TE AsylGH Beschluss 2012/1/26 A1 249217-2/2011

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A1 249.217-2/2011/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zl. 11 10.105-EAST-Ost beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zl. 11 10.105-EAST-Ost beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 06.04.2004 die Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid vom 09.02.2004, Zl. 04 06.794-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und erklärte gleichzeitig seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig.Mit Bescheid vom 09.02.2004, Zl. 04 06.794-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab und erklärte gleichzeitig seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 249.217-0/2008/2E, vom 20.10.2008 wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 2002/126, 8 AsylG 1997 idF BFBl. I 2003/101 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 23.10.2008 in Rechtskraft. Die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 249.217-0/2008/2E, vom 20.10.2008 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins 2002/126, 8 AsylG 1997 in der Fassung BFBl. römisch eins 2003/101 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 23.10.2008 in Rechtskraft. Die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer stellte nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens am 21.05.2010 bei der BPD Wien einen Folgeantrag.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 04.398-EAST-Ost, vom 15.06.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 04.398-EAST-Ost, vom 15.06.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen.

Am 05.09.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache.

Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Es gäbe keine neuen Asylgründe; Grund für die Antragstellung sei, dass er bereits seit sieben Jahren in Österreich lebe. Er würde vom Verkauf der Zeitungen "XXXX" und "XXXX", wofür er unter der Woche ¿ 10-20 pro Tag und an am Wochenende bis zu ¿ 30 verdiene, leben. Er erhalte auch Unterstützung durch eine Frau aus Kottingbrunn; selbst lebe er aber alleine.

Am 12.12.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich, und zwar unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache und in Anwesenheit eines Rechtsberaters, einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Es gäbe keine Neuigkeiten; sein Problem sei nach wie vor aufrecht.

Er lebe seit sieben Jahren in Österreich; und passe ihm die Lebensweise der Österreicher mehr als jene der Nigerianer.

Dem Beschwerdeführer wurde die Ländersituation aus der Sicht des Bundesasylamtes vorgehalten und erwiderte er darauf:

Er verfolge die Ereignisse in Nigeria nicht mehr, er lese lediglich österreichische Zeitungen und keine afrikanischen.

Diese Erwiderung gab der Beschwerdeführer in gebrochenem Deutsch.

Im Jänner würde er wieder die XXXX und den XXXX verkaufen; er habe eine Freundin, lebe aber nicht mit ihr zusammen. Diese käme aus Deutschland, sei derzeit nicht in Wien, sondern in München.Im Jänner würde er wieder die römisch 40 und den römisch 40 verkaufen; er habe eine Freundin, lebe aber nicht mit ihr zusammen. Diese käme aus Deutschland, sei derzeit nicht in Wien, sondern in München.

Er werde in Österreich auch von zwei Frauen aus Kottingbrunn finanziell unterstützt.

Der Rechtsberater ersuchte aufgrund der vorgebrachten und glaubhaften Integrationsbemühungen, der Unbescholtenheit und des langjährigen Aufenthaltes von einer Ausweisung Abstand zu nehmen.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er viele Österreicher kenne, welche Mitglieder zweier christlicher Kirchengemeinden seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, mündlich verkündet in derselben Einvernahme, hob das Bundesasylamt gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, mündlich verkündet in derselben Einvernahme, hob das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf.

Begründend führte es aus:

Die Lage im Herkunftsstaat sei im Wesentlichen unverändert. Die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht in den Herkunftsstaat zurückkönne, seien unglaubwürdig und auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Das Bundesasylamt traf keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, sondern führte in diesem Zusammenhang begründend aus, dass sich die Feststellungen zu Nigeria aus den "unbedenklichen, objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben".

Der Niederschrift und dem Bescheid unmittelbar nachfolgend - Akt Seite 203 - jenes Länderdokumentationsmaterial, auf welches sich das Bundesasylamt offensichtlich in seinem Ausspruch bezog. Dieses datiert vom 11.07.2011. Unter der Rubrik "Einschätzung der weiteren Entwicklung" wird folgendermaßen ausgeführt:

"Nach den Wahlen vom April 2011 ist in Nigeria wieder relative Ruhe

eingekehrt... Fallweise zu Zwischenfällen kommt es weiterhin in den

Bundesstaaten Borno (Maiduguri), Jobe, Bauchi und Kanu, wo die radikale Gruppe Bokuharam in den letzten Tagen und Wochen wiederholt Anschläge und Überfälle verübt hat und vermeintliche Mitglieder in großer Zahl verhaftet wurden."

...

"Inwieweit sich diese Gewalt, verstärkt durch die auch im langjährigen Vergleich besonders hohe Anzahl gewaltsamer Zwischenfälle im Rahmen der Wahlen, zu einem anhaltendem Problem für die Bundesregierung entwickelt, bleibt abzuwarten. Offensichtlich hat sich ein großer Teil vor allem der jüngeren Bevölkerung des Nordens von der Politik der Staatspartei PDP entfremdet. Auch im Middle Belt haben sich im Zuge der Wahlen äußerst gewalttätige Zwischenfälle ereignet. Diesmal stand nicht der Bundesstaat Plato, sondern Kaduna im Vordergrund. Die in dieser Region vor allem der Ungleichbehandlung von Einheimischen und Zuwanderern angelasteten Spannungen werden ohne Gesetzesänderungen kaum an Intensität abnehmen, und ist mit gelegentlichen Entladungen zu rechnen."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 05.09.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF des im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 05.09.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF des im konkreten Fall Anwendung finden.

Der mündlich verkündete Bescheid erweist sich in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft:

Zunächst lässt der mündlich verkündete Bescheid jegliche Sachverhaltsfeststellungen zur aktuellen Situation in Nigeria vermissen, welche einen Vergleich mit der Situation im Zeitpunkt mit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens zuließe. Das Bundesasylamt hätte also aktuelle Sachverhaltsfeststellungen jenen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 249.217, vom 20.10.2008 gegenüberstellen müssen und nachvollziehbar darlegen, inwiefern keine Änderung der Situation eingetreten ist.

Neben diesem Begründungsmangel erweist sich der gegenständlich mündlich verkündete Bescheid alleine schon insofern als von einem Verfahrensfehler behaftet, als er sich in Bezug auf die politische Situation im Herkunftsstaat, welche sich offensichtlich in permanenter Änderung befindet, auf vier Monate altem Länderdokumentationsmaterial beruht. Gerade die in der Kurzanalyse der Staatendokumentation vom 11.07.2011 unter der Rubrik "Einschätzung der weiteren Entwicklung" sich findenden Ausführungen zeigen augenscheinlich, dass die Lage in Nigeria einer aktuellen Einschätzung bedarf.

Gerade die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit den Terroranschlägen zeigen die Notwendigkeit des Abstellens auf den aktuellen Entscheidungszeitpunkt bei der Verwendung von Länderdokumentationsmaterial.

Diese Frage ist gegenständlich geradezu deshalb von Bedeutung, da zumindest, auch wenn der Beschwerdeführer sich auf dieselben Fluchtgründe wie im Jahre 2004 bezog, der Problemkreis des subsidiären Schutzes betroffen ist. Sollte also unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich eine Änderung eingetreten sein, stünde dem nunmehrigen Folgeantrag nicht mehr die Rechtskraft der entschiedenen Sache entgegen.

Im Übrigen erscheint, und dies stellt einen weiteren Mangel des gegenständlichen Bescheides dar - die begründende Ausführung, wonach sich in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nichts geändert habe, nicht aus der Aktenlage ableitbar:

Der Beschwerdeführer ist nunmehr seit sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, im Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf und hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen Integrationsbemühungen vorgebracht.

Seit der letzten Entscheidung sind eineinhalb Jahre vergangen und kann daher nicht ohne weiteres von einer Nichtänderung der persönlichen Verhältnisse ausgegangen werden.

Vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensganges und Sachverhaltes erweist sich sohin die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtlich unzulässig, da nicht einmal ansatzweise - vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in Nigeria - ein Urteil darüber gefällt werden kann, ob im Sinne der Z 3 des § 12a die Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensganges und Sachverhaltes erweist sich sohin die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtlich unzulässig, da nicht einmal ansatzweise - vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in Nigeria - ein Urteil darüber gefällt werden kann, ob im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 12 a, die Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Selbst wenn das Bundesasylamt jedoch im weiteren Verfahren zu der Ansicht gelangt, dass die jüngste Entwicklung in Nigeria in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdefüher steht, bzw. sich die Gefahr einer Verletzung von Ar. 3 EMRK dadurch nicht erhöht hat, hat das Bundesasylamt in der Frage der Ausweisung umfassend unter Berücksichtigung jedes einzelnen Tatbestandes des § 10 darzulegen, warum aktuell eine Ausweisung vorzunehmen ist.Selbst wenn das Bundesasylamt jedoch im weiteren Verfahren zu der Ansicht gelangt, dass die jüngste Entwicklung in Nigeria in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdefüher steht, bzw. sich die Gefahr einer Verletzung von Ar. 3 EMRK dadurch nicht erhöht hat, hat das Bundesasylamt in der Frage der Ausweisung umfassend unter Berücksichtigung jedes einzelnen Tatbestandes des Paragraph 10, darzulegen, warum aktuell eine Ausweisung vorzunehmen ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, Integration, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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