Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B1 312.977-2/2011/21E
B1 312.976-2/2011/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2011, Zl. 11 03.170 - EAST WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2011, Zl. 11 03.170 - EAST WEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2011, Zl. 11 03.169 - EAST WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2011, Zl. 11 03.169 - EAST WEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer, damals Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro und nach eigenen Angaben Angehöriger der Volksgruppe der Roma, beantragte nach illegaler Einreise am 08.10.2006 erstmalig in Österreich die Gewährung von internationalem Schutz. Gemeinsam mit ihm waren auch seine Ehegattin - die Zweitbeschwerdeführerin - und die beiden gemeinsamen Töchter (im damaligen Verfahren die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) nach Österreich eingereist und stellten gleichfalls Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer legten jeweils am 06.04.2006 ausgestellte serbische Personalausweise vor, aus denen hervorgeht, dass sie beide aus XXXX stammen.Die Beschwerdeführer legten jeweils am 06.04.2006 ausgestellte serbische Personalausweise vor, aus denen hervorgeht, dass sie beide aus römisch 40 stammen.
1.1.2. Das Bundesasylamt hat mit den Bescheiden vom 11.06.2007 betreffend die Beschwerdeführer deren Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die damalige Entscheidung erfasste neben den im gegenständlichen Verfahren stehenden Beschwerdeführern auch die beiden Töchter.1.1.2. Das Bundesasylamt hat mit den Bescheiden vom 11.06.2007 betreffend die Beschwerdeführer deren Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die damalige Entscheidung erfasste neben den im gegenständlichen Verfahren stehenden Beschwerdeführern auch die beiden Töchter.
Gegen diese Bescheide wurde von den Beschwerdeführern - durch ihren bevollmächtigten Vertreter - rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde (damals: Berufung) eingebracht.
1.1.3. Der Asylgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 10.12.2010, Zahlen B1 312.977-1/2008/17E (Erstbeschwerdeführer) und B1 312.976-1/2008/13E (Zweitbeschwerdeführerin), die damaligen Beschwerden gemäß § 3 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gleichlautende Entscheidungen erfolgten in den Beschwerdeverfahren der beiden Töchter.1.1.3. Der Asylgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 10.12.2010, Zahlen B1 312.977-1/2008/17E (Erstbeschwerdeführer) und B1 312.976-1/2008/13E (Zweitbeschwerdeführerin), die damaligen Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gleichlautende Entscheidungen erfolgten in den Beschwerdeverfahren der beiden Töchter.
In diesen Entscheidungen wurden (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom Asylgerichtshof folgende Feststellungen getroffen:
"Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Im Kosovo leben nur noch wenige (entfernte) Verwandte der Beschwerdeführer, zu denen jedenfalls kein Naheverhältnis besteht. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Beschwerdeführern und diesen Verwandten eine langjährige intensive Feindschaft besteht. Eine unmittelbare Bedrohung oder Verfolgung der Beschwerdeführer geht von diesen Verwandten nicht aus. Der Großvater des Erstbeschwerdeführers lebte bis zu seinem Tod 2008 im Kosovo, der Vater kam 2000 oder 2001 nach Deutschland, wo er seither lebt. XXXX, ein Onkel des Erstbeschwerdeführers, lebt schon seit längerer Zeit in Deutschland, besitzt aber nach wie vor ein Haus in XXXX (Stadtviertel XXXX). In diesem Haus verbrachte er in den letzten Jahren auch immer wieder seine Urlaube. Die meisten näheren Verwandten der Beschwerdeführer leben in Deutschland. In Österreich leben keine Verwandten der Beschwerdeführer oder sonstige Personen, zu denen eine familiäre Bindung, ein besonderes Naheverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde."Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Im Kosovo leben nur noch wenige (entfernte) Verwandte der Beschwerdeführer, zu denen jedenfalls kein Naheverhältnis besteht. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Beschwerdeführern und diesen Verwandten eine langjährige intensive Feindschaft besteht. Eine unmittelbare Bedrohung oder Verfolgung der Beschwerdeführer geht von diesen Verwandten nicht aus. Der Großvater des Erstbeschwerdeführers lebte bis zu seinem Tod 2008 im Kosovo, der Vater kam 2000 oder 2001 nach Deutschland, wo er seither lebt. römisch 40 , ein Onkel des Erstbeschwerdeführers, lebt schon seit längerer Zeit in Deutschland, besitzt aber nach wie vor ein Haus in römisch 40 (Stadtviertel römisch 40 ). In diesem Haus verbrachte er in den letzten Jahren auch immer wieder seine Urlaube. Die meisten näheren Verwandten der Beschwerdeführer leben in Deutschland. In Österreich leben keine Verwandten der Beschwerdeführer oder sonstige Personen, zu denen eine familiäre Bindung, ein besonderes Naheverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.
Die Beschwerdeführer stellten in Deutschland erstmalig am 12.06.1991 Asylanträge, wobei die Verfahren sämtlich am 21.07.1993 negativ abgeschlossen wurden. Die Beschwerdeführer wurden bereits damals aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Damals bezeichneten sich die Beschwerdeführer als Angehörige der albanischen Volksgruppe und behaupteten eine Verfolgung aus politischen Gründen. In Deutschland gestellte Asylfolgeanträge vom 25.02.2000 - in denen die Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali behaupteten - wurden mit 06.04.2001 gleichfalls negativ entschieden, wobei neuerlich die Aufforderung an die Beschwerdeführer erging, Deutschland zu verlassen und in den Kosovo zurückzukehren. Über einen nur von der Zweitbeschwerdeführerin gestellten weiteren Folgeantrag vom 29.08.2003 erfolgte ebenfalls mit 03.12.2005 eine negative Entscheidung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Deutschland nie berufstätig, sondern lebten von Sozialleistungen. Die innerfamiliäre Umgangssprache der Beschwerdeführer ist die albanische Sprache. Die Beschwerdeführer wurden am 13.10.2005 aus Deutschland in den Herkunftsstaat abgeschoben.
Die Vertretung der Beschwerdeführer in ihrem zweiten Asylverfahren in Deutschland (2000-2001) erfolgte durch einen anderen Anwalt als jenen, den die Beschwerdeführer für ihre Abschiebung 2005 verantwortlich machen. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Fehler dieser gegenüber dem Asylgerichtshof namhaft gemachte Anwalt zum Schaden der Beschwerdeführer begangen haben soll. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass es tatsächlich zu einem Geldfluss seitens des Anwalts an die Beschwerdeführer gekommen ist.
Den Beschwerdeführern war schon nach rund zweijährigem Aufenthalt in Deutschland bewusst, dass ihr Vorbringen nicht asylrelevant ist und dass sie wieder in den Kosovo zurückkehren müssen. Dies wurde ihnen rund acht Jahre später neuerlich ausdrücklich gerichtlich bestätigt bzw. aufgetragen. Die zwangsweise Durchsetzung der Abschiebung gegenüber den Beschwerdeführern konnte diese als Tatsache somit nicht überraschen oder gar schockieren.
Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer neuerlichen Ausreise und illegalen Einreise nach Österreich am 08.10.2006 im Herkunftsstaat in XXXX im gemeinsamen Haushalt im Haus des XXXX. Dass sie zwischenzeitlich bei einer namentlich nie genannten "alten Frau" lebten, kann nicht festgestellt werden. Vor ihrer Ausreise nach Deutschland (1991) lebten sie im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers. Dieses ist nach wie vor im Besitz des Vaters des Erstbeschwerdeführers, steht jedoch schon knapp 10 Jahre leer und ist gegenwärtig auch nicht bewohnbar. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo könnten die Beschwerdeführer neuerlich im Haus des XXXX zumindest vorübergehend Unterkunft finden. Darüber hinaus verfügen sie auch über weitere Bekannte in ihrem Stadtviertel, von deren Unterstützung ebenfalls ausgegangen werden kann. Der Kontakt zu diesen Personen konnte im Übrigen 2005/06 auch nach rund 15-jähriger Abwesenheit der Beschwerdeführer vom Kosovo ohne nennenswerte Probleme wieder hergestellt werden. Die Beschwerdeführer (und auch die Angehörigen sowie Bekannten) waren im Kosovo nie einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt.Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer neuerlichen Ausreise und illegalen Einreise nach Österreich am 08.10.2006 im Herkunftsstaat in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt im Haus des römisch 40 . Dass sie zwischenzeitlich bei einer namentlich nie genannten "alten Frau" lebten, kann nicht festgestellt werden. Vor ihrer Ausreise nach Deutschland (1991) lebten sie im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers. Dieses ist nach wie vor im Besitz des Vaters des Erstbeschwerdeführers, steht jedoch schon knapp 10 Jahre leer und ist gegenwärtig auch nicht bewohnbar. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo könnten die Beschwerdeführer neuerlich im Haus des römisch 40 zumindest vorübergehend Unterkunft finden. Darüber hinaus verfügen sie auch über weitere Bekannte in ihrem Stadtviertel, von deren Unterstützung ebenfalls ausgegangen werden kann. Der Kontakt zu diesen Personen konnte im Übrigen 2005/06 auch nach rund 15-jähriger Abwesenheit der Beschwerdeführer vom Kosovo ohne nennenswerte Probleme wieder hergestellt werden. Die Beschwerdeführer (und auch die Angehörigen sowie Bekannten) waren im Kosovo nie einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt.
Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich arbeitsfähig, die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund von gesundheitlichen (psychischen) Problemen allerdings nur in deutlich reduziertem Ausmaß. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in Deutschland und Österreich nie berufstätig. Die Beschwerdeführer leben nach wie vor im gemeinsamen Haushalt.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an Adipositas, Diabetes mellitus Typ II ("Zuckerkrankheit") sowie Hypertonie ("Bluthochdruck") und wurde diesbezüglich bereits 2006 im Kosovo (in XXXX) behandelt. Jedenfalls bis Ende 2009 - ärztliche Schreiben jüngeren Datums liegen nicht vor - litt er auch an Depressionen mit Somatisierungsstörung, die ebenfalls bereits 2006 im Kosovo medikamentös behandelt wurden. Sofern diese Depressionen noch vorliegen sollten, gibt es jedenfalls keinen Hinweis auf daraus entstehende nachhaltige Beeinträchtigungen oder die Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Eine solche ist lediglich im Sommer 2008 für zehn Tage erfolgt. Es gibt keinen Hinweis für die Gefahr einer lebensbedrohenden oder schwerwiegenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr in den Kosovo.Der Erstbeschwerdeführer leidet an Adipositas, Diabetes mellitus Typ römisch zwei ("Zuckerkrankheit") sowie Hypertonie ("Bluthochdruck") und wurde diesbezüglich bereits 2006 im Kosovo (in römisch 40 ) behandelt. Jedenfalls bis Ende 2009 - ärztliche Schreiben jüngeren Datums liegen nicht vor - litt er auch an Depressionen mit Somatisierungsstörung, die ebenfalls bereits 2006 im Kosovo medikamentös behandelt wurden. Sofern diese Depressionen noch vorliegen sollten, gibt es jedenfalls keinen Hinweis auf daraus entstehende nachhaltige Beeinträchtigungen oder die Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Eine solche ist lediglich im Sommer 2008 für zehn Tage erfolgt. Es gibt keinen Hinweis für die Gefahr einer lebensbedrohenden oder schwerwiegenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr in den Kosovo.
Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Generalisierten Angststörung, Depressionen samt somatoformer Schmerzstörung, Diabetes mellitus Typ II und Hypertonie, wobei sie schon 2006 im Kosovo medikamentös wegen Depressionen behandelt worden ist. Die Behandlung der Beschwerdeführerin in Österreich erfolgt hinsichtlich ihrer psychischen Probleme (Angststörung, Depressionen) im Wesentlichen medikamentös, da die Zweitbeschwerdeführerin derzeit aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse in deutscher Sprache nicht "psychotherapiefähig" ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin schon seit frühester Kindheit an mehreren (schweren) Traumata leidet und dadurch seit Jahrzehnten in ihrem Lebensalltag massiv beeinträchtigt ist. Eine Rückkehr in den Kosovo würde vermutlich eine vorübergehende Verschlechterung ihres Zustandes bewirken, die jedoch kein lebensbedrohendes oder so gravierendes Ausmaß annehmen wird, dass diese als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK angesehen werden könnte. Überdies wäre ist eine hinreichende Behandlung im Kosovo (in XXXX) nicht nur gesichert, sondern es könnte auch eine Psychotherapie in der von der Zweitbeschwerdeführerin problemlos beherrschten Sprache grundsätzlich ohne weitere Verzögerungen durchgeführt werden.Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Generalisierten Angststörung, Depressionen samt somatoformer Schmerzstörung, Diabetes mellitus Typ römisch zwei und Hypertonie, wobei sie schon 2006 im Kosovo medikamentös wegen Depressionen behandelt worden ist. Die Behandlung der Beschwerdeführerin in Österreich erfolgt hinsichtlich ihrer psychischen Probleme (Angststörung, Depressionen) im Wesentlichen medikamentös, da die Zweitbeschwerdeführerin derzeit aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse in deutscher Sprache nicht "psychotherapiefähig" ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin schon seit frühester Kindheit an mehreren (schweren) Traumata leidet und dadurch seit Jahrzehnten in ihrem Lebensalltag massiv beeinträchtigt ist. Eine Rückkehr in den Kosovo würde vermutlich eine vorübergehende Verschlechterung ihres Zustandes bewirken, die jedoch kein lebensbedrohendes oder so gravierendes Ausmaß annehmen wird, dass diese als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK angesehen werden könnte. Überdies wäre ist eine hinreichende Behandlung im Kosovo (in römisch 40 ) nicht nur gesichert, sondern es könnte auch eine Psychotherapie in der von der Zweitbeschwerdeführerin problemlos beherrschten Sprache grundsätzlich ohne weitere Verzögerungen durchgeführt werden.
Die psychischen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin - aber auch des Erstbeschwerdeführers - wurden jedenfalls bereits diagnostiziert, bevor die vorgebrachten Anfeindungen im Kosovo überhaupt eingesetzt oder jedenfalls mit dem "Einbruchsversuch" nach rund fünf Monaten ihren Höhepunkt erreicht haben sollen.
Fest steht, dass die Beschwerdeführer jedenfalls bis April 2006 problemlos ärztliche Betreuung in Anspruch nehmen konnten und Kontakt zu den lokalen Verwaltungsbehörden hatten. Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung seitens der Behörden im Kosovo ist auszuschließen.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, als Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo wiederholt Übergriffen und Verfolgung seitens der albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen zu sein, ist insgesamt nicht glaubwürdig. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer während des seinerzeitigen Aufenthalts im Kosovo von Kosovoalbanern brutal zusammengeschlagen worden ist. Selbst wenn es tatsächlich zu vereinzelten kriminellen Akten - etwa einem versuchten Eindringen in das Haus - gekommen sein sollte, wären jedenfalls die zuständigen Behörden im Kosovo als schutzfähig und auch schutzwillig anzusehen. Die Beschwerdeführer haben sich wegen ihrer behaupteten Probleme aber auch nie an diese Behörden gewandt. Eine gezielte Verfolgung der Familie - wie sie im Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesasylamt zumindest angedeutet wurde - ist nicht glaubwürdig.
Der Erstbeschwerdeführer ist weder in Deutschland (1991 bis 2005) noch in Österreich (ab 2006) jemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Es gibt keinen Hinweis, dass er versucht hätte, sich in Deutschland nachhaltig zu integrieren. Er hat erst während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens einen Sprachkurs auf niedrigem Niveau (A2) absolviert und vor wenigen Wochen erfolgreich abgeschlossen. Der Erstbeschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache - unter Berücksichtigung seiner langen Aufenthaltsdauer im deutschen Sprachraum - nur auf niedrigem Niveau. Es gibt auch sonst keinen stichhaltigen Hinweis auf besondere Integrationsbemühungen. Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer fließend albanisch - und dies jedenfalls auf einem deutlich höheren Niveau als deutsch.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gleichfalls keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und es fehlen auch in ihrem Fall jegliche Hinweise auf nachhaltige Integrationsbemühungen. Dies gilt sowohl für ihren Aufenthalt in Deutschland als auch in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin kann bis heute weder deutsch schreiben noch (sinnerfassend) lesen. Ihr gesprochenes Deutsch besteht auf sehr niedrigem Niveau. Die Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin sind daher - insbesondere angesichts des langen Aufenthalts von rund 18 Jahren im deutschen Sprachraum - auffallend schlecht. Gesundheitliche oder in ihrer (Bildungs-)Biographie liegende Gründe, die ihr ein Erlernen der deutschen Sprache - zumindest auf niedrigem Niveau - unmöglicht gemacht hätten, konnten nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin beherrscht albanisch signifikant besser als deutsch."
1.1.4. Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2011, U 97-99/11-9 und U 100/11-4, wurde die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofs eingebrachten Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (und ihrer älteren Tochter) abgelehnt und der Antrag des Erstbeschwerdeführers (und der jüngeren Tochter) auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen.
1.2.1. Am 04.04.2011 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerliche Anträge auf internationalen Schutz ("Asylfolgeanträge") ein. Auf Anfrage wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 04.04.2011 seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführer (und ihre beiden Töchter) am 11.02.2011 zur freiwilligen Rückkehr in den Kosovo bereit erklärt hätten. Aufgrund noch aufrechter Beschäftigungsbewilligungen der Töchter sei der Familie zugestanden worden, (erst) bis spätestens 15.05.2011 freiwillig auszureisen. Da eine Zustimmung der Republik Kosovo vorliege, sei aber eine Abschiebung der gesamten Familie "jederzeit bzw. auch sofort möglich". Die schriftliche Erklärung vom 11.02.2011 wurde beigelegt.1.2.1. Am 04.04.2011 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerliche Anträge auf internationalen Schutz ("Asylfolgeanträge") ein. Auf Anfrage wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 04.04.2011 seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführer (und ihre beiden Töchter) am 11.02.2011 zur freiwilligen Rückkehr in den Kosovo bereit erklärt hätten. Aufgrund noch aufrechter Beschäftigungsbewilligungen der Töchter sei der Familie zugestanden worden, (erst) bis spätestens 15.05.2011 freiwillig auszureisen. Da eine Zustimmung der Republik Kosovo vorliege, sei aber eine Abschiebung der gesamten Familie "jederzeit bzw. auch sofort möglich". Die schriftliche Erklärung vom 11.02.2011 wurde beigelegt.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer am 04.04.2011 an, er leide an Depressionen, Angstzuständen sowie Bluthochdruck und sei "dagegen medikamentös eingestellt". Seit der Entscheidung in seinem letzten Verfahren hätten sich seine gesundheitlichen Probleme verschlimmert. Er sei "mehr krank als früher" und nehme eine "stärkere Dosis Medikamente". Die medizinische Versorgung im Kosovo sei sehr schlecht und die Lage im Kosovo habe sich "sehr verändert". Überdies befürchte er nach wie vor Übergriffe seitens der Zivilbevölkerung im Kosovo, wo er auch kein Haus habe. Er und seine Frau würden gerne in Österreich leben und arbeiten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei dieser Gelegenheit an, laut einem Arztbrief vom 02.02.2011 an schwerer depressiver Episode, einer generalisierten Angststörung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus IIb zu leiden. Sie sei "dahingehend medikamentös eingestellt". Sie habe im Kosovo kein Haus und ihre Krankheit habe sich verschlimmert. Die Bevölkerung bedrohe sie und der Staat "könnte uns einsperren".Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei dieser Gelegenheit an, laut einem Arztbrief vom 02.02.2011 an schwerer depressiver Episode, einer generalisierten Angststörung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus römisch zwei b zu leiden. Sie sei "dahingehend medikamentös eingestellt". Sie habe im Kosovo kein Haus und ihre Krankheit habe sich verschlimmert. Die Bevölkerung bedrohe sie und der Staat "könnte uns einsperren".
Die Beschwerdeführer gaben an, der "Abschiebtermin" - 15.05.2011 - sei ihnen vor knapp zwei Monaten mitgeteilt worden.
Mit Schreiben vom 05.04.2011 wurden die Beschwerdeführer zu einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt geladen. Diese Ladungen wurden nachweislich am 06.04.2011 persönlich übernommen. Am 07.04.2011 hat sich die Zweitbeschwerdeführerin selbständig in das LKH XXXX begeben und wurde in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie stationär (bis 26.04.2011) aufgenommen.Mit Schreiben vom 05.04.2011 wurden die Beschwerdeführer zu einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt geladen. Diese Ladungen wurden nachweislich am 06.04.2011 persönlich übernommen. Am 07.04.2011 hat sich die Zweitbeschwerdeführerin selbständig in das LKH römisch 40 begeben und wurde in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie stationär (bis 26.04.2011) aufgenommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt - durchgeführt in albanischer Sprache - an, er habe psychische Probleme sowie zu hohen Blutdruck und zu hohe Zuckerwerte. Dies sei schon im ersten Verfahren bekannt gewesen, habe sich aber in jüngster Zeit verschlimmert. Die Dosierung seiner Medikamente sei erhöht worden und er müsse diese für eine längere Zeit einnehmen. Im Kosovo müsste er zudem jede ärztliche Kontrolle bezahlen. Die Erklärung vom 11.02.2011 habe er unterschreiben müssen, da sie sonst von der Polizei mitgenommen und abgeschoben worden wären. Er müsse das alles mit seiner Frau besprechen, die "viel mehr krank" sei als er selbst. Dem Erstbeschwerdeführer wurden Berichte zur aktuellen Situation im Kosovo übergeben.
Mit Schreiben vom 27.04.2011 übermittelte die Volkshilfe medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführer. In einer "Fachärztlichen Stellungnahme" - jenes Arztes, der eine solche bereits am 18.10.2010 im Verfahren über den ersten Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin verfasst hatte - vom 07.04.2011 wurden hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin folgende Diagnosen erstellt: Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 - Generalisierte Angststörung F 41.1 - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F 32.2 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung F 45.4 - Diabetes Mellitus Typ II E 11.9 - Hypertonie I 10Mit Schreiben vom 27.04.2011 übermittelte die Volkshilfe medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführer. In einer "Fachärztlichen Stellungnahme" - jenes Arztes, der eine solche bereits am 18.10.2010 im Verfahren über den ersten Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin verfasst hatte - vom 07.04.2011 wurden hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin folgende Diagnosen erstellt: Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 - Generalisierte Angststörung F 41.1 - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F 32.2 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung F 45.4 - Diabetes Mellitus Typ römisch zwei E 11.9 - Hypertonie römisch eins 10
Dabei handelte es sich (abgesehen von der hier neu verzeichneten, gleichwohl im ersten Verfahren bereits thematisierten PTBS) um exakt jene Diagnose, die der Facharzt bereits am 18.10.2010 erstellt hatte. Die notierte Medikation ist hinsichtlich der verschriebenen 7 Medikamente identisch, die Dosierung weist in zwei Fällen eine minimale Steigerung auf, in einem eine Senkung. Weiters wurde darin ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin "höchst stresslabil" und in eine generalisierte Angststörung geraten sei, die sich auch negativ auf Diabetes und Bluthochdruck auswirke. Die frühere Abschiebung in den Kosovo habe zur Aktivierung "frühester Verlusttraumen" geführt. Dazu wird wörtlich ausgeführt:
"Ausdrücklich bemüht sie sich um die deutsche Sprache, wiewohl dies bei ihrer sehr geringen Schulbildung (familienbedingt) nicht so leicht ist und macht sie dabei gute Fortschritte. Vor diesem Hintergrund wird die Patientin auch in absehbarer Zeit in die Lage kommen, psychotherapiefähig in deutscher Sprache zu sein.
(...)
Die Patientin benötigt auch als Grundstabilisierung unbedingt die Anwesenheit der Familie (Ehemann und Kinder).
Eine Abschiebung oder Trennung der Familie würde ebenfalls zu einer schweren RETRAUMATISIERUNG führen und die Behandlung und Genesung der Patientin massivst erschweren oder sogar auf Dauer in Frage stellen.
Aus fachärztlicher Sicht ist deshalb eine neuerliche Abschiebung absolut kontraindiziert und sollte die Patientin eher darin bestärkt werden so wie bisher gut Deutsch zu lernen um bald einer psychotherapeutischen Traumabehandlung (conditio sine qua non) zugänglich zu sein."
Dem Arztbrief des oben genannten Krankenhauses vom 26.04.2011 ist zu entnehmen, dass eine "schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung auch hier exploriert und bestätigt" werden konnten. Von der Diagnose einer generalisierten Angststörung und somatoformen Schmerzstörung werde hingegen "diagnostisch bei fehlenden Diagnosekriterien Abstand genommen". Die Beschwerdeführerin sei auch "über die Adaptierung der Ernährungsgewohnheiten bei Diabetes mellitus weitestgehend uninformiert".
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers erstellte der bezeichnete Facharzt in einer fachärztlichen Stellungnahme vom 11.04.2011 folgende Diagnose: "F33.11 ICD 10 - Verschlechterung von F33.01". Verordnet wurde eine medikamentöse Behandlung sowie Psychotherapie.
Nach der Übermittlung einer Ladung zu einem weiteren Einvernahmetermin für die Zweitbeschwerdeführerin - am 11.05.2011 - begab sich diese am 10.05.2011 neuerlich in stationäre Behandlung im genannten Krankenhaus, aus der sie am 20.05.2011 wieder entlassen wurde. Dem Kurzarztbrief vom 20.05.2011 ist keine substanzielle Änderung zum oben wiedergegebenen Arztbrief zu entnehmen.
Am 31.05.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. Dabei gab sie an, die freiwillige Rückkehr nicht in Anspruch genommen zu haben, weil sie krank sei und sich ihr Gesundheitszustand seit dem ersten Verfahren verschlechtert habe. Dies sei der einzige Grund für einen neuen Antrag - ihre Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr seien die gleichen wie im ersten Verfahren. Sie habe zwischenzeitlich einen Deutschkurs besucht. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden Feststellungen zur Situation im Kosovo übergeben und es wurde ihr eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 10.06.2011 stellte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der gewährten Frist "um weitere 10 Tage". Zudem betonte er nochmals die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und behauptete "bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Suizidversuche", die sich wiederholen könnten. Die Verschlimmerung der psychischen Erkrankung stelle eine neue Tatsache dar, aufgrund derer der Zweitbeschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Am 20.06.2011 stellte der bevollmächtige Vertreter den Antrag, binnen zwei Wochen ab dem für 21.06.2011 angesetzten Einvernahmetermin der Zweitbeschwerdeführerin eine abschließende schriftliche Stellungnahme einbringen zu dürfen. Dies sei unter anderem deshalb erforderlich, weil seine Mandantin nicht zu seiner Kanzlei nach Salzburg reisen könne, er für eine Besprechung einen Dolmetscher benötige und ein genauer Vergleich der Krankheitsgeschichten im ersten und im gegenständlichen Verfahren erfolgen müsse. Er mache aber jedenfalls geltend, dass die medizinische Versorgung im Kosovo generell "mangelhaft und ungünstig" sei. Zudem könnte sie eine hinreichende Therapie auch nicht bezahlen. Vorgelegt werde zum Beweis der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 01.09.2010 zur Lage der medizinischen Versorgung im Kosovo.
Am 21.06.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin. Dabei erklärte sie, am 22.06.2011 wegen ihrer Zuckerkrankheit wieder ins Krankenhaus zu müssen. Gefragt nach einer laufenden Diätberatung gab sie an, sie verfüge über "einen Zettel, wo draufsteht, was ich essen darf und trinken darf". Im Quartier sei das aber schwierig, da "für alle gleich gekocht" werde. Sie sei krank und es gehe ihr schlecht. Im Kosovo könne sie keine Medikamente besorgen und sei nicht versichert. Sie habe während ihres früheren Aufenthalts im Kosovo auch keine medizinische Behandlung erhalten. Beantragt wurde die Kontaktierung des "Hausarztes" der Beschwerdeführerin (des Verfassers der "Fachärztlichen Stellungnahme" vom 07.04.2011).
1.2.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.06.2011 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.1.2.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.06.2011 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geschilderten gesundheitlichen Probleme hätten bereits im Vorverfahren bestanden, sie seien auch weiterhin im Kosovo behandelbar und es erfolge auch in Österreich lediglich eine medikamentöse Therapie, die in vergleichbarer Weise auch im Kosovo gegeben wäre. Die Stressbelastung durch den Abschiebevorgang stelle kein reales Risiko einer schwerwiegenden (lebensbedrohenden) gesundheitlichen Verschlechterung dar und es bestünden auch hinreichende Maßnahmen um diese möglichst gering zu halten.
Eine neuerliche Kontaktierung des "Hausarztes" sei aufgrund seiner im Verfahren berücksichtigten Eingaben nicht erforderlich. Auch für die Gewährung einer weiteren Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bestehe kein Anlass, da die Umstände dieses Verfahrens dem Vertreter der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit bekannt seien und ihm schon zuvor eine beantragte Fristverlängerung gewährt worden sei. Eine entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Situation im Kosovo sei nicht erfolgt.
Die Verfahren ihrer Töchter seien rechtskräftig (negativ) entschieden, diese würden nunmehr ohne Aufenthaltstitel in Österreich leben. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis sei nicht gegeben. Durch die gemeinsame Ausweisung beider Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat liege in der Ausweisung auch kein Eingriff in das Familienleben, sondern lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, der jedoch berechtigt sei. Dies insbesondere, weil es keine Hinweise für eine nachhaltige Integration in Österreich gebe, die Beschwerdeführer umgekehrt aber aufgrund guter Kenntnisse der albanischen Sprache sich im Kosovo problemlos wieder integrieren könnten.
1.2.3. Mit einheitlichem Schreiben ihres Vertreters vom 29.06.2011 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellten unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Letzterer wurde mit der "Hintanhaltung gravierender nachteiliger Auswirkungen" auf die durch Art. 3 und Art. 8 EMRK erfassten rechtlichen Interessen begründet.1.2.3. Mit einheitlichem Schreiben ihres Vertreters vom 29.06.2011 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellten unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Letzterer wurde mit der "Hintanhaltung gravierender nachteiliger Auswirkungen" auf die durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erfassten rechtlichen Interessen begründet.
In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass dem Antrag vom 20.06.2011 "auf jeden Fall" entsprochen hätte werden müssen. Somit seien "wesentliche Parteienrechte" der Beschwerdeführer verletzt worden, da ihnen die Möglichkeit genommen worden sei, detailliert Stellung zu nehmen. Weiters sei auf die "schweren, mannigfachen Erkrankungen" der Zweitbeschwerdeführerin nicht Bedacht genommen worden, insbesondere nicht auf die zwischenzeitliche "wesentliche Verschlechterung" ihres Gesundheitszustandes. Diese sei geeignet, eine für die Zweitbeschwerdeführerin günstigere Entscheidung herbeizuführen, weshalb jedenfalls ein inhaltliches Verfahren hätte durchgeführt werden müssen. Auch die "schwere multiple Erkrankung" des Erstbeschwerdeführers habe sich seit Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren "deutlich verschlimmert".
Im Kosovo seien keine ausreichenden Behandlungskapazitäten für die Beschwerdeführer gegeben, unabhängig davon könnten die Beschwerdeführer ihre Behandlungen im Kosovo aber auch nicht bezahlen. Die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr einer "besonders dramatischen sozio-ökonomischen Armuts- und Elendssituation ausgesetzt. Auch hätten sie durch den langjährigen Auslandsaufenthalt die Bindungen zum Kosovo verloren und wären von Hunger und Mangelernährung bedroht. Entsprechend dem im Verfahren vorgelegten Schreiben bedürfe es einer "stabilen Perspektive" für die gesamte Familie und "nach ausreichender Erlangung von Deutschkenntnissen (ein) Verstärken der psychotherapeutischen Bemühungen, um alte Traumen zu bearbeiten" sowie einer Fortsetzung dieser Maßnahmen in einem "vertrauten Behandlungssetting". Die Einholung eines psychiatrischen und internistischen Gutachtens sei erforderlich.
Überdies werde (eventualiter) auch separat die Ausweisungsentscheidung angefochten - gleichfalls insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer. Bezüglich der beiden volljährigen Töchter der Beschwerdeführer laufe ein Verfahren gemäß § 44 Abs. 3 NAG bzw. § 43 Abs. 2 NAG, was im wahrscheinlichen Falle einer Gewährung zu einer Trennung der Familie führen würde. Die Prognose hinsichtlich einer Reintegration der Beschwerdeführer im Kosovo wäre äußerst ungünstig, wohingegen eine "gute Integrationsprognose" hinsichtlich eines Verbleibs in Österreich bestehe. Dies insbesondere auch aufgrund der Berufsmöglichkeiten der Töchter. Nochmals werde auf den langen Auslandsaufenthalt und die in Österreich und Deutschland "bereits zustande gebrachte positive Integration" hingewiesen.Überdies werde (eventualiter) auch separat die Ausweisungsentscheidung angefochten - gleichfalls insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer. Bezüglich der beiden volljährigen Töchter der Beschwerdeführer laufe ein Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz 3, NAG bzw. Paragraph 43, Absatz 2, NAG, was im wahrscheinlichen Falle einer Gewährung zu einer Trennung der Familie führen würde. Die Prognose hinsichtlich einer Reintegration der Beschwerdeführer im Kosovo wäre äußerst ungünstig, wohingegen eine "gute Integrationsprognose" hinsichtlich eines Verbleibs in Österreich bestehe. Dies insbesondere auch aufgrund der Berufsmöglichkeiten der Töchter. Nochmals werde auf den langen Auslandsaufenthalt und die in Österreich und Deutschland "bereits zustande gebrachte positive Integration" hingewiesen.
Vorgelegt wurden Berichte zur wirtschaftlichen Situation, zur Nahrungsmittelversorgung und zur Gesundheitsversorgung im Kosovo, teilweise auch kommentiert zusammengefasst vom bevollmächtigten Vertreter, welche bereits in den Beschwerdeverfahren über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer Berücksichtigung gefunden haben. Ein weitere fachärztliche Stellungnahme vom 29.06.2011 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls angeschlossen.
1.3.1. Die Beschwerden sind am 08.07.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2011 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt und ausgeführt, dass den beiden Töchtern der Beschwerdeführer eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" erteilt werde, was im Falle einer Ausweisung der Beschwerdeführer eine Trennung der Familie bedeuten könnte. Die zuständige Sicherheitsdirektion habe die Ausweisung der Töchter als "auf Dauer unzulässig" angesehen. Aufgrund der intensiven familiären Beziehung drohe der Zweitbeschwerdeführerin somit ein unzumutbarer Eingriff in ihr Recht auf Familienleben.
Ein entsprechendes Schreiben einer Rechtsanwältin vom 04.07.2011 - in dem auf eine Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Sicherheitsdirektion XXXX Bezug genommen wird - war dem Schriftsatz beigelegt.Ein entsprechendes Schreiben einer Rechtsanwältin vom 04.07.2011 - in dem auf eine Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Sicherheitsdirektion römisch 40 Bezug genommen wird - war dem Schriftsatz beigelegt.
Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 14.07.2011, GZ B1 312.977-2/2011/4Z und GZ 312.976-2/2011/4Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.3.2. Mit Schreiben vom 08.08.2011 richtete der Asylgerichtshof an die Sicherheitsdirektion eine Anfrage bezüglich der Niederlassungsbewilligungen der beiden volljährigen Töchter und ersuchte um Übermittlung der in diesem Verfahren beantragten begründeten Stellungnahme. Dieser am 05.09.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme (vom 17.08.2011) ist zunächst zu entnehmen, dass eine rechtskräftige Ausweisung der Töchter der Beschwerdeführer vorliege und aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig seien. Begründend wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass durchgehend ein Familienleben im Sinne der EMRK der Töchter mit ihren Eltern (den Beschwerdeführern) vorgelegen sei. Die Töchter seien auch in Österreich integriert und selbsterhaltungsfähig. Allerdings seien sie illegal eingereist, hätten sich nur aufgrund des Asylantrags in Österreich aufgehalten und seien seit März 2011 "illegal" aufhältig. Insgesamt sei daher den öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Fremdenrechts der Vorzug gegenüber den privaten Interessen der beiden Antragstellerinnen zu geben.
Das Bundesasylamt legte mit Schreiben vom 18.10.2011 eine Mitteilung der XXXX vor, wonach den Töchtern der Beschwerdeführer über Weisung der XXXXAufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt worden seien.Das Bundesasylamt legte mit Schreiben vom 18.10.2011 eine Mitteilung der römisch 40 vor, wonach den Töchtern der Beschwerdeführer über Weisung der XXXXAufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt worden seien.
1.3.3. Mit Beschlüssen des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 25.10.2011, GZ B1 312.977-2/2011/15Z und B1 312.977-2/2011/13Z, wurden mit Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 12.08.2011 (wie bereits im vorangegangenen Verfahren über ihre ersten Asylanträge) gestellte und mit Schriftsatz vom 16.08.2011 weiter ausgeführte Ablehnungsanträge gegen den vorsitzenden Richter im gegenständlichen Verfahren abgewiesen.
1.3.4. Mit Schreiben vom 27.10.2011 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der an die Töchter der Beschwerdeführer am 05.10.2011 erteilten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 3 Abs. 5 NAG geprüft werde.1.3.4. Mit Schreiben vom 27.10.2011 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der an die Töchter der Beschwerdeführer am 05.10.2011 erteilten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 3, Absatz 5, NAG geprüft werde.
Mit Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 12.12.2011 (zugestellt am 13.12.2011) wurden diese Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 5 NAG für nichtig erklärt.Mit Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 12.12.2011 (zugestellt am 13.12.2011) wurden diese Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz 5, NAG für nichtig erklärt.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Die ersten am 08.10.2006 gestellten Asylanträge der Beschwerdeführer (und ihrer beiden Töchter) wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.12.2010 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Diese Entscheidungen sind seit Zustellung am 28.12.2010 rechtskräftig. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.03.2011 abgelehnt. Die Beschwerdeführer haben ihre zweiten, am 04.04.2011 eingebrachten, Anträge auf internationalen Schutz primär mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Rechtskraft der Entscheidungen im ersten Verfahren begründet. Das übrige Vorbringen aus dem ersten Verfahren - Verfolgung durch die lokale Mehrheitsbevölkerung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma - wurde unverändert wiederholt, eine substantielle (negative) Änderung der allgemeinen Situation im Kosovo oder der speziellen Situation der Roma im Kosovo wurde im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Die ersten am 08.10.2006 gestellten Asylanträge der Beschwerdeführer (und ihrer beiden Töchter) wurden mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.12.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Diese Entscheidungen sind seit Zustellung am 28.12.2010 rechtskräftig. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.03.2011 abgelehnt. Die Beschwerdeführer haben ihre zweiten, am 04.04.2011 eingebrachten, Anträge auf internationalen Schutz primär mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Rechtskraft der Entscheidungen im ersten Verfahren begründet. Das übrige Vorbringen aus dem ersten Verfahren - Verfolgung durch die lokale Mehrheitsbevölkerung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma - wurde unverändert wiederholt, eine substantielle (negative) Änderung der allgemeinen Situation im Kosovo oder der speziellen Situation der Roma im Kosovo wurde im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt.
Eine Bedrohung der Beschwerdeführer aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, hat zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht bestanden (und ist auch derzeit nicht gegeben). Im Übrigen wurde darüber bereits im ersten Verfahren rechtskräftig abgesprochen und wurde diesbezüglich auch kein neuer oder geänderter Sachverhalt dargetan.
Die Beschwerdeführer leiden unverändert an jenen gesundheitlichen Problemen, die bereits im ersten Asylverfahren Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichts waren. Im Falle des Erstbeschwerdeführers sind das Adipositas, Diabetes mellitus Typ II und Hpertonie. Die beim Erstbeschwerdeführer nunmehr (neuerlich) diagnostizierte Depression erforderte bisher keine stationäre Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich bereits 2006 im Kosovo und bis 2009 in Österreich fachärztlich - in beiden Fällen aber ausschließlich medikamentös - behandelt. Im Übrigen wurde über die Problematik einer (angenommen) Depression auch schon im ersten Verfahren abgesprochen.Die Beschwerdeführer leiden unverändert an jenen gesundheitlichen Problemen, die bereits im ersten Asylverfahren Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichts waren. Im Falle des Erstbeschwerdeführers sind das Adipositas, Diabetes mellitus Typ römisch zwei und Hpertonie. Die beim Erstbeschwerdeführer nunmehr (neuerlich) diagnostizierte Depression erforderte bisher keine stationäre Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich bereits 2006 im Kosovo und bis 2009 in Österreich fachärztlich - in beiden Fällen aber ausschließlich medikamentös - behandelt. Im Übrigen wurde über die Problematik einer (angenommen) Depression auch schon im ersten Verfahren abgesprochen.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde die fachärztliche Diagnose aus dem ersten Verfahren - Angststörung, Depressionen mit Schmerzstörung, Diabetes mellitus Typ II und Hypertonie - zwar um eine Posttraumatische Belastungsstörung erweitert, die verordnete Medikation blieb jedoch hinsichtlich der verschriebenen Medikamente gänzlich unverändert. Es erfolgte lediglich eine minimale Steigerung der Dosierung bei zwei der sieben Arzneimittel, in einem Fall hingegen eine Reduktion. Die Zweitbeschwerdeführerin begab sich - nach telefonischer Ankündigung - im April 2011 und im Mai 2011 jeweils am Tag vor ihren geplanten Einvernahmen im Asylverfahren in die psychiatrische Abteilung des LKH XXXX, wo sie für 20 bzw 10 Tage stationär aufgenommen wurde. Es gibt keinen Beleg für eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin in Österreich seit der Entlassung im Mai 2011. Die Einvernahmen am 31.05.2011 und 21.06.2011 erfolgten problemlos. Bei den stationären Aufnahmen wurden die Posttraumatische Belastungsstörung und die Depressionen diagnostisch bestätigt, von der Feststellung einer generalisierten Angststörung und einer Schmerzstörung wurde hingegen "bei fehlenden Diagnosekriterien" Abstand genommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin jemals einen Selbstmordversuch unternommen hätte. Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde hinsichtlich ihrer psychischen Probleme bereits 2006 im Kosovo fachärztlich - wie auch in Österreich ausschließlich medikamentös - behandelt. Die Zweitbeschwerdeführerin könnte sich im Kosovo problemlos (und bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr) einer Psychotherapie unterziehen. In Österreich ist eine solche mangels hinreichender Deutschkenntnisse gegenwärtig undenkbar, wobei die Erreichung eines dafür hinreichenden Sprachniveaus angesichts der (diesbezüglichen) Bildungsbiographie der Zweitbeschwerdeführerin auch in den kommenden 2-3 Jahren nicht angenommen werden kann. Die Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin haben sich seit der Entscheidung in ihrem ersten Verfahren nicht (wesentlich) verbessert.Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde die fachärztliche Diagnose aus dem ersten Verfahren - Angststörung, Depressionen mit Schmerzstörung, Diabetes mellitus Typ römisch zwei und Hypertonie - zwar um eine Posttraumatische Belastungsstörung erweitert, die verordnete Medikation blieb jedoch hinsichtlich der verschriebenen Medikamente gänzlich unverändert. Es erfolgte lediglich eine minimale Steigerung der Dosierung bei zwei der sieben Arzneimittel, in einem Fall hingegen eine Reduktion. Die Zweitbeschwerdeführerin begab sich - nach telefonischer Ankündigung - im April 2011 und im Mai 2011 jeweils am Tag vor ihren geplanten Einvernahmen im Asylverfahren in die psychiatrische Abteilung des LKH römisch 40 , wo sie für 20 bzw 10 Tage stationär aufgenommen wurde. Es gibt keinen Beleg für eine stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin in Österreich seit der Entlassung im Mai 2011. Die Einvernahmen am 31.05.2011 und 21.06.2011 erfolgten problemlos. Bei den stationären Aufnahmen wurden die Posttraumatische Belastungsstörung und die Depressionen diagnostisch bestätigt, von der Feststellung einer generalisierten Angststörung und einer Schmerzstörung wurde hingegen "bei fehlenden Diagnosekriterien" Abstand genommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin jemals einen Selbstmordversuch unternommen hätte. Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde hinsichtlich ihrer psychischen Probleme bereits 2006 im Kosovo fachärztlich - wie auch in Österreich ausschließlich medikamentös - behandelt. Die Zweitbeschwerdeführerin könnte sich im Kosovo problemlos (und bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr) einer Psychotherapie unterziehen. In Österreich ist eine solche mangels hinreichender Deutschkenntnisse gegenwärtig undenkbar, wobei die Erreichung eines dafür hinreichenden Sprachniveaus angesichts der (diesbezüglichen) Bildungsbiographie der Zweitbeschwerdeführerin auch in den kommenden 2-3 Jahren nicht angenommen werden kann. Die Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin haben sich seit der Entscheidung in ihrem ersten Verfahren nicht (wesentlich) verbessert.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche dargelegten Erkrankungen der Beschwerdeführer bereits Gegenstand der ersten Asylverfahren waren oder zumindest keine substanzielle Modifikation der Therapie erforderten. Damit waren sie bereits von der Entscheidung im jeweils ersten Verfahren erfasst (wobei in diesem festgestellt werden konnte, dass eine entsprechende fachärztliche Behandlung bereits 2006 im Kosovo erfolgte). Eine entscheidungsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden.
Den Töchtern der Beschwerdeführer wurden am 05.10.2011 Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt. Mit Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 12.12.2011 (zugestellt am 13.12.2011) wurden diese Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 5 NAG für nichtig erklärt.Den Töchtern der Beschwerdeführer wurden am 05.10.2011 Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt. Mit Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 12.12.2011 (zugestellt am 13.12.2011) wurden diese Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 3, Absatz 5, NAG für nichtig erklärt.
2.2 Die Situation im Herkunftsstaat hat sich gegenüber der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2010 über die Abweisung des ersten Asylantrages der Beschwerdeführer angesprochenen Lage - sowohl bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids als auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt - in keiner für die vorliegenden Verfahren relevanten Weise geändert.
Zur Situation in der Republik Kosovo wird folgendes festgestellt:
Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]
Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert. [APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.
http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
Sicherheitslage im Kosovo, Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007), davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent, sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007), davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent, sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK Police eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in XXXX statt. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in römisch 40 statt. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR: KFOR hat eine Präsenz von ca. 14.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 33-34]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 33-34]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3]Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]
Im Juli 2009 bezogen insgesamt 35.773 Familien (mit gesamt 156.055Angehörigen) Sozialunterstützung. [Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Gesundheitswesen:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung
durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.
Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte,
1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.
Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.
Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.
Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.
Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche
Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 23-25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Zur Situation der Roma im Kosovo:
Kosovo-Serben und Kosovo-Albaner, die in Gebieten leben, in denen sie eine Minderheit bilde, sowie alle im Kosovo lebenden Kosovo-Roma sind weiterhin gravierenden Einschränkungen in Bezug auf ihr Recht auf Freizügigkeit und ihre fundamentalen Menschenrechte ausgesetzt, einschließlich in Form schwerwiegender gesellschaftlicher und manchmal administrativer Diskriminierungen, die sie ins besondere daran hindern, ihre politischen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte auszuüben. Darüber hinaus wird von Bedrohungen und physischer Gewalt gegenüber diesen Gemeinschaften berichtet. Asylbegehren von Mitgliedern dieser Gemeinschaften sollten sorgfältig geprüft werden, damit beurteilt werden kann, ob internationaler Schutzbedarf wegen der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der tatsächlichen oder zugeschriebenen äußeren Merkmale oder Nationalität besteht.
Kosovo-Roma können im gesamten Gebiet des Kosovo Androhungen physischer Gewalt und sonstigen Menschenrechtsverletzungen auf Grund ihrer äußeren Merkmale und Ethnie ausgesetzt sein. Viele von ihnen haben keine Identitätsdokumente. Sie sind den vorherrschenden gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die Gefahr erhöht sich, wenn die Betroffenen ihren Wohnort verlassen. Daher würde eine Neuansiedlung innerhalb des Kosovo den Kriterien des Relevanztests nicht genügen. Da die - in den Herkunftsgebieten bereits prekären - Lebensumstände in Gebieten außerhalb ihrer Wohnorte noch schwieriger wären, sind die Anforderungen des Zumutbarkeitstests ebenfalls nicht erfüllt. Selbst wenn sich für Kosovo-Serben möglicherweise ein internes Neuansiedlungsgebiet finden lässt, in dem sie die Bevölkerungsmehrheit darstellen, könnte die Neuansiedlung angesichts der Sicherheitslage, der eingeschränkten Freizügigkeit und der schwierigen Wohnungs- und Arbeitsmarktlage nicht zumutbar sein. Für Kosovo-Albaner aus dem Gebiet nördlich des Flusses Ibar kann das Gebiet südlich des Flusses grundsätzlich eine Neuansiedlungsalternative darstellen, allerdings müssen die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, wenn die Zumutbarkeit einer solchen Neuansiedlung geprüft wird. (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 09.11.2009, Seite 20f)
UNHCR empfiehlt weiterhin, die Asylbegehren von Mitgliedern der Roma Gemeinschaften sorgfältig zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob internationaler Schutzbedarf wegen der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der tatsächlichen oder zugeschriebenen äußeren Merkmale oder Nationalität besteht.
Die Sicherheit der Personen ist von der jeweiligen Wohnregion abhängig. In vielen Dörfern und Bezirken ist die Sicherheitslage seit Jahren gut und stabil. In manchen Gebieten wurde sie als noch immer schwach bezeichnet. Die Arbeitslosigkeit unter den Roma ist generell hoch beziehungsweise höher als unter der kosovo-albanischen Mehrheitsbevölkerung.
Die Roma haben kaum wirtschaftliche Perspektiven. Die Familie bildet das soziale Auffangnetz. Rückkehrer ohne familiäre Beziehungen können weder mit staatlicher Hilfe noch mit einer Unterstützung durch lokale oder internationale NGO's rechnen.
(Bundesamt für Migration (Schweiz): Kosovo: Staatswerdungsprozess und Auswirkungen auf die wichtigsten Minderheiten, 27.08.2008, Seiten 9-10; Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. XXXX:
Kosovo-Bericht, 26.03.2009, Seiten 38 und 41)
Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. XXXX vom 01.04.2009)Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. römisch 40 vom 01.04.2009)
Angehörige der Roma, welche nicht die albanische Sprache beherrschen - nur Serbisch und Romanes - sehen sich stärkeren Problemen der Integration bzw. beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, etc. ausgesetzt. Jene ca. 10.000 Roma, welche in den serbischen Enklaven leben, fühlten sich von den hs. Behörden nicht sehr gut vertreten. Im Jahr 2007 gelang der NGO QII die Errichtung eines Radiosenders in Prizren, welcher in Romanes sendet - Romano Avanzo (insgesamt bringen fünf Fernsehsender Programme für Roma).
Angehörige dieser drei ethnischen Gruppen (Aschkali, Roma, Ägypter) haben generell größere Probleme, ihre Eigentumsansprüche für Besitz im Kosovo zu beweisen, da sie über keine Dokumente verfügen. Dieser Umstand macht es sowohl für Hilfsorganisationen als auch für die lokalen Behörden schwierig, Wohnraum zu errichten, da die Eigentumsfrage nicht abgeklärt ist (auf welchen Grundstücken sollen die Häuser bzw. Wohnungen errichtet werden). In Gesprächen mit Vertretern dieser Gruppen wurde die Sicherheit als stabil eingestuft. Durch die Unruhen im März 2004 siedelten sich zahlreiche Angehörige dieser Gruppen außerhalb des Kosovo an. Rückführungen sind vor allem aus Deutschland (hier wird die Zahl 10.000 genannt) und Montenegro (hier läuft derzeit eine Neuerfassung) zu erwarten. Von Vertretern der Gruppen werden Probleme in den Bereichen Bildung und Wirtschaft angegeben. Die politische Uneinigkeit unter den verschiedenen Kleinparteien dieser Gruppen nimmt die Möglichkeit zu einer effizienten Vertretung der Anliegen. Durch die Anwesenheit der Internationalen Gemeinschaft und durch die Anerkennungsersuchen des Kosovo finden die Probleme und Anliegen dieser Gruppen so ihren Zugang zur Öffentlichkeit. Die Umsetzung gezielter Hilfsmaßnahmen scheitert meist jedoch auch an der fehlenden Mitwirkung der Angehörigen dieser Gruppen (Registrierung, Rücksiedlung) und an finanziellen Mitteln (das Budget ist sehr gering) Die Gesamtzahl der im Kosovo lebenden Angehörigen dieser drei Gruppen wurde mit ca. 50.000 Personen geschätzt. (Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. XXXX: Kosovo-Bericht, 31.03.2010, Seite 47)
Zur Situation in der Heimatgemeinde XXXX der Beschwerdeführer:Zur Situation in der Heimatgemeinde römisch 40 der Beschwerdeführer:
In XXXX leben hauptsächlich Kosovo Albaner, es gibt eine große Aschkali-Gemeinde und eine kleine Roma-Gemeinde sowie auch kleine ägyptische, serbische, bosniakische und türkische Gemeinden. Die wichtigsten Herausforderungen der Gemeinden sind Arbeitslosigkeit, fehlende Infrastruktur und fehlende Bildung. Die Roma machen etwa 0,2 % der Bevölkerung in XXXX aus. Die meisten Gemeinden der Minderheiten leben in den Halit Ibishi und Koci Xoxe Nachbarschaften. Andere Gemeinden leben in den Dörfern von Dubrave. Es arbeiten 2 Angehörige der Roma-Minderheit in der kommunalen Regierung.In römisch 40 leben hauptsächlich Kosovo Albaner, es gibt eine große Aschkali-Gemeinde und eine kleine Roma-Gemeinde sowie auch kleine ägyptische, serbische, bosniakische und türkische Gemeinden. Die wichtigsten Herausforderungen der Gemeinden sind Arbeitslosigkeit, fehlende Infrastruktur und fehlende Bildung. Die Roma machen etwa 0,2 % der Bevölkerung in römisch 40 aus. Die meisten Gemeinden der Minderheiten leben in den Halit Ibishi und Koci Xoxe Nachbarschaften. Andere Gemeinden leben in den Dörfern von Dubrave. Es arbeiten 2 Angehörige der Roma-Minderheit in der kommunalen Regierung.
Die Angehörigen der Minderheiten haben Zugang zum Gesundheitssystem und zu privaten Klinken. Sie können mit den Ärzten in ihren eigenen Sprachen kommunizieren und haben mit keinen ernsten Problemen beim Zugang zu medizinischer Versorgung zu kämpfen.
Angehörige der Minderheiten sind im Allgemeinen zufrieden mit der KP und fühlen sich sicher, was ihre Bewegungsfreiheit betrifft. Ethnisch motivierte Vorfälle wurden bis August 2009 nicht gemeldet. Am 25. August 2009 haben 20 Roma-Familien aus der Halit Ibishi/Halit Ibi¿i - Siedlung in Ferizaj-Stadt eine Petition an das Municipal Community Office übergeben. Die Familien seien zwischen 17. und 22. August bei mehreren Gelegenheiten von unbekannten Tätern verbal und physisch bedroht worden.
Die Polizei untersucht diese Anschuldigungen und die Polizei hat ihre Patrouillen im betroffenen Gebiet verstärkt.
Einschränkungen bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesen und anderer öffentlicher Institutionen gibt es nicht.
XXXX galt bereits unmittelbar nach dem Krieg als ein vergleichsweise sicherer Ort im Kosovo. [OSZE, Community Profile Ferizaj/Urosevac, April 2008; European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Ferizaj/Urosevac http://www.ecmi-map.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=68&Itemid=91&lang=en [05.08.2009]; XXXX: Ashkali in der Gemeinde Klinë. Gutachten vom September 2006; Republic of Kosovo, Central Election Commission:römisch 40 galt bereits unmittelbar nach dem Krieg als ein vergleichsweise sicherer Ort im Kosovo. [OSZE, Community Profile Ferizaj/Urosevac, April 2008; European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Ferizaj/Urosevac http://www.ecmi-map.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=68&Itemid=91&lang=en [05.08.2009]; XXXX: Ashkali in der Gemeinde Klinë. Gutachten vom September 2006; Republic of Kosovo, Central Election Commission:
Rezultatet Perfundimtare nga QNR, Zgjedhjet 2009; Human Rights Watch. Kosovo: Investigate Attacks on Roma 7. September 2009]
Die Situation im Herkunftsstaat hat sich insbesondere hinsichtlich der in den vorliegenden Verfahren relevanten Bereichen der Gesundheitsversorgung im Hinblick auf Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes nicht geändert, wie den aktuellen einschlägigen Quellen zu entnehmen ist:
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen über die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf den rechtskräftigen Feststellungen im ersten Verfahren, denen im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens auch nicht entgegen getreten worden ist.
Die Feststellungen über das jeweils erste Asylverfahren der Beschwerdeführer und über ihre Angaben zur Begründung des zweiten Asylantrages ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen über die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführer gründen sich auf die Feststellungen im ersten Verfahren sowie ihre Angaben im gegenständlichen Verfahren und die diesbezüglich vorgelegten Arztschreiben und Befunde.
Der Erstbeschwerdeführer konnte eine Behandlung wegen psychischer Probleme nach 2009 nicht mehr belegen, weshalb solche im Dezember 2010 auch nicht festgestellte werden konnten. Es konnte aber aus den damals vorgelegten Unterlagen festgestellt werden, dass er diesbezüglich schon 2006 im Kosovo und später in Österreich (rein medikamentös) behandelt worden war. Das nunmehr diagnostizierte Wiederaufleben dieser Probleme stellt keine substantielle Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dar, da die Möglichkeit einer neuerlichen medikamentösen Behandlung dieser psychischen Probleme im Kosovo bereits im ersten Verfahren festgestellt worden ist und im gegenständlichen Verfahren nicht widerlegt werden konnte. Überdies gibt es keinen Hinweis, dass der Erstbeschwerdeführer seit Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren stationärer Behandlung bedurft hätte, weshalb seine psychischen Probleme auch nicht als schwerwiegend eingestuft werden konnten.
Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin beließ der von ihr bereits im Verlauf des ersten Verfahrens konsultierte Facharzt in seiner Stellungnahme vom 07.04.2011 (gegenüber der seinerzeitigen Stellungnahme vom 18.10.2010) die empfohlene Medikation gleichlautend, wobei er zusätzlich eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. Er änderte die Dosierung jedoch wie folgt ab: Metformin 1000mg 0-0-1-0 (statt 1-0-1-0), Trittico ret 150mg 0-0-0-1 (statt 0-0-0-2/3) und Risperidon 2mg 0-0-0-1 (statt 3mg 0-0-0-1/2).
Da die übrigen vier Medikamente in unveränderter Dosierung weiterverschrieben worden sind, ist aus der Therapie keine substanzielle Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzulesen und es finden sich auch in den vorgelegten Schreiben sonst keine stichhaltigen Hinweise auf eine so nachhaltige und schwerwiegende Verschlechterung, dass dadurch eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten wäre. Überdies fanden die stationären Krankenhausaufenthalte im April und Mai unmittelbar vor einer potenziellen Stresssituation (der Einvernahme vor dem Bundesasylamt) statt. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte diese Einvernahmen aber schon im Mai und im Juni ohne negative Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand nachholen und war auch seither nicht mehr in stationärer Behandlung. Ihre psychische Verfassung hat sich daher offenkundig seit Ende Mai wieder deutlich stabilisiert.
Für die von ihrem Vertreter behaupteten früheren Selbstmordversuche gibt es weder im gegenständlichen noch im ersten Verfahren auch nur den geringsten Anhaltspunkt, weshalb die diesbezügliche Behauptung in den Schriftsätzen als gänzlich unglaubwürdig einzustufen ist.
Im fachärztlichen Schreiben vom 07.04.2011 wurde der Zweitbeschwerdeführerin überdies empfohlen "so wie bisher gut Deutsch zu lernen um bald einer psychotherapeutischen Traumabehandlung (conditio sine qua non) zugänglich zu sein". Damit steht fest, dass sie in Österreich nach wie vor keine Psychotherapie absolvieren kann. Da sie überdies bis heute - nach mehr als 17 Jahren Aufenthalt im deutschen Sprachraum - nicht sinnerfassend lesen oder deutsche Sätze schreiben kann, ist auszuschließen, dass sie "bald" in Österreich einer Psychotherapie zugänglich wäre. Dies wurde schon im Verfahren über ihren ersten Asylantrag festgestellt. Da auch ihr Vertreter am 20.06.2011 dem Bundesasylamt schriftlich mitteilte, dass er mit der Zweitbeschwerdeführerin betreffend ihr Verfahren nur unter Beiziehung eines Dolmetschers kommunizieren könne, steht damit fest, dass sich die allenfalls rudimentären Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin seit Rechtskraft der Entscheidung in ihrem ersten Verfahren nicht wesentlich verbessert haben. Daher muss davon ausgegangen werden, dass das Erreichen des dafür erforderlichen Sprachniveaus keinesfalls "bald" sondern frühestens in einigen Jahren erfolgen könnte - sofern es nicht durch die gesundheitlichen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin gänzlich verunmöglicht wäre. Da die Zweitbeschwerdeführerin aber - unstrittig - problemlos und fließend albanisch spricht, wäre eine Psychotherapie im Kosovo jederzeit möglich und könnte daher mit einer solchen auch unmittelbar nach der Rückkehr begonnen werden.
Im Übrigen betont der Facharzt der Zweitbeschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 07.04.2011 die Bedeutung einer Psychotherapie und bezeichnet sie sogar als "conditio sine qua non" für ihre Behandlung. Damit überwiegt das medizinische Interesse an der Durchführung einer Psychotherapie aber offenkundig die mögliche stressbedingte kurzfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zuge einer Abschiebung, der überdies durch entsprechende Vorbereitung und Medikation - wie schon hinsichtlich der Einvernahmen - entgegengewirkt werden könnte. Dies umso mehr, wenn die Beschwerdeführer - wie bereits im Februar 2011 angekündigt - die Möglichkeit zur freiwilligen Heimkehr nutzen und es keiner behördlichen Maßnahmen bedarf.
Änderungen des sonstigen Sachverhalts (Verfolgung durch Privatpersonen) wurden im gesamten Verlauf des gegenständlichen Verfahrens nicht behauptet.
3.2. Eine relevante Änderung der Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des ersten Erkenntnisses vom Dezember 2010 wurde durch die Beschwerdeführer nicht dargetan. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden den Beschwerdeführern erst vor rund einem Jahr - im Rahmen ihres ersten Verfahrens - vorgehalten und es gelang ihnen schon damals nicht, diese zu widerlegen. Auch im gegenständlichen Verfahren wurden keine Berichte vorgelegt, die den damaligen Feststellungen entgegenstehen würden; vielmehr sind die entsprechenden Berichte bereits in den Verfahren über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer berücksichtigt worden.
Da sich aus ihnen insbesondere keine deutliche und nachhaltige Verschlechterung der (medizinischen) Versorgungslage im Kosovo seit 2006 ableiten lässt, können sie auch das Weiterbestehen der den Beschwerdeführern damals nachweislich und problemlos zugänglichen medizinischen Versorgung nicht widerlegen. Ob Angehörige ethnischer Minderheiten allgemein Probleme mit dem Zugang zu medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat haben, ist im gegenständlichen Fall insoweit nicht von Relevanz, als die Beschwerdeführer schon 2006 nachweislich keine Probleme der diesbezüglichen Inanspruchnahme hatten und es keinen konkreten Hinweis darauf gibt, dass sich dies für sie im Herkunftsort geändert hätte.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1.3. Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH 93/09/0341 vom 20.04.1995).1.3. Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat (VwGH 93/09/0341 vom 20.04.1995).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH 93/08/0207 vom 30.05.1995).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf grundsätzlich ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung bzw. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 93/09/0341 vom 20.04.1995 mit Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).
Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995, 93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH 99/01/0400 vom 29.06.2000).Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995, 93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH 99/01/0400 vom 29.06.2000).
2.1. Da das Bundesasylamt mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag auf internationalen Schutz jeweils zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Die Beschwerdeführer haben keine nach Rechtskraft der Entscheidung über ihren ersten Asylantrag (28.12.2010) erfolgten konkreten individuellen Verfolgungshandlungen vorgebracht.
Der Verweis auf die im Verfahren über den ersten Asylantrag bereits vorgebrachten Fluchtgründe konnte keine zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (aber auch nicht aktuell) bestehende Bedrohungssituation aufzeigen. Gleiches gilt für die allgemeine Situation im Herkunftsstaat.
Die Beschwerdeführer haben ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen ausschließlich auf eine (angebliche) schwerwiegende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gestützt. Diese konnte jedoch nicht dargelegt werden. Vielmehr weisen insbesondere die bereits in den Verfahren über den ersten Asylantrag der Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Schreiben keine signifikanten inhaltlichen Unterschiede zu jenen in den gegenständlichen Verfahren auf. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang aber auch, dass der die Zweitbeschwerdeführerin seit rund zwei Jahren behandelnde Facharzt mehr als früher die Notwendigkeit einer Psychotherapie betont, die ihr jedoch - mangels hinreichender Deutschkenntnisse - auch in näherer Zukunft in Österreich keinesfalls, im Kosovo (in albanischer Sprache) hingegen problemlos und ohne zeitliche Verzögerung möglich wäre. Selbst bei Fehlen des entsprechenden Angebots im Kosovo würde sich damit die diesbezügliche Situation nicht schlechter darstellen als in Österreich, da sie hier das vorhandene Angebot nicht nutzen kann und auch in den kommenden zumindest 2-3 Jahren nicht nutzen wird können.
Eine Verschlechterung der (medizinischen) Versorgung im Kosovo seit 2006 - als die Beschwerdeführer nachweislich problemlos und im Wesentlichen wegen der gleichen (psychischen) Probleme und in gleicher Weise (medikamentös) wie in Österreich bis heute behandelt worden sind - konnte im Verfahren ebenfalls nicht dargelegt werden.
2.2. Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ist daher zu Recht erfolgt.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Im vorliegenden Fall ist ein Beschwerdeverfahren über die asylrechtliche Ausweisung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beim Asylgerichtshof anhängig, während ihre beiden Töchter (die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in den Verfahren über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer) in Österreich - nach Rechtskraft ihrer asylrechtlichen Ausweisungen - Aufenthaltstitel nach dem NAG erhielten. Diese wurden nunmehr für nichtig erklärt, weshalb die entsprechenden Verfahren bei der zuständigen Behörde wieder anhängig sine und der Aufenthalt der beiden Töchter derzeit nicht geklärt ist.
Festzuhalten ist, dass im ersten Verfahren der Beschwerdeführer - in dem die Ausweisung der gesamten Familie (also inklusive der beiden Töchter) ausgesprochen worden ist - durch den Asylgerichtshof festgehalten wurde, dass aufgrund der besonderen Umstände des Falles jedenfalls von einer Ausweisung der gesamten Familie ausgegangen und dies auch als erforderlich angesehen wurde. Dies insbesondere weil die Töchter bereits als Kleinkinder den Kosovo verlassen und seither stets in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gelebt haben. Es gibt auch keinen Hinweis, dass sich dies in näherer Zukunft ändern dürfte - behördlich angeordnete oder medizinisch indizierte vorübergehende Trennungen lösen den gemeinsamen Haushalt im Übrigen nicht auf. Zudem gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Probleme der psychischen wie manuellen Unterstützung durch ihre Töchter bedürfen. Dies hat der Asylgerichtshof im laufenden Verfahren auch bereits durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerden deutlich gemacht.
Da beim Asylgerichtshof kein Beschwerdeverfahren der Töchter der Beschwerdeführer anhängig ist, kann eine aktuelle Zulässigkeit der Ausweisung aller Mitglieder der Familie nicht geprüft und eine etwaige solche zulässige Ausweisung gegenüber den Töchtern der Beschwerdeführer auch nicht verfügt werden. Für eine Ausweisung nur des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die dazu führen könnte, dass die Beschwerdeführer vor ihren Töchtern zur Ausreise verpflichtet wären, ist mit Blick auf den dadurch bewirkten massiven Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens keine Rechtfertigung ersichtlich.Da beim Asylgerichtshof kein Beschwerdeverfahren der Töchter der Beschwerdeführer anhängig ist, kann eine aktuelle Zulässigkeit der Ausweisung aller Mitglieder der Familie nicht geprüft und eine etwaige solche zulässige Ausweisung gegenüber den Töchtern der Beschwerdeführer auch nicht verfügt werden. Für eine Ausweisung nur des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die dazu führen könnte, dass die Beschwerdeführer vor ihren Töchtern zur Ausreise verpflichtet wären, ist mit Blick auf den dadurch bewirkten massiven Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens keine Rechtfertigung ersichtlich.
Bei dieser besonderen Verfahrenskonstellation gleicht die vorliegende Situation jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:Bei dieser besonderen Verfahrenskonstellation gleicht die vorliegende Situation jenen Fällen, in denen Asylbehörden in Folge der anzuwendenden unterschiedlichen Rechtslage in Verfahren von einzelnen Familienangehörigen keine Ausweisung zu verfügen hatten (Verfahren über einen Asylerstreckungsantrag gemäß AsylG 1997 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) während gegen ein anderes Familienmitglied Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:
2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:
"Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.""Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung."
Da auch die vorliegende Verfahrenssituation derzeit eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung aller Angehörigen des Kernfamilie in einem gemeinsam zu führenden Verfahren nicht zulässt, würde sich aus einer weiteren Führung des Ausweisungsverfahrens im Hinblick auf die Beschwerdeführer durch den Asylgerichtshof die Möglichkeit ergeben, dass der Grundsatz der Familieneinheit nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Diese Konstellation gleicht insofern der in der oben zitierten Entscheidung des VwGH angesprochenen, da der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung (oder eine einheitliche Entscheidung über die allfällige Unzulässigkeit der Ausweisung) getroffen hat. Daher waren die gegen die Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt erlassenen Ausweisungen zu beheben und dadurch die sodann zuständige Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens in die Lage zu versetzen, die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung von bereits in den vorliegenden Verfahren dargestellten Interessen der Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit dem davon nicht in sachgerechter Weise abtrennbaren Verfahren über die Anträge der beiden Töchter der Beschwerdeführer auf Erteilung eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG (oder eines etwaigen anderen Aufenthaltstitels) zu beurteilen.Da auch die vorliegende Verfahrenssituation derzeit eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung aller Angehörigen des Kernfamilie in einem gemeinsam zu führenden Verfahren nicht zulässt, würde sich aus einer weiteren Führung des Ausweisungsverfahrens im Hinblick auf die Beschwerdeführer durch den Asylgerichtshof die Möglichkeit ergeben, dass der Grundsatz der Familieneinheit nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Diese Konstellation gleicht insofern der in der oben zitierten Entscheidung des VwGH angesprochenen, da der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung (oder eine einheitliche Entscheidung über die allfällige Unzulässigkeit der Ausweisung) getroffen hat. Daher waren die gegen die Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt erlassenen Ausweisungen zu beheben und dadurch die sodann zuständige Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens in die Lage zu versetzen, die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK unter Berücksichtigung von bereits in den vorliegenden Verfahren dargestellten Interessen der Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit dem davon nicht in sachgerechter Weise abtrennbaren Verfahren über die Anträge der beiden Töchter der Beschwerdeführer auf Erteilung eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (oder eines etwaigen anderen Aufenthaltstitels) zu beurteilen.
Im Übrigen stehen auch verfahrensökonomische Gründe einer Bündelung der Entscheidungen bei einer einzigen Behörde keinesfalls entgegen, zumal eine getrennte Entscheidung aus den genannten Gründen nicht in Frage kommt und sich die zuständige Fremdenpolizei- und Niederlassungsbehörde laut dem bekanntgewordenen Gang der Verfahren über die Anträge der Töchter der Beschwerdeführer ohnedies bereits intensiv mit der Situation der Beschwerdeführer in Österreich und ihren innerfamiliären Bindungen auseinandersetzt.
3. Gemäß § 67d Abs. 2 Z 1, Abs. 4 AVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.3. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, AVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die vom Vertreter der Beschwerdeführer behauptete Verletzung wesentlicher Parteienrechte der Beschwerdeführer durch "defakto-Ablehnung" seines Antrags vom 20.06.2011 auf Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer "ergänzenden Stellungnahme" nicht schlüssig dargelegt werden konnte. Das Bundesasylamt hat in den angefochtenen Bescheiden dargelegt, dass die Berichte zur Situation im Kosovo der Zweitbeschwerdeführerin schon am 31.05.2011 übergeben wurden (dem Erstbeschwerdeführer im Übrigen schon am 08.04.2011) und der Vertreter der Beschwerdeführer bereits am 10.06.2011 eine Verlängerung der Stellungnahmefrist um 10 Tage beantragt hatte.
Der Vertreter der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerde nicht darlegen, wieso es im nicht möglich gewesen sein sollte, eine Stellungnahme in der ursprünglichen von ihm erbetenen Frist zu verfassen, zumal ihm als Vertreter des Erstbeschwerdeführers die Länderberichte zum Zeitpunkt dieser Antragstellung schon seit mehr als zwei Monaten bekannt waren. Überdies war der Vertreter bereits in das erste Verfahren der Beschwerdeführer - spätestens ab der damaligen Beschwerde im Juni 2007 involviert, weshalb ihm auch die spezifischen Probleme der Beschwerdeführer damals bereits seit gut 4 Jahren im Detail bekannt waren. Abschließend sei angemerkt, dass die Stellungnahme des Vertreters offenkundig im Rahmen der Beschwerden vom 29.06.2011 übermittelt wurde und im Beschwerdeverfahren auch Berücksichtigung fand. Eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts war daraus allerdings nicht ersichtlich.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Familieneinheit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
08.02.2012