TE AsylGH Beschluss 2012/1/19 S1 423504-1/2011

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Veröffentlicht am 19.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S1 423.504-1/2011/5E

S1 423.508-1/2011/5E

S1 423.507-1/2011/5E

S1 423.506-1/2011/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX und ihrer minderjährigen Töchter 2.) der XXXX, 3.) der XXXX und 4.) der XXXX, (2)-(4) gesetzlich vertreten durch XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 07.12.2011, Zl. 11 11.521-EAST Ost (ad 1.), Zl. 11 11.525-EAST Ost (ad 2.), Zl. 11 11.524-EAST Ost (ad 3.) und Zl. 11 11.523-EAST Ost (ad 4.) beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 und ihrer minderjährigen Töchter 2.) der römisch 40 , 3.) der römisch 40 und 4.) der römisch 40 , (2)-(4) gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 07.12.2011, Zl. 11 11.521-EAST Ost (ad 1.), Zl. 11 11.525-EAST Ost (ad 2.), Zl. 11 11.524-EAST Ost (ad 3.) und Zl. 11 11.523-EAST Ost (ad 4.) beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG und § 22 Abs 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG und Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin ist russischer Staatsbürgerin, der tschetschenischen Volksgruppe, zugehörig. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Vater, Schwester und ihren drei minderjährigen Töchtern, den Zweit,- bis Viertbeschwerdeführerinnen am 02.10.2011 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag für sich und ihre minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden jeweils vom 07.12.2011, Zl. 11 11.522-EAST Ost (ad. 1), Zl. 11 11.525-EAST Ost (ad 2.), Zl. 11 11.524-EAST Ost (ad 3.) und Zl. 11 11.523-EAST Ost (ad 4.), die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Als Beschwerdefrist ist (auch in russischer Sprache) eine Woche ab Zustellung angegeben.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden jeweils vom 07.12.2011, Zl. 11 11.522-EAST Ost (ad. 1), Zl. 11 11.525-EAST Ost (ad 2.), Zl. 11 11.524-EAST Ost (ad 3.) und Zl. 11 11.523-EAST Ost (ad 4.), die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei. Als Beschwerdefrist ist (auch in russischer Sprache) eine Woche ab Zustellung angegeben.

3. Diese Bescheide wurden der 1.-Beschwerdeführerin am 13.12.2011 durch Beamte einer Polizeiinspektion persönlich rechtswirksam zugestellt (Zustellschein, AS 191 BAA (ad 1.), AS 121 BAA (ad 2.) und AS 115 BAA (ad 3. und 4.), auch als gesetzlicher Vertreterin für die Zweit,- bis Viertbeschwerdeführerin.

4. Mit Schreiben der 1.-Beschwerdeführerin vom 21.12.2011, im Faxweg am selben Tag beim Bundesasylamt einlangend, wurde gegen die im Spruch genannten Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.12.2011 Beschwerde erhoben (siehe Faxkommunikationszeile (Datum und Uhrzeit) auf der Beschwerde, AS 199).

5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.12.2011, zugestellt am 02.01.2012, wurde der Erstbeschwerdeführerin, auch als gesetzlicher Vertreterin ihrer drei minderjährigen Kinder, als auch der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, im Zuge des Verwaltungsverfahrens seitens des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der prima facie verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringungen zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt (die Verspätung der Beschwerden) wurde darin den Parteien dargelegt.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.12.2011, zugestellt am 02.01.2012, wurde der Erstbeschwerdeführerin, auch als gesetzlicher Vertreterin ihrer drei minderjährigen Kinder, als auch der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, im Zuge des Verwaltungsverfahrens seitens des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der prima facie verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringungen zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt (die Verspätung der Beschwerden) wurde darin den Parteien dargelegt.

6. Bis zum heutigen Tag langten keine Stellungnahmen der Parteien des Verwaltungsverfahrens beim Asylgerichtshof ein. Die persönliche Zustellung des Schreibens vom 30.12.2011 an die Erstbeschwerdeführerin am 02.01.2012 ist jedoch objektiviert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die gegenständlichen Asylanträge wurden am 02.10.2011 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich der Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Die gegenständlichen Asylanträge wurden am 02.10.2011 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich der Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß §§ 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren nach § 12a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hatte.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraphen 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren nach Paragraph 12 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hatte.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs 10 AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt in den gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide gibt dies zutreffend wieder.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt in den gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide gibt dies zutreffend wieder.

2. Entsprechend obiger Rechtslage ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten - von den Parteien unwidersprochen gebliebenen - Zustellung der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 07.12.2011 an die Beschwerdeführer bereits am 20.12.2011, 24:00 Uhr abgelaufen. Die am 21.12.2011 im Faxweg eingebrachten Beschwerden erweisen sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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