TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/16 D9 420922-1/2011

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Veröffentlicht am 16.01.2012
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Spruch

D9 420922-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2011, Zl. 11 03.587-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2011, Zl. 11 03.587-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kasachstan, brachte am 13. April 2011 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Mutter (D9 420921) und deren Ehemann (D9 420920) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kasachstan, brachte am 13. April 2011 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Mutter (D9 420921) und deren Ehemann (D9 420920) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Identitätsdaten an und behauptete, seinen Herkunftsstaat am 6. April 2011 verlassen zu haben. In Bezug auf die Motive für seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, in seiner Heimat nicht zur Armee gegangen zu sein, da er Pazifist sei. Sein Vater habe mehrere Male Geld bezahlt, damit er nicht zur Armee müsse. Er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Vater ausgereist, da er im Falle des Zurückbleibens wohl zur Armee eingezogen worden wäre. Als "weiteren Fluchtgrund" führte der Beschwerdeführer an, dass ihm von Polizisten im Juni 2010 Waffen untergeschoben worden seien und man danach von ihm verlangt habe, "Unterlagen" zu unterschreiben. Da er aber "nicht damit einverstanden" gewesen sei, sei er aus dem Fenster gesprungen und habe sich dabei am rechten Knie verletzt. Er glaube, dass man ihm etwas unterschieben habe wollen, damit man dann seinem Vater etwas unterschieben könne.

Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und ihm am 15. April 2011 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wurde er am 2. August 2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer laut Einvernahmeprotokoll einen Arztbrief bezüglich einer Meniskusoperation in Vorlage, wonach er sich überdies vom 8. bis zum 18. Juni 2010 in stationärer Behandlung befunden habe. In seinem Herkunftsstaat habe er bis zu seiner Ausreise ständig bei seiner Mutter in der Stadt XXXX gelebt, wobei er aber auch selbst eine Eigentumswohnung besessen habe. Befragt nach seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, Angst um sein Leben und seine Gesundheit sowie um seine Eltern zu haben. Ihm sei bewusst, dass es in seiner Heimat eine Wehrpflicht gebe; ob ein Ersatzdienst existiere, sei ihm nicht bekannt. Wenn dem aber so sei, so gelte dieser "nur für Reiche". Angesprochen auf seinen "weiteren Fluchtgrund", gab der Beschwerdeführer an, am Abend des 8. Juni 2010 von Polizisten in Handschellen abgeführt und zu einer Polizeistation gebracht worden zu sein, wo ihm dann eine Pistole untergeschoben worden sei. Weiters habe man ihm einen Zettel in kasachischer Sprache vorgelegt, den er unterschreiben hätte sollen. Dies habe er aber verweigert, da er die kasachische Sprache nicht beherrsche. Die Polizisten hätten dann angefangen ihn zu foltern und ihm eine Gasmaske aufgesetzt, wobei immer wieder die Luftzufuhr unterbunden worden sei. Irgendwann sei es ihm dann gelungen, sich loszureißen und aus dem Fenster zu springen. Bei der Landung habe er sich allerdings am Knie verletzt und sei auch kurz bewusstlos geworden. Danach habe ihn die Rettung geholt und ins Krankenhaus gebracht, wo er zehn Tage lang stationär aufgenommen gewesen sei. Nach seiner Entlassung habe er dann bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt. Warum er danach nicht mehr inhaftiert bzw. von Polizisten aufgesucht worden sei, sondern von diesen lediglich angerufen worden sei, wisse er nicht. Am 6. April 2011 hätten sie dann die Ausreise angetreten, weil ihnen der Anwalt seines Stiefvaters dazu geraten habe. Er selbst wäre von sich aus nicht aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet.Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und ihm am 15. April 2011 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wurde er am 2. August 2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer laut Einvernahmeprotokoll einen Arztbrief bezüglich einer Meniskusoperation in Vorlage, wonach er sich überdies vom 8. bis zum 18. Juni 2010 in stationärer Behandlung befunden habe. In seinem Herkunftsstaat habe er bis zu seiner Ausreise ständig bei seiner Mutter in der Stadt römisch 40 gelebt, wobei er aber auch selbst eine Eigentumswohnung besessen habe. Befragt nach seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, Angst um sein Leben und seine Gesundheit sowie um seine Eltern zu haben. Ihm sei bewusst, dass es in seiner Heimat eine Wehrpflicht gebe; ob ein Ersatzdienst existiere, sei ihm nicht bekannt. Wenn dem aber so sei, so gelte dieser "nur für Reiche". Angesprochen auf seinen "weiteren Fluchtgrund", gab der Beschwerdeführer an, am Abend des 8. Juni 2010 von Polizisten in Handschellen abgeführt und zu einer Polizeistation gebracht worden zu sein, wo ihm dann eine Pistole untergeschoben worden sei. Weiters habe man ihm einen Zettel in kasachischer Sprache vorgelegt, den er unterschreiben hätte sollen. Dies habe er aber verweigert, da er die kasachische Sprache nicht beherrsche. Die Polizisten hätten dann angefangen ihn zu foltern und ihm eine Gasmaske aufgesetzt, wobei immer wieder die Luftzufuhr unterbunden worden sei. Irgendwann sei es ihm dann gelungen, sich loszureißen und aus dem Fenster zu springen. Bei der Landung habe er sich allerdings am Knie verletzt und sei auch kurz bewusstlos geworden. Danach habe ihn die Rettung geholt und ins Krankenhaus gebracht, wo er zehn Tage lang stationär aufgenommen gewesen sei. Nach seiner Entlassung habe er dann bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt. Warum er danach nicht mehr inhaftiert bzw. von Polizisten aufgesucht worden sei, sondern von diesen lediglich angerufen worden sei, wisse er nicht. Am 6. April 2011 hätten sie dann die Ausreise angetreten, weil ihnen der Anwalt seines Stiefvaters dazu geraten habe. Er selbst wäre von sich aus nicht aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet.

Mit Bescheid vom 11. August 2011, Zl. 11 03.587-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 13. April 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan.Mit Bescheid vom 11. August 2011, Zl. 11 03.587-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 13. April 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und daher auch nicht festgestellt werden habe können, dass diesem in Kasachstan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Weiters habe auch weder das Vorliegen einer sonstigen Verfolgung oder einer gegen ihn gerichteten Bedrohungssituation noch der drohende völlige Entzug der Existenzgrundlage festgestellt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe den Anforderungen für die erfolgreiche Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes insgesamt nicht entsprochen und habe der behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation in Kasachstan somit kein Glauben geschenkt werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben.

Die Beschwerdevorlage vom 24. August 2011 langte am 26. August 2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage:

1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43a EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."

Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht ..."."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht ...".

2. In der Sache:

2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).

2.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D9 420920-1/2011/2E und D9 420921-1/2011/2E, wurden jene Bescheide, mit denen die Anträge auf internationalen Schutz des Stiefvaters und der Mutter des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt abgewiesen worden waren, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D9 420920-1/2011/2E und D9 420921-1/2011/2E, wurden jene Bescheide, mit denen die Anträge auf internationalen Schutz des Stiefvaters und der Mutter des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt abgewiesen worden waren, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Nun ist zwar zu sagen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und daher die Bestimmungen über das Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar sind, der Beschwerdeführer aber in seinem Vorbringen nicht unwesentlich auf den von seinem Stiefvater behaupteten Verfolgungssachverhalt Bezug nimmt bzw. diesen als Hintergrund respektive Ursache seiner eigenen Bedrohungssituation schildert.Nun ist zwar zu sagen, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und daher die Bestimmungen über das Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar sind, der Beschwerdeführer aber in seinem Vorbringen nicht unwesentlich auf den von seinem Stiefvater behaupteten Verfolgungssachverhalt Bezug nimmt bzw. diesen als Hintergrund respektive Ursache seiner eigenen Bedrohungssituation schildert.

Aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde im Verfahren des Stiefvaters den maßgeblichen Sachverhalt aber insgesamt nur unzureichend ermittelt hat, kann auch im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es für den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Antragstellung auf internationalen Schutz nicht zu einem günstigeren Ergebnis hätte kommen können.

Darüber hinaus ist im gegenständlichen Verfahren aber auch im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung nicht deutlich hervorgekommen, welche Beziehungsintensität im Hinblick auf Art. 8 EMRK zwischen dem (volljährigen) Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht bzw. im Herkunftsstaat bestanden hat, da aus den Aussagen des ersteren letztlich nicht hervorgegangen ist, ob er nur zuletzt - somit nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bis zur Ausreise aus Kasachstan - bei seiner Mutter gewohnt, oder - vgl. Seite 53 des Verwaltungsaktes - ständig im gemeinsamen Haushalt mit dieser gelebt habe.Darüber hinaus ist im gegenständlichen Verfahren aber auch im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung nicht deutlich hervorgekommen, welche Beziehungsintensität im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zwischen dem (volljährigen) Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht bzw. im Herkunftsstaat bestanden hat, da aus den Aussagen des ersteren letztlich nicht hervorgegangen ist, ob er nur zuletzt - somit nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bis zur Ausreise aus Kasachstan - bei seiner Mutter gewohnt, oder - vergleiche Seite 53 des Verwaltungsaktes - ständig im gemeinsamen Haushalt mit dieser gelebt habe.

Der Vollständigkeit halber ist abschließend auch noch zu erwähnen, dass das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Bescheinigungsmittel, der "Auszug aus der medizinischen Karte eines stationär behandelten Patienten", von der belangten Behörde im Rahmen der Entscheidungsfindung nur unzureichend berücksichtigt bzw. nicht einmal vollständig übersetzt wurde.

2.3. Das Bundesasylamt wird daher im fortzusetzenden Verfahren das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Beweismittel umfassend zu würdigen, dessen rechtliche Relevanz zu prüfen und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen sowie das diesbezügliche Ergebnis dem Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme, in welcher der Beschwerdeführer auch abermals zu seinem behaupteten Fluchtmotiv zu befragen sein wird, mitzuteilen haben, um letztlich dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion zu ermöglichen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht beim Asylgerichtshof gleichzeitig beginnen und enden zu lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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