TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/16 C2 420722-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §67d
EMRK Art6
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C2 420722-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.07.2011, Zl. 1100.211-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.07.2011, Zl. 1100.211-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 9.1.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer - einem etwa 75jährigen afghanischen Staatsbürger, der zur Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgemeinschaft der Schiiten gehört - stellte auch seine Enkelin XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz.Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer - einem etwa 75jährigen afghanischen Staatsbürger, der zur Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgemeinschaft der Schiiten gehört - stellte auch seine Enkelin römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.2.2011 stellte eine weitere Enkelin des Beschwerdeführers, XXXX und am 24.5.2011 stellte schließlich die volljährige Tochter des Beschwerdeführers, XXXX entsprechende Anträge.Am 28.2.2011 stellte eine weitere Enkelin des Beschwerdeführers, römisch 40 und am 24.5.2011 stellte schließlich die volljährige Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 entsprechende Anträge.

Am 9.1.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sieben Monate vor der Einvernahme Kuchis die Grundstücke der Familie besetzt hätten. Diese hätten auch die Häuser angezündet und die Tiere der Familie gestohlen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Lebensgrundlage mehr.

Am 18.1.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Laut einem Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX vom 18.1.2011 bestünde beim Beschwerdeführer der schwerwiegende ("hochsuspekte") Verdacht auf Tuberkulose. Laut einem Befund der XXXX vom 2.3.2011 bestünde beim Beschwerdeführer eine Lungentuberkulose, Bluthusten, rechts ein Hypakusis, Spannungskopfschmerz, ein Streckdefizit im rechten Zeigefindern nach einer Granatverletzung, eine Fehlstellung des linken Handgelenkes nach einem Bruch, Zahnkaries und eine akute psychosoziale Belastungssituation. Auch fachärztliche Befunde bzw. Arztbriefe vom 25.3.2011, 29.3.201, 31.3.2011, 14.4.2011 und 2.5.2011 berichten über die oben genannten Erkrankungen, vor allem über die Behandlung der Tuberkulose.Laut einem Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 18.1.2011 bestünde beim Beschwerdeführer der schwerwiegende ("hochsuspekte") Verdacht auf Tuberkulose. Laut einem Befund der römisch 40 vom 2.3.2011 bestünde beim Beschwerdeführer eine Lungentuberkulose, Bluthusten, rechts ein Hypakusis, Spannungskopfschmerz, ein Streckdefizit im rechten Zeigefindern nach einer Granatverletzung, eine Fehlstellung des linken Handgelenkes nach einem Bruch, Zahnkaries und eine akute psychosoziale Belastungssituation. Auch fachärztliche Befunde bzw. Arztbriefe vom 25.3.2011, 29.3.201, 31.3.2011, 14.4.2011 und 2.5.2011 berichten über die oben genannten Erkrankungen, vor allem über die Behandlung der Tuberkulose.

Am 16.5.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertrauensperson einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Seine Frau und sein Sohn seien vor drei Jahren von den Taliban getötet worden. Die Kuchis hätten sein Haus angezündet und seine Tiere gestohlen. Allerdings sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie schon vor dem Eintreffen der Kuchi geflohen, die kranke Gattin sei mit dem sie pflegenden Sohn zurückgeblieben und getötet worden. Nach einiger Zeit sei der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten wieder zurückgekehrt. Später habe die Familie wieder vor den Kuchis flüchten müssen und zwei Monate in einer Moschee in Kabul gelebt. Andere Gründe für seine Flucht habe der Beschwerdeführer nicht.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.7.2011, erlassen am 3.8.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der wirtschaftlich schwierigen Situation und der unsicheren Lage in seinem Herkunftsgebiet verlassen habe; andere Gründe habe er nicht glaubhaft gemacht. Daher drohe dem Beschwerdeführer zwar ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK, jedoch sei die vorgebrachte Verfolgung nicht asylrelevant.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der wirtschaftlich schwierigen Situation und der unsicheren Lage in seinem Herkunftsgebiet verlassen habe; andere Gründe habe er nicht glaubhaft gemacht. Daher drohe dem Beschwerdeführer zwar ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK, jedoch sei die vorgebrachte Verfolgung nicht asylrelevant.

Mit am 11.8.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 11.8.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Spruchpunkt I des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung "bestritten" werde. Weiters habe das Bundesasylamt den Anforderungen an dieses als Spezialbehörde und dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht genügt.Begründend wurde ausgeführt, dass der Spruchpunkt römisch eins des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung "bestritten" werde. Weiters habe das Bundesasylamt den Anforderungen an dieses als Spezialbehörde und dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht genügt.

Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Beschwerde selbst zu begründen, beantrage er mit näherer Begründung die Beigabe eines Rechtsberaters.

Darüber hinaus wurde ersucht, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; darauf habe der Beschwerdeführer gemäß Art. 47 Grundrechtecharta einen Rechtsanspruch.Darüber hinaus wurde ersucht, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; darauf habe der Beschwerdeführer gemäß Artikel 47, Grundrechtecharta einen Rechtsanspruch.

Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, eine mündliche Verhandlung anberaumt werde. Weiters wurde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 6.9.2011, Zl.: C2 420722-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse. Die Verfahrensanordnung blieb bis dato unbeantwortet.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 6.9.2011, Zl. C2 420722-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin beigegeben.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.1.2011

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Juli 2010

US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010

CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 29.12.2010

DerStandard.at: Unterlegene Kandidaten besetzten Präsidentenpalast in Kabul, 26.1.2011,

http://derstandard.at/1295570848501/Karzai-eroeffnete-Parlamentssitzung-Unterlegene-Kandidaten-besetzten-Praesidentenpalast-in-Kabul, Zugriff 26.1.2011

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid Year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2010, August 2010

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen

(Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010

Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83

Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,

http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf,

Zugriff 21.1.2011

Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:

AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49

BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010,

Dezember 2010

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008

FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan

Freedom House: Freedom Of The Press - Afghanistan 2010

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 29.12.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html,

Zugriff 20.1.2011

UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010

ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010

BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 18. November 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff am 20.1.2011

Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:

ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007

Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna

21-22.6.2007, November 2007,

http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 20.1.2011

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 und

International Religious Freedom Report 2010, November 2010.

Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel beigeschafft bzw. vorgelegt.

Die Verfahren der volljährigen Tocher und der Enkelkinder des Beschwerdeführers sind noch beim Asylgerichtshof anhängig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen, minderjährigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt. Zwar befindet sich die Tochter des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch war diese auch zum Antragszeitpunkt am 24.5.2011 nicht minderjährig, da sie im Jahr XXXX geboren wurde.Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt. Zwar befindet sich die Tochter des Beschwerdeführers in Österreich, jedoch war diese auch zum Antragszeitpunkt am 24.5.2011 nicht minderjährig, da sie im Jahr römisch 40 geboren wurde.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 18.8.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, vor kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Herkunftsstaat geflohen zu sein.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Weder wurde in der Beschwerde eine weitere Verfolgung auch nur angedeutet noch hat es das Bundesasylamt verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer eine andere Verfolgung vorgebracht hat; vielmehr hat das Bundesasylamt sogar nach einer solchen Verfolgung ausdrücklich gefragt.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office vom 11.10.2011, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office vom 11.10.2011, S. 121 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass eine solche Verfolgung nicht zu befürchten ist.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.1.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 3.8.2011rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 11.8.2011 also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine asylrelevante Verfolgung weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers resultieren aus bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen niedergelassenen Hazaras und nomadierenden Kuchis, wenn diese sich dem Gebiet der Hazara nähern.

In den Länderberichten ist insbesondere in den Jahren 2008 und 2010 von entsprechenden Kampfhandlungen die Rede; es handelt sich hier jedoch um keine Verfolgung der Hazara durch die Kuchis, sondern um kriegerische Auseinandersetzungen wegen der Zugriffsrechte auf Weideflächen, bei denen beide Seiten zum Teil schwere Gewalt einsetzen, die auch zu Verlusten bei der Zivilbevölkerung führt. Asylrelevant sind diese Vorkommnisse, die im Wesentlichen die Grundzüge einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung zeigen, nicht; weiters wurden diese Umstände vom Bundesasylamt bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausdrücklich gewürdigt.

Auch waren die Verfolgungsmaßnahmen des Beschwerdeführers nicht explizit gegen seine Familie gerichtet, sondern haben alle Personen, die im Gebiet des Beschwerdeführers wohnten, gleich getroffen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen; die in Österreich befindliche Tochter des Beschwerdeführers war bereits bei der Antragstellung volljährig, Enkelkinder sind per se nicht vom Familienbegriff des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 erfasst. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen; die in Österreich befindliche Tochter des Beschwerdeführers war bereits bei der Antragstellung volljährig, Enkelkinder sind per se nicht vom Familienbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 erfasst. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Argument, dass dem Beschwerdeführer alleine aus Art. 47 Grundrechtecharta ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwächst, ist zunächst zu klären, ob Asylwerber Rechte aus den Bestimmungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union geltend machen können.Zum Argument, dass dem Beschwerdeführer alleine aus Artikel 47, Grundrechtecharta ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwächst, ist zunächst zu klären, ob Asylwerber Rechte aus den Bestimmungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union geltend machen können.

Für Ansprüche auch für Asylwerber aus manchen Artikeln der Grundrechtecharta sprechen zwei Argumente:

Einerseits ist das Asyl- und Fremdenpolizeirecht in den Artikeln 18 (Asylrecht) und 19 (Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung) geregelt. Art. 18 lautet: "Das Recht auf Asyl wird ... gewährleistet." Dies würde dafür sprechen, dass sich auch nicht EU-Bürger auf die Charta der Grundrechte berufen können, denn Recht auf Asyl kann nur Asylwerbern zugestanden werden, die (im Regelfall) nicht EU-Bürger sind.Einerseits ist das Asyl- und Fremdenpolizeirecht in den Artikeln 18 (Asylrecht) und 19 (Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung) geregelt. Artikel 18, lautet: "Das Recht auf Asyl wird ... gewährleistet." Dies würde dafür sprechen, dass sich auch nicht EU-Bürger auf die Charta der Grundrechte berufen können, denn Recht auf Asyl kann nur Asylwerbern zugestanden werden, die (im Regelfall) nicht EU-Bürger sind.

Andererseits spricht die Grundrechtecharta in einigen Artikeln von Unionsbürgern, in anderen hingegen von Personen. Dass Art. 47 der Grundrechtecharta von Personen und nicht von Unionsbürgern spricht, deutet daraufhin, dass sich jedermann, unabhängig von der EU-Staatsangehörigkeit, auf diesen Artikel berufen kann.Andererseits spricht die Grundrechtecharta in einigen Artikeln von Unionsbürgern, in anderen hingegen von Personen. Dass Artikel 47, der Grundrechtecharta von Personen und nicht von Unionsbürgern spricht, deutet daraufhin, dass sich jedermann, unabhängig von der EU-Staatsangehörigkeit, auf diesen Artikel berufen kann.

Aus den Erläuterungen sowie aus dem Wortsinn des Art. 47 der Grundrechtecharta geht hervor, dass der Abs. 2 nur in Zusammenhang mit Abs. 1 des Artikels zu verstehen ist.Aus den Erläuterungen sowie aus dem Wortsinn des Artikel 47, der Grundrechtecharta geht hervor, dass der Absatz 2, nur in Zusammenhang mit Absatz eins, des Artikels zu verstehen ist.

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, (...) einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Zu klären ist nun, ob Asylwerber in Beschwerdeverfahren Personen sind, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind. Asylwerber sind Personen, die Verletzungen der Menschenrechtskonvention geltend machen, im Beschwerdeverfahren allerdings nur mehr, wenn ihnen vom Bundesasylamt kein subsidiärer Schutz gewährt wurde; diesfalls wäre eine Verletzung der Menschenrechte bereits mit der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Da sich der Abs. 1 des Art. 47 der Grundrechtecharta auf Art. 13 EMRK bezieht (siehe dessen Erläuterungen), ist davon auszugehen, dass dieser auch auf Asylwerber anzuwenden ist. Für diese Ansicht spricht auch, dass die Erläuterungen sogar von einem umfassenderen Recht als Art. 13 EMRK sprechen.Zu klären ist nun, ob Asylwerber in Beschwerdeverfahren Personen sind, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind. Asylwerber sind Personen, die Verletzungen der Menschenrechtskonvention geltend machen, im Beschwerdeverfahren allerdings nur mehr, wenn ihnen vom Bundesasylamt kein subsidiärer Schutz gewährt wurde; diesfalls wäre eine Verletzung der Menschenrechte bereits mit der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Da sich der Absatz eins, des Artikel 47, der Grundrechtecharta auf Artikel 13, EMRK bezieht (siehe dessen Erläuterungen), ist davon auszugehen, dass dieser auch auf Asylwerber anzuwenden ist. Für diese Ansicht spricht auch, dass die Erläuterungen sogar von einem umfassenderen Recht als Artikel 13, EMRK sprechen.

Der Abs. 2 des Art. 47 der Grundrechtecharta leitet sich aber aus Art. 6 EMRK ab. Hiezu ist anzumerken, dass die deutsche Übersetzung des Artikels anders lautet als die Übersetzung in den Erläuterungen.Der Absatz 2, des Artikel 47, der Grundrechtecharta leitet sich aber aus Artikel 6, EMRK ab. Hiezu ist anzumerken, dass die deutsche Übersetzung des Artikels anders lautet als die Übersetzung in den Erläuterungen.

So lautet die ursprüngliche Übersetzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK:So lautet die ursprüngliche Übersetzung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK:

"Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Im englischen Originaltext sind der Abs. 2 des Art. 47 der Grundrechtecharta und der Art. 6 EMRK wortident.Im englischen Originaltext sind der Absatz 2, des Artikel 47, der Grundrechtecharta und der Artikel 6, EMRK wortident.

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind. Auch die Überschrift des Art. 47 der Grundrechtecharta, nämlich "Justizielle Rechte", spricht gegen eine Anwendbarkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.Artikel 6, EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind. Auch die Überschrift des Artikel 47, der Grundrechtecharta, nämlich "Justizielle Rechte", spricht gegen eine Anwendbarkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht jedoch hervor, dass die Charta eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Dennoch spricht im Ergebnis insbesondere nachstehende Erwägung gegen eine Verhandlungspflicht:

Da sich der Abs. 2 des Art. 47 der Grundrechtecharta auf Art.6 EMRK bezieht, dessen ursprüngliche Übersetzung anders lautet als die in der Erläuterung verwendete, kann davon ausgegangen werden, dass der Art. 47 der Grundrechtecharta nicht eine Verhandlungspflicht im wörtlichen Sinn auferlegen wollte, sondern er den Rechtsanspruch, dass die Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, gewährleisten wollte. Unter der "Hörung einer Sache" ist jedoch die Behandlung der Sache, ob dies nun durch eine Verhandlung, durch Parteiengehör oder durch die Behandlung der Beschwerdeschrift geschieht, wird nicht normiert.Da sich der Absatz 2, des Artikel 47, der Grundrechtecharta auf Artikel 6, EMRK bezieht, dessen ursprüngliche Übersetzung anders lautet als die in der Erläuterung verwendete, kann davon ausgegangen werden, dass der Artikel 47, der Grundrechtecharta nicht eine Verhandlungspflicht im wörtlichen Sinn auferlegen wollte, sondern er den Rechtsanspruch, dass die Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, gewährleisten wollte. Unter der "Hörung einer Sache" ist jedoch die Behandlung der Sache, ob dies nun durch eine Verhandlung, durch Parteiengehör oder durch die Behandlung der Beschwerdeschrift geschieht, wird nicht normiert.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Artikel 12, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden.Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 47, der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Artikel 12, der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Artikel 47, der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden.

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Schlagworte

bürgerkriegsähnliche Situation, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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