TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/22 E18 410039-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E18 410.039-1/2009-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter XXXX alias XXXX alias XXXX, dieser wiederum vertreten durch RA. Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2009, Zl. 04 16.177-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch RA. Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2009, Zl. 04 16.177-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die mj. Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) brachte am 11.8.2004 durch ihre Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesem wurde mit Bescheid des BAA vom 25.10.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 stattgegeben und der BF im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 10 Asylgesetz 1997 (abgeleitet von der Mutter) internationaler Schutz gewährt. Gemäß § 12 Asylgesetz 1997 wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die mj. Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) brachte am 11.8.2004 durch ihre Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesem wurde mit Bescheid des BAA vom 25.10.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 stattgegeben und der BF im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 1997 (abgeleitet von der Mutter) internationaler Schutz gewährt. Gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 1997 wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 20.10.2006 brachte der außereheliche Vater der BF, XXXX, seinenAm 20.10.2006 brachte der außereheliche Vater der BF, römisch 40 , seinen

3. Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, der leibliche Vater der mj. XXXX, zu sein, die in Österreich über den Status einer Asylberechtigten (abgeleitet von ihrer Mutter) verfügt. Gleichzeitig legte er einen Beschluss des zuständigen BG vom April 2006 vor, wonach ihm die alleinige Obsorge für seine mj. Tochter übertragen wurde.3. Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, der leibliche Vater der mj. römisch 40 , zu sein, die in Österreich über den Status einer Asylberechtigten (abgeleitet von ihrer Mutter) verfügt. Gleichzeitig legte er einen Beschluss des zuständigen BG vom April 2006 vor, wonach ihm die alleinige Obsorge für seine mj. Tochter übertragen wurde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.1.2009 wurde dem Vater der BF infolge Übergangs der Entscheidungspflicht gemäß §§ 3, 34 Asylgesetz 2005 schließlich ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.1.2009 wurde dem Vater der BF infolge Übergangs der Entscheidungspflicht gemäß Paragraphen 3, 34, Asylgesetz 2005 schließlich ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 12.10.2009 wurde der Mutter der BF in der Justizanstalt G. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihr wegen mehrerer gerichtlicher Verurteilungen den Status einer Asylberechtigten abzuerkennen.

Am 16.10.2009 wurde der Vater der BF vom BAA dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als Asylberechtigter eingeleitet wird. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass im Verfahren der Kindesmutter XXXX Aberkennungsgründe aufgetreten seien und ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Bei Aberkennung des Status der Asylberechtigten bei der Kindesmutter falle auch die Grundlage für die Anerkennung der Tochter XXXX und in weiterer Folge auch jene für deren Vater weg.Am 16.10.2009 wurde der Vater der BF vom BAA dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung seines Status als Asylberechtigter eingeleitet wird. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass im Verfahren der Kindesmutter römisch 40 Aberkennungsgründe aufgetreten seien und ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Bei Aberkennung des Status der Asylberechtigten bei der Kindesmutter falle auch die Grundlage für die Anerkennung der Tochter römisch 40 und in weiterer Folge auch jene für deren Vater weg.

Die Leiche der Kindesmutter der gemeinsamen Tochter XXXX wurde am 20.10.2009 aufgefunden, ohne dass es zuvor zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten gekommen wäre.Die Leiche der Kindesmutter der gemeinsamen Tochter römisch 40 wurde am 20.10.2009 aufgefunden, ohne dass es zuvor zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten gekommen wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.11.2009 wurde (sowohl) der BF (als auch dem Vater) gem. § 7 Abs. 1 Z.2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit. festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 wurde der BF auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.11.2009 wurde (sowohl) der BF (als auch dem Vater) gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg.cit. festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 wurde der BF auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Begründet wurde diese Entscheidung vom BAA im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Asylzuerkennung an die BF im Rahmen des Familienverfahrens durch den Tod der Mutter weggefallen seien. Über eine Ausweisung sei nicht abzusprechen gewesen, da der Vater der BF als ihre Bezugsperson mit seiner Ehegattin in Familiengemeinschaft lebt, deren Verfahren aber keine Ausweisungsentscheidung beinhaltet und noch beim Asylgerichtshof anhängig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde von der BF mit Eingabe vom 13.11.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Ablauf der gesetzlich normierten 5-Jahresfrist und somit zu Unrecht erfolgt sei. Außerdem sei nach der geltenden Rechtslage, anders als bei der Asylzuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in § 7 Abs.1 Asylgesetz enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt.Gegen diesen Bescheid wurde von der BF mit Eingabe vom 13.11.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Ablauf der gesetzlich normierten 5-Jahresfrist und somit zu Unrecht erfolgt sei. Außerdem sei nach der geltenden Rechtslage, anders als bei der Asylzuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt.

Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Vaters.

Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat(Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat(Ziffer 3,).

Nach Abs. 2 leg.cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status des Asylberechtigten gemäß Abs.1 Z. 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem 1. Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und dem Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I. Nr. 100/2005 zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1. Z. 2 aberkannt werden.Nach Absatz 2, leg.cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status des Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem 1. Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und dem Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Die Aberkennung nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsland bestanden hat.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten § 34 AsylG 2005 stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonNach dem mit "Familienverfahren" übertitelten Paragraph 34, AsylG 2005 stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,

einem Fremden, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des Subsidiärschutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gem. § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Gem. § 34 Abs.5 gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gem. Paragraph 34, Absatz 5, gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

II.2. 2.römisch zwei.2. 2.

Im vorliegenden Fall wurde XXXX, StA. Russische Föderation, mit Bescheid des UBAS vom 28.5.2004, Zl. 208.321/18-IX/25/04, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige wurde deren mj. Tochter XXXX, StA. Russische Föderation, mit Bescheid des BAA vom 25.10.2004, Zl. 04 16.177-BAG, ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Wiederum abgeleitet von der gemeinsamen Tochter XXXX wurde auch deren außerehelichem Vater XXXX, StA. Armenien, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.1.2009, Zl. E12 208.027-3/2008, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Im vorliegenden Fall wurde römisch 40 , StA. Russische Föderation, mit Bescheid des UBAS vom 28.5.2004, Zl. 208.321/18-IX/25/04, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige wurde deren mj. Tochter römisch 40 , StA. Russische Föderation, mit Bescheid des BAA vom 25.10.2004, Zl. 04 16.177-BAG, ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Wiederum abgeleitet von der gemeinsamen Tochter römisch 40 wurde auch deren außerehelichem Vater römisch 40 , StA. Armenien, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.1.2009, Zl. E12 208.027-3/2008, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Am 12.10.2009 wurde der Mutter der BF in der Justizanstalt G. mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihr den Status einer Asylberechtigten wegen mehrerer gerichtlicher Verurteilungen abzuerkennen. Der Vater der BF wurde am 16.10.2009 von der beabsichtigten Aberkennung in Kenntnis gesetzt. Insbesondere wurde ihm mitgeteilt, dass durch die beabsichtigte Aberkennung bei der Kindesmutter auch die Grundlage für die Anerkennung der BF und somit auch die Grundlage für seine Anerkennung wegfallen würden.

Die Mutter der BF wurde am 17.10.2009 wegen Haftunfähigkeit aus der Haft entlassen, am 20.10.2009 wurde ihre Leiche aufgefunden, ohne dass es zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten gekommen ist.

Die Argumentation des BAA geht schon aus dem Grund ins Leere, weil es zur bescheidmäßigen Aberkennung des Flüchtlingsstatus bei der Mutter der BF aufgrund deren Todes gar nicht mehr gekommen ist. Das BAA stützt sich hingegen darauf, dass durch den Tod der Ankerfremden auch die Grundlage für die Zuerkennung bei der Tochter und abgeleitet von dieser bei deren Vater weggefallen sei. Eine gesetzliche Grundlage für diese Vorgehensweise existiert jedoch nicht.

Vorauszuschicken ist , dass der BF der Status der Asylberechtigten schon deswegen zu Unrecht aberkannt wurde, weil die Aberkennung nach Ablauf der dafür gesetzlich vorgesehenen 5-Jahresfrist erfolgte. Der BF wurde die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des BAA vom 25.10.2004 zuerkannt, die Aberkennung erfolgte mit Bescheid vom 9.11.2009. Der Aberkennungsbescheid des BAA hätte allerdings binnen dieser 5 Jahre erlassen (= zugestellt) sein müssen. Die bloße Einleitung eines Aberkennungsverfahrens innerhalb der 5-Jahresfrist ist hingegen nicht ausreichend.

Doch auch unabhängig davon ist die Aberkennung bei der BF und auch ihrem Vater nicht zu Recht erfolgt:

Da Familienangehörige denselben Schutz und dieselbe Rechtsstellung wie der Ankerfremde erhalten, gelten alle Verlusttatbestände für alle Familienmitglieder gleichermaßen. Allerdings ist, anders als bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, bei der Aberkennung keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer ein Verlusttatbestand eingetreten ist, in Frage kommt.

Es ist davon auszugehen, dass jedes Familienmitglied (auch jenes, welches den Status des Asylberechtigten nur aufgrund von Art.8 EMRK erlangt hat) seinen eigenen bzw. eigenständigen Flüchtlingsstatus hat, sodass die Aberkennung beim Ankerfremden nicht zur automatischen Aberkennung bei den übrigen Familienmitgliedern führen kann.Es ist davon auszugehen, dass jedes Familienmitglied (auch jenes, welches den Status des Asylberechtigten nur aufgrund von Artikel 8, EMRK erlangt hat) seinen eigenen bzw. eigenständigen Flüchtlingsstatus hat, sodass die Aberkennung beim Ankerfremden nicht zur automatischen Aberkennung bei den übrigen Familienmitgliedern führen kann.

Vielmehr muss jedes Familienmitglied selbst einen der Aberkennungstatbestände erfüllen, damit ihm aberkannt werden darf. Diese Voraussetzung war aber im ggst. Fall nicht gegeben bzw. wurde dies nie geprüft.

II.2.3.römisch zwei.2.3.

Der Abspruch über den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) ergibt sich als (zwingende) Rechtsfolge aus der Aberkennung von internationalem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch dieser Punkt ersatzlos zu beheben ist.Der Abspruch über den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) ergibt sich als (zwingende) Rechtsfolge aus der Aberkennung von internationalem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch dieser Punkt ersatzlos zu beheben ist.

II.3.römisch zwei.3.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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