Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D7 303425-2/2008/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, Zahl 04 16.151-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 25.11.2010, 08.02.2011, 17.10.2011 und 21.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, Zahl 04 16.151-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 25.11.2010, 08.02.2011, 17.10.2011 und 21.11.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin gelangte am 11.08.2004 gemeinsam mit ihrer Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag, welcher nach Abhaltung von Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 16., 23. und 25.08.2004 sowie 25.01.2005 und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2006, Zahl 04 16.151-BAL, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), für zulässig erklärt und in Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin gelangte am 11.08.2004 gemeinsam mit ihrer Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag, welcher nach Abhaltung von Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 16., 23. und 25.08.2004 sowie 25.01.2005 und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2006, Zahl 04 16.151-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), für zulässig erklärt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2006, Zahl 04 16.151-BAL, mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.05.2007, Zahl 303.425-C1/4E-IX/27/06, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2006, Zahl 04 16.151-BAL, mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.05.2007, Zahl 303.425-C1/4E-IX/27/06, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Beim Bundesasylamt langte am 23.08.2007 das im fortgesetzten Verfahren in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX ein.Beim Bundesasylamt langte am 23.08.2007 das im fortgesetzten Verfahren in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. römisch 40 vom römisch 40 ein.
Die Beschwerdeführerin wurde am 04.12.2007 beim Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen.
Dem Bundesasylamt wurde am 04.01.2008 ein Schreiben der Beschwerdeführerin übermittelt, welches in deutscher Übersetzung im Akt einliegt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, Zahl 04 16.151-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.08.2004 neuerlich gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), zulässig sei und in Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, Zahl 04 16.151-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 11.08.2004 neuerlich gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, Zahl 04 16.151-BAL, zugestellt am 05.05.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 19.05.2008 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, Zahl 04 16.151-BAL, zugestellt am 05.05.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 19.05.2008 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde).
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
I.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 19.01.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 19.01.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Für den 25.11.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte samt rechtsfreundlicher Vertretung teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 10.09.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung gegenständlicher Beschwerde. Die Verhandlung wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin wegen Übelkeit auf unbestimmte Zeit vertagt.
Für den 08.02.2011 wurde die Fortsetzung der am 25.11.2010 vertagten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte samt rechtsfreundlicher Vertretung teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 15.12.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde. In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer erwachsenen Tochter vom 27.11.2010, ein Konvolut medizinischer Unterlagen die Beschwerdeführerin und ihren Gatten betreffend vor, wobei bei der Beschwerdeführerin zuletzt häufige Kopfschmerzen, Migräne ohne Aura, Depression und Hyperventilationsneigung diagnostiziert wurden. Die den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen wegen Knieschmerzen datieren aus dem Jahr 2005. Weiters wurden Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerin und insbesondere ihrer Kinder vorgelegt, bestehend aus Schulbesuchsbestätigungen, Unterstützungsschreiben von Lehrerinnen und Freunden der Familie. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten zur Vorlage von Beweismitteln zu ihrem neuen Vorbringen hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen wegen behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu einer Geiselnehmerin im Dubrowka-Theater in Moskau im Jahr 2002, das sie erstmals vor dem Asylgerichtshof erstattete, gewährt und die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
Dem Asylgerichtshof wurde am 12.05.2011 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.05.2011 samt Anlagen, bestehend aus einer Darstellung der Verwandtschaftsverhältnisse der Beschwerdeführerin, Internetauszügen und einem USB-Stick mit Videoaufzeichnungen zur Geiselnahme im Dubrowka-Theater in Moskau im Jahr 2002, Befundberichten mit den die bereits bekannt gegebenen Diagnosen und Fotos der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Original übermittelt.
Am 27.05.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin samt Kurzarztbrief der XXXX über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin wegen posttraumatischer Belastungsstörung, traumatischer Neurose, rezidivierend depressiver Störung, Analgetika- und Benzodiazepinabusus und chronischen Spannungskopfschmerzen vom 20.05.2011 übermittelt.Am 27.05.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin samt Kurzarztbrief der römisch 40 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin wegen posttraumatischer Belastungsstörung, traumatischer Neurose, rezidivierend depressiver Störung, Analgetika- und Benzodiazepinabusus und chronischen Spannungskopfschmerzen vom 20.05.2011 übermittelt.
Dem Asylgerichtshof wurden am 03.06.2011 eine Aufenthaltsbestätigung im Landesklinikum XXXX den Sohn XXXX der Beschwerdeführerin betreffend vom 25.05.2011, eine Kopie des Reisepasses der Mutter der Beschwerdeführerin sowie eine Teilnahmebestätigung für die Tochter XXXX der Beschwerdeführerin bei einem Marathon übermittelt.Dem Asylgerichtshof wurden am 03.06.2011 eine Aufenthaltsbestätigung im Landesklinikum römisch 40 den Sohn römisch 40 der Beschwerdeführerin betreffend vom 25.05.2011, eine Kopie des Reisepasses der Mutter der Beschwerdeführerin sowie eine Teilnahmebestätigung für die Tochter römisch 40 der Beschwerdeführerin bei einem Marathon übermittelt.
Am 06.07.2011 wurden dem Asylgerichtshof eine Kopie des "XXXX" der Tochter XXXX der Beschwerdeführerin sowie ein Sprachzertifikat der Beschwerdeführerin (A2 Niveau) übermittelt.Am 06.07.2011 wurden dem Asylgerichtshof eine Kopie des "XXXX" der Tochter römisch 40 der Beschwerdeführerin sowie ein Sprachzertifikat der Beschwerdeführerin (A2 Niveau) übermittelt.
Am 26.09.2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung zur schriftlichen Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Situation in Österreich übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin in Entsprechung der Verfahrensanordnung eine Stellungnahme samt Belegen zur Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, bestehend aus einem handschriftlichen Schreiben der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache, dem bereits vorgelegten Kurzarztbrief vom 20.05.2011, einer Betreuungsbestätigung der CARITAS vom 06.10.2011, einer nervenärztlichen Bestätigung vom 10.10.2011 und Befundbericht vom 05.09.2010, in denen die Diagnosen Depression bei zugrundeliegender posttraumatischer Belastungsstörung, Hyperventilationsneigung, häufige Kopfschmerzen und Migräne ohne Aura wiederholt wurden, ein Sprachzertifikat (A2 Niveau), Deutschkursbesuchsbestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten aus den Jahren 2009 und 2010, sowie Schulbesuchs- und Teilnahmebestätigungen an einem Erste Hilfe Kurs für die Tochter XXXX und den Sohn XXXX der Beschwerdeführerin und eine Auszeichnung des Sohnes XXXX der Beschwerdeführerin über die Teilnahme an einem Lese-Programm, eine Teilnahmebestätigung der Volksschule XXXX an einer Veranstaltung des Jugendrotkreuzes, und ein Foto des Schulklasse des Sohnes der Beschwerdeführerin XXXX, Jahreszeugnisse des Sohnes XXXX und der Töchter XXXX und XXXX der Beschwerdeführerin.Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin in Entsprechung der Verfahrensanordnung eine Stellungnahme samt Belegen zur Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, bestehend aus einem handschriftlichen Schreiben der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache, dem bereits vorgelegten Kurzarztbrief vom 20.05.2011, einer Betreuungsbestätigung der CARITAS vom 06.10.2011, einer nervenärztlichen Bestätigung vom 10.10.2011 und Befundbericht vom 05.09.2010, in denen die Diagnosen Depression bei zugrundeliegender posttraumatischer Belastungsstörung, Hyperventilationsneigung, häufige Kopfschmerzen und Migräne ohne Aura wiederholt wurden, ein Sprachzertifikat (A2 Niveau), Deutschkursbesuchsbestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten aus den Jahren 2009 und 2010, sowie Schulbesuchs- und Teilnahmebestätigungen an einem Erste Hilfe Kurs für die Tochter römisch 40 und den Sohn römisch 40 der Beschwerdeführerin und eine Auszeichnung des Sohnes römisch 40 der Beschwerdeführerin über die Teilnahme an einem Lese-Programm, eine Teilnahmebestätigung der Volksschule römisch 40 an einer Veranstaltung des Jugendrotkreuzes, und ein Foto des Schulklasse des Sohnes der Beschwerdeführerin römisch 40 , Jahreszeugnisse des Sohnes römisch 40 und der Töchter römisch 40 und römisch 40 der Beschwerdeführerin.
Für den 17.10.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 06.10.2011 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten wurde die Verhandlung aufgrund der fortgeschrittenen Zeit auf den 21.11.2011 vertagt.
Am 15.11.2011 langte ein ergänzender Schriftsatz der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, der ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin angeschlossen war, welches in deutscher Übersetzung im Akt einliegt.
In der fortgesetzten Verhandlung vom 21.11.2011 legte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Sterbebescheinigung und einer Sterbeurkunde ihres Halbbruders Aslan sowie ein Foto ihres Halbbruders in Kopie vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
Mit E-Mail vom 09.12.2011 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass keine weitere Stellungnahme eingebracht werde.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 11.08.2004 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 11.08.2004 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in den am 25.11.2010, 08.02.2011, 17.10.2011 und 21.11.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlungen und Erörterung der in den Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in den am 25.11.2010, 08.02.2011, 17.10.2011 und 21.11.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlungen und Erörterung der in den Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Frau XXXX auch XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 auch römisch 40 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.
II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die verheiratete Beschwerdeführerin ist Mutter von fünf Kindern, wobei vier minderjährig sind. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung zur Kindergartenerzieherin. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise der Familie den Lebensunterhalt für die Familie als Bauarbeiter verdient. Mehrere (Halb)geschwister und die Mutter der Beschwerdeführerin leben in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitswillige Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückkehr entgegenstehen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Die Beschwerdeführerin befindet sich wegen Depression bei zugrundeliegender posttraumatischer Belastungsstörung mit somatischem Syndrom, Hyperventilationsneigung, häufiger Kopfschmerzen und Migräne ohne Aura bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in nervenärztlicher, bei einer Psychotherapeutin in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt laufend Psychopharmaka und bei Bedarf Schmerzmittel ein.
Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin besteht die Möglichkeit psychische Erkrankungen zu behandeln bzw. therapieren zu lassen ebenso wie eine medizinische (Grund-)Versorgung.
II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Familie illegal nach Österreich und stellte am 11.08.2004 einen Asylantrag. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Gatten und ihren minderjährigen Kindern, deren Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Ihr erwachsener Bruder befindet sich als subsidiär Schutzberechtigter mit seiner Familie seit dem Jahr 2010 in Österreich. Ihre erwachsene Tochter lebt mit ihrer Familie in Deutschland. Mehrere (Halb)geschwister und die Mutter der Beschwerdeführerin leben im Herkunftsstaat. Die unbescholtene Beschwerdeführerin spricht verständlich Deutsch. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Arbeit nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich abhängig. Die Beschwerdeführerin hilft bei der CARITAS als Übersetzerin aus. Sie hat einige Freunde in Österreich gefunden, darunter österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Ausbildung absolviert und ist nicht Mitglied eines Vereins.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Familie illegal nach Österreich und stellte am 11.08.2004 einen Asylantrag. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Gatten und ihren minderjährigen Kindern, deren Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Ihr erwachsener Bruder befindet sich als subsidiär Schutzberechtigter mit seiner Familie seit dem Jahr 2010 in Österreich. Ihre erwachsene Tochter lebt mit ihrer Familie in Deutschland. Mehrere (Halb)geschwister und die Mutter der Beschwerdeführerin leben im Herkunftsstaat. Die unbescholtene Beschwerdeführerin spricht verständlich Deutsch. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Arbeit nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin ist von keiner Person in Österreich abhängig. Die Beschwerdeführerin hilft bei der CARITAS als Übersetzerin aus. Sie hat einige Freunde in Österreich gefunden, darunter österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Ausbildung absolviert und ist nicht Mitglied eines Vereins.
II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:
1. Allgemein
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010)
2. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
3. Verfolgungsgefahr
Zivilbevölkerung
Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehemalige Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.
Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72 % reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.
Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.
Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.
Am 22. September 2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13. Dezember 1999 und dem 23. September 2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15. Juni 2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15. Jänner 2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7.000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.
(Quellen: Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09.09.2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009; Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009; Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009)
Kurz nach der gewaltsamen Beendigung der Geiselnahme in einem Moskauer Musical-Theater im Oktober 2002, welche 129 Menschenleben forderte, kam es in Russland und in Tschetschenien zu einer Repressionswelle, die - gemäß NGO-Berichten - eine massive Erhöhung des Verfolgungsdrucks auf illegal in Russland lebende Kriegsflüchtlinge zur Folge hatte, aber auch längst eingebürgerte Tschetschenen traf. So wurde vom Verlust des Arbeitsplatzes und der Kündigung der Wohnung sowie von willkürlichen Verhaftungen berichtet.
(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.12.2010)
4. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
5. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
6. Medizinische Versorgungssituation
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.
Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.
(Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)
Alle russischen Bürger - sowohl die pflichtversicherten als auch die in anderen Versicherungssystemen Versicherten -, die gesetzlich keinen Anspruch auf Leistungen bei der Medikamentenversorgung haben, bezahlen Medikamente im Allgemeinen selbst. Es gibt jedoch bestimmte Gruppen, die kostenlos Medikamente erhalten. So haben beispielsweise russische Bürger, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Leistungen wie das Sozialpaket haben, je nach Art der Erkrankung Zugang zu kostenlosen Medikamenten. Auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen kann das Recht auf Leistungen der medizinischen Versorgung eingeräumt werden, die mit regionalen Geldern finanziert wird. Anspruch auf kostenlose Medikamente haben Bürger der Russischen Föderation mit folgenden Erkrankungen: Makrogenitalismus, Multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebellare Ataxie, Parkinsonkrankheit, grüner Star, psychische Störungen, Nebenniereninsuffizenz, AIDS und HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemische chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus und rheumatoide Arthritis und Lupus erythematosus, Bechterew-Krankheit (Strümpell-Syndrom), Diabetes, Wachstumshormonmangel, zerebrale Kinderlähmung; hepatolentikuläre (progressive) Lentikular-Degeneration; Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, Krebserkrankungen, Blutkrankheiten, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronische urologische Erkrankungen, Syphilis, Patienten, die (in den vorangegangenen sechs Monaten) einen Herzinfarkt hatten, Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen sowie für Kinder mit Mukoviszidose, Kinder unter drei Jahren und Kinder unter sechs Jahren aus kinderreichen Familien. Bei bettlägerigen Patienten kann ein Verwandter oder ein Sozialarbeiter auf Vorlage eines Rezepts Medikamente bekommen.
Die Preise für Medikamente sind je nach Region oder sogar Lage der Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine festgesetzten Preise für Medikamente gibt. Ein Preis-Beispiel für ein häufig verwendetes Medikament wie Aspirin- Tabletten: In Moskauer Apotheken kosten sie zwischen 30 (0,70 Euro) und 135 Rubel (3 Euro).
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009)(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)
Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
7. Rückkehrer
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
II.4.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnten im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Inlandspasses und eines russischen Reisepasses bereits vom Bundesasylamt festgestellt werden. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.römisch zwei.4.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnten im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Inlandspasses und eines russischen Reisepasses bereits vom Bundesasylamt festgestellt werden. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.
II.4.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat (II.3.2.) beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:römisch zwei.4.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat (römisch zwei.3.2.) beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Asylantragstellung vor der Grenzkontrollstelle Gmünd am 11.08.2004 an, sie hätten wegen politischer Verfolgung nicht in der Heimat bleiben können.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.08.2004 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person befragt und gab an, verheiratet zu sein und ihre Eltern, vier Brüder und drei Schwestern im Herkunftsstaat zu haben.
Gelegentlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.08.2004 führte die Beschwerdeführerin aus, am 17.05.2004 mit ihrem Gatten und ihren vier Kindern mit dem Zug nach Brest und von dort weiter nach Polen, von wo sie nach zweimonatigem Aufenthalt weiter nach Österreich gereist sei. Als Grund für ihre Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann wegen seiner Arbeit bei der Polizei unter DUDAJEW verfolgt worden sei. Ihr Gatte sei im Jahr 2002 vier Tage eingesperrt worden. Russische Soldaten und Spezialeinheiten hätten ihn verhaftet. Nach Vorhalt, wonach Polen für die Führung des Verfahrens zuständig sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dort nicht über ihre Fluchtgründe sprechen und in Polen nicht Asyl haben wolle, da sie den Polen nicht vertraue.
Während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2004 ersuchte die Beschwerdeführerin um Anforderung ihres Passes aus Polen, wo sie ihrer Einschätzung nach jedenfalls mit einer negativen Entscheidung zu rechnen gehabt hätte.
Im Rahmen der Untersuchung durch eine Ärztin im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Schwester im Jahr 2000 und zwei ihrer Brüder in den Jahren 2002 und 2003 getötet worden seien. Ihr Gatte sei verfolgt und immer wieder eingesperrt worden.
Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2005 nach Zulassung des Verfahrens, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen aus, im Oktober 2003 eine Wohnung in XXXX gemietet zu haben. Am Nachmittag sei das Haus umstellt worden und maskierte Männer in Uniform hätten das Haus gestürmt. Die Beschwerdeführerin sei gefragt worden, ob sich Männer im Haus befinden würden, die Uniformierten hätten nach Verneinung der Frage durch die Beschwerdeführerin auf den Wohnzimmerschrank geschossen und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und das Haus durchsucht. Die Beschwerdeführerin habe den Eindringlingen mitgeteilt, dass ihr Mann schwarz auf einer Baustelle arbeite, sie aber den genauen Ort nicht kenne. Nachdem ihr die Männer nicht geglaubt hätten, sei sie mit Verhaftung bedroht worden. Ihren Inlandspass hätten die Männer angezündet, die Geburtsurkunde, das Wehrdienstbuch und das zu Hause befindliche Zeugnis ihres Gatten angeschossen. Die Kinder seien auch nach dem Arbeitsplatz ihres Vaters gefragt worden. Die Beschwerdeführerin sei abermals zur Nennung des Aufenthaltsortes ihres Gatten gefragt worden, während mit einer Maschinenpistole auf die Kinder gezielt worden sei. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass die Männer weggegangen seien, nachdem sie ihr angekündigt hätten, sie und ihre Kinder festzunehmen. Der Grund dafür sei die Beschäftigung ihres Mannes bei der Miliz unter DUDAJEW. Nachgefragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann als Zugbegleiter in XXXX gearbeitet habe, gelegentlich Journaldienst am Bahnhof verrichtet und DUDAJEW unterstützt habe. Über Nachfrage, inwiefern ihr Gatte DUDAJEW unterstützt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe für die Leute DUDAJEWs gekocht, die sich oft bei ihnen aufgehalten hätten. Ihr Bruder sei bei diesen Treffen auch zugegen gewesen, dieser habe unter DUDAJEW als Soldat gedient. Ihr Gatte habe im Jahr 2000 Soldaten der Garde DUDAJEWs Unterkunft zur Verfügung gestellt, Erste Hilfe für Verwundete geleistet, Leichen begraben und mit Lebensmitteln ausgeholfen. Nachgefragt, ob es noch weitere Gründe für ihre Ausreise gebe, führte die Beschwerdeführerin aus, im Jahr 2000 sei ihre Schwester ASET in einem Militärfahrzeug entführt und deren sterblichen Überreste acht Monate später in einem Massengrab gefunden worden. Ihr Bruder XXXX sei bei der Garde DUDAJEWs gewesen und deshalb verfolgt worden. Nach dem Bestehen eines Zusammenhangs zwischen ihrem Bruder und ihrer Ausreise gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Vater sei zwei oder drei Mal festgenommen und zu Befragungen in die Kommandantur gebracht worden. Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, dass sie wegen des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrem Bruder Angst vor einer Festnahme gehabt habe. Es sei oft vorgekommen, dass Eltern von Gesuchten festgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihr Leben und um das ihrer Kinder. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass ihr Mann festgenommen werde und sie alleine mit vier Kindern zurückbleibe. Nach Rückübersetzung der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Gatte die Wahrheit sagen würden. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien im Herkunftsstaat geblieben, die Ausreise sei der Beschwerdeführerin schwer gefallen. Nach Vorhalt der Lage im Herkunftsstaat führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr ihre Schwester XXXX telefonisch erzählt habe, dass ihr jüngerer Bruder XXXX vermutlich wegen des älteren Bruders, der bei der Garde gewesen sei, festgenommen worden sei. Möglicherweise sei die Festnahme auch erfolgt, um Lösegeld zu erpressen. Am Ende der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Zerstörung des Hauses im Zuge der Kriegshandlungen des Jahres 1999 vor.Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2005 nach Zulassung des Verfahrens, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen aus, im Oktober 2003 eine Wohnung in römisch 40 gemietet zu haben. Am Nachmittag sei das Haus umstellt worden und maskierte Männer in Uniform hätten das Haus gestürmt. Die Beschwerdeführerin sei gefragt worden, ob sich Männer im Haus befinden würden, die Uniformierten hätten nach Verneinung der Frage durch die Beschwerdeführerin auf den Wohnzimmerschrank geschossen und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und das Haus durchsucht. Die Beschwerdeführerin habe den Eindringlingen mitgeteilt, dass ihr Mann schwarz auf einer Baustelle arbeite, sie aber den genauen Ort nicht kenne. Nachdem ihr die Männer nicht geglaubt hätten, sei sie mit Verhaftung bedroht worden. Ihren Inlandspass hätten die Männer angezündet, die Geburtsurkunde, das Wehrdienstbuch und das zu Hause befindliche Zeugnis ihres Gatten angeschossen. Die Kinder seien auch nach dem Arbeitsplatz ihres Vaters gefragt worden. Die Beschwerdeführerin sei abermals zur Nennung des Aufenthaltsortes ihres Gatten gefragt worden, während mit einer Maschinenpistole auf die Kinder gezielt worden sei. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass die Männer weggegangen seien, nachdem sie ihr angekündigt hätten, sie und ihre Kinder festzunehmen. Der Grund dafür sei die Beschäftigung ihres Mannes bei der Miliz unter DUDAJEW. Nachgefragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann als Zugbegleiter in römisch 40 gearbeitet habe, gelegentlich Journaldienst am Bahnhof verrichtet und DUDAJEW unterstützt habe. Über Nachfrage, inwiefern ihr Gatte DUDAJEW unterstützt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe für die Leute DUDAJEWs gekocht, die sich oft bei ihnen aufgehalten hätten. Ihr Bruder sei bei diesen Treffen auch zugegen gewesen, dieser habe unter DUDAJEW als Soldat gedient. Ihr Gatte habe im Jahr 2000 Soldaten der Garde DUDAJEWs Unterkunft zur Verfügung gestellt, Erste Hilfe für Verwundete geleistet, Leichen begraben und mit Lebensmitteln ausgeholfen. Nachgefragt, ob es noch weitere Gründe für ihre Ausreise gebe, führte die Beschwerdeführerin aus, im Jahr 2000 sei ihre Schwester ASET in einem Militärfahrzeug entführt und deren sterblichen Überreste acht Monate später in einem Massengrab gefunden worden. Ihr Bruder römisch 40 sei bei der Garde DUDAJEWs gewesen und deshalb verfolgt worden. Nach dem Bestehen eines Zusammenhangs zwischen ihrem Bruder und ihrer Ausreise gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Vater sei zwei oder drei Mal festgenommen und zu Befragungen in die Kommandantur gebracht worden. Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, dass sie wegen des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrem Bruder Angst vor einer Festnahme gehabt habe. Es sei oft vorgekommen, dass Eltern von Gesuchten festgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe Angst um ihr Leben und um das ihrer Kinder. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass ihr Mann festgenommen werde und sie alleine mit vier Kindern zurückbleibe. Nach Rückübersetzung der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Gatte die Wahrheit sagen würden. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien im Herkunftsstaat geblieben, die Ausreise sei der Beschwerdeführerin schwer gefallen. Nach Vorhalt der Lage im Herkunftsstaat führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr ihre Schwester römisch 40 telefonisch erzählt habe, dass ihr jüngerer Bruder römisch 40 vermutlich wegen des älteren Bruders, der bei der Garde gewesen sei, festgenommen worden sei. Möglicherweise sei die Festnahme auch erfolgt, um Lösegeld zu erpressen. Am Ende der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Zerstörung des Hauses im Zuge der Kriegshandlungen des Jahres 1999 vor.
Im Rahmen der Untersuchung durch den vom Bundesasylamt beigezogenen Gutachter führte die Beschwerdeführerin am 23.02.2006 aus, dass sie von der Stiefmutter geschlagen worden sei und seit der Jugend Migräne habe. Das Kind aus erster Ehe sei nach der Trennung im Jahr 1988 beim Kindesvater verblieben. Im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen seien zwei Brüder und eine Schwester ermordet worden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2000 von einem russischen Soldaten vergewaltigt worden, worüber sie mit niemandem sprechen könne.
Im Rahmen der ergänzenden Untersuchung durch den vom Bundesasylamt beigezogenen Gutachter, welche dem Auftrag des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß durchgeführt wurde, am 04.06.2007 kam dieser zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine PTSD bestehe, die sich auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auswirke.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2007 im fortgesetzten Verfahren gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt habe und nichts ergänzen wolle. Von der Referentin des Bundesasylamtes auf die dem Gutachter am 23.02.2006 gegenüber erwähnte Vergewaltigung im Jahr 2000 angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr schwer falle, darüber zu sprechen. Sie habe Angst gehabt, darüber zu sprechen und dass ihr Mann etwas davon erfahre. Sie habe danach gefragt vor dem Bundesasylamt nichts davon erwähnt, da ihr der Arzt gesagt habe, dass die Befragung an die Referentin weitergegeben werde. Neuerlich zur Schilderung ihrer Ausreisegründe aufgefordert, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit ihrer Geburt bis zum Jahr 2003 in Tschetschenien gelebt habe. Ende 2002 oder Anfang 2003 habe sie sich nach Inguschetien begeben, wo ihr Sohn XXXX geboren sei. Abermals nach den Gründen für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder XXXX am Krieg teilgenommen und von 1994 bis zu seinem Tod im September 2003 gekämpft habe. Ihr Vater sei ab 1999 belästigt und gequält worden auf der Suche nach ihrem Bruder. Ihr Bruder XXXX sei in Inguschetien verhaftet worden, als sie bereits in Österreich gewesen sei. Über Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, dass Soldaten auf der Suche nach ihren beiden Brüdern, die im Krieg gewesen seien, nach deren Aufenthaltsort gefragt und auf sie gezielt hätten. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, die im selben Haus gelebt habe, sei vorgeworfen worden, dass die Männer anwesend gewesen seien, zumal im Haus kleine Kinder leben würden. Der Vater der Beschwerdeführerin habe sein Haus vermutlich im Jahr 2001 verkauft und sei nach Inguschetien gezogen, derzeit lebe er in XXXX, wohin er nach dem Tod ihres Bruders im September 2003 gefahren sei, nachdem er von inguschetischen Behörden belästigt worden sei. Nachgefragt, ob es noch weitere Gründe für ihre Ausreise gebe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2003 mit ihrem Mann und ihren Kindern in XXXX gelebt habe. Eines Tages habe sie Schüsse im Hof vernommen und sich im Gang versteckt. Es seien Granaten ins Haus geworfen worden. Die Beschwerdeführerin habe ins Freie geblickt und viele maskierte Soldaten gesehen, die mit Maschinengewehren auf das Haus gezielt hätten. Die Beschwerdeführerin sei von einem Soldaten gefragt worden, ob Männer anwesend seien, woraufhin die Beschwerdeführerin geantwortet habe, dass sie mit den Kindern im Haus sei. Die Männer hätten erneut zu schießen begonnen, das gesamte Haus durchsucht und die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt. Mit der Antwort der Beschwerdeführerin, dass ihr Mann auf einer Baustelle arbeite, hätten sich die Soldaten nicht zufriedengegeben und ihren Pass angezündet. Die Soldaten seien weggegangen und hätten ihr angedroht, sie beim nächsten Mal mitzunehmen, woraufhin die Beschwerdeführerin nach Ossetien, XXXX, gezogen sei. Die Beschwerdeführerin sei auch wegen ihres Mannes verfolgt worden, der vier Tage lang festgehalten worden sei. Es gebe noch einen weiteren Grund für ihre Ausreise, sie sei nämlich im Jahr 2000 an einem Blockposten von drei Soldaten vergewaltigt worden. Anzeige habe sie keine erstattet. Die infolge der Vergewaltigung eingetretene Schwangerschaft habe sie im Spital unterbrechen lassen. Die Beschwerdeführerin bestätigte nachgefragt, sämtliche Gründe für ihre Ausreise geschildert zu haben. Über Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Schwester XXXX in Ossetien lebe und mit einem Inguscheten verheiratet sei. Ihr ältester Bruder XXXX lebe in XXXX. Ihr Bruder XXXX befinde sich seit vier Jahren wegen Mordversuchs unschuldig in Haft, ihr Halbbruder XXXX sei ebenfalls in Haft. Über Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie mit XXXX den früheren Namen der Stadt XXXX meine.In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.12.2007 im fortgesetzten Verfahren gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt habe und nichts ergänzen wolle. Von der Referentin des Bundesasylamtes auf die dem Gutachter am 23.02.2006 gegenüber erwähnte Vergewaltigung im Jahr 2000 angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr schwer falle, darüber zu sprechen. Sie habe Angst gehabt, darüber zu sprechen und dass ihr Mann etwas davon erfahre. Sie habe danach gefragt vor dem Bundesasylamt nichts davon erwähnt, da ihr der Arzt gesagt habe, dass die Befragung an die Referentin weitergegeben werde. Neuerlich zur Schilderung ihrer Ausreisegründe aufgefordert, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit ihrer Geburt bis zum Jahr 2003 in Tschetschenien gelebt habe. Ende 2002 oder Anfang 2003 habe sie sich nach Inguschetien begeben, wo ihr Sohn römisch 40 geboren sei. Abermals nach den Gründen für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder römisch 40 am Krieg teilgenommen und von 1994 bis zu seinem Tod im September 2003 gekämpft habe. Ihr Vater sei ab 1999 belästigt und gequält worden auf der Suche nach ihrem Bruder. Ihr Bruder römisch 40 sei in Inguschetien verhaftet worden, als sie bereits in Österreich gewesen sei. Über Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, dass Soldaten auf der Suche nach ihren beiden Brüdern, die im Krieg gewesen seien, nach deren Aufenthaltsort gefragt und auf sie gezielt hätten. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, die im selben Haus gelebt habe, sei vorgeworfen worden, dass die Männer anwesend gewesen seien, zumal im Haus kleine Kinder leben würden. Der Vater der Beschwerdeführerin habe sein Haus vermutlich im Jahr 2001 verkauft und sei nach Inguschetien gezogen, derzeit lebe er in römisch 40 , wohin er nach dem Tod ihres Bruders im September 2003 gefahren sei, nachdem er von inguschetischen Behörden belästigt worden sei. Nachgefragt, ob es noch weitere Gründe für ihre Ausreise gebe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2003 mit ihrem Mann und ihren Kindern in römisch 40 gelebt habe. Eines Tages habe sie Schüsse im Hof vernommen und sich im Gang versteckt. Es seien Granaten ins Haus geworfen worden. Die Beschwerdeführerin habe ins Freie geblickt und viele maskierte Soldaten gesehen, die mit Maschinengewehren auf das Haus gezielt hätten. Die Beschwerdeführerin sei von einem Soldaten gefragt worden, ob Männer anwesend seien, woraufhin die Beschwerdeführerin geantwortet habe, dass sie mit den Kindern im Haus sei. Die Männer hätten erneut zu schießen begonnen, das gesamte Haus durchsucht und die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt. Mit der Antwort der Beschwerdeführerin, dass ihr Mann auf einer Baustelle arbeite, hätten sich die Soldaten nicht zufriedengegeben und ihren Pass angezündet. Die Soldaten seien weggegangen und hätten ihr angedroht, sie beim nächsten Mal mitzunehmen, woraufhin die Beschwerdeführerin nach Ossetien, römisch 40 , gezogen sei. Die Beschwerdeführerin sei auch wegen ihres Mannes verfolgt worden, der vier Tage lang festgehalten worden sei. Es gebe noch einen weiteren Grund für ihre Ausreise, sie sei nämlich im Jahr 2000 an einem Blockposten von drei Soldaten vergewaltigt worden. Anzeige habe sie keine erstattet. Die infolge der Vergewaltigung eingetretene Schwangerschaft habe sie im Spital unterbrechen lassen. Die Beschwerdeführerin bestätigte nachgefragt, sämtliche Gründe für ihre Ausreise geschildert zu haben. Über Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Schwester römisch 40 in Ossetien lebe und mit einem Inguscheten verheiratet sei. Ihr ältester Bruder römisch 40 lebe in römisch 40 . Ihr Bruder römisch 40 befinde sich seit vier Jahren wegen Mordversuchs unschuldig in Haft, ihr Halbbruder römisch 40 sei ebenfalls in Haft. Über Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie mit römisch 40 den früheren Namen der Stadt römisch 40 meine.
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Ehegatten der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge auch von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, das auf dem Vorbringen ihres Gatten aufbaue, aus. Begründend führt das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin mehrere Behördenkontakte kurz vor der Ausreise gehabt habe und problemlos legal ausgereist sei, was gegen eine Verfolgungsgefahr spreche. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen wegen ihres Bruders, der in der Garde DUDAJEWs gedient habe, seien angesichts des Aufenthaltes ihres ältesten Bruders in Tschetschenien nicht zu teilen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Vergewaltigung im Jahr 2000 und der Tod ihrer Schwester im selben Jahr seien zur Gewährung von Asyl nicht hinreichend, zumal kein zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise bestehe. Eine maßgebliche Rückkehrgefahr sei nicht zu erkennen.
In der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vor dem Bundesasylamt immer gleichlautend, glaubwürdig und widerspruchsfrei vom Vorfall im Oktober 2003 gesprochen habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei sehr schlecht. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Ihre legale Ausreise vermag nicht darauf hinzudeuten, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme gehabt habe. Das Bundesasylamt habe die gesundheitliche Verfassung der an PTSD leidenden Beschwerdeführerin unbeachtet gelassen. Die belangte Behörde sei eine Erklärung für den Leidenszustand der Beschwerdeführerin, deren Vorbringen nicht geglaubt worden sei, schuldig geblieben. Für den Fall einer Rückkehr würde sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massiv verschlechtern und sie eine unerträgliche Lebenssituation in Tschetschenien mit Retraumatisierung vorfinden. Unter Verweis auf einen Länderbericht zur Lage in Tschetschenien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert habe, jedoch ein Klima der Angst herrsche und blutige Gefechte stattfinden würden. Nach auszugsweisem Abdruck des genannten Länderberichtes gab die Beschwerdeführerin an, dass die Menschenrechte in Tschetschenien nicht eingehalten werden würden und Angehörige von Aufständischen häufig Opfer von Übergriffen und Folterungen seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wegen der unterstellten Widerstandstätigkeit ihres Ehegatten überfallen, gefoltert und verhört worden zu sein, seien mit der Lage im Herkunftsstaat in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu subsidiären Schutzes, in eventu die ersatzlose Behebung der Ausweisung in eventu die Behebung der verfahrensgegenständlichen Bescheide und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt.
Der erkennende Senat geht nach Durchführung mündlicher Verhandlung am 25.11.2010, 08.02.2011, 17.10.2011 und 21.11.2011, ebenso wenig wie das Bundesasylamt, davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
Die Beschwerdeführerin brachte weder beim Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof ein fluchtauslösendes Ereignis mit zeitlicher Nähe zu ihrer Ausreise im Mai 2004 vor. Wenn die Beschwerdeführerin von einer Vergewaltigung durch betrunkene russische Soldaten bei einem Kontrollposten im Jahr 2000 berichtet, bleibt festzuhalten, dass diese Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgt sein soll. Für das Vorliegen wohlbegründeter Furcht zum Ausreisezeitpunkt vermag dieser Übergriff jedoch nicht zu sprechen, da der notwendige zeitliche Zusammenhang fehlt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die erst vier Jahre nach dem von ihr angegebenen Vorfall die Ausreise angetreten hat, lässt aus Sicht des erkennenden Senates darauf schließen, dass die erlittene Vergewaltigung für die Beschwerdeführerin in keiner Weise fluchtkausal gewesen ist. Dass der Einsatz sexueller Gewalt während des Krieges zielgerichtet gegen die Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen erfolgt sei, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Es ist auch kein Zusammenhang mit der behaupteten aber tatsächlich nicht existierenden Verfolgung ihrer Familienangehörigen zu erkennen.
Insofern die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens von einer Verfolgung ihres Ehegatten wegen seiner Beschäftigung in der Ära DUDAJEWs spricht und damit eine Verfolgungsgefahr ihrer Person geltend machen will, bleibt auf die Entscheidungsgründe im Verfahren ihres Ehegatten zu verweisen, der keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen imstande war (s. dazu Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin). Dem von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Ehegatten stehenden Vorbringen, das auf dem unglaubwürdigen Vorbringen ihres Ehegatten fußt, ist daher von vornherein der Boden entzogen.
Die Beschwerdeführerin brachte als weitere Gründe für ihre Ausreise und ihren Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates das Schicksal ihrer im Jahr 2000 in einem Militärfahrzeug entführten und getöteten Schwester und die Aktivitäten ihres im Jahr 2003 getöteten Halbbruders XXXX, der in der Garde DUDAJEWs gewesen sei, und ihres Halbbruders XXXX, der gekämpft habe, vor. Auch hob sie ihren Halbbruder XXXX hervor, der seit 2003 Flüchtling in Ägypten sei, ohne das Verwandtschaftsverhältnis oder eine Asylgewährung belegen zu können. Weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof war die Beschwerdeführerin in der Lage, sie konkret betreffende Vorfälle im Zusammenhang mit ihren (Halb)Geschwistern zu nennen, sondern verlor sich in allgemeinen Äußerungen zur Lage im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin war nicht imstande, eine einzige gegen sie gerichtete Maßnahme von Behördenseite wegen der (behaupteten) Aktivitäten ihrer Halbbrüder zu nennen, gab vielmehr vor dem Asylgerichtshof danach befragt ausdrücklich an, dass es keine konkreten Probleme gegeben habe. Vor dem Asylgerichtshof nahm die Beschwerdeführerin ihre Ausreisemotive und Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit ihren Halbbrüdern sogar zurück und verwies vielmehr auf ihre erstmals im Zuge des Beschwerdeverfahrens mehrere Jahre nach ihrer Einreise nach Österreich erstatteten Rückkehrbefürchtungen wegen behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu einer Geiselnehmerin, auf das noch im Detail einzugehen sein wird:Die Beschwerdeführerin brachte als weitere Gründe für ihre Ausreise und ihren Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates das Schicksal ihrer im Jahr 2000 in einem Militärfahrzeug entführten und getöteten Schwester und die Aktivitäten ihres im Jahr 2003 getöteten Halbbruders römisch 40 , der in der Garde DUDAJEWs gewesen sei, und ihres Halbbruders römisch 40 , der gekämpft habe, vor. Auch hob sie ihren Halbbruder römisch 40 hervor, der seit 2003 Flüchtling in Ägypten sei, ohne das Verwandtschaftsverhältnis oder eine Asylgewährung belegen zu können. Weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof war die Beschwerdeführerin in der Lage, sie konkret betreffende Vorfälle im Zusammenhang mit ihren (Halb)Geschwistern zu nennen, sondern verlor sich in allgemeinen Äußerungen zur Lage im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin war nicht imstande, eine einzige gegen sie gerichtete Maßnahme von Behördenseite wegen der (behaupteten) Aktivitäten ihrer Halbbrüder zu nennen, gab vielmehr vor dem Asylgerichtshof danach befragt ausdrücklich an, dass es keine konkreten Probleme gegeben habe. Vor dem Asylgerichtshof nahm die Beschwerdeführerin ihre Ausreisemotive und Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit ihren Halbbrüdern sogar zurück und verwies vielmehr auf ihre erstmals im Zuge des Beschwerdeverfahrens mehrere Jahre nach ihrer Einreise nach Österreich erstatteten Rückkehrbefürchtungen wegen behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu einer Geiselnehmerin, auf das noch im Detail einzugehen sein wird:
"... VR: Sie haben in Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am
25.01.2005 angegeben, dass Ihr ältester Bruder in XXXX leben würde (Akt der Ehegattin, Einvernahme Seite 5 bzw. Akt Seite 333). Wie heißt dieser Bruder?25.01.2005 angegeben, dass Ihr ältester Bruder in römisch 40 leben würde (Akt der Ehegattin, Einvernahme Seite 5 bzw. Akt Seite 333). Wie heißt dieser Bruder?
BF1: XXXX.BF1: römisch 40 .
VR: Sie haben in Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.01.2005 angegeben, dass Ihr ältester Bruder in XXXX leben würde (Akt der Ehegattin, Einvernahme Seite 5 bzw. Akt Seite 333). Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.05.2011 (Seite 4) haben Sie angegeben, dass XXXX derzeit nach wie vor mit seiner Familie in XXXX leben würde. Haben Sie eine Erklärung dafür, warum Sie als verheiratete Frau wegen eines anderen Bruders Probleme haben sollten und deswegen das Land verlassen müssen, während Ihr Bruder noch im Jahr 2005 in XXXX leben konnte bzw. sogar laut Ihren Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.05.2011 noch weiterhin dort lebt?VR: Sie haben in Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.01.2005 angegeben, dass Ihr ältester Bruder in römisch 40 leben würde (Akt der Ehegattin, Einvernahme Seite 5 bzw. Akt Seite 333). Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.05.2011 (Seite 4) haben Sie angegeben, dass römisch 40 derzeit nach wie vor mit seiner Familie in römisch 40 leben würde. Haben Sie eine Erklärung dafür, warum Sie als verheiratete Frau wegen eines anderen Bruders Probleme haben sollten und deswegen das Land verlassen müssen, während Ihr Bruder noch im Jahr 2005 in römisch 40 leben konnte bzw. sogar laut Ihren Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.05.2011 noch weiterhin dort lebt?
BF1: Ich bin ja nicht wegen meines Bruders weggefahren, ich sagte, ja, dass ich wegen der Probleme meiner Schwester weggefahren.
VR: Hätten Sie das Land nicht verlassen, wenn Sie die Probleme mit Ihrer angeblichen Halbschwester nicht gehabt hätten?
BF: Mein Mann hatte auch Probleme.
VR: Hätte Ihr Mann keine Probleme gehabt und wären Sie nicht die Halbschwester einer Terroristin, hätten Sie dann trotzdem im Jahr 2004 das Land verlassen?
BF: Sicher nicht. ..." (Verhandlungsschrift vom 17.10.2011, Seite 23).
Die Beschwerdeführerin vermochte keinerlei Verfolgungshandlungen glaubhaft ins Treffen zu führen. Dem alleinigen Hinweis der Beschwerdeführerin, Angst gehabt zu haben, wegen der Aktivitäten ihrer Halbbrüder belangt zu werden, wohnt keine nachvollziehbare und konkrete Verfolgung(sgefahr) inne. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin kann vom erkennenden Senat angesichts des Umstandes, dass noch drei weitere Geschwister (eine Halbschwester, ein leiblicher Bruder und eine leibliche Schwester) im Herkunftsstaat leben, als nicht gegeben erachtet werden.
Erst mehrere Jahre nach ihrer Einreise nach Abweisung ihres Asylantrages durch das Bundesasylamt führte die Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit der Geiselnahme im Dubrowka-Theater in Moskau im Jahr 2002, an der ihre Halbschwester beteiligt gewesen sein soll, ins Treffen. Der erkennende Senat erachtet es als überflüssig, auf die Ungereimtheiten, die sich etwa in der Darstellung des Lebenslaufes der Geiselnehmerin XXXX und deren Familienverhältnisse ergaben, einzugehen und beschränkt sich auf die augenfälligen Unstimmigkeiten, die nicht zu erklären sind. Die Beschwerdeführerin will ihre angebliche Halbschwester XXXX an der Stimme auf einem Video, das einige Geiselnehmer im Dubrowka-Theater in Moskau zeigt und von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, erkannt haben. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Asylgerichtshof auch gefragt, was ihre angebliche Halbschwester gesagt habe, wobei zutage trat, dass die Beschwerdeführerin die Rolle XXXX, einer Geiselnehmerin aus dem Dorf XXXX, hochstilisierte, um eine für ihre Person bestehende Rückkehrgefahr zu konstruieren. Der erkennende Senat gelangte auch diesbezüglich zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin ein (weiteres) Vorbringen konstruierte, um ihren Aufenthalt in Österreich zu erreichen und gar nicht die Schwester der Terroristin ist:Erst mehrere Jahre nach ihrer Einreise nach Abweisung ihres Asylantrages durch das Bundesasylamt führte die Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit der Geiselnahme im Dubrowka-Theater in Moskau im Jahr 2002, an der ihre Halbschwester beteiligt gewesen sein soll, ins Treffen. Der erkennende Senat erachtet es als überflüssig, auf die Ungereimtheiten, die sich etwa in der Darstellung des Lebenslaufes der Geiselnehmerin römisch 40 und deren Familienverhältnisse ergaben, einzugehen und beschränkt sich auf die augenfälligen Unstimmigkeiten, die nicht zu erklären sind. Die Beschwerdeführerin will ihre angebliche Halbschwester römisch 40 an der Stimme auf einem Video, das einige Geiselnehmer im Dubrowka-Theater in Moskau zeigt und von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, erkannt haben. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Asylgerichtshof auch gefragt, was ihre angebliche Halbschwester gesagt habe, wobei zutage trat, dass die Beschwerdeführerin die Rolle römisch 40 , einer Geiselnehmerin aus dem Dorf römisch 40 , hochstilisierte, um eine für ihre Person bestehende Rückkehrgefahr zu konstruieren. Der erkennende Senat gelangte auch diesbezüglich zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin ein (weiteres) Vorbringen konstruierte, um ihren Aufenthalt in Österreich zu erreichen und gar nicht die Schwester der Terroristin ist:
"... VR: Sie haben Video- und Fotomaterial zur Geiselnahme im
Dubrowka-Theater in Vorlage gebracht und wiederholt angegeben, die Stimme Ihrer Schwester wiedererkannt zu haben und dass diese ein Interview gegeben habe. Was hat Ihre Schwester gesagt [Anmerkung:
siehe auch Buch XXXX?
BF1: Sie sagte, dass sie dorthin wegen XXXX gekommen ist und sie sagte, wir haben auch niemandem leid getan. Bei uns gab es auch Kinder und alte Leute. Wir haben auch niemandem leid getan. Wenn wir sterben, sagte sie, kommt noch jemand hinter uns. Ich meine sie hat irgendwas in dem Sinne gesagt, dass das fortgesetzt werden wird, das hat sie gemeint.BF1: Sie sagte, dass sie dorthin wegen römisch 40 gekommen ist und sie sagte, wir haben auch niemandem leid getan. Bei uns gab es auch Kinder und alte Leute. Wir haben auch niemandem leid getan. Wenn wir sterben, sagte sie, kommt noch jemand hinter uns. Ich meine sie hat irgendwas in dem Sinne gesagt, dass das fortgesetzt werden wird, das hat sie gemeint.
VR: Laut unseren Informationen handelt es sich bei der Terroristin, die in den weltweit ausgestrahlten Aufnahmen zu Wort kommt und neben XXXX zu sehen ist, um die Witwe des Rebellenführers XXXX, die als "Mandeläugige" bekannt wurde (siehe: XXXX). Was sagen Sie dazu?VR: Laut unseren Informationen handelt es sich bei der Terroristin, die in den weltweit ausgestrahlten Aufnahmen zu Wort kommt und neben römisch 40 zu sehen ist, um die Witwe des Rebellenführers römisch 40 , die als "Mandeläugige" bekannt wurde (siehe: römisch 40 ). Was sagen Sie dazu?
BF1: Die Frau übe4r die ich spreche, stand ein bisschen dahinter. Ich habe dem Gericht bereits ein Videomaterial vorgelegt am USB-Stick. Das weiß ich 100%ig, dass das eine Schwester ist, weil ich die Frau erkannt habe.
VR: An der Stimme haben Sie angegeben.
BF1: Ja, an der Stimme und auch am Gesicht. Ich habe auch die Augen und Augenbrauen, wie sie den Kopf gehalten hat, an der Bewegung.
VR: Bei der zweiten Terroristin, die in den Filmaufnahmen zu sehen ist und links neben XXXX steht, handelt es sich nach der Berichtslage auch nicht um XXXX, sondern um XXXX. Wollen Sie dazu etwas angeben?VR: Bei der zweiten Terroristin, die in den Filmaufnahmen zu sehen ist und links neben römisch 40 steht, handelt es sich nach der Berichtslage auch nicht um römisch 40 , sondern um römisch 40 . Wollen Sie dazu etwas angeben?
BF1: Die andere kenne ich nicht, ich weiß nichts über sie, daher kann ich nichts sagen. es war nicht so, dass nur ich meine Halbschwester erkannt habe, alle anderen nahestehenden Personen haben sie auch erkannt. ..." (Verhandlungsschrift vom 21.11.2011, Seiten 4f). Die Beschwerdeführerin legte also der Geiselnehmerin XXXX, deren Halbschwester die Beschwerdeführerin sein soll, Worte in den Mund, die von einer anderen Geiselnehmerin stammen, wie in dem Sachbuch "XXXX" von XXXX in deutscher Übersetzung abgedruckt. An der Stimme kann die Beschwerdeführerin ihre angebliche Halbschwester demnach nicht erkannt haben, da das, was die Attentäterin XXXX nach der Darstellung der Beschwerdeführerin gesagt haben soll, von einer anderen Terroristin herrührt.BF1: Die andere kenne ich nicht, ich weiß nichts über sie, daher kann ich nichts sagen. es war nicht so, dass nur ich meine Halbschwester erkannt habe, alle anderen nahestehenden Personen haben sie auch erkannt. ..." (Verhandlungsschrift vom 21.11.2011, Seiten 4f). Die Beschwerdeführerin legte also der Geiselnehmerin römisch 40 , deren Halbschwester die Beschwerdeführerin sein soll, Worte in den Mund, die von einer anderen Geiselnehmerin stammen, wie in dem Sachbuch "XXXX" von römisch 40 in deutscher Übersetzung abgedruckt. An der Stimme kann die Beschwerdeführerin ihre angebliche Halbschwester demnach nicht erkannt haben, da das, was die Attentäterin römisch 40 nach der Darstellung der Beschwerdeführerin gesagt haben soll, von einer anderen Terroristin herrührt.
Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei XXXX tatsächlich um die Halbschwester der Beschwerdeführerin handelt, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, konnte die Beschwerdeführerin doch keinen einzigen Übergriff angeben, dem sie zwischen der Geiselnahme im Jahr 2002 und ihrer Ausreise im Jahr 2004 ausgesetzt gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin berichtete wieder nur von Allgemeinem, ohne einen Bezug zu ihrer Person herzustellen:Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei römisch 40 tatsächlich um die Halbschwester der Beschwerdeführerin handelt, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, konnte die Beschwerdeführerin doch keinen einzigen Übergriff angeben, dem sie zwischen der Geiselnahme im Jahr 2002 und ihrer Ausreise im Jahr 2004 ausgesetzt gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin berichtete wieder nur von Allgemeinem, ohne einen Bezug zu ihrer Person herzustellen:
"... VR: Sie haben in der letzten Beschwerdeverhandlung am
08.02.2011 behauptet haben, dass Ihre angebliche Mutter und angebliche Mutter Ihrer angeblichen Halbschwester, der Terroristin, Tschetschenien verlassen musste, weil die Häuser gesprengt wurden (Verhandlungsschrift Seite 7). Wurde das Haus tatsächlich gesprengt und fall ja, in welcher Ortschaft wurde das Haus gesprengt?
BF1: Das Haus von der Familie wurde nicht zersprengt. Aber die Häuser von den jungen Frauen, die mit ihr zusammen waren, wurden gesprengt.
VR: Was passierte Ihnen unmittelbar nach der Geiselnahme durch die Terroristin, die Ihre Halbschwester sein soll?
BF1: Immer wenn ich ein Geräusch gehört habe, dachte, ich dass es mein letzter Augenblick war.
VR: Gab es irgendwelche Übergriffen auf Sie?
BF1: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 17.10.2011, Seite 26).
Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin legt den Schluss nahe, dass die sehr späte Geltendmachung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der Verwandtschaft mit ihrer Schwester eine Reaktion auf die Abweisung ihres Asylantrages ist. Würde man die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre nunmehr behauptete Gefährdung wegen ihrer Halbschwester jahrelang unerwähnt gelassen hat, auf die psychische Belastung der Beschwerdeführerin zurückführen, wäre für die Frage, ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig einer Verfolgungsgefahr oder einem realen Risiko, wegen ihrer Schwester in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden, nichts gewonnen:
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Furcht vor Repressalien für den Fall ihrer Rückkehr vor dem Asylgerichtshof im Wesentlichen mit der Behauptung, dass Verwandte von Personen, die auf der Seite der Geiselnehmer an der Geiselnahme im Dubrowka-Theater beteiligt waren, verfolgt würden. Nachdem die Ereignisse in Moskau mittlerweile neun Jahre zurückliegen, erscheinen Maßnahmen staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bloßen Verwandtschaft mit ihrer Halbschwester nicht plausibel. Die Beschwerdeführerin konnte auch selbst keine Angaben machen, die darauf schließen lassen, dass nach ihr auch heute noch gefahndet würde, zumal weitere Angehörige der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat leben. Ihre Angaben erschienen nach Ansicht des Asylgerichtshofes völlig spekulativ. Dass ihr in Österreich aufhältiger Bruder XXXX, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mit keinem Wort die angebliche Halbschwester XXXX im Asylverfahren erwähnt hat, sei am Rande erwähnt.Die Beschwerdeführerin begründete ihre Furcht vor Repressalien für den Fall ihrer Rückkehr vor dem Asylgerichtshof im Wesentlichen mit der Behauptung, dass Verwandte von Personen, die auf der Seite der Geiselnehmer an der Geiselnahme im Dubrowka-Theater beteiligt waren, verfolgt würden. Nachdem die Ereignisse in Moskau mittlerweile neun Jahre zurückliegen, erscheinen Maßnahmen staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bloßen Verwandtschaft mit ihrer Halbschwester nicht plausibel. Die Beschwerdeführerin konnte auch selbst keine Angaben machen, die darauf schließen lassen, dass nach ihr auch heute noch gefahndet würde, zumal weitere Angehörige der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat leben. Ihre Angaben erschienen nach Ansicht des Asylgerichtshofes völlig spekulativ. Dass ihr in Österreich aufhältiger Bruder römisch 40 , dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mit keinem Wort die angebliche Halbschwester römisch 40 im Asylverfahren erwähnt hat, sei am Rande erwähnt.
Gegen die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr für Verwandte von Geiselnehmern des Dubrowka-Theaters spricht vor allem aber die Berichtslage: Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.12.2010 lässt sich nicht ableiten, dass Angehörige der Geiselnehmer auch heute noch Repressionen ausgesetzt sind. Die von ACCORD zitierten Berichte, die u.a. mit November 2002 und Mai 2004 datieren, schildern allgemeine Repressionen gegenüber Tschetschenen (ungeachtet eines allfälligen Verwandtschaftsverhältnisses zu Personen, die an der Moskauer Geiselnahme 2002 beteiligt waren) im Zeitraum unmittelbar nach den Ereignissen im Oktober 2002 und enthalten keine Aussage über die jüngste Zeit. Die Reportage des deutschen Journalisten Florian HASSEL, die in der ACCORD-Anfragebeantwortung mit Jänner 2010 datiert wurde, beschreibt zwar anhand von Einzelschicksalen eine Verfolgung von Angehörigen der Teilnehmer an der Geiselnahme 2002; dieser Beitrag kann jedoch ebenfalls nicht als aktuell angesehen werden, da dieser Beitrag - gemäß der Auskunft des Autors - bereits im Dezember 2002 publiziert wurde und damit keine Schilderungen aktueller Repressionen gegen Verwandte von Geiselnehmern enthalten kann (zur Auskunft des Autors vgl. das im Akt D6 233873-2/2008/16E befindliche E-Mail vom 07.09.2011). Somit vermag auch die letztgenannte Reportage keine verlässliche Grundlage für die Annahme zu bieten, dass die geschilderte Vorgangsweise staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte auch noch gegenwärtig zu beobachten ist und Angehörige von Beteiligten an diesem Anschlag viele Jahre nach der Geiselnahme 2002 aller Wahrscheinlichkeit nach noch immer treffen würde.Gegen die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr für Verwandte von Geiselnehmern des Dubrowka-Theaters spricht vor allem aber die Berichtslage: Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.12.2010 lässt sich nicht ableiten, dass Angehörige der Geiselnehmer auch heute noch Repressionen ausgesetzt sind. Die von ACCORD zitierten Berichte, die u.a. mit November 2002 und Mai 2004 datieren, schildern allgemeine Repressionen gegenüber Tschetschenen (ungeachtet eines allfälligen Verwandtschaftsverhältnisses zu Personen, die an der Moskauer Geiselnahme 2002 beteiligt waren) im Zeitraum unmittelbar nach den Ereignissen im Oktober 2002 und enthalten keine Aussage über die jüngste Zeit. Die Reportage des deutschen Journalisten Florian HASSEL, die in der ACCORD-Anfragebeantwortung mit Jänner 2010 datiert wurde, beschreibt zwar anhand von Einzelschicksalen eine Verfolgung von Angehörigen der Teilnehmer an der Geiselnahme 2002; dieser Beitrag kann jedoch ebenfalls nicht als aktuell angesehen werden, da dieser Beitrag - gemäß der Auskunft des Autors - bereits im Dezember 2002 publiziert wurde und damit keine Schilderungen aktueller Repressionen gegen Verwandte von Geiselnehmern enthalten kann (zur Auskunft des Autors vergleiche das im Akt D6 233873-2/2008/16E befindliche E-Mail vom 07.09.2011). Somit vermag auch die letztgenannte Reportage keine verlässliche Grundlage für die Annahme zu bieten, dass die geschilderte Vorgangsweise staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte auch noch gegenwärtig zu beobachten ist und Angehörige von Beteiligten an diesem Anschlag viele Jahre nach der Geiselnahme 2002 aller Wahrscheinlichkeit nach noch immer treffen würde.
Der erkennende Senate betont ausdrücklich, dass seiner Ansicht nach sowohl die Länderfeststellungen und die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.12.2010 als auch die Aussagen der Beschwerdeführerin durchaus auf Repressionen gegen Verwandte der Geiselnehmer des Moskauer Dubrowka-Theaters für den unmittelbaren Zeitraum nach dem Vorfall im Oktober 2002 schließen lassen. Die Annahme einer konkreten Verfolgung dieser Personengruppe in der Gegenwart - also neun Jahre nach den Ereignissen in Moskau - findet jedoch weder in der ACCORD-Anfragebeantwortung noch in der Tatsache, dass Verwandte der Beschwerdeführerin unbehelligt im Herkunftsstaat leben, eine Stütze.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein Interesse der staatlichen Sicherheitskräfte an Angehörigen von Geiselnehmern in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Geiselnahme im Oktober 2002 (aus verschiedensten Motiven) bestanden haben mag. In Anbetracht der Berichtslage und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte für ein fortdauerndes Interesse an der Beschwerdeführerin in der jüngeren Vergangenheit kann der erkennende Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet des mittlerweile beträchtlichen Zeitraums, der seit den Vorfällen im Oktober 2002 vergangen ist, im Falle einer Heimkehr in die Russische Föderation einer wie immer gearteten Verfolgung oder einem realen Risiko, aufgrund ihrer Verwandtschaft in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden, gegenwärtig ausgesetzt wäre.
Gegen das Bestehen eines Interesses an der Beschwerdeführerin spricht auch die legale Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Reisepass, der ihr zudem kurz vor der Ausreise ebenso wie eine Wohnsitzbestätigung von den russischen Behörden ausgestellt wurden. Die wiederholten freiwilligen Behördenkontakte der Beschwerdeführerin kurz vor der Ausreise sprechen zudem auch gegen eine Furcht der Beschwerdeführerin, die sie im Rahmen des Asylverfahrens ins Treffen führte, und gegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr.
II.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat (II.3.3 und II.3.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme vom 12.10.2011 und in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat, den vorgelegten Beweismitteln, einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und dem Grundversorgungssystem.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat (römisch zwei.3.3 und römisch zwei.3.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme vom 12.10.2011 und in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat, den vorgelegten Beweismitteln, einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und dem Grundversorgungssystem.
II.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 12 bis 16). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation. Den Länderberichten ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 21.11.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 12 bis 16). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation. Den Länderberichten ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung
(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in
Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Da die Beschwerdeführerin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da die Beschwerdeführerin aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.6.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.römisch zwei.6.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Mehrere (Halb)Geschwister und die Mutter der verheirateten Beschwerdeführerin, die über eine Berufsausbildung verfügt, leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin hatte vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat eine Wohnmöglichkeit und ihr Gatte bestritt den Lebensunterhalt der Familie als Bauarbeiter. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitswillige Frau im arbeitsfähigen Alter. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Auch die fast erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin kann zum Überleben der Familie mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit beitragen. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei ihrer Rückkehr einer Arbeit nachgehen können und hat außerdem mit ihren (Halb)Geschwistern familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist auch auf Grund der Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall psychische Probleme geltend macht, nämlich laut aktuellsten Berichten ihres behandelnden Arztes und ihrer Psychotherapeutin eine Depression bei zugrundeliegender posttraumatischer Belastungsstörung mit somatischem Syndrom, Hyperventilationsneigung, häufige Kopfschmerzen und Migräne ohne Aura, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Erkrankungen der Beschwerdeführerin, die schon seit der Jugend an Migräne leidet, keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall psychische Probleme geltend macht, nämlich laut aktuellsten Berichten ihres behandelnden Arztes und ihrer Psychotherapeutin eine Depression bei zugrundeliegender posttraumatischer Belastungsstörung mit somatischem Syndrom, Hyperventilationsneigung, häufige Kopfschmerzen und Migräne ohne Aura, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die genannten Krankheitsbilder in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Erkrankungen der Beschwerdeführerin, die schon seit der Jugend an Migräne leidet, keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".
Nach der Entscheidung N. gg. Das Vereinigte Königreich vom 27.05.2008, 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. gg. Das Vereinigte Königreich vom 27.05.2008, 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist sowie auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen. Dies gilt auch bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation, derer sich der Asylgerichtshof bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Gatten und einer wie immer gearteten Unterstützungsmöglichkeit durch ihre Familienangehörigen die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Dass die Behandlung in Tschetschenien nicht österreichischem Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist wie in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die sie in Österreich genießt, sind nach der dargestellten Judikatur kein Abschiebehindernis. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die vertretene Beschwerdeführerin aus Anlass der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes zur Vervollständigung ihres Vorbringens hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens und ihres Gesundheitszustandes oder gelegentlich der Verhandlung eine ärztliche Bestätigung eigeninitiativ vorgelegt oder zumindest angeboten hätte, wenn sie tatsächlich an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt wäre. Dass die Beschwerdeführerin an einer derart schweren psychischen Störung leide, dass schon die bloße Überstellung in die Russische Föderation trotz der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten irreversible schwerwiegende Konsequenzen gesundheitlicher Natur nach sich ziehen könnte, ist im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen. Auch wenn die medizinische Versorgung österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist sowie auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen. Dies gilt auch bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation, derer sich der Asylgerichtshof bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Gatten und einer wie immer gearteten Unterstützungsmöglichkeit durch ihre Familienangehörigen die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht. Dass die Behandlung in Tschetschenien nicht österreichischem Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist wie in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die sie in Österreich genießt, sind nach der dargestellten Judikatur kein Abschiebehindernis. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die vertretene Beschwerdeführerin aus Anlass der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes zur Vervollständigung ihres Vorbringens hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens und ihres Gesundheitszustandes oder gelegentlich der Verhandlung eine ärztliche Bestätigung eigeninitiativ vorgelegt oder zumindest angeboten hätte, wenn sie tatsächlich an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt wäre. Dass die Beschwerdeführerin an einer derart schweren psychischen Störung leide, dass schon die bloße Überstellung in die Russische Föderation trotz der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten irreversible schwerwiegende Konsequenzen gesundheitlicher Natur nach sich ziehen könnte, ist im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen. Auch wenn die medizinische Versorgung österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkannt werden.
Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden immer wieder auftretenden gewalttätigen Zwischenfälle und Menschenrechtsverletzungen im gesamten nordkaukasischen Gebiet nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Zu ihrem Bruder, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Ihre erwachsene Tochter befindet sich mit ihrer Familie in Deutschland. Die weiteren nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Das Verfahren ihres Ehemannes und ihrer Kinder wird zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Familienmitglieder vorliegt (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden).
II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwer der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).
Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Art. 8 MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seinen rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vgl. auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Artikel 8, MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seinen rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vergleiche auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin gelangte als Erwachsene am 11.08.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet. Der Antrag der Beschwerdeführerin hat sich als unbegründet erwiesen. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im zweiten Rechtsgang mehr als dreieinhalb Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes gut sieben Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Dauer des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten. Dieser durch eine illegale Einreise erlangte Aufenthalt im Inland war lediglich auf Grund ihres Antrages, der sich als unberechtigt erwiesen hat, möglich und erlaubt und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin konnte sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihr nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zukam. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Arbeitsplatzzusage und hilft bei der CARITAS als Übersetzerin aus. Die Beschwerdeführerin spricht verständlich Deutsch, hat keine Ausbildung in Österreich absolviert und ist nicht Mitglied eines Vereins. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Sie hat einige Bekannte und Freunde, darunter österreichische Staatsbürger, gefunden. Eine berufliche Integration ist nicht vorhanden. Zu ihren Gunsten ist ihr nicht ungetrübter psychischer Gesundheitszustand zu berücksichtigen.Die Beschwerdeführerin gelangte als Erwachsene am 11.08.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet. Der Antrag der Beschwerdeführerin hat sich als unbegründet erwiesen. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im zweiten Rechtsgang mehr als dreieinhalb Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes gut sieben Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Dauer des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten. Dieser durch eine illegale Einreise erlangte Aufenthalt im Inland war lediglich auf Grund ihres Antrages, der sich als unberechtigt erwiesen hat, möglich und erlaubt und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel. Die unbescholtene Beschwerdeführerin konnte sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, nachdem ihr nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens zukam. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Arbeitsplatzzusage und hilft bei der CARITAS als Übersetzerin aus. Die Beschwerdeführerin spricht verständlich Deutsch, hat keine Ausbildung in Österreich absolviert und ist nicht Mitglied eines Vereins. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Sie hat einige Bekannte und Freunde, darunter österreichische Staatsbürger, gefunden. Eine berufliche Integration ist nicht vorhanden. Zu ihren Gunsten ist ihr nicht ungetrübter psychischer Gesundheitszustand zu berücksichtigen.
Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin, die als 38-jährige nach Österreich eingereist ist, zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und in der Heimat über ein soziales Netzwerk verfügt. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Tschetschenisch, sie spricht auch die russische Sprache, sodass auch ihre Reintegration und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern dürften und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Herkunftsstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin, die als 38-jährige nach Österreich eingereist ist, zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und in der Heimat über ein soziales Netzwerk verfügt. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Tschetschenisch, sie spricht auch die russische Sprache, sodass auch ihre Reintegration und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern dürften und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen. Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Herkunftsstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen der Beschwerdeführerin. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Art. 3 EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Artikel 3, EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
20.01.2012