TE AsylGH Beschluss 2012/1/4 D4 300097-5/2012

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Veröffentlicht am 04.01.2012
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Norm

AVG §71
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Spruch

D4 300097-5/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des römisch 40 , StA.

Russische Föderation in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011 wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011 wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Wiederaufnahmewerber führt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, in XXXX geboren und wohnhaft gewesen, reiste am XXXX illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines russischen Reisepasses einen Asylantrag.Der Wiederaufnahmewerber führt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, in römisch 40 geboren und wohnhaft gewesen, reiste am römisch 40 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines russischen Reisepasses einen Asylantrag.

Im Rahmen der Einvernahme am 25.10.2005 durch das Bundesasylamt in russischer Sprache gab er zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater sei 1999 getötet worden, sein Bruder XXXX sei im Dezember 2001 vor den Augen seiner Mutter von maskierten Männern nach der Stürmung des Hauses nachts erschossen worden und man habe auch ihn töten wollen. Er habe eine Schussverletzung am linken Unterschenkel erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. Im Jahr 2002 sei er nach Brest gefahren, wo er zwei Jahre geblieben und auch angemeldet gewesen sei. Da er seine Mutter habe sehen wollen, sei er danach wieder nach Hause zurückgekehrt, wo ihm diese gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, da er gesucht werde.Im Rahmen der Einvernahme am 25.10.2005 durch das Bundesasylamt in russischer Sprache gab er zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater sei 1999 getötet worden, sein Bruder römisch 40 sei im Dezember 2001 vor den Augen seiner Mutter von maskierten Männern nach der Stürmung des Hauses nachts erschossen worden und man habe auch ihn töten wollen. Er habe eine Schussverletzung am linken Unterschenkel erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. Im Jahr 2002 sei er nach Brest gefahren, wo er zwei Jahre geblieben und auch angemeldet gewesen sei. Da er seine Mutter habe sehen wollen, sei er danach wieder nach Hause zurückgekehrt, wo ihm diese gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, da er gesucht werde.

Anlässlich der Einvernahme am 02.11.2005 durch das Bundesasylamt in russischer Sprache erkundigte sich der Antragsteller, ob er einen Psychologen aufsuchen dürfe und gab zu seiner vorgezeigten Schussverletzung am linken Unterschenkel an, diesbezüglich Ende 2001 operiert worden zu sein und diese erlitten zu haben, als maskierte Russen am 30.12.2001 zu Hause sieben Mal auf seinen Bruder geschossen und ihn ermordet hätten und auch ihn hätten erschießen wollen. Der Grund dafür sei ihm nicht bekannt.

Nach den eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen vom 04.11.2005 von Dr. XXXX, Ärztin für psychotherapeutische Medizin, wurde beim Antragsteller eine inkomplette PTBS diagnostiziert, keine Gefahr einer Retraumatisierung im Fall der Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat als gegeben erachtet und festgehalten, dass der Antragsteller nach den Angaben des Dolmetschers sehr schlechtes Russisch spricht.Nach den eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen vom 04.11.2005 von Dr. römisch 40 , Ärztin für psychotherapeutische Medizin, wurde beim Antragsteller eine inkomplette PTBS diagnostiziert, keine Gefahr einer Retraumatisierung im Fall der Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat als gegeben erachtet und festgehalten, dass der Antragsteller nach den Angaben des Dolmetschers sehr schlechtes Russisch spricht.

Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.02.2006 brachte er mit seinem Einverständnis in russischer Sprache im Wesentlichen vor, neun Jahre zur Schule gegangen zu sein, jedoch nicht lesen zu können, da er kriegsbedingt selten zum Unterricht gegangen sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, geflüchtet zu sein, weil sein Vater 1999 als Zivilist in Grosny von einer Rakete getötet und sein Bruder am 30.12.2001 gegen 18:00 Uhr zu Hause von maskierten Russen erschossen worden sei. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei in XXXX angezeigt, sie seien gekommen und hätten ihn im Anschluss zum Revier mitgenommen und zu diesem Vorfall befragt. Aus Angst ermordet zu werden, sei er zu einem Freund nach Brest gereist. Er sei im Juni oder Juli 2001 weggefahren, habe in Dagestan bei einem Freund und dann bei anderen Freunden in anderen Städten gelebt. In Tschetschenien habe es keine Arbeit gegeben, sie hätten ihren Lebensunterhalt aus einer Rente nach dem verstorbenen Vater und Zuwendungen eines Onkels bestritten. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er noch einmal nach Hause zurückgekehrt, sei aber wieder weggeschickt worden und etwa Ende Juni 2005 wieder weggefahren. Aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei, wisse er nicht. Seine Nase sei behandelt worden und sei nun ausgeheilt, Medikamente nehme er nicht. Die Frage, ob er sowohl sprachlich als auch vom Verständnis her alles verstanden hätte, was er gefragt worden sei, bejahte der Antragsteller. Auf die Frage, ob er den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden hätte beantwortete er "Ja. Einwandfrei. Ich bedanke mich, dass extra langsam und deutlich gesprochen wurde. Ich habe alles verstanden."Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.02.2006 brachte er mit seinem Einverständnis in russischer Sprache im Wesentlichen vor, neun Jahre zur Schule gegangen zu sein, jedoch nicht lesen zu können, da er kriegsbedingt selten zum Unterricht gegangen sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, geflüchtet zu sein, weil sein Vater 1999 als Zivilist in Grosny von einer Rakete getötet und sein Bruder am 30.12.2001 gegen 18:00 Uhr zu Hause von maskierten Russen erschossen worden sei. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei in römisch 40 angezeigt, sie seien gekommen und hätten ihn im Anschluss zum Revier mitgenommen und zu diesem Vorfall befragt. Aus Angst ermordet zu werden, sei er zu einem Freund nach Brest gereist. Er sei im Juni oder Juli 2001 weggefahren, habe in Dagestan bei einem Freund und dann bei anderen Freunden in anderen Städten gelebt. In Tschetschenien habe es keine Arbeit gegeben, sie hätten ihren Lebensunterhalt aus einer Rente nach dem verstorbenen Vater und Zuwendungen eines Onkels bestritten. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er noch einmal nach Hause zurückgekehrt, sei aber wieder weggeschickt worden und etwa Ende Juni 2005 wieder weggefahren. Aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei, wisse er nicht. Seine Nase sei behandelt worden und sei nun ausgeheilt, Medikamente nehme er nicht. Die Frage, ob er sowohl sprachlich als auch vom Verständnis her alles verstanden hätte, was er gefragt worden sei, bejahte der Antragsteller. Auf die Frage, ob er den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden hätte beantwortete er "Ja. Einwandfrei. Ich bedanke mich, dass extra langsam und deutlich gesprochen wurde. Ich habe alles verstanden."

Nach erfolgter Rückübersetzung wurde die Einvernahme beendet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006, AZ. 05 17.526-BAS, wurde der Asylantrag vom 19.10.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006, AZ. 05 17.526-BAS, wurde der Asylantrag vom 19.10.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen zwar als wahr erachtet, jedoch vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werde. Es wurde ferner nicht vom Vorliegen einer aktuellen staatlichen Verfolgung ausgegangen, sondern von einer einmaligen kriminellen Straftat. Bezüglich des subsidiären Schutzes wurde ferner ausgeführt, dass die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe in der Russischen Föderation unterworfen zu werden, nicht habe erkannt werden können. Bezüglich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass seine Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.In der Begründung wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen zwar als wahr erachtet, jedoch vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werde. Es wurde ferner nicht vom Vorliegen einer aktuellen staatlichen Verfolgung ausgegangen, sondern von einer einmaligen kriminellen Straftat. Bezüglich des subsidiären Schutzes wurde ferner ausgeführt, dass die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe in der Russischen Föderation unterworfen zu werden, nicht habe erkannt werden können. Bezüglich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass seine Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

In der durch seine nunmehrige Vertreterin dagegen erhobenen Berufung wurde nach Wiedergabe des Vorfalles vom 30.12.2001, bei welchem sein Bruder gezielt angeschossen worden sei, ausgeführt, dass dieser - während der Antragsteller operiert worden sei - im Krankenhaus verstorben sei. Die Nachbarn hätten ihn dorthin gebracht und auch die Polizei verständigt sowie ausgesagt, dass es sich auf Grund des benutzten Militärfahrzeuges und der Tarnanzüge um Soldaten gehandelt haben müsse. Diesbezüglich liege ein Missverständnis in der Niederschrift vom 10.02.2006 vor, woraus die Behörde einen falschen Schluss gezogen habe. Er habe nie gesagt, den Vorfall selbst angezeigt zu haben, da er sich ja zu dieser Zeit im Krankenhaus befunden habe. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er regelmäßig zum Verbandwechsel ins Krankenhaus kommen müssen. Drei Wochen nach dem Überfall sei er von der Miliz abgeholt und in der Polizeistation zu dem Vorfall befragt worden, ebenso seine Mutter Tags darauf. Angesichts weiterer Überfälle in XXXX habe er sich, aus Angst ermordet zu werden, zu einem Freund nach Dagestan begeben. Bei seiner Rückkehr habe ihn seine Mutter erneut fortgeschickt und er sei zu einem Freund nach Brest gefahren, wo er eineinhalb Jahre geblieben sei. Nach seiner erneuten Rückkehr habe ihm seine Mutter erneut geraten, wegen der zahlreichen stattfindenden nächtlichen Überfälle durch föderale Truppen, FSB oder OMON oder die Kadyrovzys soweit wie möglich wegzufahren. Der von ihm selbst erlebte Überfall sei dem Staat zuzurechnen, da er vom russischen Militär begangen worden sei und der Staat nicht in der Lage gewesen sei, ihm ausreichenden Schutz zukommen zu lassen. Weder die festgestellte inkomplette PTSD, die schwachen Russischkenntnisse noch das jugendliche Alter des Antragstellers seien bei der Befragung und anschließenden Beurteilung berücksichtigt worden. Die Feststellung der Behörde, der Antragsteller könne sich ohne größere Schwierigkeiten außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederlassen und eine Existenz begründen, widerspreche sämtlichen in der Folge zitierten Dokumentationen. Die Zumutung eines illegalen Aufenthaltes widerspreche der GFK, der Judikatur des VwGH und des UBAS, weshalb im die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen sei. Ferner folgten Ausführungen zum Refoulementschutz und zur Ausweisung.In der durch seine nunmehrige Vertreterin dagegen erhobenen Berufung wurde nach Wiedergabe des Vorfalles vom 30.12.2001, bei welchem sein Bruder gezielt angeschossen worden sei, ausgeführt, dass dieser - während der Antragsteller operiert worden sei - im Krankenhaus verstorben sei. Die Nachbarn hätten ihn dorthin gebracht und auch die Polizei verständigt sowie ausgesagt, dass es sich auf Grund des benutzten Militärfahrzeuges und der Tarnanzüge um Soldaten gehandelt haben müsse. Diesbezüglich liege ein Missverständnis in der Niederschrift vom 10.02.2006 vor, woraus die Behörde einen falschen Schluss gezogen habe. Er habe nie gesagt, den Vorfall selbst angezeigt zu haben, da er sich ja zu dieser Zeit im Krankenhaus befunden habe. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er regelmäßig zum Verbandwechsel ins Krankenhaus kommen müssen. Drei Wochen nach dem Überfall sei er von der Miliz abgeholt und in der Polizeistation zu dem Vorfall befragt worden, ebenso seine Mutter Tags darauf. Angesichts weiterer Überfälle in römisch 40 habe er sich, aus Angst ermordet zu werden, zu einem Freund nach Dagestan begeben. Bei seiner Rückkehr habe ihn seine Mutter erneut fortgeschickt und er sei zu einem Freund nach Brest gefahren, wo er eineinhalb Jahre geblieben sei. Nach seiner erneuten Rückkehr habe ihm seine Mutter erneut geraten, wegen der zahlreichen stattfindenden nächtlichen Überfälle durch föderale Truppen, FSB oder OMON oder die Kadyrovzys soweit wie möglich wegzufahren. Der von ihm selbst erlebte Überfall sei dem Staat zuzurechnen, da er vom russischen Militär begangen worden sei und der Staat nicht in der Lage gewesen sei, ihm ausreichenden Schutz zukommen zu lassen. Weder die festgestellte inkomplette PTSD, die schwachen Russischkenntnisse noch das jugendliche Alter des Antragstellers seien bei der Befragung und anschließenden Beurteilung berücksichtigt worden. Die Feststellung der Behörde, der Antragsteller könne sich ohne größere Schwierigkeiten außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederlassen und eine Existenz begründen, widerspreche sämtlichen in der Folge zitierten Dokumentationen. Die Zumutung eines illegalen Aufenthaltes widerspreche der GFK, der Judikatur des VwGH und des UBAS, weshalb im die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen sei. Ferner folgten Ausführungen zum Refoulementschutz und zur Ausweisung.

Der angefochtene Bescheid wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVII/55/06, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten inkompletten PTSD bei einer Rückkehr in die Russische Föderation sowie deren Behandlungsnotwendigkeit unter Heranziehung aktueller themenbezogener Feststellungen und Wahrung des Parteiengehörs sowie eine Auseinandersetzung mit der Erreichbarkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und ferner die Einbeziehung der Ausführungen im Berufungsschriftsatz notwendig seien. Auch im Rahmen der Prüfung der Rückkehrmöglichkeit bedürfe es einer detaillierten Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten.Der angefochtene Bescheid wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVII/55/06, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten inkompletten PTSD bei einer Rückkehr in die Russische Föderation sowie deren Behandlungsnotwendigkeit unter Heranziehung aktueller themenbezogener Feststellungen und Wahrung des Parteiengehörs sowie eine Auseinandersetzung mit der Erreichbarkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und ferner die Einbeziehung der Ausführungen im Berufungsschriftsatz notwendig seien. Auch im Rahmen der Prüfung der Rückkehrmöglichkeit bedürfe es einer detaillierten Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten.

Nach dem über Ersuchen des Bundesasylamtes erstellten psychiatrischen Befund vom 01.08.2006 durch die XXXX würde eine Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken. Eine angezeigte Psychotherapie bei der Diagnose PTSD sei wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich.Nach dem über Ersuchen des Bundesasylamtes erstellten psychiatrischen Befund vom 01.08.2006 durch die römisch 40 würde eine Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken. Eine angezeigte Psychotherapie bei der Diagnose PTSD sei wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 03.10.2006 wurde der Antragsteller in russischer Sprache einvernommen. Die Ausführungen des Einvernahmeleiters "Sie gaben in Ihren Einvernahmen an, dass Ihre Muttersprache Tschetschenisch ist, Sie aber die russische Sprache gleich gut verstehen und sich in russischer Sprache genau so gut wie in Ihrer Muttersprache ausdrücken können. Ist die richtig?" beantwortete er folgendermaßen: "Ja. Ich habe keine Probleme russisch zu verstehen. Nur wenn ein anderer Dolmetsch da wäre, wäre ich nicht einverstanden." Er gab an, den Inhalt der Berufung nicht zu kennen, da er diese nicht geschrieben habe. Zur Frage, wieso er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, den Vorfall bei der Polizei angezeigt zu haben, gab er an, dass nicht er, sondern ein Cousin damals die Anzeige geschrieben hätte. Er selbst sei damals nicht zu Hause gewesen. Es habe viele Fotos gegeben, wo er mit Dudaev und Maschadov abgebildet gewesen sei. Damals sei er 13 Jahre alt gewesen, sei nicht weit von diesen entfernt gestanden und ein Journalist habe Fotos gemacht, welche allen Russen bekannt seien, weshalb er verfolgt werde. Sein älterer Bruder sei ermordet worden, weil er ein Mujaheddin gewesen sei. Davon habe er aus Angst nur wenig erzählt. Ein Bruder sei zu Hause geblieben und mitgenommen worden. Seither sei er verschwunden. Seine Familie sei nicht zu Hause und er wisse nicht, ob er gesucht werde, vermute es aber, da sie mehrere Materialien und Kassetten hätten. Zum Vorhalt, dass er nun eine völlig neue Fluchtgeschichte präsentiere, gab er an, zuvor aus Angst vor der Abschiebung nach Russland gelogen zu haben und deswegen nicht alles erzählt zu haben. Seine Angaben in den früheren Einvernahmen, dass er zur Polizei gebracht worden sei, seien nicht richtig. Die Fotos habe er aus Angst nicht erwähnt. Er habe erfahren, dass die Russen zu Hause während einer Durchsuchung Fotos und Videos gefunden hätten, worauf er zu Hause, zusammen mit seinem Bruder und den Mujaheddin abgebildet sei. Damals sei er etwa 14 Jahre alt gewesen. Es seien große Fotos gemacht worden - der Antragsteller demonstrierte die Größe der Fotos mit den Händen in einem Ausmaß von ca. DIN A4 - er wisse nicht, ob diese Fotos veröffentlicht worden seien. Es seien drei Fotos gewesen. Deswegen werde er von den Russen verfolgt, sein Bruder sei deswegen erschossen und er angeschossen worden. Damals, als er angeschossen worden sei, habe er weglaufen wollen, weshalb er noch am Leben sei. Sein Bruder sei ein Kommandeur der Mujaheddin gewesen. Er selbst habe keine Kontakte zu diesen gehabt, sie hätten nur kurzzeitig bei ihnen zu Hause übernachtet und gegessen. Mujaheddin seien tschetschenische Widerstandskämpfer und würden ihre Heimat gegen die Russen verteidigen. Er wisse nicht, wie die Russen die Kassetten und Fotos bekommen hätten, danach hätten sie - etwa ein Jahr vor der Ermordung seines Bruders - angefangen ihn zu verfolgen. Sein Bruder sei ins Krankenhaus gekommen und er sei geflüchtet. Seine Nachbarin habe ihm Verbände angelegt, nachdem er nur 20 Tage lang einen Gips getragen habe. Die schwarz Maskierten in Uniform seinen mit einem Lada und einem Jeep gekommen, dies habe eine Großmutter - eine Nachbarin - gesehen. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er etwa zwei bis drei Monate zu einem entfernten Verwandten nach Dagestan gezogen, danach zu einem Bekannten nach Brest, wo er etwa einen Monat illegal gelebt habe. Damals sei er falsch verstanden worden. Zu den Angaben in der Berufung, dass die Nachbarn von der Polizei zu den Tätern befragt worden seien und es auf Grund der Militärfahrzeuge und Tarnanzüge Soldaten gewesen sein müssten, führte er aus, dies habe er gar nicht gesagt. Die Nachbarn hätten seinen Bruder ins Krankenhaus gebracht, er habe noch gelebt. Weitere Bedrohungen oder Vorfälle habe es nicht gegeben. Von Dagestan aus sei er für zwei Tage zurückgekehrt, seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie die Fotos hätten und er sei danach nach Brest gefahren, wo er sich illegal aufgehalten habe. Er habe mit den Russen wegen der Mitgliedschaft seines Bruders zu den Mujaheddin Probleme. Er könne in jeder anderen russischen Stadt gefunden werden, sogar in Weißrussland. Auf den Vorhalt seiner nunmehr angegebenen Reiseroute und der Antragstellung am 19.10.2005 gab er an, von Tschetschenien aus nicht direkt nach Brest, sondern wieder nach Dagestan gereist zu sein und erst im Juni 2005 nach Brest und weiter nach Polen gereist zu sein. In Dagestan habe er sich illegal länger als drei Jahre aufgehalten. Zu den ihm jeweils vorgehaltenen Länderberichten gab er keine Stellungnahmen ab.

Mit Bescheid vom 11.08.2006, AZ. 05 17.526-BAS, wurde der Antrag des Antragstellers vom 19.10.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden und der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.Mit Bescheid vom 11.08.2006, AZ. 05 17.526-BAS, wurde der Antrag des Antragstellers vom 19.10.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden und der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Identität des Antragsteller feststehe, jedoch sei sein Fluchtvorbringen entgegen der ursprünglichen Annahme unglaubwürdig, da er ursprünglich angegeben habe, nicht zu wissen, aus welchem Grund sein Bruder ermordet worden sei, nun aber vorbrachte, dieser sei erschossen worden, weil er Mujaheddin gewesen sei und er selbst werde von den russischen Behörden verfolgt, weil er auf Fotos im Alter von elf Jahren mit dem Präsidenten Dudaev abgebildet sei. Seine Begründung, diese Angaben ursprünglich aus Angst nicht gemacht zu haben, halte nicht stand, weil er lediglich ein neues Motiv dargelegt habe und es erscheine unwahrscheinlich, dass nach der Erlassung eines begründeten Bescheides diese Furcht nicht mehr gegeben sei. Auf weitere Widersprüche werde nicht eingegangen, weil der Antragsteller selbst vorgebracht habe, den Inhalt der Berufung nicht zu kennen bzw. darin enthaltene Angaben nicht gemacht zu haben. Auch seine Angaben über die Dauer seines Aufenthaltes in der Russischen Föderation seien widersprüchlich bzw. bestehe kein aktueller Zusammenhang mit seiner Ausreise. Weiters bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden sei, was nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitrage. Im Zuge der Refoulementprüfung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei arbeitsfähig und er habe wegen der inkompletten PTSD bisher keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, weshalb dem eingeholten psychiatrischen Befund nicht so große Bedeutung zukomme. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass diese mangels Familienleben im Bundesgebiet keinen Eingriff in Art. 8 EMKR darstelle.In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Identität des Antragsteller feststehe, jedoch sei sein Fluchtvorbringen entgegen der ursprünglichen Annahme unglaubwürdig, da er ursprünglich angegeben habe, nicht zu wissen, aus welchem Grund sein Bruder ermordet worden sei, nun aber vorbrachte, dieser sei erschossen worden, weil er Mujaheddin gewesen sei und er selbst werde von den russischen Behörden verfolgt, weil er auf Fotos im Alter von elf Jahren mit dem Präsidenten Dudaev abgebildet sei. Seine Begründung, diese Angaben ursprünglich aus Angst nicht gemacht zu haben, halte nicht stand, weil er lediglich ein neues Motiv dargelegt habe und es erscheine unwahrscheinlich, dass nach der Erlassung eines begründeten Bescheides diese Furcht nicht mehr gegeben sei. Auf weitere Widersprüche werde nicht eingegangen, weil der Antragsteller selbst vorgebracht habe, den Inhalt der Berufung nicht zu kennen bzw. darin enthaltene Angaben nicht gemacht zu haben. Auch seine Angaben über die Dauer seines Aufenthaltes in der Russischen Föderation seien widersprüchlich bzw. bestehe kein aktueller Zusammenhang mit seiner Ausreise. Weiters bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden sei, was nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitrage. Im Zuge der Refoulementprüfung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei arbeitsfähig und er habe wegen der inkompletten PTSD bisher keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, weshalb dem eingeholten psychiatrischen Befund nicht so große Bedeutung zukomme. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass diese mangels Familienleben im Bundesgebiet keinen Eingriff in Artikel 8, EMKR darstelle.

In der von der Vertreterin des Antragstellers erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behanteln ist, wird ausgeführt, dass das eingeholte psychiatrische Gutachten und die mangelnden Russischkenntnisse des Antragstellers nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Die Behörde übersehe die immer wieder bezeugte Sippenhaftung, da sein Bruder Mujaheddin gewesen sei, was für die russischen Soldanten bedeutete, dass er ein Terrorist sei. Er habe sich nach seiner Schussverletzung zu einer Nachbarin begeben, welche ihn verbunden hätte und habe sich nicht ins Krankenhaus gewagt, da eine solche Verletzung ihn sofort in Verdacht gebracht hätte, an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Ferner sei der Antragsteller nicht auf der Flucht angeschossen worden, sondern er sei geflüchtet, weil er angeschossen worden sei und aus Angst, beim nächsten Mal tatsächlich erschossen zu werden. Diese Angst sei berechtigt, weil später während einer Hausdurchsuchung sein zweiter Bruder mitgenommen worden sei und seither verschwunden sei, obwohl er auf den Fotos gar nicht zu sehen gewesen sei, womit sich die Annahme der Sippenhaftung erhärte. Daraufhin sei die restliche Familie geflüchtet. Auf Grund der Gewissheit, dass die Familie nun in Sicherheit sei, sei der Antragsteller in der Lage gewesen, seine Angaben zu präzisieren bzw. zu ergänzen. Bezüglich des Refoulements wurde ausgeführt, dass der Antragsteller traumatisiert sei, was einem Laien als "Verstörung" hätte auffallen müssen. Die nach dem psychiatrischen Befund notwendige Behandlung habe wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht in Angriff genommen werden können. Unter Missachtung dieses Gutachtens, worin bei einer Zurückschiebung in die russische Föderation von einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgegangen wurde, habe die Behörde eine eigene medizinische Bewertung ohne eigene Sachkunde vorgenommen. Es folgten Ausführungen betreffend die Unzulässigkeit der Ausweisung. Ergänzend wurde erklärend auf die persönliche Situation des Antragstellers in Österreich hingewiesen, welcher immer wieder aus der Grundversorgung ausgeschieden ist.

Nach dem eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 24.07.2008 durch Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, liegt beim Antragsteller eine Anpassungsstörung nicht traumatischer Genese bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Remissionsstadium mit erhöhter psychischer Vulnerabilität vor. Eine akute Suizidalität ist danach nicht gegeben, ein unmittelbarer Behandlungsbedarf liegt nicht vor und die Abschiebung sei mit begleitenden Maßnahmen (Beruhigungsmittel) durchzuführen.Nach dem eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 24.07.2008 durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, liegt beim Antragsteller eine Anpassungsstörung nicht traumatischer Genese bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Remissionsstadium mit erhöhter psychischer Vulnerabilität vor. Eine akute Suizidalität ist danach nicht gegeben, ein unmittelbarer Behandlungsbedarf liegt nicht vor und die Abschiebung sei mit begleitenden Maßnahmen (Beruhigungsmittel) durchzuführen.

Eingangs der am 13.04.2011 vom Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in tschetschenischer Sprache wurde dem Antragsteller das Gutachten von Dr. XXXX vom 27.07.2008 zur Kenntnis gebracht. Über Befragen der vorsitzenden Richterin gab der Antragsteller an, es gehe ihm gut, er sei in der Lage die Verhandlung durchzuführen. Im Rahmen der Verhandlung gab er weiters an, er sei Tschetschene und Moslem, am XXXX in XXXX geboren und habe dort bis 2002 gelebt. Von 2002 bis 2005 habe er in Brest in Weißrussland gelebt, von wo er einmal nach Tschetschenien gefahren und wieder zurückgekehrt sei. In Dagestan sei er einige Zeit nach seiner Verletzung gewesen. An Schulausbildung habe er neun Klassen Mittelschule, welche er nicht regelmäßig besucht habe. In Tschetschenien sei er von seiner Familie unterstützt worden. Zu seinem Vater gab er an, dass er seit seinem neunten Lebensjahr gemeinsam mit diesem Waffen getragen habe und auch Fotos davon besitze. Zur Frage nach der Funktion seines Vaters legte er ua. dessen Dienstausweis des Ministeriums für Telekommunikation vor und gab an, dass dieser immer politisch engagiert gewesen sei. Weiters legte er Fotos vor. Befragt, inwieweit sein erstes Vorbringen der Wahrheit entspreche, gab er an, dass er damals nicht so gut Russisch gesprochen habe und es daher Missverständnisse gegeben haben könne.Eingangs der am 13.04.2011 vom Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in tschetschenischer Sprache wurde dem Antragsteller das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 27.07.2008 zur Kenntnis gebracht. Über Befragen der vorsitzenden Richterin gab der Antragsteller an, es gehe ihm gut, er sei in der Lage die Verhandlung durchzuführen. Im Rahmen der Verhandlung gab er weiters an, er sei Tschetschene und Moslem, am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort bis 2002 gelebt. Von 2002 bis 2005 habe er in Brest in Weißrussland gelebt, von wo er einmal nach Tschetschenien gefahren und wieder zurückgekehrt sei. In Dagestan sei er einige Zeit nach seiner Verletzung gewesen. An Schulausbildung habe er neun Klassen Mittelschule, welche er nicht regelmäßig besucht habe. In Tschetschenien sei er von seiner Familie unterstützt worden. Zu seinem Vater gab er an, dass er seit seinem neunten Lebensjahr gemeinsam mit diesem Waffen getragen habe und auch Fotos davon besitze. Zur Frage nach der Funktion seines Vaters legte er ua. dessen Dienstausweis des Ministeriums für Telekommunikation vor und gab an, dass dieser immer politisch engagiert gewesen sei. Weiters legte er Fotos vor. Befragt, inwieweit sein erstes Vorbringen der Wahrheit entspreche, gab er an, dass er damals nicht so gut Russisch gesprochen habe und es daher Missverständnisse gegeben haben könne.

Er gab an, er habe drei Brüder gehabt, wovon einer seiner Vermutung nach bei den Widerstandskämpfern sei, da er in Österreich kein Asyl erhalten habe. Ein Bruder sei als Kind gestorben, sein zweiter Bruder sei von den Russen im Haus getötet worden. Sein dritter Bruder sei mitgenommen, misshandelt und dann freigekauft worden. Er sei nach Österreich gekommen und sei wieder zurückgekehrt. Aufgefordert, den ursprünglichen Vorfall zu schildern, gab er an, dass am 30.12.2000 plötzlich Maskierte ins Haus gekommen seien und sofort mit Schalldämpfer auf seinen Bruder geschossen hätten. Danach sei auch auf seinen Kopf gezielt und gefragt worden "Ihn?" worauf nach der Verneinung auf sein Bein geschossen worden sei. Die Maskierten seien in ein anderes Zimmer gegangen und hätten nach seinem anderen Bruder gesucht. Danach seien sein Bruder und er von den Verwandten gleich ins Krankenhaus gebracht worden und sein Bruder sei nach etwa zwei Stunden gestorben. Er selbst sei dort operiert worden und sei dann nach Hause gekommen, weil er Angst gehabt habe, dort zu bleiben. Er sei immer bei Verwandten gewesen und eine junge Frau habe ihn behandelt. Auf den Vorhalt, dass er vor dem 03.10.2006 gesagt habe, das Projektil sei von der jungen Frau (Nachbarin) entfernt worden, gab er an, dies nicht gesagt zu haben - er sei im Krankenhaus operiert worden und von dort weggelaufen, möglicherweise sei dies nicht richtig übersetzt worden. Auf den Vorhalt, dass er definitiv gesagt habe, es hätte sich um ein kleines Projektil und nicht um eines aus einem Sturmgewehr gehandelt, und dass es der Frau deshalb gelungen sei, dieses herauszuoperieren, gab er an, es sei ein kleines Projektil gewesen, aber es habe nicht die Frau entfernt, er hätte im Krankenhaus bleiben sollen, habe aber Angst gehabt. Zur Ursache des Vorfalls befragt, führte er aus, sein Bruder sei als Kämpfer tätig gewesen und sei gerade an diesem Tag als Kämpfer nach Hause gekommen. Der Grund sei vermutlich gewesen, dass sein Vater in der Politik geholfen und die Unabhängigkeit Tschetscheniens unterstützt habe. Kadyrow habe persönlich gesagt, dass er alle töten werde, die etwas mit dem Widerstand zu tun hätten. Nun habe er überhaupt Angst nach Hause zu fahren. Zur Frage, wieso er am 03.10.2006 gesagt habe, dass er selbst auf Fotos mit Maschadov und Dudaev abgebildet sei, welche bei Demonstrationen aufgenommen wurden und diese den Russen bekannt geworden seien und dass das auch der Grund für den Vorfall gewesen sei, gab er an, er habe gemeint, dass er auf mehreren Fotos mit den beiden und seinem Vater zu sehen sei. Seine Mutter habe sehr viele Fotos vernichtet und nur einige verbliebene geschickt. Auf den Vorhalt, wieso er gesagt habe, dass diese Fotos bei den Russen seien, gab er an, die Fotos seien bei der Familie gewesen, vermutlich hätten sie auch diese Fotos. Darauf hingewiesen, dass er heute Polaroidfotos vorgelegt hätte, beim Bundesasylamt die Größe aber mit DIN A4 angegeben hätte, gab er an, dass es zu Hause sehr viele Fotos auch im DIN A4 Format gebe. Zuhause gebe es auch viele Fotos, die auch Journalisten gemacht hätten, weswegen seine Mutter Angst gehabt und fast alles vernichtet habe. Zur Frage, ob diese Fotos veröffentlicht wurden, gab er an, dass er dies nicht wisse. Seine Verwandten hätten gesagt, dass sie sie gesehen hätten und dass seine Mutter ihn weggeschickt sollte. Seine Mutter und seine Schwester seien zu Hause. Auf den Vorhalt, dass er gesagt habe, dass diese versteckt und in Sicherheit seien, gab er an, dies habe er nicht gesagt. Seine Mutter habe alle Bestätigungen besorgt. Er habe damals fast kein Russisch beherrscht, möglicherweise habe der Dolmetscher das nicht gut verstanden. Zum Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 03.10.2006 definitiv angegeben habe, keine Probleme gehabt zu haben, den Dolmetscher zu verstehen, nur wenn ein anderer Dolmetscher hier wäre, hätte er ein Problem, aber der Anwesende übersetze normal und er könne diesen gut verstehen, antwortete der Antragsteller, dass er in XXXX gesagt habe, dass er nicht russisch könne und dass er einen Dolmetscher haben wolle, der Tschetschenisch spreche. Der Referent sei ins Nebenzimmer gegangen und hätte danach gesagt, es gebe in Österreich keinen Tschetschenischdolmetscher, Dr. Mory sei dabei gewesen. Zum weiteren Vorhalt, wonach er am 03.10.2006 gesagt habe, er sei gar nicht zu Hause gewesen, als sein Bruder abgeholt worden sei, dass sein Bruder angeschossen worden sei, noch gelebt habe, die Nachbarn seinen Bruder ins Krankenhaus gebracht hätten, das habe er dem damaligen Dometsch auch so gesagt, brachte er vor, er könne so etwas nicht sagen, er sei zu Hause gewesen und selbst verletzt worden. Aus welchem Grund solle er lügen, dass er nicht dort gewesen sei. Auf die Frage, ob es ein Foto von ihm mit Dudaev gebe, gab er an, dass es eines gegeben habe. Zum Vorhalt, dass er einmal angegeben habe, sein Bruder sei seinetwegen getötet worden, weil die Russen Kassetten und Fotos von ihm gehabt hätten und ihn gesucht hätten, und in der selben Einvernahme angegeben habe, dass er selbst nur wegen der Mitgliedschaft des Bruders bei den Mujaheddin Probleme mit den Russen gehabt habe, gab er an, er hätte so etwas nicht sagen können - er sei der Jüngste gewesen, seine Brüder hätten Kämpfer unterstützt und seien selbst Kämpfer gewesen, möglicherweise sei es nicht richtig protokolliert worden. Die Beschwerdevertreterin brachte vor, dass der Antragsteller zur Zeit des Vorfalles erst vierzehn Jahre alt gewesen sei. Dieser gab auf Befragen an, deswegen nicht bei der Miliz gewesen zu sein. Seine Mutter und seine Schwester würden noch in Tschetschenien leben. Gesundheitliche Probleme habe er nicht und stehe auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Er sei vorbestraft, wozu er angab, er habe anfänglich Fehler gemacht, die letzen Jahre habe er nichts gemacht. Auf Deutsch gab er an, zu Hause Probleme zu haben, hier in Österreich zu trainieren und österreichische Freunde zu haben und nicht zu arbeiten. Im Falle der Rückkehr würden sie davon ausgehen, dass auch er kämpfen werde, es sei für ihn dort zu gefährlich. Zur Frage, in welcher Position sein ermordeter Bruder gewesen sei, gab er an, nicht gesagt zu haben, dass dieser Kommandant gewesen sei. Die damalige Beschwerdeführervertreterin wies auf die Länderberichte hin, wonach ein Zusammenhang mit Kämpfern auf eine Gefährdung hindeuten würde. Zum eingangs übergebenen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie brachte sie vor, dass es sich bei der Erkrankung des Antragstellers immer noch um eine psychische Erkrankung handle.Er gab an, er habe drei Brüder gehabt, wovon einer seiner Vermutung nach bei den Widerstandskämpfern sei, da er in Österreich kein Asyl erhalten habe. Ein Bruder sei als Kind gestorben, sein zweiter Bruder sei von den Russen im Haus getötet worden. Sein dritter Bruder sei mitgenommen, misshandelt und dann freigekauft worden. Er sei nach Österreich gekommen und sei wieder zurückgekehrt. Aufgefordert, den ursprünglichen Vorfall zu schildern, gab er an, dass am 30.12.2000 plötzlich Maskierte ins Haus gekommen seien und sofort mit Schalldämpfer auf seinen Bruder geschossen hätten. Danach sei auch auf seinen Kopf gezielt und gefragt worden "Ihn?" worauf nach der Verneinung auf sein Bein geschossen worden sei. Die Maskierten seien in ein anderes Zimmer gegangen und hätten nach seinem anderen Bruder gesucht. Danach seien sein Bruder und er von den Verwandten gleich ins Krankenhaus gebracht worden und sein Bruder sei nach etwa zwei Stunden gestorben. Er selbst sei dort operiert worden und sei dann nach Hause gekommen, weil er Angst gehabt habe, dort zu bleiben. Er sei immer bei Verwandten gewesen und eine junge Frau habe ihn behandelt. Auf den Vorhalt, dass er vor dem 03.10.2006 gesagt habe, das Projektil sei von der jungen Frau (Nachbarin) entfernt worden, gab er an, dies nicht gesagt zu haben - er sei im Krankenhaus operiert worden und von dort weggelaufen, möglicherweise sei dies nicht richtig übersetzt worden. Auf den Vorhalt, dass er definitiv gesagt habe, es hätte sich um ein kleines Projektil und nicht um eines aus einem Sturmgewehr gehandelt, und dass es der Frau deshalb gelungen sei, dieses herauszuoperieren, gab er an, es sei ein kleines Projektil gewesen, aber es habe nicht die Frau entfernt, er hätte im Krankenhaus bleiben sollen, habe aber Angst gehabt. Zur Ursache des Vorfalls befragt, führte er aus, sein Bruder sei als Kämpfer tätig gewesen und sei gerade an diesem Tag als Kämpfer nach Hause gekommen. Der Grund sei vermutlich gewesen, dass sein Vater in der Politik geholfen und die Unabhängigkeit Tschetscheniens unterstützt habe. Kadyrow habe persönlich gesagt, dass er alle töten werde, die etwas mit dem Widerstand zu tun hätten. Nun habe er überhaupt Angst nach Hause zu fahren. Zur Frage, wieso er am 03.10.2006 gesagt habe, dass er selbst auf Fotos mit Maschadov und Dudaev abgebildet sei, welche bei Demonstrationen aufgenommen wurden und diese den Russen bekannt geworden seien und dass das auch der Grund für den Vorfall gewesen sei, gab er an, er habe gemeint, dass er auf mehreren Fotos mit den beiden und seinem Vater zu sehen sei. Seine Mutter habe sehr viele Fotos vernichtet und nur einige verbliebene geschickt. Auf den Vorhalt, wieso er gesagt habe, dass diese Fotos bei den Russen seien, gab er an, die Fotos seien bei der Familie gewesen, vermutlich hätten sie auch diese Fotos. Darauf hingewiesen, dass er heute Polaroidfotos vorgelegt hätte, beim Bundesasylamt die Größe aber mit DIN A4 angegeben hätte, gab er an, dass es zu Hause sehr viele Fotos auch im DIN A4 Format gebe. Zuhause gebe es auch viele Fotos, die auch Journalisten gemacht hätten, weswegen seine Mutter Angst gehabt und fast alles vernichtet habe. Zur Frage, ob diese Fotos veröffentlicht wurden, gab er an, dass er dies nicht wisse. Seine Verwandten hätten gesagt, dass sie sie gesehen hätten und dass seine Mutter ihn weggeschickt sollte. Seine Mutter und seine Schwester seien zu Hause. Auf den Vorhalt, dass er gesagt habe, dass diese versteckt und in Sicherheit seien, gab er an, dies habe er nicht gesagt. Seine Mutter habe alle Bestätigungen besorgt. Er habe damals fast kein Russisch beherrscht, möglicherweise habe der Dolmetscher das nicht gut verstanden. Zum Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 03.10.2006 definitiv angegeben habe, keine Probleme gehabt zu haben, den Dolmetscher zu verstehen, nur wenn ein anderer Dolmetscher hier wäre, hätte er ein Problem, aber der Anwesende übersetze normal und er könne diesen gut verstehen, antwortete der Antragsteller, dass er in römisch 40 gesagt habe, dass er nicht russisch könne und dass er einen Dolmetscher haben wolle, der Tschetschenisch spreche. Der Referent sei ins Nebenzimmer gegangen und hätte danach gesagt, es gebe in Österreich keinen Tschetschenischdolmetscher, Dr. Mory sei dabei gewesen. Zum weiteren Vorhalt, wonach er am 03.10.2006 gesagt habe, er sei gar nicht zu Hause gewesen, als sein Bruder abgeholt worden sei, dass sein Bruder angeschossen worden sei, noch gelebt habe, die Nachbarn seinen Bruder ins Krankenhaus gebracht hätten, das habe er dem damaligen Dometsch auch so gesagt, brachte er vor, er könne so etwas nicht sagen, er sei zu Hause gewesen und selbst verletzt worden. Aus welchem Grund solle er lügen, dass er nicht dort gewesen sei. Auf die Frage, ob es ein Foto von ihm mit Dudaev gebe, gab er an, dass es eines gegeben habe. Zum Vorhalt, dass er einmal angegeben habe, sein Bruder sei seinetwegen getötet worden, weil die Russen Kassetten und Fotos von ihm gehabt hätten und ihn gesucht hätten, und in der selben Einvernahme angegeben habe, dass er selbst nur wegen der Mitgliedschaft des Bruders bei den Mujaheddin Probleme mit den Russen gehabt habe, gab er an, er hätte so etwas nicht sagen können - er sei der Jüngste gewesen, seine Brüder hätten Kämpfer unterstützt und seien selbst Kämpfer gewesen, möglicherweise sei es nicht richtig protokolliert worden. Die Beschwerdevertreterin brachte vor, dass der Antragsteller zur Zeit des Vorfalles erst vierzehn Jahre alt gewesen sei. Dieser gab auf Befragen an, deswegen nicht bei der Miliz gewesen zu sein. Seine Mutter und seine Schwester würden noch in Tschetschenien leben. Gesundheitliche Probleme habe er nicht und stehe auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Er sei vorbestraft, wozu er angab, er habe anfänglich Fehler gemacht, die letzen Jahre habe er nichts gemacht. Auf Deutsch gab er an, zu Hause Probleme zu haben, hier in Österreich zu trainieren und österreichische Freunde zu haben und nicht zu arbeiten. Im Falle der Rückkehr würden sie davon ausgehen, dass auch er kämpfen werde, es sei für ihn dort zu gefährlich. Zur Frage, in welcher Position sein ermordeter Bruder gewesen sei, gab er an, nicht gesagt zu haben, dass dieser Kommandant gewesen sei. Die damalige Beschwerdeführervertreterin wies auf die Länderberichte hin, wonach ein Zusammenhang mit Kämpfern auf eine Gefährdung hindeuten würde. Zum eingangs übergebenen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie brachte sie vor, dass es sich bei der Erkrankung des Antragstellers immer noch um eine psychische Erkrankung handle.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2006, FZ. 05 17.526-BAS, als unbegründet abgewiesen.

Das fluchtbegründende Vorbringen des Antragstellers wurde dabei als nicht glaubwürdig erkannt. Der Asylgerichtshof ließ sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:

"Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck, zumal er die Gründe für seine Verfolgung variierte und ferner bezüglich der Anzeige des Vorfalles bei der Polizei schließlich einräumte, unwahre Angaben gemacht zu haben. Dazu kommen auch Widersprüche zu den Angaben über den Zeitpunkt des Vorfalles und seinen Aufenthaltsort seither, sodass trotz des Vorliegens der von ihm beschriebenen Narbe am linken Bein letztlich auch seitens des Asylgerichthofes nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen wird.

So brachte er vor dem Bundesasylamt am 02.11.2005 und am 10.02.2006 zunächst vor, er wisse nicht, aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei. Hingegen brachte er am 03.10.2006 plötzlich vor, es habe viele Fotos gegeben, wo der Beschwerdeführer mit Dudaev und Maschadov abgebildet gewesen sei und dass die Russen während einer Durchsuchung Fotos und Videos gefunden hätten, worauf er im Alter von 14 Jahren zu Hause mit seinem Bruder und den Mujaheddin abgebildet sei. Deswegen werde er von den Russen verfolgt und sein Bruder sei deswegen erschossen worden. Sein Bruder sei Kommandeur der Mujaheddin gewesen. Im Widerspruch dazu brachte er sodann vor, er wisse nicht, wie die Russen die Fotos und Kassetten bekommen hätten, aber danach hätten sie angefangen ihn zu verfolgen -etwa ein Jahr vor der Ermordung seines Bruders. Hingegen gab er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.04.2011 an, die Ursache des Vorfalls sei gewesen, dass sein Bruder als Kämpfer tätig gewesen und gerade an diesem Tag als Kämpfer nach Hause gekommen sei sowie dass sein Vater in der Politik geholfen und die Unabhängigkeit Tschetscheniens unterstützt habe. Auf den Vorhalt, dass er am 03.10.2006 angegeben habe, seine Abbildung auf Fotos mit Dudaev und Maschadov seien der Grund dafür gewesen, gab er an, gemeint zu haben, dass er mit seinem Vater auf mehreren Fotos mit den beiden zu sehen gewesen sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass er einmal angegeben habe, sein Bruder sei deswegen getötet worden, weil die Russen Kassetten und Fotos von ihm gehabt und ihn gesucht hätten, und er in derselben Einvernahme angegeben habe, dass er nur wegen der Mitgliedschaft seines Bruders bei den Mujaheddin Probleme mit den Russen gehabt habe, brachte er vor, er hätte so etwas nicht sagen können - er sei der Jüngste gewesen, seine Brüder hätten die Kämpfer unterstützt bzw. selbst gekämpft, möglicherweise sei dies nicht richtig protokolliert worden. Diese Angaben erscheinen jedoch unplausibel, da er in diesem Fall nicht Fotos von sich vorlegen hätte müssen. Außerdem ist dazu zu bemerken, dass er auf den Fotos, welche das politische Engagement seines Vaters belegen, selbst noch ein Kind war, die Aufnahmen demnach vor mehr als zehn Jahren gemacht worden sind und sein Vater bereits im Jahr 1999 verstorben ist, weshalb aus dieser familiären Konstellation keine Verfolgung abzuleiten ist. Insgesamt erscheint das Vorbringen über seine Verfolgung und die Ermordung seines Bruders nicht gleichbleibend, sondern ist diesem vielmehr eine fortwährende Steigerung zu entnehmen, sodass nicht von dessen Glaubwürdigkeit ausgegangen wird. Hinzu kommt, dass auch zum Datum des Vorfalls ursprünglich der 30.12.2001 genannt wurde, der Beschwerdeführer aber anlässlich der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 30.12.2000 sprach.

Im Übrigen hat er im Gegensatz zu seinen ursprünglichen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 10.02.2006 bzw. in seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006 vor dem Asylgerichtshof selbst zugegeben, dass er keine Anzeige bei der Polizei über diesen Vorfall erstattet hat und auch von dieser dazu nicht verhört worden ist, womit auch seine Glaubwürdigkeit als Person erschüttert ist.

Außerdem hat er wiederholt geänderte Angaben über seinen Aufenthaltsort nach dem behaupteten Vorfall gemacht. So hat er am 25.10.2005 angegeben, er sei im Jahr 2002 nach Brest gefahren, wo er zwei Jahre geblieben und angemeldet gewesen sei. Danach habe er seine Mutter sehen wollen, welche ihn wieder weggeschickt habe. Im Gegensatz dazu brachte er am 10.02.2006 vor, er sei im Juni oder Juli 2001 nach Dagestan gefahren und habe dann in anderen Städten gelebt. Er sei noch einmal nach Hause zurückgekehrt und Ende Juni 2005 wieder weggefahren. In der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006 führte er aus, sich nach dem Vorfall nach Dagestan begeben zu haben und nach der Rückkehr zu seiner Mutter nach Brest gefahren zu sein, wo er eineinhalb Jahre geblieben sei und erneut zu seiner Mutter zurückgekehrt sei. Am 03.10.2006 brachte er zwar vor, die Berufung nicht zu kennen, da er sie nicht selbst verfasst habe, gab aber dann an, nach dem Vorfall etwa zwei bis drei Monate in Dagestan und danach illegal etwa einen Monat in Brest gelebt zu haben - damals sei er falsch verstanden worden. Er sei von Dagestan aus für ein oder zwei Tage zurückgekehrt, seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie Fotos hätten und dann sei er nach Brest gefahren, wo er sich illegal aufgehalten habe. Auf den Vorhalt dazu gab er schließlich an, nicht direkt nach Brest sondern wieder nach Dagestan gereist zu sein und erst im Juni 2005 nach Brest, und weiter nach Polen gereist zu sein. In Dagestan habe er sich illegal länger als drei Jahre aufgehalten. Auf Grund dieser ständig geänderten Angaben zu seinem Aufenthaltsort nach dem behaupteten Vorfall kann auch nicht von der Glaubwürdigkeit dieser Angaben ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer machte abgesehen davon auch unterschiedliche Angaben darüber, ob er wegen der behaupteten Schussverletzung im Krankenhaus gewesen oder von einer Nachbarin versorgt worden sei bzw. ob Nachbarn oder Verwandte den Bruder ins Krankenhaus gebracht hätten, sodass letztlich auch nicht glaubhaft ist, dass er eine derartige Verletzung bei dem von ihm behaupteten Vorfall erlitten hat. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Narbe am linken Unterschenkel, jedoch ist auf Grund seiner oa. widersprüchlichen Angaben die dafür angegebene Ursache nicht glaubhaft.

Zu den vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin erstatteten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung als "verstört" hätte auffallen müssen, ist zu bemerken, dass anlässlich der ärztlichen Begutachtung vom 04.11.2005 festgehalten wurde, dass dieser orientiert war, wenn er auch ein wenig unkonzentriert erschien, und sich kein Hinweis auf eine Denkstörung oder produktive Symptomatik und eine leicht beeinträchtigte Kommunikation durch schlechte Russisch-Kenntnisse ergab, der Affekt als flach, der Antrieb leicht vermindert und die Stimmung leicht im Negativen beschrieben wurden, ein leicht kindlich bzw. naiver Eindruck (vom Beschwerdeführer) entstand und der vor allem kulturbedingte Abwehr von "Schwächegefühlen" und eine auffallend deutliche Schreckhaftigkeit festgestellt wurden, wobei Albträume oder Intrusionen negiert bzw. als ganz selten angegeben wurden sowie schließlich eine inkomplette PTSD diagnostiziert wurde, weshalb dieser ärztlichen Beurteilung keine Denkstörungen oder gesundheitliche Ursachen für widersprüchliche Angaben entnommen werden kann, welche die oa. Divergenzen plausibel erklären könnten. Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer nach dem fachärztlichen Gutachten vom 24.07.2008 an einer Anpassungsstörung litt, jedoch der Beschwerdeführer bisher keine Behandlungsnotwendigkeit gesehen hatte, und dass der Beschwerdeführer danach in der Lage ist, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen.

Bezüglich der angeführten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der russischen Sprache ist auch darauf hinzuweisen, dass diese anlässlich der ärztlichen Begutachtung vom 04.11.2005 als leicht beschrieben wurden und ferner der Beschwerdeführer - wie ihm auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in Tschetschenisch) vorgehalten wurde - am 03.10.2006 ausdrücklich Folgendes gesagt hatte: "Ja. Ich habe keine Probleme russisch zu verstehen. Nur wenn ein anderer Dolmetsch da wäre, wäre ich nicht einverstanden.", sodass auch darin kein nachvollziehbarer Grund für die vom Beschwerdeführer oft als Missverständnisse interpretierten Widersprüche bzw. Ungereimtheiten erblickt werden kann.

Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht widerspruchsfrei, auch nicht gleichbleibend und wird die Glaubwürdigkeit zusätzlich durch die fortwährende Steigerung der Gründe für die Verfolgung und schließlich auch durch sein Eingeständnis, unwahre Angaben in Bezug auf eine Anzeige bei der Polizei gemacht zu haben, erschüttert, sodass auch seitens des Asylgerichtshofes davon ausgegangen wird, dass es letztlich doch nicht den Tatsachen entspricht.

Die Feststellungen über die Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit und das Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich plausiblen Angaben, seinen Sprachkenntnissen bzw. dem von ihm vorgelegten Reisepass, an dessen Echtheit keine Zweifel bestehen.

Die Feststellung über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen basieren auf den eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen. Einer Behandlung hat sich der Beschwerdeführer danach nie unterzogen und wurden dementsprechend auch keine weiteren Befunde seitens des Beschwerdeführers beigebracht. Ferner wurden seine Angaben über seine Lebensumstände in Österreich und dass seine Familie in Tschetschenien lebt, den entsprechenden Feststellungen zu Grunde gelegt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem eingesehenen Strafregisterauszug."

Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte am 09.05.2011.

Mit Beschluss vom 29.06.2011 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, Zl. D4 300097-2/2008/29E erhobenen Beschwerde ab.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2011 machte der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter unter Punkt I. insofern eine Scheinrechtskraft des mit Erkenntnis D4 300097-2/2008/29E rechtskräftig beendeten Asylverfahrens geltend, als dieser nicht handlungsfähig im Sinne des § 9 AVG sei.Mit Schriftsatz vom 22.06.2011 machte der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter unter Punkt römisch eins. insofern eine Scheinrechtskraft des mit Erkenntnis D4 300097-2/2008/29E rechtskräftig beendeten Asylverfahrens geltend, als dieser nicht handlungsfähig im Sinne des Paragraph 9, AVG sei.

In Begründung ausgeführt, dass

1. nach den eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen vom 04.11.2005 von Dr. XXXX, Ärztin für psychotherapeutische Medizin, beim Antragsteller eine inkomplette PTBS mit einer sogenannten Gefühlsabstumpfung diagnostiziert worden sei;1. nach den eingeholten fachärztlichen Stellungnahmen vom 04.11.2005 von Dr. römisch 40 , Ärztin für psychotherapeutische Medizin, beim Antragsteller eine inkomplette PTBS mit einer sogenannten Gefühlsabstumpfung diagnostiziert worden sei;

2. am 01.08.2006 durch die XXXX eine PTBS diagnostiziert worden sei und eine Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirke. Eine angezeigte Psychotherapie bei der Diagnose PTSD sei wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich;2. am 01.08.2006 durch die römisch 40 eine PTBS diagnostiziert worden sei und eine Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirke. Eine angezeigte Psychotherapie bei der Diagnose PTSD sei wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich;

3. nach dem eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 24.07.2008 durch Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit erhöhter psychischer Vulnerabilität leide, wobei gleichzeitig ausgeführt worden sei, dass diese Krankheit derzeit "im Remissionsstadium" sei;3. nach dem eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 24.07.2008 durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit erhöhter psychischer Vulnerabilität leide, wobei gleichzeitig ausgeführt worden sei, dass diese Krankheit derzeit "im Remissionsstadium" sei;

4. laut der früheren Vertreterin des Antragstellers (Salzburger Sektion von Amnesty International) diese den Antragsteller diesen während des Gespräches phasenweise wie abwesend, dann kurzzeitig wieder so konzentriert erlebte, dass plötzlich Details zum Vorschein kamen, die eine bislang unverständliche Angabe völlig klar legten. Dazwischen hätte es aber Situationen gegeben, in denen sie den Eindruck gehabt hätte, der Antragsteller vergesse, was er soeben gesagt hätte, nehme eine Frage nicht wahr oder verstünde überhaupt nicht, was man von ihm wolle;

5. im Zusammenhang mit der (am 01.08.2006) durch die XXXX diagnostizierte PTBS eine Psychotherapie angezeigt gewesen sei, die bis dato nicht durchgeführt worden sei und der Antragsteller seine psychische Erkrankung negiere, woraus resultiere, dass sich das Krankheitsbild nur verschlechtern könne;5. im Zusammenhang mit der (am 01.08.2006) durch die römisch 40 diagnostizierte PTBS eine Psychotherapie angezeigt gewesen sei, die bis dato nicht durchgeführt worden sei und der Antragsteller seine psychische Erkrankung negiere, woraus resultiere, dass sich das Krankheitsbild nur verschlechtern könne;

6. beim Antragsteller weiter Indizien für eine schwere psychische Erkrankung vorlägen:

Der Antragsteller hätte im Zuge des Verfahrens seine Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen und Aufenthaltsorten nach dem Verlassen Tschetscheniens immer wieder variiert und sei ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen, die wesentlichen Tatsachenfragen in gleicher Weise bei den einzelnen Einvernahmen wiederzugeben. So gebe es allein zum Detail der Schussverletzung unterschiedliche Angaben, wer das Projektil aus dem Unterschenkel des Antragstellers entfernt hätte.

Vom Vertreter wurden beispielsweise divergierende Aussagen zu den Aufenthaltsorten, des Datums des einschneidenden Erlebnisses vom 30.12. zur Untermauerung der Unfähigkeit des Antragstellers aus psychischen und geistigen Gründen in der Lage zu sein, Geschehnisse im Gedächtnis zu behalten und realitätsgerecht wiederzugeben, vorgebracht.

Der Vertreter selbst sei auch nicht - wie vom Antragsteller angegeben - bei der Einvernahme beim Bundesasylamt Salzburg am 03.10.2006 anwesend gewesen.

Die dauernden Abänderungen der Angaben des Antragstellers zu den einzelnen für die Beurteilung seines Asylfalls relevanten Sachverhaltsfragen lasse sich mit einem "gezielten Lügen" keinesfalls erklären, da derartige Abweichungen gar keinen Sinn ergäben, sonder ganz offensichtlich dem Antragsteller zur Schaden zufügten.

Diese Aussagen würden ein Bild einer aus psychischen Krankheitsgründen nicht aussagefähigen Person vermitteln, das dem Asylgerichtshof auffallen hätte müssen.

Unter Punkt 7. führte der Vertreter aus, dass der Antragsteller in einem Zustand extremer psychischer Unruhe und Panik sei und mehrmals den Rechtsvertreter ohne Termin aufgesucht und erklärt hätte im Fall einer Rückkehr dort extrem gefährdet zu sein. In einer ca. zweistündigen Befragung hätte der Rechtsvertreter ein klares Bild von den Gründen dieser subjektiven Gefährdungseinschätzung des Antragstellers erhalten. Das Gespräch sei unter Beiziehung eines tschetschenischen Landsmannes und Asylwerbers erfolgt. Dieser kenne den Antragsteller seit drei Jahren und hätte dem Vertreter berichtet, dass sich der geistige Zustand des Antragstellers dauernd verändere. Im Zuge des Gesprächs hätte der Antragsteller neuerlich betont, nur ein schlechtes Russisch zu sprechen. Dennoch hätte er selbst bei mehreren auch Russisch durchgeführten Einvernahmen beteuert, Russisch ausreichend zu verstehen und keine Kommunikationsschwierigkeiten gehabt zu haben. Die vom Antragsteller gegenüber dem Vertreter gegebene Darstellung über die individuellen Geschehnisse in Tschetschenien, Dagestan und Weißrussland sowie Polen und Österreich würden in zentralen Punkten den Angaben des Antragstellers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof widersprechen. Insbesondere betreffe dies die Fragen der Behandlung der Schussverletzung, der Aufenthaltsorte nach dem 30.12.2000 sowie der Gründe, warum der Antragsteller im Visier der tschetschenisch-russischen Sicherheitskräfte stünde.

Weiters sei der Vertreter von der zuständigen Betreuerin der XXXX am 08. oder 09.06.2011 telefonisch kontaktiert worden, nach deren Auffassung der Antragsteller krank sei. Er tue ihr leid, da ihm selbst seine Krankheit nicht bewusst sei. Wenn man mit ihm spreche, merke man deutlich, dass bei ihm "etwas nicht in Ordnung sei".Weiters sei der Vertreter von der zuständigen Betreuerin der römisch 40 am 08. oder 09.06.2011 telefonisch kontaktiert worden, nach deren Auffassung der Antragsteller krank sei. Er tue ihr leid, da ihm selbst seine Krankheit nicht bewusst sei. Wenn man mit ihm spreche, merke man deutlich, dass bei ihm "etwas nicht in Ordnung sei".

Auch die frühere Vertreterin von Amnesty International hätte dem Vertreter gegenüber eindeutig erklärt überzeugt zu sein, dass der Antragsteller psychisch krank sei.

Unter Punkt 8. führte der Vertreter aus, dass somit zusammenfassend hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass aufgrund einer schweren psychischen Krankheit die gebotene Prozessfähigkeit des Antragstellers während des Verfahrens, insbesondere am 13.04.2011 bei der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes, gegeben gewesen sei. Der Antragsteller hätte im Verfahren eines eigenen Sachwalters und gesetzlichen Vertreters bedurft. Es erzeuge daher die Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 keine Rechtswirkungen, sondern liege der Fall einer bloßen Scheinrechtskraft vor.

Mit selbem Schriftsatz stellte der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter gemäß § 71 AVG einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand des mit Erkenntnis D4 300097-2/2008/29E rechtskräftig beendeten Asylverfahrens, wobei er beantragte, dass dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Erstattung eines detaillierten Vorbringens zu seiner Prozessunfähigkeit und eines Beweisantrages zur Abklärung der Prozessunfähigkeit anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2011 bewilligt werde.Mit selbem Schriftsatz stellte der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter gemäß Paragraph 71, AVG einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand des mit Erkenntnis D4 300097-2/2008/29E rechtskräftig beendeten Asylverfahrens, wobei er beantragte, dass dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Erstattung eines detaillierten Vorbringens zu seiner Prozessunfähigkeit und eines Beweisantrages zur Abklärung der Prozessunfähigkeit anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2011 bewilligt werde.

Er verwies auf Punkt I. seines Schriftsatzes und darauf, dass es unbedingt notwendig gewesen wäre, dass die frühere Vertreterin von Amnesty International in der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2011 die Frage der mangelnden oder zweifelhaften prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers thematisiert hätte, dazu ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet und den Beweisantrag zum Beweis dafür gestellt hätte, dass der Antragsteller nicht prozess- und handlungsfähig iSd § 9 AVG sei und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt hätte. Zum damaligen Zeitpunkt hätte es bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden am Unterbleiben einer derartigen Antragstellung und der Erstattung eines entsprechenden Beweisantrages. Dieser sei erst durch die Bevollmächtigung seines jetzigen Rechtsvertreters in die Lage versetzt worden, seine Prozessunfähigkeit zu thematisieren und die dazu notwendigen rechtlichen Handlungen zu setzen. Das Informationsgespräch des Vertreters mit dem Antragsteller sei am 08.06.2011 durchgeführt worden.Er verwies auf Punkt römisch eins. seines Schriftsatzes und darauf, dass es unbedingt notwendig gewesen wäre, dass die frühere Vertreterin von Amnesty International in der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2011 die Frage der mangelnden oder zweifelhaften prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers thematisiert hätte, dazu ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet und den Beweisantrag zum Beweis dafür gestellt hätte, dass der Antragsteller nicht prozess- und handlungsfähig iSd Paragraph 9, AVG sei und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt hätte. Zum damaligen Zeitpunkt hätte es bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden am Unterbleiben einer derartigen Antragstellung und der Erstattung eines entsprechenden Beweisantrages. Dieser sei erst durch die Bevollmächtigung seines jetzigen Rechtsvertreters in die Lage versetzt worden, seine Prozessunfähigkeit zu thematisieren und die dazu notwendigen rechtlichen Handlungen zu setzen. Das Informationsgespräch des Vertreters mit dem Antragsteller sei am 08.06.2011 durchgeführt worden.

Präzisiert wurde der Antrag dahingehend, dass dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werde zur Möglichkeit im Beschwerdeverfahren D4 300097 des Asylgerichtshofs, insbesondere einer Beschwerdeverhandlung einvernommen zu werden, da es massive Anhaltspunkte für eine schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gebe, welche seine Prozessfähigkeit und prozessuale Handlungsfähigkeit iSd § 9 AVG iVm § 6 ZPO und § 268 ABGB in Zweifel ziehe, und ausdrücklich zu beantragen, dass ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweis dafür eingeholt wird, dass es dem Antragsteller an der prozessualen Handlungsfähigkeit iSd §9 AVG iVm § 6 ZPO und § 268 ABGB fehlt.Präzisiert wurde der Antrag dahingehend, dass dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werde zur Möglichkeit im Beschwerdeverfahren D4 300097 des Asylgerichtshofs, insbesondere einer Beschwerdeverhandlung einvernommen zu werden, da es massive Anhaltspunkte für eine schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gebe, welche seine Prozessfähigkeit und prozessuale Handlungsfähigkeit iSd Paragraph 9, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZPO und Paragraph 268, ABGB in Zweifel ziehe, und ausdrücklich zu beantragen, dass ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweis dafür eingeholt wird, dass es dem Antragsteller an der prozessualen Handlungsfähigkeit iSd §9 AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZPO und Paragraph 268, ABGB fehlt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 71 Abs. 1 Z 1 besagt, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, besagt, dass gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist aber nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (§ 32 Rz 5; VwSlg 2174A/1951; 8181 A/1972; VwGH 24.6.1993, 93/06/0053;Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG ist aber nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (Paragraph 32, Rz 5; VwSlg 2174A/1951; 8181 A/1972; VwGH 24.6.1993, 93/06/0053;

15.3.995, 95/91/0035; 21.12.2004, 2003/04/0138; Antoniollo/Koja 818;

Hengstschläger³ Rz 602; Thienel4 321; Walter/Mayer Rz 612, vgl auch zu § 146 ZPO Fasching Rz 578; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, Kommentar II/2 ZPO § 146 Rz 35). Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung einer Berufung oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist (vgl. VwGH 24.6.1993, 93/06/0053; Antoniolli/Koja 817; Hellbling 472; Mannlicher/Quell AVG § 71 Anm 2). Nach der restriktiveren Sicht des VfGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren lagen (§ 32 Rz 4; VfSlg 8906/1980; 10.434/1985; 16.461/2002; vgl. aber auch VwGH 14.3.1995, 94/20/0528).(Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 12)Hengstschläger³ Rz 602; Thienel4 321; Walter/Mayer Rz 612, vergleiche auch zu Paragraph 146, ZPO Fasching Rz 578; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, Kommentar II/2 ZPO Paragraph 146, Rz 35). Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, dh nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung einer Berufung oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist vergleiche VwGH 24.6.1993, 93/06/0053; Antoniolli/Koja 817; Hellbling 472; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 71, Anmerkung 2). Nach der restriktiveren Sicht des VfGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren lagen (Paragraph 32, Rz 4; VfSlg 8906 aus 1980,; 10.434 aus 1985,; 16.461 aus 2002,; vergleiche aber auch VwGH 14.3.1995, 94/20/0528).(Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 12)

Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist demnach dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlungen), zeitlich beschränkt wird (VwGH 31.8.1995, 95/19/0138; 12.12.2002, 2002/07/0061; vgl. auch Hengstschläger Rz 243, Thienel 129; Walter/Mayer Rz 229; ferner Fasching Rz 548; Rechberger ZPO § 123 Rz 3).(Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 2)Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist demnach dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlungen), zeitlich beschränkt wird (VwGH 31.8.1995, 95/19/0138; 12.12.2002, 2002/07/0061; vergleiche auch Hengstschläger Rz 243, Thienel 129; Walter/Mayer Rz 229; ferner Fasching Rz 548; Rechberger ZPO Paragraph 123, Rz 3).(Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, Rz 2)

Bei der vom Vertreter vorgebrachten Fristversäumnis handelt es sich nicht um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist, welche die Grundlage einer Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71 AVG darstellt.Bei der vom Vertreter vorgebrachten Fristversäumnis handelt es sich nicht um die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist, welche die Grundlage einer Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 71, AVG darstellt.

Mangels Vorliegen der Voraussetzung war der Antrag abzuweisen.

Schlagworte

psychische Störung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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