TE AsylGH Beschluss 2012/1/20 D3 308588-2/2011

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Veröffentlicht am 20.01.2012
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §69 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D3 308588-2/2011/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag von XXXX, StA. Kirgisistan, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, Zl. D3 308588-1/2008/3E, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag von römisch 40 , StA. Kirgisistan, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, Zl. D3 308588-1/2008/3E, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Asylantrag der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.08.2008, GZ. D3 308588-1/2008/3E, gemäß §§ 7,8 AsylG 1997 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und ab 27.08.2008 zur Abholung bereit gehalten.Der Asylantrag der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.08.2008, GZ. D3 308588-1/2008/3E, gemäß Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und ab 27.08.2008 zur Abholung bereit gehalten.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 10.12.2008, Zl. U 78/08-6, abgelehnt.

Am 27.10.2011 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das "mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2008" rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ein.

Darin wurde ausgeführt, dass die Asylwerberin und ihr Ehemann XXXX nach der Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Kontakt mit ihren Verwandten in Kirgisistan aufgenommen und von XXXX, der Schwester der Antragstellerin, erfahren hätten, dass die kirgisische Polizei nach XXXX fahnde. Die der Schwester ausgehändigte Bestätigung über die Fahndung wurde in Kopie vorgelegt und die Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren wegen des Hervorkommens neuer Beweismittel beantragt.Darin wurde ausgeführt, dass die Asylwerberin und ihr Ehemann römisch 40 nach der Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Kontakt mit ihren Verwandten in Kirgisistan aufgenommen und von römisch 40 , der Schwester der Antragstellerin, erfahren hätten, dass die kirgisische Polizei nach römisch 40 fahnde. Die der Schwester ausgehändigte Bestätigung über die Fahndung wurde in Kopie vorgelegt und die Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren wegen des Hervorkommens neuer Beweismittel beantragt.

Die genannte Bestätigung lautet auf XXXX, ist mit 28.04.2011 datiert. Weiters wurde ein mit 12.05.2003 datierter Beschluss über die Fahndung nach XXXX in Kopie vorgelegt.Die genannte Bestätigung lautet auf römisch 40 , ist mit 28.04.2011 datiert. Weiters wurde ein mit 12.05.2003 datierter Beschluss über die Fahndung nach römisch 40 in Kopie vorgelegt.

Dieser Antrag langte samt Übersetzung der genannten Beilagen am 16.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Verbesserungsauftrag vom 15.12.2011 wurde der Antragstellerin aufgetragen, bis zum 03.01.2012 die genaue Bezeichnung des wieder aufzunehmenden Verfahrens vorzunehmen und wurde um genaue Angaben über die Rechtzeitigkeit ihres Antrages und Glaubhaftmachung derselben unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen (§ 69 Abs. 2 AVG) ersucht und darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verlauf dieser Frist ihr Anbringen ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.Mit Verbesserungsauftrag vom 15.12.2011 wurde der Antragstellerin aufgetragen, bis zum 03.01.2012 die genaue Bezeichnung des wieder aufzunehmenden Verfahrens vorzunehmen und wurde um genaue Angaben über die Rechtzeitigkeit ihres Antrages und Glaubhaftmachung derselben unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen (Paragraph 69, Absatz 2, AVG) ersucht und darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verlauf dieser Frist ihr Anbringen ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.

In der dazu eingebrachten Stellungnahme der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 30.12.2011 begehrte ua. die Antragstellerin die Wiederaufnahme des zur Zl. D3 308588-1/2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2008 bzw. 26.08.2008 abgeschlossenen Verfahrens. Weiters führte sie aus, dass seit April 2011 die kirgisische Polizei regelmäßig an ihrer früheren Wohnadresse erschienen sei und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt habe. Von einer Nachbarin hätten sie die Adresse ihrer Schwester XXXX erfahren, diese im September 2011 aufgesucht, wieder nach ihrem Aufenthaltsort gefragt und der Schwester die Fahndungsbestätigung ausgehändigt, welche diese anschließend per Post an die Antragstellerin und ihren Ehemann weitergeleitet habe und welche glaublich zwischen 17.10.2011 und 21.10.2011 zugestellt worden sei. Das Briefkuvert hätten sie leider weggeworfen. Weiters habe sie der in Kirgisistan wohnhafte Sohn der Antragstellerin, XXXX, in einem Telefonat am 29.12.2011 informiert, dass in einer Zeitung vom 27.12.2011 eine Suchmeldung des Innenministeriums zu XXXX erschienen sei und habe diese noch am selben Tag (29.12.2011) per Email an sie übermittelt.In der dazu eingebrachten Stellungnahme der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 30.12.2011 begehrte ua. die Antragstellerin die Wiederaufnahme des zur Zl. D3 308588-1/2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2008 bzw. 26.08.2008 abgeschlossenen Verfahrens. Weiters führte sie aus, dass seit April 2011 die kirgisische Polizei regelmäßig an ihrer früheren Wohnadresse erschienen sei und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt habe. Von einer Nachbarin hätten sie die Adresse ihrer Schwester römisch 40 erfahren, diese im September 2011 aufgesucht, wieder nach ihrem Aufenthaltsort gefragt und der Schwester die Fahndungsbestätigung ausgehändigt, welche diese anschließend per Post an die Antragstellerin und ihren Ehemann weitergeleitet habe und welche glaublich zwischen 17.10.2011 und 21.10.2011 zugestellt worden sei. Das Briefkuvert hätten sie leider weggeworfen. Weiters habe sie der in Kirgisistan wohnhafte Sohn der Antragstellerin, römisch 40 , in einem Telefonat am 29.12.2011 informiert, dass in einer Zeitung vom 27.12.2011 eine Suchmeldung des Innenministeriums zu römisch 40 erschienen sei und habe diese noch am selben Tag (29.12.2011) per Email an sie übermittelt.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat wie folgt festgestellt und erwogen:

Der Asylantrag der Wiedereinsetzungswerberin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.08.2008, GZ. D3 308588-1/2008/3E, zugestellt am 27.08.2008 gemäß §§ 7,8 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen sowie eine Ausweisung nicht ausgesprochen.Der Asylantrag der Wiedereinsetzungswerberin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.08.2008, GZ. D3 308588-1/2008/3E, zugestellt am 27.08.2008 gemäß Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen sowie eine Ausweisung nicht ausgesprochen.

Die an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 10.12.2008 abgelehnt.

Nach dem vorliegenden Briefkuvert wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 27.10.2011 zur Post gegeben.

Infolge des erteilten Verbesserungsauftrages bezeichnete die Beschwerdeführerin das wieder aufzunehmende Verfahren und machte Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages binnen zwei Wochen, legte jedoch Nachweise darüber nicht vor. Angaben zur Rechzeitigkeit des Antrages binnen drei Jahren ab Beendigung des wieder aufzunehmenden Verfahrens machte sie jedoch nicht.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Soweit sich aus AsylG 2005 idgF nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 idgF nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Wiederaufnahme des Verfahrens:

§ 69. (1): Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig istParagraph 69, (1): Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist

und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Das Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 26.08.2008, Zl. D3 308588-1/2008/3E, wurde der Antragstellerin am 27.08.2008 rechtswirksam zugestellt. Das Asylverfahren war damit rechtskräftig abgeschlossen.

Im gegenständlichen Fall liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 69 Abs 2 AVG nicht vor.Im gegenständlichen Fall liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht vor.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 27.10.2011 beim Bundesasylamt eingebracht, das im gegenständlichen Asylverfahren in erster Instanz entschieden hatte. Die Fahndungsbestätigung, auf welche die Antragstellerin ihren Wiederaufnahmeantrag stützt, ist mit 28.04.2011 datiert. Im Wiederaufnahmeantrag sind keine konkreten Angaben betreffend das wieder aufzunehmende Verfahren und zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages iSd in § 69 Abs 2 AVG angeführten Fristen dargelegt, weshalb ein grundsätzlich verbesserungsfähiger Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vorlag.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 27.10.2011 beim Bundesasylamt eingebracht, das im gegenständlichen Asylverfahren in erster Instanz entschieden hatte. Die Fahndungsbestätigung, auf welche die Antragstellerin ihren Wiederaufnahmeantrag stützt, ist mit 28.04.2011 datiert. Im Wiederaufnahmeantrag sind keine konkreten Angaben betreffend das wieder aufzunehmende Verfahren und zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Antrages iSd in Paragraph 69, Absatz 2, AVG angeführten Fristen dargelegt, weshalb ein grundsätzlich verbesserungsfähiger Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag.

§ 13 Abs 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Antragsteller hat gleichzeitig mit dem Antrag von sich aus den "Nachweis" zu erbringen, dass die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten wurden (VwGH 16.12.1992, 91/12/0150; 18.12.2003, 2003/08/0256), und zu diesem Zweck

den Zeitpunkt, an dem er Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 07.03.1996, 96/09/0015; 03.09.1998, 98/06/0086) sowie

darzutun, an welchem Tag der in Rechtskraft erwachsene Bescheid ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger³ RZ 588, Thienel 316).

Weist der in Schriftform einzubringende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Formgebrechen oder materielle Mängel auf, ist er von der Behörde, die über den Antrag entscheidet, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen. Dazu gehören insbesondere Unvollständigkeiten in den Nachweisen, dass die subjektive und die objektive Frist eingehalten wurde (vgl. VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260; Hauer/Leukauf AVG § 69 Anm 9). Eine Zurückweisung des Antrags ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller nachweislich die Verbesserung innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgetragen hat (Hengstschläger-Leeb AVG § 69 RZ 55, 57).Weist der in Schriftform einzubringende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Formgebrechen oder materielle Mängel auf, ist er von der Behörde, die über den Antrag entscheidet, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückzustellen. Dazu gehören insbesondere Unvollständigkeiten in den Nachweisen, dass die subjektive und die objektive Frist eingehalten wurde vergleiche VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260; Hauer/Leukauf AVG Paragraph 69, Anmerkung 9). Eine Zurückweisung des Antrags ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller nachweislich die Verbesserung innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgetragen hat (Hengstschläger-Leeb AVG Paragraph 69, RZ 55, 57).

Der Verbesserungsauftrag wurde der Antragstellerin unter Setzung einer Frist bis zum 03.01.2011 nachweislich zugestellt.

Die Antragstellerin erstattete fristgerecht eine Stellungnahme, bezeichnete das wieder aufzunehmende Verfahren näher und machte Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme des nunmehr geltend gemachten Beweismittels (subjektive Frist), auch wenn sie dazu keine Nachweise in Vorlage brachte. Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages binnen drei Jahren ab Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens sind dieser Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen (objektive Frist).

Als Rechtsfolge war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme daher zurückzuweisen.

Überdies ist der Antrag vom 27.10.2011 im Fall der Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 2 AVG verspätet, weil die dreijährige Antragsfrist nach Abschluss des Verfahrens, auf dessen Wiederaufnahme sich der vorliegende Antrag richtet, bereits am 27.08.2011 endete.Überdies ist der Antrag vom 27.10.2011 im Fall der Antragstellerin gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG verspätet, weil die dreijährige Antragsfrist nach Abschluss des Verfahrens, auf dessen Wiederaufnahme sich der vorliegende Antrag richtet, bereits am 27.08.2011 endete.

Abgesehen davon ist zum vorliegenden Antrag zu bemerken, dass dieser auch inhaltlich die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfüllt, da es sich bei der vorgelegten Fahndungsbestätigung vom 28.04.2011 nicht um ein neu hervorgekommenes sondern um ein neu entstandenes Beweismittel handelt, wodurch ein neuer Sachverhalt nach Abschluss des genannten Verfahrens entstanden ist. Dasselbe gilt für den per Email übermittelten Zeitungsausschnitt vom 27.12.2011.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall war eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Es war auch aus der Aktenlage nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung des Antrages eine weitere Klärung der Sache erbracht hätte. Eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte somit gem. § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.Im gegenständlichen Fall war eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Es war auch aus der Aktenlage nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung des Antrages eine weitere Klärung der Sache erbracht hätte. Eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte somit gem. Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Fristen, Fristversäumung, verbesserungsfähiger Mangel, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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