TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/31 A8 258491-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A8 258.491-0/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zl. 04 05.183 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zl. 04 05.183 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idFGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idF

BGBl. I Nr. 38/2011, wird festgestellt, dass die Ausweisung vonBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird festgestellt, dass die Ausweisung von

XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und reiste nach eigenen Angaben am 22.03.2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag, worauf er sowohl am 29.03.2004 sowie am 22.11.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen wurde.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies in weiterer Folge den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 13.01.2005, Zahl: 04 05.183 - BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig istDas Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies in weiterer Folge den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 13.01.2005, Zahl: 04 05.183 - BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), wobei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist

(Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).(Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Im Rahmen eines zweimalig - sowohl am 02.09.2010 als auch am 29.07.2011 - schriftlich gewährten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer binnen zweiwöchiger Frist die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Schreiben detailliert angeführten aktuellen Länderberichten zur Situation in Nigeria sowie seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. In seinen daraufhin am 08.04.2009, 16.09.2010 sowie am 28.01., 16.05., 26.05. respektive 09.08.2011 übermittelten Schriftsätzen verwies der Genannte primär auf seine zwischenzeitlich am XXXX erfolgte Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX ehemalige XXXX. Des Weiteren habe er zwischenzeitlich auch seine Sprachkenntnisse durch die erfolgreiche Absolvierung diverser Deutschkurse weiter ausgebaut und über einen längeren Zeitraum als Zeitungszusteller ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet. In seinem sozialen Umfeld würde er ausgesprochen positiv, sympathisch und hilfsbereit wahrgenommen werden, was auch aus der Vielzahl präsentierter Unterstützungsschreiben sowie Unterschriften eindeutig hervorgehe. Seit XXXX führe er mit seiner österreichischen Ehegattin einen gemeinsamen Haushalt und hätte er nicht nur einen österreichischen Führerschein, sondern darüber hinaus sogar auch noch einen Staplerschein erworben. Demgegenüber erweise sich die aktuelle Lage in Nigeria weiterhin instabil und sei aus menschenrechtlicher Sicht als massiv bedenklich einzustufen. Ohne familiäres beziehungsweise soziales Netzwerk wären zudem im Falle seiner Rückführung existenzbedrohende Probleme vorprogrammiert und müsse darauf basierend das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative negiert werden. Angesichts der zwischenzeitlich aufgetretenen schweren gesundheitlichen Probleme der österreichischen Ehefrau, welche mittlerweile das Ausmaß einer Berufsunfähigkeit erreicht hätten, sowie dem erhöhten Betreuungsaufwand für deren in die Verbindung miteingebrachten Sohn XXXX, resultierend aus dessen AHDS-Syndrom-Erkrankung, würde es eine zusätzliche unverhältnismäßige Härte darstellen, den Rechtsmittelwerber in sein Herkunftsland auszuweisen. Zum Beweis seines Vorbringens wurden neben der Heiratsurkunde vom XXXX, auch diverse Sprachzertifikate, ein Staplerschein, ein GSVG Werkvertrag, mehrere Gehaltsnachweise, eine Anzahl von Unterstützungsunterschriftslisten sowie Empfehlungsschreiben, ein Konvolut an diversen fachärztlichen Befunden hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Stiefsohnes beziehungsweise der Ehefrau, der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension für die Letztgenannte seitens der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, wie auch mehrere Anmeldebestätigungen für diverse Deutschintegrationskurse für Fortgeschrittene, jeweils in Kopieform, vorgelegt.Im Rahmen eines zweimalig - sowohl am 02.09.2010 als auch am 29.07.2011 - schriftlich gewährten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer binnen zweiwöchiger Frist die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Schreiben detailliert angeführten aktuellen Länderberichten zur Situation in Nigeria sowie seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. In seinen daraufhin am 08.04.2009, 16.09.2010 sowie am 28.01., 16.05., 26.05. respektive 09.08.2011 übermittelten Schriftsätzen verwies der Genannte primär auf seine zwischenzeitlich am römisch 40 erfolgte Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 ehemalige römisch 40 . Des Weiteren habe er zwischenzeitlich auch seine Sprachkenntnisse durch die erfolgreiche Absolvierung diverser Deutschkurse weiter ausgebaut und über einen längeren Zeitraum als Zeitungszusteller ein regelmäßiges Einkommen erwirtschaftet. In seinem sozialen Umfeld würde er ausgesprochen positiv, sympathisch und hilfsbereit wahrgenommen werden, was auch aus der Vielzahl präsentierter Unterstützungsschreiben sowie Unterschriften eindeutig hervorgehe. Seit römisch 40 führe er mit seiner österreichischen Ehegattin einen gemeinsamen Haushalt und hätte er nicht nur einen österreichischen Führerschein, sondern darüber hinaus sogar auch noch einen Staplerschein erworben. Demgegenüber erweise sich die aktuelle Lage in Nigeria weiterhin instabil und sei aus menschenrechtlicher Sicht als massiv bedenklich einzustufen. Ohne familiäres beziehungsweise soziales Netzwerk wären zudem im Falle seiner Rückführung existenzbedrohende Probleme vorprogrammiert und müsse darauf basierend das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative negiert werden. Angesichts der zwischenzeitlich aufgetretenen schweren gesundheitlichen Probleme der österreichischen Ehefrau, welche mittlerweile das Ausmaß einer Berufsunfähigkeit erreicht hätten, sowie dem erhöhten Betreuungsaufwand für deren in die Verbindung miteingebrachten Sohn römisch 40 , resultierend aus dessen AHDS-Syndrom-Erkrankung, würde es eine zusätzliche unverhältnismäßige Härte darstellen, den Rechtsmittelwerber in sein Herkunftsland auszuweisen. Zum Beweis seines Vorbringens wurden neben der Heiratsurkunde vom römisch 40 , auch diverse Sprachzertifikate, ein Staplerschein, ein GSVG Werkvertrag, mehrere Gehaltsnachweise, eine Anzahl von Unterstützungsunterschriftslisten sowie Empfehlungsschreiben, ein Konvolut an diversen fachärztlichen Befunden hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Stiefsohnes beziehungsweise der Ehefrau, der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension für die Letztgenannte seitens der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, wie auch mehrere Anmeldebestätigungen für diverse Deutschintegrationskurse für Fortgeschrittene, jeweils in Kopieform, vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2012 zog der zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Asylwerber seine Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte der erstinstanzlichen Entscheidung zurück.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist bereits seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebt mit dieser seit 26.03.2007 im selben Haushalt, nimmt regelmäßig an diversen Weiterbildungs- und Integrationsveranstaltungen teil, beherrscht die deutsche Sprache in ausreichendem Maße, ist durch sein berufliches Engagement als selbsterhaltungsfähig zu qualifizieren und zudem strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer ist bereits seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebt mit dieser seit 26.03.2007 im selben Haushalt, nimmt regelmäßig an diversen Weiterbildungs- und Integrationsveranstaltungen teil, beherrscht die deutsche Sprache in ausreichendem Maße, ist durch sein berufliches Engagement als selbsterhaltungsfähig zu qualifizieren und zudem strafrechtlich unbescholten.

Vorstehende Feststellungen ergeben sich aus einer am 27.01.2012 vorgenommenen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), respektive Strafregister, der Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX sowie den vorgelegten Beweismitteln.Vorstehende Feststellungen ergeben sich aus einer am 27.01.2012 vorgenommenen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), respektive Strafregister, der Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 sowie den vorgelegten Beweismitteln.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der EntscheidungspflichtGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegendes Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen

Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäßDrittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß

§ 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Da der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2004 im Bundesgebiet lebt, sowie mit seiner österreichischen Ehegattin seit März 2007 einen gemeinsamen Haushalt teilt, die deutsche Sprache in hinreichendem Maße beherrscht, aufgrund seines regelmäßigen beruflichen Engagements über ein gesichertes Einkommen verfügt, sowie sozial integriert ist, würde dessen Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen. Daraus resultierend sind die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehender Natur, weshalb eine Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu qualifizieren ist.Da der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2004 im Bundesgebiet lebt, sowie mit seiner österreichischen Ehegattin seit März 2007 einen gemeinsamen Haushalt teilt, die deutsche Sprache in hinreichendem Maße beherrscht, aufgrund seines regelmäßigen beruflichen Engagements über ein gesichertes Einkommen verfügt, sowie sozial integriert ist, würde dessen Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen. Daraus resultierend sind die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehender Natur, weshalb eine Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu qualifizieren ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Ehe, EMRK, Integration, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten