Norm
AsylG 2005 §23 Abs4Spruch
D6 405278-2/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2011, Zl. 10 10.559-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.7.2011, Zl. 10 10.559-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 22.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 405276-2/2011. In der Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 19.2.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 22.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 405276-2/2011. In der Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 19.2.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1. Mit Bescheid vom 2.3.2009, Zl. 08 10.409-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen festgestellt.1. Mit Bescheid vom 2.3.2009, Zl. 08 10.409-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen festgestellt.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter in ihrer eigenen Sache sowie (als gesetzliche Vertreterin) in jener der Beschwerdeführerin, der auch eine Vollmacht für alle asyl-, pass-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten samt Zustellvollmacht für Mag. Judith RUDERSTALLER beigefügt ist, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 8.5.2009, Zl. S14 405278-1/2009/3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.2. Die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter in ihrer eigenen Sache sowie (als gesetzliche Vertreterin) in jener der Beschwerdeführerin, der auch eine Vollmacht für alle asyl-, pass-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten samt Zustellvollmacht für Mag. Judith RUDERSTALLER beigefügt ist, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 8.5.2009, Zl. S14 405278-1/2009/3E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab.
3. Am 11.11.2010 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 17.11.2010 und am 23.5.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift zur Einvernahme am 17.11.2010 gibt u.a. folgenden Dialog wieder:
"F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
A: Ja.
F: Wie heißt Ihr Anwalt?
A: Judith.
F: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass bislang keine Vollmacht vorliegt und Sie bis zum Einlangen einer Vollmacht als unvertreten gelten."
4. Mit Bescheid vom 15.7.2011, Zl. 10 10.559-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 15.7.2011, Zl. 10 10.559-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
6. Mit Beschluss vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin - mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Vertreterin der Mutter der Beschwerdeführerin - gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück.6. Mit Beschluss vom heutigen Tag wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin - mangels rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Vertreterin der Mutter der Beschwerdeführerin - gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein (vgl. z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein vergleiche z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
3. Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist - soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat - in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist - soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat - in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
4. Im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit legte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Vollmacht vor (AS 155). Diese Vollmachtserklärung soll ihrem Wortlaut zufolge eine umfassende Vertretung für alle asyl-, pass-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten gewährleisten; die Vollmachtserklärung ist daher nicht auf das Dublin-Verfahren, im Rahmen dessen die Vollmacht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, beschränkt worden. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2010 gab die Mutter der Beschwerdeführerin auf Nachfrage bekannt, (weiterhin) gewillkürt vertreten zu werden, wobei sie - auf weitere Nachfrage - den Vornamen ihrer Vertreterin hinzufügte, der mit dem Vornamen jener Person ident ist, der in der Vollmachtserklärung genannt ist und die auch bereits die Beschwerde gegen den Bescheid nach § 5 AsylG 2005 verfasst hat und auf der Beschwerdeschrift als Vertreterin ausgewiesen ist.4. Im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit legte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Vollmacht vor (AS 155). Diese Vollmachtserklärung soll ihrem Wortlaut zufolge eine umfassende Vertretung für alle asyl-, pass-, aufenthalts- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten gewährleisten; die Vollmachtserklärung ist daher nicht auf das Dublin-Verfahren, im Rahmen dessen die Vollmacht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, beschränkt worden. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2010 gab die Mutter der Beschwerdeführerin auf Nachfrage bekannt, (weiterhin) gewillkürt vertreten zu werden, wobei sie - auf weitere Nachfrage - den Vornamen ihrer Vertreterin hinzufügte, der mit dem Vornamen jener Person ident ist, der in der Vollmachtserklärung genannt ist und die auch bereits die Beschwerde gegen den Bescheid nach Paragraph 5, AsylG 2005 verfasst hat und auf der Beschwerdeschrift als Vertreterin ausgewiesen ist.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang der Mutter der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 17.11.2010 "zur Kenntnis" bringt, dass bislang keine Vollmacht vorliege, so erweist sich diese Einschätzung als aktenwidrig. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin als unvertreten gelte, gründet daher auf einer unrichtigen Annahme. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde auch nicht aufgefordert, neuerlich eine Vollmacht vorzulegen. Dafür bestand nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch in Anbetracht der im Akt befindlichen Vollmachtserklärung sowie der Bekanntgabe durch die Mutter der Beschwerdeführerin, von ihrer in der Vollmacht genannten Vertreterin vertreten zu werden, kein Anlass. Da kein Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im vorliegenden Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin gegeben war, hätte die belangte Behörde das Vertretungsverhältnis als aufrecht erachten und den Bescheid im vorliegenden Fall gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 zustellen müssen.Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang der Mutter der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 17.11.2010 "zur Kenntnis" bringt, dass bislang keine Vollmacht vorliege, so erweist sich diese Einschätzung als aktenwidrig. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin als unvertreten gelte, gründet daher auf einer unrichtigen Annahme. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde auch nicht aufgefordert, neuerlich eine Vollmacht vorzulegen. Dafür bestand nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch in Anbetracht der im Akt befindlichen Vollmachtserklärung sowie der Bekanntgabe durch die Mutter der Beschwerdeführerin, von ihrer in der Vollmacht genannten Vertreterin vertreten zu werden, kein Anlass. Da kein Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im vorliegenden Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin gegeben war, hätte die belangte Behörde das Vertretungsverhältnis als aufrecht erachten und den Bescheid im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 zustellen müssen.
Trotz Vorliegens dieses Vollmachtsverhältnisses mit Zustellvollmacht, welches - wie oben dargelegt - bis zuletzt (insbesondere auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nach wie vor aufrecht ist, stellte das Bundesasylamt den oben angeführten Bescheid vom 15.7.2011 jedoch nur an die Mutter der Beschwerdeführerin (und nicht auch der Rechtsvertreterin der Mutter der Beschwerdeführerin) zu.
Da die Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustellG weder als (zweite) Empfängerin bezeichnet wurde, noch ihr als solche der angefochtene Bescheid iSd § 7 Abs. 1 ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass die in § 23 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Zustellbevollmächtigte im gegenständlichen Fall bisher nicht erfolgt ist. Die von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die zustellbevollmächtigte Vertreterin der Mutter (als gesetzliche Vertreterin) der Beschwerdeführerin abhängige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG) hat daher noch nicht zu laufen begonnen.Da die Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG weder als (zweite) Empfängerin bezeichnet wurde, noch ihr als solche der angefochtene Bescheid iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Zustellbevollmächtigte im gegenständlichen Fall bisher nicht erfolgt ist. Die von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die zustellbevollmächtigte Vertreterin der Mutter (als gesetzliche Vertreterin) der Beschwerdeführerin abhängige Beschwerdefrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) hat daher noch nicht zu laufen begonnen.
Somit erweist sich - wie auch im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin - die am 28.7.2011 gegen den o.a. Bescheid vom 15.7.2011 erhobene Beschwerde als unzulässig.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Vollmacht, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
18.01.2012