Norm
AsylG 2005 §3Spruch
B10 424.037-1/2012/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Ägypten alias Irak, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, AZ. 11 05.970-BAW, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Ägypten alias Irak, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, AZ. 11 05.970-BAW, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 29.11.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Erledigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 27.12.2011, Zahl: 11 05.970-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erledigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 27.12.2011, Zahl: 11 05.970-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Diese Erledigung wurde am 28.12.2011 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 23 ZustellG hinterlegt.Diese Erledigung wurde am 28.12.2011 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG hinterlegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. zB VwSlgNF 9018 A).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche zB VwSlgNF 9018 A).
Die Erlassung schriftlicher Bescheide erfolgt derart, dass die schriftliche Ausfertigung den Parteien durch Zustellung - nach dem Zustellgesetz oder Sondervorschriften - übermittelt wird. (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Lehrbuch, 4.Auflage S 211)
Ohne Erlassung des Bescheides an die Partei beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Lehrbuch, 4.Auflage S 253)
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Eine Berufung ist unzulässig, wenn ein Bescheid nicht vorliegt (...) [Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 (2003) Rz 536].Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Eine Berufung ist unzulässig, wenn ein Bescheid nicht vorliegt (...) [Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 (2003) Rz 536].
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung - soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung - soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gemäß § 23 Abs. 1 ZustellG ist - sofern die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist - dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeinderat oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG ist - sofern die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist - dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeinderat oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG ist der Empfänger - soweit dies zweckmäßig ist - durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG ist der Empfänger - soweit dies zweckmäßig ist - durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustellG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 ZustellG vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokumentes nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, ZustellG vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokumentes nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Erledigung des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, AZ: 11 05.970-BAW, ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG am 28.12.2011 bei der Behörde hinterlegtIm vorliegenden Beschwerdefall wurde die Erledigung des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, AZ: 11 05.970-BAW, ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG am 28.12.2011 bei der Behörde hinterlegt
Die gemäß § 8 ZustellG geforderte Änderung der Abgabestelle während des Verfahrens sowie die daran anknüpfende unterlassene Mitteilung dieser Änderung liegen in der gegebenen Fallkonstellation allerdings nicht vor. Wie sich aus den amtswegig eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister ergibt, verfügte der Beschwerdeführer bis 23.01.2012 über keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Seit 23.01.2012 ist der Beschwerdeführer nunmehr mit einem Hauptwohnsitz in XXXX behördlich gemeldet.Die gemäß Paragraph 8, ZustellG geforderte Änderung der Abgabestelle während des Verfahrens sowie die daran anknüpfende unterlassene Mitteilung dieser Änderung liegen in der gegebenen Fallkonstellation allerdings nicht vor. Wie sich aus den amtswegig eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister ergibt, verfügte der Beschwerdeführer bis 23.01.2012 über keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Seit 23.01.2012 ist der Beschwerdeführer nunmehr mit einem Hauptwohnsitz in römisch 40 behördlich gemeldet.
Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 30.06.2011 bis 01.09.2011 sowie im Zeitraum von 30.09.2011 bis 18.11.2011 jeweils unter dem Aliasnamen XXXX, obdachlos gemeldet war. Eine derartige Kontaktstelle gemäß § 19 a MeldeG gilt in Verfahren nach dem AsylG allerdings nicht als Abgabestelle im Sinne des ZustellG (vgl. § 23 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügte somit bis zum 23.01.2012 - somit auch zum Zeitpunkt der Hinterlegung der angefochtenen Erledigung am 28.12.2011 - weder unter seinem richtigen Namen und noch unter seinem Aliasnamen über eine Abgabestelle im Sinne des ZustellG.Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 30.06.2011 bis 01.09.2011 sowie im Zeitraum von 30.09.2011 bis 18.11.2011 jeweils unter dem Aliasnamen römisch 40 , obdachlos gemeldet war. Eine derartige Kontaktstelle gemäß Paragraph 19, a MeldeG gilt in Verfahren nach dem AsylG allerdings nicht als Abgabestelle im Sinne des ZustellG vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, AsylG). Der Beschwerdeführer verfügte somit bis zum 23.01.2012 - somit auch zum Zeitpunkt der Hinterlegung der angefochtenen Erledigung am 28.12.2011 - weder unter seinem richtigen Namen und noch unter seinem Aliasnamen über eine Abgabestelle im Sinne des ZustellG.
Durch die am 28.12.2011 erfolgte Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ist sohin keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt, zumal die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ZustellG (Änderung der Abgabestellung, Unterlassung der entsprechenden Mitteilung) nicht vorliegen.Durch die am 28.12.2011 erfolgte Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ist sohin keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG (Änderung der Abgabestellung, Unterlassung der entsprechenden Mitteilung) nicht vorliegen.
Korrekterweise hätte die Zustellung in der vorliegenden Konstellation durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zu erfolgen gehabt. Wie bereits oben erwähnt, können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist - sofern es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 ZustellG vorzugehen ist - durch Anschlag an der Amtstafel vorgenommen werden. Derartige Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung setzen voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (vgl. VwGH 28.10.2003. Zahl:Korrekterweise hätte die Zustellung in der vorliegenden Konstellation durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG zu erfolgen gehabt. Wie bereits oben erwähnt, können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist - sofern es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, ZustellG vorzugehen ist - durch Anschlag an der Amtstafel vorgenommen werden. Derartige Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung setzen voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat vergleiche VwGH 28.10.2003. Zahl:
2003/11/0056; Hinweis E 21.05.1996, Zahl: 95/04/0201, mwN). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung der angefochtenen Erledigung über keine aufrechte Meldeadresse verfügte, laut Auszügen aus dem Zentralen Melderegister seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2011 bis zum 23.01.2012 auch nie an einer in Österreich befindlichen Abgabestelle behördlich gemeldet war und insbesondere auch über keine - der Behörde bekannten - Bezugspersonen im Inland verfügte, die Auskunft über eine mögliche Abgabestelle hätten geben können, wäre die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel vorzunehmen gewesen.
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass die angefochtene Erledigung des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, AZ: 11 05.970-BAW, bisher nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht erlassen wurde. Auch kommt eine Heilung des aufgetretenen Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG im vorliegenden Fall nicht in Betracht, zumal das Originaldokument nach wie vor im Verwaltungsakt aufliegt und dem Beschwerdeführer somit jedenfalls nicht "tatsächlich zugekommen ist".Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass die angefochtene Erledigung des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, AZ: 11 05.970-BAW, bisher nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht erlassen wurde. Auch kommt eine Heilung des aufgetretenen Zustellmangels gemäß Paragraph 7, ZustellG im vorliegenden Fall nicht in Betracht, zumal das Originaldokument nach wie vor im Verwaltungsakt aufliegt und dem Beschwerdeführer somit jedenfalls nicht "tatsächlich zugekommen ist".
Ungeachtet einer dennoch erhobenen Beschwerde ist das Verfahren weiterhin vor dem Bundesasylamt anhängig. Da sich die Beschwerde somit gegen eine noch nicht erlassene Erledigung richtet, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Abgabestelle, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
16.04.2012