TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/30 A1 302080-2/2011

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Veröffentlicht am 30.01.2012
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Norm

AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A1 302.080-2/2011/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. 05 05.823-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. 05 05.823-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte am 24.04.2005 die Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid, Zl. 05 05.823-BAW, vom 11.05.2006 gem. § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist und wies den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus Österreich nach Gambia aus.Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid, Zl. 05 05.823-BAW, vom 11.05.2006 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus Österreich nach Gambia aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde des ersten Rechtsganges gemäß 7 AsylG 1997 rechtskräftig als unbegründet ab, behob jedoch die Spruchpunkte II. (Frage der Abschiebungszulässigkeit) und III. (Ausweisungsproblematik).Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde des ersten Rechtsganges gemäß 7 AsylG 1997 rechtskräftig als unbegründet ab, behob jedoch die Spruchpunkte römisch zwei. (Frage der Abschiebungszulässigkeit) und römisch drei. (Ausweisungsproblematik).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 05 05.823-BAW, vom 27.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Gambia abgewiesen und der Beschwerdeführer aus Österreich nach Gambia ausgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 302.080-2/2011/6E, vom 26.04.2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß 8 AsylG 1997 idF BGBl 101/2003, § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A1 302.080-2/2011/6E, vom 26.04.2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß 8 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl. A1 302.080-2/2011/17E, vom 20. Oktober 2011 verfügte der Asylgerichtshof gemäß § 69 Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2011 (Zl. A1 302.080-2/2011/6E) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl. A1 302.080-2/2011/17E, vom 20. Oktober 2011 verfügte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.04.2011 (Zl. A1 302.080-2/2011/6E) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

Der Entscheidung lagen folgende Erwägungen zugrunde:

"Eine maßgebliche Erwägung zur Zulässigkeit der Ausweisung im hiergerichtlichen Erkenntnis vom 26.04.2011 war die auf Feststellungen des Bundesasylamtes beruhende Einschätzung (diese stützt sich wiederum auf eine Auskunft der Staatendokumentation), dass das Kind des Beschwerdeführers problemlos die gambische Staatsbürgerschaft erlangen kann.

Der am 09.06.2011 erschienene Country of Origin Information Report des UK Home Office zu Gambia (dem Asylgerichtshof in anderen Verfahren zur Kenntnis gelangt) zitiert in diesem Zusammenhang den USDOS Menschenrechtsbericht zu Gambia vom 09.04.2011 (sohin kurz vor Erlassung des Erkenntnisses vom 26.04.2011 erschienen) und insbesondere aber auch einen Brief der Gambia High Commission an die britische Länderdokumentation vom 19.05.2010 (Seite 71, Punkt 26.03.; bis zur Publikation durch den Bericht vom 09.06.2011 nicht öffentlich zugänglich). In letzterem ist davon die Rede, dass die gambische Staatsbürgerschaft für ein im Ausland geborenes Kind eines gambischen Staatsbürgers zwar erlangbar ist, es aber erforderlich ist, dass dieses Kind einen gambischen Reisepass oder eine gambische Geburtsurkunde erhält, ansonsten müsste ein temporärer Einreisetitel stets verlängert werden; über die Umstände, wie man solche Dokumente erlangen kann und ob diese - dort in Bezug auf im Vereinigten Königreich geborene Kinder getroffenen - Ausführungen auch für russische Staatsbürger wie den Sohn des Beschwerdeführers gelten, ist nichts ersichtlich. In den im erwähnten Dokument vom 09.06.2011 zitierten Bericht des US State Department wird zudem darauf verwiesen, dass nicht alle Geburten in Gambia registriert werden, was die Ableitung der Staatsbürgerschaft einer solchen Person auf ein außerhalb Gambias lebendes Kind problematisch machen könnte. Diese im Wesentlichen von gambischen staatlichen Institutionen stammenden Informationen sind präziser als die von der Staatendokumentation in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingeführten, die sich ausschließlich aus einer nicht näher belegten Auskunft der ÖB Dakar ergeben, welche zum wesentlichen Teil Gesetzespassagen wiedergibt. Sie waren dem Asylgerichtshof ohne sein Verschulden nicht bekannt (daher hatte er seinerzeit keinen Anlass an der Richtigkeit/Vollständigkeit der Information der Staatendokumentation zu zweifeln) und lassen die Möglichkeit naheliegen (nach Klärung der dadurch aufgeworfenen Fragen; ein derartiges Erfordernis hindert die Wiederaufnahme nicht; siehe VwGH 27.09.2005, Zl. 2002/01/0206), dass eine gemeinsame Übersiedlung der Familie tatsächlich nicht möglich (oder unzumutbar erschwert) ist (dies alles vor dem Hintergrund der schon vom Bundesasylamt festgestellten schwierigen Lage vieler Frauen in Gambia). Ist aber in diesem Zusammenhang kein hinreichendes Tatsachensubstrat vorgelegen, ist die gesamte Abwägung des Art 8 EMRK unzureichend (zuletzt VfGH 19.09.2011, U 2447-10-9).Der am 09.06.2011 erschienene Country of Origin Information Report des UK Home Office zu Gambia (dem Asylgerichtshof in anderen Verfahren zur Kenntnis gelangt) zitiert in diesem Zusammenhang den USDOS Menschenrechtsbericht zu Gambia vom 09.04.2011 (sohin kurz vor Erlassung des Erkenntnisses vom 26.04.2011 erschienen) und insbesondere aber auch einen Brief der Gambia High Commission an die britische Länderdokumentation vom 19.05.2010 (Seite 71, Punkt 26.03.; bis zur Publikation durch den Bericht vom 09.06.2011 nicht öffentlich zugänglich). In letzterem ist davon die Rede, dass die gambische Staatsbürgerschaft für ein im Ausland geborenes Kind eines gambischen Staatsbürgers zwar erlangbar ist, es aber erforderlich ist, dass dieses Kind einen gambischen Reisepass oder eine gambische Geburtsurkunde erhält, ansonsten müsste ein temporärer Einreisetitel stets verlängert werden; über die Umstände, wie man solche Dokumente erlangen kann und ob diese - dort in Bezug auf im Vereinigten Königreich geborene Kinder getroffenen - Ausführungen auch für russische Staatsbürger wie den Sohn des Beschwerdeführers gelten, ist nichts ersichtlich. In den im erwähnten Dokument vom 09.06.2011 zitierten Bericht des US State Department wird zudem darauf verwiesen, dass nicht alle Geburten in Gambia registriert werden, was die Ableitung der Staatsbürgerschaft einer solchen Person auf ein außerhalb Gambias lebendes Kind problematisch machen könnte. Diese im Wesentlichen von gambischen staatlichen Institutionen stammenden Informationen sind präziser als die von der Staatendokumentation in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingeführten, die sich ausschließlich aus einer nicht näher belegten Auskunft der ÖB Dakar ergeben, welche zum wesentlichen Teil Gesetzespassagen wiedergibt. Sie waren dem Asylgerichtshof ohne sein Verschulden nicht bekannt (daher hatte er seinerzeit keinen Anlass an der Richtigkeit/Vollständigkeit der Information der Staatendokumentation zu zweifeln) und lassen die Möglichkeit naheliegen (nach Klärung der dadurch aufgeworfenen Fragen; ein derartiges Erfordernis hindert die Wiederaufnahme nicht; siehe VwGH 27.09.2005, Zl. 2002/01/0206), dass eine gemeinsame Übersiedlung der Familie tatsächlich nicht möglich (oder unzumutbar erschwert) ist (dies alles vor dem Hintergrund der schon vom Bundesasylamt festgestellten schwierigen Lage vieler Frauen in Gambia). Ist aber in diesem Zusammenhang kein hinreichendes Tatsachensubstrat vorgelegen, ist die gesamte Abwägung des Artikel 8, EMRK unzureichend (zuletzt VfGH 19.09.2011, U 2447-10-9).

Der Beschwerdeführer hat, darauf ist zweitens hinzuweisen, nach Erlassung des Erkenntnisses vom 26.04.2011, dem Asylgerichtshof unter anderem, (inzwischen umgesetzte) Anmeldungen vom 24.03.2011 zu einem weiteren vertiefenden Deutschkurs und vom 11.04.2011 zu einem Hauptschulabschluss-Lehrgang vorgelegt. Ferner indiziert ein in derselben Art und Weise hervorgekommener Vertrag mit der AKM, dass auch die Musikertätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ein stärkeres Maß zu haben dürfte, als angenommen. Alle diese Umstände stellen "nova reperta" dar, deren Kenntnis ebenso in der Abwägung im Sinne des Art 8 EMRK (auch etwa in Relation zur Erwägung, dass das Familienleben in abgeschwächter Form durch Besuche in Gambia gewahrt werden könnte) prima facie entscheidungsrelevant gewesen wäre, zumal der AsylGH in dem Erkenntnis vom 26.04.2011 tiefer gehende Integrationsbereitschaft auf Basis der damals zur Verfügung gestandenen Tatsachenlage verneint hatte.Der Beschwerdeführer hat, darauf ist zweitens hinzuweisen, nach Erlassung des Erkenntnisses vom 26.04.2011, dem Asylgerichtshof unter anderem, (inzwischen umgesetzte) Anmeldungen vom 24.03.2011 zu einem weiteren vertiefenden Deutschkurs und vom 11.04.2011 zu einem Hauptschulabschluss-Lehrgang vorgelegt. Ferner indiziert ein in derselben Art und Weise hervorgekommener Vertrag mit der AKM, dass auch die Musikertätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ein stärkeres Maß zu haben dürfte, als angenommen. Alle diese Umstände stellen "nova reperta" dar, deren Kenntnis ebenso in der Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK (auch etwa in Relation zur Erwägung, dass das Familienleben in abgeschwächter Form durch Besuche in Gambia gewahrt werden könnte) prima facie entscheidungsrelevant gewesen wäre, zumal der AsylGH in dem Erkenntnis vom 26.04.2011 tiefer gehende Integrationsbereitschaft auf Basis der damals zur Verfügung gestandenen Tatsachenlage verneint hatte.

Aus den oben dargestellten Erwägungen in ihrer Gesamtheit sind die Voraussetzungen des § 69 Abs 3 AVG iVm § 69 Abs 1 Z 2 AVG erfüllt und war somit eine Wiederaufnahme "von Amts wegen" zu verfügen.Aus den oben dargestellten Erwägungen in ihrer Gesamtheit sind die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllt und war somit eine Wiederaufnahme "von Amts wegen" zu verfügen.

Aufgrund des engen rechtlichen und tatsächlichen Konnex zwischen der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 und jener nach § 10 AsylG 2005 im Erkenntnis vom 26.04.2011 (Aspekte der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Existenzsicherung in Gambia für den Beschwerdeführer und seine Familie sind hier etwa für beide Spruchpunkte relevant) hat sich diese Verfügung auf das gesamte mit Erkenntnis vom 26.04.2011 abgeschlossen gewesene Verfahren zu erstrecken; die Rechtskraft der seinerzeitigen Abweisung betreffend der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des in der Verfahrenserzählung referierten Erkenntnisses vom 23.08.2010) bleibt davon unberührt."Aufgrund des engen rechtlichen und tatsächlichen Konnex zwischen der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 und jener nach Paragraph 10, AsylG 2005 im Erkenntnis vom 26.04.2011 (Aspekte der Fähigkeit zur wirtschaftlichen Existenzsicherung in Gambia für den Beschwerdeführer und seine Familie sind hier etwa für beide Spruchpunkte relevant) hat sich diese Verfügung auf das gesamte mit Erkenntnis vom 26.04.2011 abgeschlossen gewesene Verfahren zu erstrecken; die Rechtskraft der seinerzeitigen Abweisung betreffend der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des in der Verfahrenserzählung referierten Erkenntnisses vom 23.08.2010) bleibt davon unberührt."

Mit Schreiben vom 02.11.2011 teilte der Asylgerichtshof dem Verfassungsgerichtshof mit, dass mit Entscheidung vom 20. Oktober 2011 die Wiederaufnahme des mit Entscheidung vom 26. April 2011 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 AVG angeordnet wurde.Mit Schreiben vom 02.11.2011 teilte der Asylgerichtshof dem Verfassungsgerichtshof mit, dass mit Entscheidung vom 20. Oktober 2011 die Wiederaufnahme des mit Entscheidung vom 26. April 2011 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG angeordnet wurde.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erklärte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2011 für klaglos gestellt.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, Zl. U 1686/11-10, vom 14. Dezember 2011 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2011 gab der Beschwerdeführer ein rechtsfreundliches Vertretungsverhältnis bekannt.

Über die Beschwerde im durch Beschluss, Zl. 302.080-2/2011/17E, vom 20. Oktober 2011 wieder aufgenommenen Verfahren hat der Asylgerichtshof nunmehr wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.

Im vorliegenden Fall ist dies bei gegenwärtigem Aktenstand in qualifizierter Weise unterlassen worden:

Wie in dem Beschluss vom 20.10.2011 über die Bewilligung der Wiederaufnahme dargetan, ist nunmehr hervorgekommen, dass hinsichtlich der Abwägung nach Art 8 EMRK bei der Ausweisungsentscheidung kein hinreichend erhobener Sachverhalt vorliegt. Wenn es jedenfalls für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes erlangbare Information gegeben hatte, die eine nähere Hinterfragung der Informationen über die Übersiedelungsmöglichkeiten einer russischen Staatsbürgerin und des russischen Kindes eines gambischen Staatsbürgers erforderlich gemacht hätten, wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, dies schon im fortgesetzten Verwaltungsverfahren vorzunehmen und die Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Auch die im Beschluss vom 20.10.2011 beschriebenen anderen "nova reperta" hätten bei genauerer Befragung durch die Verwaltungsbehörde schon im Verwaltungsverfahren erfragt und erörtert werden müssen, auch um eine fundierte Beweiswürdigung vornehmen zu können, welche sich zudem auf die Frage des Vorliegens der tatsächlichen Familienbeziehung zu Frau und Kind erstrecken wird müssen.Wie in dem Beschluss vom 20.10.2011 über die Bewilligung der Wiederaufnahme dargetan, ist nunmehr hervorgekommen, dass hinsichtlich der Abwägung nach Artikel 8, EMRK bei der Ausweisungsentscheidung kein hinreichend erhobener Sachverhalt vorliegt. Wenn es jedenfalls für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes erlangbare Information gegeben hatte, die eine nähere Hinterfragung der Informationen über die Übersiedelungsmöglichkeiten einer russischen Staatsbürgerin und des russischen Kindes eines gambischen Staatsbürgers erforderlich gemacht hätten, wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, dies schon im fortgesetzten Verwaltungsverfahren vorzunehmen und die Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Auch die im Beschluss vom 20.10.2011 beschriebenen anderen "nova reperta" hätten bei genauerer Befragung durch die Verwaltungsbehörde schon im Verwaltungsverfahren erfragt und erörtert werden müssen, auch um eine fundierte Beweiswürdigung vornehmen zu können, welche sich zudem auf die Frage des Vorliegens der tatsächlichen Familienbeziehung zu Frau und Kind erstrecken wird müssen.

Die Behebung nach § 66/2 AVG hatte sich auch auf den Abspruch der Verwaltungsbehörde nach § 8 AsylG zu erstrecken, zumal die mangelhaften Erhebungen im Zusammenhang mit der Niederlassungsmöglichkeit der Familienmitglieder nach jetziger Sachlage die Möglichkeit offenlassen, dass jedenfalls eine rasche dauerhafte Niederlassung der Bezugspersonen (etwa auch mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin) nicht zu erwarten ist, was einen höheren finanziellen Unterstützungsaufwand durch den Beschwerdeführer bedingte (etwa auch bei Finanzierung von Besuchsreisen). Schon unter diesem Gesichtspunkt können somit die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation (wie im Vorerkenntnis vom 23.08.2010 aufgetragen) (schon für den seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt des Bundeasylamtes mehr als ein Jahr veraltet) nicht mehr als ausreichend angesehen werden, da sie nur den Zeitraum bis Ende Oktober 2009 abdecken.Die Behebung nach Paragraph 66 /, 2, AVG hatte sich auch auf den Abspruch der Verwaltungsbehörde nach Paragraph 8, AsylG zu erstrecken, zumal die mangelhaften Erhebungen im Zusammenhang mit der Niederlassungsmöglichkeit der Familienmitglieder nach jetziger Sachlage die Möglichkeit offenlassen, dass jedenfalls eine rasche dauerhafte Niederlassung der Bezugspersonen (etwa auch mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin) nicht zu erwarten ist, was einen höheren finanziellen Unterstützungsaufwand durch den Beschwerdeführer bedingte (etwa auch bei Finanzierung von Besuchsreisen). Schon unter diesem Gesichtspunkt können somit die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation (wie im Vorerkenntnis vom 23.08.2010 aufgetragen) (schon für den seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt des Bundeasylamtes mehr als ein Jahr veraltet) nicht mehr als ausreichend angesehen werden, da sie nur den Zeitraum bis Ende Oktober 2009 abdecken.

Im fortgesetzten Verfahren wird hier eine aktualisierte Einschätzung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu treffen, das heißt eine umfassende Aktualbewertung Gambias vorzunehmen, und diese mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein.

Im Zusammenhang mit der neuerlichen Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung - sollte das Bundeasylamt nicht zu dem Ergebnis kommen, dass dem Begehren des Beschwerdeführers in der Frage subsidiären Schutzes Folge zu geben wäre - werden dann auch alle sonstigen vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Beweismittel zu seinen Tätigkeiten in Österreich (zuletzt vom 05.10.2011) zu bewerten sein, um allenfalls eine überprüfbare vollständige Abwägung durch den Asylgerichtshof zu ermöglichen; zudem wäre eine aktuelle Beweiswürdigung hinsichtlich des aktuellen Umfangs des vorgebrachten Familienlebens (mit zeugenschaftlicher Befragung der Lebensgefährtin) vorzunehmen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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