TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/12 D14 414471-2/2011

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Veröffentlicht am 12.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 414471-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, FZ. 11 09.059-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, FZ. 11 09.059-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Georgien, ist nach eigenen Angaben unter Umgehung der Grenzkontrollen am 22.10.2009 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Georgien, ist nach eigenen Angaben unter Umgehung der Grenzkontrollen am 22.10.2009 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

I.2. Zu seinem ersten Antrag wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2009 (Erstbefragung) und am 13.04.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Zu seinem ersten Antrag wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2009 (Erstbefragung) und am 13.04.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Er stamme aus der Region um XXXX, somit aus Südossetien. Er habe Georgien am 15.10.2009 in einem Sattelschlepper verlassen, er sei auf unbekannten Wegen von Georgien nach Österreich gelangt. Der Reisepass würde sich noch in seinem Heimatdorf befinden, er habe dieses am 15.10.2009 verlassen, sei nach XXXX gereist, wo sein Onkel eine Schleppung in die Europäische Union ausgehandelt habe. Danach sei er in den Sattelschlepper eingestiegen und habe sich auf der Ladefläche versteckt.Im Wesentlichen behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Er stamme aus der Region um römisch 40 , somit aus Südossetien. Er habe Georgien am 15.10.2009 in einem Sattelschlepper verlassen, er sei auf unbekannten Wegen von Georgien nach Österreich gelangt. Der Reisepass würde sich noch in seinem Heimatdorf befinden, er habe dieses am 15.10.2009 verlassen, sei nach römisch 40 gereist, wo sein Onkel eine Schleppung in die Europäische Union ausgehandelt habe. Danach sei er in den Sattelschlepper eingestiegen und habe sich auf der Ladefläche versteckt.

Der Fluchtgrund liege darin, dass es in seinem Heimatdorf in Südossetien am 07.08.2008 eine Schießerei gegeben habe, es habe Tote gegeben, er sei in diese Auseinandersetzung zwischen Georgiern und Osseten verwickelt gewesen. Sein Vater habe auf die Osseten geschossen, nun seien die Osseten auch hinter ihm her und deshalb habe er sein Heimatland verlassen müssen. Auch von der georgischen Seite sei er verfolgt worden, weil die Georgier angenommen hätten, er hätte auch mit den Osseten gemeinsame Sache gemacht, da ein Freund von ihm von den Osseten verletzt worden sei. Darum werde er nun von beiden Seiten bedroht und verfolgt.

Bereits am 07.12.2009 langte ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX - ein, demzufolge der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter verdächtig sei, in XXXX einen Diebstahl begangen zu haben. Im Akt liegt weiters eine Strafanzeige des Landespolizeikommandos XXXX, wonach der Beschwerdeführer am 14.01.2010 in XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen wurde.Bereits am 07.12.2009 langte ein Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 - ein, demzufolge der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter verdächtig sei, in römisch 40 einen Diebstahl begangen zu haben. Im Akt liegt weiters eine Strafanzeige des Landespolizeikommandos römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am 14.01.2010 in römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 127, 15, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 127, 15, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.04.2010 schilderte der Beschwerdeführer erneut, aus Südossetien zu stammen, seine Familie habe eine Landwirtschaft im Ort XXXX betrieben.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.04.2010 schilderte der Beschwerdeführer erneut, aus Südossetien zu stammen, seine Familie habe eine Landwirtschaft im Ort römisch 40 betrieben.

Der Beschwerdeführer schilderte, am 09.08.2008 seinen Heimatort XXXX verlassen zu haben, er sei zu einem Onkel nach XXXX gereist, dort sei er bis 15.10.2009 verblieben, von dort sei er mit einem LKW bis Österreich gereist.Der Beschwerdeführer schilderte, am 09.08.2008 seinen Heimatort römisch 40 verlassen zu haben, er sei zu einem Onkel nach römisch 40 gereist, dort sei er bis 15.10.2009 verblieben, von dort sei er mit einem LKW bis Österreich gereist.

Der Beschwerdeführer schilderte erneut, dass er am 05.11.2008 in XXXX von einem Freund aus Georgien besucht worden sei, dieser Freund sei im Hof seines Hauses von Unbekannten beschossen worden, dieser Freund sei dabei ums Leben gekommen. Sein Vater sei daraufhin aus dem Haus gestürmt und habe auf die unbekannten Angreifer geschossen, bei den Angreifern dürfte es sich um Osseten gehandelt haben.Der Beschwerdeführer schilderte erneut, dass er am 05.11.2008 in römisch 40 von einem Freund aus Georgien besucht worden sei, dieser Freund sei im Hof seines Hauses von Unbekannten beschossen worden, dieser Freund sei dabei ums Leben gekommen. Sein Vater sei daraufhin aus dem Haus gestürmt und habe auf die unbekannten Angreifer geschossen, bei den Angreifern dürfte es sich um Osseten gehandelt haben.

Er selbst sei daraufhin nach Tiflis und von dort zu seinem genannten Onkel gefahren, während der Zeit bei seinem Onkel habe er erfahren, dass er von den Verwandten seines Freundes beschuldigt werde, am Tod des Freundes in Südossetien schuld zu sein. Cirka sechs Monate nach diesem Vorfall seien die Verwandten des Freundes ins Haus des Onkels nach XXXX gekommen und hätten Aufklärung gefordert, warum gerade der Freund und nicht der Beschwerdeführer oder dessen Vater ums Leben gekommen sei. Es seien Drohungen ausgesprochen worden und sei er deshalb geflohen, es sei dabei auch auf ihn geschossen worden und habe er dabei einen Verkehrsunfall erlitten, er sei auch in ein Krankenhaus von XXXX gebracht worden, Unterlagen darüber gäbe es aber nicht. Er habe auch diesen Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, er sei gleich geflüchtet. Warum er nicht später Anzeige erstattet habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass ihm "das nicht eingefallen ist". Was aus seinem Vater in Südossetien geworden sei, das wisse er auch nicht, er sei ja geflohen, er habe sich nicht mehr nach dem Vater erkundigt, er habe dies einfach nicht gekonnt. Auf nochmalige Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer, dass er schon noch ein paar Male mit seinen Eltern persönlichen Kontakt gehabt habe, was sie aber jetzt genau machen, das könne er nicht angeben. Sonst gäbe es keine Probleme, weder aus politischen, religiösen oder sonstigen Gründen.Er selbst sei daraufhin nach Tiflis und von dort zu seinem genannten Onkel gefahren, während der Zeit bei seinem Onkel habe er erfahren, dass er von den Verwandten seines Freundes beschuldigt werde, am Tod des Freundes in Südossetien schuld zu sein. Cirka sechs Monate nach diesem Vorfall seien die Verwandten des Freundes ins Haus des Onkels nach römisch 40 gekommen und hätten Aufklärung gefordert, warum gerade der Freund und nicht der Beschwerdeführer oder dessen Vater ums Leben gekommen sei. Es seien Drohungen ausgesprochen worden und sei er deshalb geflohen, es sei dabei auch auf ihn geschossen worden und habe er dabei einen Verkehrsunfall erlitten, er sei auch in ein Krankenhaus von römisch 40 gebracht worden, Unterlagen darüber gäbe es aber nicht. Er habe auch diesen Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, er sei gleich geflüchtet. Warum er nicht später Anzeige erstattet habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass ihm "das nicht eingefallen ist". Was aus seinem Vater in Südossetien geworden sei, das wisse er auch nicht, er sei ja geflohen, er habe sich nicht mehr nach dem Vater erkundigt, er habe dies einfach nicht gekonnt. Auf nochmalige Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer, dass er schon noch ein paar Male mit seinen Eltern persönlichen Kontakt gehabt habe, was sie aber jetzt genau machen, das könne er nicht angeben. Sonst gäbe es keine Probleme, weder aus politischen, religiösen oder sonstigen Gründen.

Mit Bescheid der BH XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.Mit Bescheid der BH römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

I.3. Das Bundesasylamt wies den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.07.2010, Zl. 09 13.164-BAE ab, stellte unter einem fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien nicht zuerkannt werde und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen Ereignisse in Georgien bzw. Südossetien höchst widersprüchlich angegeben worden wäre, da der Beschwerdeführer Grunddaten seiner angeblichen Fluchtgeschichte völlig divergierend geschildert habe. Aufgrund der Widersprüche in Verbindung mit den Länderfeststellungen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht glaubwürdig.römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.07.2010, Zl. 09 13.164-BAE ab, stellte unter einem fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien nicht zuerkannt werde und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über die angeblichen Ereignisse in Georgien bzw. Südossetien höchst widersprüchlich angegeben worden wäre, da der Beschwerdeführer Grunddaten seiner angeblichen Fluchtgeschichte völlig divergierend geschildert habe. Aufgrund der Widersprüche in Verbindung mit den Länderfeststellungen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht glaubwürdig.

I.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer erneut sein Fluchtvorbringen aus und gab zudem an, dass die Angehörigen des getöteten Freundes bei der Polizei und bei der Armee arbeiten würden, er könne daher nicht mit Schutz vor diesen rechnen. Auch sein Vater lebe im Versteck, dies aus Angst vor den Osseten.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer erneut sein Fluchtvorbringen aus und gab zudem an, dass die Angehörigen des getöteten Freundes bei der Polizei und bei der Armee arbeiten würden, er könne daher nicht mit Schutz vor diesen rechnen. Auch sein Vater lebe im Versteck, dies aus Angst vor den Osseten.

I.5. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 03.12.2010, Zl. D14 414471-1/2010/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2010 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend wurde darin der Einschätzung des Bundeasylamtes folgend ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund näher dargestellter Widersprüche in Verbindung mit den Länderfeststellungen nicht glaubwürdig sei.römisch eins.5. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 03.12.2010, Zl. D14 414471-1/2010/3E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2010 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend wurde darin der Einschätzung des Bundeasylamtes folgend ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund näher dargestellter Widersprüche in Verbindung mit den Länderfeststellungen nicht glaubwürdig sei.

Das Erkenntnis vom 03.12.2010 erwuchs mit rechtswirksamer Zustellung am 07.12.2010 in Rechtskraft.

I.6. Am 17.08.2011 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.6. Am 17.08.2011 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, gab er am 17.08.2011 zur Begründung seines neuerlichen Asylantrages im Wesentlichen an, dass er mit seiner Lebensgefährtin XXXX zwischenzeitlich ein Kind habe. Vor etwa 2 Wochen hätte er mit seinem Vater telefoniert und dieser hätte ihm mitgeteilt, dass sein Haus noch immer zerstört wäre. In Ihrer Heimat würde nach wie vor "große Unordnung" herrschen und sein Vater würde, sofern es ihm gelänge, auch nach Österreich kommen. Die Probleme, die er in seinem ersten Asylverfahren genannt habe, würden nach wie vor bestehen. Weitere Gründe habe er nicht. Auf dezidierte Frage, ob er neue Asylgründe habe, gab er als einzigen Grund an, dass sein Kind in Österreich zur Welt gekommen wäre und er daher mit seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Sollte sich die Lage in seiner Heimat beruhigen, würde er zurückkehren.Im Rahmen der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, gab er am 17.08.2011 zur Begründung seines neuerlichen Asylantrages im Wesentlichen an, dass er mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 zwischenzeitlich ein Kind habe. Vor etwa 2 Wochen hätte er mit seinem Vater telefoniert und dieser hätte ihm mitgeteilt, dass sein Haus noch immer zerstört wäre. In Ihrer Heimat würde nach wie vor "große Unordnung" herrschen und sein Vater würde, sofern es ihm gelänge, auch nach Österreich kommen. Die Probleme, die er in seinem ersten Asylverfahren genannt habe, würden nach wie vor bestehen. Weitere Gründe habe er nicht. Auf dezidierte Frage, ob er neue Asylgründe habe, gab er als einzigen Grund an, dass sein Kind in Österreich zur Welt gekommen wäre und er daher mit seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Sollte sich die Lage in seiner Heimat beruhigen, würde er zurückkehren.

Für den Fall der Rückkehr nach Georgien hege er die Befürchtung, getötet zu werden, da es sich um Blutrache handeln würde. Von den georgischen Behörden würde er nicht gesucht werden.

Nach Zulassung des Verfahrens wurden der Beschwerdeführer am 05.10.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab er zusammengefasst an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei jedoch im Drogenersatzprogramm, deshalb nehme er seit drei oder vier Monaten Substitol ein. Er nehme Drogen, seit er nach Österreich gelangt sei und habe früher Mohn gekocht und als Tee getrunken oder auch gespritzt. Er habe noch immer die gleichen Probleme, die er in seinem ersten Verfahren gehabt habe. Er gehöre der ossetischen Volksgruppe an, habe jedoch in Georgien gelebt.

Auf Vorhalt, dass er in seinem ersten Verfahren behauptet hatte, er gehöre der georgischen Volksgruppe an, bejahte dies der Beschwerdeführer, da er zwar einen ossetischen Familiennahmen gehabt habe, sich jedoch als Georgier gefühlt habe.

Er habe wegen des Kindes einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und weil er fürchte, abgeschoben zu werden. Wenn er zurückkehre, würde er dort wahrscheinlich nicht überleben. Ihm sei bekannt, dass die Eltern des ermordeten Freundes und dessen Angehörige seit sechs Monaten Drohbriefe schicken würden, die bei seinen Nachbarn abgegeben werden. Man unterstelle dem Beschwerdeführer zu Unrecht, dass er für den Tod des ermordeten Freundes im Jahr 2008 verantwortlich wäre und man wolle sich an ihm rächen. Der Cousin seines Vaters habe sogar einen dieser Drohbriefe nach Österreich geschickt, jedoch habe er diesen verloren. Bei einer Rückkehr könne er sich nicht an die georgischen Behörden wenden, da der Onkel des Ermordeten bei der Polizei sei.

Befragt, warum er bei seiner Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren die heute geschilderten Probleme nicht behauptet hatte, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, es sei ihm gesagt worden, dass sein "richtiges Interview" erst stattfinden werde.

Sein Vater sei Ossete, seine Mutter Georgierin, beide würden derzeit in Russland leben. Sein Bruder und seine Mutter würden noch in Zentralgeorgien und Verwandte seines Vaters in Ossetien leben. Seine Lebensgefährtin habe er im Juli 2010 kennengelernt und er lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von Ute Bock und er erhalte auch Taschengeld für Nahrung. Er habe in Österreich ein paar Mal illegal gearbeitet, beherrsche die Sprache ein bisschen und habe zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Deutschkurs absolviert. In Georgien habe er Obst aus der eigenen Landwirtschaft verkauft, er würde nunmehr gerne einer Arbeit nachgehen.

Gegen eine Rückkehr nach Georgien mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn spreche, dass er dort "schief angesehen" werde und ein ernstes Problem wegen des Ermordeten habe, zudem hätte auch seine Lebensgefährtin Probleme.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Situation dort interessiere ihn nicht.

I.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2011, Zl. 11 09.059-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die nachstehenden Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen, die umfassend die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid darlegen.römisch eins.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2011, Zl. 11 09.059-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die nachstehenden Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen, die umfassend die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid darlegen.

Am 18.10.2011 wurde dem Bundesasylamt eine Kopie einer Überweisung des Beschwerdeführers vom 10.10.2011 an eine Vertragsfachärztin für Psychiatrie wegen des Verdachts einer Posttraumatischen Belastungsstörung übermittelt. Handschriftlich hatte der Beschwerdeführer der Kopie beigefügt, dass er derzeit in medizinischer Behandlung sei, weil sein Zustand sehr kritisch wäre. Er habe im XXXX psychiatrische Behandlung erhalten. Er sei panisch und habe seinen nächsten Termin bei XXXX am 20.10.2011.Am 18.10.2011 wurde dem Bundesasylamt eine Kopie einer Überweisung des Beschwerdeführers vom 10.10.2011 an eine Vertragsfachärztin für Psychiatrie wegen des Verdachts einer Posttraumatischen Belastungsstörung übermittelt. Handschriftlich hatte der Beschwerdeführer der Kopie beigefügt, dass er derzeit in medizinischer Behandlung sei, weil sein Zustand sehr kritisch wäre. Er habe im römisch 40 psychiatrische Behandlung erhalten. Er sei panisch und habe seinen nächsten Termin bei römisch 40 am 20.10.2011.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der dieser in vollem Umfang angefochten wurde.

Nach Wiederholung seines Fluchtvorbringens brachte er zusammengefasst vor, dass die Behörde zu Unrecht die Meinung vertrete, er habe sein Vorbringen gesteigert, wenn er nun von Blutrache spreche, da seine Geschichte bzw. sein Verfolgungsgrund gleich geblieben seien. Er habe jedoch nunmehr Kenntnis von Drohanrufen erlangt, in denen ihm nach dem Leben getrachtet werde. Dies würde sein Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren untermauern und es sei ihm der Asylstatus zuzuerkennen. In Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes habe es die Behörde unterlassen, seine gemischte Herkunft (halb Ossete, halb Georgier) zu prüfen und darauf bedacht zu nehmen. Zudem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sein Zustand sei kritisch und er sei deshalb in Behandlung. Seine Ausweisung würde seinen Zustand gefährden. Auch wenn eine Behandlung in seiner Heimat möglich wäre, wäre aufgrund seiner Erkrankung auch seine Familie gefährdet. Im Speziellen wäre er als Familienvater nicht in der Lage seine Familie zu ernähren, wodurch deren Existenz gefährdet wäre.

I.7. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch eins.7. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zu Georgien (vgl. S 14-60 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zu Georgien vergleiche S 14-60 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Im Falle des Beschwerdeführers liegt bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung vor und wird dahingehend auf Punkt I.3. bis I.5. des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen.Im Falle des Beschwerdeführers liegt bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung vor und wird dahingehend auf Punkt römisch eins.3. bis römisch eins.5. des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen.

Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren ist es dem Beschwerdeführer in keiner Weise gelungen, die im ersten Asylverfahren getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen in Zweifel zu ziehen. Das nunmehr im gegenständlichen Asylverfahren präsentierte Vorbringen wiederholt lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, wobei das Vorbringen aus dem Erstverfahren beliebig abgeändert, gesteigert bzw. ausgetauscht wird, wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wurde. Das nunmehrige Vorbringen ist somit in keiner Weise geeignet, nunmehr eine glaubwürdige Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.

Da sich auch in der Beschwerde keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.

Es wird deshalb auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließt.

Betreffend den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde diesbezüglich völlig korrekt die Unglaubwürdigkeit des nunmehrigen Fluchtvorbringens herausgearbeitet:

Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden und hatte daher auch die Feststellung zur illegalen Einreise zu erfolgen, da kein Reisedokument vorgelegt wurde.

Anlässlich der Erstbefragung im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers gab dieser ausdrücklich an, die Probleme, die er in seinem ersten Asylverfahren genannt habe, würden nach wie vor bestehen. Weitere Gründe habe er nicht. Im ersten Verfahren begründete er seine Ausreise damit, dass er 2008 in eine Schießerei zwischen Georgiern und Osseten gelangt wäre, in die auch dessen Vater verwickelt gewesen wäre und es einen Toten gegeben hätte.

Auf dezidierte Frage, ob er neue Asylgründe habe, gab er als einzigen Grund an, dass sein Kind in Österreich zur Welt gekommen wäre. Den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers begründet dieser somit lediglich mit den bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren behaupteten Fluchtgründen, die als unglaubwürdig bewertet wurden. Er brachte im gegenständlichen Verfahren zudem keinerlei Beweismittel in Vorlage.

Aufgrund des expliziten Verweises auf die bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig bewerteten Fluchtgründe konnte somit auch im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass in Georgien seit der Einbringung des ersten Asylantrages eine derartige Änderung der allgemeinen Lage eingetreten ist, dass sich daraus nunmehr eine Verfolgungsgefahr aufgrund des vom Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhalts ergeben würde.

Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren behauptet, er sei darüber informiert worden, dass die Eltern des Ermordeten und dessen Angehörige seit sechs Monaten Drohbriefe an ihn schicken würden, die sie bei seinen Nachbarn abgegeben hätten, so stellt dies lediglich eine durch keinerlei Beweismittel untermauerte Steigerung des Vorbringens im Erstverfahren dar, offenbar in der Absicht, diesem mehr Ausdruck und in weiterer Folge mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen. Völlig unglaubwürdig erscheint die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach diesem sogar von seinem Cousin einer der Drohbriefe nach Österreich übermittelt worden wäre, er diesen jedoch "verloren" habe.

Dessen ungeachtet ist aber schon generell absolut nicht nachvollziehbar, warum man nun gerade den Beschwerdeführer die Schuld am Tod des ermordeten Freundes gebe und ihn deshalb verfolgen sollte, da ja angeblich der Vater des Beschwerdeführers bei der Schießerei auf die angeblichen Angreifer geschossen habe, um den ermordeten Freund zu verteidigen. Die Begründung des Beschwerdeführers, dass die Verfolgung im Zusammenhang mit Blutrache stehe, entbehrt zweifellos jeglicher Grundlage, da es sich dabei, ganz generell gesprochen, um eine Auseinandersetzung zwischen Opfer- und Täterfamilie handelt. Dies tritt jedoch laut Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht zu und konnte somit der Grund der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht einmal schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden. Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, wurde abgesehen davon der Begriff "Blutrache" im ersten Verfahren des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt und ist im nunmehrigen Verweis darauf eine unglaubwürdige Steigung des Vorbringens zu sehen.

Ferner entbehrt es aber auch jeglicher Grundlage, wonach man den Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur ossetischen Volksgruppe in Georgien verfolgen sollte, zumal diese Behauptung widersprüchlich zur allgemeinen Lage in Georgien ist und auch keinerlei Grund dafür gegeben ist, warum man den Beschwerdeführer gegen georgische Kriegsgefangene in Südossetien austauschen sollte. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht mit Sicherheit geklärt werden und sind auch aufgrund der diesbezüglichen unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers Widersprüche festzustellen. Anlässlich seiner Einvernahme im zweiten Asylverfahren vor dem Bundesasylamt am 05.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der ossetischen Volksgruppe an, habe jedoch in Georgien gelebt. Auf Vorhalt, dass er in seinem ersten Verfahren im Widerspruch dazu behauptet hatte, er gehöre der georgischen Volksgruppe an, bejahte dies der Beschwerdeführer und versuchte die gegensätzlichen Angaben völlig unnachvollziehbar damit zu erklären, dass er zwar einen ossetischen Familiennahmen gehabt habe, sich jedoch als Georgier gefühlt habe.

Gegen die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung spricht des Weiteren, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren geschildert hatte, sein Freund wäre am 06.11.2008 getötet worden, während er nun behauptete, der Vorfall hätte sich 2008, "2 Tage vor dem Krieg" - also im August 2008" zugetragen. Zwar verkennt der erkennende Senat ebenso wie die belangte Behörde keineswegs, dass zwischenzeitlich drei Jahre vergangen sind und es daher möglich wäre, sich an bestimmte Daten nicht mehr genau zu erinnern. Es handelt sich jedoch im gegenständlichen Fall um ein äußerst einschneidendes Ereignis im Leben des Beschwerdeführers, bei dem behaupteter Maßen ein Freund von ihm ermordet wurde und aufgrund dessen der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sei, den Herkunftsstaat zu verlassen. Vor diesem Hintergrund wäre daher zweifellos davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Schwere des Ereignisses angeben könnte, wann sich dieser Vorfall ereignet hat.

Letztendlich ist noch ganz allgemein zu erwähnen, dass der georgische Staat sowohl gewillt als auch fähig ist, vor Übergriffen durch dritte Personen zu schützen und sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls zweifellos auch hilfesuchend an die georgischen Behörden, also Polizei und Justiz wenden kann. Davon, dass angeblich ein Angehöriger seines ermordeten Freundes bei der georgischen Polizei tätig wäre und dieser den Beschwerdeführer deshalb die Hilfe verweigern würde, hat der Beschwerdeführer zudem im ersten Verfahren nichts erwähnt und ist diese Behauptung daher lediglich als eine keinesfalls glaubhafte Steigerung seines Vorbringens einzustufen.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass auch der Asylantrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, da deren Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher auch aufgrund der behaupteten Probleme seiner Lebensgefährtin für den Fall der Rückkehr nach Georgien keine Verfolgung zu befürchten.

Das nunmehrige Vorbringen stellt sich als unglaubwürdig und teilweise als gesteigert dar. Bei den durchgeführten Einvernahmen im ersten Asylverfahren, die unter Verwendung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin durchgeführt wurden, haben sich keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben. Die entsprechenden Einvernahmen wurden vom Beschwerdeführer nach entsprechender Rückübersetzung durch den Dolmetsch nicht beanstandet und mit dessen Unterschrift bestätigt.

Es ist - wiederum der belangten Behörde folgend - auszuführen, dass es auch gegen jede Lebenserfahrung spricht, dass jemand, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung genötigt sieht, aus seiner Heimat zu flüchten, um in einem anderen Land Asyl gewährt zu erhalten, nicht die erste Gelegenheit nützt und durch zweckdienliche und den Tatsachen entsprechende Angaben bestrebt ist, seinem Asylantrag zum Erfolg zu verhelfen und ist auch aus diesem Grund dem nunmehrigen Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim nunmehr gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handelt.

Der Asylgerichtshof betont, dass die belangte Behörde somit zu Recht die Einvernahmen aus dem ersten Asylverfahren in ihre beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen hat. Wie im Folgenden dargelegt, haben sich jedoch auch im zweiten Asylverfahren neue Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, weshalb auch aus diesem Grund von der Unglaubwürdigkeit des "neuen" Vorbringens auszugehen ist.

Der Asylgerichtshof führt diesbezüglich ergänzend ins Treffen, dass auch die Umstände der neuerlichen Asylantragstellung die persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigen ebenso wie die nach wie vor nicht geklärte Identität des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat sich ebenso wie seine Lebensgefährtin nach rechtskräftiger negativer Entscheidung im ersten Asylverfahren einfach weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten. Zu einer neuerlichen Asylantragstellung, die im Fall des Beschwerdeführers erst rund acht Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens erfolgt ist, ist es laut Ausführungen des Beschwerdeführers deshalb gekommen, weil er nunmehr eine neue Lebensgefährtin hat und sein minderjähriger Sohn in diesem Jahr geboren wurde. Dieses Verhalten spricht bereits gegen ein ausgeprägtes Interesse des Beschwerdeführers am Asylverfahren bzw. ein Interesse, Schutz vor Verfolgung durch die österreichischen Behörden zu erlangen.

Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Asylverfahren - wie im ersten Asylverfahren - keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen hat. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer lediglich auf das bereits als unglaubwürdig bewertete Fluchtvorbringen im Erstverfahren gestützt und den Eindruck hinterlassen, im neuen Asylantrag ein asylrelevantes Vorbringen durch unglaubwürdige Steigerungen des bisherigen Fluchtvorbringens zu konstruieren, nachdem es ihm nicht gelungen ist, mit seinem ursprünglichen Vorbringen Asyl zu erlangen.

Wie umfassend dargelegt, waren die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers einerseits aufgrund des Verweises auf die unglaubwürdigen Fluchtgründe im ersten Asylverfahren, andererseits aufgrund der umfassend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im gegenständlichen Asylverfahren ausreichend, um das nunmehrige Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu werten. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch die ungeklärte Identität und das Zuwarten bis zur bzw. die Umstände der zweiten Asylantragstellung.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer (und seine Lebensgefährtin) sind den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch nur unsubstantiiert entgegengetreten und konnten sie hierzu überhaupt keinerlei Unterlagen zur Untermauerung seiner Behauptungen vorlegen. Auch in der Beschwerde finden sich keine den Länderfeststellungen entgegenstehende Berichte

Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zu Georgien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, da beispielsweise ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht.

Es herrscht in Georgien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass der grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige Beschwerdeführer bisher im Herkunftsstaat durch den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten das finanzielle Auslangen gefunden hat und zahlreiche Verwandte von ihm und seiner Lebensgefährtin in Georgien leben. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde zudem gemeinsam mit seiner laut ihren Angaben über eine hervorragende akademische Ausbildung verfügenden Lebensgefährtin erfolgen.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.

Für den Beschwerdeführer wurde während seines nunmehr mehrjährigen Aufenthaltes zu keiner Zeit behauptet, dass er an psychischen Erkrankungen leide, er in psychologischer Behandlung gestanden wäre und wurden keinerlei Befunde bzw. medizinische Gutachten zum Gesundheitszustand vorgelegt.

Der Beschwerdeführer behauptete noch in seiner Einvernahme im gegenständlichen zweiten Asylverfahren am 05.10.2011 vor dem Bundesasylamt ausdrücklich, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er führte lediglich an, dass er im Drogenersatzprogramm wäre, weshalb er seit drei oder vier Monaten Substitol einnehme. Im klaren Widerspruch zur bisherigen Bejahung seiner Gesundheit wurde dem Bundesasylamt am 18.10.2011 eine Kopie einer Überweisung des Beschwerdeführers vom 10.10.2011 an eine Vertragsfachärztin für Psychiatrie wegen des Verdachts einer Posttraumatischen Belastungsstörung übermittelt. Handschriftlich hatte der Beschwerdeführer der Kopie beigefügt, dass er derzeit in medizinischer Behandlung sei, weil sein Zustand sehr kritisch wäre. Er habe im XXXX psychiatrische Behandlung erhalten. Er sei panisch und habe seinen nächsten Termin bei XXXX am 20.10.2011. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sein Zustand kritisch sei und er daher in Behandlung wäre. Konkrete ärztliche Bestätigungen dieser Behauptungen des Beschwerdeführers wurden von diesem jedoch nicht in Vorlage gebracht und erscheint die angeblich innerhalb von fünf Tagen stattgefundene Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.Der Beschwerdeführer behauptete noch in seiner Einvernahme im gegenständlichen zweiten Asylverfahren am 05.10.2011 vor dem Bundesasylamt ausdrücklich, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er führte lediglich an, dass er im Drogenersatzprogramm wäre, weshalb er seit drei oder vier Monaten Substitol einnehme. Im klaren Widerspruch zur bisherigen Bejahung seiner Gesundheit wurde dem Bundesasylamt am 18.10.2011 eine Kopie einer Überweisung des Beschwerdeführers vom 10.10.2011 an eine Vertragsfachärztin für Psychiatrie wegen des Verdachts einer Posttraumatischen Belastungsstörung übermittelt. Handschriftlich hatte der Beschwerdeführer der Kopie beigefügt, dass er derzeit in medizinischer Behandlung sei, weil sein Zustand sehr kritisch wäre. Er habe im römisch 40 psychiatrische Behandlung erhalten. Er sei panisch und habe seinen nächsten Termin bei römisch 40 am 20.10.2011. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sein Zustand kritisch sei und er daher in Behandlung wäre. Konkrete ärztliche Bestätigungen dieser Behauptungen des Beschwerdeführers wurden von diesem jedoch nicht in Vorlage gebracht und erscheint die angeblich innerhalb von fünf Tagen stattgefundene Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

Letztlich ist durch den Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund, dass erstmals am Ende des zweiten Asylverfahrens psychische Beschwerden behauptet wurden - nicht glaubhaft dargelegt worden, dass es bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde.

Abgesehen davon ist jedoch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu verweisen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung in Georgien grundsätzlich ausreichend ist und insbesondere auch psychiatrische Behandlung zur Verfügung steht.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung ableitbar.

Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben des Beschwerdeführers, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Georgien wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht und wurden abgesehen von der am Ende des zweiten Asylverfahrens übermittelten Überweisung betreffend den Beschwerdeführer keinerlei ärztliche Unterlagen oder Bestätigungen in Vorlage gebracht.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK demgemäß nicht entgegen.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer in Georgien, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint und vermochte die Übermittlung einer Überweisung zu einem psychiatrischen Facharzt an dieser Einschätzung keine Änderung herbeizuführen.

II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen, sind nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

In Summe erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung seiner Person - es werde dem Vater des Beschwerdeführers zu Unrecht unterstellt, für den Tod einer Person im Jahre 2008 verantwortlich zu sein, weshalb sich dessen Familie auch am Beschwerdeführer rächen wolle und ihm seit Monaten Drohbriefe schicke, die bei seinen Nachbarn im Herkunftsstaat abgegeben worden wären - als absolut unglaubwürdig, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde.

Im hier vorliegenden Fall wurde sohin keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.

Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der belangten Behörde - der sich der Asylgerichtshof anschließt - jedoch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat war offensichtlich gut. Für den Beschwerdeführer als einem jungen, arbeitswilligen und arbeitsfähigen Mann wird im Herkunftsstaat zusammen mit seiner über eine ausgezeichnete akademische Ausbildung verfügenden Lebensgefährtin zweifellos die Möglichkeit gegeben sein, ein neues Leben zu beginnen und das finanzielle Auslangen zu finden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Georgien bei seiner Rückkehr schlechter als in Österreich ist, wird es jedoch dem Beschwerdeführer als jungem Mann im arbeitsfähigen Alter durchaus zumutbar sein, in Georgien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Lebensgefährtin sowie des gemeinsamen Kindes zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Im Übrigen ist eine solche Arbeitsaufnahme auch für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zumutbar, um zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen.

Die belangte Behörde führte dahingehend auch völlig zu Recht ins Treffen, dass die Länderfeststellungen zu Georgien auch ergeben haben, dass jedenfalls Unterstützungs-möglichkeiten durch NGO's oder internationale Geberorganisationen sowie auch von staatlicher Seite vorhanden seien.

Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Georgien das finanzielle Auslangen durch den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten gefunden hat und er und seine Lebensgefährtin überdies über zahlreiche Verwandte in Georgien verfügen.

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise bestehen, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Rückkehr nach Georgien nicht zumutbar wäre.

Für den Beschwerdeführer wurde während seines nunmehr mehrjährigen Aufenthaltes zu keiner Zeit behauptet, dass er an physischen oder psychischen Erkrankungen leide. Er hatte nie geschildert, in psychologischer Behandlung gestanden zu sein und wurden keinerlei Befunde bzw. medizinische Gutachten zum Gesundheitszustand vorgelegt. Während er noch in seiner Einvernahme am 05.10.2011 ausdrücklich bestätigte, gesund zu sein und lediglich die Einnahme von Substitol im Rahmen seines Drogenersatzprogrammes anführte, wurde dem Bundesasylamt am 18.10.2011 eine Kopie einer Überweisung des Beschwerdeführers vom 10.10.2011 an eine Vertragsfachärztin für Psychiatrie wegen des Verdachts einer Posttraumatischen Belastungsstörung übermittelt und behauptete dieser plötzlich, ohne weitere medizinische Unterlagen vorzulegen, dass er in medizinischer Behandlung sei, weil er an Posttraumatischer Belastungsstörung leide.

Aus diesen Angaben, die im Übrigen durch keinerlei weitere ärztliche Unterlagen nachgewiesen wurden, kann jedoch keine akute oder lebensgefährliche Erkrankung festgestellt werden. Es haben sich somit aus dem gesamten Akteninhalt - wie beweiswürdigend dargelegt - keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben.

Es haben sich insgesamt keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet bzw. im Falle einer Überstellung nach Georgien in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Abgesehen davon, dass die in der soeben zitierten Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Asylverfahren überhaupt nicht vorliegt, ist auszuführen, dass in Georgien ausreichend medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen, Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen, Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.

Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oderWird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder

§ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG).Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG).

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. In der Beschwerde wurde diese in keiner Weise konkret angefochten, sondern wird völlig unbestimmt und ohne dies in irgendeiner Weise zu erklären, ausgeführt, dass die die Behörde jedenfalls aussprechen möge, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien Abstand genommen werde.Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. In der Beschwerde wurde diese in keiner Weise konkret angefochten, sondern wird völlig unbestimmt und ohne dies in irgendeiner Weise zu erklären, ausgeführt, dass die die Behörde jedenfalls aussprechen möge, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien Abstand genommen werde.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen.

Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen ihn bereits seit Dezember 2010 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien gibt, wobei bereits im ersten Verfahrensgang dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einen zweiten verfahrensgegenständlichen und unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern konnte.

Wie der Asylgerichtshof bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 03.12.2010 festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Diesbezüglich hat sich an der familiären Situation des Beschwerdeführers seither keine relevante Änderung zugetragen, da die Anträge seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und seines am XXXX im Bundesgebiet geborenen Sohnes, die ebenfalls auf Grund (letztendlich) unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, ebenfalls abgewiesen wurden und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt wurden. Daher ist die Ausweisung des Beschwerdeführers - gemeinsam und gleichzeitig mit seinen Familienangehörigen vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.Wie der Asylgerichtshof bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 03.12.2010 festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Diesbezüglich hat sich an der familiären Situation des Beschwerdeführers seither keine relevante Änderung zugetragen, da die Anträge seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und seines am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Sohnes, die ebenfalls auf Grund (letztendlich) unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, ebenfalls abgewiesen wurden und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt wurden. Daher ist die Ausweisung des Beschwerdeführers - gemeinsam und gleichzeitig mit seinen Familienangehörigen vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Weiters muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass der bereits zweite Antrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gegen seine Person - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat gedient hat und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist.

Insbesondere muss gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden, dass er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 127, 15, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt wurde und mit Bescheid der XXXX vom 26.05.2010 gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen wurde.Insbesondere muss gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden, dass er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 127, 15, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt wurde und mit Bescheid der römisch 40 vom 26.05.2010 gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen wurde.

Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration erkennbar waren, der Beschwerdeführer keinerlei Ausbildung absolviert hat, er auch keine Teilnahme am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben behauptete. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert, vielmehr liegt eine weitere Verurteilung, XXXX, wegen §§15, 127 StGB vor.Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration erkennbar waren, der Beschwerdeführer keinerlei Ausbildung absolviert hat, er auch keine Teilnahme am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben behauptete. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert, vielmehr liegt eine weitere Verurteilung, römisch 40 , wegen §§15, 127 StGB vor.

Der Beschwerdeführer erklärte während des zweiten Asylverfahrens, er habe einen Deutschkurs absolviert, diesbezüglich konnte er jedoch keine Bestätigung vorlegen. Laut seinen eigenen Angaben könne er lediglich "ein bisschen Deutsch". Er sei in Österreich lediglich ein paar Mal illegal einer geringfügigen Arbeit nachgegangen. Im Bundesgebiet sei er in keinem Verein, nehme nicht am gesellschaftlichen Leben Teil und führte er aus, dass er und seine Lebensgefährtin lediglich zu befreundeten georgischen Familien Kontakt hielten, sonst jedoch niemanden hätten. Diese Behauptungen des Beschwerdeführers vermochten jedoch keine Änderung der Einschätzung im Vergleich zum vorigen Asylverfahren zu bewirken, wonach beim Beschwerdeführer weder eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration vorliegt. Im Ergebnis sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte im Fall des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Verhältnis zu den legitimen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Es liegen keine intensiven Bindungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Freunden oder Verwandten vor, auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann, ist nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer sind keine intensiven Bindungen zum Bundesgebiet etwa durch eine Berufsausbildung oder Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben erkennbar. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise sein gesamtes Leben im Heimatland verbrachte, es ihm dort möglich war, seine Existenz zu sichern, er dort Verwandtschaft hat und über soziale Bindungen verfügt, sodass in seinem Fall vielmehr die Bindungen zum Heimatland überwiegen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine überlange Verzögerung weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers in keiner Weise feststellbar ist.

Die Beendigung seines Aufenthaltes kann daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der im Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.

Der Beschwerdeführer hält sich - nach erfolglosem rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist nicht gewillt, seiner aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr bereits zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.

In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seinem minderjährigen Sohn gemäß §§ 34 iVm § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen mit Erkenntnis vom heutigen Tag weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Entscheidung des Asylgerichtshofs zu D14 422263-1/2011/2E).Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seinem minderjährigen Sohn gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen mit Erkenntnis vom heutigen Tag weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist (Entscheidung des Asylgerichtshofs zu D14 422263-1/2011/2E).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG iVm. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Racheakt, Rückkehrverbot, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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