TE AsylGH Beschluss 2012/1/30 S6 407556-2/2012

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Veröffentlicht am 30.01.2012
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Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S6 407.556-2/2012/5E

S6 407.555-2/2012/6E

S6 423.748-1/2012/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden

des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl 11 13.689,des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl 11 13.689,

der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl 11 13.691,der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl 11 13.691,

des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl 11 13.692,des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2011, Zl 11 13.692,

alle StA Russische Föderation, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) sowie § 22 Abs. 1 leg. cit. beschlossen:alle StA Russische Föderation, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) sowie Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten erstmalig am 26.03.2009 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein.

Unter Gewährung von Rückkehrhilfe sind die beiden Beschwerdeführer am 06.08.2009 wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist und wurden die Asylanträge gemäß § 25 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Unter Gewährung von Rückkehrhilfe sind die beiden Beschwerdeführer am 06.08.2009 wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist und wurden die Asylanträge gemäß Paragraph 25, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

Am 13.11.2011 brachten die drei Beschwerdeführer (die Zweitbeschwerdeführerin auch für den zwischenzeitig am 17.09.2010 geborenen Drittbeschwerdeführer) beim Bundesasylamt neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein.

Diese neuerlichen Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 02.12.2011 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei und wurden die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig befunden.Diese neuerlichen Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 02.12.2011 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei und wurden die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig befunden.

Mit Schreiben vom 15.12.2011 brachte XXXX, Asyl in Not,Mit Schreiben vom 15.12.2011 brachte römisch 40 , Asyl in Not,

Währingerstraße 59 /2, 1090 Wien "in Vertretung" der Beschwerdeführer Beschwerden gegen die zuvor zitierten erstinstanzlichen Bescheide ein, jedoch wurde keine aktuelle Vertretungsvollmacht nachgewiesen und waren die Beschwerden von den Beschwerdeführern auch nicht eigenhändig unterschrieben.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.01.2012 wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass Beschwerden eingebracht worden seien, ohne eine Vollmacht nachzuweisen und eine telefonische Rücksprache mit XXXX, Asyl in Not, vom 11.01.2012 ergeben habe, dass die Vollmacht nicht bestehe.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.01.2012 wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass Beschwerden eingebracht worden seien, ohne eine Vollmacht nachzuweisen und eine telefonische Rücksprache mit römisch 40 , Asyl in Not, vom 11.01.2012 ergeben habe, dass die Vollmacht nicht bestehe.

Aufgrund der Aktenlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeschrift nicht von ihnen stamme und würden die Beschwerdeführer somit aufgefordert, sollte der Schriftsatz tatsächlich von ihnen stammen, diese eigenhändig zu unterfertigen. Sollte innerhalb der angegebenen Frist keine Reaktion erfolgen, würde die Beschwerde nach der Aktenlage zurückgewiesen werden.

Der Mangel wurde innerhalb offener Frist nicht behoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht vorliegen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gelte bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gelte.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG gelte bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gelte.

Wie bereits ausgeführt, wurden gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Beschwerdeführer seitens XXXX, Asyl in Not, Währingerstraße 59 /2, 1090 Wien, Beschwerden eingebracht, ohne eine Vollmacht nachzuweisen. Eine telefonische Rücksprache am 11.01.2012 mit XXXX hat überdies ergeben, dass die Vollmacht nicht besteht. Nachdem aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeschriften nicht von den Beschwerdeführern selbst stammen und die Beschwerdeschriften nicht innerhalb der angegebenen Frist mit einer eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof zurückgesandt wurden, waren die Beschwerden gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 AVG zurückzuweisen.Wie bereits ausgeführt, wurden gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Beschwerdeführer seitens römisch 40 , Asyl in Not, Währingerstraße 59 /2, 1090 Wien, Beschwerden eingebracht, ohne eine Vollmacht nachzuweisen. Eine telefonische Rücksprache am 11.01.2012 mit römisch 40 hat überdies ergeben, dass die Vollmacht nicht besteht. Nachdem aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerdeschriften nicht von den Beschwerdeführern selbst stammen und die Beschwerdeschriften nicht innerhalb der angegebenen Frist mit einer eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof zurückgesandt wurden, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, AVG zurückzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und im Sinne der Rechtssicherheit die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides geboten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 24 mwN).Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und im Sinne der Rechtssicherheit die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides geboten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 24 mwN).

Schlagworte

verbesserungsfähiger Mangel

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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