakten durch entsprechende Internet-Recherchen oder dergleichen nahe gelegen. Dass die belangte Behörde eine derartige Vorgangsweise zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes gewählt hätte, lässt sich dem Verwaltungs-Akt allerdings nicht entnehmen.
4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
27.01.2012