Norm
AVG §66 Abs4Spruch
A10 410.638-3/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, GZ 11 04.795-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, GZ 11 04.795-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.03.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.03.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Gabun verlassen habe, weil sein Vater Mitglied einer Sekte gewesen sei. Den Namen der Sekte kenne er nicht, er wisse nur, dass sein Vater der Anführer der Sekte sei. Dieser wolle den Beschwerdeführer töten. Er habe auch seine Mutter und seinen Bruder getötet. Aufgrund dieser Bedrohung sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Der Polizei habe er diesen Vorfall nicht gemeldet, weil das Ganze mit Zauberei zu tun habe und die Polizei ihn nicht beschützen könne.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.06.2009 sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nicht ärztlich behandelt werde und keine Medikamente nehme. In Europa habe er keine Verwandten und in seiner Heimat lebe sein Vater. Sein Vater sei bei einer Sekte und arbeite mit bösen Geistern. Seine Mutter habe seinem Vater immer vorgehalten, dass er den Bruder des Beschwerdeführers getötet habe. Sein Vater habe den Beschwerdeführer opfern wollen und ihn dafür bereits für das Startritual vorbereitet. Deshalb habe der Beschwerdeführer die Stammesnarben auf seinem Oberkörper. Dies habe sein Vater gemacht, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass seine Mutter tot sei, habe ihn sein Vater zwingen wollen, dass er der Sekte beitrete. Er habe jedoch abgelehnt, weil er römisch-katholischen Glaubens sei. Sein Vater habe davon gesprochen, dass es nun Zeit sei, dass der Beschwerdeführer der Sekte beitrete, damit er seinen Platz einnehme. Es habe folgende Möglichkeiten gegeben: Entweder der Beschwerdeführer hätte den Platz seines Vaters eingenommen oder sein Vater hätte ihn geopfert oder aber sein Vater hätte sterben müssen. Dies sei der Grund gewesen, warum er Gabun verlassen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gabun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Brief an die Adresse XXXX, gesendet und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.08.2009 beim Postamt hinterlegt und ab dem 13.08.2009 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde in der Folge als nicht behoben retourniert.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Brief an die Adresse römisch 40 , gesendet und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.08.2009 beim Postamt hinterlegt und ab dem 13.08.2009 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde in der Folge als nicht behoben retourniert.
Am 14.09.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche Zustellung, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009.
Der Beschwerdeführer sagte bei seiner Einvernahme am 21.10.2009 betreffend diesen Zustellvorgang aus, dass er erst seit dem 16.08.2009 an der Adresse XXXX, gewohnt habe.Der Beschwerdeführer sagte bei seiner Einvernahme am 21.10.2009 betreffend diesen Zustellvorgang aus, dass er erst seit dem 16.08.2009 an der Adresse römisch 40 , gewohnt habe.
Der Mitbewohner des Beschwerdeführers in dieser Unterkunft, XXXX, sagte am 01.12.2009 als Zeuge aus, dass der Beschwerdeführer die ersten beiden Wochen (des August) noch nicht in XXXX gewohnt habe. Während dieser zwei Wochen sei der Brief gekommen. Als der Beschwerdeführer dann eingezogen sei, habe ihm der Zeuge den gelben Zettel gezeigt.Der Mitbewohner des Beschwerdeführers in dieser Unterkunft, römisch 40 , sagte am 01.12.2009 als Zeuge aus, dass der Beschwerdeführer die ersten beiden Wochen (des August) noch nicht in römisch 40 gewohnt habe. Während dieser zwei Wochen sei der Brief gekommen. Als der Beschwerdeführer dann eingezogen sei, habe ihm der Zeuge den gelben Zettel gezeigt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 03.195/1-BAE, wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE, gemäß § 21 AVG in Verbindung mit § 6 ZustG abgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 03.195/1-BAE, wurde der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 12.08.2009, Zl. 09 03.195-BAE, gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustG abgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 03.195/1-BAE, wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer stellte sodann am 17.05.2011 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide. Zu seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine grüne Karte abgenommen worden sei, woraufhin er kein Dokument mehr gehabt habe, mit welchem er sich hätte bewegen können. Er sei festgenommen und in Schubhaft gebracht worden. Ihm sei gesagt worden, dass er nach Gabun zurückkehren müsse, was der Beschwerdeführer aber nicht wolle, weil er Angst vor seinem Vater habe. Die Frage, ob er neue Gründe habe, verneinte der Beschwerdeführer. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte er Angst um sein Leben. Er würde den Tod fürchten. Konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden, gebe es nicht und er habe keine neuen Gründe.
Mit Telefax des bevollmächtigten Vertreters vom 23.05.2011 wurde eine ärztliche Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom selben Tag eingebracht, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von 11.30 Uhr bis 15.00 Uhr in der Ambulanz für Innere Medizin gewesen sei.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.06.2011 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.06.2011 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
Mit E-Mail des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 28.07.2011 wurde um Fortsetzung des Verfahrens ersucht.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.08.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch nach erfolgter Rechtsberatung an, er habe keine Verwandten oder sonstige Personen, mit welchen er innerhalb Österreichs oder der übrigen EU in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Nachdem der Beschwerdeführer seinen ersten negativen Bescheid erhalten habe, sei ihm das Geld gekürzt worden, weshalb er Drogen verkauft habe. Er sei deswegen festgenommen worden und dann für ein Jahr in einem Gefängnis gewesen. Die Frage, ob er die Fluchtgründe aus seinem ersten Rechtsgang aufrecht halte, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, dass es Probleme in seinem Land gebe. Auf den Vorhalt, wonach sich das Bild ergebe, dass er lediglich wegen des fehlenden Ausweises neuerlich einen Antrag gestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ohne Ausweis nicht auf der Straße herumgehen könne. Er sei immer noch im Land und müsse den Behörden daher von seinem Problem erzählen. Der Beschwerdeführer habe Österreich bislang nicht verlassen, weil er Berufung eingelegt habe. Er habe keine finanziellen Möglichkeiten gehabt wegzugehen. Im Jahr 2009 sei der Präsident seines Landes gestorben und dessen Sohn an die Macht gekommen. Die Opposition sei dagegen gewesen und es sei zu Streiks und Unruhen gekommen. Deswegen könne er nicht in sein Land zurückkehren. Dort sei sein Leben in Gefahr. In Österreich im Gefängnis habe er in der Küche gearbeitet und dabei Geld verdient. Er verstehe ein bisschen Deutsch und spreche auch ein wenig Deutsch. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, woraufhin dieser angab, dass er seine Probleme bereits erwähnt habe und dass es keine Sicherheit in seinem Land gebe. Als er hierher gekommen sei, habe er keine Lagerkarte gehabt. Nachdem er eine Lagerkarte bekommen habe, habe er sich sofort angemeldet und seine Adresse bekannt gegeben. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass es in seinem Land Probleme und keine Sicherheit gebe. Die Probleme bestünden darin, dass der Präsident verstorben und sein Sohn an die Macht gekommen sei. Die Bevölkerung sei dagegen gewesen und es sei zu Streiks gekommen. Das Militär habe Menschen getötet. Der Sohn habe Wahlen abgehalten, welche die Opposition gewonnen habe, aber trotzdem habe er im Jahr 2009 die Macht übernommen. Die Opposition habe dagegen angekämpft. Aufgrund dieser Situation gebe es in seinem Land keine Sicherheit. Zu den Feststellungen betreffend Gabun, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage, gab der Beschwerdeführer an, es stimme, dass Gabun relativ reich sei, aber um wirklich zu wissen, was im Land los sei, müsste man die Opposition kontaktieren. Die Regierung verheimliche die wahre Lage.
Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers brachte am 26.08.2011 per Telefax ein Schreiben ein, wonach die Länderfeststellungen vom Juli 2010 stammten und daher veraltet seien. Weiters wurden zwei Berichte über Gabun vorgelegt, nämlich der Country Report on Human Rights Practices 2010 und ein Bericht von BBC News Africa vom 27.01.2011, welche von zunehmenden Unruhen sowie aktuellen, anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe als Angehöriger der Opposition das Land verlassen müssen. Da sich die Verfolgungssituation für Oppositionelle seit Jahresanfang verschlechtert habe, befürchte er, dass er bei einer Rückkehr nach Gabun sofort verhaftet und für ungewisse Zeit festgenommen oder getötet werden würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
Laut Auszug aus dem Fremdenregister vom 16.01.2012 wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.08.2010 ein bis 17.08.2020 gültiges Aufenthaltsverbot verhängt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG hat außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Verwaltungsbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Gemäß § 2 Z 4 ZustG bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt durchgeführten Beweisverfahren, dass die Adresse XXXX, zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 13.08.2009 betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009 noch keine Abgabestelle des Beschwerdeführers war, weil dieser erst danach dort eingezogen ist.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt durchgeführten Beweisverfahren, dass die Adresse römisch 40 , zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 13.08.2009 betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009 noch keine Abgabestelle des Beschwerdeführers war, weil dieser erst danach dort eingezogen ist.
Aus diesen Gründen wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009 betreffend den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers noch nicht wirksam zugestellt, weshalb das Verfahren über den ersten Asylantrag noch offen ist. Daher war der angefochtene Bescheid betreffend den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Behebung der EntscheidungZuletzt aktualisiert am
15.02.2012