Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D18 266645-3/2011/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011, Zl. 11
14.374 EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin beschlossen:14.374 EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
Entscheidungsgründe:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Erstmals hatte der Beschwerdeführer am 01.09.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ. 04 17.699-EAST-Ost, vom 01.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.1. Erstmals hatte der Beschwerdeführer am 01.09.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ. 04 17.699-EAST-Ost, vom 01.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Diesen Asylantrag hatte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien, gestellt und den Antrag damit begründet, dass sein Vater Autobusfahrer gewesen sei und georgische Soldaten bzw. Polizisten nach Ossetien bringen hätte sollen. Sein Vater habe sich jedoch geweigert und sei deshalb mit der Waffe bedroht und gezwungen worden, diese nach Ossetien zu bringen. Die Osseten hätten in der Folge seinen Vater entführt und auch ihn selbst entführen wollen. Seine Nachbarn hätten ihm gesagt, dass er die Stadt verlassen solle und die ganze Familie sei von den Nachbarn als Verräter beschimpft worden. Der Sohn des Nachbarn habe den Beschwerdeführer gesucht und ihn umbringen wollen. Der Beschwerdeführer habe alle Ersparnisse von zu Hause mitgenommen und sei ausgereist.Diesen Asylantrag hatte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Georgien, gestellt und den Antrag damit begründet, dass sein Vater Autobusfahrer gewesen sei und georgische Soldaten bzw. Polizisten nach Ossetien bringen hätte sollen. Sein Vater habe sich jedoch geweigert und sei deshalb mit der Waffe bedroht und gezwungen worden, diese nach Ossetien zu bringen. Die Osseten hätten in der Folge seinen Vater entführt und auch ihn selbst entführen wollen. Seine Nachbarn hätten ihm gesagt, dass er die Stadt verlassen solle und die ganze Familie sei von den Nachbarn als Verräter beschimpft worden. Der Sohn des Nachbarn habe den Beschwerdeführer gesucht und ihn umbringen wollen. Der Beschwerdeführer habe alle Ersparnisse von zu Hause mitgenommen und sei ausgereist.
Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.06.2006, GZ. 266.645/6-VIII/40/06, in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs somit am 03.07.2006 in II. Instanz in Rechtskraft.Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.06.2006, GZ. 266.645/6-VIII/40/06, in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs somit am 03.07.2006 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft.
I.2. Am 09.01.2009 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft in der XXXX einen neuerlichen Asylantrag. Dieser Antrag wurde am 05.03.2009 eingestellt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war.römisch eins.2. Am 09.01.2009 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft in der römisch 40 einen neuerlichen Asylantrag. Dieser Antrag wurde am 05.03.2009 eingestellt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war.
I.3. Der Beschwerdeführer wurde gemäß dem Dubliner Übereinkommen von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte am 25.05.2011 aus dem Stande der Schubhaft beim Bundesasylamt gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Dabei gab er an, dass sein Name XXXX, er am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien sei.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer wurde gemäß dem Dubliner Übereinkommen von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte am 25.05.2011 aus dem Stande der Schubhaft beim Bundesasylamt gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Dabei gab er an, dass sein Name römisch 40 , er am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Georgien sei.
Bei der am 25.05.2011 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung zum gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er Österreich nach der Einreise verlassen und nach Frankreich, Finnland und dann nach Belgien gereist sei. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich sei er im März 2009 in die Schweiz gereist, wo er bis zum 22.05.2011 aufhältig gewesen sei, bevor er wiederum nach Österreich rücküberstellt wurde. Zu seinen Fluchtgründen aus Georgien gab er an, dass er von Bewohnern seines Dorfes bedroht worden sei. Sein Vater sei als Verräter betrachtet worden, weshalb die ganze Familie getötet werden sollte. Er wisse nicht, wie es seinen Eltern gehe und wo sie aufhältig seien. Er habe Angst, dass der Mensch, mit dem er Probleme habe, ihn finde und ihn töte. Er habe auch mit Tschetschenen Probleme. Er sei des Öfteren aus Österreich ausgereist und wieder zurückgekehrt, da dieser Mensch hier irgendwo aufhältig sei und er sich vor ihm fürchte. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er Angst, da die anderen Bekannten dieses Menschen dort wohnen und ihn töten würden.
I.4. Am 03.06.2011 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches volle Akteneinsicht in seinen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem entscheidenden Organwalter des Bundesasylamtes gab er im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Georgisch Folgendes an: Er habe nach wie vor telefonischen Kontakt mit seinem Nachbarn in Georgien. Er könne jedoch nicht dorthin zurück, er habe dort Probleme und brauche Hilfe. Die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren würden nach wie vor bestehen. Sein Nachbar habe ihm bei den Telefonaten erklärt, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle. Neue Fluchtgründe habe er keine. Sein Vater habe einen Autoreisebus gehabt und sei als Busfahrer selbständig gewesen. Er sei von Osseten entführt worden, wobei die Osseten verlangten, dass er sie nach Georgien bringe. Er selbst sei zu dieser Zeit bei seinen Verwandten in Tiflis gewesen. Dann habe er nicht mehr nach Hause gekonnt, weil die Nachbarn ihn als Verräter bezeichneten. Deshalb sei er in der Nacht nach Hause geschlichen und habe sein Geld von zu Hause mitgenommen und sei geflüchtet. Dies habe sich alles vor seiner Ausreise zugetragen.römisch eins.4. Am 03.06.2011 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches volle Akteneinsicht in seinen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem entscheidenden Organwalter des Bundesasylamtes gab er im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Georgisch Folgendes an: Er habe nach wie vor telefonischen Kontakt mit seinem Nachbarn in Georgien. Er könne jedoch nicht dorthin zurück, er habe dort Probleme und brauche Hilfe. Die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren würden nach wie vor bestehen. Sein Nachbar habe ihm bei den Telefonaten erklärt, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle. Neue Fluchtgründe habe er keine. Sein Vater habe einen Autoreisebus gehabt und sei als Busfahrer selbständig gewesen. Er sei von Osseten entführt worden, wobei die Osseten verlangten, dass er sie nach Georgien bringe. Er selbst sei zu dieser Zeit bei seinen Verwandten in Tiflis gewesen. Dann habe er nicht mehr nach Hause gekonnt, weil die Nachbarn ihn als Verräter bezeichneten. Deshalb sei er in der Nacht nach Hause geschlichen und habe sein Geld von zu Hause mitgenommen und sei geflüchtet. Dies habe sich alles vor seiner Ausreise zugetragen.
I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.06.2011, Zl. 11 05.077 - EAST Ost, gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.). Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es haben sich keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegen stünden.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.06.2011, Zl. 11 05.077 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es haben sich keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegen stünden.
Gegen den Beschwerdeführer sei von der Bundespolizeidirektion XXXX am XXXX ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei seit 13.11.2006 rechtskräftig und trete am 11.10.2017 außer Kraft. Im Strafregister der Republik Österreich würden zahlreiche Verurteilungen aufscheinen.Gegen den Beschwerdeführer sei von der Bundespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieses Aufenthaltsverbot sei seit 13.11.2006 rechtskräftig und trete am 11.10.2017 außer Kraft. Im Strafregister der Republik Österreich würden zahlreiche Verurteilungen aufscheinen.
Das erste Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Die Begründung des ersten Antrages sei als unglaubwürdig erachtet worden. Im gegenständlichen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
I.6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er berufe, weil er nicht nach Georgien zurückkehren dürfe, da ihm der Tod drohe. Er habe einen Freund namens XXXX, der das bezeugen könne. Er ersuche, sein Verfahren zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er berufe, weil er nicht nach Georgien zurückkehren dürfe, da ihm der Tod drohe. Er habe einen Freund namens römisch 40 , der das bezeugen könne. Er ersuche, sein Verfahren zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren.
Mit Schreiben vom 20.06.2011 teilte die BPD Schwechat, Fremdenpolizeiliches Büro Flughafen, mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag nach Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen wurde. Die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof erfolgte mit 29.06.2011.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2011 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991, iVm § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2011 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Eine Anfrage im Zentralen Melderegister der Republik Österreich hat am 12.07.2011 ergeben, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2011 von seinem letzten aufrecht gemeldeten Wohnsitz im PAZ, Roßauer Lände 7-9, abgemeldet wurde. Seit 07.07.2011 ist er beim Verein Ute Bock, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, obdachlos gemeldet. Der erste Zustellversuch durch die Polizei verlief am 21.07.2011 negativ, weshalb das Lager 350 an der Abgabestelle hinterlegt wurde. Da der Beschwerdeführer das Erkenntnis binnen 14-tägiger Frist nicht gehoben hat, wurde mit Ute BOCK Rücksprache gehalten, die angab, der Beschwerdeführer habe die Verständigung am 22.07.2011 übernommen.
I.7. Nach erneuter Rücküberstellung aus der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 07.12.2011 aus der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Flughafen dahingehend, dass er in Österreich bleiben und ein normales Leben führen wolle. Hauptsächlich halte er die Gründe seiner vorherigen Asylanträge aufrecht. Außerdem sei sein Vater in Ossetien vor ca. 4 Monaten von diesen Männern umgebracht worden, er habe jedoch erst in der Schweiz am 11.11.2011 davon erfahren. Die Männer hätten eine Nachricht bei einem Bekannten namens XXXX hinterlassen, dass diese ihn ebenfalls umbringen wollen. Wegen seines negativen Bescheides habe er Österreich im Juli/August 2011 Richtung Schweiz verlassen.römisch eins.7. Nach erneuter Rücküberstellung aus der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 07.12.2011 aus der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Flughafen dahingehend, dass er in Österreich bleiben und ein normales Leben führen wolle. Hauptsächlich halte er die Gründe seiner vorherigen Asylanträge aufrecht. Außerdem sei sein Vater in Ossetien vor ca. 4 Monaten von diesen Männern umgebracht worden, er habe jedoch erst in der Schweiz am 11.11.2011 davon erfahren. Die Männer hätten eine Nachricht bei einem Bekannten namens römisch 40 hinterlassen, dass diese ihn ebenfalls umbringen wollen. Wegen seines negativen Bescheides habe er Österreich im Juli/August 2011 Richtung Schweiz verlassen.
I.8. Am 12.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 29 Abs 3 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs 2 AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. § 12a Abs 2 AsylG aufzuheben.römisch eins.8. Am 12.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 29, Absatz 3, 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben.
I.9. Im Rahmen der Einvernahme vom 15.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Georgisch an, dass er an Hepatitis C leide und deswegen behandelt werde. Er bekomme Beruhigungsmittel. Eine Rücksprache mit der Sanitätsstelle des PAZ am selben Tag hat jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer weder Medikamente gegen seine Hepatitis noch Beruhigungsmittel einnimmt, jedoch im Methadonprogramm stehe. Auf entsprechenden Vorhalt gab er an, seine Hepatitis könne in Georgien nicht behandelt werden. Auf Vorhalt von Länderfeststellungen zur Behandlung von Hepatitis C gab er dann an, die Behandlung sei aber teuer.römisch eins.9. Im Rahmen der Einvernahme vom 15.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Georgisch an, dass er an Hepatitis C leide und deswegen behandelt werde. Er bekomme Beruhigungsmittel. Eine Rücksprache mit der Sanitätsstelle des PAZ am selben Tag hat jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer weder Medikamente gegen seine Hepatitis noch Beruhigungsmittel einnimmt, jedoch im Methadonprogramm stehe. Auf entsprechenden Vorhalt gab er an, seine Hepatitis könne in Georgien nicht behandelt werden. Auf Vorhalt von Länderfeststellungen zur Behandlung von Hepatitis C gab er dann an, die Behandlung sei aber teuer.
Seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich habe er das Land wiederholt verlassen, um in Frankreich, Finnland und der Schweiz ebenfalls um Asyl anzusuchen, sei jedoch jedes Mal nach Österreich rücküberstellt worden. Ins Heimatland sei er all die Jahre nicht zurückgekehrt. Kurzfristig habe er bei Ute Bock gewohnt, Arbeit habe er keine gefunden. Deutsch spreche er nur sehr wenig. Auch habe er keine Verwandte in Österreich oder anderen EU-Staaten.
Er stelle nun erneut einen Antrag, weil zu seinen Problemen neue Probleme dazugekommen seien. Sein Vater sei getötet worden, ihm drohe man ebenfalls mit dem Umbringen. Er habe vor drei Monaten in der Schweiz erfahren, dass der Vater von Soldaten getötet worden sei. Sein Vater sei während des Krieges von ossetischen Kämpfern noch vor seiner Ausreise 2004 entführt worden. Im September 2011 sei sein Vater verstorben, er habe im November davon erfahren. Ihm wurde vorgehalten, dass er bei seiner Erstbefragung Anfang August als Datum angegeben habe.
Im Anschluss an die Einvernahme vom 15.12.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift vom 15.12.2011, FZ 11 14.374 EAST Ost, mit der diese Verkündung beurkundet worden ist, bestimmt der Spruch, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hätte keine Beweismittel in Vorlage gebracht. Seine Identität stehe nicht fest, Krankheiten oder sonstige Probleme, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden, seien nicht festgestellt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen unverändert.Im Anschluss an die Einvernahme vom 15.12.2011 verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift vom 15.12.2011, FZ 11 14.374 EAST Ost, mit der diese Verkündung beurkundet worden ist, bestimmt der Spruch, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hätte keine Beweismittel in Vorlage gebracht. Seine Identität stehe nicht fest, Krankheiten oder sonstige Probleme, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden, seien nicht festgestellt worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der neue Asylantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen unverändert.
Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Dies sein ein Folgeantrag und bereits der vierte Asylantrag des Beschwerdeführers.Rechtlich führt das Bundesasylamt aus, nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 könne das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen, so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag müsse voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Vorraussetzungen lägen vor. Dies sein ein Folgeantrag und bereits der vierte Asylantrag des Beschwerdeführers.
I.10. Am 15.12.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 20.12.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Das Einlangen und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes wurde gem. § 41a AsylG 2005 unverzüglich mitgeteilt. Wegen Hungerstreiks musste der Beschwerdeführer ebenfalls am 20.12.2011 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.römisch eins.10. Am 15.12.2011 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am 20.12.2011 langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Das Einlangen und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes wurde gem. Paragraph 41 a, AsylG 2005 unverzüglich mitgeteilt. Wegen Hungerstreiks musste der Beschwerdeführer ebenfalls am 20.12.2011 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.
I.11. Eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 21.12.2011 hat folgende Verurteilungen ergeben:römisch eins.11. Eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 21.12.2011 hat folgende Verurteilungen ergeben:
01) LG XXXX VOM XXXX01) LG römisch 40 VOM römisch 40
PAR 127 130 (1. FALL) STGB
FREIHEITSSTRAFE 9 MONATE, DAVON FREIHEITSSTRAFE 7 MONATE, BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE
VOLLZUGSDATUM 30.01.2009
ZU LG XXXXZU LG römisch 40
UNBEDINGTER TEIL DER FREIHEITSSTRAFE VOLLZOGEN AM 26.11.2004
LG XXXX VOM XXXXLG römisch 40 VOM römisch 40
ZU LG XXXXZU LG römisch 40
DER BEDINGT NACHGESEHENE TEIL DER FREIHEITSSTRAFE WIRD WIDERRUFEN
LG XXXX VOM XXXXLG römisch 40 VOM römisch 40
02) LG XXXX VOM XXXX02) LG römisch 40 VOM römisch 40
PAR 127 129/1 130 (2. SATZ 2. FALL) 15 128 ABS 1/4 STGB
FREIHEITSSTRAFE 2 JAHRE
VOLLZUGSDATUM 02.07.2008
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2011, FZ. 11 05.077-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991, iVm § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis und damit die ausgesprochene Ausweisung erwuchsen mit Hinterlegung am 21.07.2011 in Rechtskraft. Es liegt somit eine aufrechte Ausweisung gegen den Beschwerdeführer vor.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2011, FZ. 11 05.077-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis und damit die ausgesprochene Ausweisung erwuchsen mit Hinterlegung am 21.07.2011 in Rechtskraft. Es liegt somit eine aufrechte Ausweisung gegen den Beschwerdeführer vor.
II.4. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
Der Beschwerdeführer hat seinen neuerlichen und vierten Asylantrag wieder aus der Schubhaft gestellt. Der Asylantrag wurde zudem im zeitlichen Naheverhältnis zum vorherigen Verfahren gestellt. So hatte der Beschwerdeführer erst am 25.05.2011 seinen dritten Asylantrag gestellt, über den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.06.2011 und der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.07.2011 entschieden haben. Das vorherige Verfahren des Beschwerdeführers wurde mit 21.07.2011 durch Hinterlegung des Erkenntnisses rechtskräftig entschieden. Der Beschwerdeführer hat nachweislich Kenntnis von dieser Hinterlegung erlangt. Nur wenige Monate später, nämlich am 07.12.2011, stellte der Betroffene nunmehr seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
Auch der Asylgerichtshof geht angesichts des dargestellten Verfahrensganges in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass der Betroffene wie auch schon bei seinem vorherigen Antrag kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat. Der Betroffene ergänzt zwar sein Vorbringen, indem er angibt, er hätte von der Ermordung seines entführten Vaters erfahren, ihm drohe das Gleiche, verstrickt sich aber gleichzeitig in Widersprüche, indem die Ermordung einmal im August, einmal im September erfolgt sein soll. Zudem wurde bereits mehrfach rechtskräftig festgestellt, dass das Vorbringen unglaubwürdig und nicht asylrelevant ist. Auch die Angaben des Betroffenen im nunmehrigen Verfahren waren somit nicht geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, zumal der Betroffene lediglich oberflächliche und vage Angaben tätigen und keinerlei Beweise für sein Vorbringen über eine aktuelle Gefährdungssituation im Heimatland anbieten konnte. Somit hat sich der für die Entscheidung maßgeblich Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
II.5. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Betroffenen nicht glaubhaft und auch nicht asylrelevant, sodass sich daraus keine individuelle Gefährdung des Betroffenen ergibt.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der rechtskräftigen Entscheidung vom 21.07.2011 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Betroffenen verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die vorliegende Hepatitis-Erkrankung wird in Österreich derzeit nicht behandelt, der Beschwerdeführer befindet sich im Methadonprogramm. Wie das Bundesasylamt in den vorgehaltenen Länderfeststellungen richtig vorgehalten hat, kann in Georgien die Hepatitis C behandelt werden und gibt es auch die Möglichkeit von Methadonprogrammen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen, die einer Ausweisung entgegenstehen würde, kann somit ausgeschlossen werden.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Betroffenen nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die vorliegende Hepatitis-Erkrankung wird in Österreich derzeit nicht behandelt, der Beschwerdeführer befindet sich im Methadonprogramm. Wie das Bundesasylamt in den vorgehaltenen Länderfeststellungen richtig vorgehalten hat, kann in Georgien die Hepatitis C behandelt werden und gibt es auch die Möglichkeit von Methadonprogrammen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen, die einer Ausweisung entgegenstehen würde, kann somit ausgeschlossen werden.
Der Betroffene verfügt über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte, wie etwa eine Ausbildung, Deutschkurse oder Berufstätigkeit darlegen. Vielmehr stellte der Betroffene seine Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft, hat Österreich immer wieder verlassen, um in anderen Staaten um Asyl anzusuchen und musste mehrfach gemäß den Dublin Regelungen rücküberstellt werden. Er zeigt, dass er keinerlei Interesse an einem ordnungsgemäßen Asylverfahren in Österreich hat. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar und ist angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und den Umständen um seine Asylantragstellungen weiterhin dringend geboten.Der Betroffene verfügt über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden bzw. einem österreichischen Staatsbürger. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privatleben zutage getreten und konnte er keinerlei integrative Aspekte, wie etwa eine Ausbildung, Deutschkurse oder Berufstätigkeit darlegen. Vielmehr stellte der Betroffene seine Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft, hat Österreich immer wieder verlassen, um in anderen Staaten um Asyl anzusuchen und musste mehrfach gemäß den Dublin Regelungen rücküberstellt werden. Er zeigt, dass er keinerlei Interesse an einem ordnungsgemäßen Asylverfahren in Österreich hat. Die Ausweisung aus Österreich nach Georgien stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar und ist angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und den Umständen um seine Asylantragstellungen weiterhin dringend geboten.
Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung musste der Beschwerdeführer bereits wegen Haftunfähigkeit durch Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen werden und verfügt über keine aufrechte Meldeadresse.
II.6. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 rechtmäßig und es war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.6. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2011 rechtmäßig und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
18.01.2012