RS Vwgh 2005/9/21 2002/09/0162

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
HDG 1994 §2 Abs1 Z1;
HDG 1994 §50 Z3;
HDG 1994 §51 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0029 E 30. Juni 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Wird die bei Bemessung der Geldstrafe angewendete Bemessungsgrundlage nach § 51 Abs. 2 HDG 1994 nicht festgestellt und somit nicht dargestellt, in welchem Verhältnis zur Bemessungsgrundlage eine Geldstrafe festgesetzt wird, liegt ein Begründungsmangel vor.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090162.X06

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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