TE AsylGH Erkenntnis 2011/12/28 S7 423367-1/2011

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Veröffentlicht am 28.12.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S7 423.367-1/2011/2E

S7 423.368-1/2011/2E

S7 423.369-1/2011/2E

S7 423.370/1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde

1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zahl 11 13.749-EAST Ost,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zahl 11 13.749-EAST Ost,

2.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zahl 11 13.750-EAST Ost,2.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zahl 11 13.750-EAST Ost,

3.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zahl 11 13.751-EAST Ost,3.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zahl 11 13.751-EAST Ost,

4.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zahl 11 13.752-EAST Ost,4.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zahl 11 13.752-EAST Ost,

alle StA Russische Föderation, alle vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, "Asyl in Not", zu Recht erkannt:

Den Beschwerden gegen die Bescheide wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden gegen die Bescheide wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder, reisten am 14.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Beamte der PI Traiskirchen EAST am 14.11.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: 1.BF) an, sie habe ihre Heimat am 15.05.2008 mit dem Zug verlassen. Sie wäre wegen der Probleme wegen ihres Gatten in Tschetschenien im Jahre 2008 nach Polen geflüchtet. Sie sei gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer ältesten Tochter XXXX nach Brest/Weißrussland, von dort weiter nach Terespol gefahren, wo sie am 19.05.2008 einen Asylantrag gestellt hätten. Im Jahr 2009 wäre ihnen eine Duldung (Pobit) gewährt worden. Zwei weitere Kinder wären in Polen zur Welt gekommen. In der Nacht auf den 13.11.2011 wäre sie mit ihren drei Kindern mit dem Zug von Warschau nach Wien gefahren, wo sie am 14.11.2011 angekommen wäre. Ihre Mutter, welche in Wien lebe, hätte gewusst, dass sie ankomme und hätte sie mit der Bahn bis ins Lager begleitet. Sie habe in Polen nicht mehr bleiben wollen, weil ihre Schwiegermutter sie und die Kinder nach Tschetschenien hätte zurückbringen wollen. Nach der Geburt des minderjährigen XXXX wäre ihnen seitens der Ärzte mitgeteilt worden, dass er einen schweren Herzfehler habe und eine Operation vermutlich nicht überleben werde. Daraufhin hätte ihre Schwiegermutter gemeint, wenn dem Kind etwas passiere, sollte es wenigstens in der Heimat sterben, sonst würde die Überstellung der Leiche schwierig. Ihr Mann habe sich nicht getraut, dies seiner Mutter auszureden. Daraufhin habe sie beschlossen, sich alleine mit ihren Kindern nach Österreich zu flüchten.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Beamte der PI Traiskirchen EAST am 14.11.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: 1.BF) an, sie habe ihre Heimat am 15.05.2008 mit dem Zug verlassen. Sie wäre wegen der Probleme wegen ihres Gatten in Tschetschenien im Jahre 2008 nach Polen geflüchtet. Sie sei gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer ältesten Tochter römisch 40 nach Brest/Weißrussland, von dort weiter nach Terespol gefahren, wo sie am 19.05.2008 einen Asylantrag gestellt hätten. Im Jahr 2009 wäre ihnen eine Duldung (Pobit) gewährt worden. Zwei weitere Kinder wären in Polen zur Welt gekommen. In der Nacht auf den 13.11.2011 wäre sie mit ihren drei Kindern mit dem Zug von Warschau nach Wien gefahren, wo sie am 14.11.2011 angekommen wäre. Ihre Mutter, welche in Wien lebe, hätte gewusst, dass sie ankomme und hätte sie mit der Bahn bis ins Lager begleitet. Sie habe in Polen nicht mehr bleiben wollen, weil ihre Schwiegermutter sie und die Kinder nach Tschetschenien hätte zurückbringen wollen. Nach der Geburt des minderjährigen römisch 40 wäre ihnen seitens der Ärzte mitgeteilt worden, dass er einen schweren Herzfehler habe und eine Operation vermutlich nicht überleben werde. Daraufhin hätte ihre Schwiegermutter gemeint, wenn dem Kind etwas passiere, sollte es wenigstens in der Heimat sterben, sonst würde die Überstellung der Leiche schwierig. Ihr Mann habe sich nicht getraut, dies seiner Mutter auszureden. Daraufhin habe sie beschlossen, sich alleine mit ihren Kindern nach Österreich zu flüchten.

Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab die 1.BF am 30.11.2011 an, ihr selbst gehe es gut, sie sei nicht in medizinischer Behandlung, ihr jüngstes Kind habe jedoch einen schweren Herzfehler. Das Kind dürfe sich nicht aufregen und nicht weinen, da es sonst zu einem Sauerstoffmangel käme. Die anderen Kinder seien gesund. Ihre Mutter und zwei Schwestern sowie ein Bruder würden sich in Österreich befinden, und zwar seit 8 Jahren. Sie habe mit diesen bis zum Jahr 2000 im gemeinsamen Haushalt gelebt.

In Polen habe sie Angst um das Leben ihres Kindes. Jede Untersuchung werde unter Narkose durchgeführt. Sie habe Angst, dass ihr Kind dann nicht mehr aufwache. Außerdem habe sie Angst, dass ihr Mann sie zusammen mit seiner Mutter in die Heimat zurückschicke. Ihr Kind wäre in Polen bereits wegen des Herzfehlers behandelt worden, es habe aber kein konkretes Behandlungsprogramm und keine bestimmten Termine gegeben.

Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits am 19.05.2008 in Polen einen Asylantrag stellte.

Am 15.11.2011 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte.Am 15.11.2011 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte.

Das Führen von Konsultationen mit Polen wurde den Beschwerdeführern am 18.11.2011 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 17.11.2011, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustimmt.Mit Schreiben vom 17.11.2011, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zustimmt.

2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.12.2011 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.12.2011 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. In Österreich würden die Mutter sowie die Geschwister der Erstantragstellerin leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass diese in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten. Polen habe sich mit Schreiben vom 17.11.2011 ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass diesen der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Polen könne daher rauch nicht erwartet werden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. In Österreich würden die Mutter sowie die Geschwister der Erstantragstellerin leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass diese in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten. Polen habe sich mit Schreiben vom 17.11.2011 ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass diesen der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Polen könne daher rauch nicht erwartet werden.

Hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass diese an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.

In Bezug auf den minderjährigen Viertbeschwerdeführer (in Folge: 4. BF) wurde festgestellt, dass dieser an einem angeborenen Herzfehler leide. Dieser ergebe sich aufgrund vorgelegter Befunde sowie der Angaben der gesetzlichen Vertreterin. Dieser sei in keinem Fall so exorbitant, dass eine Unmöglichkeit einer Überstellung nach Polen begründet würde. Die vorgelegten Befunde seien durchwegs als eine solche Erkrankung unauffällig zu bewerten. Die Behandelbarkeit der Krankheit sei auf jeden Fall in Polen gewährleistet.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 19.12.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Die Erstbeschwerdeführerin habe zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass ihr jüngster Sohn (4.BF) unter einem schweren Herzfehler leide. In Polen wäre dieser untersucht, jedoch für diese Untersuchungen unter Vollnarkose gesetzt worden, woraufhin er wieder zwei Wochen gebraucht habe, um sich zu erholen. Zudem bestünde in Bezug auf ihn auch eine beschränkte Transportfähigkeit. Er dürfe sich nicht aufregen und nicht weinen, da es sonst zu einem Sauerstoffmangel komme. Zu diesem Zweck werde auch auf den Befund des Landesklinikums XXXX verwiesen, dem eindeutig zu entnehmen sei, dass aus ärztlicher Sicht ein Transport weg von Österreich eine Gefährdung des Kindes darstellen würde. Es handle sich bei dem Minderjährigen um einen Säugling, dem durch Stress und Aufregung im Zuge einer Abschiebung der Erstickungstod drohe. Darüber hinaus befände sich der minderjährige XXXX derzeit im Krankenhaus wegen eines Infektes. Es bestehe daher eindeutig eine schwere Erkrankung des XXXX, die sogar die Transportfähigkeit erheblich einschränke. Folglich sei auch eine Ausweisung nach Polen unzulässig. Weiters habe die erstinstanzliche Behörde die Bedrohung durch die Schwiegerfamilie nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus bestünden in Österreich familiäre Bindungen, auf die die Erstbeschwerdeführerin derzeit besonders angewiesen sei. Durch die Durchführung der Zurück- oder Abschiebung nach Polen bestehe ein real risk einer Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte. Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch machen müssen.Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 19.12.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Die Erstbeschwerdeführerin habe zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass ihr jüngster Sohn (4.BF) unter einem schweren Herzfehler leide. In Polen wäre dieser untersucht, jedoch für diese Untersuchungen unter Vollnarkose gesetzt worden, woraufhin er wieder zwei Wochen gebraucht habe, um sich zu erholen. Zudem bestünde in Bezug auf ihn auch eine beschränkte Transportfähigkeit. Er dürfe sich nicht aufregen und nicht weinen, da es sonst zu einem Sauerstoffmangel komme. Zu diesem Zweck werde auch auf den Befund des Landesklinikums römisch 40 verwiesen, dem eindeutig zu entnehmen sei, dass aus ärztlicher Sicht ein Transport weg von Österreich eine Gefährdung des Kindes darstellen würde. Es handle sich bei dem Minderjährigen um einen Säugling, dem durch Stress und Aufregung im Zuge einer Abschiebung der Erstickungstod drohe. Darüber hinaus befände sich der minderjährige römisch 40 derzeit im Krankenhaus wegen eines Infektes. Es bestehe daher eindeutig eine schwere Erkrankung des römisch 40 , die sogar die Transportfähigkeit erheblich einschränke. Folglich sei auch eine Ausweisung nach Polen unzulässig. Weiters habe die erstinstanzliche Behörde die Bedrohung durch die Schwiegerfamilie nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus bestünden in Österreich familiäre Bindungen, auf die die Erstbeschwerdeführerin derzeit besonders angewiesen sei. Durch die Durchführung der Zurück- oder Abschiebung nach Polen bestehe ein real risk einer Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte. Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch machen müssen.

Der im Akt befindliche Befund des XXXX vom 23.11.2011 hält in einer Zusammenfassung fest:Der im Akt befindliche Befund des römisch 40 vom 23.11.2011 hält in einer Zusammenfassung fest:

"Echokardiographisch findet sich ein komplexes Vitium, derzeit gute Perfusion der Pulmonalis bei subvalvulärer sowie valvulärer Pulmonalstenose und Transpositionsstellung der großen Gefäße. Beide Ventrikel erscheinen gut ausgebildet, biventrikulär hypertroph mit guter Funktion. Über dem VSD (dieser nicht restriktiv) vorallem R/L Shunt, kein Gradient auf Vorhofebene bei St.p. Rushkind großer ASD II mit L/R Shunt. Die Sättigungen in Ruhe sind derzeit zufriedenstellend. Der Familie (Großmutter) wurde der Herzfehler neuerlich erklärt, eine operative Korrektur Pro Futuro wird möglich sein, sollte aber erst in ca. 1 Jahr erfolgen."Echokardiographisch findet sich ein komplexes Vitium, derzeit gute Perfusion der Pulmonalis bei subvalvulärer sowie valvulärer Pulmonalstenose und Transpositionsstellung der großen Gefäße. Beide Ventrikel erscheinen gut ausgebildet, biventrikulär hypertroph mit guter Funktion. Über dem VSD (dieser nicht restriktiv) vorallem R/L Shunt, kein Gradient auf Vorhofebene bei St.p. Rushkind großer ASD römisch zwei mit L/R Shunt. Die Sättigungen in Ruhe sind derzeit zufriedenstellend. Der Familie (Großmutter) wurde der Herzfehler neuerlich erklärt, eine operative Korrektur Pro Futuro wird möglich sein, sollte aber erst in ca. 1 Jahr erfolgen.

Therapie

Eine kardiale Therapie ist derzeit nicht erforderlich.Die Endokarditisprophylaxe ist indiziert."

In einem weiters vorgelegten Befund des Landesklinikums XXXX vom 16.12.2011 ist als Diagnose festgehalten wie folgt:In einem weiters vorgelegten Befund des Landesklinikums römisch 40 vom 16.12.2011 ist als Diagnose festgehalten wie folgt:

"Bei unserem Patienten XXXX wurde bereits vor der Geburt ein schwerer Herzfehler diagnostiziert, der ohne Operation nicht mit dem Leben zu vereinbaren ist. Deshalb wurde bei ihm am 2. Lebenstag eine Notoperation (in Polen/Warschau) durchgeführt, die allerdings nur vorübergehende Wirkung hat. Spätestens mit 1 1/2 Jahren soll die richtige Herzoperation im XXXX durchgeführt werden."Bei unserem Patienten römisch 40 wurde bereits vor der Geburt ein schwerer Herzfehler diagnostiziert, der ohne Operation nicht mit dem Leben zu vereinbaren ist. Deshalb wurde bei ihm am 2. Lebenstag eine Notoperation (in Polen/Warschau) durchgeführt, die allerdings nur vorübergehende Wirkung hat. Spätestens mit 1 1/2 Jahren soll die richtige Herzoperation im römisch 40 durchgeführt werden.

Bei diesem Kind ist eine engmaschige Kontrolle, dzt. 3-wöchentlich, im XXXX - dringend notwendig - ohne richtige Einstellung und Überwachung könnte sich ein Hochdruck in der Lunge entwickeln, der irreversibel ist und eine lebensrettende OP letztlich unmöglich macht. Auch spezielle Impfungen sind - gerade in der derzeitigen Wohnsituation (Lager Traiskirchen!) dringend notwendig.Bei diesem Kind ist eine engmaschige Kontrolle, dzt. 3-wöchentlich, im römisch 40 - dringend notwendig - ohne richtige Einstellung und Überwachung könnte sich ein Hochdruck in der Lunge entwickeln, der irreversibel ist und eine lebensrettende OP letztlich unmöglich macht. Auch spezielle Impfungen sind - gerade in der derzeitigen Wohnsituation (Lager Traiskirchen!) dringend notwendig.

Weiters sind bei ihm belastende Situationen/Infektionen sowie Stress oder längere Reisen zu vermeiden, da bei ihm jegliche Belastung zu einer akuten Verschlechterung der Herzsituation bzw. der Lunge führen kann - dies wäre für XXXX lebensbedrohlich. Auch banale Infekt führen bei XXXX zu einer Verschlechterung der Atmung, die Sauerstoffzufuhr benötigen - deshalb wäre eine Unterbringung außerhalb des Lagers Traiskirchen bzw. in der Nähe eines Schwerpunktkrankenhauses dringend notwendig - die Familie der Mutter (Schwester und Mutter) wohnt seit 7 Jahren in Wien und wäre eine gute Unterstützung für die Familie.Weiters sind bei ihm belastende Situationen/Infektionen sowie Stress oder längere Reisen zu vermeiden, da bei ihm jegliche Belastung zu einer akuten Verschlechterung der Herzsituation bzw. der Lunge führen kann - dies wäre für römisch 40 lebensbedrohlich. Auch banale Infekt führen bei römisch 40 zu einer Verschlechterung der Atmung, die Sauerstoffzufuhr benötigen - deshalb wäre eine Unterbringung außerhalb des Lagers Traiskirchen bzw. in der Nähe eines Schwerpunktkrankenhauses dringend notwendig - die Familie der Mutter (Schwester und Mutter) wohnt seit 7 Jahren in Wien und wäre eine gute Unterstützung für die Familie.

Es ist zu beachten, dass der äußere Zustand nicht mit der Schwere der medizinischen Befunde übereinstimmt. Bei Aufregung kommt es zu Sauerstoffabfällen auf bis zu 50 & (Normal: 100 &) sowie Blauwerden (Zyanose) am gesamten Körper.

Aus pädiatrischer Sicht stellt ein Transport dieses Kindes von Österreich weg eine Gefährdung des Kindes dar."

Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der minderjährige 4.BF sich derzeit in stationärer Behandlung im XXXX befindet.Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der minderjährige 4.BF sich derzeit in stationärer Behandlung im römisch 40 befindet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall hat die 1.BF in ihren Einvernahmen ausdrücklich auf die beim minderjährigen 4.BF bestehenden Krankheitszustände hingewiesen. Sie legte auch entsprechende ärztliche Befunde, sowie Untersuchungsergebnisse vor, die zwar von der erstinstanzlichen Behörde zum Akt genommen, in der Folge jedoch nicht ausreichend beachtet wurden.

Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand des minderjährigen 4.BF durch eine ärztliche Untersuchung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand des minderjährigen 4.BF durch eine ärztliche Untersuchung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.

Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zunächst fachärztliche Untersuchungen durchzuführen und nach Einholung entsprechender Gutachten diese mit der 1.BF als Mutter und gesetzliche Vertreterin zu erörtern und im neu zu erlassenden Bescheid insbesondere Feststellungen darüber zu treffen, ob bei dem 4.BF allenfalls eine schwere Erkrankung vorliegt, welche bei einer Überstellung nach Polen zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnte. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Dem erstinstanzlichen Bescheid fehlen insbesondere auch Feststellungen darüber, welcher Art der Herzfehler des 4.BF ist und ob in Polen die medizinischen Möglichkeiten vorliegen, diese Erkrankung bei einem Kleinkind im Alter des erst knapp 6 Monate alten 4.BF ausreichend zu behandeln.

Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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