TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/30 E10 423487-1/2011

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Veröffentlicht am 30.01.2012
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Spruch

E10 423487-1/2011/5E

E10 423486-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 1110.680-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 1110.680-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 1110.680-BAT wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 1110.680-BAT wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 1110.679-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 1110.679-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 1110.679-BAT wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, Zl. 1110.679-BAT wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP", entsprechend ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP2 bezeichnet), ungeklärte Staatsangehörigkeit, brachten am 16.09.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP", entsprechend ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP2 bezeichnet), ungeklärte Staatsangehörigkeit, brachten am 16.09.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie in Aserbaidschan, XXXX , geboren worden wären. Nachdem die Mutter der bP2 im Zuge des Völkermordes an den Armeniern getötet worden sei, hätte der Vater der bP2 im Februar 1988 die bP2, deren Bruder und die bP1, den jetzigen Lebensgefährten der bP2, nach Kasachstan gebracht. Dort hätten sie jahrelang in einem abgelegenen Dorf gewohnt und keinen Kontakt zur einheimischen Bevölkerung gehabt. Sie hätten keine Dokumente gehabt und somit nicht in die Schule gehen können. Sie würden Russisch und Armenisch sprechen. Der Vater der bP2 hätte ihnen Armenisch gelernt. Sie hätten in Kasachstan die Tiere für einen Mann gehalten und dafür Essen und Versorgung erhalten. Mit diesem Mann hätten sie Russisch gesprochen. Es sei dann die Polizei auf sie aufmerksam geworden und hätte sie aufgefordert das Land zu verlassen, weshalb sie nach Europa gegangen seien.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie in Aserbaidschan, römisch 40 , geboren worden wären. Nachdem die Mutter der bP2 im Zuge des Völkermordes an den Armeniern getötet worden sei, hätte der Vater der bP2 im Februar 1988 die bP2, deren Bruder und die bP1, den jetzigen Lebensgefährten der bP2, nach Kasachstan gebracht. Dort hätten sie jahrelang in einem abgelegenen Dorf gewohnt und keinen Kontakt zur einheimischen Bevölkerung gehabt. Sie hätten keine Dokumente gehabt und somit nicht in die Schule gehen können. Sie würden Russisch und Armenisch sprechen. Der Vater der bP2 hätte ihnen Armenisch gelernt. Sie hätten in Kasachstan die Tiere für einen Mann gehalten und dafür Essen und Versorgung erhalten. Mit diesem Mann hätten sie Russisch gesprochen. Es sei dann die Polizei auf sie aufmerksam geworden und hätte sie aufgefordert das Land zu verlassen, weshalb sie nach Europa gegangen seien.

Seitens der bP wurden keine Dokumente in Vorlage gebracht.

Die bP wurden seitens des Vertreters des BAA eingehender zu Details befragt, diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 6 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).Der Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die bP aufgrund ihrer Schilderungen nicht hätten glaubhaft darlegen können, aus Aserbaidschan zu stammen und in Kasachstan aufgewachsen zu sein, weshalb die Vorbringen unglaubwürdig seien. Es ging von einer ungeklärten Staatsbürgerschaft der bP aus.

Gegen diese Bescheide wurden mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Beschwerden wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass es das BAA unterlassen hätte, Ermittlungen betreffend die Staatsangehörigkeit der bP zu treffen.

In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Seitens des AsylGH wird festgestellt, dass das BAA zwar weitgehend ausführte, dass das Vorbringen der bP kaum vorstellbar sei und deshalb nicht glaubwürdig wäre, jedoch legte das BAA in seinen Ausführungen nicht dar, von welchem Sachverhalt es nun konkret ausgeht. Es äußerte sich nicht dahingehend, von welchem Geburtsort bzw. von welchem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der bP es ausgehe. Hierzu hat die belangte Behörde einerseits unvollständige Erhebungen geführt und diese einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Grund gelegt. Im gegenständlichen Fall wäre es jedoch auch erforderlich gewesen, weitere einer Spezialbehörde zumutbare Schritte zur Feststellung der wahrscheinlichen Staatsangehörigkeit der bP durch Ermittlung der Sozialisation, Sprach- und Regionalkenntnisse der bP zu setzen, etwa durch Veranlassung einer Sprach- und Herkunftsanalyse seitens eines fachkundigen Institutes, wie etwa dem schweizerischen Institut LinQua oder dem schwedischen Institut Sprakab iVm einer eingehenden Befragung der bP auf Basis des Ergebnisses dieses Gutachtens. Auch erscheint es weder unverhältnismäßig, noch unrechtmäßig, hinsichtlich der Identität, Registrierung, des Verbleibs der Eltern der bP in Aserbaidschan bzw. der Identität seines "Pflegevaters" von bP1 und bP2 in Kasachstan Erhebungen zu tätigen.Seitens des AsylGH wird festgestellt, dass das BAA zwar weitgehend ausführte, dass das Vorbringen der bP kaum vorstellbar sei und deshalb nicht glaubwürdig wäre, jedoch legte das BAA in seinen Ausführungen nicht dar, von welchem Sachverhalt es nun konkret ausgeht. Es äußerte sich nicht dahingehend, von welchem Geburtsort bzw. von welchem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der bP es ausgehe. Hierzu hat die belangte Behörde einerseits unvollständige Erhebungen geführt und diese einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Grund gelegt. Im gegenständlichen Fall wäre es jedoch auch erforderlich gewesen, weitere einer Spezialbehörde zumutbare Schritte zur Feststellung der wahrscheinlichen Staatsangehörigkeit der bP durch Ermittlung der Sozialisation, Sprach- und Regionalkenntnisse der bP zu setzen, etwa durch Veranlassung einer Sprach- und Herkunftsanalyse seitens eines fachkundigen Institutes, wie etwa dem schweizerischen Institut LinQua oder dem schwedischen Institut Sprakab in Verbindung mit einer eingehenden Befragung der bP auf Basis des Ergebnisses dieses Gutachtens. Auch erscheint es weder unverhältnismäßig, noch unrechtmäßig, hinsichtlich der Identität, Registrierung, des Verbleibs der Eltern der bP in Aserbaidschan bzw. der Identität seines "Pflegevaters" von bP1 und bP2 in Kasachstan Erhebungen zu tätigen.

Erst wenn dann immer noch amtswegige Erhebungen ergeben würden, dass die Feststellung der wahrscheinlichen Staatsangehörigkeit der bP nicht möglich ist, wäre von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit auszugehen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kann der belangten Behörde der Formulierung, das Vorbringen wäre "kaum" feststellbar, wenig abgewonnen werden, zumal hieraus nicht ersichtlich ist, ob mit "kaum" gemeint ist, weitere Feststellungen wären nur mit erhöhten Ermittlungsaufwand möglich, (welcher einer Spezialbehörde wohl zuzumuten ist) oder weitere Ermittlungsergebnisse wären mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu erwarten. Auch geht hieraus nicht hervor, inwieweit sich nach Dafürhalten der belangten Behörde die "kaum" vorhandene Möglichkeit, weitere Ermittlungsergebnisse zu erlangen, mit der Obliegenheit der bP, den behaupteten Ausreisegrund, nicht zu beweisen, sondern glaubhaft zu machen und der hieraus ableitbaren Aufteilung der Beweislast im Asylverfahren zwischen der Asylbehörde und dem Antragsteller ( zur Unterscheidung zwischen "beweisen" und "glaubhaft machen" siehe ho. Erk. vom 14.11.2011 E9 306503-3/2008-19E, E9 306506-3/2008-17E, E9 317303-1/2008-5E, E9 409584-1/2009-5E) im Einlang zu bringen ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf jedoch vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf jedoch vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten nachzuholen.

Zur Verletzung des Parteiengehörs wird auf folgenden Umstand hingewiesen:

In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).

Soweit im Verfahren vor der belangten Behörde das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass in diesem Fall die bP die Gelegenheit hatten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in den Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen und es den bP aufgrund der durch die Verletzung des Parteiengehörs hervorgerufenen Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde (§ 40 (1) 2 AsylG] im Beschwerdeverfahren weiters frei steht, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen bzw. neue Bescheinigungsmittel vorlegen. Auch geht der VfGH in verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Eine solche ausführliche und nachvollziehbare Darstellung des Ermittlungsergebnisses bzw. eine Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen kann jedenfalls im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig nicht angenommen werden, wie eine mängelfreie Führung des Verfahrens vor der belangten Behörde, weshalb im gegenständlichen Fall weder von einer Sanierung des Parteiengehörs, noch von einer Geltung des Neuerungsverbotes gem. § 40 AsylG ausgegangen werden kann. Die bP brachten somit aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vor. Diesen Sachverhalt hat die Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Verhandlung möglich ist, weshalb schon alleine aus diesem Grund die Rechtsfolgen des § 66 (2) AVG ausgelöst werden.Soweit im Verfahren vor der belangten Behörde das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass in diesem Fall die bP die Gelegenheit hatten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in den Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen und es den bP aufgrund der durch die Verletzung des Parteiengehörs hervorgerufenen Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde (Paragraph 40, (1) 2 AsylG] im Beschwerdeverfahren weiters frei steht, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen bzw. neue Bescheinigungsmittel vorlegen. Auch geht der VfGH in verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Eine solche ausführliche und nachvollziehbare Darstellung des Ermittlungsergebnisses bzw. eine Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen kann jedenfalls im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig nicht angenommen werden, wie eine mängelfreie Führung des Verfahrens vor der belangten Behörde, weshalb im gegenständlichen Fall weder von einer Sanierung des Parteiengehörs, noch von einer Geltung des Neuerungsverbotes gem. Paragraph 40, AsylG ausgegangen werden kann. Die bP brachten somit aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vor. Diesen Sachverhalt hat die Behörde bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Verhandlung möglich ist, weshalb schon alleine aus diesem Grund die Rechtsfolgen des Paragraph 66, (2) AVG ausgelöst werden.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme der bP zu folge hat, welche wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellen kann und von der Behörde amtswegig herbeizuschaffen sein wird.

Enthält -wie im gegenständlichen Fall- der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt, wozu auch eine weitere Befragung der bP, bzw. eine Konfrontation der bP mit dem Ergebnis der Erhebungen erforderlich gewesen wäre.

Im gegenständlichen Fall wird es somit insbesondere erforderlich sein in Bezug auf die bP entsprechende Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit zu tätigen. Hinsichtlich der Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Dieser hat in seinem Erkenntnis

vom 16.04.2002, Zahl: 2000/20/0131, ausgeführt: "... Dazu ist

festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff des Herkunftsstaates iSd § 8 AsylG derjenige Staat zu verstehen ist, hinsichtlich dessen bei der Entscheidung über den Asylantrag das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu prüfen ist. Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder einen sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte." (vergleiche dazu unter anderem auch VwGH vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220).festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff des Herkunftsstaates iSd Paragraph 8, AsylG derjenige Staat zu verstehen ist, hinsichtlich dessen bei der Entscheidung über den Asylantrag das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu prüfen ist. Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder einen sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte." (vergleiche dazu unter anderem auch VwGH vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220).

Auch in seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Auch die Erkenntnisse vom 21.Oktober 1999, Zl. 98/20/0512, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0106, verweisen in diesem Sinn auf das erwähnte Erkenntnis vom 23. Juli 1999."

Im jüngsten Erkenntnis vom 15.1.2009, Zahl 2007/01/0443 führt der VwGH ebenfalls aus, dass es die Pflicht der Behörde ist, den Herkunftsstaat des BF amtswegig zu ermitteln, soweit ihr dies möglich ist.

Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde - entsprechende Hinweise vorausgesetzt (welche hier bestehen und denen seitens der belangten Behörde weiter nachzugehen ist) - nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen - und nur diesen - zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat. Die Feststellung des tatsächlichen Herkunftsstaates macht die Angabe eines evident falschen Herkunftsstaates durch den Asylwerber bedeutungslos.

Der Asylprüfung ist somit der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH zB. 10.12.2009, 2006/19/1311).Der Asylprüfung ist somit der amtswegig ermittelte Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, falls ein solcher ermittelbar ist. Der Herkunftsstaat ist primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist der Staatsangehörigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH zB. 10.12.2009, 2006/19/1311).

Das BAA geht in den gegenständlichen Fällen davon aus, dass die Vorbringen der bP zur Gänze unglaubwürdig seien. Weitere Erhebungen zur Feststellung der Staatsbürgerschaften der bP bzw. des Staates des früheren gewöhnlichen [legalen] Aufenthaltes erfolgten nicht. Das BAA wird somit wie bereits oben ausgeführt Erhebungen zu tätigen haben und aufgrund dieser Erhebungen seine Feststellungen zu treffen haben, ob die Staatsangehörigkeit der bP entweder im Sinne der Staatsbürgerschaft der BF oder im Falle der erwiesenen Staatenlosigkeit durch den Staat des letzten gewöhnlichen [legalen] Aufenthaltes feststeht. Für diesen Fall sind zum als erwiesen angenommenen Herkunftsstaat entsprechende Feststellungen zu treffen und ist den bP diesbezüglich das Parteiengehör zu gewähren.

Nur wenn sich aufgrund dieser Ermittlungen der Herkunftsstaat der bP nicht feststellen lässt, wäre nach den diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 vorzugehen.Nur wenn sich aufgrund dieser Ermittlungen der Herkunftsstaat der bP nicht feststellen lässt, wäre nach den diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vorzugehen.

Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die Befragung der bP äußerst oberflächlich durchgeführt wurde, weitergehende Erhebungen gänzlich unterblieben und das Ermittlungsverfahren bei Weitem nicht jenen Anforderungen, die an eine Spezialbehörde zu richten sind, entspricht. Es wird daher Aufgabe des Bundesasylamtes sein, hier weitaus tiefergehende Befragungen bzw. weitergehende Ermittlungen durchzuführen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es den bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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