Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D6 307386-3/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.9.2007, Zl. 06 10.881/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.9.2007, Zl. 06 10.881/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.10.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.10.2006 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2006 gab die Mutter der Beschwerdeführerin insbesondere an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.
2. Mit Bescheid vom 7.11.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig; weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid vom 7.11.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (im Folgenden: Dublin II-VO) Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig; weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.
3. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2006, 307.386-C1/E1-XV/54/06, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt, ließ den Antrag der Beschwerdeführerin zu und behob den bekämpften Bescheid.3. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.11.2006, 307.386-C1/E1-XV/54/06, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt, ließ den Antrag der Beschwerdeführerin zu und behob den bekämpften Bescheid.
4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.7.2007 gab der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin insbesondere an, die minderjährige Beschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, da er sich zu diesem Schritt entschlossen habe. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Vater und fügte hinzu, dass sie bei seiner Verhaftung im Jahr 2005 ebenfalls einen Schock erlitten habe und seither verängstigt sei. Die minderjährige Beschwerdeführerin leide an Eisen- und Blutmangel sowie Angina. Zudem habe sie einen Leistenbruch erlitten, der im Bundesgebiet operiert worden sei.
5. Mit Bescheid vom 3.9.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität, Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Es habe jedoch - so das Bundesasylamt weiter - weder festgestellt werden können, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation "asylrechtsrelevanten Verfolgungen" ausgesetzt gewesen sei, noch dass sie gegenwärtig im Falle einer Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegen stünden.5. Mit Bescheid vom 3.9.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die Identität, Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Es habe jedoch - so das Bundesasylamt weiter - weder festgestellt werden können, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation "asylrechtsrelevanten Verfolgungen" ausgesetzt gewesen sei, noch dass sie gegenwärtig im Falle einer Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation entgegen stünden.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesasylamt fest, dass das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin, mit welchem in weiterer Folge auch die Ausreise der Beschwerdeführerin begründet worden sei, unglaubwürdig sei. Zudem finde die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention, da keine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrelevanten Gründen ableitbar bzw. erkennbar seien. Dem Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin seien daher keine besonderen Umstände zu entnehmen, aus welchen hervorgehe, dass sie im Herkunftsstaat einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.
6. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 307384-3/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.1. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 307384-3/2008, deren Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4 Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.3.4 Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
4. Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.4. Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
26.01.2012