Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
D12 415927-2/2011/3E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.12.2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, STA von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2010, FZ. 10 06.679-EAST West, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , STA von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2010, FZ. 10 06.679-EAST West, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2011 zu Recht erkannt:
Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2011. GZ. D12 415927-1/2010/4E abgeschlossenen Asylverfahrens wird nur hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie der Ausweisungsentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF. bewilligt.Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2011. GZ. D12 415927-1/2010/4E abgeschlossenen Asylverfahrens wird nur hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie der Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF. bewilligt.
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Georgien nicht zulässig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Georgien nicht zulässig ist.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. 100/2005 idgF, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
IV. Der Antrag auf Erteilung einer aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Erteilung einer aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 29.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 03.10.2010, FZ. 10 06.679-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchteil III.).Mit Bescheid vom 03.10.2010, FZ. 10 06.679-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde (Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien (Spruchteil römisch drei.).
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2011, zur Zahl D12 415927-1/2010/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2011, zur Zahl D12 415927-1/2010/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde am 22.07.2011 persönlich übernommen und somit rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 05.08.2001, eingegangen ebenfalls am 05.08.2011, stellte der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Rechtsanwalt - einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG.Mit Schreiben vom 05.08.2001, eingegangen ebenfalls am 05.08.2011, stellte der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Rechtsanwalt - einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, er habe sich im Asylverfahren insbesondere auch auf seinen schlechten Gesundheitszustand berufen und dargelegt, dass er Dialysepatient sei. Er sei nunmehr in den Besitz von Unterlagen gekommen, die beweisen, dass eine Dialysebehandlung in Georgien für ihn weder möglich noch finanzierbar wäre und beim Absetzen der Dialyse um auch nur wenige Tage eine lebensbedrohliche Situation entstehen würde.
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
1) Ein Schreiben der Hr. Dr. XXXX, III. Interne Abt. mit Nephrologie und Dialyse vom 25.07.2011. Dieses Schreiben sei ihm am 28.07.2011 ausgefolgt worden. Dem Schreiben sei zu entnehmen, dass er dreimal pro Woche eine Dialyse unbedingt brauche, da er ansonsten in der Folge der Begleiterscheinungen der Niereninsuffizienz zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen würde. Sobald seine chronische Hepatitis C ausgeheilt sei, sei er auch ein Patient für eine Nierentransplantation.1) Ein Schreiben der Hr. Dr. römisch 40 , römisch drei. Interne Abt. mit Nephrologie und Dialyse vom 25.07.2011. Dieses Schreiben sei ihm am 28.07.2011 ausgefolgt worden. Dem Schreiben sei zu entnehmen, dass er dreimal pro Woche eine Dialyse unbedingt brauche, da er ansonsten in der Folge der Begleiterscheinungen der Niereninsuffizienz zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen würde. Sobald seine chronische Hepatitis C ausgeheilt sei, sei er auch ein Patient für eine Nierentransplantation.
2) Eine Bestätigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialschutz Georgiens vom 29.10.2009. In diesem Schreiben werde die Notwendigkeit seiner Überstellung ins Ausland bestätigt, da er eine chronische Hepatitis B und C habe, eine intensive Behandlung benötige und eine Dialysebehandlung durchführen muss. Das zuständige Ministerium in Georgien bestätigte die Notwendigkeit seiner Behandlung im Ausland. Dieses Schreiben sei ihn am 01.08.2011 zugegangen.
Er habe diese Urkunden ohne sein Verschulden im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend machen können.
Mit Schreiben vom 14.10.2001, eingegangen ebenfalls am 14.10.2011, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung solange über seinen Wiederaufnahmeantrag noch nicht entschieden worden sei, da die sofortige Vollziehung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes für ihn mit der Gefahr fremdenpolizeilicher Maßnahmen verbunden sein.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
A) Einsichtnahme in den Akt, samt Beschwerdeschrift sowie des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Ergänzungen und Beilagen
B) Am 20.12.2011 wurden eine öffentliche mündliche Verhandlungen
durchgeführt an welcher der Beschwerdeführer/Antragsteller ohne Rechtsvertreter teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlungen entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlungen wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.
II. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich daraus:
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Asylg 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Asylg 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist auf alle Verfahren, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 21.07.2010 gestellt hat.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 21.07.2010 gestellt hat.
II.1. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF):römisch zwei.1. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF):
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 AVG als erfüllt anzusehen ist:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins, AVG als erfüllt anzusehen ist:
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AGH vom 15.07.2011 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass sich nach rechtkräftigem Abschluss des Verfahrens herausstellte, dass im speziellen Fall des Beschwerdeführers (Niereninsuffizienz mit einer chronischen dzt. erfolglosen Behandlung von Hepatitis B und C seine Erkrankung in Georgien nicht erfolgreich behandelt werden konnte, das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestätigt dies im Schreiben vom 29.10.2009, weshalb sich in weiterer Folge auch die Recherche des Bundesasylamtes hinsichtlich des Vorhandenseins einer ausreichenden Hämodialysebehandlung in Georgien im speziellen Fall des Antragstellers als unrichtig erwies.
Angemerkt wird, dass grundsätzlich eine Hämodialysebehandlungsmöglichkeit in Georgien gegeben ist, jedoch der Patient aufgefordert wurde aufgrund der speziellen Art seiner Erkrankung sich ins Ausland in Behandlung zu begeben.
Hinsichtlich der Frage ob ein Verschulden des Antragstellers vorliegt, weshalb er das Schreiben des georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 29.10.2009 nicht schon im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem AGH vorgelegt hat ist folgendes festzustellen.
Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Beschwerdeführerin eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Juni 1993, Zl. 91/10/0107).Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Beschwerdeführerin eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 14. Juni 1993, Zl. 91/10/0107).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann somit aber auch der Auffassung des Antragstellers nicht entgegengetreten werden, das es für ihn als ausländischen Staatsangehörigen, welcher mit der österreichischen Rechtslage, insbesondere mit dem Verfahren auf internationalen Schutz nicht vertraut war, erkennbar gewesen wäre, alle medizinischen Unterlagen vorzulegen, da er annahm diese würden im Asylverfahren nicht benötigt, sondern es würde primär zu seinen Fluchtgründen befragt werden.
Da es sich beim neu vorgelegten Beweismittel um eine entscheidungswesentliche Tatsache handelt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestand, aber zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens nicht bekannt war bzw. im hier konkreten Fall es auch keinen Anlass gab an dem Umstand einer grundsätzlich erfolgreichen Hämodialysebehandlungsmöglichkeit in Georgien zu zweifeln (insbesondere angesichts der vorliegenden Länderfeststellungen hinsichtlich der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit in Georgien, vgl. Erkenntnis vom 15.07.2011, GZ. D12 415927-1/2010/4E), liegt diesbezüglich eine neue Tatsache iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, welche bei Berücksichtigung im Vorverfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.02.1992, 91/09/0196; 14.6.1993, 91/10/0107; 27.9.1994, 92/07/007488/03/0188; 8.4.2004, 2002/08/0074; ebenso Hengstschäger/Leeb, AVG, § 69 Rz. 34, 39, 41,42).Da es sich beim neu vorgelegten Beweismittel um eine entscheidungswesentliche Tatsache handelt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestand, aber zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens nicht bekannt war bzw. im hier konkreten Fall es auch keinen Anlass gab an dem Umstand einer grundsätzlich erfolgreichen Hämodialysebehandlungsmöglichkeit in Georgien zu zweifeln (insbesondere angesichts der vorliegenden Länderfeststellungen hinsichtlich der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit in Georgien, vergleiche Erkenntnis vom 15.07.2011, GZ. D12 415927-1/2010/4E), liegt diesbezüglich eine neue Tatsache iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, welche bei Berücksichtigung im Vorverfahren voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.02.1992, 91/09/0196; 14.6.1993, 91/10/0107; 27.9.1994, 92/07/007488/03/0188; 8.4.2004, 2002/08/0074; ebenso Hengstschäger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz. 34, 39, 41,42).
Die in § 69 Abs. 2 AVG genannte Frist (zwei Wochen) wurde eingehalten, (der Antragsteller gab glaubwürdig an erst am 01.08.2011 die neuen Beweismittel aus Georgien erhalten zu haben und stellt am 05.08.2011 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), ebenso ist die im § 69 Abs 3 genannte Frist von drei Jahren noch nicht verstrichen, weshalb die Wiederaufnahme des im Spruch genannten Verfahrens hinsichtlich der § 8 Abs 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idF. BGBl. I 38/2011 verfügt wurde. Hinsichtlich des § 3 AsylG 2005 idF. BGBl. I 38/2011 wurden keine Beweismittel vorgelegt, weshalb die Wiederaufnahme diesbezüglich auch nicht zu genehmigen war.Die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG genannte Frist (zwei Wochen) wurde eingehalten, (der Antragsteller gab glaubwürdig an erst am 01.08.2011 die neuen Beweismittel aus Georgien erhalten zu haben und stellt am 05.08.2011 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), ebenso ist die im Paragraph 69, Absatz 3, genannte Frist von drei Jahren noch nicht verstrichen, weshalb die Wiederaufnahme des im Spruch genannten Verfahrens hinsichtlich der Paragraph 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, verfügt wurde. Hinsichtlich des Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wurden keine Beweismittel vorgelegt, weshalb die Wiederaufnahme diesbezüglich auch nicht zu genehmigen war.
Auch aufgrund des Schreibens des Hr. Dr. XXXX, III. Interne Abt. mit Nephrologie und Dialyse vom 25.07.2011 konnte die Wiederaufnahme nicht verfügt werden, da dieses Beweismittel erst nach der Rechtskraft der Entscheidung des AGH entstanden ist.Auch aufgrund des Schreibens des Hr. Dr. römisch 40 , römisch drei. Interne Abt. mit Nephrologie und Dialyse vom 25.07.2011 konnte die Wiederaufnahme nicht verfügt werden, da dieses Beweismittel erst nach der Rechtskraft der Entscheidung des AGH entstanden ist.
Festgehalten wird, dass die Sachverhaltsänderung lediglich die Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers in Georgien betrifft, weshalb die nunmehr verfügte Wiederaufnahme sich ausschließlich auf die subsidiäre Schutzgründe bezieht und zur Folge hat, dass die materielle Rechtskraft des im Spruch genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes lediglich hinsichtlich der im ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz mit zu prüfenden subsidiären Schutzgründe durchbrochen wird (vgl. dazu die Judikatur des VwGH.Festgehalten wird, dass die Sachverhaltsänderung lediglich die Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers in Georgien betrifft, weshalb die nunmehr verfügte Wiederaufnahme sich ausschließlich auf die subsidiäre Schutzgründe bezieht und zur Folge hat, dass die materielle Rechtskraft des im Spruch genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes lediglich hinsichtlich der im ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz mit zu prüfenden subsidiären Schutzgründe durchbrochen wird vergleiche dazu die Judikatur des VwGH.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) erfuhr die Rechtslage mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) erfuhr die Rechtslage mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.
Zu Spruchteil I.:Zu Spruchteil römisch eins.:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, wird auf das im Rahmen der Beweiswürdigung angeführte verwiesen. Im Hinblick auf die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde, sowie den vorgelegten Schreiben des georgischen Gesundheitsministeriums, aus dem hervorgeht, das eine ausreichende medizinische Versorgung des an Hepatitis B und C erkrankten Dialysepatienten nicht im erforderlichem Ausmaß möglich ist und dieser aufgefordert wurde sich im Ausland behandeln zu lassen, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien in seinem Heimatland aus diesem Grund keine Gefahr im Sinne der oa. Bestimmung droht.Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, wird auf das im Rahmen der Beweiswürdigung angeführte verwiesen. Im Hinblick auf die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde, sowie den vorgelegten Schreiben des georgischen Gesundheitsministeriums, aus dem hervorgeht, das eine ausreichende medizinische Versorgung des an Hepatitis B und C erkrankten Dialysepatienten nicht im erforderlichem Ausmaß möglich ist und dieser aufgefordert wurde sich im Ausland behandeln zu lassen, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien in seinem Heimatland aus diesem Grund keine Gefahr im Sinne der oa. Bestimmung droht.
In Abwägung dessen war die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu treffen und der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben.In Abwägung dessen war die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu treffen und der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben.
Zu Spruchteil II.:Zu Spruchteil römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit der gegenständlichem mündlichen Verkündung den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung (mündliche Verkündung) des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war. Die in der mündlichen Verkündung angegebene Rechtsgrundlage des AsylG 1997 wird dahingehend berichtigt, dass es sich dabei natürlich um die Rechtsgrundlage des AsylG 2005 handelt, da der Antrag auf internationalen Schutz am 29.07.2010 gestellt wurde.Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit der gegenständlichem mündlichen Verkündung den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung (mündliche Verkündung) des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war. Die in der mündlichen Verkündung angegebene Rechtsgrundlage des AsylG 1997 wird dahingehend berichtigt, dass es sich dabei natürlich um die Rechtsgrundlage des AsylG 2005 handelt, da der Antrag auf internationalen Schutz am 29.07.2010 gestellt wurde.
Zu Spruchteil III.:Zu Spruchteil römisch drei.:
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, wonach eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil IV.:Zu Spruchteil römisch vier.:
Dem Antrag auf Erteilung einer aufschiebenden Wirkung konnte nicht entsprochen werden, da dies gesetzlich nicht möglich ist, siehe dazu Verwaltungsverfahren Walter/Thienel 17. Auflage, Seite 169, Pt. 9) Dem Wiederaufnahmeantrag kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sie kann ihm - zum Unterschied vom Wiedereinsetzungsantrag (siehe § 71 Abs 6 AVG) - auch von der Behörde nicht zuerkannt werden. Ebenso Hengstschläger - Leeb Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar 4. Teilband zu § 69 AVG, Seite 1264, Rz 58.Dem Antrag auf Erteilung einer aufschiebenden Wirkung konnte nicht entsprochen werden, da dies gesetzlich nicht möglich ist, siehe dazu Verwaltungsverfahren Walter/Thienel 17. Auflage, Seite 169, Pt. 9) Dem Wiederaufnahmeantrag kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sie kann ihm - zum Unterschied vom Wiedereinsetzungsantrag (siehe Paragraph 71, Absatz 6, AVG) - auch von der Behörde nicht zuerkannt werden. Ebenso Hengstschläger - Leeb Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar 4. Teilband zu Paragraph 69, AVG, Seite 1264, Rz 58.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Beweise, gesundheitliche Beeinträchtigung, subsidiärer Schutz, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
07.05.2012