Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D7 244984-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom 25.01.2012 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 25.01.2012 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, stattgegeben.
II. Die Ausweisung von XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Dauer unzulässig.römisch zwei. Die Ausweisung von römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Dauer unzulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.05.2003 als Minderjähriger mit seiner Familie ins Bundesgebiet ein und seine Mutter stellte am selben Tag einen Asylerstreckungsantrag für den Beschwerdeführer, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2003, Zahl 03 13.301-BAT, gemäß § 10 iVm § 11 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG), idgF abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2006, Zahl 244.984/0-VI/18/03, gemäß §§ 10, 11 leg. cit abgewiesen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.05.2003 als Minderjähriger mit seiner Familie ins Bundesgebiet ein und seine Mutter stellte am selben Tag einen Asylerstreckungsantrag für den Beschwerdeführer, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2003, Zahl 03 13.301-BAT, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG), idgF abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.11.2006, Zahl 244.984/0-VI/18/03, gemäß Paragraphen 10, 11, leg. cit abgewiesen.
I.2. Am 29.05.2007 stellte der inzwischen volljährige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 29.05.2007 stellte der inzwischen volljährige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 30.05.2007 wurde der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau erstbefragt.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2008 beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen.
Am 11.06.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 07 04.916, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.05.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Über eine Ausweisung des Beschwerdeführers wurde in diesem Bescheid nicht spruchgemäß entschieden. In der Begründung merkte das Bundesasylamt an, dass von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abzusehen gewesen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 07 04.916, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.05.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Über eine Ausweisung des Beschwerdeführers wurde in diesem Bescheid nicht spruchgemäß entschieden. In der Begründung merkte das Bundesasylamt an, dass von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abzusehen gewesen sei.
I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 07 04.916, zugestellt am 18.03.2009, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 07 04.916, zugestellt am 18.03.2009, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Dem Asylgerichthof wurde am 09.04.2009 ein Schreiben der XXXX übermittelt.Dem Asylgerichthof wurde am 09.04.2009 ein Schreiben der römisch 40 übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, welcher dem Präsidenten des Asylgerichtshofes vorgelegt wurde.
Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 30.06.2011, GZ: AsylGH-101.011/0021-Präs/2011, wurde dem zuständigen Senat die Erlassung einer Entscheidung bis zum 31.03.2012 aufgetragen.
Für den 25.01.2012 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 13.01.2012 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters nach ausführlicher Rechtsbelehrung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 07 04.916, zurück. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers, über welche bis dato keine Entscheidung in Bescheidform erlassen worden sei, ein. Die belangte Behörde hätte in Spruchpunkt III. auszusprechen gehabt, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, was diese unterlassen habe. Der Beschwerdeführer beantrage daher, über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen. Zum Beleg seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, Bestätigungen und Zeugnissen in Vorlage. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesasylamt noch am selben Tag nachweislich übermittelt.In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters nach ausführlicher Rechtsbelehrung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 07 04.916, zurück. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers, über welche bis dato keine Entscheidung in Bescheidform erlassen worden sei, ein. Die belangte Behörde hätte in Spruchpunkt römisch drei. auszusprechen gehabt, dass seine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, was diese unterlassen habe. Der Beschwerdeführer beantrage daher, über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen. Zum Beleg seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, Bestätigungen und Zeugnissen in Vorlage. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesasylamt noch am selben Tag nachweislich übermittelt.
Aufgrund der nach Rechtsbelehrung abgegebenen Erklärung des vertretenen Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 25.01.2012, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 07 04.916, zurückzieht, wurde das Beschwerdeverfahren zur Zahl D7 244984-2/2009, mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag eingestellt.Aufgrund der nach Rechtsbelehrung abgegebenen Erklärung des vertretenen Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 25.01.2012, dass er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 07 04.916, zurückzieht, wurde das Beschwerdeverfahren zur Zahl D7 244984-2/2009, mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag eingestellt.
Verfahrensgegenstand ist daher die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß
§ 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Zu wiederholen bleibt, dass der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 25.01.2012 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 07 04.916, zurückgezogen hat und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag eingestellt wurde. Das Verfahren ist daher hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig abgeschlossen.Zu wiederholen bleibt, dass der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 25.01.2012 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zahl 07 04.916, zurückgezogen hat und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag eingestellt wurde. Das Verfahren ist daher hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig abgeschlossen.
II.3. Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen VerfahrenGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren
(§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.(Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.03.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat. Über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Ukraine im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat das Bundesasylamt in diesem Bescheid vom 17.03.2009 allerdings nicht abgesprochen.Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.03.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat. Über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Ukraine im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat das Bundesasylamt in diesem Bescheid vom 17.03.2009 allerdings nicht abgesprochen.
Am 25.01.2012 erhob der Beschwerdeführer die mit 26.01.2012 protokollierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes in Bezug auf die noch offene Ausweisungsentscheidung.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, grundsätzlich mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn sich diese nicht - wie im vorliegenden Fall - als unzulässig erweist. Das Bundesasylamt ist nun insofern säumig geworden, als es über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag vom 29.05.2007 binnen der Frist von sechs Monaten nicht vollständig entschieden hat. Der Antrag wurde zwar bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers unterblieb jedoch. Diesbezüglich liegt daher Säumigkeit des Bundesasylamtes vor. Der in der Begründung des Bescheides vom 17.03.2009 zu findende Satz, wonach "[v]on einer Ausweisung in gegenständlichem Verfahren abzusehen [war]", vermag eine Entscheidung in Bescheidform, die der Rechtskraft fähig ist, nicht zu ersetzen.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, grundsätzlich mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn sich diese nicht - wie im vorliegenden Fall - als unzulässig erweist. Das Bundesasylamt ist nun insofern säumig geworden, als es über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag vom 29.05.2007 binnen der Frist von sechs Monaten nicht vollständig entschieden hat. Der Antrag wurde zwar bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers unterblieb jedoch. Diesbezüglich liegt daher Säumigkeit des Bundesasylamtes vor. Der in der Begründung des Bescheides vom 17.03.2009 zu findende Satz, wonach "[v]on einer Ausweisung in gegenständlichem Verfahren abzusehen [war]", vermag eine Entscheidung in Bescheidform, die der Rechtskraft fähig ist, nicht zu ersetzen.
Auf Grund der Säumigkeit des Bundesasylamtes erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von einem überwiegenden Verschulden des Bundesasylamtes insofern aus, als dieses offenkundig die Rechtsansicht vertritt, dass mit einer knappen Anmerkung in der Begründung zu Spruchpunkt II., mit welchem der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (vgl. Seite 33 in der Begründung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.03.2009), die aus § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, resultierende Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes erfüllt wäre, über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung - allerdings ohne dementsprechenden Spruch - zu entscheiden. Dieser Rechtsansicht kann seitens des Asylgerichtshofes, wie bereits oben ausgeführt, nicht gefolgt werden, da gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, eine Entscheidung über eine Ausweisung gesetzlich angeordnet ist und ein kurzer Hinweis des Bundesasylamtes zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf die Fragen der ausreichenden Bestimmtheit und Rechtskraftfähigkeit der Entscheidung nicht in ausreichendem Maße tragfähig erscheint; für die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes spricht insbesondere auch, dass nunmehr gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, angeordnet wird, dass über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist. Dass der Beschwerdeführer selbst Verschulden an der Verzögerung trägt, kann nicht angenommen werden. Die nunmehrige Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist sohin gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf den Asylgerichtshof übergegangen.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von einem überwiegenden Verschulden des Bundesasylamtes insofern aus, als dieses offenkundig die Rechtsansicht vertritt, dass mit einer knappen Anmerkung in der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei., mit welchem der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde vergleiche Seite 33 in der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.03.2009), die aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, resultierende Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes erfüllt wäre, über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung - allerdings ohne dementsprechenden Spruch - zu entscheiden. Dieser Rechtsansicht kann seitens des Asylgerichtshofes, wie bereits oben ausgeführt, nicht gefolgt werden, da gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eine Entscheidung über eine Ausweisung gesetzlich angeordnet ist und ein kurzer Hinweis des Bundesasylamtes zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf die Fragen der ausreichenden Bestimmtheit und Rechtskraftfähigkeit der Entscheidung nicht in ausreichendem Maße tragfähig erscheint; für die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes spricht insbesondere auch, dass nunmehr gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, angeordnet wird, dass über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist. Dass der Beschwerdeführer selbst Verschulden an der Verzögerung trägt, kann nicht angenommen werden. Die nunmehrige Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist sohin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf den Asylgerichtshof übergegangen.
II.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war Folgendes zu erwägen:
Der unbescholtene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, hält sich seit achteinhalb Jahren in Österreich auf. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger mit seiner Familie ein und wurde in Österreich volljährig. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Erwerbsarbeit nach, besucht aber laufend Fortbildungsveranstaltungen und engagiert sich ehrenamtlich, vornehmlich als Dolmetscher. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Sportverein. Er hat einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut. Seine Mitwirkung am Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch durch die Zurückziehung der Beschwerde im Verfahren D7 244984-2/2009 und die Vorlage von Belegmitteln zur Integration, etwa Jahreszeugnisse der XXXX, eine Teilnahmebestätigung eines Vorbereitungskurses zur Gastgewerbe-Befähigungsprüfung, Zeugnisse über die Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe (Module 1 und 2), eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers, Bestätigungen der XXXX über Dolmetschtätigkeiten des Beschwerdeführers und ein Empfehlungsschreiben des Magistrats XXXX, unter Beweis gestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers und sein minderjähriger Bruder halten sich als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich auf, weshalb diesen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Mit seiner Mutter und seinem Bruder lebt der Beschwerdeführer nach wie vor im gemeinsamen Haushalt. Der Bindungen zum Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer verlustig gegangen. Mit seiner - wenn auch nur kurzen - Bemerkung im Bescheid vom 17.03.2009 erachtete das Bundesasylamt offensichtlich schon im Jahr 2009 die Ausweisung des Beschwerdeführers als unzulässig, ohne dies bescheidförmig zu erklären. Angesichts des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums muss dies umso mehr zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gelten. Das Interesse des Beschwerdeführers überwiegt nach dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, dessen Familienangehörige in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, die öffentlichen Interessen, weshalb der Eingriff in das Recht auf Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich zum verfolgten legitimen Ziel nicht verhältnismäßig erscheint.Der unbescholtene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, hält sich seit achteinhalb Jahren in Österreich auf. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger mit seiner Familie ein und wurde in Österreich volljährig. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Erwerbsarbeit nach, besucht aber laufend Fortbildungsveranstaltungen und engagiert sich ehrenamtlich, vornehmlich als Dolmetscher. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Sportverein. Er hat einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut. Seine Mitwirkung am Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch durch die Zurückziehung der Beschwerde im Verfahren D7 244984-2/2009 und die Vorlage von Belegmitteln zur Integration, etwa Jahreszeugnisse der römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung eines Vorbereitungskurses zur Gastgewerbe-Befähigungsprüfung, Zeugnisse über die Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe (Module 1 und 2), eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers, Bestätigungen der römisch 40 über Dolmetschtätigkeiten des Beschwerdeführers und ein Empfehlungsschreiben des Magistrats römisch 40 , unter Beweis gestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers und sein minderjähriger Bruder halten sich als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich auf, weshalb diesen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Mit seiner Mutter und seinem Bruder lebt der Beschwerdeführer nach wie vor im gemeinsamen Haushalt. Der Bindungen zum Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer verlustig gegangen. Mit seiner - wenn auch nur kurzen - Bemerkung im Bescheid vom 17.03.2009 erachtete das Bundesasylamt offensichtlich schon im Jahr 2009 die Ausweisung des Beschwerdeführers als unzulässig, ohne dies bescheidförmig zu erklären. Angesichts des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums muss dies umso mehr zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt gelten. Das Interesse des Beschwerdeführers überwiegt nach dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, dessen Familienangehörige in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, die öffentlichen Interessen, weshalb der Eingriff in das Recht auf Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich zum verfolgten legitimen Ziel nicht verhältnismäßig erscheint.
Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der starken Bindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wäre die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens aus gegenwärtiger Sicht wie ausgeführt unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären war.Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der starken Bindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wäre die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens aus gegenwärtiger Sicht wie ausgeführt unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären war.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Devolution, Entscheidungspflicht, Integration, Interessensabwägung, PrivatlebenZuletzt aktualisiert am
08.03.2012