Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 308516-1/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2006, Zl. 05 16.386-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.12.2006, Zl. 05 16.386-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe aus Dagestan, stellte am 5.10.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie ist die Mutter des (volljährigen) Beschwerdeführers zu D6 308516-1/2008.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe aus Dagestan, stellte am 5.10.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie ist die Mutter des (volljährigen) Beschwerdeführers zu D6 308516-1/2008.
1. Im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 11.10.2005 und 16.11.2006 begründete die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag im Wesentlichen damit, dass ihr Sohn wegen eines Freundes zwei Mal, nämlich im Mai sowie Ende Juni 2005, von (teilweise) maskierten uniformierten Personen zuhause festgenommen und auf das Bezirkspolizeikommissariat gebracht worden sei, wo er jeweils einen Tag lang festgehalten worden sei. Nach seiner zweiten Festnahme habe sich ihr Sohn nicht mehr zuhause aufgehalten, sondern sich bei ihrer Schwester bzw. ihrer Nichte versteckt. Während seiner Abwesenheit sei die Beschwerdeführerin im August und September 2005 von zivil gekleideten Personen aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Sohnes befragt worden. Auf die Frage nach ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat erwiderte die Beschwerdeführerin, dass ihr in der Heimat nichts passieren und sie lediglich Angst um ihren Sohn haben würde. Auf die Frage, von wem die Beschwerdeführerin bedroht werde, verwies diese auf die örtliche Polizei.
2. Mit Bescheid vom 1.12.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest; ferner wurde die Beschwerdeführerin nach § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage "in der Russischen Föderation" (Tschetschenien)" und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen.2. Mit Bescheid vom 1.12.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest; ferner wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage "in der Russischen Föderation" (Tschetschenien)" und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei. Die Beschwerdeführerin habe - so das Bundesasylamt - die Entführung ihres Sohnes "nur allgemein in den Raum" gestellt und weder belegen noch durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen können. Gegen die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ungeachtet der behaupteten Verfolgungshandlungen "genügend Zeit gefunden" hätten, Ausreisevorbereitungen zu treffen und sogar ein Visum bei der österreichischen Botschaft in Moskau zu beantragen. Eine solche Verhaltensweise würde bei tatsächlich bestehender Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren, da ein früheres Verlassen der Heimat nahe liegen würde. Außerdem habe der Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben, nach seiner Freilassung wegen Nierenschmerzen (aufgrund der behaupteten Misshandlung) das Dorfkrankenhaus in B. aufgesucht zu haben, wogegen die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer Medikamente aus der Apotheke bezogen habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, von unbekannten Personen "öfters" nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes befragt worden zu sein, wogegen der Sohn der Beschwerdeführerin lediglich davon gesprochen habe, dass zwei Mal Personen sich nach ihm erkundigt hätten. Schließlich habe die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien anlässlich ihrer Anhaltung am 4.10.2005 zu Protokoll gegeben, selbst ebenfalls mehrmals von der Polizei zu Verhören verschleppt worden zu sein, was die Beschwerdeführerin in ihren späteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auch auf Nachfrage in Abrede gestellt habe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Aussage vor der Bundespolizeidirektion Wien, wonach sie dies nicht gesagt habe, sei in Anbetracht der Unterfertigung des Protokolls durch die Beschwerdeführerin unplausibel.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Umstände, die aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat entgegenstehen würden, seien nicht hervorgekommen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen sei. Umstände, die aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat entgegenstehen würden, seien nicht hervorgekommen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und (als Berufung bezeichnete) zulässige Beschwerde, in der der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes inhaltlich entgegen getreten und die wesentlichsten Aspekte der Fluchtgründe wiederholt werden.
4. Im Schriftsatz vom 17.4.2008 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Aussagen ihres Sohnes sowie ihre eigenen Angaben zu den Fluchtgründen in den wesentlichsten Punkten übereinstimmen würden. Weiters wird gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zur Verifizierung des Fluchtvorbringens durchgeführt habe.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 7.9.2010 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen und legte ein Unterstützungsschreiben vor.
Mit Schriftsatz vom 7.9.2011 brachte die Beschwerdeführerin u.a. Bestätigungen über ihre Teilnahme an Sprachkursen zum Nachweis ihrer Integration in Vorlage.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:
So ist nicht vorderhand verständlich, weshalb der Versuch des Erhalts eines Visums bei der österreichischen Botschaft in Moskau die Glaubwürdigkeit der geschilderten Verfolgung in Dagestan in Zweifel ziehen sollte. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei wirklichem Erleben der geschilderten Ereignisse früher ausgereist wäre (als sie dies tatsächlich getan haben), erscheint aus der Sicht des erkennenden Senates völlig spekulativ und ungeeignet, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen. Letzteres gilt gleichermaßen für die von der belangten Behörde hervorgehobene Aussagendivergenz, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge eine Behandlung im Dorfkrankenhaus wegen der Schmerzen nach seiner Misshandlung im Mai 2005 in Anspruch genommen habe, wogegen die Beschwerdeführerin lediglich vom Bezug von Medikamenten aus der Apotheke gesprochen habe. Dem Verwaltungsakt ist jedoch zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin gemäß dem Einvernahmeprotokoll vom 16.11.2006 eine Behandlung im Dorfkrankenhaus sogar ausdrücklich verneint hat (AS 119 des Aktes zu D6 308518-1/2008: "Ich erhielt keine Behandlung."); die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer Einvernahme auch nicht danach gefragt, ob ihr Sohn nach seiner Freilassung überhaupt ein Krankenhaus aufgesucht hat (AS 113). Soweit die belangte Behörde meint, dass die Beschwerdeführerin die Festnahmen ihres Sohnes "nur allgemein in den Raum" gestellt habe, unterlässt sie jeden näheren Hinweis, welche Schilderungen der Beschwerdeführerin konkret vage gewesen sein sollen.
Die von der belangten Behörde hervorgehobenen Widersprüche sind daher in Anbetracht der sonstigen Kongruenz der Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter aus der Sicht des erkennenden Senates im derzeitigen Verfahrensstadium nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe maßgeblich zu erschüttern.
4.2 Das Verfahren ist auch insofern schwer mangelhaft, als die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keine fallbezogenen adäquaten Länderfeststellungen getroffen hat:
Die in den Länderfeststellungen wiedergegebenen Länderberichte enthalten - abgesehen von Fragen der innerstaatlichen Relokation tschetschenischer Volksgruppenangehöriger außerhalb Tschetscheniens - ausschließlich Ausführungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, obwohl die Beschwerdeführerin in Dagestan geboren und aufgewachsen ist, dort gearbeitet und bis zur Ausreise in Dagestan gelebt hat. Auch die in den Fluchtgründen geschilderten Verfolgungshandlungen gegen den Sohn der Beschwerdeführerin fanden im dagestanischen Heimatort der Beschwerdeführerin (zumindest unter Beteiligung von Mitgliedern dagestanischer Sicherheitsbehörden, die den Sohn der Beschwerdeführerin auch im örtlichen Bezirkspolizeikommissariat anhielten) statt.
Ungeachtet der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tschetschenischen Ethnie wären in Anbetracht des Schauplatzes der Verfolgungshandlungen und des Wohnortes der Beschwerdeführerin in Dagestan fallspezifische Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Dagestan erforderlich gewesen. Eine sachgerechte Beurteilung des vorliegenden Falles setzt insbesondere nachvollziehbare Feststellungen zur Sicherheitslage in Dagestan im Hinblick auf die gewaltsamen Auseinandersetzungen staatlicher Sicherheitsstrukturen mit der auch in Dagestan operierenden (und allenfalls auch mit den tschetschenischen Rebellen kooperierenden) separatistischen Bewegung voraus, anhand derer überhaupt erst beurteilt werden kann, inwieweit die vorgebrachte Verfolgung einen realen Hintergrund hat. Auch der Umstand, dass sich die mit dem zweiten Tschetschenien-Krieg ausgebrochenen Kämpfe zwischen separatistischen Rebellen und russischen Kräften von Tschetschenien aus auf die umliegenden Regionen ausgebreitet haben, lässt im vorliegenden Fall Länderfeststellungen, die sich ausschließlich auf die Lage in Tschetschenien beschränken, nicht als ausreichend erscheinen. So gesehen enthält der angefochtene Bescheid keine konkreten und belegbaren sowie in weiterer Folge nachprüfbaren Feststellungen zum Vorgehen dagestanischer Behörden im Kampf gegen nordkaukasische Separatisten sowie die Schutzwilligkeit und -fähigkeit staatlicher Strukturen in Dagestan bei Übergriffen im Rahmen polizeilicher Aktionen. Im vorliegenden Fall wären insbesondere Länderfeststellungen zur Frage erforderlich gewesen, inwieweit auch nahe Familienangehörige von Personen, die - wie der Sohn der Beschwerdeführerin - der Kooperation mit separatistischen Rebellen im Nordkaukasus verdächtigt werden, in Dagestan Repressalien ausgesetzt sein können.
Im Übrigen fehlen auch entsprechende Länderfeststellungen zur Versorgungslage in Dagestan, der insbesondere im Falle einer Relokation innerhalb der dagestanischen Teilrepublik Entscheidungsrelevanz zukommt.
Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Dagestan asylrelevante oder zumindest für den Refoulement-Schutz relevante Verfolgung droht. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd §§ 7 und 8 AsylG 1997 ausgesetzt sein könnte.Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Dagestan asylrelevante oder zumindest für den Refoulement-Schutz relevante Verfolgung droht. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 ausgesetzt sein könnte.
4.3 Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin eine zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Fluchtgründe erforderliche nähere Befragung des Sohnes der Beschwerdeführerin zur Person seines Freundes unterblieben ist, obwohl die geschilderte Beziehung des Sohnes der Beschwerdeführerin zu seinem Freund gemäß dem Fluchtvorbringen die Ursache der fluchtauslösenden Verfolgung darstellen soll. Angesichts der relativ exakten Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin über die näheren Umstände der Tötung seines Freundes im Zuge eines Feuergefechts in S. wäre eine Überprüfung dieser Fakten durch entsprechende Internet-Recherchen oder dergleichen nahe gelegen. Die im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin festgestellten Verfahrensmängel schlagen auch im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin durch, da sich deren Verfolgung von jener ihres Sohnes ableitet und sich eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund einer allfälligen Verfolgung ihres Sohnes (im derzeitigen Verfahrensstadium) nicht ausschließen lässt (auch das Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gem. § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen).4.3 Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin eine zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Fluchtgründe erforderliche nähere Befragung des Sohnes der Beschwerdeführerin zur Person seines Freundes unterblieben ist, obwohl die geschilderte Beziehung des Sohnes der Beschwerdeführerin zu seinem Freund gemäß dem Fluchtvorbringen die Ursache der fluchtauslösenden Verfolgung darstellen soll. Angesichts der relativ exakten Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin über die näheren Umstände der Tötung seines Freundes im Zuge eines Feuergefechts in S. wäre eine Überprüfung dieser Fakten durch entsprechende Internet-Recherchen oder dergleichen nahe gelegen. Die im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin festgestellten Verfahrensmängel schlagen auch im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin durch, da sich deren Verfolgung von jener ihres Sohnes ableitet und sich eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund einer allfälligen Verfolgung ihres Sohnes (im derzeitigen Verfahrensstadium) nicht ausschließen lässt (auch das Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen).
4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.4 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
27.01.2012