Norm
AVG §63 Abs5Spruch
D12 228615-1/2011/24E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2002, FZ. 02 08.169-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2002, FZ. 02 08.169-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Absatz 5 iVm § 66 Absatz 4 AVG 1991, BGBl I Nr. 51/1991 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 23.03.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.03.2002 einen Asylantrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2002, FZ. 02 08.169513-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 leg. cit für zulässig (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2002, FZ. 02 08.169513-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Zustellung des o.a. Bescheides erfolgte an die Bezirkshauptmannschaft XXXX als örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger.Die Zustellung des o.a. Bescheides erfolgte an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger.
Der Jugendwohlfahrtsträger erhob dagegen namens der Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2007 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihres Personalausweises ihren Namen XXXX richtig.Mit Schriftsatz vom 09.08.2007 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage ihres Personalausweises ihren Namen römisch 40 richtig.
Mit Bescheid vom 17.03.2008, Zahl: 228.615/14E-XX/25/02, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2002 gemäß § 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 ab.Mit Bescheid vom 17.03.2008, Zahl: 228.615/14E-XX/25/02, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2002 gemäß Paragraph 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 ab.
Die Zustellung erfolgte an die Rechtsanwaltsgemeinschaft "Mory u Schellhorn OEG.
Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.04.2008, Zl. AW 2008/19/0442-4, die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. 2008/23/1027-7, behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und führte begründend zusammengefasst aus:
"Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtwirksam erlassen worden, hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe Nachweis bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], E 13, 18 zu § 63 AVG)."Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtwirksam erlassen worden, hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe Nachweis bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], E 13, 18 zu Paragraph 63, AVG).
Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG sind volljährige Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) sind mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG sind volljährige Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) sind mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.
Nach der insoweit unstrittigen Aktenlage war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von dieser Sachlage aus. Demnach hätte die volljährige Beschwerdeführerin als Empfängerin bezeichnet und der Bescheid an sie persönlich zugestellt werden müssen, zumal § 23 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (wonach eine Zustellung, die aufgrund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater oder den Jugendwohlfahrtsträger ergeht, auch wirksam ist, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist) auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden war.Nach der insoweit unstrittigen Aktenlage war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von dieser Sachlage aus. Demnach hätte die volljährige Beschwerdeführerin als Empfängerin bezeichnet und der Bescheid an sie persönlich zugestellt werden müssen, zumal Paragraph 23, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (wonach eine Zustellung, die aufgrund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater oder den Jugendwohlfahrtsträger ergeht, auch wirksam ist, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist) auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden war.
Der Jugendwohlfahrtsträger ist nach der Aktenlage, ohne zur Vertretung der volljährigen Beschwerdeführerin berufen gewesen zu sein, für sie als Vertreter eingeschritten. Die Berufung ist daher dem Jugendwohlfahrtsträger zuzurechnen und als von ihm im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl. 2008/23/0764).Der Jugendwohlfahrtsträger ist nach der Aktenlage, ohne zur Vertretung der volljährigen Beschwerdeführerin berufen gewesen zu sein, für sie als Vertreter eingeschritten. Die Berufung ist daher dem Jugendwohlfahrtsträger zuzurechnen und als von ihm im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl. 2008/23/0764).
Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der erstinstanzliche Bescheid bis dato nicht rechtswirksam erlassen wurde und somit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Berufung vorlag, andererseits, dass der Jugendwohlfahrtsträger im vorliegenden Verfahren mangels Parteistellung keine Rechtsmittellegitimation hatte. Die Berufung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war."Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war."
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) ebenfalls anzuwenden. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am 27.03.2002 gestellt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) ebenfalls anzuwenden. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde am 27.03.2002 gestellt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Asylg 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Asylg 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Absatz 5 AVG kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 5 AVG kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1998).
Da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, dass keine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist und der § 23 Abs 6 AsylG 2005 in der damaligen Rechtslage nicht anwendbar ist, war die meritorische Entscheidung des UBAS rechtswidrig.Da der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, dass keine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist und der Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005 in der damaligen Rechtslage nicht anwendbar ist, war die meritorische Entscheidung des UBAS rechtswidrig.
Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass der Bescheid vom 06.05.2002, Zahl: 02 08.169513-BAS, nicht rechtswirksam zugestellt worden ist. Es liegt somit keine rechtswirksame Erlassung des bekämpften Bescheides vor. Mangels rechtswirksamer Zustellung an die Beschwerdeführerin, hat der o.a. Bescheid vom 06.05.2002 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsbestand angehört und erweist sich die dagegen erhobene Berufung der BH XXXX vom 16.02.2002 daher als unzulässig.Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass der Bescheid vom 06.05.2002, Zahl: 02 08.169513-BAS, nicht rechtswirksam zugestellt worden ist. Es liegt somit keine rechtswirksame Erlassung des bekämpften Bescheides vor. Mangels rechtswirksamer Zustellung an die Beschwerdeführerin, hat der o.a. Bescheid vom 06.05.2002 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsbestand angehört und erweist sich die dagegen erhobene Berufung der BH römisch 40 vom 16.02.2002 daher als unzulässig.
Andererseits hatte der Jugendwohlfahrtsträger aufgrund der vorliegenden Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren mangels Parteistellung keine Rechtsmittellegitimation, sodass die Berufung diesfalls ebenfalls zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VertretungsverhältnisZuletzt aktualisiert am
26.01.2012