Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S5 315.668-2/2012/2E
S5 315.667-2/2012/2E
S5 315.670-2/2012/3E
S5 315.672-2/2012/3E
S5 402.978-2/2012/3E
S5 410.511-2/2012/3E
S5 423.718-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX alias XXXX, 2.) des XXXX alias XXXX, 3.) der mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, 5.) des mj. XXXX, 6.) des mj. XXXX alias XXXX, 7.) des mj. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.12.2011, Zahl: 11 09.794 (ad 1.), Zahl: 11 09.793 (ad 2.), Zahl: 11 09.795 (ad 3.), Zahl: 11 09.796 (ad 4.), Zahl: 11 09.797 (ad 5.), Zahl: 11 09.798 (ad 6.), Zahl: 11 12.183 (ad 7.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 alias römisch 40 , 2.) des römisch 40 alias römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 5.) des mj. römisch 40 , 6.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , 7.) des mj. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.12.2011, Zahl: 11 09.794 (ad 1.), Zahl: 11 09.793 (ad 2.), Zahl: 11 09.795 (ad 3.), Zahl: 11 09.796 (ad 4.), Zahl: 11 09.797 (ad 5.), Zahl: 11 09.798 (ad 6.), Zahl: 11 12.183 (ad 7.), zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die 1.-Beschwerdeführerin, der 2.-Beschwerdeführer, die mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführerinnen reisten erstmalig am 25.6.2007 von Polen aus, wo sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2007 über Weißrussland eingereist sind und am 21.6.2007 Asylanträge gestellt haben, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. Diese Asylanträge wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung seitens Polen zur Übernahme der Beschwerdeführer zunächst mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 8.10.2007, Zahl: 07 05.790-EAST Ost (ad 1.-Beschwerdeführerin), Zahl: 07 05.789-EAST Ost (ad 2.-Beschwerdeführer), Zahl: 07 05.793-EAST Ost (ad 3.-Beschwerdeführerin), Zahl: 07 05.794-EAST Ost (ad 4.-Beschwerdeführerin), zurückgewiesen und die Genannten nach Polen ausgewiesen, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 6.12.2007, Zahl: 315.668-1/6E-V/13/07 (ad 1.-Beschwerdeführerin), Zahl:römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die 1.-Beschwerdeführerin, der 2.-Beschwerdeführer, die mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführerinnen reisten erstmalig am 25.6.2007 von Polen aus, wo sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2007 über Weißrussland eingereist sind und am 21.6.2007 Asylanträge gestellt haben, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. Diese Asylanträge wurden nach Konsultationen mit Polen und der erfolgten Zustimmung seitens Polen zur Übernahme der Beschwerdeführer zunächst mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 8.10.2007, Zahl: 07 05.790-EAST Ost (ad 1.-Beschwerdeführerin), Zahl: 07 05.789-EAST Ost (ad 2.-Beschwerdeführer), Zahl: 07 05.793-EAST Ost (ad 3.-Beschwerdeführerin), Zahl: 07 05.794-EAST Ost (ad 4.-Beschwerdeführerin), zurückgewiesen und die Genannten nach Polen ausgewiesen, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 6.12.2007, Zahl: 315.668-1/6E-V/13/07 (ad 1.-Beschwerdeführerin), Zahl:
315.667-1/5E-V/13/07 (ad 2.-Beschwerdeführer), Zahl:
315.670-1/5E-V/13/07 (ad 3.-Beschwerdeführerin), Zahl:
315.672-1/5E-V/13/07 (ad 4.-Beschwerdeführerin), abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Bescheidbeschwerden wurde sodann mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.8.2009, Zlen. 2008/19/0066 bis 0069-10, abgelehnt.
Am 5.5.2010 stellten die 1.-Beschwerdeführerin, der 2.-Beschwerdeführer, die mj. 3.-Beschwerdeführerin, die mj. 4.-Beschwerdeführerin, die seit ihrer erstmaligen Asylantragstellungen in Österreich das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hatten sowie der zwischenzeitig am XXXX im österreichischen Bundesgebiet zur Welt gekommene 5.-Beschwerdeführer und der am XXXX geborene 6.-Beschwerdeführer erneut bzw. erstmalig Anträge auf internationalen Schutz. Die Genannten wurden in weiterer Folge am 19.5.2010 nach Polen überstellt. Die Asylanträge der Genannten wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 7.6.2010, Zahl: 10 03.822-EAST Ost (ad 1.-Beschwerdeführerin), Zahl:Am 5.5.2010 stellten die 1.-Beschwerdeführerin, der 2.-Beschwerdeführer, die mj. 3.-Beschwerdeführerin, die mj. 4.-Beschwerdeführerin, die seit ihrer erstmaligen Asylantragstellungen in Österreich das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hatten sowie der zwischenzeitig am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet zur Welt gekommene 5.-Beschwerdeführer und der am römisch 40 geborene 6.-Beschwerdeführer erneut bzw. erstmalig Anträge auf internationalen Schutz. Die Genannten wurden in weiterer Folge am 19.5.2010 nach Polen überstellt. Die Asylanträge der Genannten wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 7.6.2010, Zahl: 10 03.822-EAST Ost (ad 1.-Beschwerdeführerin), Zahl:
10 03.820-EAST Ost (ad 2.-Beschwerdeführer), Zahl: 10 03.823-EAST Ost (ad 3.-Beschwerdeführerin), Zahl: 10 03.824-EAST Ost (ad 4.-Beschwerdeführerin), Zahl: 10 03.825-EAST Ost (ad 5.-Beschwerdeführer), Zahl: 10 03.828-EAST Ost (ad 6.-Beschwerdeführer), zurückgewiesen.
Am 30.8.2011 stellten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 30.8.2011 erklärten die 1.-Beschwerdeführerin und der 2.-Beschwerdeführer sowie die mj. 3.-Beschwerdeführerin, dass sie am 19.5.2011 Polen selbständig verlassen hätten und nach Russland ausgereist wären. Am 19.8.2011 seien sie in der Absicht, nach Österreich zurückzukehren, mit dem Zug nach XXXX (Ukraine) gereist. Von dort seien sie am 27.8.2011 erneut über Polen, wo sie nicht kontrolliert worden wären und über Tschechien letztlich nach Österreich gereist.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 30.8.2011 erklärten die 1.-Beschwerdeführerin und der 2.-Beschwerdeführer sowie die mj. 3.-Beschwerdeführerin, dass sie am 19.5.2011 Polen selbständig verlassen hätten und nach Russland ausgereist wären. Am 19.8.2011 seien sie in der Absicht, nach Österreich zurückzukehren, mit dem Zug nach römisch 40 (Ukraine) gereist. Von dort seien sie am 27.8.2011 erneut über Polen, wo sie nicht kontrolliert worden wären und über Tschechien letztlich nach Österreich gereist.
Befragt, weshalb sie nach Polen nicht zurückkehren könnten, erklärten sie, dass sie dort "keine Chance zum Überleben hätten" und sie in Polen keine Unterstützung bekommen würden. Außerdem würde in Polen Schubhaft verhängt. In Polen hätten sie zwei Negativ-Bescheide erhalten.
Die mj. 4.- bis 6.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen.
Die 1.-Beschwerdeführerin und der 2.-Beschwerdeführer legten unter einem eine Bestätigung betreffend ihren Übertritt der Grenze XXXX (Ukraine) vom 22.8.2011 vor.Die 1.-Beschwerdeführerin und der 2.-Beschwerdeführer legten unter einem eine Bestätigung betreffend ihren Übertritt der Grenze römisch 40 (Ukraine) vom 22.8.2011 vor.
Die 2.-Beschwerdeführerin legte weiters einen Mutter-Kind-Pass vor, in welchem als errechneter Geburtstermin der 1.11.2011 bzw. der 26.10.2011 (Anm.: letzterer Vermerk wurde im Mutter-Kind-Pass mit einem Fragezeichen versehen) angeführt sind.Die 2.-Beschwerdeführerin legte weiters einen Mutter-Kind-Pass vor, in welchem als errechneter Geburtstermin der 1.11.2011 bzw. der 26.10.2011 Anmerkung, letzterer Vermerk wurde im Mutter-Kind-Pass mit einem Fragezeichen versehen) angeführt sind.
Unter einem legte die 1.-Beschwerdeführerin einen ärztlichern Kurzbrief des Landesklinikums XXXX vom 24.9.2011 vor, aus dem sich ergibt, dass diese zwischen 16.9.2011 und 24.9.2011 auf der Station für Geburtenhilfe wegen zweier Fehlgeburten (st. p. 2 x Ab.) zur Observation stationär untergebracht war.Unter einem legte die 1.-Beschwerdeführerin einen ärztlichern Kurzbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 24.9.2011 vor, aus dem sich ergibt, dass diese zwischen 16.9.2011 und 24.9.2011 auf der Station für Geburtenhilfe wegen zweier Fehlgeburten (st. p. 2 x Ab.) zur Observation stationär untergebracht war.
Mit E-mail vom 31.8.2011 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der Beschwerdeführer.
Polen hat sich mit Fax jeweils vom 12.9.2011, datiert mit 9.9.2011 bereit erklärt, die Genannten auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Polen hat sich mit Fax jeweils vom 12.9.2011, datiert mit 9.9.2011 bereit erklärt, die Genannten auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Der auf der Grundlage einer am 7.9.2011 von Dr. med. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, durchgeführten Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind. Begründend wurde ausgeführt, dass sich derzeit als Diagnose am ehesten eine Anpassungsstörung mit leichter Depression und eine Somatisierung bei Belastungssituation ergeben würden. Sichere Hinweise auf eine früher vermutete Traumatisierung würden sich derzeit nicht mehr finden. Derzeit sowie angesichts der Gravität wäre eine Überstellung mit erhöhtem Risiko für sie bzw. das erwartete Kind verbunden.Der auf der Grundlage einer am 7.9.2011 von Dr. med. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, durchgeführten Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind. Begründend wurde ausgeführt, dass sich derzeit als Diagnose am ehesten eine Anpassungsstörung mit leichter Depression und eine Somatisierung bei Belastungssituation ergeben würden. Sichere Hinweise auf eine früher vermutete Traumatisierung würden sich derzeit nicht mehr finden. Derzeit sowie angesichts der Gravität wäre eine Überstellung mit erhöhtem Risiko für sie bzw. das erwartete Kind verbunden.
Am XXXX wurde im Bundesgebiet XXXX (= 7.-Beschwerdeführer) geboren, für den sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 12.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet römisch 40 (= 7.-Beschwerdeführer) geboren, für den sein Vater als gesetzlicher Vertreter am 12.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Nach Konsultationen mit Polen erklärte sich die polnische Dublin-Behörde mit Fax vom 27.10.2011 bereit, den mj. 7.-Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Nach Konsultationen mit Polen erklärte sich die polnische Dublin-Behörde mit Fax vom 27.10.2011 bereit, den mj. 7.-Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Der in weiteren Folge auf der Grundlage einer am 25.10.2011 von Dr. med. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, konkret der Veracht auf eine dissoziative Sensibilitätsstörung gegeben ist. Sonstige psychische Krankheitssymptome hätten nicht exploriert werden können.Der in weiteren Folge auf der Grundlage einer am 25.10.2011 von Dr. med. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei dieser aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, konkret der Veracht auf eine dissoziative Sensibilitätsstörung gegeben ist. Sonstige psychische Krankheitssymptome hätten nicht exploriert werden können.
Weiters wird in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, dass therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien. Zur Frage, welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehen würde, wird ausgeführt, dass eine Verschlechterung der psychischen und körperlichen Erschöpfung und Depression nicht ausgeschlossen werden könne, eine Suizidalität zum Begutachtungszeitpunkt jedoch nicht vorliege. Die übliche Erholungszeit von 8 Wochen ab Operationsdatum (Kaiserschnitt, Anm.) müsse jedoch abgewartet werden.Weiters wird in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, dass therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien. Zur Frage, welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehen würde, wird ausgeführt, dass eine Verschlechterung der psychischen und körperlichen Erschöpfung und Depression nicht ausgeschlossen werden könne, eine Suizidalität zum Begutachtungszeitpunkt jedoch nicht vorliege. Die übliche Erholungszeit von 8 Wochen ab Operationsdatum (Kaiserschnitt, Anmerkung müsse jedoch abgewartet werden.
Der auf der Grundlage einer am 7.9.2011 von Dr. med. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, durchgeführten Untersuchung des 2.-Beschwerdeführers erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei diesem aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind. Begründend wurde ausgeführt, dass sich derzeit als Diagnose am ehesten eine Anpassungsstörung mit leichter Depression und eine Somatisierung bei Belastungssituation ergeben würden. Sichere Hinweise auf eine früher vermutete Traumatisierung würden sich derzeit nicht mehr finden. Weiters wird in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, dass im Falle einer Überstellung eine Beschwerdezunahme durchaus möglich wäre und jedenfalls eine aktuelle fachärztliche Begutachtung erfolgen sollte.Der auf der Grundlage einer am 7.9.2011 von Dr. med. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, durchgeführten Untersuchung des 2.-Beschwerdeführers erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bei diesem aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome gegeben sind. Begründend wurde ausgeführt, dass sich derzeit als Diagnose am ehesten eine Anpassungsstörung mit leichter Depression und eine Somatisierung bei Belastungssituation ergeben würden. Sichere Hinweise auf eine früher vermutete Traumatisierung würden sich derzeit nicht mehr finden. Weiters wird in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, dass im Falle einer Überstellung eine Beschwerdezunahme durchaus möglich wäre und jedenfalls eine aktuelle fachärztliche Begutachtung erfolgen sollte.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.11.2011 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin (in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer) nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass Polen ihnen kein Asyl gegeben habe und ihnen auch kein Asyl geben werde. Hier würden ihre Kinder in die Schule gehen und gut lernen. Diese hätten die deutsche Sprache schon gut gelernt. Von Polen bekomme man gar nichts.
Vorgelegt wurden weiters Jahreszeugnisse bzw. Empfehlungsschreiben durch die Schulleitung betreffend die mj. 3.-Beschwerdeführerin und die mj. 4.-Beschwerdeführerin.
Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab die 1.-Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie derzeit Medikamente gegen Bluthochdruck nehme. Ihre Kinder seien gesund.
Befragt zu etwaigen im Bundesgebiet existierenden familiären Anknüpfungspunkten erklärte sie, dass seit sechs Jahren in Schwester im Bundesgebiet lebe und arbeite. Diese genieße subsidiären Schutz.
Im Zusammenhang mit der behaupteten Ausreise aus Polen nach Russland erklärte die 1.-Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie Polen am 19.5.2011 verlassen hätten und letztlich von der Ukraine nach Österreich gereist wären, jedoch wisse nicht genau, über welchen Grenzübergang.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.9.2011 erklärte der 2.-Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass es für ihn in Polen keine Chance gebe, einen Schutz zu erhalten. Die Polen würden ihn mit Sicherheit an die russischen Behörden überstellen. Er habe Polen erneut deshalb wieder verlassen müssen, da Kadyrovs Leute begonnen hätten, nach ihm zu suchen. Als er in Polen gewesen sei, hätten diese Leute ihn drei bis viermal angerufen. Er habe in Polen auch juristische Beratung in Anspruch genommen, jedoch habe man ihm gesagt, dass seine Sache aussichtslos sei und er und seine Familie abgeschoben würden. Er habe das "Kadyrov-Problem" in Polen nicht angegeben, da die Beamten nicht danach gefragt hätten. Auch sei er diesbezüglich nicht bei der Polizei gewesen.
Befragt zu etwaigen im Bundesgebiet existierenden familiären Anknüpfungspunkten erklärte er, dass er hier einen Onkel und die Schwester seiner Frau habe und noch zwei Nichten seiner Frau.
Im Zusammenhang mit der behaupteten Ausreise aus Polen nach Russland erklärte der 2.-Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er betreffend die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der EU keine Grenzübergänge wahrnehmen habe können und daher nicht wüsste, über welchen Staat er nach Österreich gelangt sei.
Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der 2.-Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er täglich Tabletten gegen Kopfschmerz einnehme.
Unter einem legte er einen Befund der Gruppenpraxis für Radiologie Dr. XXXX vor, demzufolge bei ihm am 24.10.2011 wegen chronisch therapieresistenter Kopfschmerzen eine CT durchgeführt wurde, die jedoch keinen Nachweis einer extra- oder intraaxialen Herdformation gebracht hat.Unter einem legte er einen Befund der Gruppenpraxis für Radiologie Dr. römisch 40 vor, demzufolge bei ihm am 24.10.2011 wegen chronisch therapieresistenter Kopfschmerzen eine CT durchgeführt wurde, die jedoch keinen Nachweis einer extra- oder intraaxialen Herdformation gebracht hat.
Die mj. 3.-Beschwerdeführerin brachte nach Vorhalt, dass zur Prüfung ihres Asylverfahrens Polen zuständig sei, vor, dass sie nicht nach Polen wolle, da die Schule dort "nicht normal" sei. Sie und ihre Schwester (= 4.-Beschwerdeführerin) würden in der Schule missachtet. Sie verstünden die polnische Sprache nicht, diese würde weder übersetzt noch gut erklärt.
Die mj. 4.- bis 7.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 6.12.2011, Zahl: 11 09.794 (ad 1.), Zahl: 11 09.793 (ad 2.), Zahl: 11 09.795 (ad 3.), Zahl: 11 09.796 (ad 4.), Zahl: 11 09.797 (ad 5.), Zahl: 11 09.798 (ad 6.), Zahl: 11 12.183 (ad 7.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 6.12.2011, Zahl: 11 09.794 (ad 1.), Zahl: 11 09.793 (ad 2.), Zahl: 11 09.795 (ad 3.), Zahl: 11 09.796 (ad 4.), Zahl: 11 09.797 (ad 5.), Zahl: 11 09.798 (ad 6.), Zahl: 11 12.183 (ad 7.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen sinngemäß geltend gemacht, dass das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausginge, das Polen zur Führung der Asylverfahren zuständig sei. Dass sie die Hilfe von Schleppern in Anspruch genommen hätten, um die EU zu verlassen und neuerlich später in die EU zurückzukehren, spreche keinesfalls gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. Das Bundesasylamt habe weiters zu Unrecht festgestellt, dass der Abschiebung konkret des 1.-Beschwerdeführers "keine schweren psychischen Störungen" entgegenstünden. Auch seien keine Ermittlungen seitens des Bundesasylamtes zur vorliegenden Gefahr einer drohenden Kettenabschiebung nach Russland durchgeführt worden. Ingesamt sei daher zu befinden, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines
Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
1.)
Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Asylwerber wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen und war es den 1.- bis 4.-Beschwerdeführern bereits am 21.6.2007 möglich, in Polen Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatten, liegen daher nicht vor.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, bzw. Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) akzeptiert, die Asylwerber wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen und war es den 1.- bis 4.-Beschwerdeführern bereits am 21.6.2007 möglich, in Polen Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Asylwerber in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatten, liegen daher nicht vor.
Soweit die Asylwerber vorbringen, dass die Zuständigkeit Polens aufgrund ihres über dreimonatigen Aufenthaltes außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gem. Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO erloschen wäre und nunmehr Österreich für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, ist auszuführen, dass ihren diesbezüglichen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war:Soweit die Asylwerber vorbringen, dass die Zuständigkeit Polens aufgrund ihres über dreimonatigen Aufenthaltes außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gem. Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO erloschen wäre und nunmehr Österreich für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, ist auszuführen, dass ihren diesbezüglichen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war:
Die Beschwerdeführer haben als Beweis für die Richtigkeit des behaupteten Aufenthaltes in Russland lediglich ein Dokument vom 22.8.2011 betreffend ihren Grenzübertritt in die Ukraine vorgelegt. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieses Schriftstück für sich betrachtet jedenfalls keine Auskunft über die Dauer eines etwaigen EU-Auslandsaufenthaltes zu geben vermag. Das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend ihren mehrmonatigen Aufenthalt in Russland erscheint jedoch bereits deshalb nicht glaubwürdig, da sowohl die 1.-Beschwerdeführerin als auch der 2.-Beschwerdeführer noch im Rahmen der Erstbefragung ausdrücklich angegeben haben, nach dem angeblichen EU-Auslandsaufenthalt erneut über Polen in das Hoheitsgebiet der EU wiedereingereist zu sein, während sie in der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.9.2011 übereinstimmend vorgegeben haben, nicht zu wissen, über welchen Mitgliedstaat sie in die EU eingereist seien. Letztlich hat das Bundesasylamt nachvollziehbar festgehalten, dass eine behauptete Heimreise nach Russland schon deshalb in Zweifel gezogen werden muss, da der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge nicht glaubhaft erscheint, dass jemand, der mit Schlepperhilfe - die regelmäßig einen enormen finanziellen Aufwand bedeutet - nach Europa gelangt ist, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass die Gefahrensituation, deretwegen man das Herkunftsland ursprünglich verlassen hat, nun nicht mehr besteht - aus dem Mitgliedstaat, in welchem man um internationalen Schutz angesucht hat, ausreisen und letztlich freiwillig wieder ins Heimatland zurückreisen sollte, um später erneut wiederum mit Schleppern nach Europa zu reisen.
Letztlich ist auch Polen, dem die Behauptung der Beschwerdeführer, Polen am 19.5.2011 für mehr als drei Monate verlassen zu haben, im Zuge der Dublin-Konsultationen zur Kenntnis gebracht worden ist und das im Falle des Erlöschens seiner Rückübernahmeverpflichtungen gem. Art 16 Abs. 3 Dublin II VO nicht akzeptiert hätte, die Beschwerdeführer zu übernehmen, offensichtlich infolge der Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate verlassen haben.Letztlich ist auch Polen, dem die Behauptung der Beschwerdeführer, Polen am 19.5.2011 für mehr als drei Monate verlassen zu haben, im Zuge der Dublin-Konsultationen zur Kenntnis gebracht worden ist und das im Falle des Erlöschens seiner Rückübernahmeverpflichtungen gem. Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO nicht akzeptiert hätte, die Beschwerdeführer zu übernehmen, offensichtlich infolge der Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate verlassen haben.
Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung überwiegen somit die Argumente, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführer ihre Behauptung bezüglich des über dreimonatigen Aufenthaltes außerhalb des Hoheitsgebietes der EU tatsachenwidrig vorgebracht haben, um die Durchführung ihrer Asylverfahren in Österreich zu erlangen.
Gesamtbetrachtet ergibt sich, dass das Bundesasylamt in casu die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO zu Recht bejaht hat und hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Gesamtbetrachtet ergibt sich, dass das Bundesasylamt in casu die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO zu Recht bejaht hat und hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 8, EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände, welche die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union, in concreto Polens, im individuellen Fall zu erschüttern vermögen, haben die Beschwerdeführer insgesamt betrachtet nicht bescheinigt:
Soweit der 2.-Beschwerdeführer vorbringt, dass Kadyrovs Leute begonnen hätten, in Polen nach ihm zu suchen, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese unkonkreten und pauschalen Angaben bei weitem nicht geeignet erscheinen, ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Polen darzutun. Dass der 2.-Beschwerdeführer sich in Polen jemals tatsächlich konkret bedroht gefühlt haben sollte, erscheint zudem vor dem Hintergrund, dass er eigenen Angaben zufolge nicht einmal versucht hat, bei den polnischen Sicherheitsbehörden Anzeige zu erstatten, völlig unglaubwürdig. Anhaltspunkte für eine mangelnde Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit seitens der polnischen Behörden sind nicht gegeben. Naturgemäß kann dabei ein etwaiger präventiver Schutz nicht lückenlos sein, solches kann allerdings in keinem Staat der Welt gewährleistet werden.Soweit der 2.-Beschwerdeführer vorbringt, dass Kadyrovs Leute begonnen hätten, in Polen nach ihm zu suchen, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese unkonkreten und pauschalen Angaben bei weitem nicht geeignet erscheinen, ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung nach Polen darzutun. Dass der 2.-Beschwerdeführer sich in Polen jemals tatsächlich konkret bedroht gefühlt haben sollte, erscheint zudem vor dem Hintergrund, dass er eigenen Angaben zufolge nicht einmal versucht hat, bei den polnischen Sicherheitsbehörden Anzeige zu erstatten, völlig unglaubwürdig. Anhaltspunkte für eine mangelnde Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit seitens der polnischen Behörden sind nicht gegeben. Naturgemäß kann dabei ein etwaiger präventiver Schutz nicht lückenlos sein, solches kann allerdings in keinem Staat der Welt gewährleistet werden.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich zweifelsfrei, dass diese in Polen in Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen aufgenommen und grundversorgt worden sind.
Soweit die Beschwerdeführer pauschal geltend machen, dass man in Polen "gar nichts" bekomme, "keine Chance zum Überleben" hätte und keine Unterstützung erhalten würde, so kann schon dem Hintergrund, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG, Richtlinie 2005/85/EG, Richtlinie 2003/9/EG) eingeleitet worden ist und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang bzw. systemische Defizite nicht amtsbekannt sind, ausgeschlossen werden, dass die Standards der Flüchtlingsbetreuung und Flüchtlingsunterbringung in Polen die von der EU hiefür vorgegebenen Standards generell massiv unterschreiten würden. Vielmehr geht aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen zur Versorgung von Asylwerbern in Polen sogar hervor, dass etwa das Aufnahmezentrum Debak über einen sehr hohen Standard in der Flüchtlingsbetreuung verfügt. Weiters geht aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen hervor, dass jedem Asylwerber, der nicht in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, eine umfassende Versorgung gewährt wird, wobei hierzu eine umfassende medizinische Versorgung, psychologische Betreuung, Unterkunft und ausreichende Verpflegung gehören, sodass letztlich nicht zu befürchten ist, dass die Asylwerber in Polen in eine existentielle Notlage geraten müssten oder aber sich ehemals in Polen in einer solchen befunden hätten.
Soweit die Beschwerdeführer eine drohende Kettenabschiebung nach Russland geltend machen, ist auszuführen, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass tschetschenischen Asylwerbern in Polen regelmäßig zumindest subsidiärer Schutz gewährt wird und seit dem Jahr 2004 keine Fälle bekannt sind, dass Tschetschenen aus Polen abgeschoben worden wären. Ebenso gilt es als notorisch, dass für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, das Recht auf Sozialhilfeleistungen und der Zugang zu umfassenden Familienleistungen wie auch zum Arbeitsmarkt besteht. Ausgehend von obigen Erwägungen ist somit nicht zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Polen in eine ausweglose Lage geraten müssten.
Zum nicht näher konkretisierten Vorbringen der Beschwerdeführer, dass in Polen "Schubhaft verhängt" würde, ist zu sagen, dass dem Asylgerichtshof keine Hinweise dafür vorliegen, dass in Polen generell eine menschenrechtswidrige Schubhaftpraxis bestünde, und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind, sodass ihre völlig pauschalen diesbezüglichen Aussagen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK für den Fall ihrer Überstellung nach Polen darzutun vermögen.Zum nicht näher konkretisierten Vorbringen der Beschwerdeführer, dass in Polen "Schubhaft verhängt" würde, ist zu sagen, dass dem Asylgerichtshof keine Hinweise dafür vorliegen, dass in Polen generell eine menschenrechtswidrige Schubhaftpraxis bestünde, und notorische grobe Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang nicht amtsbekannt sind, sodass ihre völlig pauschalen diesbezüglichen Aussagen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK für den Fall ihrer Überstellung nach Polen darzutun vermögen.
Soweit die mj. 3.-Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie und ihre Schwester die polnische Sprache nicht verstünden und diese in der Schule weder übersetzt noch gut erklärt würde, ist zu entgegnen, dass damit keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Art. 3 EMRK erreicht wird.Soweit die mj. 3.-Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie und ihre Schwester die polnische Sprache nicht verstünden und diese in der Schule weder übersetzt noch gut erklärt würde, ist zu entgegnen, dass damit keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Artikel 3, EMRK erreicht wird.
Hinsichtlich der bei der 1.-Beschwerdeführerin und beim 2.-Beschwerdeführer diagnostizierten leichten Depression und Anpassungsstörung ist ebenso wie in Bezug auf den bei der 1.-Beschwerdeführerin diagnostizierten Hypertonus auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der bei der 1.-Beschwerdeführerin und beim 2.-Beschwerdeführer diagnostizierten leichten Depression und Anpassungsstörung ist ebenso wie in Bezug auf den bei der 1.-Beschwerdeführerin diagnostizierten Hypertonus auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
Ein vormals allenfalls bestanden habendes Risiko bzw. eine Beeinträchtigung der Erstbeschwerdeführerin in bezug auf ihre (bislang vormalige) Gravidität ist durch komlikationslose Niederkunft als nicht mehr bestehend zu einzuordnen. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Ein vormals allenfalls bestanden habendes Risiko bzw. eine Beeinträchtigung der Erstbeschwerdeführerin in bezug auf ihre (bislang vormalige) Gravidität ist durch komlikationslose Niederkunft als nicht mehr bestehend zu einzuordnen. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret der 1.-Beschwerdeführerin und des 2.-Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Auch kann vor dem Hintergrund, dass seit der Geburt des mj. 7.-Beschwerdeführers über 3 Monate vergangen sind und keine Hinweise für etwaige seit der Geburt aufgetretene Komplikationen sowohl beim Kind als auch der 1.-Beschwerdeführerin gegeben sind, nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Kindes bzw. der Mutter eine konkrete gesundheitliche Gefährdung der Genannten darstellen würde, zumal ausgehend von den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide letztlich auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der 1.-Beschwerdeführerin bzw. dem Säugling nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK demnach nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret der 1.-Beschwerdeführerin und des 2.-Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Auch kann vor dem Hintergrund, dass seit der Geburt des mj. 7.-Beschwerdeführers über 3 Monate vergangen sind und keine Hinweise für etwaige seit der Geburt aufgetretene Komplikationen sowohl beim Kind als auch der 1.-Beschwerdeführerin gegeben sind, nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Kindes bzw. der Mutter eine konkrete gesundheitliche Gefährdung der Genannten darstellen würde, zumal ausgehend von den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide letztlich auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der 1.-Beschwerdeführerin bzw. dem Säugling nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK demnach nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
2. )
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Die Asylverfahren der Beschwerdeführer sind, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführer, hinsichtlich derer gleichlautende Entscheidungen ergehen, sodass in ihr Familienleben, das sie miteinander führen, nicht eingegriffen wird, leben mit keiner sonstigen Person im gemeinsamen Haushalt oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sodass ihre gemeinsame Ausweisung keinen Eingriff in ihre Rechte gem. Art 8 EMRK in Bezug auf ihr Familienleben darstellt.Die Beschwerdeführer, hinsichtlich derer gleichlautende Entscheidungen ergehen, sodass in ihr Familienleben, das sie miteinander führen, nicht eingegriffen wird, leben mit keiner sonstigen Person im gemeinsamen Haushalt oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sodass ihre gemeinsame Ausweisung keinen Eingriff in ihre Rechte gem. Artikel 8, EMRK in Bezug auf ihr Familienleben darstellt.
Soweit die Beschwerdeführer angeben, dass eine Schwester sowie zwei Nichten der 1.-Beschwerdeführerin sowie ein Onkel des 2.-Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben würden, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer weder dargetan haben, mit diesen Angehörigen im selben Haushalt zu leben noch dass eine etwaige Abhängigkeit zu den Genannten bestünde, dass schon ihren eigenen Angaben keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Ausweisung in ihrem Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt wären.Soweit die Beschwerdeführer angeben, dass eine Schwester sowie zwei Nichten der 1.-Beschwerdeführerin sowie ein Onkel des 2.-Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben würden, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer weder dargetan haben, mit diesen Angehörigen im selben Haushalt zu leben noch dass eine etwaige Abhängigkeit zu den Genannten bestünde, dass schon ihren eigenen Angaben keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Ausweisung in ihrem Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt wären.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und überdies lediglich aufgrund beharrlich zu Unrecht gestellter Asyl(folge)anträge bedingt. Zudem ist der insgesamt noch nicht 4-jährige Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst relativ kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Die Dauer und die Art des Aufenthaltes der Beschwerdeführer wiegen sohin schwer zu ihren Ungunsten. Umstände, die demgegenüber eine besondere Integration der Beschwerdeführer nahe legen, stellen lediglich die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer sowie die Schulbesuche der mj. 3.-und 4.-Beschwerdeführerinnen dar, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreise, Ausweisung, Familienverfahren, Fristen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Mitgliedstaat, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit, ZustimmungserklärungZuletzt aktualisiert am
26.01.2012