Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D6 305651-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2010, Zl. 10 04.226-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.10.2010, Zl. 10 04.226-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 17.9.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Er ist der Lebensgefährte der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin zu D6 317291-3/2010 sowie Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 400488-3/2010 und D6 417699-1/2011. Der Beschwerdeführer wurde am 21.9.2005 sowie am 8.9.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sein Vater im August 2005 einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei welchem ein junges Ehepaar und auch sein Vater gestorben seien. Die Verwandten des verstorbenen Ehepaares würden sich nun an ihm rächen und ihn umbringen wollen. Sie hätten auf ihn geschossen, die Kugel habe ihn jedoch verfehlt. Auf Anraten seines Onkels habe er schließlich im September 2005 sein Heimatland verlassen.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 17.9.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Er ist der Lebensgefährte der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin zu D6 317291-3/2010 sowie Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 400488-3/2010 und D6 417699-1/2011. Der Beschwerdeführer wurde am 21.9.2005 sowie am 8.9.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sein Vater im August 2005 einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei welchem ein junges Ehepaar und auch sein Vater gestorben seien. Die Verwandten des verstorbenen Ehepaares würden sich nun an ihm rächen und ihn umbringen wollen. Sie hätten auf ihn geschossen, die Kugel habe ihn jedoch verfehlt. Auf Anraten seines Onkels habe er schließlich im September 2005 sein Heimatland verlassen.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
2. Mit Bescheid vom 13.9.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). Die vorgebrachten Fluchtgründe, wonach sein Vater an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, bei welchem ein junges Ehepaar und auch sein Vater gestorben seien, und der Beschwerdeführer nun die Rache der Verwandten fürchte, erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.2. Mit Bescheid vom 13.9.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die vorgebrachten Fluchtgründe, wonach sein Vater an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, bei welchem ein junges Ehepaar und auch sein Vater gestorben seien, und der Beschwerdeführer nun die Rache der Verwandten fürchte, erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 130 erster Satz erster Fall, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die bedingte Strafnachsicht zu XXXX widerrufen.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 130, erster Satz erster Fall, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon acht Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 widerrufen.
4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2006 - mit Bescheid vom 22.2.2008 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe mit der Begründung ab, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Georgien einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt sein werde.4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2006 - mit Bescheid vom 22.2.2008 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe mit der Begründung ab, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Georgien einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt sein werde.
5. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 27.1.2010, Zl. 2008/23/0361 bzw. 2008/19/0405, ab.
6. Am 17.5.2010 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 17.5.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 9.6.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab insbesondere an, er habe "keine neuen Gründe", sondern wolle mit seiner Familie in Österreich leben. Er werde in der Heimat seiner Lebensgefährtin nicht akzeptiert; wiederum würde seine Lebensgefährtin in seiner Heimat nicht akzeptiert werden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat werde er "mit Sicherheit" umgebracht. Er könne seine Lebensgefährtin und seine Tochter nicht nach Georgien mitnehmen, da dort viele Menschen aufgrund des Krieges wütend auf die Russen seien. Er habe Angst, dass sein Kind in Georgien getötet werden könnte. Seine Lebensgefährtin könne auch nicht in Georgien leben, da sie dort keine Arbeit finden würde. Der Beschwerdeführer selbst könne nicht bei seiner Lebensgefährtin leben, da er dort von "Neonazis" geschlagen würde. Auch befürchte er, in Georgien neuerlich suchtgiftabhängig zu werden, da er "vielleicht" die psychische Belastung nicht ertragen würde.
7. Mit Schriftsatz vom 19.6.2010 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte insbesondere aus, er besitze zwar die georgische Staatsangehörigkeit, gehöre jedoch der Volksgruppe der Osseten und nicht jener der Georgier an, wodurch er in Georgien Diskriminierung durch die heimische Volksgruppe ausgesetzt wäre. In den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werde das Thema Minderheiten nicht behandelt. Weiters könne er in Georgien nicht arbeiten und nicht am sozialen Leben teilnehmen, wodurch er am Aufbau eines adäquaten Privatlebens gehindert und von Armut bedroht wäre. Er sei in Georgien drogenabhängig gewesen, habe jedoch seit seiner Ausreise keine Suchtprobleme mehr. Bei einer Rückkehr befürchte er, neuerlich abhängig zu werden, wobei es in einem derartigen Fall keine ausreichende Behandlung in Georgien gäbe, da die Programme und Hilfsorganisationen lediglich beschränkte Kapazitäten hätten und er als ossetischer Volksgruppenangehöriger keine Aufnahme in derartige Programme fände. Angesichts der vergangenen Konflikte laufe er überdies Gefahr, von georgischen Volksgruppenangehörigen diskriminiert zu werden, da man ihm die Verletzung oder Tötung von Menschen bei den kriegerischen Auseinandersetzungen unterstellen würde. Vorurteile seien in Georgien sehr verbreitet und er wäre gegen dieses Problem machtlos. Weiters sei die politische Lage in Georgien instabil und es würden zahlreiche Probleme existieren. So seien etwa die Behörden und die Polizei korrupt, weshalb gesetzlich gewährleistete Rechte nur durch Bestechungsgelder zu erlangen seien. Da seine Lebensgefährtin und seine Tochter keine georgischen Staatsangehörigen seien, hätte er durch diesen Umstand weitere Probleme. Auch sei seine Lebensgefährtin aufgrund ihrer helleren Hautfarbe sowie der nicht bestehenden Georgischkenntnisse für jeden als Ausländerin zu erkennen. Allgemein sei die Familiengründung durch Menschen verschiedener Nationalitäten in Georgien nicht erwünscht.
8. Mit Bescheid vom 21.7.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien, stellte jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Mangels neuer Fluchtgründe ging das Bundesasylamt davon aus, dass kein neuer Sachverhalt iSd § 68 AVG vorliege. Das Verfahren habe auch keinen Hinweis auf eine schwere körperliche bzw. ansteckende Erkrankung oder schwere psychische Störung des Beschwerdeführers ergeben. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.8. Mit Bescheid vom 21.7.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien, stellte jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Mangels neuer Fluchtgründe ging das Bundesasylamt davon aus, dass kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, AVG vorliege. Das Verfahren habe auch keinen Hinweis auf eine schwere körperliche bzw. ansteckende Erkrankung oder schwere psychische Störung des Beschwerdeführers ergeben. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.
9. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.8.2010, D6 305651-2/2010, gemäß § 68 Abs. 1 AVG statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Begründend verwies der Gerichtshof darauf, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für die gemeinsame minderjährige Tochter am 26.5.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dem jedoch - anders als im Verfahren des Beschwerdeführers - kein Antrag auf internationalen Schutz vorausgegangen sei. Im Hinblick auf diesen Antrag der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers liege ein zulässiges Verfahren vor, das - nach Abweisung des Antrages durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.6.2008 - beim Asylgerichtshof im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages durch den Beschwerdeführer anhängig gewesen und auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers anhängig sei. Bereits aus diesem Grund sei auch eine inhaltliche Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers durch das Regelungssystem des § 34 AsylG 2005 geboten.9. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.8.2010, D6 305651-2/2010, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Begründend verwies der Gerichtshof darauf, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für die gemeinsame minderjährige Tochter am 26.5.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dem jedoch - anders als im Verfahren des Beschwerdeführers - kein Antrag auf internationalen Schutz vorausgegangen sei. Im Hinblick auf diesen Antrag der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers liege ein zulässiges Verfahren vor, das - nach Abweisung des Antrages durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.6.2008 - beim Asylgerichtshof im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages durch den Beschwerdeführer anhängig gewesen und auch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers anhängig sei. Bereits aus diesem Grund sei auch eine inhaltliche Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers durch das Regelungssystem des Paragraph 34, AsylG 2005 geboten.
10. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.9.2010 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, seine bisher getätigten Ausführungen seien vollständig, er habe "damals alles gesagt"; andere Gründe gebe es nicht. Ossetische Volksgruppenangehörige seien in Georgien "sehr benachteiligt", wobei die politische Spannung nach wie vor aktuell sei und sich die Situation seit seiner Ausreise sogar verschlechtert habe. Grund für seine neuerliche Antragstellung sei der Umstand, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren, sondern mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind im Bundesgebiet leben wolle. Er habe bereits sämtliche Gründe in seinem ersten Verfahren vorgebracht. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte er keine Probleme mit den Behörden. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen
befragt, gab er an, dazu "konkret ... nichts sagen" zu können. Zu
seinem Privat- und Familienleben brachte er insbesondere vor, bereits einen Deutschkurs absolviert zu haben und stundenweise für die Gemeinde XXXX zu arbeiten.seinem Privat- und Familienleben brachte er insbesondere vor, bereits einen Deutschkurs absolviert zu haben und stundenweise für die Gemeinde römisch 40 zu arbeiten.
11. Mit Bescheid vom 1.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien und stellte die Staatsangehörigkeit sowie die georgische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer werde - so das Bundesasylamt weiter - in seiner Heimat von staatlicher Seite aus keinem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund verfolgt. Nicht festgestellt werden könne, dass er in Georgien einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Auch anhand seines nunmehrigen Vorbringens könne kein Asylgrund festgestellt werden.11. Mit Bescheid vom 1.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien und stellte die Staatsangehörigkeit sowie die georgische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer werde - so das Bundesasylamt weiter - in seiner Heimat von staatlicher Seite aus keinem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund verfolgt. Nicht festgestellt werden könne, dass er in Georgien einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Auch anhand seines nunmehrigen Vorbringens könne kein Asylgrund festgestellt werden.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er den nunmehrigen Antrag gestellt habe, um mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in Österreich bleiben zu können, seien nachvollziehbar. Nachdem er auch nunmehr auf die bereits im abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe verwiesen, jedoch keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, werde dem Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr neuerlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dem Vorbringen seien auch keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien eine staatliche Verfolgung befürchte; vielmehr habe er eine solche dezidiert ausgeschlossen. Die Reise des Beschwerdeführers in Länder, deren Kultur er nicht kenne, zeuge zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, die ihm bei einer Rückkehr in seinen gewohnten Kulturkreis zugute komme. Im Fall seiner Rückkehr stehe ihm auch die Möglichkeit offen, sich an die zahlreichen NGOs zu wenden, um seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung und dergleichen zu decken. Somit sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate. Seine Rückkehrbefürchtungen würden sich lediglich auf vage Vermutungen stützen.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, der Beschwerdeführer habe eine konkrete und aktuelle (drohende) Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund könne auch nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, zumal keine staatliche Verfolgung vorliege. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden nicht vorliegen, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine derart aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention dar.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, der Beschwerdeführer habe eine konkrete und aktuelle (drohende) Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund könne auch nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, zumal keine staatliche Verfolgung vorliege. Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Antrag abzuweisen sei. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz würden nicht vorliegen, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine derart aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention dar.
12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer seine im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte und insbesondere ausführte, dass sich durch die Geburt seiner Tochter "neue Fluchtgründe" ergeben hätten. Seine Tochter und seine Lebensgefährtin seien russische Staatsangehörige und aufgrund des Krieges zwischen Georgien und der Russischen Föderation in seiner Heimat nicht erwünscht. Russische Staatsangehörige würden in Georgien aufgrund ihrer Nationalität diskriminiert und verfolgt. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls von dieser Verfolgung betroffen, da er als Georgier bzw. Ossete eine Verbindung mit einer Frau eingegangen sei, die den Vorstellungen eines "durchschnittlichen Georgiers" nicht entsprächen, sodass er von der Gemeinschaft ausgegrenzt werden würde. Auch wäre er nicht vor Übergriffen geschützt, da die korrupten Sicherheitsbehörden keinen ausreichenden Schutz gewähren könnten. Vor Bestehen der Lebensgemeinschaft habe er sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und seiner Erkrankung an Hepatitis C in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden.
Bei einer Ausweisung würde er von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin getrennt. Die Möglichkeit einer späteren Familienzusammenführung sei nicht gegeben, da weder ein Leben in Georgien, noch in der Russischen Föderation oder in Transnistrien aus den im Verfahren geschilderten Gründen möglich sei. Eine Trennung der Familie stelle weiters ein unzumutbares Hindernis dar, zumal der Beschwerdeführer dadurch gefährdet wäre, erneut in eine fast aussichtslose Situation hinsichtlich seiner Psyche und ehemaligen Drogenabhängigkeit zu verfallen. Zudem sei seine Lebensgefährtin in einem derartigen Fall mit einem Kleinkind und einem Säugling auf sich alleine gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 417699-1/2011, dessen Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.1. Der Beschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 417699-1/2011, dessen Beschwerde der Asylgerichtshof insofern stattgegeben hat, als er den bekämpften Bescheid, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4 Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.3.4 Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Obiter ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen haben wird, ob die Fortsetzung des Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer, seiner russischen Lebensgefährtin sowie den beiden minderjährigen Kindern in Georgien oder der Russischen Föderation möglich erscheint. Der dazu im angefochtenen Bescheid enthaltene Verweis auf das georgische Gesetz über den Status von Fremden in Georgien, wonach nahe Verwandte, insbesondere Ehegatten und Kinder von armenischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln bevorzugt würden (Seite 96 des angefochtenen Bescheides), ist aufgrund der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, im Falle einer Trennung von seiner Familie erneut in eine "fast aussichtslose Situation" hinsichtlich seiner ehemaligen Drogenabhängigkeit zu geraten, wird das Bundesasylamt zudem (aktuelle) Feststellungen über in Georgien bestehende Drogenersatzprogramme zu treffen haben.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.01.2012