RS Vwgh 2005/9/21 2003/16/0488

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2005, 2004/16/0237 mwN, und die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E 9 zu § 1 GGG referierte hg. Judikatur) sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. So bindet etwa die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich um ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren (Hinweis E 17. September 1992, 91/16/0108) oder um eine Berufung (Hinweis E 16. Dezember 1999, 99/16/0406) handelt, das Justizverwaltungsorgan.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160488.X01

Im RIS seit

28.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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