Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E7 423986-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 1105.044-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 1105.044-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 23.05.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2011 an der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am gleichen Tag wurde er dort durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer asylrechtlichen Erstbefragung unterzogen.
Als Identitätsnachweis legte er einen türkischen Personalausweis vor, der im Zuge einer Dokumentenüberprüfung als authentisch bewertet wurde.
Neben seinen im Spruch genannten Personalien gab er an, kurdischer Abstammung zu sein, ursprünglich aus dem Südosten der Türkei zu stammen, seit 1996 aber in Istanbul wohnhaft und bis 2011 auch erwerbstätig gewesen zu sein, wo er sich zuletzt an genannter Adresse mit seinen Eltern, seiner Gattin und mehreren Geschwistern aufgehalten habe. Weitere Brüder von ihm würden sich an anderer Stelle innerhalb der Türkei aufhalten. Seinen Wehrdienst habe er zwischen 2001 und 2002 abgeleistet. Die Türkei habe er am 19.05.2011 gemeinsam mit einem namentlich genannten Cousin (vgl. E5 424.051-1/2012) schlepperunterstützt verlassen.Neben seinen im Spruch genannten Personalien gab er an, kurdischer Abstammung zu sein, ursprünglich aus dem Südosten der Türkei zu stammen, seit 1996 aber in Istanbul wohnhaft und bis 2011 auch erwerbstätig gewesen zu sein, wo er sich zuletzt an genannter Adresse mit seinen Eltern, seiner Gattin und mehreren Geschwistern aufgehalten habe. Weitere Brüder von ihm würden sich an anderer Stelle innerhalb der Türkei aufhalten. Seinen Wehrdienst habe er zwischen 2001 und 2002 abgeleistet. Die Türkei habe er am 19.05.2011 gemeinsam mit einem namentlich genannten Cousin vergleiche E5 424.051-1/2012) schlepperunterstützt verlassen.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, es sei gegen ihn schon während seiner Militärdienstzeit, ebenso wie gegen seinen zuvor genannten Cousin, wegen Zugehörigkeit zur illegalen Organisation DHKP-C vor einem Gericht für schwere Strafsachen in Istanbul ein Strafverfahren eingeleitet worden. Das erst kürzlich abgeschlossene Verfahren habe mit seiner Verurteilung zu einer zehnjährigen Haftstrafe geendet. Eine Woche vor seiner Ausreise sei er von seinem Anwalt darüber informiert worden und habe ihm dieser zur Ausreise geraten. Durch die Ausreise habe er dem Strafantritt entgehen wollen. Er werde für dieses Vorbringen Beweise vorlegen.
Das Verfahren wurde daraufhin zugelassen.
3. Am 31.05.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes statt.
Im Zuge dessen ergänzte er seine bisherigen Angaben zu seinen Personalien insofern, als er alevitischer Kurde sei und seinen Lebensunterhalt als Textilarbeiter in Istanbul verdient habe. Seinen Wehrdienst habe er im Genaueren zwischen Mai 2001 und November 2002 abgeleistet.
Zu den Ausreisegründen ergänzte er, er sei erstmals im März 2001 in Istanbul auf dem Weg zu einer Demonstration für drei Tage von der Polizei festgehalten worden, ein zweites Mal für einen Tag auf dem Weg zu seiner neuen Einheit am 22.05.2001 ebenfalls in Istanbul, und ein drittes Mal für zwei Tage im Jahre 2004 von Soldaten auf dem Weg in seine frühere Heimat. In Haft habe er sich aber noch nie befunden. Seine Anklage bzw. seine Verurteilung seien ungerechtfertigt erfolgt, er sei bei seinen Anhaltungen auch unter Druck gesetzt, beleidigt und misshandelt worden. Er sei weder Mitglied der DHKP-C gewesen noch befürworte er deren Aktivitäten, seine Anklage sei konstruiert gewesen. Er sei nur einmal, während des ersten Teils seines Wehrdienstes in Zypern, von einer Staatsanwältin einvernommen worden, bei einer Gerichtsverhandlung sei er nie persönlich anwesend gewesen, sondern nur sein Anwalt. Mit ihm sei auch sein Cousin und ein weiterer Angeklagter verurteilt worden.
Im Weiteren legte er als Beweismittel einen türkischen Zeitungsartikel (AS 117) über den aufklärungsbedürftigen Tod eines seiner Brüder im Jahre 2002 vor, der seit 1993 wegen Mitgliedschaft bei der PKK in Haft gewesen sei, sowie Unterlagen über sein eigenes Strafverfahren (AS 119-173) in Kopie vor. (Eine Übersetzung dieser Unterlagen findet sich im Akt auf AS 245-305).
Zuletzt wurden dem BF länderkundliche Feststellungen zur Türkei zur Kenntnis gebracht, zu denen er anschließend Stellung nahm.
Zu Erhebungen im Herkunftsstaat zur Überprüfung seiner Angaben erteilte er seine Zustimmung.
4. Eine Überprüfung der vom BF vorgelegten Verfahrensunterlagen seines türkischen Strafverfahrens über den Verbindungsbeamten an der ÖB Ankara ergab einer Mitteilung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 15.09.2011 zufolge, dass das vorgelegte strafgerichtliche Urteil den BF betreffend authentisch sei, welches am 23.09.2010 vom XXXX ausgefertigt worden sei. Auch sei bestätigt worden, dass der BF vom genannten Rechtsanwalt vertreten war.4. Eine Überprüfung der vom BF vorgelegten Verfahrensunterlagen seines türkischen Strafverfahrens über den Verbindungsbeamten an der ÖB Ankara ergab einer Mitteilung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 15.09.2011 zufolge, dass das vorgelegte strafgerichtliche Urteil den BF betreffend authentisch sei, welches am 23.09.2010 vom römisch 40 ausgefertigt worden sei. Auch sei bestätigt worden, dass der BF vom genannten Rechtsanwalt vertreten war.
5. Am 13.12.2011 wurde der BF an der Außenstelle des Bundesasylamtes nochmals niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen lediglich seine bisherigen Aussagen wiederholte. Mit ihm wurden in der Folge weitere länderkundliche Feststellungen zur Türkei erörtert.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Nach der Wiedergabe der erstinstanzlichen Angaben des BF traf die Behörde unter Verweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Feststellungen, dass die Identität, Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des BF festgestellt werden konnte. Nicht glaubhaft sei jedoch sein Vorbringen über eine ungerechtfertigte staatliche Verfolgung als Grund für seine Ausreise.
Nicht festgestellt werden konnte daher, dass er im Herkunftsland Verfolgung iSd GFK bzw. unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Auch ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK liege in Österreich nicht vor.Nicht festgestellt werden konnte daher, dass er im Herkunftsland Verfolgung iSd GFK bzw. unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Auch ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK liege in Österreich nicht vor.
Im Weiteren traf die belangte Behörde Feststellungen zur aktuellen Lage in der Türkei.
In ihrer Beweiswürdigung führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF aufgrund vorgelegter Dokumente feststehe. Sein Vorbringen zu den Ausreisegründen sei aber nur allgemein gehalten und realitätsfern gewesen und habe er jedwede Betroffenheit vermissen lassen. Unplausibel sei auch gewesen, dass er - seinen Angaben folgend - nie eine Aufforderung zum Strafantritt erhalten habe, wo er doch rechtskräftig verurteilt worden sei, ebenso wie nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht festgenommen worden sei. Seinen kurzen Anhaltungen im Jahre 2001 würde - unabhängig von der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - als legitime Maßnahmen staatlicher Strafverfolgung jede Entscheidungsrelevanz fehlen. Die amtswegigen Erhebungen in der Türkei sowie die Übersetzung des vorgelegten Strafurteils hätten zudem ergeben, dass er entgegen seiner Behauptung, weder Mitglied der DHKP-C gewesen noch ihr nahe gestanden zu sein und lediglich wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe verurteilt worden zu sein, sehr wohl wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C sowie darüber hinaus wegen Beteiligung an deren Aktivitäten in Form von Propagandamaßnahmen und Anschlägen mit Molotowcocktails verurteilt wurde. Seine Strafe habe auch nicht, wie von ihm behauptet, zehn Jahre Haft, sondern nur sechs Jahre und drei Monate umfasst. Die Verurteilung stelle daher eine gerechtfertigte Maßnahme staatlicher Strafrechtspflege dar.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe. Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen diesbezüglich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine frühere berufliche Tätigkeit und sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Seine Ausweisung sei mangels unzulässigen Eingriffs in sein Privatleben und mangels Familienbezugs in Österreich rechtskonform.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 05.01.2012.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der BF durch einen zugleich bevollmächtigten Vertreter fristgerecht mit 17.01.2012 Beschwerde, in der zum einen auf das bisherige Vorbringen des BF verwiesen und diesem Asylrelevanz beigemessen wurde, zum anderen wurde ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts aus 2012 (AS 389) in Kopie vorgelegt, der den BF in seinem Strafverfahren vertreten habe und dort darlege, dass der BF insgesamt zu fast zehn Jahren Haft verurteilt worden sei, wobei sich diese Summe aus vier Teilstrafen wegen dort angeführter Delikte zusammensetze, und gegen diese Entscheidung Berufung erhoben worden sei, wobei das Berufungsverfahren noch anhängig sei.
9. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 20.01.2012 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert in BGBl. I Nr. 122/2009 sowie 135/2009, anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sowie 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Der § 28 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 28, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass den Feststellungen der belangten Behörde zufolge eine amtswegige Überprüfung des vom BF in Kopie vorgelegten strafgerichtlichen Urteils aus 2010 erfolgte und dieses dabei als authentisch bewertet wurde, weshalb es der gg. erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
Unklar, weil weder den vom BF vorgelegten Beweismitteln noch seinem persönlichen Vorbringen zu entnehmen, blieb jedoch, was zur auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Verfahrensdauer von 2001 bis 2010 führte, zumal der BF behauptete, im März (hier jedoch nur wegen einer geplanten Demonstration) sowie im Mai 2001 jeweils kurz polizeilich angehalten worden zu sein und nur einmal, nämlich ca. im Herbst 2001 während des Wehrdienstes in Zypern, einvernommen worden zu sein, und auch dem vorgelegten Urteil zu entnehmen war, dass er am 22.05.2001 nur für einen Tag angehalten wurde, das betreffende Urteil des XXXX den Erhebungen des Verbindungsbeamten zufolge aber erst vom 23.09.2010 datiere.Unklar, weil weder den vom BF vorgelegten Beweismitteln noch seinem persönlichen Vorbringen zu entnehmen, blieb jedoch, was zur auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Verfahrensdauer von 2001 bis 2010 führte, zumal der BF behauptete, im März (hier jedoch nur wegen einer geplanten Demonstration) sowie im Mai 2001 jeweils kurz polizeilich angehalten worden zu sein und nur einmal, nämlich ca. im Herbst 2001 während des Wehrdienstes in Zypern, einvernommen worden zu sein, und auch dem vorgelegten Urteil zu entnehmen war, dass er am 22.05.2001 nur für einen Tag angehalten wurde, das betreffende Urteil des römisch 40 den Erhebungen des Verbindungsbeamten zufolge aber erst vom 23.09.2010 datiere.
Aus der inhaltlich kaum nachvollziehbaren Übersetzung dieses Urteils wurde für den AsylGH auch nicht hinreichend klar, welcher Vorwürfe der BF im Genauen beschuldigt und welcher er letztlich für schuldig befunden wurde, ebenso wie schon für die belangte Behörde selbst offenbar nicht erkennbar wurde, für welche festgestellten Sachverhalte der BF welches Strafmaß erhielt, folgt man den Darstellungen dazu in der Beschwerdeschrift.
Beide Unzulänglichkeiten sind zum einen durch eine nachvollziehbare Übersetzung der den BF betreffenden Teile dieses Urteils sowie zum anderen durch Nachfrage bei jenem Rechtsanwalt, der den BF im gg. Verfahren vertreten hat, behebbar. Diesbezüglich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der BF - der Urteilsschrift zufolge (vgl. AS 249) - offenbar nicht von jenem Anwalt (XXXX) vertreten war, der in der Beschwerdevorlage genannt (XXXX) wird.Beide Unzulänglichkeiten sind zum einen durch eine nachvollziehbare Übersetzung der den BF betreffenden Teile dieses Urteils sowie zum anderen durch Nachfrage bei jenem Rechtsanwalt, der den BF im gg. Verfahren vertreten hat, behebbar. Diesbezüglich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der BF - der Urteilsschrift zufolge vergleiche AS 249) - offenbar nicht von jenem Anwalt (römisch 40 ) vertreten war, der in der Beschwerdevorlage genannt (römisch 40 ) wird.
Der auf AS 389 befindliche Brief dieses Anwalts ist daher nicht nur einer amtswegigen Übersetzung zuzuführen, sondern auch dessen Echtheit vor Ort zu überprüfen.
Darüber hinaus ist zu klären, ob das Strafverfahren des BF tatsächlich, wie von ihm in der Beschwerde behauptet, seit 2010 im Berufungsverfahren anhängig ist, schon bestätigt oder behoben / abgeändert wurde. Sofern das Strafverfahren des BF jedoch allenfalls bereits rechtskräftig abgeschlossen war, ist zu ermitteln, wie der BF zwischen der Urteilsausfertigung im Oktober 2010 und seiner Ausreise im Mai 2011 einem Strafantritt entgehen konnte. Gerade dies stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage dar, und ist der Verbindungsbeamte zu entsprechend sorgfältigen Erhebungen bei der türkischen Justiz bzw. beim anwaltlichen Vertreter des BF anzuleiten.
Letzterer stellt zudem eine Erkenntnisquelle dafür dar, inwieweit, wie wiederum der BF selbst als auch sein Vertreter hierorts in seiner Beschwerde behauptete, sein Strafverfahren nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen haben soll.
3.2. Wie oben dargestellt kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, mangelhaft gebliebene Ermittlungen und sonstige Beweisaufnahmen nachzuholen um erst dadurch zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
3.3. Hingewiesen wird abschließend auf die inhaltlich gleich lautende Entscheidung in der Beschwerdesache des vom BF genannten und mit ihm ausgereisten Cousins zu Zl. E5 424.051-1/2012 durch den zuständigen Senat des AsylGH.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
12.03.2012