Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D4 258045-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, FZ. 08 01.442-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, FZ. 08 01.442-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation wurde am XXXX geboren und stellte am 09.02.2008 durch ihre Mutter - als damalige gesetzliche Vertreterin - einen Asylantrag.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation wurde am römisch 40 geboren und stellte am 09.02.2008 durch ihre Mutter - als damalige gesetzliche Vertreterin - einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 wurde unter Spruchpunkt I. der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 126/2002 abgewiesen, unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig ist und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, FZ. 08 01.442-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, FZ. 08 01.442-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.02.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 19.03.2009, D4 258097-0/2008/12E der gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 126/2006 statt und stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Ursächlich dafür war das glaubwürdige Vorbringen der politischen russlandfeindlichen Gesinnung des verschollenen Ehemannes (Vater der Beschwerdeführerin), insbesondere dessen Aktivität als Widerstandskämpfer und Unterstützer der Rebellen während beider Tschetschenienkriege.Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 19.03.2009, D4 258097-0/2008/12E der gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2006, statt und stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Ursächlich dafür war das glaubwürdige Vorbringen der politischen russlandfeindlichen Gesinnung des verschollenen Ehemannes (Vater der Beschwerdeführerin), insbesondere dessen Aktivität als Widerstandskämpfer und Unterstützer der Rebellen während beider Tschetschenienkriege.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009, D4 258045-2/2008/2E wurde der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, FZ. 08 01.442-BAT erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009, D4 258045-2/2008/2E wurde der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, FZ. 08 01.442-BAT erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 34, AsylG 2005 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die Polizeiinspektion XXXX teilte dem Bundesasylamt am 01.08.2011 folgenden Sachverhalt mit:Die Polizeiinspektion römisch 40 teilte dem Bundesasylamt am 01.08.2011 folgenden Sachverhalt mit:
Am 28.07.2011 wollte die asylberechtigte Beschwerdeführerin im PKW XXXX aus Weißrussland über die Grenzkontrollstelle Terespol nach Polen einreisen und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle mit dem ungültigen österreichischen Konventionsreisedokument XXXX aus. Mangels Voraussetzungen für die Einreise in das Schengengebiet wurde ihr die Einreise verweigert.Am 28.07.2011 wollte die asylberechtigte Beschwerdeführerin im PKW römisch 40 aus Weißrussland über die Grenzkontrollstelle Terespol nach Polen einreisen und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle mit dem ungültigen österreichischen Konventionsreisedokument römisch 40 aus. Mangels Voraussetzungen für die Einreise in das Schengengebiet wurde ihr die Einreise verweigert.
Am 29.07.2011 durchgeführte Recherchen im polnischen Grenzerfassungssystem ergaben, dass die Asylberechtigte am 24.02.2011 gegen 19:15 Uhr über die Grenzkontrollstelle XXXX von Polen unter Vorlage des österreichischen Konventionsreisedokument XXXX und des russischen Auslandsreisepasses XXXX in die Ukraine ausgereist war.Am 29.07.2011 durchgeführte Recherchen im polnischen Grenzerfassungssystem ergaben, dass die Asylberechtigte am 24.02.2011 gegen 19:15 Uhr über die Grenzkontrollstelle römisch 40 von Polen unter Vorlage des österreichischen Konventionsreisedokument römisch 40 und des russischen Auslandsreisepasses römisch 40 in die Ukraine ausgereist war.
Am 02.08.2011 übermittelte die PolizeiinspektionXXXX weiters die von der polnischen Grenzwache zur Verfügung gestellten Unterlagen, darunter ein von der Beschwerdeführerin selbst handschriftlich verfasstes Schriftstück mit folgendem Inhalt:
"Bestätigung. Ich XXXX bin herausgefahren aus Polen 24.02.2011 durch Mdk nach Ukraine und nach Russland zu meinen Verwandten. Russischer Passe Nr. XXXX. Ich habe ihn bekommen in XXXX im Juli 2011.""Bestätigung. Ich römisch 40 bin herausgefahren aus Polen 24.02.2011 durch Mdk nach Ukraine und nach Russland zu meinen Verwandten. Russischer Passe Nr. römisch 40 . Ich habe ihn bekommen in römisch 40 im Juli 2011."
Am 03.08.2011 teilte die österreichische Botschaft in Kiew mit, dass XXXX, Inhaberin des von der XXXX ausgestellten - (am 26.7.2011) abgelaufenen - österreichischen Konventionspasses XXXX vorgesprochen und um Unterstützung bei der Rückreise nach Österreich gebeten hätte. Ihren Angaben nach sei sie im Februar 2011 über Polen in die Ukraine eingereist, um einen Freund zu besuchen und habe sich seither in Kiew aufgehalten. Sie hätte versucht am 29.07. von der Ukraine über Polen nach Österreich zurückzureisen; die Einreise sei ihr von der polnischen Grenzkontrolle wegen des abgelaufenen Konventionspasses verweigert worden.Am 03.08.2011 teilte die österreichische Botschaft in Kiew mit, dass römisch 40 , Inhaberin des von der römisch 40 ausgestellten - (am 26.7.2011) abgelaufenen - österreichischen Konventionspasses römisch 40 vorgesprochen und um Unterstützung bei der Rückreise nach Österreich gebeten hätte. Ihren Angaben nach sei sie im Februar 2011 über Polen in die Ukraine eingereist, um einen Freund zu besuchen und habe sich seither in Kiew aufgehalten. Sie hätte versucht am 29.07. von der Ukraine über Polen nach Österreich zurückzureisen; die Einreise sei ihr von der polnischen Grenzkontrolle wegen des abgelaufenen Konventionspasses verweigert worden.
In Absprache mit dem Bundesministerium für Inneres reiste die Beschwerdeführerin am 19.08.2011 nach Österreich ein.
Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 23.11.2011 wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie laut ihren eigenen Angaben nicht nur in Weißrussland, sondern auch in Russland selbst gewesen sei. Dort hätte sie mit einem Konventionspass gar nicht einreisen dürfen und wurde nach dem Grund für ihre Reise in die Russischen Föderation befragt. Dazu führte sie aus, dass ihre Großmutter väterlicherseits im Sterben gelegen sei - diese sei mittlerweile verstorben - und sie habe ihre Verwandten seit acht Jahren nicht mehr gesehen. Sie wisse, dass eine Reise ins Heimatland zum Aberkennen ihres Asylstatus führen könne. Ihrer Familie gegenüber hätte sie vorgetäuscht nach Belgien zu fahren. In der Russischen Föderation sei sie fünf Monate aufhältig gewesen. Das Leben in Russland sei für sie unmöglich. Sie habe ihren russischen Reisepass im Zug von Weißrussland in die Ukraine liegen lassen, ihr Konventionspass sei abgelaufen und sie hätte nicht mehr zurückkehren können. Hauptsächlich hätte sie sich bei ihrer kranken Großmutter aufgehalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, AZ. 08 01.442-BAT, wurde der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Subsidiärer Schutz wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2012 erteilt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, AZ. 08 01.442-BAT, wurde der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Subsidiärer Schutz wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2012 erteilt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2011 in der Russischen Föderation - unter anderem auch fünf Monate bei Verwandten in Tschetschenien - aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus habe sie sich sogar beim Passamt am XXXX in XXXX einen Auslandsreisepass ausstellen lassen. Sie hätte sich - wissentlich, dass sie mit ihrem österreichischen Konventionspass gar nicht nach Russland reisen dürfe - dennoch im Februar 2011 in ihr Heimatland begeben, wo sie sich fünf Monate bei Verwandten aufgehalten habe. Mit ihrem mehrmonatigen Aufenthalt habe sie sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates begeben. Von einem Besuch von nur kurzer Dauer bei Verwandten könne keinesfalls ausgegangen werden.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2011 in der Russischen Föderation - unter anderem auch fünf Monate bei Verwandten in Tschetschenien - aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus habe sie sich sogar beim Passamt am römisch 40 in römisch 40 einen Auslandsreisepass ausstellen lassen. Sie hätte sich - wissentlich, dass sie mit ihrem österreichischen Konventionspass gar nicht nach Russland reisen dürfe - dennoch im Februar 2011 in ihr Heimatland begeben, wo sie sich fünf Monate bei Verwandten aufgehalten habe. Mit ihrem mehrmonatigen Aufenthalt habe sie sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates begeben. Von einem Besuch von nur kurzer Dauer bei Verwandten könne keinesfalls ausgegangen werden.
Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht einer Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Sie werde im Herkunftsstaat nicht gesucht. Ihre Mutter und die minderjährigen Geschwister würden seit 2004 in Österreich leben.
Zu Tschetschenien wurde Folgendes zu den Rückkehrfragen festgestellt:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:
Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Laut dem Vizepremierminister Alexander Zhukov liegt die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien bei 41,3%.
(Caucasian Knot: Zhukov: the level of unemployment in Northern Caucasus is four times higher than the average Russian index, 19.5.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/17124/, Zugriff 1.6.2011)
Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen.
Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten.
Sogar Gegner Kadyrows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich:
jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010 19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2).
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010)
Im Mai 2011 fand ein Treffen zur sozioökonomischen Entwicklung im Nordkaukasus statt. Premierminister Putin sagte einen Investitionsfonds über 2 Milliarden $ zu, der Gläubiger von potentiellen Langzeitinvestitionen (3 bis 10 Jahre, mindestens 11 Millionen $) vor Verlusten schützen soll. Zudem wurden für 5 Prioritätenprojekte ein Kreditrahmen von 250 Millionen $ eröffnet. Eines dieser fünf Projekte ist der Aufbau eines Urlaubsgebietes in Tschetschenien.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 89, 9.5.2011 / The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011,
http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-5bln/436319.html, 1.6.Zugriff 2011)
Neben Bedenken aufgrund der Korruption ist auch die Gewalt weiterhin eine Bedrohung für potentielle Investoren und potentielle Touristen.
(CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 1.6.2011)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Sozialstaatliche Leistungen
Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Existenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen. Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.
Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Versorgung
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben des VN-Entwicklungsprogramms UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Arzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polikliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert. Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polikliniken; Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.
Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Psychische Versorgung
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Frauen und Kinder
2010 war eine zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung für tschetschenische Frauen festzustellen. Mehreren Berichten zufolge wurden Frauen, offenbar weil sie kein Kopftuch trugen, mit Paintball-Waffen beschossen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - The State of the World's Human Rights, 13.5.2011)
Die Missachtung von Frauenrechten verstärkte sich 2010. Frauen, die keine Kopftücher tragen werden auf der Straße schikaniert. Die lokalen Behörden billigten das Beschießen von unverschleierten Frauen mit Paintballgewehren. In einem Fernsehinterview sagte Kadyrow, dass die Frauen eine solche Behandlung verdienten, da sie sich nicht angemessen kleideten. Die tschetschenischen Behörden verboten jenen, die sich weigerten ein Kopftuch zu tragen, im öffentlichen Sektor zu arbeiten oder zur Schule oder Universität zu gehen.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)
Rechtsaktivisten zufolge hat Kadyrow eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterungen geschaffen, die die meisten Frauen zwingt Kopftücher zu tragen. 2010 gab es Paintball-Angriffe auf Frauen die ihren Kopf nicht bedeckten. Kadyrow stritt in einer Pressekonferenz im März 2011 ab, auf jene die keine islamische Kleidung tragen, Druck auszuüben. Kadyrow verstößt außerdem gegen das russische Gesetz, indem er tschetschenische Männer auffordert, mehr als eine Ehefrau zu haben. Er selbst hätte eigenen Aussagen zufolge nur eine Ehefrau, könnte aber eines Tages eine weitere nehmen: Wenn er eine andere Frau sieht, die hübscher ist als seine Ehefrau, warum sollte er dann sündigen, wenn ihm der Islam erlaubt, die zweite zu heiraten, so fragte Kadyrow.
(The Washington Post: Chechnya's strongman defends treatment of women, 8.3.2011,
http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2011/03/08/AR2011030800337.html, Osif 8.3.2011)
Berichten zufolge stellte der stellvertretende tschetschenische Regierungschef Magomed Selimkhanov im Jänner 2011 ein Dokument aus, das Beamte der tschetschenischen Regierung und die der Bezirke und Städte der Republik anwies, Kleidung zu tragen, die den Normen der "offiziellen und wainachischen Ethik" entsprechen. Männer sollten dem Dokument zufolge an allen Tagen außer Freitag Anzug und Krawatte tragen, und freitags ein "traditionelles muslimisches Gewand". Frauen sollten "geeignete Kopfbedeckung, Kleider oder Röcke bis über das Knie und Ärmel die mindestens dreiviertel des Armes bedecken" tragen. Die Notwendigkeit von standardisierten Kleidungsvorschriften für die Regierungsangestellten der Republik war letzten Dezember von Ramsan Kadyrow geäußert worden.
Tschetscheniens Mufti Sultan Mirzaev rief Anfang 2011 die Frauen der Republik auf, sich "züchtig" zu kleiden und nur ihre Gesichter und Hände zu zeigen. Er erklärte, dass Frauen diese Aufforderung verstehen müssen, sie würden niemanden zwingen, aber die Frauen auffordern, traditionelle islamische Kleidung zu tragen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 35, 18.2.2011)
Obwohl Polygamie illegal ist, ermutigte die tschetschenische Regierung Männer, sich mehr als eine Ehefrau zu nehmen. Zudem ermutigte die Regierung Frauen und Mädchen in der Öffentlichkeit Kopftücher zu tragen (Schulen, Universitäten, Regierungsämter) und drohte unverheirateten Frauen mit Kündigung, sollten sie sich entscheiden, alleinstehend zu bleiben. NROen zufolge gehören Brautentführungen im Nordkaukasus weiterhin zu vorherrschenden Praktiken, die von lokalen Traditionen herstammen. Werden junge Frauen nach einer Entführung wieder zu ihrer Familie zurückgebracht, gelten sie, da sie nicht mehr Jungfrauen sind, als "befleckt" und könnten keine seriöse Ehe mehr eingehen.
Im Juni 2010 berichtete HRW glaubhaft, dass Personen - darunter auch Sicherheitskräfte - nicht bedeckte Frauen in den Straßen von Grosny mit Paintball-Kugeln abschossen und ihnen zukünftige Grausamkeiten androhten, sollten sie sich nicht bedecken. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow drückte seine eindeutige Zustimmung für solche Praktiken aus. Dieselbe NRO berichtete im August 2010 über zahlreiche Vorfälle von Schikanen von Frauen auf den Straßen der Hauptstadt durch Gruppen von Männern, die angaben dem Hohen Islamischen Rat der Republik anzugehören. In zwei Fällen sollen tschetschenische Sicherheitskräfte an den Vorfällen beteiligt gewesen sein.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
In Tschetschenien werden für Frauen vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.
In das von NRO insgesamt düster gezeichnete Lagebild für Tschetschenien fügen sich auch die Angriffe u. a. mit Farbpistolen auf tschetschenische Mädchen und Frauen im Herbst 2010, welche nach Meinung der Machthaber in der Öffentlichkeit nicht züchtig gekleidet erschienen. Kadyrow selbst hatte die Übergriffe öffentlich begrüßt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Brautentführungen sind in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Schätzungen zufolge wird bis zu einem Viertel aller Ehen nach einer Entführung geschlossen. Präsident Ramsan Kadyrow sprach sich zuletzt 2010 gegen Brautentführungen aus, und dafür, das russische Strafrecht bezüglich Entführungen (Strafmaß vier bis 20 Jahre Haft) auch auf Brautentführungen anzuwenden. Laut einem Ukas (Erlass) Kadyrows im Oktobter 2010 sind Brautentführungen verboten. Bewohner der Republik, die sich nunmehr einer Brautentführung schuldig machen sind verpflichtet, der Familie der Frau eine Million Rubel Strafe zu bezahlen. Ein Kleriker, der die Eltern der Braut dazu drängen würde, der Hochzeit ihrer Tochter mit ihrem Entführer zuzustimmen, sollte umgehend entlassen werden.
Im Juni 2010 kam es zu Angriffen mit Paintball-Kugeln auf Frauen ohne Kopftücher, die bis zum Ramadan ihre Spitze erreichten und seitdem wieder abflauten. Im Juli 2010 äußerte Kadyrow im staatlichen Fernsehen Verständnis für diese Angriffe und sagte, unanständig gekleidete Frauen sollten "vom Erdboden verschwinden".
(Caucasian Knot: Abduction of brides in Chechnya will be inflicted both financially and criminally, 05.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14701/, Zugriff 1.6.2011 / RFE/RL: Despite Official Measures, Bride Kidnapping Endemic In Chechnya, 21.10.2010,
http://www.rferl.org/content/Despite_Official_Measures_Bride_Kidnapping_Endemic_In_Chechnya/2197575.html, Zugriff 1.6.2011)
Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. [...] Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit ein tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien, 08.04.2010)
Laut öffentlichen Quellen ist 2009 ist die Rekrutierung von Frauen, vor allem für Selbstmordattentate, in der gesamten Nordkaukasus stark angestiegen. Alleine vom Juni bis November 2009 haben sich 7 Frauen bei Anschlägen in die Luft gesprengt, mehrere Frauen wurden bei Antiterroreinsätzen durch die Miliz erschossen. Angeblich würden noch unverheiratete Frauen über Vermittlung von radikalen Clanchefs für zwei- bis dreitausend Dollar von ihren Familien freigekauft und zu Terroristinnen rekrutiert. Generell sei die Zahl an Selbstmordattentätern in der Kaukasusregion im Steigen.
(Anfragebeantwortung des VB für die Russische Föderation, per Email am 01.06.2010)
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie wegen ihrer im Sterben liegenden Großmutter über Belgien nach Tschetschenien gereist sei, wo sie höchstens ein Monat verbringen hätte wollen. Sie sei auf den Fahrer angewiesen gewesen, doch er sei erst nach fünf Monaten wieder gekommen. Wenn es nicht so gefährlich wäre, wäre sie alleine vor Ablauf ihres Konventionspasses nach Hause zurück gereist.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Zur Person:
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009, D4 258045-2/2008/2E wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009, D4 258045-2/2008/2E wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 34, AsylG im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 24.02.2011 gegen 19:15 Uhr reiste die Beschwerdeführerin über die Grenzkontrollstelle XXXX von Polen unter Vorlage des österreichischen Konventionsreisedokument XXXX und des russischen Auslandsreisepasses Nr. XXXX in die Ukraine aus. Sie hielt sich in weiterer Folge fünf Monate lang in der Russischen Föderation bei Verwandten in Tschetschenien auf. Am 16.07.2011 wurde ihr vom Passamt in XXXX ein Auslandsreisepass ausgestellt. Am 28.07.2011 wollte die asylberechtigte Beschwerdeführerin im PKW XXXX aus Weißrussland über die Grenzkontrollstelle Terespol nach Polen einreisen und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle mit dem ungültigen österreichischen Konventionsreisedokument XXXX aus. Mangels Voraussetzungen für die Einreise in das Schengengebiet wurde ihr die Einreise verweigert. In Absprache mit dem Bundesministerium für Inneres reiste die Beschwerdeführerin am 19.08.2011 nach Österreich ein.Am 24.02.2011 gegen 19:15 Uhr reiste die Beschwerdeführerin über die Grenzkontrollstelle römisch 40 von Polen unter Vorlage des österreichischen Konventionsreisedokument römisch 40 und des russischen Auslandsreisepasses Nr. römisch 40 in die Ukraine aus. Sie hielt sich in weiterer Folge fünf Monate lang in der Russischen Föderation bei Verwandten in Tschetschenien auf. Am 16.07.2011 wurde ihr vom Passamt in römisch 40 ein Auslandsreisepass ausgestellt. Am 28.07.2011 wollte die asylberechtigte Beschwerdeführerin im PKW römisch 40 aus Weißrussland über die Grenzkontrollstelle Terespol nach Polen einreisen und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle mit dem ungültigen österreichischen Konventionsreisedokument römisch 40 aus. Mangels Voraussetzungen für die Einreise in das Schengengebiet wurde ihr die Einreise verweigert. In Absprache mit dem Bundesministerium für Inneres reiste die Beschwerdeführerin am 19.08.2011 nach Österreich ein.
Die Beschwerdeführerin hat sich dadurch freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Gewährung von Asyl beruhen auf dem bezughabenden Akt. Die Länderfeststellungen basieren auf den im erstinstanzlichen Aberkennungsbescheid genannten Quellen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.
Den Feststellungen liegen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu Grunde, die selbst eingesteht sich fünf Monate in der Russischen Föderation aufgehalten zu haben, und dies in ihrer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sogar wiederholt. Der Asylgerichtshof hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Ermittlungsergebnisse der Polizeiinspektion XXXX.Den Feststellungen liegen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu Grunde, die selbst eingesteht sich fünf Monate in der Russischen Föderation aufgehalten zu haben, und dies in ihrer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sogar wiederholt. Der Asylgerichtshof hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Ermittlungsergebnisse der Polizeiinspektion römisch 40 .
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Art 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder (...)
Nach Pkt. 118 des UNHCR Handbuches, bezieht sich die Beendigungsklausel unter Ziffer 1 auf Flüchtlinge, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit sind und sich außerhalb dieses Landes aufhalten.
Nach Pkt. 119 wird in dieser Beendigungsklausel von drei Voraussetzungen ausgegangen:
a) Freiwilligkeit: der Flüchtling muss aus freien Stücken handeln;
b) Absicht: der Flüchtling muss mit seinem Handeln beabsichtigen, sich erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen;
c) Erneute Inanspruchnahme: der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten.
Pkt 121 des UNHCR-Handbuches besagt: Bei der Entscheidung, ob unter solchen Gegebenheiten die Rechtsstellung als Flüchtling verloren geht, sollte zwischen tatsächlicher erneuter Inanspruchnahme des Schutzes und gelegentlichen und beiläufigen Kontakten mit den Behörden des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, unterschieden werden. Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, - oder auch lediglich die Erneuerung des Passes beantragt und erhält, - so lässt dies darauf schließen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. Andererseits kann die Beschaffung von Dokumenten von den Behörden seines Heimatlandes, - z.B. die Beschaffung von Geburts- oder Heiratsurkunden und die Inanspruchnahme ähnlicher Dienste - allein nicht als erneute Inanspruchnahme des Schutzes angesehen werden.
Wenn auch die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie nur beabsichtigt hätte für kurze Zeit in Tschetschenien zu bleiben, so ist ihr anzulasten, dass ihr ihr Fehlverhalten - die Reise in ihr Heimatland - insofern bewusst war, als sie selbst in der Einvernahme ausführte, dass ihr die Möglichkeit der Aberkennung des Asylstatus im Fall einer Heimreise aus dem Grund bekannt war, da dies im Konventionspass vermerkt ist.
Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurückgekehrt, hat dort für fünf Monate ihren Aufenthalt genommen und es wurde ihr vom Passamt XXXX ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt.Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurückgekehrt, hat dort für fünf Monate ihren Aufenthalt genommen und es wurde ihr vom Passamt römisch 40 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus freiwillig handelte - dies entspricht auch ihren Angaben -, und aus ihrem Verhalten ist die Absicht erkennbar, sich wieder unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt - von dem zeugen sowohl der fünfmonatige Aufenthalt in der Russischen Föderation als auch die erfolgreiche Passantragstellung. Dass sie den Schutz auch tatsächlich erhalten hat, geht aus der unproblematischen Passausstellung hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des AsylberechtigtenZuletzt aktualisiert am
20.01.2012