TE AsylGH Beschluss 2012/1/4 D9 411810-2/2011

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Veröffentlicht am 04.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D9 411810-2/2011/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 2011, Zl. 11 03.130-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 2011, Zl. 11 03.130-BAL, beschlossen:

Gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mit seiner Ehegattin (D9 411811) und den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern (D9 411806, D9 411807, D9 411808, D9 411809) am 16. September 2009 illegal mittels PKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein, und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mit seiner Ehegattin (D9 411811) und den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern (D9 411806, D9 411807, D9 411808, D9 411809) am 16. September 2009 illegal mittels PKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein, und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer und seine mitgereisten Familienangehörigen bereits am 14. September 2009 Asylanträge in Polen gestellt haben.

Am 17. September 2009 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmegesuche für die Genannten via DubliNet an Polen, die sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) und die EURODAC-Treffer stützten.Am 17. September 2009 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmegesuche für die Genannten via DubliNet an Polen, die sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) und die EURODAC-Treffer stützten.

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2009 mitgeteilt.

Polen hat mit Schreiben vom 28. September 2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 30. September 2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO erklärt.Polen hat mit Schreiben vom 28. September 2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 30. September 2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO erklärt.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 16. September 2009 bzw. in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Oktober 2009 zunächst an, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern am 10. September 2009 mit einem Bus von XXXX nach Moskau gefahren wäre, von dort wären sie weiter mit einem Zug nach Brest, in der Folge nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie am 14. September 2009 angekommen wären. Ihm wären die Fingerabdrücke sowie sein russischer Auslandsreisepass abgenommen worden und habe er um Asyl angesucht. Danach wären sie für eine Nacht im Lager Debak untergebracht worden. Später gab der Beschwerdeführer an, er hätte nicht angegeben, in Debak untergebracht gewesen zu sein, es könnte auch eine Polizeistation gewesen sein, er wisse nicht, wo genau in Polen sie untergebracht gewesen wären. Am Nachmittag des 15. September 2009 wären sie mit einem tschetschenischen Schlepper bis Traiskirchen gefahren. Er wolle nicht nach Polen zurück. In Polen wäre die Versorgung sehr schlecht gewesen, sie hätten nichts zu essen bekommen und auf dem Boden schlafen müssen. Dann habe er gesehen, dass das ganze Gelände ohne Zaun und Bewachung wäre. Sie hätten Angst bekommen, dort zu bleiben und am nächsten Morgen beschlossen, Polen zu verlassen. Er glaube, dass er in Polen sehr gefährdet sei, sonst hätte er sich nicht die Mühe gemacht, nach Österreich zu kommen.Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 16. September 2009 bzw. in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Oktober 2009 zunächst an, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern am 10. September 2009 mit einem Bus von römisch 40 nach Moskau gefahren wäre, von dort wären sie weiter mit einem Zug nach Brest, in der Folge nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie am 14. September 2009 angekommen wären. Ihm wären die Fingerabdrücke sowie sein russischer Auslandsreisepass abgenommen worden und habe er um Asyl angesucht. Danach wären sie für eine Nacht im Lager Debak untergebracht worden. Später gab der Beschwerdeführer an, er hätte nicht angegeben, in Debak untergebracht gewesen zu sein, es könnte auch eine Polizeistation gewesen sein, er wisse nicht, wo genau in Polen sie untergebracht gewesen wären. Am Nachmittag des 15. September 2009 wären sie mit einem tschetschenischen Schlepper bis Traiskirchen gefahren. Er wolle nicht nach Polen zurück. In Polen wäre die Versorgung sehr schlecht gewesen, sie hätten nichts zu essen bekommen und auf dem Boden schlafen müssen. Dann habe er gesehen, dass das ganze Gelände ohne Zaun und Bewachung wäre. Sie hätten Angst bekommen, dort zu bleiben und am nächsten Morgen beschlossen, Polen zu verlassen. Er glaube, dass er in Polen sehr gefährdet sei, sonst hätte er sich nicht die Mühe gemacht, nach Österreich zu kommen.

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, uniformierte, maskierte Männer hätten ihn zu Hause aufgesucht, ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, dass er tschetschenischen Bojowikom geholfen habe. Er habe jedoch nichts gemacht, nur auf Baustellen gearbeitet, um seine Familie zu ernähren. Diese Leute hätten ihm keine Ruhe gelassen und aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat umgebracht werde.

Er habe in der EU bzw. in Österreich keine Verwandten. Als er nach Österreich gekommen wäre, hätte er von der Ermordung von zwei Tschetschenen in Polen gehört, die seine Befürchtungen bestätigt hätten. Er wisse nicht mehr genau, wann er in Polen eingereist wäre.

Er beantrage auch eine psychologische Untersuchung seiner Kinder XXXX und XXXX, sie seien nicht in Ordnung, er könne es aber nicht beurteilen. Er meine damit, dass die Kinder in der Nacht nicht schlafen und weinen würden. XXXX habe starke Schmerzen in den Beinen und könne nicht mehr als 100m weit gehen. Die Kinder seien noch nie untersucht worden. Weder in Polen, noch in Österreich und auch in Tschetschenien nicht.Er beantrage auch eine psychologische Untersuchung seiner Kinder römisch 40 und römisch 40 , sie seien nicht in Ordnung, er könne es aber nicht beurteilen. Er meine damit, dass die Kinder in der Nacht nicht schlafen und weinen würden. römisch 40 habe starke Schmerzen in den Beinen und könne nicht mehr als 100m weit gehen. Die Kinder seien noch nie untersucht worden. Weder in Polen, noch in Österreich und auch in Tschetschenien nicht.

Er selbst sei manchmal sehr nervös und müsse Baldriantropfen einnehmen. Er wisse nicht, ob er ganz gesund sei, da er unter starkem Gedächtnisschwund leide und seine Nerven nicht vollkommen in Ordnung seien.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers (D9 411811) gab in ihrer Erstbefragung vom 16. September 2009 bzw. ihrer Einvernahme am 15. Oktober 2009 im Wesentlichen zusammengefasst an, sie habe ihr Heimatland aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen. Er wäre von unbekannten, maskierten Leuten geschlagen worden. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Kinder befänden sich seit Geburt ständig bei ihr und hätten auch diese keine eigenen Fluchtgründe.

Befragt nach den Auffälligkeiten bei ihren Kindern XXXX und XXXX gab sie an, diese bestünden seit zwei Monaten, und wären ausgelöst worden durch die Säuberungsaktionen bei ihnen zu Hause. Sie wisse nicht, woran das liege, aber XXXX könne nicht mehr längere Strecken zu Fuß bewältigen. Körperliche Misshandlungen ihrer Kinder habe es nicht gegeben. Sie wären in der Früh nur verbal aufgeschreckt worden und nehme sie an, dass das der Grund für die gesundheitlichen Beschwerden von XXXX und XXXX wäre. Befunde von beiden gäbe es nicht. Befragt, welche Gründe einer Ausweisung aus Österreich entgegenstünden, gab sie an: "Nein, nichts Konkretes. Wir sind aus Angst und wegen den Kindern gekommen. Wir haben hier kein Eigentum."Befragt nach den Auffälligkeiten bei ihren Kindern römisch 40 und römisch 40 gab sie an, diese bestünden seit zwei Monaten, und wären ausgelöst worden durch die Säuberungsaktionen bei ihnen zu Hause. Sie wisse nicht, woran das liege, aber römisch 40 könne nicht mehr längere Strecken zu Fuß bewältigen. Körperliche Misshandlungen ihrer Kinder habe es nicht gegeben. Sie wären in der Früh nur verbal aufgeschreckt worden und nehme sie an, dass das der Grund für die gesundheitlichen Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 wäre. Befunde von beiden gäbe es nicht. Befragt, welche Gründe einer Ausweisung aus Österreich entgegenstünden, gab sie an: "Nein, nichts Konkretes. Wir sind aus Angst und wegen den Kindern gekommen. Wir haben hier kein Eigentum."

In Österreich habe sie noch einen Cousin, sonst niemanden. Sie lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. XXXX vom 1. Oktober 2009 liegen weder beim Beschwerdeführer noch bei dessen Ehegattin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor.Laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 1. Oktober 2009 liegen weder beim Beschwerdeführer noch bei dessen Ehegattin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2010, ZI. 09 11.218-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Ehegattin und an diese als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen vier minderjährigen Kinder.Mit Bescheid vom 8. Februar 2010, ZI. 09 11.218-EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Ehegattin und an diese als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen vier minderjährigen Kinder.

In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wies der Asylgerichtshof diese mit Erkenntnis vom 8. März 2010, S7 411810-1/2010/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Ehegattin und an diese als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen vier minderjährigen Kinder.In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wies der Asylgerichtshof diese mit Erkenntnis vom 8. März 2010, S7 411810-1/2010/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet ab. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Ehegattin und an diese als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen vier minderjährigen Kinder.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. März 2010, S7 411810-1/2010/2E, wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2010 zugestellt.

2. Mit Ablauf des 31. März 2011 endete die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Polen.

3. Am 1. April 2011 brachte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenso brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers und diese als gesetzliche Vertreterin für die gemeinsamen vier minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen, sei weder in das benachbarte Ausland oder in seine Heimat gereist. Vor ca. zwei bis drei Monaten habe er seine Mutter in XXXX angerufen, die ihm mitgeteilt hätte, dass Kadirovsky bei ihr gewesen seien und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Es sei ihr gesagt worden, dass der Beschwerdeführer vom russischen Geheimdienst gesucht werde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dabei auch bedroht worden, weshalb sie nach XXXX umgezogen sei. Derzeit übernachte er in einer Wohnung mit mehreren Schlafstellen und bekomme in einem Kloster zu essen.Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen, sei weder in das benachbarte Ausland oder in seine Heimat gereist. Vor ca. zwei bis drei Monaten habe er seine Mutter in römisch 40 angerufen, die ihm mitgeteilt hätte, dass Kadirovsky bei ihr gewesen seien und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Es sei ihr gesagt worden, dass der Beschwerdeführer vom russischen Geheimdienst gesucht werde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dabei auch bedroht worden, weshalb sie nach römisch 40 umgezogen sei. Derzeit übernachte er in einer Wohnung mit mehreren Schlafstellen und bekomme in einem Kloster zu essen.

Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangte Behörde, Außenstelle Linz, am 9. Mai 2011, gab der Beschwerdeführer an, er sei derzeit in zahnärztlicher Behandlung, jedoch noch nicht in einer psychologischen Therapie; dies aus Zeitmangel, da sein Sohn krank sei und er erst nach dessen Operation beabsichtige, einen Arzt aufzusuchen. Er halte sich nunmehr seit 15. September 2008 in Österreich auf, könne die lateinische Schrift lesen und ein bisschen die deutsche Sprache. Geboren worden sei er am XXXX in XXXX und sei er dort an der Adresse XXXX in einem nunmehr in seinem Eigentum stehenden Haus aufgewachsen. Im Alter von sieben Jahren habe er neun Jahre hindurch die Grundschule in XXXX besucht und von 2001 bis 2002 eine Mechanikerausbildung absolviert. Seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat habe er durch Tätigkeiten auf Baustellen finanziert; weiters hätte seine Familie Kühe besessen. Er sei zweimal festgenommen und nach jeweils einem Tag wieder freigekommen.Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangte Behörde, Außenstelle Linz, am 9. Mai 2011, gab der Beschwerdeführer an, er sei derzeit in zahnärztlicher Behandlung, jedoch noch nicht in einer psychologischen Therapie; dies aus Zeitmangel, da sein Sohn krank sei und er erst nach dessen Operation beabsichtige, einen Arzt aufzusuchen. Er halte sich nunmehr seit 15. September 2008 in Österreich auf, könne die lateinische Schrift lesen und ein bisschen die deutsche Sprache. Geboren worden sei er am römisch 40 in römisch 40 und sei er dort an der Adresse römisch 40 in einem nunmehr in seinem Eigentum stehenden Haus aufgewachsen. Im Alter von sieben Jahren habe er neun Jahre hindurch die Grundschule in römisch 40 besucht und von 2001 bis 2002 eine Mechanikerausbildung absolviert. Seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat habe er durch Tätigkeiten auf Baustellen finanziert; weiters hätte seine Familie Kühe besessen. Er sei zweimal festgenommen und nach jeweils einem Tag wieder freigekommen.

Mit Schreiben vom 15. September 2011 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat mit der Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2011 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers medizinische Berichte betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der gemeinsamen Kinder sowie vier Unterstützungsschreiben. Insbesondere verweist die Vertreterin darauf, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers hochschwanger und der voraussichtliche Geburtstermin der XXXX ist.Mit Schriftsatz vom 22. November 2011 übermittelte die Vertreterin des Beschwerdeführers medizinische Berichte betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der gemeinsamen Kinder sowie vier Unterstützungsschreiben. Insbesondere verweist die Vertreterin darauf, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers hochschwanger und der voraussichtliche Geburtstermin der römisch 40 ist.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011, Zl. 11 03.130-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Ehegattin des Beschwerdeführers und die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder.Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011, Zl. 11 03.130-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Ehegattin des Beschwerdeführers und die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1. April 2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1. April 2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

2. Die belangte Behörde hat einer Beschwerde gegen ihre abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da sich der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, vor der Antragstellung schon mehr als drei Monate in Österreich aufgehalten hat.2. Die belangte Behörde hat einer Beschwerde gegen ihre abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vor der Antragstellung schon mehr als drei Monate in Österreich aufgehalten hat.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Grundsätzlich stellt die Rechtsordnung zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes gar nicht vorgelegen sind. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn tatsächlich keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumtGrundsätzlich stellt die Rechtsordnung zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes gar nicht vorgelegen sind. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn tatsächlich keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt

(arg. "kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz).In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz).

Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass sie hochschwanger und der errechnete Geburtstermin der XXXX ist.Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass sie hochschwanger und der errechnete Geburtstermin der römisch 40 ist.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Ehegattin des Beschwerdeführers, dessen mehrmonatiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet vor Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz aktenkundig ist, nicht mit einem unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre und somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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