TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/26 D3 244290-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2012
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D3 244290-2/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über den Antrag des XXXX auch XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Kirgisistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, D3 244290-0/2008/18E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kirgisistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, D3 244290-0/2008/18E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, D3 244290-0/2008/18E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, D3 244290-0/2008/18E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 05.06.2003 gelangte der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsangehöriger kirgisischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens, nach seinen Angaben ins Bundesgebiet und stellte am 06.06.2003 unter Vorlage einer Kopie seines Reisepasses einen Asylantrag.

Als Fluchtgrund brachte er schriftlich zusammengefasst vor, der Nachbarjunge XXXX sei erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe der Miliz gesagt, dass er am Tod des Buben schuld sei, indem sich ein Schuss gelöst habe. Er sei mitgenommen und eingesperrt worden, nach einem Monat sei eine Gerichtsverhandlung durchgeführt worden, in der bewiesen worden sei, dass sein Bruder geschossen habe. Er sei freigelassen worden und habe unterschreiben müssen, dass er den Bezirk nicht verlasse. Die Verwandten des Toten hätten ihnen Blutrache angedroht. Sein Bruder XXXX habe sich im Jahr 2002 erhängt, der Beschwerdeführer werde wegen Blutrache weiter verfolgt.Als Fluchtgrund brachte er schriftlich zusammengefasst vor, der Nachbarjunge römisch 40 sei erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe der Miliz gesagt, dass er am Tod des Buben schuld sei, indem sich ein Schuss gelöst habe. Er sei mitgenommen und eingesperrt worden, nach einem Monat sei eine Gerichtsverhandlung durchgeführt worden, in der bewiesen worden sei, dass sein Bruder geschossen habe. Er sei freigelassen worden und habe unterschreiben müssen, dass er den Bezirk nicht verlasse. Die Verwandten des Toten hätten ihnen Blutrache angedroht. Sein Bruder römisch 40 habe sich im Jahr 2002 erhängt, der Beschwerdeführer werde wegen Blutrache weiter verfolgt.

Der Reisepasskopie ist zu entnehmen, dass dieser bis 09.06.2005 gültig sei.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vom 21.08.2003 brachte er vor, geschieden zu sein und eine Lebensgefährtin zu haben. Er sei in XXXX geboren und zuletzt in XXXX, wohnhaft gewesen. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder, welche in Kirgisistan leben. Von Beruf sei er von 2001 bis 3/2003 selbständiger Fotograf gewesen. Als Fluchtgrund gab er an, wegen seiner Proteste, als ein Afrikaner festgenommen und in der Folge verstorben sei, sei der Beschwerdeführer von Milizangehörigen misshandelt worden, weil der den Vorfall mit dem Afrikaner aufklären hätte wollen und sich an den XXXX gewendet habe. Dieser hätte ihm gesagt, er solle seine Anzeige aufschreiben, während er bereits mit den Milizangehörigen telefoniert habe, sodass der Beschwerdeführer beschlossen habe, Kirgisistan zu verlassen. Es sei ihm angedroht worden, er werde inhaftiert werden, wenn er diesen Fall nicht auf sich beruhen lasse. Eine Anzeige oder ein Haftbefehl liege gegen ihn nicht vor. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass sie irgendetwas inszenieren würden und er dann sterben würde. Er legte ein Wehrdienstbuch und russische Zeitungsartikel vor.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vom 21.08.2003 brachte er vor, geschieden zu sein und eine Lebensgefährtin zu haben. Er sei in römisch 40 geboren und zuletzt in römisch 40 , wohnhaft gewesen. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder, welche in Kirgisistan leben. Von Beruf sei er von 2001 bis 3 aus 2003, selbständiger Fotograf gewesen. Als Fluchtgrund gab er an, wegen seiner Proteste, als ein Afrikaner festgenommen und in der Folge verstorben sei, sei der Beschwerdeführer von Milizangehörigen misshandelt worden, weil der den Vorfall mit dem Afrikaner aufklären hätte wollen und sich an den römisch 40 gewendet habe. Dieser hätte ihm gesagt, er solle seine Anzeige aufschreiben, während er bereits mit den Milizangehörigen telefoniert habe, sodass der Beschwerdeführer beschlossen habe, Kirgisistan zu verlassen. Es sei ihm angedroht worden, er werde inhaftiert werden, wenn er diesen Fall nicht auf sich beruhen lasse. Eine Anzeige oder ein Haftbefehl liege gegen ihn nicht vor. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass sie irgendetwas inszenieren würden und er dann sterben würde. Er legte ein Wehrdienstbuch und russische Zeitungsartikel vor.

Einvernommen am 05.09.2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte er zu seinen Fluchtgründen wortreich vor, er habe im Februar 2001 als Fotograf den Afrikaner kennengelernt. Der Beschwerdeführer versuchte, den vorgelegten Artikel zu schildern und gab an, er sei der im Artikel genannte XXXX. Nach der Festnahme des Afrikaners hätten die zwei anwesenden Dolmetscherinnen den Milizbeamten gesagt, dass der Afrikaner seine Unschuld beteuere. Auch ein Reporter sei im Haus anwesend gewesen und dieser habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer schreiben solle, was der Reporter ihm sage. Der Beschwerdefüher habe den Sachverhalt aber aus seiner Sicht geschildert. Es sei ihnen gesagt worden, sie sollten die Anzeige schreiben und rückdatieren, er habe aber darin nicht das geschrieben, was die Milizleute gewollt hätten, daraufhin hätte er ein leeres Blatt Papier unterschreiben sollen, was er verweigert habe und sei von den Beamten auf den Kopf geschlagen worden. Der Journalist habe dem Untersuchungsrichter auf kirgisisch diktiert und habe gewollt, dass der Afrikaner dies ohne Rückübersetzung unterschreibe. Bei der Gegendarstellung sei der Afrikaner auch anwesend gewesen, der Beschwerdefüher habe ihm alles was er aufgeschrieben habe, rückübersetzt. Er habe dem Reporter gesagt, dass er sich danach an den XXXX wenden werde, worauf dieser gelacht und gesagt habe, er kenne den XXXX und dass er mit seiner Beschwerde keinen Erfolg haben werde. Der Journalist sei mit ihm dorthin gefahren und hätte ihm gesagt, dass der XXXX das unterschreiben werde. Eines Abends sei der Journalist mit einem Mann zu ihm gekommen und sie hätten ihm erklärt, er solle aufhören, sich querzustellen, sonst würden sie ihn überall finden, sogar in Deutschland. Der Begleiter des Reporters sei ein Geschäftsmann mit Mafiakontakten gewesen. Der Beschwerdeführer sei zur Miliz gegangen, um gegen den Journalisten und den Geschäftsmann Anzeige zu erstatten, worauf er ausgelacht worden sei. Er wüsste auch, dass die Beamten für die Freilassung des Afrikaners von dessen Vater USD 20.000.- hätten haben wollen, um 3.000.- USD an XXXX zu überweisen. Der Journalist habe den Beschwerdeführer dauernd erpresst und habe sich bis zum Tod des Afrikaners immer Geld von ihm geholt. Der Untersuchungsführer habe sogar gewollt, dass der Beschwerdeführer sein Haus verkaufe. Inzwischen habe es einen Wechsel in der XXXX gegeben, es habe einen neuen XXXX gegeben. Mitte Jänner 2003 habe er sich an diesen gewendet und über Aufforderung alles niedergeschrieben. Dann sei der Journalist erschienen und der XXXX hätte gesagt, dass sie miteinander reden sollten, um sich zu einigen. Es sei zu diesem ins Auto gestiegen und dieser sei zu dem Geschäftsmann gefahren, worauf der Beschwerdeführer aus Angst davongelaufen und zu seiner Frau und anschließend zu seinen Eltern gefahren sei. Seine Frau hätte ihm dann erzählt, dass ihr in der Arbeit telefonisch bedroht worden sei, man würde ihrem Sohn Drogen unterschieben und ihn ins Gefängnis stecken, wenn sie nicht sage, wo der Beschwerdeführer sich befinde. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass Männer bei ihr gewesen seien, welche ihm angeblich Geld schulden würden und hätten seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Nach dem XXXX seien diese bei seiner Mutter gewesen. Bei seiner Frau seien sie schon gewesen, als er noch in Kirgisistan gewesen sei. Der Journalist habe ihm angedroht, dass er ruhig gestellt werden würde, wenn er keine Ruhe geben würde. Er habe Angst, dass ihm etwas unterstellt und er verhaftet werden würde. Die Zustände in den kirgisischen Gefängnissen seien schrecklich. Angezeigt oder inhaftiert sei er nicht worden, aber die einzelnen Personen, welche bei der Miliz tätig gewesen seien, hätten ihm Probleme gemacht. Offizielle Probleme habe er nicht gehabt. Die Milizionäre hätten sich bereichern wollen, Amtshandlungen seien es nicht gewesen. Er habe sich an die Schlichtungsstelle wenden wollen, aber der Journalist sei auch mit dem befreundet gewesen und sei auch dem Präsidenten Akajew nahegestanden.Einvernommen am 05.09.2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte er zu seinen Fluchtgründen wortreich vor, er habe im Februar 2001 als Fotograf den Afrikaner kennengelernt. Der Beschwerdeführer versuchte, den vorgelegten Artikel zu schildern und gab an, er sei der im Artikel genannte römisch 40 . Nach der Festnahme des Afrikaners hätten die zwei anwesenden Dolmetscherinnen den Milizbeamten gesagt, dass der Afrikaner seine Unschuld beteuere. Auch ein Reporter sei im Haus anwesend gewesen und dieser habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer schreiben solle, was der Reporter ihm sage. Der Beschwerdefüher habe den Sachverhalt aber aus seiner Sicht geschildert. Es sei ihnen gesagt worden, sie sollten die Anzeige schreiben und rückdatieren, er habe aber darin nicht das geschrieben, was die Milizleute gewollt hätten, daraufhin hätte er ein leeres Blatt Papier unterschreiben sollen, was er verweigert habe und sei von den Beamten auf den Kopf geschlagen worden. Der Journalist habe dem Untersuchungsrichter auf kirgisisch diktiert und habe gewollt, dass der Afrikaner dies ohne Rückübersetzung unterschreibe. Bei der Gegendarstellung sei der Afrikaner auch anwesend gewesen, der Beschwerdefüher habe ihm alles was er aufgeschrieben habe, rückübersetzt. Er habe dem Reporter gesagt, dass er sich danach an den römisch 40 wenden werde, worauf dieser gelacht und gesagt habe, er kenne den römisch 40 und dass er mit seiner Beschwerde keinen Erfolg haben werde. Der Journalist sei mit ihm dorthin gefahren und hätte ihm gesagt, dass der römisch 40 das unterschreiben werde. Eines Abends sei der Journalist mit einem Mann zu ihm gekommen und sie hätten ihm erklärt, er solle aufhören, sich querzustellen, sonst würden sie ihn überall finden, sogar in Deutschland. Der Begleiter des Reporters sei ein Geschäftsmann mit Mafiakontakten gewesen. Der Beschwerdeführer sei zur Miliz gegangen, um gegen den Journalisten und den Geschäftsmann Anzeige zu erstatten, worauf er ausgelacht worden sei. Er wüsste auch, dass die Beamten für die Freilassung des Afrikaners von dessen Vater USD 20.000.- hätten haben wollen, um 3.000.- USD an römisch 40 zu überweisen. Der Journalist habe den Beschwerdeführer dauernd erpresst und habe sich bis zum Tod des Afrikaners immer Geld von ihm geholt. Der Untersuchungsführer habe sogar gewollt, dass der Beschwerdeführer sein Haus verkaufe. Inzwischen habe es einen Wechsel in der römisch 40 gegeben, es habe einen neuen römisch 40 gegeben. Mitte Jänner 2003 habe er sich an diesen gewendet und über Aufforderung alles niedergeschrieben. Dann sei der Journalist erschienen und der römisch 40 hätte gesagt, dass sie miteinander reden sollten, um sich zu einigen. Es sei zu diesem ins Auto gestiegen und dieser sei zu dem Geschäftsmann gefahren, worauf der Beschwerdeführer aus Angst davongelaufen und zu seiner Frau und anschließend zu seinen Eltern gefahren sei. Seine Frau hätte ihm dann erzählt, dass ihr in der Arbeit telefonisch bedroht worden sei, man würde ihrem Sohn Drogen unterschieben und ihn ins Gefängnis stecken, wenn sie nicht sage, wo der Beschwerdeführer sich befinde. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass Männer bei ihr gewesen seien, welche ihm angeblich Geld schulden würden und hätten seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Nach dem römisch 40 seien diese bei seiner Mutter gewesen. Bei seiner Frau seien sie schon gewesen, als er noch in Kirgisistan gewesen sei. Der Journalist habe ihm angedroht, dass er ruhig gestellt werden würde, wenn er keine Ruhe geben würde. Er habe Angst, dass ihm etwas unterstellt und er verhaftet werden würde. Die Zustände in den kirgisischen Gefängnissen seien schrecklich. Angezeigt oder inhaftiert sei er nicht worden, aber die einzelnen Personen, welche bei der Miliz tätig gewesen seien, hätten ihm Probleme gemacht. Offizielle Probleme habe er nicht gehabt. Die Milizionäre hätten sich bereichern wollen, Amtshandlungen seien es nicht gewesen. Er habe sich an die Schlichtungsstelle wenden wollen, aber der Journalist sei auch mit dem befreundet gewesen und sei auch dem Präsidenten Akajew nahegestanden.

Zum Vorhalt der divergierenden Angaben zu seinen Fluchtgründen gab er an, er hätte sich bei der Antragstellung gefürchtet, die wahre Geschichte zu erzählen. Er habe Angst gehabt, seine Verwandten in Kirgisistan würden Schwierigkeiten bekommen. Kurz nach der Festnahme des Afrikaners, Ende Mai 2001, korrigiert im Juni 2001 habe man begonnen, ihn zu erpressen. Auf Vorhalt, dass die Zeit der Festnahme nicht richtig sein könne, korrigierte er, dass die Erpressungen 2002

begonnen haben müssten.... Er befürchte, dass ihm bei seiner

Rückkehr Drogen unterschoben werden würden und man ihn auf diese Weise ins Gefängnis bringen werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 30.10.2003, Zl. 03 16.792-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.06.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 30.10.2003, Zl. 03 16.792-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.06.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei.).

Nach der Wiedergabe der bereits dargestellten Einvernahmen wurden ua. Länderfeststellungen zu Kirgisistan, auch betreffend die dort tätigen Menschenrechtsorganisationen, getroffen und beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich immer wieder auf den Zeitungsartikel über den Tod eines Schwarzafrikaners im Zuge einer Haft im Zusammenhang mit einem groß angelegten Betrugsskandal bezogen habe, jedoch ohne einen konkreten persönlichen Fluchtgrund zu nennen. Er schildere Vorfälle von Korruption und Bestechung bzw. Drohungen durch dritte Personen (Journalist) gegen ihn. Hiezu sei zu erwähnen, dass er sich an die dafür eingerichtete Behörde hätte wenden können. Angemerkt wurde, dass der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer einen konstruierten Fall geschildert habe, der ihn nicht wirklich betreffe. Auch wenn er den Afrikaner gekannt habe, so sei nicht verständlich, wieso er der XXXX sein solle und seine Identität der Behörde in keiner Weise bekannt gegeben habe. Seine emotionellen Ausbrüche während der Vernehmung wurden als unglaubwürdig erachtet, weil nicht nachvollziehbar erschien, dass er während einer Befragung in einer fremden Sprache Worte verstand und noch vor deren Übersetzung in seiner Muttersprache korrigierte. Es sei der Eindruck entstanden, dass er an jenen Stellen der Befragung, welche ihm unpassend erschienen seien, einen emotionalen Ausbruch erlitten habe, welche als vorgespielt bewertet wurden. Weiters habe er schriftlich einen gänzlich anderen Sachverhalt vorgebracht. Seine Begründung, dies aus Angst getan zu haben, dass seine Verwandten in Kirgisistan Probleme bekommen könnten, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, weil sie bereits in sich selbst widersprüchlich sei. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Schilderung um ein vages und unzusammenhängend vorgetragenes, auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit seines Lebens gehabt habe.Nach der Wiedergabe der bereits dargestellten Einvernahmen wurden ua. Länderfeststellungen zu Kirgisistan, auch betreffend die dort tätigen Menschenrechtsorganisationen, getroffen und beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich immer wieder auf den Zeitungsartikel über den Tod eines Schwarzafrikaners im Zuge einer Haft im Zusammenhang mit einem groß angelegten Betrugsskandal bezogen habe, jedoch ohne einen konkreten persönlichen Fluchtgrund zu nennen. Er schildere Vorfälle von Korruption und Bestechung bzw. Drohungen durch dritte Personen (Journalist) gegen ihn. Hiezu sei zu erwähnen, dass er sich an die dafür eingerichtete Behörde hätte wenden können. Angemerkt wurde, dass der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer einen konstruierten Fall geschildert habe, der ihn nicht wirklich betreffe. Auch wenn er den Afrikaner gekannt habe, so sei nicht verständlich, wieso er der römisch 40 sein solle und seine Identität der Behörde in keiner Weise bekannt gegeben habe. Seine emotionellen Ausbrüche während der Vernehmung wurden als unglaubwürdig erachtet, weil nicht nachvollziehbar erschien, dass er während einer Befragung in einer fremden Sprache Worte verstand und noch vor deren Übersetzung in seiner Muttersprache korrigierte. Es sei der Eindruck entstanden, dass er an jenen Stellen der Befragung, welche ihm unpassend erschienen seien, einen emotionalen Ausbruch erlitten habe, welche als vorgespielt bewertet wurden. Weiters habe er schriftlich einen gänzlich anderen Sachverhalt vorgebracht. Seine Begründung, dies aus Angst getan zu haben, dass seine Verwandten in Kirgisistan Probleme bekommen könnten, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, weil sie bereits in sich selbst widersprüchlich sei. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Schilderung um ein vages und unzusammenhängend vorgetragenes, auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit seines Lebens gehabt habe.

Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass sein Vorbringen als gänzlich unwahr erachtet worden sei.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass sein Vorbringen als gänzlich unwahr erachtet worden sei.

Zu Spruchteil II. wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass von der Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne und deshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgegangen werde. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. In seinem Heimatland würden abgewiesene Asylwerber nach Rückkehr keine Konsequenzen zu befürchten haben. Es gebe keine Beschränkung, seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Teil Kirgisistans zu wählen. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass in "Indien" eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass von der Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne und deshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FrG ausgegangen werde. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. In seinem Heimatland würden abgewiesene Asylwerber nach Rückkehr keine Konsequenzen zu befürchten haben. Es gebe keine Beschränkung, seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Teil Kirgisistans zu wählen. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass in "Indien" eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde.

In der dagegen erhobenen Berufung vom 19.11.2003 führte er inhaltlich aus, er hätte eine Zeugenaussage zur Belastung des Afrikaners machen sollen, um 20.000.- USD Lösegeld zu fordern, wozu er nicht bereit gewesen sei. Nachdem sich Herr XXXX für den Afrikaner eingesetzt habe, sei der Ton milder geworden, dieser sei aber bereits verstorben gewesen. Danach sei der Beschwerdeführer zur Polizei gebracht worden und misshandelt worden. Man habe ihn zwingen wollen, eine Zeugenaussage zu unterschreiben, um den Skandal zu vertuschen und wollte von ihm noch zusätzlich 5.000.- USD erpressen. Die Einholung von bezughabenden Länderfeststellungen wurde beantragt. Er habe ausführlich dargelegt, dass er bereits einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und dass ihm eine solche drohe, diese sei asylrelevant. Er habe seine Furcht vor politischer Verfolgung dargelegt. Ausschließungsgründe lägen nicht vor. Es folgten textbausteinartige Ausführungen zur Refoulemententscheidung, worin er vorbrachte, er hätte bei Wahrung des Parteiengehörs alle Beweismittel vorlegen bzw. benennen können.In der dagegen erhobenen Berufung vom 19.11.2003 führte er inhaltlich aus, er hätte eine Zeugenaussage zur Belastung des Afrikaners machen sollen, um 20.000.- USD Lösegeld zu fordern, wozu er nicht bereit gewesen sei. Nachdem sich Herr römisch 40 für den Afrikaner eingesetzt habe, sei der Ton milder geworden, dieser sei aber bereits verstorben gewesen. Danach sei der Beschwerdeführer zur Polizei gebracht worden und misshandelt worden. Man habe ihn zwingen wollen, eine Zeugenaussage zu unterschreiben, um den Skandal zu vertuschen und wollte von ihm noch zusätzlich 5.000.- USD erpressen. Die Einholung von bezughabenden Länderfeststellungen wurde beantragt. Er habe ausführlich dargelegt, dass er bereits einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und dass ihm eine solche drohe, diese sei asylrelevant. Er habe seine Furcht vor politischer Verfolgung dargelegt. Ausschließungsgründe lägen nicht vor. Es folgten textbausteinartige Ausführungen zur Refoulemententscheidung, worin er vorbrachte, er hätte bei Wahrung des Parteiengehörs alle Beweismittel vorlegen bzw. benennen können.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2008, Zl. D3 244290-0/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen bereffend Asyl und Refoulement klar und übersichtlich zusammengefasst habe. Die Berufung habe sich auf eine textbausteinartige Darstellung beschränkt, ohne dabei in irgendeiner Weise konkret einen Fehler in der Beweiswürdigung der ersten Instanz aufzuzeigen. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf die Widersprüche, in welche er sich verwickelt habe, hingewiesen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Der weitgehend inhaltsleeren Berufung des Asylwerbers sei jedoch nichts zu entnehmen, was die Feststellungen und rechtliche Würdigung des Bundesasylamtes in Frage stellen würde.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2008, Zl. D3 244290-0/2008/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen bereffend Asyl und Refoulement klar und übersichtlich zusammengefasst habe. Die Berufung habe sich auf eine textbausteinartige Darstellung beschränkt, ohne dabei in irgendeiner Weise konkret einen Fehler in der Beweiswürdigung der ersten Instanz aufzuzeigen. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf die Widersprüche, in welche er sich verwickelt habe, hingewiesen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Der weitgehend inhaltsleeren Berufung des Asylwerbers sei jedoch nichts zu entnehmen, was die Feststellungen und rechtliche Würdigung des Bundesasylamtes in Frage stellen würde.

Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2008, Zl. B 80/08/-15, behoben, da die Entscheidung auf die fünf Jahre alten Länderfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde gestützt war.

Mit Schreiben vom 16.01.2009 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung eines Vertreters bekannt.

In der Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, Zl. D3 244290-0/2008/18E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Nach der Darstellung der Einvernahmen des Beschwerdeführers wurde der weitere Verfahrensgang dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und betreffend Kirgisistan getroffen und rechtlich begründend ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt habe. Die Beschwerde beschränke sich auf eine textbausteinartige Darstellung, ohne dabei in irgendeiner Weise konkret einen Fehler in der Beweiswürdigung der ersten Instanz aufzuzeigen und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Widersprüche Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Der weitgehend inhaltsleeren Beschwerde sei jedoch nichts zu entnehmen, das die Feststellungen und die rechtliche Würdigung in Frage stelle (Spruchteil I.). Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass in Kirgisistan keine Bürgerkriegssituation herrsche, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße drohe. Da in Kirgisistan weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, sei auch kein "real Risk" einer unmenschlichen Behandlung festzustellen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da es sich um einen arbeitsfähigen gesunden Mann handle, bestünden keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zwangsweise in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, welche in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fiele. Auch der Berufung seien keine Gründe zu entnehmen, welche auf das Vorliegen eines Refoulementgrundes hindeuten würden.In der Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, Zl. D3 244290-0/2008/18E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Nach der Darstellung der Einvernahmen des Beschwerdeführers wurde der weitere Verfahrensgang dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und betreffend Kirgisistan getroffen und rechtlich begründend ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt habe. Die Beschwerde beschränke sich auf eine textbausteinartige Darstellung, ohne dabei in irgendeiner Weise konkret einen Fehler in der Beweiswürdigung der ersten Instanz aufzuzeigen und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Widersprüche Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Der weitgehend inhaltsleeren Beschwerde sei jedoch nichts zu entnehmen, das die Feststellungen und die rechtliche Würdigung in Frage stelle (Spruchteil römisch eins.). Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass in Kirgisistan keine Bürgerkriegssituation herrsche, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße drohe. Da in Kirgisistan weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, sei auch kein "real Risk" einer unmenschlichen Behandlung festzustellen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da es sich um einen arbeitsfähigen gesunden Mann handle, bestünden keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zwangsweise in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, welche in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele. Auch der Berufung seien keine Gründe zu entnehmen, welche auf das Vorliegen eines Refoulementgrundes hindeuten würden.

Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 31.03.2009 zugestellt.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.06.2009, Zl. U 1371/0-3, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgelehnt.

Am 27.10.2011 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das "mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2008" rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ein.

Darin wurde ausgeführt, dass der Asylwerber und seine Ehefrau XXXX nach der Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Kontakt mit ihren Verwandten in Kirgisistan aufgenommen und von XXXX, der Schwester der Ehefrau, erfahren hätten, dass die kirgisische Polizei nach dem Beschwerdeführer fahnde. Die der Schwester der Ehefrau ausgehändigte Bestätigung über die Fahndung wurde in Kopie vorgelegt und die Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren wegen des Hervorkommens neuer Beweismittel beantragt.Darin wurde ausgeführt, dass der Asylwerber und seine Ehefrau römisch 40 nach der Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Kontakt mit ihren Verwandten in Kirgisistan aufgenommen und von römisch 40 , der Schwester der Ehefrau, erfahren hätten, dass die kirgisische Polizei nach dem Beschwerdeführer fahnde. Die der Schwester der Ehefrau ausgehändigte Bestätigung über die Fahndung wurde in Kopie vorgelegt und die Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren wegen des Hervorkommens neuer Beweismittel beantragt.

Die genannte Bestätigung lautet auf XXXX. Weiters wurde ein mit 12.05.2003 datierter Beschluss über die Fahndung nach XXXX, in Kopie vorgelegt.Die genannte Bestätigung lautet auf römisch 40 . Weiters wurde ein mit 12.05.2003 datierter Beschluss über die Fahndung nach römisch 40 , in Kopie vorgelegt.

Dieser Antrag langte samt Übersetzung der genannten Beilagen am 14.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Verbesserungsauftrag vom 15.12.2011 wurde dem Antragsteller aufgetragen, bis zum 03.01.2012 die genaue Bezeichnung des wieder aufzunehmenden Verfahrens vorzunehmen und wurde um genaue Angaben über die Rechtzeitigkeit seines Antrages und Glaubhaftmachung derselben unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen (§ 69 Abs. 2 AVG) ersucht und darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verlauf dieser Frist sein Anbringen ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.Mit Verbesserungsauftrag vom 15.12.2011 wurde dem Antragsteller aufgetragen, bis zum 03.01.2012 die genaue Bezeichnung des wieder aufzunehmenden Verfahrens vorzunehmen und wurde um genaue Angaben über die Rechtzeitigkeit seines Antrages und Glaubhaftmachung derselben unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen (Paragraph 69, Absatz 2, AVG) ersucht und darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verlauf dieser Frist sein Anbringen ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.

In der dazu eingebrachten Stellungnahme des Antragstellers und seiner Ehefrau vom 30.12.2011 begehrte ua. der Antragsteller die Wiederaufnahme des zur Zl. D3 244290-0/2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2008 bzw. 26.08.2008 abgeschlossenen Verfahrens. Weiters führte er aus, dass seit April 2011 die kirgisische Polizei regelmäßig an ihrer früheren Wohnadresse erschienen sei und nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Von einer Nachbarin hätten sie die Adresse der Schwester seiner Ehefrau, XXXX, erfahren, diese im September 2011 aufgesucht, wieder nach ihrem Aufenthaltsort gefragt und dieser die Fahndungsbestätigung ausgehändigt, welche diese anschließend per Post an die Antragsteller weitergeleitet habe und welche glaublich zwischen 17.10.2011 und 21.10.2011 zugestellt worden sei. Das Briefkuvert hätten sie leider weggeworfen. Weiters habe sie der in Kirgisistan wohnhafte Sohn der Ehefrau des Antragstellers, XXXX, in einem Telefonat am XXXX informiert, dass in einer Zeitung vom XXXX eine Suchmeldung des Innenministeriums über XXXX erschienen sei und habe diese noch am selben Tag (XXXX) per Email an sie übermittelt.In der dazu eingebrachten Stellungnahme des Antragstellers und seiner Ehefrau vom 30.12.2011 begehrte ua. der Antragsteller die Wiederaufnahme des zur Zl. D3 244290-0/2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2008 bzw. 26.08.2008 abgeschlossenen Verfahrens. Weiters führte er aus, dass seit April 2011 die kirgisische Polizei regelmäßig an ihrer früheren Wohnadresse erschienen sei und nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Von einer Nachbarin hätten sie die Adresse der Schwester seiner Ehefrau, römisch 40 , erfahren, diese im September 2011 aufgesucht, wieder nach ihrem Aufenthaltsort gefragt und dieser die Fahndungsbestätigung ausgehändigt, welche diese anschließend per Post an die Antragsteller weitergeleitet habe und welche glaublich zwischen 17.10.2011 und 21.10.2011 zugestellt worden sei. Das Briefkuvert hätten sie leider weggeworfen. Weiters habe sie der in Kirgisistan wohnhafte Sohn der Ehefrau des Antragstellers, römisch 40 , in einem Telefonat am römisch 40 informiert, dass in einer Zeitung vom römisch 40 eine Suchmeldung des Innenministeriums über römisch 40 erschienen sei und habe diese noch am selben Tag (römisch 40 ) per Email an sie übermittelt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, D3 244290-0/2008/18E, rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, D3 244290-0/2008/18E, rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).

Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, Zl. D3 244290-0/2008/18E, mit dem das erste Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde dem Vertreter des Antragstellers am 31.03.2009 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber dem Antragsteller erlassen.

Die nunmehr in Kopie vorgelegten Schriftstücke sind nur zum Teil vor Erlassung des genannten Erkenntnisses datiert. Sie beziehen sich zwar schon entfernt auf jenen Sachverhalt, der bereits Gegenstand dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war und welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde, jedoch müsste dem Beschwerdeführer der nähere Umstand (die Tatsache), dass bereits vor seiner Ausreise nach ihm gefahndet wurde, bekannt gewesen sein - besonders wenn er am 12.03.2003 tatsächlich an einem Raufhandel beteiligt gewesen ist, aber auch wenn er unterschobenerweise schon seit dem 12.05.2003 zur Fahndung ausgeschrieben gewesen wäre - und hätte er dies daher bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend machen können, was ihm insbesondere im Asylverfahren auch zumutbar war (vgl. VwGH 28.07.1994, 94/07/0097).Die nunmehr in Kopie vorgelegten Schriftstücke sind nur zum Teil vor Erlassung des genannten Erkenntnisses datiert. Sie beziehen sich zwar schon entfernt auf jenen Sachverhalt, der bereits Gegenstand dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war und welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde, jedoch müsste dem Beschwerdeführer der nähere Umstand (die Tatsache), dass bereits vor seiner Ausreise nach ihm gefahndet wurde, bekannt gewesen sein - besonders wenn er am 12.03.2003 tatsächlich an einem Raufhandel beteiligt gewesen ist, aber auch wenn er unterschobenerweise schon seit dem 12.05.2003 zur Fahndung ausgeschrieben gewesen wäre - und hätte er dies daher bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend machen können, was ihm insbesondere im Asylverfahren auch zumutbar war vergleiche VwGH 28.07.1994, 94/07/0097).

Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH 20.02.1992, 91/09/0196).

Er hat jedoch im abgeschlossenen Verfahren stets das Gegenteil behauptet und vorgebracht, es liege keine Anzeige bzw. kein Haftbefehl gegen ihn vor. Er sei lediglich von den Behördenorganen bedroht worden, für den Fall dass er die Ereignisse nicht auf sich beruhen lassen würde. Amtshandlungen seien es nicht gewesen. Er befürchte, dass ihm etwas unterstellt werden und er verhaftet werden würde.

Im Übrigen ist es nicht plausibel, dass eine Behörde eine Bestätigung über interne Vorgänge, nämlich die Fahndung nach dem Beschwerdeführer, -nach Ablauf von 8 Jahren- von sich aus einem Familienangehörigen aushändigt. Nach Auffassung des Asylgerichtshofes handelt es sich bei den vorgelegten Schriftstücken um Schreiben, deren Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft ist.

Schließlich ist dazu zu bemerken, dass sein nunmehriges Anbringen eine weitere Variante seines Fluchvorbringens darstellt, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde:

Anlässlich der Antragstellung machte er einen Unfall mit einem Gewehr als Fluchtgrund geltend, sprach jedoch bei den Einvernahmen am 21.08.2003 und vom 05.09.2003 von seiner Misshandlung durch Behördenorgane, später von einer Bedrohung und Erpressung durch einen Journalisten im Zusammenhang mit dem Tod eines verhafteten Afrikaners.

Dieses Vorbringen hat er außerdem noch insofern variiert, als er zunächst angegeben hatte, es sei ihm angedroht worden, er werde inhaftiert werden, wenn er diesen Fall nicht auf sich beruhen lasse, eine Anzeige oder ein Haftbefehl liege gegen ihn nicht vor, jedoch später um eine Erpressung durch den Journalisten ergänzte und ausdrücklich angab, er sei nicht angezeigt oder inhaftiert worden, aber die einzelnen Personen der Miliz hätten ihm Probleme gemacht, sie hätten sich bereichern wollen. Zuletzt brachte er in der Berufung vor, er hätte eine Zeugenaussage zur Belastung des Afrikaners bzw. zur Vertuschung des Falles unterschreiben sollen und sei misshandelt worden. Hingegen bringt er niemals vor, am 12.03.2003 in einen Raufhandel verwickelt gewesen zu sein bzw. auch nicht dass bereits vor der Ausreise offiziell nach ihm gefahndet wurde, sondern behauptete ausdrücklich das Gegenteil.

Es ist außerdem festzuhalten, dass die Bestätigung vom 28.04.2011 erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden ist, jedoch nicht schon bei Abschluss dieses Verfahrens vorhanden war. Dasselbe gilt für den Zeitungsartikel vom XXXX.Es ist außerdem festzuhalten, dass die Bestätigung vom 28.04.2011 erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens entstanden ist, jedoch nicht schon bei Abschluss dieses Verfahrens vorhanden war. Dasselbe gilt für den Zeitungsartikel vom römisch 40 .

Es handelt sich bei den vorgelegten Kopien der Schriftstücke der kirgisischen Behörde damit auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, Zl. D3 244290-0/2008/18E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten.

Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ausgehen will (in der Stellungnahme selbst wird lediglich ausgeführt, dass dem Antragsteller die Beweismittel zwischen dem 17.10.2011 und dem 21.10.2011 zugegangen sein sollen, ohne zum Beweis dessen irgendwelche Beweismittel, wie etwa Briefumschlag, etc. in Vorlage zu bringen), so muss von einem Vorbringen ausgegangen werden, welches den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht genüge tut.Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ausgehen will (in der Stellungnahme selbst wird lediglich ausgeführt, dass dem Antragsteller die Beweismittel zwischen dem 17.10.2011 und dem 21.10.2011 zugegangen sein sollen, ohne zum Beweis dessen irgendwelche Beweismittel, wie etwa Briefumschlag, etc. in Vorlage zu bringen), so muss von einem Vorbringen ausgegangen werden, welches den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht genüge tut.

Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten