Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D9 420920-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2011, Zl. 11 03.585-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2011, Zl. 11 03.585-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kasachstan, brachte am 13. April 2011 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Ehefrau (D9 420921) und seinem volljährigen Stiefsohn (D9 420922) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kasachstan, brachte am 13. April 2011 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Ehefrau (D9 420921) und seinem volljährigen Stiefsohn (D9 420922) illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Identitätsdaten an und behauptete, seinen Herkunftsstaat am 6. April 2011 verlassen zu haben. In Bezug auf die Motive für seine Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, in seiner Heimat in der Baubranche tätig gewesen zu sein und im Jänner 2010 Polizisten wegen Korruption angezeigt zu haben, welche in der Folge angeklagt worden seien. Dabei habe er als Zeuge ausgesagt und sei daraufhin selbst der Unterschlagung von Geldern bzw. der Korruption bezichtigt und am 23. Februar 2010 "mit einem Jeep mitgenommen" worden. Man habe ihm mit dem Erschießen gedroht und ihn schließlich nur verschont, weil er um sein Leben gebettelt habe. Am 19. Juni 2010 sei er ins Gefängnis gekommen und wegen Veruntreuung verurteilt worden, sodass er bis Dezember 2010 in Haft gewesen sei. Nach seiner Freilassung hätten "diese Leute" 50 % seiner Firma verlangt. Da für 28. April 2011 eine neuerliche Gerichtsverhandlung anberaumt worden sei und er in Kasachstan nicht mehr in Ruhe leben hätte können, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen.
Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und ihm am 15. April 2011 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wurde er am 2. August 2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer einen "Beschluss über die Einleitung des Strafverfahrens und über die Aufnahme des Strafverfahrens" betreffend seine Person, ausgestellt am XXXX, in Vorlage und machte kurz zusammengefasst Folgendes geltend: Er habe in seiner Heimat als Manager für ein Bauunternehmen gearbeitet, wobei er "für die Grundstücke und die Bauarbeiter" zuständig gewesen sei. Als er im Jänner 2010 vom Sohn eines hochrangigen Polizeibeamten erpresst worden sei, welcher 50 % der Einnahmen gefordert hätte, habe er diesen daraufhin angezeigt. Zwar sei in der Folge auch er des Betruges/der Korruption bezichtigt worden, aufgrund der Tatsache, dass er begonnen habe, mit der Finanzpolizei zusammenzuarbeiten, sei er aber am 27. Dezember 2010, und somit noch vor einer für 28. April 2011 angesetzten Gerichtsverhandlung, wieder aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach seiner Freilassung sei dann "nichts passiert", sein Anwalt habe ihm aber geraten, mit niemandem Kontakt aufzunehmen und Anfang April 2011 dann gemeint, dass es für ihn besser wäre, das Land zu verlassen.Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und ihm am 15. April 2011 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt worden war, wurde er am 2. August 2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer einen "Beschluss über die Einleitung des Strafverfahrens und über die Aufnahme des Strafverfahrens" betreffend seine Person, ausgestellt am römisch 40 , in Vorlage und machte kurz zusammengefasst Folgendes geltend: Er habe in seiner Heimat als Manager für ein Bauunternehmen gearbeitet, wobei er "für die Grundstücke und die Bauarbeiter" zuständig gewesen sei. Als er im Jänner 2010 vom Sohn eines hochrangigen Polizeibeamten erpresst worden sei, welcher 50 % der Einnahmen gefordert hätte, habe er diesen daraufhin angezeigt. Zwar sei in der Folge auch er des Betruges/der Korruption bezichtigt worden, aufgrund der Tatsache, dass er begonnen habe, mit der Finanzpolizei zusammenzuarbeiten, sei er aber am 27. Dezember 2010, und somit noch vor einer für 28. April 2011 angesetzten Gerichtsverhandlung, wieder aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach seiner Freilassung sei dann "nichts passiert", sein Anwalt habe ihm aber geraten, mit niemandem Kontakt aufzunehmen und Anfang April 2011 dann gemeint, dass es für ihn besser wäre, das Land zu verlassen.
Mit Bescheid vom 11. August 2011, Zl. 11 03.585-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 13. April 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan.Mit Bescheid vom 11. August 2011, Zl. 11 03.585-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 13. April 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und daher auch nicht festgestellt werden habe können, dass diesem in Kasachstan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Weiters habe auch weder das Vorliegen einer sonstigen Verfolgung oder einer gegen ihn gerichteten Bedrohungssituation noch der drohende völlige Entzug der Existenzgrundlage festgestellt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte den Anforderungen für die erfolgreiche Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes insgesamt nicht entsprochen und hätte der behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation in Kasachstan somit kein Glauben geschenkt werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben.
Die Beschwerdevorlage vom 24. August 2011 langte am 26. August 2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtslage:
1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43a EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."
Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
2. In der Sache:
2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).
2.2. Dem Umstand, dass eine hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausreichend Rechung getragen, da der bekämpfte Bescheid vom 11. August 2011 schwere Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen aufweist.
Wie die belangte Behörde auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides richtig hervorhebt, ist in Asylverfahren "das Vorbringen oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird", weshalb gerade die in den jeweiligen niederschriftlichen Einvernahmen getätigten Angaben die wesentliche Entscheidungsgrundlage bildeten.
Im vorliegenden Fall jedoch legte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens auch einen seine Person betreffenden - auf den Seiten 65 bis 73 des Verwaltungsaktes abgelichteten und übersetzten - "Beschluss über die Einleitung des Strafverfahrens und über die Aufnahme des Strafverfahrens" vor, welcher aber in der Entscheidungsbegründung des Bundesasylamtes nicht nur keine Rolle spielt, sondern vielmehr nicht einmal unter dem eigens dafür vorgesehenen Punkt "B) Beweismittel" erwähnt wird. Weiters geht aus dem Bescheid auch nicht hervor, ob es sich bei dem in Vorlage gebrachten Schreiben um das Original oder eine Kopie des Dokuments handelte bzw. wird keine Einschätzung getroffen, ob das vorgelegte Schreiben für echt oder ob und warum es für unecht befunden wird. Denn selbst wenn man dem behaupteten Verfolgungssachverhalt des Beschwerdeführers jegliche Glaubhaftigkeit absprechen wollte, wäre immer noch die Frage offen, inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund des vorgelegten Beschlusses - so er für echt befunden werden würde - ein etwaiges Strafverfahren vor einem Gericht bzw. in weiterer Folge eine Gefängnisstrafe drohen könnte. In diesem Zusammenhang wären somit die Fragen der Wahrscheinlichkeit sowie der Zumutbarkeit einer etwaigen Haftstrafe in Zusammenhang mit den in Kasachstan vorherrschenden Haftbedingungen im Hinblick auf die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes zu behandeln gewesen.
Darüber hinaus ist anzuführen, dass dem Asylgesetz 2005 zwar keine Verpflichtung des Bundesasylamtes entnommen werden kann, einen Asylwerber mehr als einmal im Zuge seines Asylverfahrens einzuvernehmen, sich aus § 19 Abs. 1 leg. cit. jedoch ergibt, dass die sogenannte Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf dessen nähere Fluchtgründe zu beziehen habe.Darüber hinaus ist anzuführen, dass dem Asylgesetz 2005 zwar keine Verpflichtung des Bundesasylamtes entnommen werden kann, einen Asylwerber mehr als einmal im Zuge seines Asylverfahrens einzuvernehmen, sich aus Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. jedoch ergibt, dass die sogenannte Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf dessen nähere Fluchtgründe zu beziehen habe.
Es erscheint daher fragwürdig, wenn das Bundesasylamt - wie im gegenständlichen Fall - wesentliche Argumente für die Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und letztlich auch für die erfolglose Glaubhaftmachung des von diesem behaupteten Sachverhalts aus einer Gegenüberstellung der in jener Erstbefragung zum Fluchtmotiv getätigten Angaben mit jenen, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 2. August 2011 getätigt hat bzw. aus daraus resultierenden Widersprüchen gewinnt.
2.3. Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ist im gegenständlichen Fall derart mangelhaft im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3. Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ist im gegenständlichen Fall derart mangelhaft im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren das vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Beweismittel umfassend zu würdigen, dessen rechtliche Relevanz zu prüfen und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen sowie das diesbezügliche Ergebnis dem Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme, in welcher der Beschwerdeführer auch abermals zu seinem behaupteten Fluchtmotiv zu befragen sein wird, mitzuteilen haben, um letztlich dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht beim Asylgerichtshof gleichzeitig beginnen und enden zu lassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweise, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
10.02.2012