TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/16 A1 413382-1/2010

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Veröffentlicht am 16.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A1 413.382-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. 09 04.908-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl. 09 04.908-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre Mutter, Frau XXXX alias XXXX, StA. Syrien, als gesetzlicher Vertreterin am 24.04.2009 den Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre Mutter, Frau römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, als gesetzlicher Vertreterin am 24.04.2009 den Antrag auf internationalen Schutz.

Die gesetzliche Vertreterin brachte für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 04.908-BAI, vom 04.05.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 04.908-BAI, vom 04.05.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus Österreich ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete die negative Entscheidung, den internationalen Schutz betreffend, damit, dass die gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe.

Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von Frau XXXX alias XXXX und XXXX, beide StA. Syrien, ist und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass gegenständlich ein Familienverfahren vorliegt.Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von Frau römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 , beide StA. Syrien, ist und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass gegenständlich ein Familienverfahren vorliegt.

Das Bundesasylamt traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Syrien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin, diese rechtsfreundlich vertreten, innerhalb offener Frist Beschwerde und führte aus:

Die Beschwerdeführerin sei die Tochter von XXXX und von XXXX. Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern seien abgewiesen worden; die Eltern hätten dagegen Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin lebe im Familienverband der Eltern. Die Fluchtgründe, die die Eltern geltend gemacht hätten, würden auch für die Beschwerdeführerin gelten.Die Beschwerdeführerin sei die Tochter von römisch 40 und von römisch 40 . Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern seien abgewiesen worden; die Eltern hätten dagegen Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin lebe im Familienverband der Eltern. Die Fluchtgründe, die die Eltern geltend gemacht hätten, würden auch für die Beschwerdeführerin gelten.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG idgF hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und Abs. 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG idgF hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und Absatz 3, erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1-4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins -, 4, sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Ausgehend vom bereits erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin die Tochter von Frau XXXX alias XXXX und XXXX, beide StA. Syrien, ist, in deren Verfahren die erstinstanzlichen Bescheide am heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuerlicher Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden, war spruchgemäß im Sinne obig zitierter Gesetzesstelle zu entscheiden, da die Verfahren in einem zu führen sind.Ausgehend vom bereits erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin die Tochter von Frau römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 , beide StA. Syrien, ist, in deren Verfahren die erstinstanzlichen Bescheide am heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuerlicher Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden, war spruchgemäß im Sinne obig zitierter Gesetzesstelle zu entscheiden, da die Verfahren in einem zu führen sind.

Die Beschwerdeausführung, wonach die Fluchtgründe der Eltern auch für die Tochter gelten würden, erweist sich jedoch in inhaltlicher Hinsicht als nicht stichhältig:

Zunächst ist anzuführen, dass, wie das Bundesasylamt bereits zutreffend ausführte, für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Auch aus den in den Verfahren der Eltern aufgezeigten Bescheidmängeln, welche den Anlass zur Behebung der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidung bildeten, ergibt sich für das gegenständliche Verfahren kein Anhaltspunkt für die Annahme des Bestehens einer eigenständigen die Beschwerdeführerin selbst betreffenden Verfolgungsgefahr - weder in originärer noch in von den Eltern abgeleiteter Hinsicht:

Das Bestehen einer Vorverfolgung wurde im Falle der Eltern verneint und ist - auch insofern - nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht dass der Beschwerdeführerin etwa aus dem Titel der Sippenhaftung Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

Eine sonstige originäre Verfolgungsgefahr wegen illegalen Verlassen des Herkunftsstaates besteht vor dem Hintergrund des Alters der Beschwerdeführerin - Stichwort: Strafmündigkeit - nicht.

In diesem Sinne war aktuell auf der Grundlage des Bestehens eines Familienverfahrens die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG idgF zu vollziehen.In diesem Sinne war aktuell auf der Grundlage des Bestehens eines Familienverfahrens die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG idgF zu vollziehen.

Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass aber durchaus Umstände im fortgesetzten Verfahren eintreten könnten, die das Bestehen einer individuellen, die Beschwerdeführerin betreffenden Verfolgungssituation (Nachfluchtgründe) bedeuten könnte.

Das Bundesasylamt hat daher im fortgesetzten Verfahren gleichfalls nochmals die Möglichkeit des Bestehens einer individuellen Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin unabhängig von jener der Eltern zu prüfen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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