TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/15 A1 415267-1/2010

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Spruch

A1 415.267-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, Zl. 10 03.464-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, Zl. 10 03.464-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 22.04.2010 internationalen Schutz. Die niederschriftliche Erstbefragung unter Zuziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache erfolgte am 22.04.2010. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Am 12.12.2009 habe er einen Schlepper in der Stadt Aleppo kennengelernt, welcher ihn zur syrisch-türkischen Grenze gebracht habe, die er dann zu Fuß überquert habe. In der Folge habe er sich in Istanbul bis zum 14.04.2010 aufgehalten und sei dann, auf der Ladefläche eines LKW versteckt, bis nach Österreich gereist. In Österreich sei er am 22.04.2010 angekommen.

Er sei Kurde aus Syrien und würden die Kurden wegen ihrer Rasse diskriminiert. An der Universität sei er auch politisch und sozial diskriminiert worden. Er sei kein Mitglied einer kurdischen Partei, habe aber immer versucht, die Probleme der Kurden in Syrien auszudrücken. Das habe ihm Probleme mit der syrischen Regierung bereitet. Er sei einmal für drei Tage eingesperrt gewesen, er sei zwar nicht geschlagen, aber dafür extrem gedemütigt worden. Aus diesem Grunde habe er seine Heimat verlassen.

Dem Beschwerdeführer wurde die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt und verneinte er das Vorliegen von Verständigungsproblemen. Der Beschwerdeführer hat das mit ihm aufgenommene Protokoll eigenhändig unterfertigt.

Am 28.04.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Seine Muttersprache sei Kurdisch, er spreche aber auch Arabisch und auch ein wenig Englisch. Er sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in arabischer Sprache durchgeführt würde. Hinsichtlich der Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher gebe es keine Verständigungsprobleme.

Er habe am 12.12.2009 - von Aleppo aus - schlepperunterstützt Syrien verlassen und sei in die Türkei eingereist. Bis zum 17.04.2010 habe er sich in der Türkei aufgehalten. An diesem Tag sei er, auf der Ladefläche eines LKWs versteckt, bis nach Österreich gefahren, wo er am 22.04.2010 angekommen sei.

Er habe in Österreich einen Bruder und einen Onkel.

Er habe sich an der Universität in Syrien für die Rechte der kurdischen Bevölkerung eingesetzt. Er sei kein Mitglied in einer kurdischen Partei, aber habe seine Freunde bei der Verteilung von kurdischen Zeitungen unterstützt. Am 29.11.2009 habe ihn ein kurdischer Freund gebeten, ein paar Zeitungen auszuteilen. Er habe sie verteilt; am gleichen Tag sei er im Kaffeeraum gewesen und von zwei Sicherheitsbeamten in Zivil aufgesucht worden. Sie hätten ihn und seinen Freund gebeten, mit ihnen mitzukommen. Sie hätten sie auf das Sicherheitsrevier in Latakia gebracht. Dort seien sie drei Tage in Untersuchungshaft geblieben, seien beschimpft und erniedrigt und danach wieder entlassen worden. Einen Tag danach sei sein Freund erneut festgenommen worden, diesmal aber von der politischen Abteilung der Sicherheit. Da er gewusst habe, was dies bedeute, habe er sich zu Hause versteckt und es seiner Familie erzählt. Sein Vater habe gewusst, dass sein Leben in großer Gefahr sei und habe sofort Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, damit er zu seinem Bruder flüchten könne. Er wisse nicht, was mit seinem Freund passiert sie, es sei circa der 03.12.2009 gewesen, an welchem der Freund verschwunden sei.

Der Beschwerdeführer bejahte ausdrücklich die Frage "Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?"; ebenso bejahte der Beschwerdeführer die Frage "Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?"

Der Beschwerdeführer gab weiters Folgendes an:

Die Niederschrift sei ihm rückübersetzt worden, der Inhalt sei richtig und bestätige er dies mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls.

Am 07.05.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Personalausweis für Staatenlose, einen Inlandsreisepass, einen internationalen Studentenausweis und einen syrischen Studentenausweis in Vorlage.

Mit demselben Schreiben gab der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis zur Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Substitutionsvollmacht für Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, bekannt.

Am 02.06.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und seines Bruders, Herrn XXXX, niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:Am 02.06.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und seines Bruders, Herrn römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Am 29.11.2009 seien sie inhaftiert worden und am 02.12.2009 sei er freigelassen worden. Er sei in Latakia beim politischen Geheimdienst gewesen. Er würde jetzt in Syrien gesucht, sein Vater sei dreimal festgenommen und nach seinem Aufenthalt befragt worden.

Er sei als Kurde nicht verfolgt gewesen. Auch wegen der Religion habe er keine Probleme gehabt.

Er sei als Kurde Student auf der Uni gewesen, er habe keiner kurdischen Partei angehört, er unterstütze aber alle Kurden bei ihren Problemen. Er hätte alles gemacht, was er könnte und habe sie unterstützt. Am 29.11.2009 sei er in der Cafeteria in der Wirtschaftsfakultät der Uni gewesen. Sein Freund habe ihn angerufen und Hilfe gewollt. Der Freund sei zu ihm in die Cafeteria gekommen. Er habe ihm erzählt, er habe einige Erklärungen auf Zettel und wolle, dass er, der Beschwerdeführer, ihm helfe, diese unter den kurdischen Studenten zu verteilen, die er auf der Uni kenne. Er, der Beschwerdeführer, habe ihm seine Hilfe zugesagt. Sie seien mit den Zetteln zu den Studenten gegangen und hätten circa 100 Zettel verteilt. Danach hätten sie noch einen Tee in der Cafeteria getrunken und hätten gehen wollen. Ungefähr eine halbe Stunden später seien zwei Personen zu ihnen an den Tisch gekommen und hätten sie aufgefordert, aufzustehen. Er, der Beschwerdeführer, habe wissen wollen, was los sei und habe eine Ohrfeige bekommen, auch sein Freund hätte Schläge bekommen und seien ihnen vor allen Studenten die Hände gefesselt worden. Viele Leute hätten geschrien und hätten die beiden aufgefordert, aufzuhören. Sie seien daraufhin mitgenommen und mit einem Jeep Toyota zum politischen Geheimdienst gebracht worden. Er habe das Gebäude gekannt, es sei nicht weg von seiner Wohnung. Es läge neben einer Kirche und heiße "Das siebte Projekt". Beim Aussteigen seien ihnen die Augen verbunden worden und seien sie wieder geschlagen worden. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie in einen Keller hinunter gegangen seien. Es hätte eine Treppe hinunter gegeben. Eine Tür sei aufgegangen und sei er hineingeschoben worden. Es sei ein kleiner Raum von ein Meter mal ein Meter gewesen und es sei dunkel gewesen. Sie hätten ihm die Augenbinde und die Handfesseln abgenommen. Dann seien zwei kräftige Personen gekommen und hätten ihn aus der Zelle gebracht. Sie hätten gesagt, sie würden ihm "ein Kurdistan" zeigen. Sie seien durch einen langen Gang gegangen und sei er auch in diesem Gang geschlagen worden. Dann hätten sie ihn in einen großen Raum gebracht. Es habe ausgesehen wie ein Folterzimmer, es habe nur einen Schrank und einen Sessel gegeben. Es seien auch Handschellen an der Wand gehangen. Sie hätten ihn an die Wand gebunden. Diese zwei Personen hätten ihn dann geschlagen. Er sei so oft geschlagen worden, dass er nicht mehr wisse, wie lange das gedauert habe. Dann seien ihm die Augen wieder verbunden worden und sei eine weitere Person dazugekommen. Er sei wieder von der Wand losgebunden worden und hätten sie ihn auf den Sessel gesetzt. Sei hätten wissen wollen, wann sie einen Militärputsch machen würden und die Heimat zerstückeln wollten. Er habe einen Fußtritt in den Bauch bekommen und dann habe man ihn bei den Haaren gefasst. Er sei befragt worden, wer sie organisiere, welche Rolle er in der Partei habe und was er auf der Uni mache. Er habe gesagt, dass er damit nichts zu tun habe und hätte einen Schlag auf den Mund erhalten. Er (gemeint: Vernehmer) habe befohlen, ihn wieder an die Wand zu binden und habe man ihn wieder zu schlagen begonnen. Dann habe man ihn und seine Familie auf die vulgärste Art beschimpft. Dann sei er weggegangen und habe gesagt, sie sollten ihn fertigmachen und dann auf die Zelle bringen. Sie hätten ihn geschlagen, beschimpft und dann von der Wand losgelassen, ihm die Hände gefesselt und ihn in ein anderes Zimmer gebracht. Dort habe er nach ein paar Stunden trockenes Brot bekommen und habe es dort auch eine Toilette und einen Wasserhahn gegeben. Am nächsten Tag habe sich alles wiederholt und sei er auch wieder geschlagen und getreten worden und habe man ihm die gleichen Fragen gestellt. Die drei Tage, die er dort erlebt habe, kämen ihm wie drei Jahre vor und jede Minute sei ihm in Erinnerung und die Schläge und die Schreie höre er immer noch. Am 02.12.2009 seien ihm wieder die Hände gefesselt und die Augen verbunden worden. Mit Schlägen seien sie abgeführt und hinausgebracht worden. Sie seien wieder eine Stiege hinaufgegangen. Er habe gehört, wie eine Tür aufgegangen sei und sei er hineingeschoben worden. Er sei mit dem Kopf nach unten gedrückt worden, habe Stimmen gehört und habe nicht gewusst, was los sei. Jemand habe ihm gesagt, wenn er hier rauskäme, würde er alles vergessen, was kurdisch sei. Er sei wieder beschimpft worden, dann abgeführt und ständig geschlagen worden. Als sie ihm die Augenbinde abgenommen hätten, habe er seinen Freund neben ihm gesehen, dieser heiße Mazin Hibbo. Sie hätten sie hinausgestoßen und so seien sie frei gewesen und hätten ihnen mitgeteilt, dass sie jetzt verschwinden sollen. Sie beide seien zu ihm, dem Beschwerdeführer, nach Hause gegangen, dies sei am Nachmittag gewesen. Sie hätten ihre Sachen zurückbekommen. Der Zimmerkollege von Mazin sei Nuba, dieser habe überrascht gefragt, ob es wahr sei, dass sie festgenommen worden seien und habe er die Spuren von den Schlägen gesehen und ihnen geglaubt.

Er habe dann ein Bad genommen und etwas gegessen und sei dann zu Bett gegangen. Am nächsten Tag habe er mit seiner Mutter gesprochen und habe ihn diese gefragt, warum sie drei Tage nichts von ihm gehört habe. Später sei ein Anruf von Nuba gekommen und habe dieser gefragt, ob er noch nicht festgenommen sie. Sie hätten nämlich Mazin gerade festgenommen. Dieses Mal sei es die Staatspolizei (staatlicher Geheimdienst) gewesen. Er habe gesagt, dass er, der Beschwerdeführer, auf sich aufpassen solle und aufgelegt.

Sein Vater habe ihm gesagt, er könne nicht zu Hause bleiben, es könne sein, dass sie ihn hier abholen würden. Er sei dann drei bis vier Tage bei Dawoud, einem Freund, geblieben, genau bis 11.12.2009. Jeden Tag sei er dann in der Dunkelheit auf einen Besuch zu den Eltern für circa eine Stunde gekommen. Sein Onkel lebe auch bei ihnen im Haus und sei Journalist und würde er alle paar Tage festgenommen und dann wieder freigelassen. Sein Vater habe dann bei seinen Freunden nachgefragt und sei ihm ein Schlepper vermittelt worden. Am 11.12.2009 sei er in Begleitung eines Schleppers nach Aleppo gefahren, am 12.12.2009 dann weiter in die Türkei.

Dem Beschwerdeführer wurde kurz danach der erste Teil der Einvernahme rückübersetzt und gab der Beschwerdeführer an, dass seine bisherigen Angaben der Richtigkeit entsprächen und seine geschilderten Fluchtgründe vollständig seien.

Im Zusammenhang mit dem Vorhalt, ursprünglich angegeben zu haben, Yezide zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass der Dolmetscher nur "Sorani-Kurdisch" gesprochen habe. Im Zusammenhang mit einem weiteren Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er den damaligen Dolmetscher dort nicht so gut verstanden habe.

Auf Vorhalt, dass er zweimal von verschiedenen Beamten und Dolmetschern einvernommen worden sei, aber nichts von Schlägen oder Misshandlungen angeführt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe immer das Gleiche wie heute angeführt, das stimmt nicht, was Sie mir heute hier sagen. Meine Aussagen von heute sind richtig."

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, sich vom 03.12.2009 bis 11.12.2009 zu Hause bei den Eltern beziehungsweise bei einem Freund in Almuda aufgehalten zu haben und sei die Polizei kein einziges Mal zu den Eltern gekommen, um nach ihm zu fragen. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf, dass er auch nicht wisse, weshalb sie damals nicht gekommen seien.

Der Beschwerdeführer unterfertigte das Einvernahmeprotokoll. Die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente wurden als echt klassifiziert.

Am 16.06.2010 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme.

In dieser versuchte der Beschwerdeführer, zusammengefasst, seine Glaubwürdigkeit durch Hinweis auf in der Stellungnahme angeführte Länderdokumentationsmaterialien zu stützen und untermauerte dieselbe durch Plausibilitätserwägungen.

Mit Schreiben vom 21.06.2010 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, die Fotokopie eines Führerscheindokumentes, welches vom Beschwerdeführer anlässlich seines bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachten Antrages auf Umschreibung seiner in Syrien ausgestellten Lenkerberechtigung in Vorlage gebracht worden war.

Dieser wurde nach urkundentechnischer Untersuchung vom 01.07.2010 als echt klassifiziert.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 10 03.464-BAL, vom 16.08.2010 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 10 03.464-BAL, vom 16.08.2010 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien aus.

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, sprach diesem jedoch die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Vorverfolgung ab.

Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Fluchtvorbringen erstattet habe.

Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, extrem gedemütigt, aber nicht geschlagen worden zu sein. Übereinstimmende Angaben diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2010 getätigt, als er angab, "beschimpft und erniedrigt" worden zu sein, danach habe man ihn und den Freund entlassen. Erst bei seiner dritten Befragung habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen ersten Befragungen ausdrücklich im Detail von Misshandlungen und Folter gesprochen.

Der Beschwerdeführer habe auch die Festnahme in der Cafeteria durch Sicherheitsbeamte in Zivil widersprüchlich dargestellt. Bei seiner ersten Einvernahme habe er angeführt, eine Ohrfeige bekommen zu haben und auch, dass der Freund geschlagen worden und man ihnen die Hände gefesselt hätte. Bei seiner Einvernahme am 28.04.2010 hingegen seien Sicherheitsbeamte in die Cafeteria gekommen und hätten ihn und seinen Freund "gebeten, mit ihnen mitzukommen".

Das Bundesasylamt führte aus, dass es "verwundert, dass er weder bei seiner Asylantragstellung noch in der Ersteinvernahme diese Misshandlungen auch nur mit einem Wort erwähnte".

Das Bundesasylamt führte noch Plausibilitätserwägungen ins Treffen, so zum Beispiel, dass es "nicht nachvollziehbar ist, wenn sie über mehrere Jahre schon Zettel auf der Uni verteilen, dass sie dann plötzlich 2009 solche Probleme bekommen, dass sie flüchten müssen. 2008 haben sie sogar noch einen Inlandsreisepass erhalten und wollten legal nach Russland ausreisen" oder dass es nicht plausibel sei, wenn der Beschwerdeführer anführe, in Syrien gesucht zu werden und dass der Vater seit seiner Flucht bereits dreimal festgenommen und über den Aufenthalt befragt worden sei, sich aber zuvor "zumindest vom 03.12.2009 bis 11.12.2009 noch in Syrien (bei Eltern und Freunden) aufgehalten" habe und in dieser Zeit weder die Polizei noch der Geheimdienst bei den Eltern zu Hause nach ihm nachgefragt habe.

Das Bundesasylamt traf umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Syrien, zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitssituation, zur Situation der Kurden ganz allgemein und unter dem Blickwinkel politischer Betätigungsmöglichkeiten sowie zur Menschenrechtssituation.

In Bezug auf letzteren Aspekt führte das Bundesasylamt aus, "dass Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene anwenden; dass bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung stehen", dass "insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaße eingesetzt" würde und an anderer Stelle "Die Sicherheitsbehörden setzen den häufigen Gebrauch von Folter fort".

Das Bundesasylamt setzte sich auch mit der Frage der Behandlung Rückkehr auseinander, führte in diesem Zusammenhang unter Nennung verschiedenster Länderdokumentationsmaterialien unterschiedliche Ansichten, welche zum Teil sehr stark voneinander abweichen, aus:

So bezog sich ein Begründungsteil unter anderem auf einen Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien, wonach nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste erfolge und in Einzelfällen Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten würden.

Zufolge eines leitenden Forschers bei Human Rights Watch sei es jedoch sehr wahrscheinlich, dass eine Person während der ersten Festnahme misshandelt würde und dies bis hin zur Folter ginge, wenn anzunehmen sei, dass die Person etwas wisse, was für den Sicherheitsdienst von Interesse sei.

Ausführungen über die zu erwartende Rückkehrsituation eines sich außer Landes befindlichen Syrers setzen sich nicht mit der Frage auseinander, inwiefern zwischen Staatsangehörigen Syriens und staatenlosen bzw. inwiefern zwischen Syrern arabischer Nationalität bzw. kurdischer Nationalität zu differenzieren ist.

Das Problem der illegalen Ausreise und sich daran anknüpfender strafrechtlicher oder gar asylrelevanter Maßnahmen liegt diesem Begründungsteil ebenfalls nicht in ausführlicher Weise zugrunde.

Gegen diesen erstinstanzlich negativen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde und führte zum Vorliegen von Widersprüchen aus, dass er bei seiner Einvernahme am 02.06.2010 bereits angegeben habe, dass es bei der Asylantragstellung zu Verständigungsproblemen gekommen sei, da der beauftragte Dolmetsch nur Sorani-Kurdisch gesprochen habe und nicht Badini-Kurdisch, jenen Dialekt, den er spreche. Die sprachlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Dialekten seien stärker, als jene zwischen den Dialekten in Wien und Vorarlberg. Wie dem Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2010 zu entnehmen sei, habe die unrichtige Übersetzung nicht nur die Schilderung der Vorfälle um den 29.11.2009, sondern auch sein Glaubensbekenntnis betroffen. So habe er im Protokoll seiner Ersteinvernahme festgehalten, dass er Yezide sei, während er in Wirklichkeit überhaupt kein Glaubensbekenntnis habe und dies auch so vor der Behörde angegeben habe. Er habe bei der Erstbefragung niemals angegeben, dass er nicht geschlagen worden sei, es liege diesbezüglich ein Übersetzungsfehler vor.

Sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Befragung am 28.04.2010 habe er mangels explizierter Anweisung, die fluchbegründeten Ereignisse möglichst detailliert zu schildern, diese nur in kurzen Fakten wiedergegeben, wobei aus seiner Sicht vom Wort "Erniedrigung" jedenfalls auch die Schläge, die er durch die Sicherheitsorgane habe erleiden müssen, mit umfasst seien. Zum Zeitpunkt seiner Ersteinvernahme sowie der Befragung vom 28.04.2010 sei ihm der Ablauf eines Asylverfahrens noch nicht bewusst gewesen und sei er davon ausgegangen, dass ihm nach einer kurzen Schilderung der fluchtbegründeten Ereignisse in Syrien seitens des Einvernahmeleiters detailliertere Fragen zu seinen Angaben gestellt würden. Erst durch seinen, kurz vor der letzten Einvernahme beauftragten und bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter sei er dahingehend beraten worden, dass es im Asylverfahren äußerst wichtig sei, den Grund seiner Flucht möglichst umfassend und in allen Details zu schildern. Diesem Ratschlag sei er auch bei der Einvernahme am 02.06.2010

gefolgt und könne ihm entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, dass mangels ausreichender Manuduktion seitens der Behörde bei der Einvernahme am 28.04.2010 dahingehend, da es zu diesem Zeitpunkt ein ausführliches Fluchtvorbringen zu erstatten, seine detaillierten Schilderungen vom 02.06.2010 als unglaubwürdig eingestuft würden.

Dem Bundesasylamt sei vorzuwerfen, dass es keine umfassende Überprüfung der Rückkehrsituation von ehemaligen Asylwerbern nach Syrien vorgenommen habe bzw. bereits vorliegende Ermittlungsergebnisse außer Acht gelassen habe.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2011 ergänzte der Beschwerdeführer, nach Rechtsvertreterwechsel, seine Beschwerde:

"Geradezu willkürlich wurde dem Beschwerdeführer dennoch in erster Instanz die Gewährung von Asyl verwehrt."

Dem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, welcher am 04.08.2010 in Österreich Asyl beantragt habe, sei im fortgesetzten Verfahren, nachdem der Asylgerichtshof nach Kassationsentscheidung vom 08.06.2011 den erstinstanzlichen Bescheid behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen habe, Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer müsse aber immer noch auf die Beschwerdeentscheidung zweiter Instanz warten. "Dies ist nicht fair, vor allem wenn man bedenkt, dass aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien Asylwerbern aus Syrien in einer großen Anzahl von Fällen in den letzten Monaten Asyl gewährt worden ist.Dem Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , welcher am 04.08.2010 in Österreich Asyl beantragt habe, sei im fortgesetzten Verfahren, nachdem der Asylgerichtshof nach Kassationsentscheidung vom 08.06.2011 den erstinstanzlichen Bescheid behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen habe, Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer müsse aber immer noch auf die Beschwerdeentscheidung zweiter Instanz warten. "Dies ist nicht fair, vor allem wenn man bedenkt, dass aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien Asylwerbern aus Syrien in einer großen Anzahl von Fällen in den letzten Monaten Asyl gewährt worden ist.

Weil der Beschwerdeführer nicht die Erfahrung machen möchte: Wer zu spät kommt, den bestraft die Zeit."

Der Beschwerdeführer verband diese Beschwerdeergänzung mit einem Fristsetzungsantrag gemäß § 62 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer verband diese Beschwerdeergänzung mit einem Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, AsylG 2005.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Zunächst ist anzumerken, dass die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Vorverfolgung auf keine Bedenken stoßen:

Zutreffend hat das Bundesasylamt auf die Widersprüchlichkeit des Fluchtvorbringens während der verschiedenen mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen hingewiesen. Auf obige Ausführungen im Rahmen des Verfahrensganges wird verwiesen.

Die Beschwerdeausführungen erweisen sich diesbezüglich als nicht stichhältig:

Wenn der Beschwerdeführer zunächst moniert, dass es bei der Erstbefragung am 22.04. 2010 zu Verständigungsproblemen gekommen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich am Ende dieser niederschriftlichen Befragung das Vorliegen von Verständigungsproblemen verneinte. Daran anknüpfend erweist sich das weitere Beschwerdevorbringen "ich habe bei der Erstbefragung auch niemals angegeben, dass ich nicht geschlagen worden sei, es liegt diesbezüglich ein Übersetzungsfehler" vor, insofern als aktenwidrig, als das erstinstanzliche Befragungsprotokoll ausdrücklich die gegenteilige Aussage des Beschwerdeführers beinhaltet.

Dem Beschwerdeführer wurde auch das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift ausdrücklich die Richtigkeit seiner Angaben. Dem Protokoll ist nichts zu entnehmen, was auf Verständigungsschwierigkeiten hinweist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch seinen bereits im Verfahren eingeschrittenen Rechtsvertreter im Rahmen der am 16.06.2010 abgegebenen Stellungnahmen nicht moniert, dass es im Rahmen der Erstbefragung zu Verständigungsproblemen gekommen sei.

Abgesehen von diesen nicht stichhältigen Ausführungen, die Erstbefragung betreffend, vermögen die übrigen Begründungsdarlegungen nicht die vom Bundesasylamt aufgezeigte Widersprüchlichkeit zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mit ihm durchgeführten Einvernahme vom 28.04.2010 und jenen vom 02.06.2010 zu erklären:

Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Befragung vom 28.04.2010 erhobene Verfahrensrüge mangelnder Manuduktion, möglichst detailliert vorbringen zu müssen, was er aber nach entsprechender Beratung durch den rechtsfreundlichen Vertreter in der Einvernahme am 02.06.2010 nachgeholt habe, findet keine Deckung in der Aktenlage:

Eingangs der Einvernahme vom 28.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer "zur Kenntnis gebracht, dass ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind" und dass "es wichtig ist, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollten das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen".

Der Beschwerdeführer wurde also entsprechend manuduziert.

Darüber hinaus stellen sich die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.04.2010 im Verhältnis zu seinen Ausführungen vom 02.06.2010 nicht nur als wesentlich weniger detailliert dar, sie stehen ausdrücklich auch in Widerspruch zu diesen.

Während der Beschwerdeführer ausdrücklich bei seiner Einvernahme vom 28.04.2010 anführte, dass er und sein Freund in der Cafeteria von zwei Sicherheitsbeamten gebeten worden sei, mitzukommen, gab er dazu im Gegensatz bei seiner Befragung am 02.06.2010 an, von einem Sicherheitsbeamten geohrfeigt und danach an den Händen gefesselt mit dem Freund abgeführt worden zu sein. Während der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 28.04.2010 - in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung -davon sprach "beschimpft und erniedrigt" worden zu sein, beschrieb er in seiner letzten Einvernahme am 02.06.2010 schwerwiegende Misshandlungen und Folter.

Im übrigen zeigt der Umstand der Übereinstimmung der beiden Fluchtvorbringensteile der Erstbefragung und der Einvernahme vom 28.04.2010, obwohl erstere in kurdischer, letztere in arabischer Sprache geführt wurde, dass es offensichtlich im Rahmen der Erstbefragung zu keinen Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist.

In Bezug auf die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte niederschriftliche Einvernahme vom 28.04.2010 ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich - ebenso wie bei der Erstbefragung - die Richtigkeit des Inhaltes seiner Angaben bestätigte, weiters bestätigte, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde und dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Frage "Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?" bejahte. Der Beschwerdeführer hat jede Seite dieses niederschriftlichen Protokolls unterfertigt.

Sämtliche erstinstanzlichen Niederschriften entsprechen den in §14 AVG normierten Anforderungen und "liefern" gemäß § 15 AVG "vollen Beweis", da der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen gemäß §15 AVG erhob.Sämtliche erstinstanzlichen Niederschriften entsprechen den in §14 AVG normierten Anforderungen und "liefern" gemäß Paragraph 15, AVG "vollen Beweis", da der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen gemäß §15 AVG erhob.

Die Beschwerdeergänzungsausführungen "geradezu willkürlich" sei dem Beschwerdeführer in erster Instanz die Gewährung von Asyl "verwehrt" worden, findet daher im Akteninhalt keine Grundlage.

Dennoch ist der erstinstanzliche Bescheid mit einem derartig wesentlichen Mangel behaftet, dass die Durchführung und Wiederholung einer neuerlichen Verhandlung erforderlich ist.

Zutreffend führt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde aus, dass keine umfassende Überprüfung der Rückkehrsituation ehemaliger Asylwerber nach Syrien vorgenommen wurde:

Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt, sind die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation wesentlich zu allgemein gehalten und gehen insbesondere nicht auf die gegenständliche Fallproblematik - der Beschwerdeführer ist zufolge der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen staatenloser Kurde und hat Syrien offensichtlich illegal verlassen - ein:

Des Weiteren haftet diesem Begründungsteil insofern auch der wesentliche Mangel an, als letztlich nicht erkennbar ist, wie das Bundesasylamt - ganz allgemein gesehen - die Rückkehrsituation einschätzt:

Das Bundesasylamt listet eine Fülle von Ausführungen einzelner Länderdokumentationsmaterialien auf, die zum Teil jedoch gänzlich unterschiedliche Ansichten zum Ausdruck bringen und ist nicht ersichtlich, zu welchem Ermittlungsergebnis letztlich das Bundesasylamt selbst gekommen ist. Eine Beweiswürdigung und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen haben sich jedoch nicht darauf zu beschränken, einzelne Meinungen zu einem Problemkreis wiederzugeben, sondern eine Würdigung dieser Ansichten vorzunehmen und eine schlussfolgernde Sachverhaltsfeststellung zu treffen.

Die zum Themenkreis Rückkehrsituation zitierten Ausführungen des Bundesasylamtes lassen jedoch entsprechende Schlussfolgerungen vermissen und erweist es sich daher als unmöglich, der Aktenlage, insbesondere dem erstinstanzlichen Bescheid, zu entnehmen, ob eine Person wie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hat, bzw. in eine sonstige Gefährdungslage geraten könnte.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang - vor dem Hintergrund der nicht gelungenen Bescheinigung der ursprünglich ins Treffen gebrachten Vorverfolgung - umfassend die Rückkehrsituation von staatenlosen Kurden, welche sich illegal ins Ausland begeben haben, zu ermitteln und nachvollziehbar aufbauend auf diesem Ermittlungsergebnis schlüssige Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

Sollte dem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, zwischenzeitlich Asyl gewährt worden sein, ist dieser Umstand mit zu berücksichtigen.Sollte dem Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , zwischenzeitlich Asyl gewährt worden sein, ist dieser Umstand mit zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, non refoulement, Sicherheitslage, Staatsbürgerschaft, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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