Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D11 251734-4/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, FZ. 11 07.076-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, FZ. 11 07.076-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsbürger, reiste laut handschriftlicher Angabe am (ersten) Asylantrag am 07.02.2003, laut späteren Angaben jedoch bereits am 08.02.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2003 einen (ersten) Asylantrag, wobei er angab, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und ukrainischer Staatsbürger zu sein. Vorgelegt wurde ein ukrainischer Führerschein im Original, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von der Verkehrspolizei XXXX. Im handschriftlich ausgefüllten Asylantrag gab er in der Rubrik "Begründung des Asyantrages", zu Beginn welcher Antragsteller in ihrer Muttersprache aufgefordert werden, "möglichst genaue Angaben zu machen" und genaue Daten ("insbesondere: Zeitangaben, Örtlichkeiten und Personen") zu nennen, in einer einzigen Zeile (von 37 zur Verfügung stehenden) an: "Die ¿Schutzgelderpresser' (REKET) lassen mich nicht leben." (AS 7).1.1. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsbürger, reiste laut handschriftlicher Angabe am (ersten) Asylantrag am 07.02.2003, laut späteren Angaben jedoch bereits am 08.02.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2003 einen (ersten) Asylantrag, wobei er angab, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und ukrainischer Staatsbürger zu sein. Vorgelegt wurde ein ukrainischer Führerschein im Original, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Verkehrspolizei römisch 40 . Im handschriftlich ausgefüllten Asylantrag gab er in der Rubrik "Begründung des Asyantrages", zu Beginn welcher Antragsteller in ihrer Muttersprache aufgefordert werden, "möglichst genaue Angaben zu machen" und genaue Daten ("insbesondere: Zeitangaben, Örtlichkeiten und Personen") zu nennen, in einer einzigen Zeile (von 37 zur Verfügung stehenden) an: "Die ¿Schutzgelderpresser' (REKET) lassen mich nicht leben." (AS 7).
1.2. Dem Ladungsbescheid vom 31.07.2003 für eine mündliche Einvernahme am 19.09.2003 kam der Beschwerdeführer nicht nach, das Asylverfahren wurde gem. § 30 Abs 1 AsylG 1997 (zunächst) eingestellt, in weiterer Folge jedoch mit einer mündlichen Einvernahme am 11.02.2004 fortgeführt. Bei den Personalien gab der Beschwerdeführer unter anderem den Militärdienst mit den Jahren 1995 und 1996 sowie eine private Anstellung als Tankwart in den Jahren 1999 und 2000 an. Er habe am 06./07. Februar 2001 seine Heimat verlassen.1.2. Dem Ladungsbescheid vom 31.07.2003 für eine mündliche Einvernahme am 19.09.2003 kam der Beschwerdeführer nicht nach, das Asylverfahren wurde gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 (zunächst) eingestellt, in weiterer Folge jedoch mit einer mündlichen Einvernahme am 11.02.2004 fortgeführt. Bei den Personalien gab der Beschwerdeführer unter anderem den Militärdienst mit den Jahren 1995 und 1996 sowie eine private Anstellung als Tankwart in den Jahren 1999 und 2000 an. Er habe am 06./07. Februar 2001 seine Heimat verlassen.
Befragt zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei von "ihnen" derart unter Druck gesetzt worden, dass er dort nicht mehr leben und arbeiten konnte. Diese Personengruppe konkretisiere er mit Schutzgelderpressern. Diese hätten ihn ungefähr im Jahr 1997 gezwungen, seine Wohnung zu verkaufen, und hätten ihm das Geld abgenommen. Dann sei sein Auto gestohlen und kaputt gefahren worden. Anschließend sei er verprügelt worden, als er ein Visum für eine Fahrt nach Europa erhalten hatte. Sie hätten ihm den Pass samt Visum weggenommen, er wisse nicht, wo sich der Pass nun befinde. Dies sei alles.
Befragt, warum ihm dies die Schutzgelderpresser angetan hätten, gab er an, weil er bei den Truppen des Innenministeriums gedient habe, wobei er ein besonders streng bewachtes Gefängnis bewacht habe. Er glaube, dies sei der Grund. Sinngemäß erklärte er in weiterer Folge, dass die Tätigkeit für das Innenministerium im Rahmen seines Präsenzdienstes erfolgt sei.
Er habe keine Anzeige gegen die Schutzgelderpresser erstattet, da der Chef dieser Organisation illegal mit der Polizei zusammenarbeite. Für Anwälte habe er kein Geld mehr gehabt und an Gerichte könne man sich (nur) im Wege einer schriftlichen Anzeige bei der Polizei wenden. Es falle ihm nunmehr ein, dass er vom SBU (Sicherheitsdienst) vorgeladen worden sei. Man habe ihn direkt von der Arbeit abgeholt, habe ihm Waffenbesitz vorgeworfen und wollte ihn ins Gefängnis bringen. Er habe den Waffenbesitz geleugnet, wurde drei Stunden lang festgehalten, bedroht und schließlich auf die Straße gesetzt. Man habe ihm Handschellen gezeigt und Prügel angedroht für den Fall, dass er nicht gestehe.
Erstmals sei er 1997 von den Schutzgelderpressern unter Druck gesetzt worden. Sie hätten verlangt, dass er die Wohnung verkaufe und ihnen das Geld gebe. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, denn sie hätten sein Leben bedroht. Etwa ein Jahr sei dann ruhig verlaufen, dann habe er auf der Straße sein komplett zerstörtes Auto gefunden, etwa 5 Kilometer außerhalb seines Heimatortes. Er habe diesbezüglich keine Anzeige erstattet.
Er sei im Jahr 2000 zum SBU vorgeladen worden, er habe auf einer Tankstelle gearbeitet. Die "Vorladung" sei wie folgt abgelaufen:
Leute in Zivil hätten in von der Tankstelle abgeholt, ihn und das Gelände durchsucht und schließlich dem stellvertretenden Direktor mitgeteilt, er solle einen Ersatztankwart organisieren. Man habe ihn des (illegalen) Waffenbesitzes beschuldigt und aufgefordert, handschriftlich ein Geständnis abzulegen. Er habe den Waffenbesitz abgestritten, worauf man ihm mit Handschellen und Schlägen gedroht habe. Nach drei Stunden habe man ihn freigelassen mit der Drohung, beim nächsten Mal werde er nicht mehr freikommen.
An die Nummer des Gefängnisses, wo er während des Präsenzdienstes gearbeitet habe, könne er sich nicht mehr genau erinnern. Das nächstgelegene Dorf heiße XXXX, im Bezirk XXXX im Gebiet XXXX, etwa 130 Kilometer von XXXX entfernt.An die Nummer des Gefängnisses, wo er während des Präsenzdienstes gearbeitet habe, könne er sich nicht mehr genau erinnern. Das nächstgelegene Dorf heiße römisch 40 , im Bezirk römisch 40 im Gebiet römisch 40 , etwa 130 Kilometer von römisch 40 entfernt.
Er habe im Asylantrag zwar den 07.02.2003 als Ausreisetag angegeben, sei aber bereits am 07. oder 08.02.2001 ausgereist, sonst habe er überall die Wahrheit geschrieben. Er habe seinen Asylantrag erst am 10.02.2003 gestellt, weil er nicht gewusst habe, dass er sich irgendwohin um Hilfe wenden könne.
Er glaube, Mitglied der sozialen Gruppe der Gefängniswärter zu sein. Solcherart Gefängnisse hätte es in der Ukraine nur zwei gegeben. Alles sei mit seiner dortigen Tätigkeit begründet. Er fürchte, dass "sie" ihn töten könnten.
Die Frage, ob er noch irgendetwas ergänzend angeben wolle, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er eine Kopie der Niederschrift wolle.
1.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21.06.2004, GZ 03 05.070-BAW gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I) und stellte unter Spruchpunkt II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. § 8 Abs 1 AsylG zulässig sei. Der Beschwerdeführer wurde gem. § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21.06.2004, GZ 03 05.070-BAW gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte unter Spruchpunkt römisch zwei fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Der Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Der Bescheid wurde sinngemäß im Wesentlichen damit begründet, dass keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden könne. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre lang nicht gewusst habe, dass er sich an jemand um Hilfe wenden könne. Die Non- Refoulement- Prüfung habe keine stichhaltigen Gründe ergeben, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung führe. Eine Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.Der Bescheid wurde sinngemäß im Wesentlichen damit begründet, dass keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden könne. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre lang nicht gewusst habe, dass er sich an jemand um Hilfe wenden könne. Die Non- Refoulement- Prüfung habe keine stichhaltigen Gründe ergeben, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung führe. Eine Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid wurde am 22. Juli 2004 das Rechtsmittel der (nach damaliger Terminologie) Berufung erhoben, sinngemäß wurde das Vorbringen im Kern wiederholt (Tätigkeit als Gefängnisbewacher, Bedrohung durch Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität).
1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.01.2006, GZ 251.734/0-IX/27/04, wurde die Berufung abgewiesen. Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Verfolgung habe - unabhängig von der Frage der Richtigkeit der Behauptungen - rein kriminelle Gründe. Das Bestehen einer sozialen Gruppe der Gefängniswärter könne nicht festgestellt werden. Die Refoulementprüfung ergebe keine Gefährdung des Beschwerdeführers, die Ausweisungsentscheidung stelle keine Verletzung des Art 8 EMRK dar.1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.01.2006, GZ 251.734/0-IX/27/04, wurde die Berufung abgewiesen. Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Verfolgung habe - unabhängig von der Frage der Richtigkeit der Behauptungen - rein kriminelle Gründe. Das Bestehen einer sozialen Gruppe der Gefängniswärter könne nicht festgestellt werden. Die Refoulementprüfung ergebe keine Gefährdung des Beschwerdeführers, die Ausweisungsentscheidung stelle keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar.
1.5. Mit Beschluss des VwGH vom 7.Oktober 2008, Zl. 2006/19/0707-6, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UBAS abgelehnt.
1.6. Am 03.04.2009 wurde der Beschwerdeführer von der Fremdenpolizei einvernommen, auf die Rechtskraft des Bescheides des UBAS bzw. auf den Beschluss des VwGH hingewiesen und aufgefordert, ein Formular für die Erstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, was der Beschwerdeführer jedoch verweigerte, da er nicht in die Ukraine zurückkehren wolle und auch nicht könne.
1.7. Am 24.06.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am 25.06.2009 zur Frage "Nennen Sie den Grund Ihres neuerlichen Asylantrages. Hat sich an Ihrem alten Asylgrund etwas geändert?" an, er stelle den Asylantrag deshalb, weil in seiner Heimat nach wie vor diese Probleme bestünden. Seine alten Asylgründe seien aufrecht und es komme nichts hinzu. Er werde sich bemühen, dass er in seiner Heimat neue Beweise für seinen Asylgrund besorgen könne.
1.8. Am 27.08.2009 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Befragt zu etwaigen neuen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch immer bestünden. Ergänzend wolle er angeben, dass er nach Ablauf des Militärdienstes für das Innenministerium in seiner Heimatstadt hätte arbeiten sollen, dies aber verweigert hätte und deshalb geflohen sei. Weiters wolle er angeben, homosexuell zu sein. Er sei seit dem Jahre 2003 homosexuell. Auf die Frage, warum er im Erstverfahren nicht angegeben habe, homosexuell zu sein, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe ihm gesagt, er bekomme noch eine Einvernahme und da könne er alles angeben bzw. vorbringen.
Er habe keine Kinder im EU/EWR-Raum und lebe alleine, er spreche Deutsch, sei kein Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation, sei bei der Caritas versichert und bekomme 290 Euro Unterstützung durch die Caritas (sowie 150 Euro/Jahr für Bekleidung und Schuhe). Sonst habe er nichts mehr zu sagen.
1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens vom 18.01.2006 entstanden wäre. Sowohl das neue Vorbringen, sich nach Abschluss des Militärdienstes geweigert zu haben, für das Innenministerium zu arbeiten, als auch das neue Vorbringen, seit dem Jahre 2003 homosexuell zu sein, könne keinen neuen Sachverhalt begründen. Letzteres hätte (zumindest) im Zuge der eingebrachten Berufung zum Vorverfahren angegeben werden können. Eine maßgebliche Lageänderung im Herkunftsland habe sich nicht ergeben. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens liege nicht vor.1.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens vom 18.01.2006 entstanden wäre. Sowohl das neue Vorbringen, sich nach Abschluss des Militärdienstes geweigert zu haben, für das Innenministerium zu arbeiten, als auch das neue Vorbringen, seit dem Jahre 2003 homosexuell zu sein, könne keinen neuen Sachverhalt begründen. Letzteres hätte (zumindest) im Zuge der eingebrachten Berufung zum Vorverfahren angegeben werden können. Eine maßgebliche Lageänderung im Herkunftsland habe sich nicht ergeben. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens liege nicht vor.
Die Zustellung erfolgte am 07.09.2009 durch persönliche Übergabe.
1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei durchaus von einem neuen Sachverhalt auszugehen und seien nunmehr neue Tatsachen bzw. Umstände gegeben. Der Beschwerdeführer lebe nun seine Homosexualität offen aus, was in der Ukraine nicht möglich wäre. Er habe zwar angegeben, seit 2003 homosexuell zu sei, doch sei ein so komplexer Sachverhalt wie Homosexualität nicht mit der Frage "Seit wann sind Sie schwul?" alleine abzuklären, allein aus dieser Form der Fragestellung des BAA gehe eindeutig hervor, dass die einvernehmende Person kein Einfühlungsvermögen und keine sozialpsychologische Kompetenz besessen habe, um dem Phänomen Homosexualität mittels geeigneter Fragetechniken gerecht zu werden. Er habe sich 2003 für sich selbst nur als Möglichkeit vorhandenen Homosexualität auseinandergesetzt, dieses Jahr sei somit nur der Beginn einer ersten Phase des "Coming Out" anzusehen. Erst viel später, 2007, war er nach Jahren der Verdrängung soweit, dass er auch seinem sozialen Umfeld seine Homosexualität mitteilen konnte. Mehrere Berichte belegen, dass nach wie vor eine gravierende Diskriminierung Homosexueller stattfinde, ein gesetzlicher Diskriminierungsschutz existiere nicht.
Diesbezüglich wurde verwiesen auf (a) das Journal von amnesty international (beginnend mit "Die Ukraine war die erste ehemalige Sowjetrepublik, die die Gesetze gegen einvernehmliche homosexuelle Handlungen abschaffte. Trotzdem bestehen nach wie vor starke Vorurteile gegenüber sexuellen Minderheiten (...)", (b) einen Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte Thomas Hammarberg vom September 2007 nach einem Besuch der Ukraine im Dezember 2006, wonach die Ukraine zwar die rigiden Sowjetgesetze gegen Homosexualität abgeschafft habe, jedoch kein Mentalitätswandel festgestellt werden könne, da Homosexualität beispielsweise nicht in arbeitsrechtlichen Anti-Diskriminierungsbestimmungen zu finden sei und Homosexuelle in der Arbeitswelt oft unter Diskriminierung leiden", (c) einen Bericht über eine homophobe Demonstration, wonach sich einige Dutzend Frauen und Männer bei der Kiewer Stadtverwaltung mit Plakaten wie zB "Nein zur Homodiktatur", "Verteidigen wir die Zukunft der Ukraine", "Vater+Mutter=Kinder", "Homosexualität = AIDS" versammelt hätten, wobei nicht alle Zuseher diese Aufrufe unterstützt, sondern vielmehr kommentiert hätten: "Was macht es für einen Unterschied, wer mit wem schläft. Wir haben doch Demokratie und vollständige Freiheit", doch hätten die Demonstranten umgekehrt die (Wieder)Einführung der Strafbarkeit für die Propagandierung der Homosexualität gefordert, (d) eine nationale Umfrage der ukrainischen Homosexuellenvereinigung Nash Mir, wonach in fünf Jahren die Anzahl der Personen, die eine Gleichstellung Homosexueller von 42,5 auf 34,1% zurückgegangen sei und 54,4% aller Homosexuellen unter Vorurteilen und Diskriminierungen litten (sogar 76% all jener, die ihre Homosexualität offen ausleben) und (e) die Rechercheergebnisse des kanadischen Einwanderungs- und Asylamtes, wonach 47-60 Prozent aller Ukrainer für eine Einschränkung der Rechte Homosexueller oder Nichtgewährung von solchen Rechten wären (zB keine staatliche Anerkennung von homosexuellen Partnerschaften, kein Obsorgerecht) und Homosexuelle einer eingeschränkten medizinischen Versorgung unterliegen würden; auch gebe es Haßartikel in Medien, welche Homosexualität als Ergebnis einer (persönlichen) Wahl (im Sinne einer freiwilligen Entscheidung) darstellen und nach herrschender Ansicht auf eine ultrahomophobe Organisation zurückgehen. Auch hätten religiöse Gruppierungen Druck ausgeübt, sodass unterschiedliche "Events", etwa im Rahmen des Internationalen Tages gegen Homophobie, abgesagt werden mussten.
Aus diesen fünf Berichten gehe hervor, dass er als homosexuell lebender Mann in der Ukraine Verfolgung ausgesetzt wäre.
Weiters werde kritisiert, dass die Einvernahme am 27.08.2009 ohne Anwesenheit eines Dolmetschers stattgefunden habe, was jedoch aufgrund der Sprachkenntnisse keine Probleme bereitet habe. Wenn im Protokoll behauptet werde, es wäre ein Dolmetscher anwesend gewesen, sei dies wahrheitswidrig, vielmehr habe er vor Gegenzeichnung darauf insistiert, dass nun doch ein Dolmetscher beigestellt werden müsse, was "nach längerer Wartezeit" erfolgt sei. Der Einvernahme sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise zu den Begleitumständen seiner Homosexualität oder zur drohenden Diskriminierung in der Ukraine befragt worden wäre. Auch sei seine Homosexualität nicht bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Ukraine gegeben gewesen, wie dies im Bescheid des BAA festgestellt worden wäre.
Es liege weiters ein Abschiebungshindernis vor, da stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt worden seien, wonach ein reales Risiko für den Beschwerdeführer bestehe.
Weiters werde auf den achtjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen; Österreich stelle den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers dar. Er habe in der Ukraine weder Freunde noch Bekannte. In Österreich habe er stets die Gesetzes geachtet, habe keine strafrechtlichen Verurteilungen und keine Verwaltungsübertretungen begangen. Es liege ihm seit März 2009 eine Arbeitsplatzzusage von Frau XXXX für eine Hausmeisterstelle vor (diese Bestätigung wurde in Kopie beigelegt und beinhaltet eine Beschreibung des Beschwerdeführers als "verlässlichen, tüchtigen Menschen", von dem sie überzeugt sei, "dass er die Voraussetzungen einer guten Integration in die österreichische Gesellschaft mit sich bringt"). Auch spreche er exzellent Deutsch.Weiters werde auf den achtjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen; Österreich stelle den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers dar. Er habe in der Ukraine weder Freunde noch Bekannte. In Österreich habe er stets die Gesetzes geachtet, habe keine strafrechtlichen Verurteilungen und keine Verwaltungsübertretungen begangen. Es liege ihm seit März 2009 eine Arbeitsplatzzusage von Frau römisch 40 für eine Hausmeisterstelle vor (diese Bestätigung wurde in Kopie beigelegt und beinhaltet eine Beschreibung des Beschwerdeführers als "verlässlichen, tüchtigen Menschen", von dem sie überzeugt sei, "dass er die Voraussetzungen einer guten Integration in die österreichische Gesellschaft mit sich bringt"). Auch spreche er exzellent Deutsch.
1.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009, GZ D11 251734-2/2009/2E, wurde die Beschwerde gem. § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung zu seinem (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz zunächst keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht und erst bei der folgenden Einvernahme zum einen auf seine Homosexualität verwiesen, zum anderen auf seine Weigerung, für das ukrainische Innenministerium zu arbeiten. Beide neuen Gründe hätten jedoch bereits im Erstverfahren bestanden und hätten im Erstverfahren vorgebracht werden können bzw. müssen. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.1.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009, GZ D11 251734-2/2009/2E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung zu seinem (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz zunächst keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht und erst bei der folgenden Einvernahme zum einen auf seine Homosexualität verwiesen, zum anderen auf seine Weigerung, für das ukrainische Innenministerium zu arbeiten. Beide neuen Gründe hätten jedoch bereits im Erstverfahren bestanden und hätten im Erstverfahren vorgebracht werden können bzw. müssen. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
1.12. Am 12.07.2011 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (dritten) Antrag auf Internationalen Schutz. Er gab an, etwa um den
17. oder 18. Dezember 2010 das österreichische Bundesgebiet verlassen zu haben und in die Ukraine zurückgekehrt zu sein. Er habe sich bei seiner Mutter im Keller versteckt, ein Foto von ihm und seiner Schwester könne seine Rückkehr in die Ukraine beweisen, dieses könne er sich schicken lassen. Er habe am Flohmarkt schwarz als Träger gearbeitet und sei von der Polizei kontrolliert worden. Diese habe ihn Ende Jänner, Anfang Februar 2011 festgenommen und drei Monate lang bis zum 15. April 2011 im Gefängnis von XXXX inhaftiert. Nach seiner Festnahme habe die Polizei herausgefunden, dass er lange in Österreich gelebt und einen Asylantrag gestellt habe. Daraufhin habe man von ihm 10.000 Euro verlangt und einen Monat Zeit eingeräumt, um das Geld aufzutreiben. Danach habe er sich wieder im Keller bei seiner Mutter versteckt und sei am 07.07.2011 (wieder) nach Österreich geflohen. Man habe ihm bei der Verhaftung angedroht, es werde ihm für den Fall des Nichtbezahlens so ergehen wie seinem (toten) Freund XXXX. Die Polizei glaube, er habe viel Geld, weil er fast 10 Jahre außerhalb der Ukraine gelebt habe.17. oder 18. Dezember 2010 das österreichische Bundesgebiet verlassen zu haben und in die Ukraine zurückgekehrt zu sein. Er habe sich bei seiner Mutter im Keller versteckt, ein Foto von ihm und seiner Schwester könne seine Rückkehr in die Ukraine beweisen, dieses könne er sich schicken lassen. Er habe am Flohmarkt schwarz als Träger gearbeitet und sei von der Polizei kontrolliert worden. Diese habe ihn Ende Jänner, Anfang Februar 2011 festgenommen und drei Monate lang bis zum 15. April 2011 im Gefängnis von römisch 40 inhaftiert. Nach seiner Festnahme habe die Polizei herausgefunden, dass er lange in Österreich gelebt und einen Asylantrag gestellt habe. Daraufhin habe man von ihm 10.000 Euro verlangt und einen Monat Zeit eingeräumt, um das Geld aufzutreiben. Danach habe er sich wieder im Keller bei seiner Mutter versteckt und sei am 07.07.2011 (wieder) nach Österreich geflohen. Man habe ihm bei der Verhaftung angedroht, es werde ihm für den Fall des Nichtbezahlens so ergehen wie seinem (toten) Freund römisch 40 . Die Polizei glaube, er habe viel Geld, weil er fast 10 Jahre außerhalb der Ukraine gelebt habe.
Dies sei sein neuer Fluchtgrund.
1.13. Am 08.08.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe um den 20.12.2010 herum Österreich verlassen und sei am 08.07.2011 wieder in das Österreichische Bundesgebiet eingereist. Er sei etwa am 30.01.2011 auf einem Markt, wo er schwarz gearbeitet habe, angehalten worden und bis zum 15.04.2011 inhaftiert gewesen.
Er werde weiterhin versuchen, eine Bestätigung für seine Rückkehr zu organisieren. Er habe 400 Euro für seine illegale Reise von Österreich in die Ukraine bezahlt.
Auf Vorhalt, er hätte im Zuge einer freiwilligen Rückkehr sogar Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können, sodass die behauptete Rückkehr in die Ukraine nicht glaubhaft sei, gab der Beschwerdeführer an, er müsse Beweismittel beschaffen, wenn man ihm keinen Glauben schenke.
Seine Gründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht bzw. aktuell.
Er habe jedoch nunmehr erfahren, dass man ihn deswegen verhaftet habe, weil er die Menschen bei der ukrainischen Botschaft habe dazu bringen wollen, bei den letzten Präsidentschaftswahlen für Julia Timoschenko zu stimmen. Deswegen werde er von den Behörden verfolgt.
Er sei gut integriert, habe 10 Jahre seines Lebens in Österreich verbracht und könne nur in Österreich als Mensch funktionieren. Er habe von Schauspielern des XXXX, auch von Herrn XXXX, Deutschunterricht erhalten.Er sei gut integriert, habe 10 Jahre seines Lebens in Österreich verbracht und könne nur in Österreich als Mensch funktionieren. Er habe von Schauspielern des römisch 40 , auch von Herrn römisch 40 , Deutschunterricht erhalten.
1.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2011, Zl. 11 07.076 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer illegal (mit Kosten in Höhe von 400 Euro) in die Ukraine zurückgekehrt sei, da er alternativ unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Hause zurückkehren hätte können.1.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2011, Zl. 11 07.076 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer illegal (mit Kosten in Höhe von 400 Euro) in die Ukraine zurückgekehrt sei, da er alternativ unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Hause zurückkehren hätte können.
Der Beschwerdeführer habe keine substantiierten Beweismittel für seine Rückkehr vorlegen können.
Das neue Vorbringen sei darüber hinaus widersprüchlich und weise somit keinen glaubhaften Kern auf.
Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
1.15. Gegen diesen Bescheid erhob der - nunmehr rechtsfreundlich durch Rechtsanwalt Dr. XXXX vertretene - Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und legte in Kopie (unter Ankündigung der Nachreichung des Originals) eine gestempelte Bestätigung der Milizabteilung in XXXX, Abteilung der Stadt XXXX, vor, wonach der Beschwerdeführer am 03.02.2011, 13:30 bis 16:30 Uhr in der Stadt XXXX, angehalten worden sei. In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die lediglich drei Stunden umfassende Bestätigung darauf zurückzuführen sei, dass die Miliz nicht die (illegale) überlange Inhaftierungsdauer habe einräumen wollen.1.15. Gegen diesen Bescheid erhob der - nunmehr rechtsfreundlich durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 vertretene - Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und legte in Kopie (unter Ankündigung der Nachreichung des Originals) eine gestempelte Bestätigung der Milizabteilung in römisch 40 , Abteilung der Stadt römisch 40 , vor, wonach der Beschwerdeführer am 03.02.2011, 13:30 bis 16:30 Uhr in der Stadt römisch 40 , angehalten worden sei. In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die lediglich drei Stunden umfassende Bestätigung darauf zurückzuführen sei, dass die Miliz nicht die (illegale) überlange Inhaftierungsdauer habe einräumen wollen.
Er habe neue Fluchtgründe vorgebracht, konkret die 2009 betriebene Wahlwerbung vor der ukrainischen Botschaft in Wien zugunsten von Julia TIMOSCHENKO. Bei den Wahlen habe sie jedoch verloren, der siegreiche Kandidat unternehme inzwischen alles, um Timoschenko und ihre Anhänger zu verfolgen.
Es liege ein völlig neuer Sachverhalt vor, eine Qualifikation als "entschiedene Rechtssache" sei ausgeschlossen.
Die Ausweisungsentscheidung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert angefochten.
1.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, D11 251.734-3/2011/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu seiner Heimreise (unter Bezahlung eines Schleppers) sei zwar kaum nachvollziehbar, doch sei die seitens des Beschwerdeführers angekündigte Vorlage von Beweismitteln nicht abgewartet worden bzw. dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Frist eingeräumt worden. Es bedürfe weiterer Erhebungen zur Echtheit und Richtigkeit der mit der Beschwerde (in Kopie) vorgelegten Urkunde.1.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2011, D11 251.734-3/2011/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Schilderung des Beschwerdeführers zu seiner Heimreise (unter Bezahlung eines Schleppers) sei zwar kaum nachvollziehbar, doch sei die seitens des Beschwerdeführers angekündigte Vorlage von Beweismitteln nicht abgewartet worden bzw. dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Frist eingeräumt worden. Es bedürfe weiterer Erhebungen zur Echtheit und Richtigkeit der mit der Beschwerde (in Kopie) vorgelegten Urkunde.
1.17. Am 14.11.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er an, er sei von Rechtsanwalt Dr. XXXX vertreten, er sei jedoch einverstanden, dass die Einvernahme ohne seinen Vertreter durchgeführt werde.1.17. Am 14.11.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er an, er sei von Rechtsanwalt Dr. römisch 40 vertreten, er sei jedoch einverstanden, dass die Einvernahme ohne seinen Vertreter durchgeführt werde.
Hinsichtlich seiner Rückkehr wolle er eine Bestätigung der ukrainischen Miliz vorlegen, wonach er an einem bestimmten Tag für drei Stunden angehalten worden sei. Er sei zwar in Wahrheit etwa zweieinhalb Monate angehalten worden (vom 30.01.2011 bis 15.04.2011), doch sei dies illegal erfolgt. Die Miliz wolle diese illegale Handlung nicht bestätigen, er denke, die Anhaltung sei im Zentrum der Stadt gewesen, in der Nähe des Geburtskrankenhauses.
1.18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. 11 07.076 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer illegal (mit Kosten in Höhe von 400 Euro) in die Ukraine zurückgekehrt sei, da er alternativ unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Hause zurückkehren hätte können. Die vorgelegte ukrainische Urkunde weise keine Unterschrift eines entscheidenden Organs auf. Der Beschwerdeführer habe keine sonstigen substantiierten Beweismittel für seine Rückkehr vorlegen können.1.18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zl. 11 07.076 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer illegal (mit Kosten in Höhe von 400 Euro) in die Ukraine zurückgekehrt sei, da er alternativ unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Hause zurückkehren hätte können. Die vorgelegte ukrainische Urkunde weise keine Unterschrift eines entscheidenden Organs auf. Der Beschwerdeführer habe keine sonstigen substantiierten Beweismittel für seine Rückkehr vorlegen können.
Das neue Vorbringen sei darüber hinaus widersprüchlich und weise somit keinen glaubhaften Kern auf.
Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Der Bescheid wurde am 18.01.2011 (auch) dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch persönliche Übergabe zugestellt.
1.19. Mit Beschwerde vom 20.01.2012 monierte der Beschwerdeführer unter anderem die Unterlassung der Zustellung der Ladung zur Einvernahme am 14.11.2011 an den rechtsfreundlichen Vertreter. Dieser sei jedoch bereits seit der Beschwerde vom 24.08.2011 der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurde die mangelnde Auseinandersetzung mit der vorgelegten Urkunde gerügt und - zusammengefasst - das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein (vgl. z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).2.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein vergleiche z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).
2.3. Die Begründung eines Vollmachtverhältnisses führt dazu, dass die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmach sich an den Vertreter zu wenden hat; insbesondere ist dem Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu geben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 23).2.3. Die Begründung eines Vollmachtverhältnisses führt dazu, dass die Behörde ab der Wirksamkeit der Vollmach sich an den Vertreter zu wenden hat; insbesondere ist dem Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu geben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 23).
2.4. Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.4. Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
2.5. Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer bereits gegen den Bescheid vom 17.08.2011 durch RA Dr. XXXX als ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter eine an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerde, die - in Entsprechung des § 63 Abs. 5 AVG - beim Bundesasylamt eingebracht wurde. Über Inhalt und Umfang seiner Vertretungsbefugnis sind im Verfahren keinerlei Zweifel aufgetaucht. Demzufolge stellte auch der Asylgerichtshof sein Erkenntnis vom 05.09.2011 (nach entsprechender Zustellverfügung) dem genannten Vertreter des Beschwerdeführers zu.2.5. Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer bereits gegen den Bescheid vom 17.08.2011 durch RA Dr. römisch 40 als ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter eine an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerde, die - in Entsprechung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG - beim Bundesasylamt eingebracht wurde. Über Inhalt und Umfang seiner Vertretungsbefugnis sind im Verfahren keinerlei Zweifel aufgetaucht. Demzufolge stellte auch der Asylgerichtshof sein Erkenntnis vom 05.09.2011 (nach entsprechender Zustellverfügung) dem genannten Vertreter des Beschwerdeführers zu.
Trotz Vorliegens dieses aufrechten Vollmachtsverhältnisses mit Zustellvollmacht stellte das Bundesasylamt dem rechtsfreundlichen Vertreter die Ladung zur Einvernahme am 14.11.2011 nicht zu.
Zwar erklärte sich der (persönlich geladene) Beschwerdeführer mit der Durchführung der Einvernahme in Abwesenheit seines Vertreters ausdrücklich einverstanden, doch weder wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter ein Protokoll der Einvernahme übermittelt, noch wurde er auf andere Weise vom Ergebnis des Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt.
Da im gegenständlichen Fall auch eine intensivere Auseinandersetzung seitens des rechtsfreundlichen Vertreters hinsichtlich der Frage der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde zu erwarten gewesen wäre, erweist sich das Ermittlungsverfahren im Sinne der unter 2.4. getätigten Überlegungen letztlich als mangelhaft, wobei eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Einbeziehung seines rechtsfreundlichen Vertreters geboten erscheint. Wenn die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, so wird sich die belangte Behörde schließlich inhaltlich mit dem neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. § 68 AVG) zu erlassen haben.Da im gegenständlichen Fall auch eine intensivere Auseinandersetzung seitens des rechtsfreundlichen Vertreters hinsichtlich der Frage der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde zu erwarten gewesen wäre, erweist sich das Ermittlungsverfahren im Sinne der unter 2.4. getätigten Überlegungen letztlich als mangelhaft, wobei eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Einbeziehung seines rechtsfreundlichen Vertreters geboten erscheint. Wenn die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, so wird sich die belangte Behörde schließlich inhaltlich mit dem neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. Paragraph 68, AVG) zu erlassen haben.
2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Vertretungsverhältnis, ZustellungZuletzt aktualisiert am
09.03.2012