Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C5 306.325-3/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, 306.325-C1/7E-XIII/66/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, 306.325-C1/7E-XIII/66/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag stattgegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Antragsteller (Wiederaufnahmswerber), ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 22.11.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen und Außenstelle Wien) am 24.11.2004 und am 8.3.2005 gab er an, er sei Mitglied der BNP (der Bangladesh Nationalist Party) gewesen. Nachdem der Vorsitzende dieser Partei, der ehemalige Staatspräsident B Chowdhury, und dessen Sohn Mahi Chowdhury die BNP verlassen und eine neue Partei gegründet hätten, die Bikalpa Dhara (in der Folge BDP), habe auch der Antragsteller die BNP verlassen und sich der BDP angeschlossen; er sei deren Organisationssekretär für den Polizeibezirk XXXX gewesen und habe die Partei massiv unterstützt. Mahi Chowdhury habe sein Parlamentsmandat zurückgelegt und sich dann für die neue Partei BDP um den Sitz neu beworben und die Wahl auch gewonnen. Mitglieder der BNP hätten den Antragsteller danach mehrmals attackiert. Am XXXX sei gegen ihn Anzeige erstattet worden, weil er öffentlich Unruhe stifte; mit ihm seien noch drei andere angezeigt worden. Er sei zuvor mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden. Danach habe er nicht mehr zu Hause gelebt. Seine Eltern und die Familie seines Onkels seien misshandelt worden, um seinen Aufenthaltsort herauszufinden. Das Haus seines Onkels, eines Transportunternehmers, sei vollständig abgebrannt und seine Fahrzeuge seien zerstört worden. Am XXXX habe der Antragsteller von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei; am selben Tag habe er das Land verlassen. Die Polizei in XXXX habe seine Anzeigen nicht entgegengenommen, ihn mit dem Einsperren bedroht und ihn für den Fall eingeschüchtert, dass er sich an ein Gericht wende. Er werde deshalb so massiv verfolgt, weil er die BNP verlassen habe.1.1.1. Der Antragsteller (Wiederaufnahmswerber), ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 22.11.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen und Außenstelle Wien) am 24.11.2004 und am 8.3.2005 gab er an, er sei Mitglied der BNP (der Bangladesh Nationalist Party) gewesen. Nachdem der Vorsitzende dieser Partei, der ehemalige Staatspräsident B Chowdhury, und dessen Sohn Mahi Chowdhury die BNP verlassen und eine neue Partei gegründet hätten, die Bikalpa Dhara (in der Folge BDP), habe auch der Antragsteller die BNP verlassen und sich der BDP angeschlossen; er sei deren Organisationssekretär für den Polizeibezirk römisch 40 gewesen und habe die Partei massiv unterstützt. Mahi Chowdhury habe sein Parlamentsmandat zurückgelegt und sich dann für die neue Partei BDP um den Sitz neu beworben und die Wahl auch gewonnen. Mitglieder der BNP hätten den Antragsteller danach mehrmals attackiert. Am römisch 40 sei gegen ihn Anzeige erstattet worden, weil er öffentlich Unruhe stifte; mit ihm seien noch drei andere angezeigt worden. Er sei zuvor mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden. Danach habe er nicht mehr zu Hause gelebt. Seine Eltern und die Familie seines Onkels seien misshandelt worden, um seinen Aufenthaltsort herauszufinden. Das Haus seines Onkels, eines Transportunternehmers, sei vollständig abgebrannt und seine Fahrzeuge seien zerstört worden. Am römisch 40 habe der Antragsteller von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei; am selben Tag habe er das Land verlassen. Die Polizei in römisch 40 habe seine Anzeigen nicht entgegengenommen, ihn mit dem Einsperren bedroht und ihn für den Fall eingeschüchtert, dass er sich an ein Gericht wende. Er werde deshalb so massiv verfolgt, weil er die BNP verlassen habe.
Bei seiner Einvernahme vom 8.3.2005 gab der Antragsteller an, (nicht sein Onkel, sondern) sein Vater sei Transportunternehmer gewesen und seine Fahrzeuge seien von den Gegnern zerstört worden.
1.1.2. Mit Bescheid vom 18.9.2006, 04 23.695-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Antragstellers nicht als glaubwürdig. Der Antragsteller habe weder Beweismittel zum Nachweis seiner Identität noch zu jenem der Sachverhalte beigebracht, auf die er seinen Asylantrag stütze. Die Befragungen hätten den Eindruck erweckt, dass er eine bloß konstruierte Fluchtgeschichte vorgebracht habe. Die "eigentlichen Ereignisse" habe er zu schablonenhaft wiedergegeben, als dass er einen überzeugenden Eindruck hinterlassen hätte. So habe er die angeblichen Attacken durch Angehörige der BNP nicht im Konkreten geschildert. Dagegen habe er bestimmte Daten, wie den XXXX und den XXXX (Anzeige und Haftbefehl), exakt "rezitieren" können, ohne erklären zu können, weshalb er sich (gerade) diese Tage so genau gemerkt habe. Dies unterstütze die "Konstruktionstheorie" des Bundesasylamtes. Am 24.11.2004 habe er noch oberflächlich von einem Haftbefehl wegen "öffentlicher Unruhestiftung" gesprochen, zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (am 8.3.2005) habe er zu berichten gewusst, dass er wegen Waffenbesitzes und Raufhandels zur Festnahme ausgeschrieben worden sei. Angesichts der behaupteten politischen Position des Antragstellers wäre zu erwarten gewesen, dass er Mittel und Wege gefunden hätte, seine mündlichen Behauptungen durch Beweismittel zu untermauern, etwa durch Vorlage von Zertifikaten seiner Partei oder des angeblichen Haftbefehles. Schließlich habe er zumindest einmal versucht, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen (das Bundesasylamt verweist auf einen Bericht des Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 1.2.2006), dies deute darauf hin, dass die Asylantragstellung nur dem Zwecke habe dienen sollen, einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorübergehend zu legalisieren.1.1.2. Mit Bescheid vom 18.9.2006, 04 23.695-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Antragstellers nicht als glaubwürdig. Der Antragsteller habe weder Beweismittel zum Nachweis seiner Identität noch zu jenem der Sachverhalte beigebracht, auf die er seinen Asylantrag stütze. Die Befragungen hätten den Eindruck erweckt, dass er eine bloß konstruierte Fluchtgeschichte vorgebracht habe. Die "eigentlichen Ereignisse" habe er zu schablonenhaft wiedergegeben, als dass er einen überzeugenden Eindruck hinterlassen hätte. So habe er die angeblichen Attacken durch Angehörige der BNP nicht im Konkreten geschildert. Dagegen habe er bestimmte Daten, wie den römisch 40 und den römisch 40 (Anzeige und Haftbefehl), exakt "rezitieren" können, ohne erklären zu können, weshalb er sich (gerade) diese Tage so genau gemerkt habe. Dies unterstütze die "Konstruktionstheorie" des Bundesasylamtes. Am 24.11.2004 habe er noch oberflächlich von einem Haftbefehl wegen "öffentlicher Unruhestiftung" gesprochen, zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (am 8.3.2005) habe er zu berichten gewusst, dass er wegen Waffenbesitzes und Raufhandels zur Festnahme ausgeschrieben worden sei. Angesichts der behaupteten politischen Position des Antragstellers wäre zu erwarten gewesen, dass er Mittel und Wege gefunden hätte, seine mündlichen Behauptungen durch Beweismittel zu untermauern, etwa durch Vorlage von Zertifikaten seiner Partei oder des angeblichen Haftbefehles. Schließlich habe er zumindest einmal versucht, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen (das Bundesasylamt verweist auf einen Bericht des Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom 1.2.2006), dies deute darauf hin, dass die Asylantragstellung nur dem Zwecke habe dienen sollen, einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorübergehend zu legalisieren.
Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bzw. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005, bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997.Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 bzw. in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 29.9.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller eine Berufung ein, über die der unabhängige Bundesasylsenat am 16.11.2007 eine Verhandlung durchführte. Der Antragsteller erstattete ein Vorbringen, das in den Grundzügen dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt entsprach. So gab er an, als er in der neuen Partei BDP Organisationssekretär geworden sei, hätten ihn Mitarbeiter der BNP bedroht, sein Leben sei in Gefahr, wenn er in der neuen Partei bleibe. Sie hätten zu Hause alles zerstört, so auch zwei Busse des Vaters, der Lehrer und zusätzlich Transportunternehmer sei. Die BNP-Führer im Dorf hätten den Antragsteller beschuldigt, dass er die Ruhe gestört habe. Am XXXX hätten sie gegen ihn eine Anzeige wegen Ruhestörung erstattet; die Polizei habe seinen Vater telefonisch benachrichtigt, dass ein Haftbefehl gegen den Antragsteller bestehe. Als er dies von seinem Vater gehört habe, sei er am selben Tag aus seinem Heimatland ausgereist. Er sei von 2002 bis 2004 Mitglied der BNP gewesen. Auf den Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er seit 1999 Mitglied dieser Partei gewesen sei, gab er an, damals sei er nur Mitarbeiter der BNP gewesen, seit 2002 sei er "richtig" für die BNP tätig gewesen. Er sei seit Sommer 2004 von der BNP bedroht worden, genauer könne er dies nicht mehr angeben. Zwei- bis dreimal sei er körperlich angegriffen worden; auf den Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt von vier Attacken gesprochen, erwiderte der Antragsteller, er sei zwei- bis dreimal attackiert worden, es könnte auch viermal gewesen sein, zuletzt im Sommer 2004. Der Antragsteller bestätigte, er sei zehn Tage vor seiner Ausreise angezeigt worden; am 27.10. habe er das Land verlassen. Auf den Vorhalt, er habe am 24.11.2004 und am 8.3.2005 vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er Bangladesh im August verlassen habe, gab der Antragsteller an, er erinnere sich nicht mehr daran, was er gesagt habe. Ein Haftbefehl sei wegen der Anzeige wegen Ruhestörung im Ort erlassen worden, nicht wegen anderer Delikte. Auf den Vorhalt, er habe am 8.3.2005 gesagt, dass man ihm Raufhandel und illegalen Waffenbesitz vorgeworfen habe, gab der Antragsteller an, er habe keine Waffen bei sich gehabt.1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller eine Berufung ein, über die der unabhängige Bundesasylsenat am 16.11.2007 eine Verhandlung durchführte. Der Antragsteller erstattete ein Vorbringen, das in den Grundzügen dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt entsprach. So gab er an, als er in der neuen Partei BDP Organisationssekretär geworden sei, hätten ihn Mitarbeiter der BNP bedroht, sein Leben sei in Gefahr, wenn er in der neuen Partei bleibe. Sie hätten zu Hause alles zerstört, so auch zwei Busse des Vaters, der Lehrer und zusätzlich Transportunternehmer sei. Die BNP-Führer im Dorf hätten den Antragsteller beschuldigt, dass er die Ruhe gestört habe. Am römisch 40 hätten sie gegen ihn eine Anzeige wegen Ruhestörung erstattet; die Polizei habe seinen Vater telefonisch benachrichtigt, dass ein Haftbefehl gegen den Antragsteller bestehe. Als er dies von seinem Vater gehört habe, sei er am selben Tag aus seinem Heimatland ausgereist. Er sei von 2002 bis 2004 Mitglied der BNP gewesen. Auf den Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er seit 1999 Mitglied dieser Partei gewesen sei, gab er an, damals sei er nur Mitarbeiter der BNP gewesen, seit 2002 sei er "richtig" für die BNP tätig gewesen. Er sei seit Sommer 2004 von der BNP bedroht worden, genauer könne er dies nicht mehr angeben. Zwei- bis dreimal sei er körperlich angegriffen worden; auf den Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt von vier Attacken gesprochen, erwiderte der Antragsteller, er sei zwei- bis dreimal attackiert worden, es könnte auch viermal gewesen sein, zuletzt im Sommer 2004. Der Antragsteller bestätigte, er sei zehn Tage vor seiner Ausreise angezeigt worden; am 27.10. habe er das Land verlassen. Auf den Vorhalt, er habe am 24.11.2004 und am 8.3.2005 vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er Bangladesh im August verlassen habe, gab der Antragsteller an, er erinnere sich nicht mehr daran, was er gesagt habe. Ein Haftbefehl sei wegen der Anzeige wegen Ruhestörung im Ort erlassen worden, nicht wegen anderer Delikte. Auf den Vorhalt, er habe am 8.3.2005 gesagt, dass man ihm Raufhandel und illegalen Waffenbesitz vorgeworfen habe, gab der Antragsteller an, er habe keine Waffen bei sich gehabt.
Mit Bescheid vom 21.12.2007, 306.325-C1/7E-XIII/66/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab. Auch er beurteilte das Vorbringen des Antragstellers nicht als glaubwürdig. Der Antragsteller habe vor dem Bundesasylamt angegeben, er sei seit 1999 bei der BNP politisch tätig gewesen, während er vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben habe, er sei seit 2002 politisch tätig gewesen und habe davor keiner Partei angehört. Weiters habe er widersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der körperlichen Attacken durch BNP-Mitglieder gemacht (vor dem Bundesasylamt: vier Attacken, in der Berufungsverhandlung: zwei bis drei). Dazu habe er unterschiedliche Angaben zum Ausreisezeitpunkt gemacht (August 2004 oder 27.10.2004). Schließlich habe er bei seiner ersten Einvernahme von einer Anzeige wegen öffentlicher Unruhestiftung, bei der zweiten von einer wegen Raufhandels und illegalen Waffenbesitzes gesprochen, vor dem unabhängigen Bundesasylsenat wieder ausdrücklich nur von einer Anzeige wegen Unruhestiftung. All diese Widersprüche habe der Antragsteller nicht aufklären können.Mit Bescheid vom 21.12.2007, 306.325-C1/7E-XIII/66/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab. Auch er beurteilte das Vorbringen des Antragstellers nicht als glaubwürdig. Der Antragsteller habe vor dem Bundesasylamt angegeben, er sei seit 1999 bei der BNP politisch tätig gewesen, während er vor dem unabhängigen Bundesasylsenat angegeben habe, er sei seit 2002 politisch tätig gewesen und habe davor keiner Partei angehört. Weiters habe er widersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der körperlichen Attacken durch BNP-Mitglieder gemacht (vor dem Bundesasylamt: vier Attacken, in der Berufungsverhandlung: zwei bis drei). Dazu habe er unterschiedliche Angaben zum Ausreisezeitpunkt gemacht (August 2004 oder 27.10.2004). Schließlich habe er bei seiner ersten Einvernahme von einer Anzeige wegen öffentlicher Unruhestiftung, bei der zweiten von einer wegen Raufhandels und illegalen Waffenbesitzes gesprochen, vor dem unabhängigen Bundesasylsenat wieder ausdrücklich nur von einer Anzeige wegen Unruhestiftung. All diese Widersprüche habe der Antragsteller nicht aufklären können.
Weiters verneinte die Berufungsbehörde, dass der Antragsteller iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend ihre Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.Weiters verneinte die Berufungsbehörde, dass der Antragsteller iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend ihre Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 28.12.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Mit Beschluss vom 25.4.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab.
1.2.1. Am 21.6.2008 stellte der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) am 21.6.2008 und vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 1.7.2008 gab er an, er habe Österreich seit seinem ersten Asylantrag 2004 nicht verlassen. Er stelle einen neuen Asylantrag, da er auf keinen Fall nach Bangladesh abgeschoben werden wolle. Dort sei der Notstand verhängt worden und Personen mit politischem Hintergrund würden von einer Sondereinheit der Sicherheitsbehörde ("RAB" - di. das sog. Rapid Action Battalion) verfolgt und getötet. Er habe gehört, dass alte, bereits abgelegte Anzeigen vom RAB neu aufgerollt würden. Außerdem sei im April 2008 ein Parteikollege auf dem Weg nach Indien von Angehörigen des RAB getötet worden. Weiters habe er gehört, dass mehrmals Polizeibeamte bei ihm zu Hause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Angeklagte Gefangene würden gemäß dem Notstandsrecht nicht gegen Kaution freigelassen, bis die Hauptverhandlung stattfinde. Seine Familie werde von der Polizei unter Druck gesetzt. Sein Vater sei Beamter, habe aber auch ein Transportunternehmen. 2004 hätten Mitglieder der regierenden Partei zwei seiner Autobusse in Brand gesteckt und völlig zerstört. Auf Grund des Druckes habe der Vater des Antragstellers sein Unternehmen vor etwa vier oder fünf Monaten aufgegeben; es sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Beamter keinen selbständigen Nebenbeschäftigungen nachgehen dürfe.
1.2.2. Mit Bescheid vom 1.7.2008, 08 05.377-EAST Ost (das im Bescheidkopfdatum tatsächlich angegebene Jahr lautet offenbar versehentlich auf 2007 statt auf 2008), wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, die den Antragsteller "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Der Antragsteller habe angegeben, die Ursache der aktuellen Verfolgung sei die im ersten Verfahren behauptete politische Tätigkeit. In diesem Verfahren sei jedoch die erste Instanz ebenso wie der unabhängige Bundesasylsenat zum Ergebnis gekommen, dass der maßgebende, vom Antragsteller bekanntgegebene Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche, daher könne seinem Vorbringen auch im vorliegenden Verfahren kein Glauben geschenkt werden. Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren weise insofern keinen glaubhaften Kern auf, als der Antragsteller kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen habe erstatten können. Daher stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 28.12.2007 (gemeint: vom 21.12.2007), 306.325-C1/7E-XIII/66/06, dem neuerlichen Antrag entgegen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.1.2.2. Mit Bescheid vom 1.7.2008, 08 05.377-EAST Ost (das im Bescheidkopfdatum tatsächlich angegebene Jahr lautet offenbar versehentlich auf 2007 statt auf 2008), wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, die den Antragsteller "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Der Antragsteller habe angegeben, die Ursache der aktuellen Verfolgung sei die im ersten Verfahren behauptete politische Tätigkeit. In diesem Verfahren sei jedoch die erste Instanz ebenso wie der unabhängige Bundesasylsenat zum Ergebnis gekommen, dass der maßgebende, vom Antragsteller bekanntgegebene Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche, daher könne seinem Vorbringen auch im vorliegenden Verfahren kein Glauben geschenkt werden. Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren weise insofern keinen glaubhaften Kern auf, als der Antragsteller kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen habe erstatten können. Daher stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 28.12.2007 (gemeint: vom 21.12.2007), 306.325-C1/7E-XIII/66/06, dem neuerlichen Antrag entgegen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 24.7.2008 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; bereits am 4.7.2008 war er ihm zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden.
1.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 18.7.2008 eine Beschwerde, in der er vorbrachte, er habe seinen zweiten Asylantrag mit neuen Fakten "unterlegt", sodass kein identischer Sachverhalt vorliege. Insbesondere hätten sich die Umstände im Herkunftsstaat geändert, da dort der Ausnahmezustand verhängt worden sei und eine paramilitärische Einsatzgruppe politische Gegner intensiver verfolge als in den Vorjahren. Rechtsstaatliche Grundprinzipien seien außer Kraft gesetzt. Der Antragsteller habe weiters vorgebracht, er habe erfahren, dass er von Polizeieinheiten gesucht werde und dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Situation in Bangladesh nähmen darauf nicht Bedacht. Daneben sei nicht geprüft worden, ob sich der "äußere Sachverhalt im Herkunftsstaat" geändert habe. Vom Sachverhalt werde nicht nur die Fluchtgeschichte, sondern auch die Sicherheits-, Rechts- und politische Lage im Herkunftsstaat umfasst.
Mit Erkenntnis vom 29.8.2008, C5 306.325-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Mit Erkenntnis vom 29.8.2008, C5 306.325-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG]) und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. Begründend führte er ua. aus, der Antragsteller berufe sich ua. auf die allgemeine Situation in Bangladesh und auf Aktivitäten einer Sondereinheit namens RAB, die für politisch aktive Personen eine Gefahr sei. Außerdem habe er von seinen Eltern erfahren, dass nach ihm gesucht worden sei. Damit stelle er einen Zusammenhang zu seinem Vorbringen aus dem ersten Verfahren her. Ein solches neues Vorbringen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen. Es bedürfe einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen. Das Bundesasylamt habe diese Auseinandersetzung im Ergebnis geführt und dem Vorbringen zu Recht den glaubhaften Kern abgesprochen. Auch durch die neu vorgebrachten Behauptungen würden nämlich die vom unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Bescheid vom 21.12.2007 dargestellten Widersprüche nicht behoben oder aufgeklärt. Da somit davon auszugehen sei, dass der Antragsteller nicht in der von ihm beschriebenen Weise politisch aktiv gewesen sei, bestehe auch keine besondere Gefährdung auf Grund allenfalls geänderter allgemeiner Umstände. Der Asylgerichtshof schloss sich daher den (Negativ-)Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Soweit danach überhaupt von einer neuen Sachverhaltsbehauptung auszugehen sei, weise sie daher keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf. Die Einschätzung, dass kein "glaubhafter Kern" vorliege, könne auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden: Soweit die Beschwerde auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hinweise, sei ihr zu entgegnen, dass sich das Bundesasylamt damit auseinandergesetzt habe und dass auch die Beschwerde - gehe man wie das Bundesasylamt und wie der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens aus - nicht darlege, in wieweit sich insofern ein neuer Sachverhalt ergeben sollte.AsylGH-EinrichtungsG]) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. Begründend führte er ua. aus, der Antragsteller berufe sich ua. auf die allgemeine Situation in Bangladesh und auf Aktivitäten einer Sondereinheit namens RAB, die für politisch aktive Personen eine Gefahr sei. Außerdem habe er von seinen Eltern erfahren, dass nach ihm gesucht worden sei. Damit stelle er einen Zusammenhang zu seinem Vorbringen aus dem ersten Verfahren her. Ein solches neues Vorbringen sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen. Es bedürfe einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen. Das Bundesasylamt habe diese Auseinandersetzung im Ergebnis geführt und dem Vorbringen zu Recht den glaubhaften Kern abgesprochen. Auch durch die neu vorgebrachten Behauptungen würden nämlich die vom unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Bescheid vom 21.12.2007 dargestellten Widersprüche nicht behoben oder aufgeklärt. Da somit davon auszugehen sei, dass der Antragsteller nicht in der von ihm beschriebenen Weise politisch aktiv gewesen sei, bestehe auch keine besondere Gefährdung auf Grund allenfalls geänderter allgemeiner Umstände. Der Asylgerichtshof schloss sich daher den (Negativ-)Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Soweit danach überhaupt von einer neuen Sachverhaltsbehauptung auszugehen sei, weise sie daher keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf. Die Einschätzung, dass kein "glaubhafter Kern" vorliege, könne auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden: Soweit die Beschwerde auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hinweise, sei ihr zu entgegnen, dass sich das Bundesasylamt damit auseinandergesetzt habe und dass auch die Beschwerde - gehe man wie das Bundesasylamt und wie der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens aus - nicht darlege, in wieweit sich insofern ein neuer Sachverhalt ergeben sollte.
Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 1.9.2008 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; am 12.9.2008 wurde es ihm zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
1.2. Am 27.10.2008 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG (gemeint: § 69 Abs. 1 Z 2 AVG), der sich ausdrücklich auf die Aktenzahl "08 05.377-EAST-Ost" bezog. Begründend führte er aus, sein "ursprünglicher Asylantrag" (gemeint ist offenbar der - erste - Antrag vom 22.11.2004) sei wegen mangelnder Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte abgewiesen worden. Der Antragsteller sei aber am 13.10.2008 "in den Besitz von Beweismitteln (Urkunden) gelangt", die in Verbindung mit seinem Vorbringen einen Bescheid anderen Inhaltes nach sich gezogen hätten, da sie geeignet seien, seinem Vorbringen die für das Asylverfahren notwendige Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Aus den Urkunden ergebe sich einerseits die rechtswidrige Verfolgungssituation des Antragstellers in Bangladesh, aber auch eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Ergänzend lege er Zeitungsartikel vor, aus denen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit der laufenden Polizei- und Gerichtsverfahren abzuleiten sei. Den Antragsteller treffe jedenfalls kein Verschulden daran, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht schon im Zuge des "abgehandelten Verfahrens" geltend gemacht worden seien. Sodann zitiert der Antrag allgemeine Rechtssätze zur Wiederaufnahme.1.2. Am 27.10.2008 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG (gemeint: Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG), der sich ausdrücklich auf die Aktenzahl "08 05.377-EAST-Ost" bezog. Begründend führte er aus, sein "ursprünglicher Asylantrag" (gemeint ist offenbar der - erste - Antrag vom 22.11.2004) sei wegen mangelnder Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte abgewiesen worden. Der Antragsteller sei aber am 13.10.2008 "in den Besitz von Beweismitteln (Urkunden) gelangt", die in Verbindung mit seinem Vorbringen einen Bescheid anderen Inhaltes nach sich gezogen hätten, da sie geeignet seien, seinem Vorbringen die für das Asylverfahren notwendige Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Aus den Urkunden ergebe sich einerseits die rechtswidrige Verfolgungssituation des Antragstellers in Bangladesh, aber auch eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Ergänzend lege er Zeitungsartikel vor, aus denen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit der laufenden Polizei- und Gerichtsverfahren abzuleiten sei. Den Antragsteller treffe jedenfalls kein Verschulden daran, dass die nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht schon im Zuge des "abgehandelten Verfahrens" geltend gemacht worden seien. Sodann zitiert der Antrag allgemeine Rechtssätze zur Wiederaufnahme.
Beigelegt waren diesem Schreiben vier Bilder einer Frau, drei Schreiben in englischer Sprache sowie ein Schreiben und Urkunden in der Sprache Bengali.
Das erste Schreiben in englischer Sprache ist mit dem 16.9.2008 datiert, stammt von einem Rechtsanwalt in Dhaka und ist an den Antragsteller gerichtet. Er berichtet, der Vater des Antragstellers habe ihm mehrere Papiere übergeben, darunter eine Kopie des "G.D.Entry" (Tagesjournalvermerks) Nummer XXXX vom XXXX der XXXX-Polizeistation; daraus ergebe sich, dass der Antragsteller ein aktives Mitglied der BDP sei, dass seine politischen Gegner am XXXX ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten, dass am 10.8.2005 unbekannte Personen das Haus seiner Eltern betreten und seine Mutter angegriffen hätten und dass am 3.9.2008 unbekannte Personen sein Elternhaus betreten und seine Familienangehörigen bedroht hätten; sie hätten von ihnen verlangt, den Antragsteller aus Österreich zurückzubringen, sonst würden sie jedes Familienmitglied töten.Das erste Schreiben in englischer Sprache ist mit dem 16.9.2008 datiert, stammt von einem Rechtsanwalt in Dhaka und ist an den Antragsteller gerichtet. Er berichtet, der Vater des Antragstellers habe ihm mehrere Papiere übergeben, darunter eine Kopie des "G.D.Entry" (Tagesjournalvermerks) Nummer römisch 40 vom römisch 40 der XXXX-Polizeistation; daraus ergebe sich, dass der Antragsteller ein aktives Mitglied der BDP sei, dass seine politischen Gegner am römisch 40 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten, dass am 10.8.2005 unbekannte Personen das Haus seiner Eltern betreten und seine Mutter angegriffen hätten und dass am 3.9.2008 unbekannte Personen sein Elternhaus betreten und seine Familienangehörigen bedroht hätten; sie hätten von ihnen verlangt, den Antragsteller aus Österreich zurückzubringen, sonst würden sie jedes Familienmitglied töten.
Das zweite Schreiben in englischer Sprache ist mit dem XXXX datiert, stammt vom Vater des Antragstellers und richtet sich an den zuständigen Polizeibeamten der Polizeistation XXXX; darin berichtet der Vater die Ereignisse, auf die sich der Rechtsanwalt im ersten Schreiben bezieht. Das (zweite) Schreiben (offenbar eine Übersetzung) enthält auch die Nummer XXXX. Das dritte Schreiben in englischer Sprache entspricht wörtlich dem ersten (abgesehen vom Zeilenumbruch).Das zweite Schreiben in englischer Sprache ist mit dem römisch 40 datiert, stammt vom Vater des Antragstellers und richtet sich an den zuständigen Polizeibeamten der Polizeistation römisch 40 ; darin berichtet der Vater die Ereignisse, auf die sich der Rechtsanwalt im ersten Schreiben bezieht. Das (zweite) Schreiben (offenbar eine Übersetzung) enthält auch die Nummer römisch 40 . Das dritte Schreiben in englischer Sprache entspricht wörtlich dem ersten (abgesehen vom Zeilenumbruch).
Die in der Sprache Bengali gehaltenen Urkunden ließ der Asylgerichtshof ins Deutsche übersetzen. Es handelt sich um die Originale der auch in englischer Übersetzung vorgelegten Schreiben des Vaters des Antragstellers und des erwähnten Rechtsanwaltes sowie um ein Polizeiliches Anklageblatt vom XXXX. Darin wird ua. ersucht, gegen den Antragsteller einen Haftbefehl zu erlassen. Es werden insgesamt zwölf Zeugen, darunter der "Kläger", angeführt. Im Anklageblatt heißt es, nach der schriftlichen Anzeige des Klägers habe die BNP des Polizeiverwaltungsbezirks XXXX am XXXX eine Veranstaltung organisiert und dafür ein Podium an der Nordseite des Stadions errichtet. 70 bis 80 Leute unter Führung zweier Personen, darunter des Antragstellers, hätten die Mitglieder und Funktionäre der BNP angegriffen, ua. mit Fleischbeilen, Stöcken, Hockeyschlägern, Pistolen und Eisenstangen. Der Antragsteller habe einen führenden Funktionär angegriffen und verletzt sowie ein Mobiltelefon entwendet. Danach habe er mit anderen auf das Podium und auf die dort befindlichen Instrumente eingedroschen. Das Podium und die Instrumente seien zerstört worden. Der Kläger habe eine Anzeige über diesen Vorfall erstattet. Der berichtende Polizeibeamte erzählt, er habe den Kläger einvernommen, den Antragsteller als Beschuldigten jedoch nicht verhaften können, da er flüchtig sei. Der Antragsteller sei Mitglied der BDP. Aus Zeugenaussagen und Beweisstücken ergebe sich, dass die dem Antragsteller angelasteten Vergehen vorläufig bewiesen worden seien. Daher lege er die Polizeiliche Anklageschrift Nummer XXXX vor.Die in der Sprache Bengali gehaltenen Urkunden ließ der Asylgerichtshof ins Deutsche übersetzen. Es handelt sich um die Originale der auch in englischer Übersetzung vorgelegten Schreiben des Vaters des Antragstellers und des erwähnten Rechtsanwaltes sowie um ein Polizeiliches Anklageblatt vom römisch 40 . Darin wird ua. ersucht, gegen den Antragsteller einen Haftbefehl zu erlassen. Es werden insgesamt zwölf Zeugen, darunter der "Kläger", angeführt. Im Anklageblatt heißt es, nach der schriftlichen Anzeige des Klägers habe die BNP des Polizeiverwaltungsbezirks römisch 40 am römisch 40 eine Veranstaltung organisiert und dafür ein Podium an der Nordseite des Stadions errichtet. 70 bis 80 Leute unter Führung zweier Personen, darunter des Antragstellers, hätten die Mitglieder und Funktionäre der BNP angegriffen, ua. mit Fleischbeilen, Stöcken, Hockeyschlägern, Pistolen und Eisenstangen. Der Antragsteller habe einen führenden Funktionär angegriffen und verletzt sowie ein Mobiltelefon entwendet. Danach habe er mit anderen auf das Podium und auf die dort befindlichen Instrumente eingedroschen. Das Podium und die Instrumente seien zerstört worden. Der Kläger habe eine Anzeige über diesen Vorfall erstattet. Der berichtende Polizeibeamte erzählt, er habe den Kläger einvernommen, den Antragsteller als Beschuldigten jedoch nicht verhaften können, da er flüchtig sei. Der Antragsteller sei Mitglied der BDP. Aus Zeugenaussagen und Beweisstücken ergebe sich, dass die dem Antragsteller angelasteten Vergehen vorläufig bewiesen worden seien. Daher lege er die Polizeiliche Anklageschrift Nummer römisch 40 vor.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Der Wiederaufnahmsantrag bezieht sich ausdrücklich auf die Aktenzahl "08 05.377-EAST-Ost". Zu dieser Aktenzahl wurde beim Bundesasylamt jenes Verfahren geführt, das durch den Antrag des Antragstellers vom 21.6.2008 (den zweiten Asylantrag) eingeleitet und durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.8.2008 abgeschlossen worden war. Dagegen war das erste Verfahren über den Antrag des Antragstellers vom 22.11.2004, das durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 abgeschlossen worden war, beim Bundesasylamt zur Aktenzahl 04 23.695 geführt worden. Gegenstand dieses zweiten Verfahrens war ein Asylantrag, mit dem zwar (auch) neue, in der Zwischenzeit eingetretene Tatsachen behauptet wurden, dessen Vorbringen aber - nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem es abgeschlossen wurde - keinen glaubhaften Kern hatte.
Zur Abgrenzung zwischen den Verfahrensgegenständen eines (zulässigen) Folgeantrags (dem daher nicht das Zulässigkeitshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht) und eines Wiederaufnahmsantrags gilt, dass es gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) an der Identität der Sache fehlt (ein Folgeantrag somit zulässig ist); neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen (allenfalls) eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684). Dafür kommt somit nur eine Wiederaufnahme in Frage, falls auch die übrigen Voraussetzungen (insb. die Fristen betreffend) vorliegen (vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 30.9.1994, 94/08/0183; 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 4.11.2004, 2002/20/0391).Zur Abgrenzung zwischen den Verfahrensgegenständen eines (zulässigen) Folgeantrags (dem daher nicht das Zulässigkeitshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht) und eines Wiederaufnahmsantrags gilt, dass es gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) an der Identität der Sache fehlt (ein Folgeantrag somit zulässig ist); neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen (allenfalls) eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684). Dafür kommt somit nur eine Wiederaufnahme in Frage, falls auch die übrigen Voraussetzungen (insb. die Fristen betreffend) vorliegen vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 30.9.1994, 94/08/0183; 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 4.11.2004, 2002/20/0391).
Bezieht man den vorliegenden Wiederaufnahmgsantrag auf das Verfahren über den (zweiten) Asylantrag vom 21.6.2008, so wäre sein Ziel, nachzuweisen, dass auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bei diesem Asylantrag in der Tat ein geänderter Sachverhalt vorgelegen habe, dh. dass sich der Sachverhalt zwischen der Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 und der Einbringung des Folgeantrags vom 21.6.2008 tatsächlich geändert hätte, sodass der Folgeantrag zulässig gewesen wäre. Das gelingt dem Wiederaufnahmsantrag jedoch nicht: Die einzige vorgelegte Urkunde, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses vom 29.8.2008 bestanden hat und die daher im Rahmen einer Wiederaufnahme überhaupt zu berücksichtigen wäre (vgl. unten Pt. 2.2.1.2.1), stammt vom XXXX und soll belegen, dass gegen den Antragsteller eine Anzeige erstattet worden ist und eine Anklage erhoben werden solle. Damit wird gerade nicht dargetan, dass mit dem Asylantrag vom 21.6.2008 ein neuer Sachverhalt geltend gemacht worden ist (oder allenfalls hätte geltend gemacht werden können). Vielmehr soll damit offenbar gezeigt werden, dass entgegen den Annahmen des Bescheides vom 21.12.2007 (mit dem das erste Asylverfahren abgeschlossen worden war) der Sachverhalt zugetroffen habe, den der Antragsteller damals behauptet hatte, oder dass er jedenfalls damals asylrelevant verfolgt worden sei. Obwohl sich der Antragsteller bei der Antragstellung eines rechtsfreundlichen Vertreters bedient hat, geht der Asylgerichtshof daher im Zweifel davon aus, dass er mit dem Wiederaufnahmsantrag auf dieses Verfahren (über den ersten Asylantrag) und nicht auf jenes zielt, das beim Bundesasylamt zu der von ihm ausdrücklich angeführten Aktenzahl geführt worden ist.Bezieht man den vorliegenden Wiederaufnahmgsantrag auf das Verfahren über den (zweiten) Asylantrag vom 21.6.2008, so wäre sein Ziel, nachzuweisen, dass auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bei diesem Asylantrag in der Tat ein geänderter Sachverhalt vorgelegen habe, dh. dass sich der Sachverhalt zwischen der Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 und der Einbringung des Folgeantrags vom 21.6.2008 tatsächlich geändert hätte, sodass der Folgeantrag zulässig gewesen wäre. Das gelingt dem Wiederaufnahmsantrag jedoch nicht: Die einzige vorgelegte Urkunde, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses vom 29.8.2008 bestanden hat und die daher im Rahmen einer Wiederaufnahme überhaupt zu berücksichtigen wäre vergleiche unten Pt. 2.2.1.2.1), stammt vom römisch 40 und soll belegen, dass gegen den Antragsteller eine Anzeige erstattet worden ist und eine Anklage erhoben werden solle. Damit wird gerade nicht dargetan, dass mit dem Asylantrag vom 21.6.2008 ein neuer Sachverhalt geltend gemacht worden ist (oder allenfalls hätte geltend gemacht werden können). Vielmehr soll damit offenbar gezeigt werden, dass entgegen den Annahmen des Bescheides vom 21.12.2007 (mit dem das erste Asylverfahren abgeschlossen worden war) der Sachverhalt zugetroffen habe, den der Antragsteller damals behauptet hatte, oder dass er jedenfalls damals asylrelevant verfolgt worden sei. Obwohl sich der Antragsteller bei der Antragstellung eines rechtsfreundlichen Vertreters bedient hat, geht der Asylgerichtshof daher im Zweifel davon aus, dass er mit dem Wiederaufnahmsantrag auf dieses Verfahren (über den ersten Asylantrag) und nicht auf jenes zielt, das beim Bundesasylamt zu der von ihm ausdrücklich angeführten Aktenzahl geführt worden ist.
Der Wiederaufnahmsantrag ist daher auf den Asylantrag vom 22.11.2004 zu beziehen, der durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 abgeschlossen worden ist.
2.1.2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.2.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
2.1.2.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004, aber vor dem 1.1.2006 gestellt. Das Verfahren über diesen Antrag war daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen und wurde auch nach ihm geführt. Nichts anderes kann für das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gelten (vgl. die Überlegungen zum analogen Problem der Zuständigkeit im folgenden Punkt).2.1.2.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004, aber vor dem 1.1.2006 gestellt. Das Verfahren über diesen Antrag war daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen und wurde auch nach ihm geführt. Nichts anderes kann für das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gelten vergleiche die Überlegungen zum analogen Problem der Zuständigkeit im folgenden Punkt).
2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
Das vorliegende Verfahren war am 1.7.2008 nicht anhängig, da es durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dennoch - in (allenfalls analoger) Anwendung des Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG - zuständig ist, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden. Denn als "anhängig" iSd Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG ist auch ein Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme zu betrachten, der sich auf ein vor dem 1.7.2008 abgeschlossenes Asylverfahren bezieht (vgl. VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027: "Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Frage zu beantworten, ob ein Wiedereinsetzungsverfahren, das nach dem Inkrafttreten der VStG-Novelle eingeleitet wurde, sich aber auf ein Verfahren bezog, das vor dem Inkrafttreten der VStG-Novelle abgeschlossen worden war, ein ¿anhängiges Verfahren' sei. Er hat dies bejaht und damit deutlich gemacht, dass ein Wiedereinsetzungsverfahren untrennbarer Teil jenes (vorübergehend) abgeschlossenen Verfahrens ist, das durch die Wiedereinsetzung wieder eröffnet werden soll [...]. Gleiches muss für die Wiederaufnahme eines Verfahrens gelten.").Das vorliegende Verfahren war am 1.7.2008 nicht anhängig, da es durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dennoch - in (allenfalls analoger) Anwendung des Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG - zuständig ist, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden. Denn als "anhängig" iSd Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG ist auch ein Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme zu betrachten, der sich auf ein vor dem 1.7.2008 abgeschlossenes Asylverfahren bezieht vergleiche VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027: "Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Frage zu beantworten, ob ein Wiedereinsetzungsverfahren, das nach dem Inkrafttreten der VStG-Novelle eingeleitet wurde, sich aber auf ein Verfahren bezog, das vor dem Inkrafttreten der VStG-Novelle abgeschlossen worden war, ein ¿anhängiges Verfahren' sei. Er hat dies bejaht und damit deutlich gemacht, dass ein Wiedereinsetzungsverfahren untrennbarer Teil jenes (vorübergehend) abgeschlossenen Verfahrens ist, das durch die Wiedereinsetzung wieder eröffnet werden soll [...]. Gleiches muss für die Wiederaufnahme eines Verfahrens gelten.").
2.2.1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst oder der unabhängige Bundesasylsenat entschieden haben, ihm zukommt, dies auch vor dem Hintergrund des Art. Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG, nach dem Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind, und der Frage der "Anhängigkeit" iS dieser Bestimmung (so. Pt. 2.1.2.2 am Schluss).Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst oder der unabhängige Bundesasylsenat entschieden haben, ihm zukommt, dies auch vor dem Hintergrund des "Art". Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG, nach dem Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind, und der Frage der "Anhängigkeit" iS dieser Bestimmung (so. Pt. 2.1.2.2 am Schluss).
2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 20.2.1992, 91/09/0196; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 20.2.1992, 91/09/0196; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42). Unmaßgeblich für die Bewilligung der Wiederaufnahme ist, ob es im wieder aufzunehmenden Verfahren voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid kommen wird.Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42). Unmaßgeblich für die Bewilligung der Wiederaufnahme ist, ob es im wieder aufzunehmenden Verfahren voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid kommen wird.
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmsantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).
2.2.1.2.2. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105).2.2.1.2.2. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105).
2.2.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (so. Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (so. Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus ist Voraussetzung eines zulässigen Wiederaufnahmsantrages, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund eingebracht wird (von Ausnahmen bei verkündeten und noch nicht zustellten Bescheiden abgesehen). Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist ein solcher Antrag nicht mehr zulässig. Ein Antragsteller muss die Umstände glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass er die Frist eingehalten hat. Dies ist hier geschehen; der Antragsteller hat vorgebracht, dass er erst am 13.10.2008 - somit zwei Wochen, bevor er den Antrag eingebracht hat - "in den Besitz" der vorgelegten Urkunden gelangt ist, die zT erst mit dem XXXX datiert sind.Darüber hinaus ist Voraussetzung eines zulässigen Wiederaufnahmsantrages, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund eingebracht wird (von Ausnahmen bei verkündeten und noch nicht zustellten Bescheiden abgesehen). Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist ein solcher Antrag nicht mehr zulässig. Ein Antragsteller muss die Umstände glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass er die Frist eingehalten hat. Dies ist hier geschehen; der Antragsteller hat vorgebracht, dass er erst am 13.10.2008 - somit zwei Wochen, bevor er den Antrag eingebracht hat - "in den Besitz" der vorgelegten Urkunden gelangt ist, die zT erst mit dem römisch 40 datiert sind.
2.2.2.2. Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmsantrag auch ausdrücklich bezieht (wenngleich er die Gesetzesstelle mit "§ 69 Abs. 1 lit. b AVG" zitiert, wie dies der Rechtslage bis zum 31.1.1991 entsprach, dh. bis zum Inkrafttreten der Wiederverlautbarung K BGBl. 51/1991). Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.2.2.2.2. Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmsantrag auch ausdrücklich bezieht (wenngleich er die Gesetzesstelle mit "§ 69 Absatz eins, Litera b, AVG" zitiert, wie dies der Rechtslage bis zum 31.1.1991 entsprach, dh. bis zum Inkrafttreten der Wiederverlautbarung K Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,). Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.
Der Antragsteller legt mit dem Wiederaufnahmsantrag ua. ein Polizeiliches Anklageblatt vom XXXX vor. Es steht außer Zweifel, das dieses Anklageblatt, wäre es bereits im Verfahren über den ersten Asylantrag des Antragstellers vorgelegen, zu einem in der Sache anders lautenden Ergebnis hätte führen können. Die Widersprüche, die für die Abweisung des Antrages durch den unabhängigen Bundesasylsenat maßgeblich waren, wiegen gegenüber dem nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht so schwer, dass von vornherein gesagt werden könnte, ein anderes Ergebnis wäre nicht möglich gewesen.Der Antragsteller legt mit dem Wiederaufnahmsantrag ua. ein Polizeiliches Anklageblatt vom römisch 40 vor. Es steht außer Zweifel, das dieses Anklageblatt, wäre es bereits im Verfahren über den ersten Asylantrag des Antragstellers vorgelegen, zu einem in der Sache anders lautenden Ergebnis hätte führen können. Die Widersprüche, die für die Abweisung des Antrages durch den unabhängigen Bundesasylsenat maßgeblich waren, wiegen gegenüber dem nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht so schwer, dass von vornherein gesagt werden könnte, ein anderes Ergebnis wäre nicht möglich gewesen.
Der Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG liegt daher vor.Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG liegt daher vor.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
06.02.2012